L 4 AS 29/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AS 26/16
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 4 AS 29/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. November 2020 und der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2017 werden aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten sind bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Zeitraum von August bis Oktober 2015. Maßgeblich geht es um die Berücksichtigung einer mietvertraglichen Vereinbarung.

Im Senat sind weitere Berufungsverfahren für die Zeiträume von Dezember 2016 bis Mai 2017 (L 4 AS 28/21) und Juni bis November 2017 (L 4 AS 27/21) anhängig.

Der 1959 geborene Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) bezog seit August 2014 von dem Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine Wohnung im Haus ... in Z.-E.. In einem anderen Teil des Gebäudes lebt seine Mutter.

Am 18. August 2014 sprach der Kläger beim Beklagten vor und stellte einen Leistungsantrag für sich, seine 1967 geborene Ehefrau und den ... 2001 geborenen gemeinsamen Sohn. Seit September 2013 erhalte er kein Arbeitslosengeld (Alg I) mehr. Seine Ehefrau habe Erwerbseinkommen und beziehe das Kindergeld für den Sohn. Er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 (seit Juli 1991), sei aber in der Lage, eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Von 2008 bis 2012 sei er in der Baubranche tätig gewesen, zeitweise selbständig bzw. als Geschäftsführer und Techniker. Er sei Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (Gemarkung Z., Flur 8, Flurstück ...) mit einer Größe von 4.788 m2. Weiterhin gehöre ihm in der ... Straße (Gemarkung Z., Flur 8, Flurstück ...) eine Wohn- und Betriebsfläche für Land- und Fortwirtschaft mit einer Größe von 2.460 m2, die einen Verkehrswert von 2.000 € habe, aber mit 52.000 € belastet sei. Er habe ein Privatdarlehen über 50.000 € gewährt, dessen Rückzahlung seit dem 20. Juni 2014 fällig sei.

Gemeinsam mit Ehefrau und Sohn bewohne er eine 60 ² große Wohnung im Haus seiner Mutter. Er müsse eine monatliche Grundmiete von 270 €, Heizkosten von 240 € sowie Nebenkosten von 50 € zahlen. Die Warmwasserbereitung erfolge dezentral. Dazu legte er einen am 15. Dezember 2000 geschlossenen und seit Januar 2001 gültigen Mietvertrag für drei Zimmer, Küche, Bad und Garage im Anwesen Am F. 20 in Z. vor. Danach betrugen die monatliche Miete 270 € und die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser 230 €. Der Gesamtbetrag sei auf das näher bezeichnete Konto der Vermieterin zu zahlen. Heiz- und Betriebskosten würden jährlich abgerechnet. Eine von der Vermieterin unter dem 21. August 2014 unterschriebene Mietbescheinigung wies in der Gesamtmiete enthaltene Kosten für Wasser und Abwasser von 30 € sowie Kosten für Haushaltsstrom von 20 € aus. Der Mieter zahle die Miete regelmäßig.

Eine an den Kläger gerichtete Jahresrechnung über den Bezug von Nachtstrom des Stromversorgers e... vom 4. März 2014 weist einen Verbrauch von 16.815 kWh im Zeitraum vom 26. Februar 2013 bis zum 25. Februar 2014 und Kosten von 3.135,20 € aus. Abzüglich der erbrachten Zahlungen von 246,19 € und zuzüglich der Inkasso- und Mahnkosten sowie des Ende März 2014 fälligen Abschlags von 238 € seien insgesamt 3.260,01 € zu zahlen. Eine aktualisierte Mietbescheinigung vom 6. Oktober 2014 wies eine Gesamtmiete seit dem 1. Januar 2008 von 385 € aus. Darin enthalten seien Kosten für Wasser/Abwasser von 30 €, für Garage/Stellplatz von 25 € sowie für Haushaltsstrom von 50 bzw. 60 € (Betrag nicht eindeutig lesbar).

Die Ehefrau des Klägers erzielte ausweislich der vorgelegten Einkommensbescheinigungen aus einer Vollzeitbeschäftigung bei ... ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.040 €. Nach Abzügen von 221,32 € gelangten gleichbleibend 818,68 € am letzten Tag des laufenden Monats zur Auszahlung. Das Kindergeld für den Sohn betrug 184 €. Aus den Kontoauszügen des Klägers für den Zeitraum von Juli bis September 2014 ergab sich eine Bareinzahlung von 1.000 € am 4. Juli 2014. Abbuchungen oder Überweisungen für Miete und Strom waren nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers SGB II-Leistungen für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2015 als zinsloses Darlehen in Höhe von monatlich 890,69 €. Zur Begründung verwies er auf den vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch von 50.000 € aus dem Privatdarlehen. Sobald dieses zurückgezahlt werde, sei er nicht mehr hilfebedürftig. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte er eine Grundmiete von 385 € sowie für Heizkosten 238 € (insgesamt 623 €). Auf den Gesamtbedarf rechnete er das bereinigte Erwerbseinkommen der Ehefrau und das Kindergeld an. Er wies darauf hin, die Bruttokaltmiete (BKM) sei zu hoch und zu senken.

Am 21. Oktober 2014 erfolgte eine Prüfung der Wohnverhältnisse durch den Außendienst des Beklagten. Nach dem Protokoll lag eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Zugang, Küche, Bad mit Dusche oder Wanne und Toilette vor. Es gebe nur einen Tagstromzähler und einen Nachtstromzähler für beide Haushälften. Das gesamte Haus werde mit Nachspeicheröfen beheizt.

Aus einem Schreiben der e... vom 24. Oktober 2014 ergab sich eine aktuelle Forderung von 1.249 €, die sich aus den nicht gezahlten Abschlägen von 238 € für die Monate Mai bis September 2014 sowie Mahn- und Inkassokosten zusammensetzte. Zu deren Begleichung begehrte der Kläger ein Darlehen, das der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2015 gemäß § 22 Abs. 8 SGB II gewährte.

Im Weiterbewilligungsantrag vom 12. Januar 2015 erklärte der Kläger, der Wohnungsmietvertrag sei ab dem 1. Januar 2015 geändert worden. Danach betrage die monatliche Miete 320 €. Zusätzlich habe er für Heizung und Warmwasser eine Vorauszahlung von 230 € zu leisten. Der Gesamtbetrag von 550 € sei auf das Konto der Vermieterin zu zahlen. Eine auf den 21. Januar 2012 datierte Mietbescheinigung auf einem Vordruck aus 02/2014 weist ab Januar 2015 eine Gesamtmiete von 420 € aus. In diesem Betrag seien Kosten für Wasser und Abwasser von 45 €, für eine Garage von 15 € und für Haushaltsstrom von 40 € enthalten. Der Mieter zahle regelmäßig. Den Kontoauszügen des Klägers für September 2014 bis Januar 2015 war eine Überweisung von 500 € an e... am 23. Oktober 2014 zu entnehmen. Mietzahlungen waren nicht ersichtlich.

Für den Zeitraum von Februar bis Juli 2015 bewilligte der Beklagte Leistungen durch ein weiteres zinsloses Darlehen. Dabei berücksichtigte er ab Mai 2015 eine BKM von 320 € sowie Nebenkosten von 91 €. Von den bewilligten Leistungen behielt der Beklagte im Wege der Aufrechnung nach § 43 SGB II monatlich 100,67 € ein.

Ende Januar 2015 trennten sich die Eheleute; die Ehefrau und der Sohn zogen aus der Wohnung aus. Dies teilte der Kläger dem Beklagten nicht mit. Im Februar 2015 zeigte die Ehefrau lediglich an, ab Januar 2015 hätten sich ihre Bankverbindung und der Lohn (nunmehr 1.309 € brutto und 1.044 € netto) verändert.

Die Jahresabrechnung der e... über Nachtstrom für 2014/15 ergab einen Verbrauch von 13.734 kWh, der zu Gesamtkosten von 2.565,52 € führte. Nach Abzug der erbrachten Zahlungen ergab sich eine Forderung des Versorgers von 324,52 €, die mit dem neuen Abschlag von 212 € am 30. März 2015 fällig war. Auf Wunsch des Klägers änderte die e... die Abschläge auf den vormaligen Betrag von 238 €.

Mit Bescheid vom 17. März 2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft ab März 2015 ab und bewilligte um 212,01 € höhere Darlehensleistungen. Bei den KdUH berücksichtigte er eine Kaltmiete von 320,01 €, Betriebskosten von 99,99 € und Heizkosten von 212,01 € (insgesamt 632,01 €).

Im Weiterbewilligungsantrag vom 20. Juli 2015 gab der Kläger zunächst an, in seinen persönlichen Umständen habe sich keine Änderung ergeben. Auf mehrfache Nachfrage führte er im Schreiben vom 6. August 2015 aus, seit der Trennung halte sich sein Sohn abwechselnd bei seiner Frau und bei ihm auf. Aus den Kontoauszügen für den Zeitraum von Januar bis zum 6. August 2015 ergaben sich Überweisungen von 100 € am 9. Februar, 200 € am 3. Mai und 230 € am 1. Juni 2015 an den Versorger e.... Überweisungen bzw. Lastschriften für Miete ergaben sich aus den Kontoauszügen nicht, auch keine Barauszahlungen in Miethöhe.

Mit Bescheid vom 7. August 2015 bewilligte der Beklagte (nur) dem Kläger für den streitigen Zeitraum von August bis Oktober 2015 vorläufige Leistungen in einer monatlichen Gesamthöhe von 980,18 €. Neben dem Regelbedarf von 399 € und einem Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung von 9,18 € berücksichtigte er bei den KdUH eine Bruttokaltmiete (BKM) von 360 € sowie Heizkosten von 212 € (insgesamt 572 €). Im Bescheid führte er aus, die vorläufige Bewilligung beruhe auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Der Kläger erhalte einen weiteren Bescheid, wenn endgültig über den Antrag entschieden werden könne und sein Anspruch von den vorläufig bewilligten Leistungen abweiche. Einen Grund für die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung nannte der Beklagte im Bescheid nicht. Vom monatlichen Leistungsbetrag wurde im Wege der Aufrechnung nach § 43 SGB II zunächst ein Betrag von 33,56 € einbehalten. Mit Änderungsbescheid vom 7. August 2015 erhöhte der Beklagte die Aufrechnung auf 100,67 €. Mit Schreiben vom selben Tag bat er den Kläger um Vorlage der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014.

Das Amtsgericht W. bestellte im August 2015 einen Betreuer für den Kläger für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Wahrnehmung von Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.

Der Beklagte ermittelte zum Immobilieneigentum des Klägers und stellte fest, dass für das Wohngrundstück ... mit einer Gesamtgröße von 704 m2 (Gemarkung Z., Flur 8, Flurstück ) die Mutter des Klägers als Eigentümerin zu ½ und als Mitglied einer Erbengemeinschaft gemeinsam mit der Schwester des Klägers für die andere Hälfte eingetragen war. Grundlage der Eintragung war zunächst ein Erbschein des Amtsgerichts W. vom 4. September 1995 sowie ein Erbteilübertragungsvertrag vom 27. August 2012.

Am 27. August 2015 legte der Kläger Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 vor und bat um Übernahme: Danach beliefen sich im Jahr 2013 die Aufwendungen für Haushaltsstrom (1.598,72 €) und für Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr und Versicherung gegen Elementarschäden auf insgesamt 3.067,90 €, die zur Hälfte der Wohnung des Klägers zugerechnet wurden. Nach Abzug von Vorauszahlungen von 1.020 € (12 x 85 €) ergab sich eine Forderung der Vermieterin von 513,95 €. Die Abrechnung für 2014 ergab Gesamtkosten von 3.179,52 €, die zur Hälfte auf die Wohnung des Klägers entfielen. Nach Abzug von Vorauszahlungen von 1.020 € verblieb eine Forderung von 569,76 €. Beide Betriebskostenabrechnungen enthielten den Vermerk: „Heizkosten werden vom Mieter separat bezahlt“.

Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er überprüfe, ob und inwieweit ein Leistungsanspruch bestehe. Dazu benötige er noch ergänzende Unterlagen bzw. Angaben. Er forderte u.a. die Vorlage des Erbteilübertragungsvertrags vom 27. August 2012. Es sei zu klären, weshalb in den Mietverträgen allein die Mutter des Klägers als Vermieterin auftrete, obwohl das Grundstück seit 1995 im Eigentum einer Eigentümergemeinschaft stehe, deren Mitglied bis zum Jahr 2012 auch der Kläger gewesen sei. Er müsse erklären, weshalb er trotz seines Miteigentums im Dezember 2000 einen Mietvertrag für die Wohnung abgeschlossen habe. Schließlich habe er den Verkehrswert des Grundstücks in der ... auf ca. 2.500 € beziffert und erklärt, dass das Grundstück mit 56.000 € belastet sei. Nach dem Grundbuchauszug sei das Grundstück jedoch unbelastet. Es sei zu belegen, zu welchem Preis er das Grundstück im April 2012 erworben habe und welche Belastungen bestünden.

Der Kläger legte für die Monate Juni bis August 2015 „Nachweise temporäre Bedarfsgemeinschaft und Fahrtkosten bei Wahrnehmung Umgangsrecht“ vor. Danach hielt sich sein Sohn im Juni 2015 an vier Wochenenden, in der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. August 2015 sowie im August 2015 an zwei Wochenenden in der Wohnung des Klägers auf, der ihn abholte und dabei jeweils 14 km mit dem Pkw zurücklegte.

Im Schreiben vom 2. September 2015 führte der Kläger aus, das fehlerhafte Datum auf dem Mietvertrag sei „menschliches Versagen“. Der Mietvertrag werde neu geschrieben.

Nach dem vorgelegten Erbteilübertragungsvertrag vom 27. August 2012 verkaufte der Kläger seinen Erbanteil am Anwesen ... für 15.000 € an seine Mutter und seine Schwester je zur Hälfte. 13.000 € seien bereits gezahlt worden. Der Restbetrag werde bis zum 15. September 2012 gezahlt.

Behördenintern überprüfte der Beklagte weiter die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung. Dabei ging es u.a. um Vermögen, das vom Kläger angeblich im Juni 2014 einem Dritten gewährte Privatdarlehen, die Belastungen des Graslandgrundstücks mit maroder Scheune (Grundschuld von 50.000 €, Sicherungshypothek von 2.625 €, Zwangssicherungshypothek von 3.387 €) und die Eigentumsverhältnisse am Wohngrundstück und die Mietverträge. Obwohl nach den Mietverträgen die Miete auf das Konto der Vermieterin zu überweisen sei, ergebe sich aus den Kontoauszügen keine Mietzahlung. Der Kläger habe erklärt, dass die eingereichten Belege zu den Stromkosten allein den Nachtstrom für seine Wohnung beträfen. Der Außendienst habe jedoch festgestellt, dass das ganze Haus mit Nachtspeicheröfen beheizt werde und es nur einen Nachtstromzähler gebe. Die in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen Stromkosten bezögen sich auf den Haushaltsstrom, der bei den KdUH nicht zu berücksichtigen sei, sodass sich rechnerisch ein Guthaben ergebe, das ggf. bedarfsmindernd anzurechnen sei. Es würden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vermutet.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 bewilligte der Beklagte für den Folgebewilligungszeitraum von November 2015 bis November 2016 monatlich 408,18 € (Regelbedarf und Mehrbedarf Warmwasser). Die Bewilligung erfolge vorläufig wegen der Prüfung von Vermögen und Mietzahlung. Mit Schreiben vom selben Tag gab er dem Kläger auf, die Zeiten der temporären Bedarfsgemeinschaft zu belegen, eine aktuelle Mietbescheinigung vorzulegen und Mietzahlungen nachzuweisen.

Aus einer weiteren Mietbescheinigung vom 7. Oktober 2015 ergab sich die Gesamtmiete nicht. In der Miete seien Teilbeträge von 45 € für Wasser und Abwasser und von 40 € für Haushaltsstrom enthalten. Es werde mit Strom geheizt. Dafür erfolge eine separate Abrechnung. Mietschulden bestünden nicht. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2015 für den Zeitraum von November 2015 bis Oktober 2016 als KdUH 45 € für die Nebenkosten. Die Bewilligung sei weiterhin vorläufig.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2015 bewilligte der Beklagte für den Monat August 2015 Gesamtleistungen von 1.043,10 €, von denen 889,33 € auf den Kläger und 153,77 € auf den Sohn entfielen, und für September 2015 von 1.015,82 € (Kläger 394,18 €; Sohn 81,64 €). Dabei wurde der Gesamtbetrag der KdUH (572 €) für die Tage der temporären Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt und es wurden Fahrtkosten bewilligt. Die Bewilligung sei weiterhin vorläufig.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 forderte der Beklagte vom Kläger Kontoauszüge ab 1. Januar 2012 bis aktuell für die Firmenkonten der N...-GmbH (sechs Konten bei der C. AG), das Insolvenzkonto bei der S.kasse, die gemeinsamen Konten der Eheleute bei der Sparkasse W., der N.bank GmbH, der F... Bank AG, der L.bank B. und der L.bank B.-W. sowie der beiden Konten des Sohns bei der U. Bank AG an.

In der Folge legte der Kläger Kontoauszüge für sein Girokonto bei der N. Bank für den Zeitraum vom 30. September bis zum 15. Oktober 2015 vor. Daraus ergab sich am 30. September 2015 eine Überweisung von 300 € an die e..., eine Mietzahlung war nicht ersichtlich. Weiter legte er Quittungen seiner Mutter über den Erhalt von 513,95 € aus der Nebenkostenabrechnung für 2013 am 2. April 2014 und von 569,76 € aus der Nebenkostenabrechnung für 2014 am 4. Oktober 2015 vor. Schriftlich führte der Kläger im Oktober 2015 aus, es gebe keine Kontoauszüge der C.bank für Konten der N... GmbH für das Jahr 2012, denn die Konten seien bereits zuvor gelöscht worden. Von den gemeinsamen Konten mit seiner Ehefrau habe das bei der S.kasse W. im Jahr 2012 nicht mehr existiert. Kontoauszüge der N. GmbH lägen dem Beklagen vor, Auszüge für das Konto bei der F... Bank AG habe er bei der Agentur für Arbeit abgegeben. Kontoauszüge für die beiden Konten der L.banken seien nicht vorhanden. Auf die Konten des Sohnes habe er seit der Trennung keinen Zugriff mehr.

Im Oktober 2015 drängte der Kläger gegenüber dem Beklagten auf Übernahme seiner Nachforderung aus der Heizstromabrechnung der e... vom 9. März 2015 (324,52 €) und auf Berücksichtigung der vollständigen Abschlagszahlungen.

Am 5. November 2015 legte der Kläger fünf Quittungen der Vermieterin über den Erhalt von jeweils 340,34 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, insgesamt 405 €, als Miete für die Monate von Juni bis Oktober 2015 vor.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach den vorliegenden Belegen könnten derzeit keine Mietzahlungen berücksichtigt werden. Der Mietbescheinigung sei keine Gesamtmiete zu entnehmen. Der veranschlagte Betrag für den Haushaltsstrom von 40 € sei zu hoch. Die vorgelegten Quittungen über die Mietzahlungen seien nicht korrekt, denn eine Mehrwertsteuer falle nur bei gewerblich genutzten Räumen an. Der Beklagte bat den Kläger, einen Nachweis (Steuererklärung) der Vermieterin vorzulegen, um zu prüfen, ob Mieteinnahmen beim Finanzamt angegeben würden und ob die Miethöhe zutreffe. Er erinnerte an die Nachweise für die verschiedenen Konten. Die Angabe, die Konten seien geschlossen bzw. nicht vorhanden, widerspreche den Auskünften des Bundesamts für Steuern.

Unter dem 12. November 2015 legte der nun anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2015 zu den Monaten August und September 2015 ein. Er zahle eine Miete von monatlich 405 €. In dem Betrag seien 85 € für die kalten Nebenkosten enthalten. Zusätzlich zahle er monatlich 212 € als Vorauszahlung für die Nachtspeicherheizung. Es sei auch der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 7. August 2015 zum Bewilligungszeitraum von August bis Oktober 2015 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu überprüfen, denn auch dort sei die Bruttokaltmiete von 405 € nicht vollständig berücksichtigt worden.

Am 23. November 2015 legte der Kläger eine weitere Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 vor, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 701,56 € endet. In dieser Abrechnung sind die Gesamtkosten für Strom geringer, an Vorauszahlungen sind nur 600 € (12 x 50 €) berücksichtigt und die Kosten sind nach der Anzahl der Bewohner geteilt (3:1).

Zudem legte der Kläger eine neue Version des Mietvertrags aus Oktober 2012 vor. Danach beträgt die Miete seit Januar 2015 320 €. Dieser Betrag sei monatlich auf das Konto der Vermieterin zu zahlen. Weiter enthält der Vertrag den Zusatz: „Der Vermieter versichert, das die Heizkosten vom Mieter separat bezahlt werden“. Aus einer weiteren Mietbescheinigung vom 1. Januar 2015 für 2014 ergibt sich eine Gesamtmiete von 320 €, in der Kosten für Wasser von 25 €, für sonstige kalte Betriebskosten von 10 € sowie für Haushaltsstrom von 15 € enthalten sind. Die an die Vermieterin gerichtete Jahresabrechnung Strom vom 12. März 2015 für den Zeitraum von Februar 2014 bis Ende Februar 2015 wies Gesamtkosten von 1.664,18 € aus. Weiter legte der Kläger an seine Mutter adressierte Nachweise zu den Betriebskosten (Grundsteuer 2014, Trinkwasserabrechnungen 2014 und 2015, Abwassergebührenbescheid 2014 und Beitragsrechnung für die erweiterte Haushaltsversicherung 2014) vor.

Zum Schreiben des Beklagten führte der Betreuer des Klägers unter dem 24. November 2015 aus, die Vermieterin sei nicht bereit, ihre Steuererklärung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung zu den Konten werde noch geprüft. Bei den Konten der C.bank handele es sich um Geschäftskonten einer GmbH, die sich in Abwicklung befinde. Mitarbeiter der Bank hätten erklärt, der Kontostand betrage 0. Das aufgeführte Konto bei der Sparkasse existiere nicht. Des Weiteren legte der Betreuer eine Änderung des Wohnungsmietvertrages vor. Danach betrug die Miete seit Januar 2015 309 €. Darin enthalten sei ein Pauschalbetrag von 64,20 € für Wasserversorgung, Entwässerung, Müll, Steuern und Versicherung. Nach einer Mietbescheinigung vom 26. Oktober 2015 betrug die Gesamtmiete seit November 2015 monatlich 309 €. Darin enthalten seien 64,20 € für Betriebskosten und Haushaltsstrom.

Im Dezember 2015 legte der Betreuer einen „Nachtrag persönliche Betriebskostenabrechnung 2013, kein Mietverhältnis“ vom 2. Dezember 2015 vor, in der die meisten Kostenpositionen im Verhältnis 1:3 geteilt sind. Weiter legte er eine Mahnung der e... über einen Betrag von 425,52 € wegen der Nichtzahlung der Abschläge für Oktober und November 2015 sowie eine Zahlungserinnerung der Vermieterin vom 9. Dezember 2015 wegen der Miete für November und Dezember 2015 vor. Mit Verzugszinsen von 4,17 % und Mahngebühren (15 €) sowie der Miete für Januar 2016 ergebe sich ein Gesamtbetrag von 967,78 €.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid für die Monate August und September 2015 zurück. Ohne sich zur Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung zu äußern, führte er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die KdUH. Grundlage der Bewilligung sei die Mietbescheinigung vom 7. Oktober 2015. Aus dieser ergäbe sich lediglich eine Verpflichtung, monatlich 45 € für Wasser und Abwasser zu zahlen. Dieser Betrag sei berücksichtigt worden. Aufwendungen für Haushaltsstrom (40 €) seien Bestandteil der Regelbedarfe und daher bei den KdUH nicht anzurechnen. Es bestünden Zweifel am Bestehen einer wirksamen Mietzahlungsverpflichtung. Die dazu vorgelegten Unterlagen seien unschlüssig und widersprüchlich. Nach dem im August 2014 vorgelegten Mietvertrag sei für die Wohnung eine Grundmiete von 270 €, Nebenkosten von 50 € und Heizkosten von 240 € monatlich zu zahlen. Der Gesamtbetrag von 500 € sei auf ein Konto der Vermieterin zu zahlen. Dieser Vertrag sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als der Kläger noch Miteigentümer der Immobilie gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb allein die Mutter des Klägers als Vermieterin auftrete, obwohl auch die Schwester des Klägers Miteigentümerin sei. Der Mietvertrag, der angeblich vom 15. Dezember 2000 stamme, weise nur Eurobeträge aus. Zudem sei der Sohn des Klägers bereits vor seiner Geburt ... 2001 als Vertragspartei einbezogen worden. Abweichend davon ergäben sich aus der Mietbescheinigung vom 21. August 2014 Betriebskosten von 30 € und Kosten für Haushaltsstrom von 20 €. Danach seien Vorauszahlungen für Heizkosten nicht mehr Vertragsgegenstand, sondern es sei der Hinweis enthalten, „separate Abrechnung“. Eine Gesamtmiete sei nicht angegeben. Auf Aufforderung, eine vollständige Mietbescheinigung vorzulegen, sei zunächst eine weitere Kopie der Mietbescheinigung vom 21. August 2014 eingereicht worden. Am 7. Oktober 2015 dann eine weitere Mietbescheinigung vom 6. Oktober 2014, bei der es sich offenkundig um eine weitere Kopie der ersten Mietbescheinigung handele, die in verschiedenen Punkten vom „Kläger ergänzt“ worden sei. Danach sei seit Januar 2008 eine Miete von 385 € (inklusive der Kosten für Wasser und Abwasser von 30 €, Kosten für einen Stellplatz von 25 € und Kosten für Haushaltsstrom von 60 €) zu erbringen. Im Dezember 2014 habe der Kläger bei seinem Weiterbewilligungsantrag eine monatliche Grundmiete von 320 €, Nebenkosten von 50 € und Heizkosten von 238 € geltend gemacht. Aus dem bei dieser Gelegenheit vorgelegten Mietvertrag, der auf den 22. Dezember 2014 datiert sei, ergäben sich ab Januar 2015 eine Miete von 320 € und Heizkosten von 230 €. Der Gesamtbetrag von 550 € sei auf das Vermieterkonto zu zahlen. Die auf Aufforderung daraufhin am 22. Januar 2015 vorgelegte Mietbescheinigung weise eine Gesamtmiete von 420 € inklusive Nebenkosten für Wasser von 45 €, Kosten für Stellplatz von 15 € und Haushaltsstrom von 40 € aus und datiere auf den 21. Januar 2012. Aus den im August 2015 vorgelegten Betriebskostenabrechnungen für 2013 und 2014 ergäben sich hingegen monatliche Betriebskostenvorauszahlungen von 85 €. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrags zu bestreiten. Die vorgelegten Mietzahlungsquittungen seien anzuzweifeln. Er gehe von einem Scheingeschäft aus. Gleichwohl seien dem Kläger für August und September 2015 KdUH in einer Gesamthöhe von 572 € gewährt worden. Dabei bleibe es im Widerspruchsverfahren.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag vom 12. November 2015 für den Bewilligungszeitraum von August bis Oktober 2015 ab. Der Bescheid sei nicht zu beanstanden.

Am 11. Januar 2016 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage gegen die Leistungsbewilligung für die Monate August und September 2015 erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 26/16 geführt und zunächst nicht begründet worden ist.

Am selben Tag hat er Widerspruch gegen die Ablehnung der Überprüfung für den Bewilligungszeitraum von August bis Oktober 2015 eingelegt.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2016, der überschrieben ist mit „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“ hat der Beklagte von der Ehefrau des Klägers die Erstattung der an sie im Zeitraum von Februar bis Juli 2015 erbrachten Leistungen gefordert. Für den Kläger hat der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2016 (anstelle des Darlehens) vorläufige Leistungen für den vorgenannten Zeitraum – unter Berücksichtigung von KdUH in einer monatlichen Gesamthöhe zwischen 623 € und 658,04 € für die temporäre Bedarfsgemeinschaft von Kläger und Sohn bewilligt und zur Begründung ausgeführt, das Darlehen sei in eine vorläufige Bewilligung umgewandelt worden, da die KdUH noch geprüft würden. Eine endgültige Bewilligung erfolge mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren.

Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2016 hat der Beklagte die Leistungen für die Monate August bis Oktober 2015 an den Kläger unter Einbeziehung der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Sohn vorläufig geändert und die KdUH von 572 € monatlich nach Anwesenheitszeiten verteilt und Fahrtkosten bewilligt. Eine endgültige Bewilligung erfolge mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren.

Ab 19. Februar 2016 hat das Amtsgericht W. die Betreuung auf eine Unterstützung des Klägers beschränkt und sie mit Beschluss vom 22. August 2016 ganz aufgehoben.

Für den hier nicht streitigen Folgebewilligungszeitraum von November 2015 bis Oktober 2016 hat der Beklagte bei der vorläufigen Leistungsgewährung für die KdUH zunächst nur 45 € berücksichtigt – den Betrag der in der Mietbescheinigung angegebenen Betriebskosten. Einen Grund für die Vorläufigkeit hat er zunächst nicht genannt. Ein daraufhin geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren, im Zeitraum von März bis Oktober 2016 höhere SGB II-Leistungen zu erhalten, ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (S 22 AS 752/16 ER). Es bestünden habe erhebliche Zweifel am Bestehen eines rechtswirksamen Mietverhältnisses.

Im Überprüfungsverfahren für den Leistungszeitraum von August bis Oktober 2015 hat der Beklagte am 13. Juni 2016 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen.

Am 20. Juni 2016 ist ein weiterer Hausbesuch des Beklagten beim Kläger erfolgt: Der Kläger habe seine Wohnräume im Erdgeschoss und den Keller mit den beiden Stromzählern gezeigt und dazu erklärt, der Nachtstromzähler messe nur seinen Verbrauch. Es sei jedoch im Wohnzimmer der Mutter ein Nachtspeicherofen zu sehen gewesen. Dazu habe er erklärt, der Ofen in der Wohnung der Mutter sei defekt. Sie beheize einen Kachelofen mit Holz und Kohle. Diese Brennstoffe seien auf dem Grundstück jedoch nicht zu sehen gewesen.

Mit Schreiben vom 28. November 2016 hat der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattung von überzahlten Leistungen im Zeitraum von August 2015 bis Oktober 2015 angehört. Die geltend gemachte Miete könne nicht berücksichtigt werden, denn es sei nicht von einem Mietverhältnis auszugehen. Es seien lediglich monatlich 45 € an Betriebskosten zu berücksichtigen. Die Heizkosten könnten nur zur Hälfte (106 €) anerkannt werden. Die beabsichtigte Aufhebung erfolge gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Der Kläger habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch ganz oder teilweise entfallen sei. Sein Pflichtverstoß sei auch dem Sohn zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der genannten KdUH ergebe sich für den Kläger ein Aufhebungsbetrag von insgesamt 1.024,46 € und für den Sohn von 238,56 €. Die Überzahlung sei zu erstatten.

Dazu hat der Kläger gegenüber dem Beklagten am 13. Dezember 2016 ausgeführt, die ursprüngliche Leistungsberechnung mit KdUH von 572 € sei korrekt und nicht zu beanstanden. Das Mietverhältnis sei dem Finanzamt bekannt. Die Heizkosten bezahle er gesondert an die e.... Sie seien in der Miete nicht enthalten. Beigefügt war auszugsweise der Entwurf der Steuererklärung der Mutter des Klägers für 2014, in der die Einnahmen aus an Angehörige vermietete Wohnungen ohne Umlagen von 1.620 € aufgeführt sind.

Im Bescheid vom 17. Januar 2017, der mit „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“ betitelt ist, hat der Beklagte vom Kläger die Erstattung eines Betrags von 1.263,02 € gemäß § 41a Abs. 6 SGB II gefordert und ausgeführt, bei der endgültigen Entscheidung über die Leistungen sei festgestellt worden, dass nur ein geringerer Leistungsanspruch bestehe. Nach Aktenlage könne nicht von einem wirksamen Mietvertrag ausgegangen werden, sodass kein Anspruch auf eine Miete bei den KdUH bestehe. Es seien lediglich 45 € monatlich für die Nebenkosten und 106 € für die Heizkosten (halber Abschlag) zu berücksichtigen. Dadurch habe der Kläger um 1.024,46 € zu hohe Leistungen erhalten (August: 343,83 €, September: 378,90 €, Oktober 2015: 301,73 €). Die Überzahlung des Sohns belaufe sich auf insgesamt 238,56 € (August: 77,19 €, September: 42,10 €, Oktober 2015: 119,27 €) im Oktober 2015. Dagegen hat der Kläger am 2. Februar 2017 Widerspruch eingelegt.

Im Juni 2017 hat der Kläger ausgeführt, inzwischen habe er mehr als 6.180 € Mietschulden (November 2015 bis Juni 2017). Wegen ausstehender Zahlungen von 3.019,01 € habe die e... am 14. Juni 2017 die Versorgung mit Nachtstrom gesperrt. Er benötige dringend die KdUH (Miete und vollständiger Nachtstromabschlag).

Im September 2017 hat die jetzige Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers übernommen und ausgeführt, der Bescheid vom 17. Januar 2017 sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Im Haus heize nur der Kläger mit Nachtstrom. Seine Mutter heize mit Holz und Kohle. Der Nachtspeicherofen in ihrer Wohnung sei defekt und nicht nutzbar. Daher müssten Abschläge für Nachtstrom vollständig in die Berechnung der KdUH des Klägers einfließen und nicht nur zur Hälfte. Festbrennstoffe würden in der Scheune gelagert. Schließlich liege ein gültiger Mietvertrag vor. Die Mutter habe dem Kläger die Mietschulden nicht erlassen, sondern faktisch gestundet. Sie habe ihn mehrfach zur Zahlung aufgefordert und die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht. Die Schwester des Klägers habe die Mutter zur Vermietung und zur alleinigen Entgegennahme der Miete bevollmächtigt. Die Mutter lasse die Mieteinnahmen in ihren Steuererklärungen berücksichtigen. Zuvor sei die Miete bar gezahlt oder überwiesen worden. Der Kläger sei dringend auf SGB II-Leistungen, insbesondere für die KdUH, angewiesen.

Am 11. Oktober 2017 hat der Beklagte erneut einen vorläufigen Änderungsbescheid für die Monate August bis Oktober 2015 erlassen, mit dem er die vorläufigen Bewilligungen (Bescheide vom 7. August, 16. Oktober 2015 und 26. Januar 2016) abgeändert hat. Zur Begründung hat er angegeben, es sei eine Nachberechnung der Heizkosten erfolgt. Da der Kläger in einer temporären Bedarfsgemeinschaft lebe, sei der Abschlag für den Nachtstrom von 212 € auf drei Personen zu verteilen, sodass sich ein monatlich zu berücksichtigender Betrag von 141,33 € ergebe. Für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergebe sich eine monatliche Nachzahlung von 35,33 €, die in Kürze ausgezahlt würde. Die vorläufige Bewilligung beruhe auf § 41a Abs. 1 SGB II. Der Bescheid werde in Ansehung der Monate August und September 2015 zum Gegenstand des Klageverfahrens und für den Monat Oktober 2015 zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 hat der Beklagte erneut die vorgenannten Leistungen für die Monate August bis Oktober 2015 bewilligt. Der Bescheid enthält keine Erläuterungen oder Angaben zur Vorläufigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2018 hat der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 17. Januar, 11. Oktober und 19. Dezember 2017 wegen „des Bescheids zur Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“ für die Monate August bis Oktober 2015 zurückgewiesen. Der vorgelegte Mietvertrag werde nicht anerkannt. Es würden aber die anteiligen Verbrauchskosten als KdUH-Bedarf berücksichtigt. Die Bewilligung von weiteren Leistungen (höherer Heizkostenabschlag) führe nicht dazu, dass der Erstattungsbetrag zu reduzieren sei, denn es seien entsprechende Nachzahlungen erfolgt. Für Oktober 2015 seien vom Kläger 301,73 € und für den Sohn 119,27 € zu erstatten.

Dagegen hat der Kläger am 13. Februar 2018 Klage beim SG erhoben und die Bewilligung weiterer KdUH-Leistungen für den Monat Oktober 2015 geltend gemacht. Das zunächst unter dem Aktenzeichen S 22 AS 249/18 geführte Klageverfahren hat das SG mit Beschluss vom 20. November 2020 mit dem Verfahren S 22 AS 26/16 verbunden.

Der Beklagte hat im Klageverfahren die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit des Mietvertrags bestritten. Obwohl er vorläufige Leistungen auch für die geltend gemachte Miete in den streitigen Monaten erbracht habe, sei eine tatsächliche Mietzahlung zweifelhaft. Die vorgelegten Quittungen bestätigten monatliche Zahlungen von 405 € (inklusive Mehrwertsteuer), obwohl nur ein Gesamtmietzins inklusiver kalter Betriebskosten von 320 € bescheinigt worden sei. Heizkosten in Form der Abschläge für Nachtstrom könnten nur zu einem Anteil von 2/3 übernommen werden, da das gesamte Wohnhaus mittels Nachtstrom beheizt werde. Mangels gesonderter Zähler für die Wohneinheiten seien die Abschläge durch die Anzahl der Bewohner (drei) zu teilen.

Ende November 2017 hat der Kläger mitgeteilt, in der Wohnung seiner Mutter sei der defekte Nachtspeicherofen ersetzt worden. Die Vermieterin habe nunmehr einen eigenen Vertrag mit einem Versorger geschlossen. Gemäß Mietvertrag am 20. Oktober 2017 habe er nunmehr eine Gesamtmiete von 509 € zu zahlen, die einen Heizkostenabschlag von 200 € enthalte, den die Vermieterin an den Versorger weiterleite. Aufgrund der Angaben des Installateurs in der Rechnung vom 6. November 2017 „Entsorgung alter, defekter Nachtspeicherofen“ sei nachgewiesen, dass der Nachtspeicherofen in der Wohnung der Mutter defekt gewesen sei. Aus dem letzten Jahr bestünden Mietschulden von 3.708 € (exklusive Heizkosten). Dem Schriftsatz beigefügt war ein nicht unterschriebener Entwurf eines Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und der Mutter über die Rückzahlung eines Betrags von 3.848,52 €, den die Mutter auf die Forderungen der e... gezahlt habe.

Der Beklagte hat dazu erklärt, der Austausch des Nachtspeicherofens im Oktober 2017 beweise nicht, dass der Ofen bereits im streitigen Zeitraum (August bis Oktober 2015) defekt gewesen sei. Dagegen spreche der sehr hohe Verbrauch von Nachtstrom im Zeitraum von Februar 2015 bis Februar 2016 von 13.667 KWh, der fast doppelt so hoch sei wie der Durchschnittsverbrauch für eine 60 m2 große Wohnung, der 7.190 kWh betrage.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 hat das SG in den anhängigen Klageverfahren Fragen an die Mutter des Klägers zur Vermeidung einer Zeugenladung gerichtet. Daraufhin sind überwiegend die bereits bekannten Mietverträge und -bescheinigungen übersandt worden sowie zwei Kontoauszüge des Girokontos der Mutter aus dem Januar 2016, aus denen sich Zahlungseingänge über jeweils 309 € am 19. Januar 2016 mit dem Vermerk „Miete November 2015“ sowie zwei Eingänge am 3. Februar 2016 mit den Vermerken „Miete Dezember 2015“ und „Miete Januar 2016“ ergeben (vgl. Bl. 242 bis 284 GA).

Mit Urteil vom 20. November 2020 hat das SG die Klage für den Zeitraum von August bis Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung für die Wohnung ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr 2012 hätte er als Miteigentümer die Wohnung beziehen können, ohne dass der Abschluss eines Mietvertrags erforderlich gewesen wäre. Der Erbteilüberlassungsvertrag sei erst Ende August 2012 abgeschlossen worden. Es bestünden erhebliche Ungereimtheiten bei den vorgelegten fünf Mietverträgen, die unterschiedlich hohe Mieten vorsähen und nicht mit den Mietbescheinigungen übereinstimmten. Die Behauptung des Klägers, der Mietvertrag vom 24. Juni 2014 sei auf Veranlassung des Beklagten geschlossen worden, sei unschlüssig, weil er erst im August 2014 SGB II-Leistungen beantragt habe. Andererseits datiere ein weiterer Mietvertrag vom 15. Dezember 2000 den Beginn des Mietverhältnisses auf den 1. Januar 2001. Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme habe die Mutter des Klägers Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrags nicht ausräumen können. Es sei auch die Berücksichtigung von zwei Dritteln der Heizkostenvorauszahlungen nicht zu beanstanden. Die Angaben des Klägers, der Nachtspeicherofen in der Wohnung der Mutter sei defekt gewesen und sie heize ausschließlich mit Holz und Kohle, sei nicht glaubhaft.

Gegen das ihm am 17. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Januar 2021 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Seit dem 1. September 2021 bezieht der Kläger Altersrente.

Der Kläger beantragt nach seinen schriftlichen Ausführungen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. November 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs und die Erstattung vom 17. Januar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2017 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung – einschließlich der Miete und der Vorauszahlungen für Nachtstrom – zu bewilligen und die Erstattungsforderung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Am 8. Juni 2023 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Beteiligten einen Widerrufsvergleich geschlossen, der in der Folge widerrufen worden ist. Am 2. November 2023 hat der Vorsitzende das Urteil des Senats vom 27. September 2023 verkündet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – insbesondere der Niederschriften der Termine – und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich.

Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und zulässig. Allein der angefochtene Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2017 bezieht sich auf eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger von (mindestens) 1.024,46 €. Dieser Betrag überschreitet die Beschwerdewertgrenze von 750 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind neben dem Urteil des SG vom 20. November 2020, das die Klage insgesamt abgewiesen hat, der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 2017, mit dem dieser die zuvor bewilligten Leistungen für die KdUH deutlich reduziert hat, sowie der zuvor ergangene Bewilligungsbescheid vom 7. August 2015, die dazu erlassenen Änderungsbescheide und die Widerspruchsbescheide vom 15. Dezember 2015 und 11. Januar 2018, soweit diese der vom Kläger begehrten Bewilligung von höheren KdUH-Leistungen entgegenstehen. Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, für die streitigen Monate von August bis Oktober 2015 weitere Leistungen nach dem SGB II insbesondere unter Berücksichtigung einer von ihm zu zahlenden Miete und der vollständigen Vorauszahlungen für Nachtstrom zu erhalten und den Erstattungsbescheid aufzuheben. Richtige Klageart für letzteres ist die Anfechtungsklage und für die geltend gemachten weiteren Leistungsansprüche die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen die genannten Bewilligungsbescheide.

Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die Erstattungsforderung des Beklagten (nachfolgend 1.) richtet. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger weitere Leistungen beansprucht. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die KdUH – weder auf Berücksichtigung einer Miete noch auf eine vollständige Übernahme der zu zahlenden Abschläge für Nachtstrom (nachfolgend 2.). Die streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide sind nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Die Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2017 ist begründet. Denn mit dem Bewilligungsbescheid vom 7. August 2015 und den Widerspruchsbescheiden vom 15. Dezember 2015 (für August und September 2015) und 11. Januar 2018 (für Oktober 2015) sowie den dazu erlassenen Änderungsbescheiden vom 16. Oktober 2015 und 26. Januar 2016 hat der Beklagte von Anfang an endgültige Leistungen bewilligt.

Zwar hat er die Bescheide vom 7. August, 16. Oktober und 26. Januar 2016 als „vorläufig“ bezeichnet und als Rechtsgrundlage § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III angeführt. Indes hat er einen Grund für die Vorläufigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht genannt. Ein solcher war auch für den Kläger nicht ersichtlich. Bei der Auslegung des Bescheids ist maßgeblich, wie der Empfänger ihn verstehen durfte (§ 133 BGB). Auszugehen ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 57/89, juris; BSG, Urteil vom 16. November 1995, 4 RLw 4/94, juris). Aus der Sicht des Klägers und nach seinen Erkenntnissen aus dem bisherigen Leistungsbezug, die ebenso wie etwaige Erläuterungsschreiben heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris RN 18), waren Grund und Höhe des Leistungsanspruchs vollständig geklärt. Schriftliche Erläuterungen zur Vorläufigkeit der Bewilligung hat er zum damaligen Zeitpunkt von dem Beklagten nicht erhalten. Zuvor war für einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Leistungsbewilligung (als Darlehen) die geltend gemachte Miete und der vollständige Nachtstromabschlag von insgesamt 623 € bzw. 632 € – ohne Beanstandung – berücksichtigt worden. Dass der berücksichtigte Gesamtmonatsbetrag im streitgegenständlichen Zeitraum mit 572 € geringer war als zuvor, konnte sich der Kläger mit der geringeren Bewohnerzahl – nach dem Auszug von Ehefrau und Sohn – erklären. Andere Anhaltspunkte für eine Änderung der maßgeblichen Umstände, die gegen eine endgültige Leistungsbewilligung sprachen, waren für ihn nicht ersichtlich und wurden ihm im Bescheid auch nicht mitgeteilt. Der Beklagte hat keine Tatsachen oder Umstände benannt und nur den Gesetzestext von § 328 Abs. 1 bis 3 SGB III kurz zusammengefasst. Damit konnte der Kläger als Laie nicht erfassen, was die Besonderheit dieser Leistungsbewilligung war. Folgerichtig – aus seiner Sicht – ist er auch gegen die Erstbewilligung im Bescheid vom 7. August 2015 nicht im Wege des Widerspruchs vorgegangen.

Aus der Gesamtregelung von § 328 Abs. 2 und 3 SGB III ergibt sich, dass vorläufige Bewilligungen als bloße Zwischenentscheidungen (vgl. Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40 RN 37) auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung angelegt sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Regelung der Vorläufigkeit für sich eigenen Verfügungscharakter hat. Es ist deshalb nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris RN 20f. mit weit. Nachw.; ebenso: Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 139/10 R, juris RN 15f.) erforderlich, dass sich aus dem Verwaltungsakt eindeutig ergibt, ob und inwieweit die Verwaltung eine vorläufige Bewilligung verfügt hat. Die den „Typus prägenden Merkmale“ der vorläufigen Entscheidung müssen unzweifelhaft erkennbar sein. Das BSG charakterisiert die vorläufige Leistungsgewährung als Leistung sui generis, die ein aliud zu endgültigen Bewilligungsentscheidung darstelle. Deshalb müsse deutlich gemacht werden, wenn mit einem Bescheid nicht wie üblich endgültige, sondern nur vorläufige Leistungen gewährt werden, damit der Empfänger erkennt, dass es sich nur um eine einstweilige Festsetzung handelt und es noch tatsächliche Ungewissheiten oder einen Klärungsbedarf gibt, und er aus diesem Grund nicht darauf vertrauen darf, die bewilligten Leistungen endgültig behalten zu dürfen. Daher setzt eine vorläufige Entscheidung in formeller Hinsicht voraus, dass diese inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 33 Abs. 1 SGB X), was sich auch auf die Vorläufigkeit der Regelung bezieht; jegliche Zweifel gehen zu Lasten der Behörde.

Diese Forderung der eindeutigen Erkennbarkeit der Vorläufigkeit beruht darauf, dass eine unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Verfügung als Rechtsgrund für eine Leistungsgewährung durch die abschließende Entscheidung ohne diejenigen Einschränkungen wieder aus der Welt geschafft werden kann, die die Rücknahmeregelungen der §§ 45 und 48 SGB X unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aufbauen. Die Rechtsposition eines durch eine vorläufige Leistungsbewilligung Begünstigten ist deutlich schwächer als nach einer endgültigen Bewilligung. Macht die Verwaltung daher – abweichend vom Regelfall der endgültigen Leistungsbewilligung – zum Nachteil des Leistungsempfängers von dem Werkzeug der vorläufigen Leistung Gebrauch, ist sie verpflichtet, den Umstand deutlich zu machen und den Grund die Vorläufigkeit im Rahmen der Begründungspflicht des § 35 SGB X anzugeben bzw. zu erläutern (vgl. Kemper in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 41a RN 22; genauso bereits Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 RN 51ff. [53]).

Daran fehlt es vorliegend. Die Entscheidung zur Vorläufigkeit ist weder im Bewilligungsbescheid vom 7. August 2015 noch in den unmittelbar nachfolgenden Änderungsbescheiden vom 7. August, 16. Oktober 2015 und 26. Januar 2016 in einer dem Begründungserfordernis genügenden Weise erläutert worden. Sie ist auch im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 nicht ergänzt worden. Vielmehr hat sich durch die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid die Unverständlichkeit der getroffenen Regelungen für den Kläger als Adressaten noch erhöht: Der Widerspruchsbescheid enthält keine Angaben zur vorläufigen Leistungsbewilligung. Weder der Begriff noch die Rechtsgrundlage (§ 328 SGB III) werden erwähnt. Nach kurzer Sachverhaltsdarstellung werden Zweifel und Mängel der vorgelegten Mietverträge und -bescheinigungen sowie Zahlungsquittungen aufgeführt und ein Scheingeschäft vermutet. Der Widerspruchsbescheid schließt damit, dass trotz der vorgenannten Aspekte Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 572 € gewährt worden seien. Dabei bleibe es im Widerspruchsverfahren. Aus dieser Formulierung wird nicht deutlich, dass damit das „letzte Wort“ des Beklagten zu den bewilligten KdUH-Leistungen noch nicht gesprochen sein sollte. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, der Kläger dürfe die ausgereichten KdUH-Leistungen trotz der Zweifel des Beklagten an der Wirksamkeit des Mietvertrags behalten.

Insgesamt werden daher aus den Bescheiden vom 7. August, 16. Oktober 2015 und 26. Januar 2016 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 die „typusprägenden Merkmale“ einer vorläufigen Entscheidung für die streitigen Monate von August bis Oktober 2015 nicht deutlich. Deshalb ist zu Lasten des Beklagten ein endgültiger Verwaltungsakt gegeben (vgl. Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Auflage, Stand 21.01.2019, § 328 SGB III RN 95; Kallert in Gagel: SGB III, Stand 06.2019, § 328 RN 69; auch: BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris RN 42).

Dies hat zur Folge, dass dem Beklagten eine Änderung der Leistungsbewilligung nur noch unter den einschränkenden Maßgaben von §§ 45, 48 SGB X möglich war. Der Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2017 ging ins Leere, da es keine vorläufige Regelung gab, die durch eine abschließende Bewilligung hätte ersetzt werden können.

Auch eine Umdeutung des angegriffenen Erstattungsbescheids vom 17. Januar 2017 in eine Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung nach §§ 45, 48 SGB X ist nicht möglich. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind (§ 43 SGB X). Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den Erlass des Verwaltungsakts die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 11 AL 85/99 R, juris RN 23 mwN). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das "Auswechseln" dieser beiden Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 4 AS 21/10 R, juris RN 34 mwN; BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, juris RN 23).

Vorliegend konnte der angegriffene Bescheid nicht gemäß § 43 SGB X in eine Rücknahme der zuvor endgültig gewährten Leistungen umgedeutet werden. Voraussetzung für eine Umdeutung ist nach § 43 Abs. 1 SGB X, dass beide Bescheide, der umzudeutende und der, in den umgedeutet werden soll, auf dasselbe Ziel gerichtet sind und beide Verwaltungsakte die gleiche materiell-rechtliche Tragweite aufweisen (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X 8. Auflage 2014, § 43 RN 7 unter Verweis auf: BVerwGE 12, 9). Regelungszweck und Regelungswirkungen müssen im Wesentlichen gleichartig sein. Dies ist vorliegend – schon wegen der zuvor beschriebenen Charakterisierung der vorläufigen Bewilligung als Bescheid sui generis (eigener Art) gegenüber der üblichen Regelbewilligung von Leistungen als verlorener Zuschuss und insbesondere seiner mangelnden Bindungswirkung – im Unterschied zu einem auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheid nicht der Fall.

Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X nicht vor (so im Ergebnis auch: BSG, Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 17/22 R; bislang nur als Terminbericht vorliegend). Der fehlerhafte Verwaltungsakt über die Erstattung von Leistungen nach endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs nach § 328 Abs. 3 SGB III und der denkbare Ersatzakt nach § 45 SGB X sind nicht auf dasselbe Ziel gerichtet: Während letzterer auf die Beseitigung eines Verwaltungsakts (d.h. des bestehenden Rechtsgrunds für den Bezug bzw. das Behaltendürfen der bewilligten – endgültigen – SGB II-Leistungen) zielt, soll ersterer einen Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Leistungen erst begründen bzw. ablehnen. Soweit sich aus der Anrechnung der endgültig bewilligten Leistungen nach § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III eine Überzahlung ergibt, die kraft Gesetzes zu erstatten ist (§ 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III), kann diese wirtschaftliche Folge nicht mit einer Erstattungsforderung nach § 50 SGB X nach einer erfolgten Rücknahme gemäß § 45 SGB X gleichgesetzt werden, weil dies dazu führen würde, die Unterschiede zwischen (endgültiger) Regelbewilligung und vorläufiger Leistungsgewährung einzuebnen, was der zuvor dargestellten besonderen Leistungsform nicht gerecht wird. So wie der Erlass eines Änderungsbescheids nicht ausreicht für eine endgültige Festsetzung von vorläufig bewilligten Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 31/14 R, juris RN 26), bedarf die Aufhebung einer endgültigen Festsetzung nach §§ 45, 48 SGB X eines Bescheids, der sich auch inhaltlich mit der Zerstörung des grundsätzlich bestehenden Bestands- bzw. Vertrauensschutzes auseinandersetzt, was der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 17. Januar 2017 nicht getan hat. Im Übrigen ist im Regelfall eine Umdeutung so beschaffen, dass die strengeren Voraussetzungen, die für den umzudeutenden Bescheid gelten, nicht vorliegen, wohl aber die weniger strengen Voraussetzungen für einen Bescheid, in den umgedeutet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994, 13 RJ 29/93, juris RN 24). Diese Konstellation liegt hier nicht vor.

Daher ist der Bescheid mit der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs und der Erstattungsforderung vom 17. Januar 2017, soweit er sich an den Kläger richtet, aufzuheben. Da der Sohn des Klägers nicht Verfahrensbeteiligter ist, bleiben die ihn betreffende Regelungen im angegriffenen Bescheid unberührt.

Die Erstattungsforderung im Bescheid ist aufzuheben, soweit sie sich auf die Überzahlung des Klägers in Höhe von insgesamt 1.024,46 € bezieht. Sie ist darüber hinaus aufzuheben, soweit der Beklagte vom Kläger auch die Erstattung der Überzahlung des Sohns von 238,56 € verlangen will. Die Formulierung im Bescheid, der Kläger müsse den Gesamtbetrag der Überzahlung von 1.263,02 € erstatten, legt nahe, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom Kläger auch die Erstattung der den Sohn betreffenden Überzahlung von 238,56 € verlangt, was rechtswidrig ist. Denn eine Rückzahlung überzahlter Leistungen kann nur vom Begünstigten selbst verlangt werden, nicht von einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Soweit der Beklagte nach dem angegriffenen Erstattungsbescheid vom 17. Januar 2017 noch Änderungsbescheide erlassen und dem Kläger weitere KdUH-Leistungen vorläufig bewilligt und ausgezahlt hat, sind diese hier nicht streitgegenständlich, da sie den Kläger nicht belasten.

Soweit der Kläger für die Monate August bis November 2015 die Gewährung von höheren Leistungen für die KdUH begehrt, sind Klage und Berufung unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer Miete und der vollständigen Vorauszahlungen für Nachtstrom.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den §§ 7 ff. SGB II in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen – vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1306). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdUH. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der im streitigen Zeitraum 56-jährige Kläger hatte die in seinem Fall maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war erwerbsfähig und verfügte nicht über Einkommen gemäß § 11 SGB II und auch nicht über einzusetzendes Vermögen gemäß § 12 SGB II.

Der Kläger hat daher dem Grunde nach einen Anspruch auf SGB II-Leistungen – auch auf Leistungen für die KdUH. Der Senat konnte sich jedoch keine Überzeugung dahingehend bilden, dass er einen Anspruch auf höhere Leistungen als die ihm für die streitbefangenen Monate (August bis Oktober 2015) bereits berücksichtigten Unterkunftskosten (monatlich 572 €) hat.

Nach Auffassung des Senats besteht weder die behauptete mietvertragliche Zahlungsverpflichtung noch hat der Kläger Anspruch auf Berücksichtigung der monatlichen Vorauszahlungen für Nachtstrom allein für seine Wohnung. Unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein rechtswirksamer Mietvertrag geschlossen worden ist und keine rechtlich verbindliche Mietzahlungsverpflichtung des Klägers im streitbefangenen Zeitraum von August bis Oktober 2015 bestanden hat.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Leistungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch einen Mietvertrag begründet sind, wie sie der Kläger auch geltend macht. Insoweit reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, juris RN 16 ff.). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist in erster Linie der Vertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vereinbart worden ist. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat. Grundsicherungsrechtlich ist erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dies in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses sind im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen. Bei dieser Gesamtwürdigung unter der Auslegung der Vereinbarungen muss jedoch die tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Kriterien, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den sog. Fremdvergleich entwickelt hat, nach der Rechtsprechung des BSG im SGB II nicht anwendbar (vgl. BSG, a.a.O., RN 19).

Maßgeblich ist, ob die mietvertragliche Vereinbarung mit einem entsprechenden rechtlichen Bindungswillen der beteiligten Vertragsparteien (vgl. BSG, a.a.O., RN 17f.) abgeschlossen worden ist. Ein sog. Rechtsbindungswillen besteht, wenn die vertragsbegründenden Erklärungen beider Vertragsparteien aus Sicht eines verständigen Adressaten den Willen der Erklärenden erkennen lassen, mit der Erklärung jeweils eine rechtliche Bindung zu bewirken. Dies führt dazu, dass die Erklärung nicht mehr einseitig widerrufen oder geändert werden kann. Beiden Willenserklärungen muss ein solcher Geltungswille entnommen werden können. Sie sind abzugrenzen von der bloßen Erklärung der Vertragsbereitschaft, die als solche unverbindlich ist. Insoweit ist für den Fall des hier vorliegenden Mietvertrags unter nahen Angehörigen im Grundsicherungsrecht zu berücksichtigen, dass einem Missbrauch auch dann vorgebeugt werden muss, wenn die Vertragsparteien Mietpreise unterhalb der Angemessenheitsgrenze vereinbaren oder diese in der vertraglichen Regelung ausschöpfen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. auch: Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R, juris RN 24 ff.) muss der Leistungsberechtigte einer ernsthaften, wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der KdUH im Grundsicherungsrecht ist es aber gerade, existenzielle Notlagen zu beseitigen oder den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Leistungsberechtigte Hilfebedürftige sind in der Regel nicht in der Lage, die Aufwendungen für die Unterkunft selbst zu tragen. Sie sind, solange sie im Leistungsbezug stehen, auf die Übernahme der Kosten angewiesen. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für die Unterkunft entstanden sind, nicht allein darauf ankommen, ob der Leistungsberechtigte einer Zahlungsverpflichtung in der Vergangenheit nachkommen konnte oder nachgekommen ist (BSG, a.a.O., RN 24).

Der Senat ist davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein rechtswirksames Mietverhältnis bestanden hat, aus dem sich Zahlungspflichten des Klägers ergaben. Aus der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls und unter Würdigung der Angaben des Klägers ergibt sich, dass es intern im Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter keine wirksame vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Miete für die Wohnnutzung gab. Vielmehr hat der Kläger im Erörterungstermin der Berichterstatterin am 8. Juni 2023 erklärt, er habe schon immer in dieser Wohnung gelebt – auch während der gesamten Ehezeit. Er habe dort auch gewohnt, weil seine betagte Mutter im Alltag seine Hilfe benötigt habe. Miete zahle er erst, seitdem er SGB II-Leistungen beantragt habe. Mithin stand ihm in der Vergangenheit Wohnraum zur Verfügung, ohne dass dafür – über die benötigte Hilfe bei der Versorgung der Mutter hinaus – eine Gegenleistung gefordert oder eine Mietvertragsbeziehung begründet wurde.

Die dem Beklagten vorgelegten Mietvertragsversionen sind als Scheinmietverträge im Sinne von § 117 BGB zu bewerten, denn den Mietvertragsparteien fehlte ersichtlich der Wille, die niedergelegten mietvertraglichen Rechtswirkungen herbeizuführen. Der Rechtsschein eines Mietvertrags sollte begründet werden, um den SGB II-Leistungsträger zu einer Gewährung von KdUH-Leistungen zu veranlassen und dadurch dem Kläger höhere Sozialleistungen zu verschaffen bzw. zusätzliche Einnahmen für die Mutter zu generieren, aber nicht, um eine Vertragsbeziehung mit einer eigenen Mietzahlungsverpflichtung des Klägers zu begründen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass erst aus Anlass der Leistungsantragstellung beim Beklagten (rückdatierte) Mietverträge und Mietbescheinigungen erstellt wurden, ohne dass damit ein konkreter rechtlicher Bindungswillen oder ein zwischen Vertragsparteien verbindlich gewollter Kern – mit einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Klägers – verbunden war. Dies erklärt auch die zahlreichen inhaltlichen Unstimmigkeiten in den verschiedenen Vertragsversionen, die sowohl den Mietvertragsbeginn, die Miethöhe (Differenzierung nach Kaltmiete, enthaltenen Nebenkosten, Zusatzleistungen wie Haushaltsstrom und Garage) als auch die Zahlungsmodalitäten betreffen. Vielfach stimmen die Angaben in den Mietbescheinigungen nicht mit denen in der jeweils maßgeblichen Mietvertragsversion überein, sodass nicht feststellbar ist, welche Miete aktuell gelten soll. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2015 und im Urteil des SG vom 20. November 2020 Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen.

Die vorgelegten Mietverträge und Mietbescheinigungen sowie die Betriebskostenabrechnungen und Mietzahlungsquittungen begründen den Verdacht eines Vertrags zu Lasten Dritter, weil der eigentlich Zahlungspflichtige der Beklagte sein sollte. Dafür wurde ein regulärer Wohnungsmietvertrag mit Nebenkostenvorauszahlungen vorgetäuscht. Der Senat ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass die "Mietvertragsparteien" sich einig waren, dass nicht der Kläger, sondern allein der Beklagte Zahlungen leisten sollte.

Die schriftlich vereinbarte Mietzahlung (Gesamtmiete einschließlich Heizkostenvorauszahlung auf das Konto der Vermieterin) ist nach der Überzeugung des Senats im gesamten betrachteten Zeitraum von August 2014 bis November 2017 nicht erfolgt. Insoweit ist der Vertrag – auch in Ansehung der ausgereichten KdUH-Leistungen (570 €) für den hier streitigen Zeitraum nicht in der schriftlich niedergelegten Fassung praktiziert worden, ohne dass dies auf fehlende Mittel zurückzuführen sein könnte.

Aus den Kontoauszügen für die den streitigen Leistungsmonaten vorangegangenem Zeitraum (von Januar bis zum 6. August 2015) ergeben sich keine Überweisungen von Miete an die Mutter. Auch erfolgten keine Barabhebungen, die eine denkbare Barzahlung der Miete ermöglicht hätten. Es erfolgten lediglich drei Überweisungen an den Nachtstromversorger e... in Höhe von 100 € (9. Februar 2015), 200 € (4. Mai 2015) und 230 € (1. Juni 2015). Dabei handelt es sich um Zahlungen, die nach den mietvertraglichen Vereinbarungen von der Vermieterin abzuwickeln waren. Im streitigen Zeitraum erfolgten drei weitere Überweisungen des Klägers an e... (220 € am 12. August 2015, 300 € am 2. und 30. September 2015). Überweisungen an die Vermieterin erfolgten nicht, obwohl Gesamtleistungen für die KdUH von 570 € monatlich bewilligt und ausbezahlt wurden.

Der Senat glaubt nicht, dass die im November 2015 bei dem Beklagten vorgelegten Mietquittungen, mit denen die Mutter des Klägers bestätigt, in den Monaten August bis Oktober 2015 jeweils eine Mietzahlung (inkl. Mehrwertsteuer) von 405 € vom Kläger erhalten zu haben, der Realität entsprechen. Unabhängig davon, dass hier für die Miete keine Mehrwertsteuer anfiel, lässt sich anhand der Kontoauszüge des Klägers eine Zahlung dieses monatlichen Betrags weder durch Überweisung noch als Barzahlung nachvollziehen, denn es gab keine Auszahlungen vom Konto, die dies möglich gemacht hätten. Anhaltspunkte für ein (unbekanntes) anderweitiges Einkommen des Klägers gibt es nicht.

Indes ließ sich auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass auf der Grundlage des schriftlichen Vertrags eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Mietzinses begründet worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die eingeräumte Nichtzahlung des Mietzinses ab November 2015 bzw. Februar 2016 keine spürbaren juristischen Konsequenzen für den Kläger hatte. Zwar gab es eine Mahnung der Vermieterin und in späteren Mietbescheinigungen (ab 2017) werden Zahlungsrückstände aufgeführt, aber eine Kündigung des Mietvertrags erfolgte nicht und die Vermieterin unternahm keine ernsthaften Bemühungen, die Miete beizutreiben (z.B. mittels Mahnbescheid). Die Auflistungen in den Mietbescheinigungen sollten wohl eher appellativen Charakter an den Beklagten haben.

Selbst wenn – entgegen der Überzeugung des Senats – von dem Abschluss eines Mietvertrages mit einem wirklichen Rechtsbindungswillen auszugehen wäre, stünde einer Berücksichtigung als KdUH im streitbefangenen Zeitraum entgegen, dass der Kläger keinen durch die Vermieterin rechtlich durchsetzbaren Forderungen aus dem hier streitigen Zeitraum mehr ausgesetzt wäre. Denn gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wären die 2015 entstandenen Mietforderungen zum Ende des Jahres 2018 verjährt.

Der Senat hat aus der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Würdigung der Angaben des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass es intern im Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter als Vermieterin bzw. zu der aus seiner Mutter und seiner Schwester bestehenden Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Wohnhauses keine wirksame vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Miete für die Wohnung gab. Allein um den Beklagten zur Bewilligung höherer KdU-Leistungen zu veranlassen, wurde ein schriftlicher Mietvertrag verfasst, ohne damit eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung des Klägers begründen zu wollen.

Obwohl nach alledem kein wirksamer Mietvertrag vorliegt, nach welchem die dort vereinbarten Mietzahlungen als tatsächliche Aufwendungen des Klägers anzusehen wären, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Kläger intern, d.h. gegenüber der Mutter bzw. der Erbengemeinschaft, verpflichtet war, die auf ihn entfallenden laufenden Betriebs- und Verbrauchskosten zu tragen. Dies setzt voraus, dass dem Kläger insoweit Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Der Senat konnte sich jedoch weder vom Bestehen einer Zahlungsverpflichtung aus Mietvertrag überzeugen noch von einer "daneben" stehenden Abrede über die Erbringung eigener Beiträge zur Finanzierung der Betriebskosten des Wohnhauses, die über die vom Beklagten bereits bewilligten Nebenkosten hinausgehen.

Da der Kläger – zwar nicht regelmäßig, schon in einem beträchtlichen, wenn auch nicht ausreichenden – Umfang Zahlungen (Überweisungen) an die e..., dem Versorger mit Nachtstrom erbracht hat, und sich die Frequenz seiner Vorsprachen beim Beklagten auffällig erhöhte, wenn er Mahnungen vom Versorger wegen Zahlungsrückständen erhielt, liegt die Vermutung nahe, dass er möglicherweise intern verpflichtet war, als Gegenleistung für die Wohnnutzung die anfallenden Heizkosten für das Anwesen zu tragen. Dies hat der Kläger jedoch von sich gewiesen. Mit Nachtstrom sei im streitigen Zeitraum allein seine Wohnung beheizt worden; der Nachtspeicherofen in der Wohnung seiner Mutter sei defekt gewesen. Sie beheize ihre Wohnung mit einem Kachelofen, der mit Kohlen und Holz befeuert werde, die er für sie beschaffe, sie aber finanziere. Indes konnte sich der Senat keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Nachtspeicherofen in der Wohnung der Mutter im streitigen Zeitraum (August bis Oktober 2015) bereits defekt und damit unbenutzbar war. Dagegen sprechen die relativ hohen jährlichen Verbrauchswerte an Nachtstrom von 13.734 kWh im Zeitraum von Februar 2014 bis Februar 2015 bzw. von 13.667 kWh im Folgejahr bis Februar 2016. Da ein mittlerer Verbrauch für einen Zweipersonenhaushalt mit einer Wohnfläche von 80m² zwischen 6.000 und maximal 10.000 kWh beträgt, läge der Alleinverbrauch des Klägers in seiner 60 m² großen Wohnung als Einpersonenhaushalt – selbst unter Berücksichtigung des zeitweisen Aufenthalts des Sohnes im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft – sehr deutlich über diesen Werten. Dies lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass auch der in der Wohnung der Mutter befindliche Nachtspeicherofen im streitigen Zeitraum noch betrieben wurde. Dafür spricht auch, dass der Kläger im Erörterungstermin (ohne zeitliche Einordnung) erklärt hat, seine Mutter habe den Nachtspeicherofen nur in der Übergangszeit betrieben, aber ansonsten die Wärme des Kachelofens bevorzugt. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass dieser Ofen im Zeitpunkt seines Austauschs am 18. Oktober 2017 defekt war, wie das auch der Installateur bestätigt hat. Er kann aber mangels Belegen oder stichhaltigen Anhaltspunkten nicht einschätzen, wann dieser Defekt aufgetreten ist. Die Angaben des Klägers, der es im Verlauf des Verfahrens mit der Wahrheit nicht so genau genommen hat, reichen zur Überzeugungsbildung nicht aus. Es ist nicht plausibel, dass eine ältere, hilfebedürftige Person, die beim Einkauf unterstützt werden muss, den vollständigen Ausfall der einfacheren, komfortableren Heizung jahrelang hinnimmt und lieber mühevoll einen Kachelofen befeuert.

Es bestand daher im vorliegenden Fall weder eine vertragliche Mietzahlungspflicht des Klägers noch konnte der Senat eine andere Zahlungsverpflichtung des Klägers als Entgelt für die Wohnungsnutzung feststellen.

Der Bescheid mit der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs und der Erstattungsforderung vom 17. Januar 2017 ist aufzuheben, soweit er sich an den Kläger richtet. Insoweit ist das Urteil des SG zu ändern. Da ein Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für die KdUH in Form der Berücksichtigung einer Miete nicht besteht, bleibt es insoweit beim Urteil des SG und ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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