L 3 AS 261/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2481/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 261/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

In einem auf die Übernahme von Mietschulden gerichteten Eilverfahren ist eine Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht erforderlich, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass der antragstellenden Person bei nicht unverzüglicher Begleichung der Mietschulden Wohnungslosigkeit oder schwere Nachteile in Bezug auf das Mietverhältnis drohen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28.12.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


Gründe


I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Eilverfahrens die Übernahme von Mietschulden streitig

Die 1999 geborene Antragstellerin beantragte am 27.03.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie legte unter anderem einen auf sie als Mieterin und ihre Mutter als Vermieterin lautenden und die Anmietung einer Wohnung mit der Adresse R1-straße, S1, ab dem 01.02.2023 betreffenden und auf den 30.01.2023 datierten, aber nicht unterschriebenen Mietvertrag über eine Grundmiete in Höhe von 560,00 € und Nebenkosten in Höhe von 292,00 € monatlich sowie eine Kaution in Höhe von 1.680,00 € vor. Mit Mitwirkungsaufforderung vom 06.03.2023 bat der Antragsgegner unter anderem um Übersendung von Kopien des unterschriebenen Mietvertrags sowie der aktuellen Meldebescheinigung und um Mitteilung, ob es sich bei der Wohnung um eine Mietwohnung oder Eigentumswohnung handele. Die Antragstellerin legte am 16.03.2023 eine Meldebestätigung, wonach sie seit dem 01.12.2022 unter der Adresse R1-straße, S1, gemeldet sei, sowie die von ihr und ihrer Mutter unterschriebene letzte Seite des Mietvertrages vor und führte aus, bei der von ihr bewohnten Wohnung handele es sich um eine Eigentumswohnung, die ihr von ihrer Mutter im Rahmen einer Schenkung übertragen worden sei. Sie sei im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Ihrer Mutter stehe aufgrund deren eingetragenen Nießbrauchs die Miete zu. Der Antragsgegner bewilligte sodann mit Bescheid vom 29.03.2023 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.02.2023 bis zum 31.07.2023 in Höhe des Regelsatzes von 502,00 € monatlich. Über die Kosten der Unterkunft und Heizung könne aufgrund fehlender Unterlagen und Klärung noch nicht entschieden werden. Die Antragstellerin legte hiergegen, nachdem zuvor eine von den Stadtwerken erstellte Übersicht über die zu zahlenden Abschläge für Erdgas vom 04.04.2023 aktenkundig geworden war, am 18.04.2023 Widerspruch ein und suchte um Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nach.

Ferner stellte die Antragstellerin am 08.05.2023 einen Eilantrag zum Sozialgericht (SG) Mannheim, den das SG Mannheim mit dem unter dem Aktenzeichen S 13 AS 897/23 ER ergangenen Beschluss vom 15.05.2023 ablehnte. Dem Vortrag der Antragstellerin und der Aktenlage sei momentan nicht zu entnehmen, dass Wohnungslosigkeit drohe. Es sei dem Vortrag oder der Aktenlage nicht einmal zu entnehmen, dass eine Kündigung der Wohnung angedroht worden sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Nichtberücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung seitens der Antragstellerin weitgehend darauf beruhe, dass diese trotz Aufforderung verschiedene Unterlagen nicht vorgelegt habe.

Mit Mitwirkungsaufforderung vom 16.05.2023 bat der Antragsgegner unter anderem um Vorlage des Schenkungsvertrags und des Grundbuchauszugs, eines Nachweises über die Zahlung von Kosten der Unterkunft für die Zeit vor dem 01.02.2023, eines Nachweises über den Wert der Wohnung, von Rechnungen der Stadtwerke ab dem Jahr 2022 sowie einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 und um Mitteilung, seit wann die Wohnung von der Antragstellerin bewohnt werde, ob die Wohnung vorher vermietet gewesen sei sowie wofür und an wen Nebenkosten bezahlt würden. Daraufhin legte die Antragstellerin ein auf den 05.05.2023 datiertes Schreiben ihrer Mutter vor, wonach das Mietverhältnis wegen ausstehender Zahlungen des Mietzinses und der Kaution fristlos gekündigt werde und die Antragstellerin aufgefordert werde, die Wohnung bis zum 30.05.2023 zu räumen. Der sodann zwecks Besprechung der Leistungsangelegenheiten erfolgten Einladung zu einem Termin am 31.05.2023 kam die Antragstellerin nicht nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2023 wies der Antragsgegner den gegen den Bescheid vom 29.03.2023 eingelegten Widerspruch zurück.
Die Kosten der Unterkunft seien nicht nachgewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 27.09.2023 Klage zum SG Mannheim, die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1923/23 geführt wird.

Die Antragstellerin hatte bereits am 17.07.2023 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Daraufhin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.07.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2023 bis zum 31.07.2024 in Höhe des Regelsatzes von 502,00 € monatlich. Kosten der Unterkunft und Heizung könnten nicht bewilligt werden, da die entstehenden Kosten nicht nachgewiesen seien. Die fehlenden Unterlagen seien nicht nachgereicht worden. Eine Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Unterkunft und Heizung sei so leider nicht möglich. Hiergegen legte die Antragstellerin am 26.09.2023 Widerspruch ein. Sie beantragte ferner eine Übernahme der Mietschulden und der Kosten für den Einbau einer Gasheizwertanlage. Sie gab ferner an, die Gaskosten seien aus dem Mietvertrag herausgenommen worden und würden von ihr direkt gezahlt. Der weiteren Mitwirkungsaufforderung des Antragsgegners vom 17.11.2023 kam die Antragstellerin nicht nach. Mit Änderungsbescheid vom 16.12.2023 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.07.2024 in Höhe des Regelsatzes von 563,00 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2023 wies der Antragsgegner den gegen den Bescheid vom 26.07.2023 eingelegten Widerspruch zurück.
Die Kosten der Unterkunft seien nicht nachgewiesen. Der sodann zwecks Besprechung der Leistungsangelegenheiten erfolgten Einladung zu einem Termin am 10.01.2024 kam die Antragstellerin ebenfalls nicht nach. Die Antragstellerin beantragte am 18.01.2024 den Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch vom 01.02.2023 bis zum 31.07.2023 und erhob am 19.01.2024 zum SG Mannheim die unter dem Aktenzeichen S 12 AS 143/24 geführte und gegen den Bescheid vom 26.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2023 gerichtete Klage.

Die Antragstellerin hatte bereits am 15.12.2023 beim SG Mannheim um Eilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Mietschulden als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen. Die Antragstellerin hat ausgeführt, grundsätzlich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nachdem die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch bislang nicht Gegenstand der erfolgten Bewilligung seien und der Antragsgegner insoweit noch keine Leistungen erbracht habe, werde hilfsweise die darlehensweise Übernahme der Mietschulden gemäß § 22 Abs. 8 SGB II geltend gemacht. Angesichts der drohenden Wohnungslosigkeit sei der vorliegende Antrag zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat ferner ausgeführt, seit dem 01.02.2023 seien Mietzinsforderungen für mittlerweile elf Monate offen. Ihre Vermieterin habe das Mietverhältnis bereits fristlos gekündigt und die Aufforderung ausgesprochen, die Wohnung bis zum 30.05.2023 zu räumen.
Zwischenzeitlich habe sich die Situation für sie weiter verschärft. Sie hat ein auf den 29.11.2023 datiertes Schreiben ihrer Mutter vorgelegt, in dem diese mit dem Hinweis „Fristlose Kündigungen, Antrag auf Räumung beim zuständigen Amtsgericht H1 in die Wege geleitet, Gemeindeverwaltung S1 wird informiert“ die Antragstellerin auffordert, die Wohnungsschlüssel auszuhändigen, die Wohnung besenrein zu übergeben, und ausführt, die Räumung sei nur abzuwenden, wenn die rückständige Miete bis zum 14.12.2023 bezahlt werde. Die Antragstellerin hat ferner die Zahlungsaufforderung der AVR Kommunal AöR vom 19.10.2023 über Abfallgebühren in Höhe von 124,00 € und das Angebot der EnBW zur Vermeidung einer Stromliefersperre vom 27.11.2023 vorgelegt. Die Antragstellerin hat ferner ausgeführt, aufgrund der erheblichen Rückstände und des bereits eingeleiteten Räumungsverfahrens sei der Fortbestand der Wohnung erheblich gefährdet. Ihr könne es daher nicht zugemutet werden, den Ausgang des Klageverfahrens in der Hauptsache abzuwarten. Hinzuweisen sei auch darauf, dass sie bereits am 26.09.2023 einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden und Nebenkosten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gestellt habe. Über diesen Antrag habe der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden.

Mit Verfügung vom 18.12.2023 hat das SG Mannheim der Antragstellerin aufgegeben, einen Grundbuchauszug, den Schenkungsvertrag bezüglich der Wohnung sowie – sofern gesondert vorhanden – den Vertrag über die Einräumung des Nießbrauchs vorzulegen, und angeregt, das Aktenzeichen der Räumungsklage mitzuteilen und den dortigen Schriftverkehr zu übersenden, und um Mitteilung gebeten, seit wann die Antragstellerin in der Wohnung wohne und ob die Wohnung vorher vermietet gewesen sei oder gegebenenfalls ihre Mutter dort gewohnt habe. Hierauf ist keine Reaktion der Antragstellerin erfolgt. Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten.

Das SG Mannheim hat mit Beschluss vom 28.12.2023 den Eilantrag abgelehnt. Einen Anordnungsgrund habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die behauptete Räumungsklage begründe zwar eine Eilbedürftigkeit. Einer vorläufigen gerichtlichen Regelung bedürfe es momentan jedoch nicht. Denn die Antragstellerin könne eine Prüfung der Mietschuldenübernahme beziehungsweise ihres Leistungsanspruchs durch den Antragsgegner erheblich beschleunigen, indem sie die geforderten Unterlagen beibringe. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diene nicht dazu, die im Verwaltungsverfahren angestoßene Amtsermittlung nach unzureichender Mitwirkung in das gerichtliche Verfahren zu verlagern. Der Antragstellerin sei es insbesondere zumutbar, einen Grundbuchauszug, den Schenkungsvertrag bezüglich ihrer Wohnung sowie – sofern gesondert vorhanden – den Vertrag über die Einräumung des Nießbrauchs vorzulegen, damit die Lastenverteilung vor dem Hintergrund des behaupteten Nießbrauchs geprüft werden könne. Weshalb die Antragstellerin nun ein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anstrenge, ohne dem Antragsgegner oder dem Gericht für die Prüfung ihres Anspruchs notwendige Unterlagen vorzulegen, erschließe sich nicht. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht feststellbar. Mangels Vorlage der genannten Unterlagen seien die Eigentumsverhältnisse sowie die Bedingungen des Nießbrauchs und der Schenkung ihrer Wohnung nicht prüfbar. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob die Antragstellerin tatsächlich einem ernsthaften Anspruch aus einem über die bewohnte und in ihrem Eigentum stehende Wohnung geschlossenen Mietvertrag ausgesetzt sei.

Gegen den Beschluss des SG Mannheim hat die Antragstellerin am 19.01.2024 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie führt aus, für die von ihr bewohnte Wohnung gebe es nur einen Grundbuchauszug, in dem das Nießbrauchsrecht ihrer Mutter eingetragen sei. Aus Kostengründen sei sie damals im Erbfall der L1 gleich als Eigentümerin eingetragen worden. Ferner ist das Schreiben ihrer Mutter vom 06.02.2024 vorgelegt worden. Diese hat darin ausgeführt, als Nießbraucherin sei sie davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft übernehmen werde. Da seit dem 01.02.2023 weder die Unterkunftskosten noch die vereinbarte Kaution gezahlt worden seien, sei zum 25.03.2023 fristlos gekündigt und zum 08.04.2023 der Auszug verlangt worden. Zwischenzeitlich seien die Übernahme der Miet- und Kautionsrückstände sowie der Kosten für die defekte Gastherme beantragt worden. Aufgrund der Witterung seien mittlerweile elektrische Infrarotheizkörper beschafft worden. Da dies zu einem erhöhten Energiekostenaufwand führe, werde um Erstattung der entstandenen Mehrkosten gebeten, da sie als Nießbraucherin nicht verpflichtet sei, für eine Heizungsanlage zu sorgen. Da ihr die Zwangsvollstreckung drohe, seien die Energielieferverträge auf die Antragstellerin umgeschrieben worden

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

1. Der nach § 172 Abs. 1 SGG statthaften sowie nach § 173 SGG form- und fristgerecht gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 18.12.2023 eingelegten Beschwerde der Antragstellerin ist der Erfolg zu versagen.

2. Streitgegenstand ist vorliegend die Aufhebung des Beschlusses des SG Mannheim vom 18.12.2023 und nach dem eindeutigen Wortlaut des Eilantrags vom 15.12.2023 die Verpflichtung des Antragsgegners, Mietschulden der Antragstellerin zu übernehmen. Das Geltendmachen dieses Begehrens im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig. Zwar ist eine auf die Übernahme von Mietschulden gerichtete Klage nicht anhängig. Ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG setzt aber nicht voraus, dass bereits in der Hauptsache eine Klage erhoben worden ist (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 86b SGG [Stand: 19.02.2024] Rn. 351). Auch ist im Falle der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es grundsätzlich, wenn der Rechtsschutzsuchende sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 86b SGG [Stand: 19.02.2024] Rn. 356). Vorliegend hat aber die Antragstellerin einen Antrag auf Übernahme von Mietschulden bereits am 26.09.2023 und damit so rechtzeitig gestellt, dass sie in zulässiger Weise um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nicht Streitgegenstand ist die Übernahme von laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies hat die Antragstellerin weder im Eilantrag vom 15.12.2023 noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht. Ebenfalls nicht Streitgegenstand sind die im Zusammenhang mit einer defekten Gastherme stehenden Kosten sowie die Mehrkosten für erhöhten Energieaufwand aufgrund der Anschaffung von elektrischen Infrarotheizkörpern. Insoweit liegt lediglich ein Schreiben der Mutter der Antragstellerin, nicht aber ein im Rahmen des Eilverfahrens gestellter Antrag der Antragstellerin vor.

3. Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden ist § 22 Abs. 8 SGB II. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II sollen Geldleistungen als Darlehen erbracht werden.

4. Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte gerichtliche Eilentscheidung ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Der Anordnungsanspruch betrifft die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, also ob der materielle Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, besteht. Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Eilbedürftigkeit, also ob es bei Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss also für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, das heißt es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 86b SGG, Stand: 22.02.2021, Rn. 412; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 27).

Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 86b SGG, Stand: 22.02.2021, Rn. 383; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 42). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B, juris Rn. 6; BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils, also dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 86b SGG, Stand: 22.02.2021, Rn. 475-478; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 27).

Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 86b SGG, Stand: 22.02.2021, Rn. 506-507; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 31).

Wegen des Gebots nach Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines Verfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst, wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 20.05.2020 – 1 BvR 2289/19, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, juris Rn. 24-25; vergleiche dazu Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 86b SGG, Stand: 22.02.2021, Rn. 513-514; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 2a). Kann vom Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden, so ist anhand einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13, juris Rn. 20).

Andererseits ist es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens regelmäßig nicht Aufgabe der Gerichte, schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens geschwächt. Der grundsätzlich summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Widerspruch (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 – 1 BvR 2289/19, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 27.05.1998 – 2 BvR 378/98, juris Rn. 17).

5. Unter Zugrundelegung oben dargelegten Grundsätze hat eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache nicht vorgenommen werden müssen. Denn nach Würdigung des aktenkundigen Sachverhalts fehlt es in Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Übernahme etwa aufgelaufener Mietschulden, also auf Übernahme der in dem vorgelegten und auf den 30.01.2023 datierten Mietvertrag angegebenen Grundmiete samt Nebenkosten seit dem 01.02.2023, bereits an einem Anordnungsgrund.

Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu treffenden Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, ist eine wertende Betrachtung im konkreten Einzelfall erforderlich. Entsprechend haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 SGB II zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt vielmehr die Übernahme der „angemessenen“ Kosten vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen. Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten. Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die hilfebedürftige Person ohne vorläufige Bewilligung der Leistungen den Mietzins nicht zahlen, sich hierdurch das Verhältnis zum Vermieter verschlechtern und diesen veranlassen könnte, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, wodurch das Risiko, die Kosten eines zivilgerichtlichen Räumungsrechtsstreits tragen zu müssen, die hilfebedürftige Person zu tragen hätte, zumal nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Verlust der Wohnung noch sicher abgewendet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12, juris; Senatsbeschluss vom 14.02.2022 – L 3 AS 230/22 ER-B; Senatsbeschluss vom 10.05.2021 – L 3 AS 1326/21 ER-B; Senatsbeschluss vom 15.10.2020 – L 3 AS 2602/20 ER-B; Senatsbeschluss vom 14.05.2018 – L 3 AS 1269/18; Senatsbeschluss vom 20.11.2017 – L 3 AS 4029/17 ER-B; vergleiche zur fehlenden Abwendbarkeit bei bereits erfolgter Räumung oder fehlender Abwendbarkeit einer Räumung durch Begleichung der Mietschulden: Senatsbeschluss vom 27.02.2020 – L 3 AS 520/20 ER-B).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht gegeben. Denn vorliegend hat die Antragstellerin keine konkreten Tatsachen glaubhaft gemacht, die es ihr unzumutbar machten, eine rechtskräftige Entscheidung in den auf die Gewährung von laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 01.02.2023 gerichteten und unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1923/23 und S 12 AS 143/24 geführten Klageverfahren oder dem auf die Übernahme von Mietschulden gerichteten Verwaltungsverfahren abzuwarten. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein alsbaldiger Wohnungsverlust droht. Erst nachdem das SG Mannheim in seinem ihren ersten Eilantrag ablehnenden Beschluss vom 15.05.2023 darauf hingewiesen hatte, ihrem Vortrag und der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass eine Kündigung der Wohnung angedroht worden sei, hat sie ein auf den 05.05.2023 datiertes Schreiben ihrer Mutter vorgelegt, wonach das Mietverhältnis wegen ausstehender Zahlungen des Mietzinses und der Kaution fristlos gekündigt werde und die Antragstellerin aufgefordert werde, die Wohnung bis zum 30.05.2023 zu räumen. Obwohl der Antragsgegner auch im weiteren Verlauf Kosten der Unterkunft und Heizung nicht übernommen hatte, ist es zu einem Auszug beziehungsweise einer Räumung der Wohnung durch die Antragstellerin nicht gekommen, so dass an der Ernsthaftigkeit der in diesem Schreiben dargelegten Kündigung und Räumungsaufforderung erhebliche Zweifel bestehen. Nichts anderes gilt für das zur Begründung des Eilantrags vorgelegte und auf den 29.11.2023 datierte Schreiben ihrer Mutter, wonach die Antragstellerin unter dem Hinweis „Fristlose Kündigungen, Antrag auf Räumung beim zuständigen Amtsgericht H1 in die Wege geleitet, Gemeindeverwaltung S1 wird informiert“ aufgefordert werde, die Wohnungsschlüssel auszuhändigen, die Wohnung besenrein zu übergeben, und ausgeführt wird, die Räumung sei nur abzuwenden, wenn die rückständige Miete bis zum 14.12.2023 bezahlt werde. Denn trotz mit Verfügung des SG Mannheim vom 18.12.2023 erfolgter Aufforderung, das Aktenzeichen der Räumungsklage mitzuteilen und den dortigen Schriftverkehr zu übersenden, ist ein Nachweis über eine bereits erfolgte Räumungsklage nicht vorgelegt worden. Mithin sind über die beiden wenig glaubhaften auf den 05.05.2023 und 29.11.2023 datierten Schreiben hinaus bislang keinerlei auf die Beendigung des Mietverhältnisses gerichtete Maßnahmen der Mutter der Antragstellerin, die diese als ihre Vermieterin angegeben hat, aktenkundig. Die Antragstellerin hat mithin nicht glaubhaft gemacht, welche negativen Folgen ihr drohen, wenn der Antragsgegner nicht verpflichtet würde, vorläufig die Mietschulden zu übernehmen. Der Senat hat daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit droht oder zu befürchten ist, dass sie durch die für die Erhaltung des von ihr gewählten Wohnraums erforderliche Entrichtung des Mietzinses das Existenzminimum nicht mehr sicherstellen kann.

6. Der Senat lässt es daher offen, ob in Anwendung der dargelegten Grundsätze ein Anordnungsanspruch gegeben ist.

Nicht zu klären hat der Senat im Eilverfahren, ob schon aufgrund des Wortlauts des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, wonach die Übernahme von Schulden voraussetzt, dass bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, gegen eine Verpflichtung des Antragsgegners zu deren, der dieser bislang die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ablehnt, spricht (vergleiche aber insoweit die in der Literatur vertretene Ansicht, dass bereits das Bestehen eines Anspruches genügen soll: Berlit in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22 Rn. 307; Luik in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 Rn. 316; Luthe in Hauck/Noftz SGB II, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 22 Rn. 393; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 [Stand: 06.02.2023] Rn. 272; vergleiche auch BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 AS 52/21 R, juris Rn. 23 [allerdings in einem Fall, in dem die Kosten der Unterkunft rückwirkend bewilligt worden waren]).

Ferner bestehen Zweifel, ob die Antragstellerin ihrer Mutter überhaupt entsprechend dem von ihr vorgelegten und auf den 30.01.2023 datierten Mietvertrag Kosten der Unterkunft – wie von ihr vorgetragen in Höhe einer Grundmiete von 560,00 € (insoweit bestehen im Übrigen Zweifel an deren Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II) monatlich und von Nebenkosten von 292,00 € monatlich – schuldet.

Zwar können auch Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum – wie im vorliegenden Fall – Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarfe sein, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht und es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt, was unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 34/08 R, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R, juris Rn. 13; BSG, Beschluss vom 25.08.2011 – B 8 SO 1/11 B, juris Rn. 7), weil auch vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Verwandten im Rechtsverkehr verbindlich sind. Allerdings sind an ihren Nachweis wegen der aufgrund der engen familiären Bindung in Betracht zu ziehenden Gefahr kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil Dritter grundsätzlich inhaltlich gleiche Anforderungen wie zwischen nicht verbundenen Beteiligten zu stellen und können lediglich formale Anforderungen nach den Umständen reduziert sein. Zudem muss das hiernach als fremdüblich vereinbart zugrunde Gelegte auch tatsächlich wie vereinbart zwischen den Beteiligten vollzogen worden sein. Dabei kann nicht schematisch auf alle Vergleichselemente eines Fremdvergleichs zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 34/08 R, juris Rn. 20). Wie sonst unter Dritten auch, muss aber der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 34/08 R, juris Rn. 16) und diesbezüglich kommt es auf die Nachvollziehbarkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an, aus denen sich die richterliche Überzeugung speist (vergleiche zum Ganzen Senatsbeschluss vom 31.03.2020 – L 3 AS 693/20 B).

Daran, dass die Antragstellerin ihrer Mutter überhaupt Kosten der Unterkunft und Heizung schuldet, bestehen schon deshalb Zweifel, da zunächst mit der Antragstellung der auf den 30.01.2023 datierte Mietvertrag ununterschrieben vorgelegt worden ist, was zumindest darauf hindeutet, dass dieser Vertrag zunächst unter den Vorbehalt einer Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Antragsgegner gestellt worden war. Die unterschriebene letzte Seite dieses Dokuments hat die Antragstellerin dann in dem Glauben, die Kosten der Unterkunft und Heizung würden vom Antragsgegner übernommen, vorgelegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Mutter der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 06.02.2024 ausgeführt hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Antragsgegner aufgrund seines Verlangens, einen unterschriebenen Mietvertrag vorzulegen, die Kosten der Unterkunft übernehmen und auf das von ihr angegebene Konto überweisen werde. Zweifel bestehen ferner deshalb, weil die Antragstellerin im weiteren Verlauf angegeben hat, Eigentümerin der von ihr bewohnten Wohnung zu sein, aber der Aufforderung des Antragsgegners, den Schenkungsvertrag, einen Grundbuchauszug, einen Nachweis über die Zahlung von Kosten der Unterkunft für die Zeit vor dem 01.02.2023 sowie einen Nachweis über den Wert der Wohnung vorzulegen und mitzuteilen, seit wann die Wohnung von ihr bewohnt werde sowie ob die Wohnung vorher vermietet gewesen sei, nicht nachgekommen ist und auch den zwecks Besprechung der Leistungsangelegenheiten erfolgten Einladungen zu den Terminen am 31.05.2023 und 10.01.2024 nicht nachgekommen ist. Letztlich muss aber die Frage, ob vorliegend die Antragstellerin überhaupt einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ihrer Mutter ausgesetzt (gewesen) ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach alledem ist die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 28.12.2023 zurückzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

8. Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.





 

Rechtskraft
Aus
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