L 5 KR 340/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 136/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 340/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Der steuerrechtliche Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG, der den Abzug nicht ausgeglichener negativer Einkünfte des Entstehungsjahres durch Verlustvortrag in die folgenden Veranlagungszeitraum ermöglicht und damit in begrenztem Umfang das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durchbricht und einen Ausgleich mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schafft, gehört nicht zu den beitragsrechtlich maßgeblichen "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Diese Norm zählt nach Gesetzeswortlaut des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts. Lediglich Abzüge, die auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte vorgenommen werden, sind innerhalb der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Der abschnittsübergreifende Verlustabzug nach § 10d EStG (Verlustrücktrag, Verlustvortrag) zählt nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts und ist daher bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen.

Die beitragsrechtliche Unzulässigkeit des Verlustvortrags verletzt auch kein höherrangiges Verfassungsrecht. Zwar führt die Unzulässigkeit des Verlustvortrags zu einer höheren Beitragsbelastung, daraus ergibt sich jedoch im Ergebnis kein Verlust einer vom Eigentumsrecht nach Art. 14 GG geschützten Rechtsposition. Der Ausschluss des abschnittsübergreifenden Verlustausgleichs durch das Abstellen auf die nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ermittelten positiven Einkünfte des letzten Kalenderjahres aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 18b Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) verletzt kein Verfassungsrecht, insbesondere liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

 

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 09.06.2021 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten des Berufungsverfahrens streiten um die Berücksichtigung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2018 im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2019.

Der Kläger ist selbständig und seit 31.07.2018 als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert.

1.
Mit E-Mail vom 05.10.2020 übermittelte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 29.05.2020. Darin wurden u. a. folgende Einkünfte ausgewiesen: 13.800 Euro aus Gewerbebetrieb, 37.233 Euro aus nichtselbständiger Arbeit, -6.168 Euro aus Vermietung und Verpachtung sowie 2.629 Euro aus Kapitalerträgen. Der Kläger wies darauf hin, dass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen aus einer Erstattung der Umsatzsteuer ergäben. Es würden damit Rückzahlungen des Finanzamts verbeitragt, die keinen Gewinn darstellten. 2018 habe er 14.294,17 Euro an Vorsteuer an das Finanzamt abgeführt, was zu einem Verlust von 19.762,12 Euro beigetragen habe. Mittels des vertikalen Verlustausgleichs habe sich seine Steuerlast 2018 entsprechend vermindert. Bei der Beitragsbemessung sei dieser Verlust weder für 2018 berücksichtigt noch ein Verlustvortrag vorgenommen worden.

Mit Bescheid vom 16.10.2020 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 endgültig in Höhe von insgesamt 844,81 Euro monatlich fest.

In dem mit E-Mail vom 17.10.2020 erhobenen Widerspruch führte der Kläger zur Begründung u.a. aus, dass der steuerlich ausgewiesene Gewinn eine Rückzahlung von zuvor gezahlten Umsatzsteuern sei, so dass keine Vermögensmehrung eingetreten sei.

Mit (Teilabhilfe-)Bescheid vom 27.10.2020 berechnete die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 neu und setzte sie endgültig in Höhe von insgesamt 635,18 Euro monatlich fest.

Mit Schreiben vom 09.11.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.10.2020. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er durch Investitionen in eine Photovoltaik-Anlage und Zahlung der Vorsteuer 2018 einen steuerlichen Verlust von 19.762,12 Euro erzielt habe, der steuerlich im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs berücksichtigt worden sei. 2019 habe er einen steuerlichen Gewinn von 14.154,18 Euro erzielt, der sich im Wesentlichen aus der Erstattung der Vorsteuer ergebe. Für die Finanzierung der Vorsteuer sei eine Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersvorsorge verwendet worden. Wäre die Zahlung der Vorsteuer bereits im September erfolgt, hätte die Rückzahlung noch im selben Jahr erfolgen können, so dass kein so hoher Verlust entstanden wäre. Es habe sich also nicht um eine besonders ertragreiche Investition gehandelt, sondern um eine Rückerstattung von im Vormonat geleisteter Vorsteuer. Um eine gerechte Behandlung aller freiwillig Versicherten zu garantieren, sei es notwendig, die bei der Beitragsbemessung wegen des Verbots des vertikalen Verlustausgleichs nicht berücksichtigten Verluste in den Folgejahren zu berücksichtigen. Auch das LSG Baden-Württemberg habe im Urteil vom 09.04.2019 (L 11 KR 2679/18) einen Verlustvortrag bei Kapitaleinkünften anerkannt. Da der Verlustvortrag für Kapitaleinkünfte anerkannt sei, sei es nach dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit zwingend geboten, bei der Ermittlung des Einkommens eine Verrechnung der Verluste mit Gewinnen in den Folgejahren innerhalb der jeweiligen Einkommensarten vorzunehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass - anders als im Steuerrecht - bei der Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten nicht möglich sei. Bei den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb und den Einkünften aus Kapitalerträgen handele es sich jeweils um verschiedene Einkunftsarten. Eine Verrechnung zwischen den Einkünften, das heißt ein vertikaler Verlustausgleich, sei nicht möglich. Es sei auch nicht möglich, bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung negative Einkünfte einer Einkommensart in früheren oder späteren Beitragszeiträumen mit möglichen positiven Einkünften in dieser Einkommensart zu verrechnen. Die Beiträge würden vielmehr nach dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt.

2.
Mit Schreiben vom 03.02.2021 hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und sich gegen die endgültige Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2019 gewandt und die Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2018 verlangt.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass eine Verrechnung von Verlusten einer Einkommensart mit Gewinnen aus den Folgejahren steuerlich anerkannt sei. Folglich müsse dies auch beitragsrechtlich möglich sein. Genau wie bei den Kapitaleinkünften durch das Steuerrecht vorgegeben wäre es möglich, eine einkommensartspezifische Verrechnung der Verluste vorzunehmen. Danach müssten für die Ermittlung der Beiträge für das Jahr 2019 die Verluste aus dem Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2018 in Höhe von 19.762,12 Euro mit den Gewinnen aus dem Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2019 in Höhe von 14.154,18 Euro verrechnet werden. Nur durch die Tatsache, dass Zahlung und Erstattung zufällig in zwei unterschiedlichen Steuerjahren erfolgten, sei einmal ein steuerlicher Verlust und einmal ein steuerlicher Gewinn entstanden. Wenngleich es im Beitragsrecht keinen vertikalen Verlustausgleich gebe, sei ein horizontaler Verlustausgleich nicht ausgeschlossen. Wie im Steuerrecht müssten Verluste - wenigstens einkommensartenspezifisch - für die Beitragsermittlung vorgetragen werden können. Anders als im Beitragsrecht erfolge steuerlich keine Enteignung der Verluste. Schließlich dürften gemäß Art. 14 GG Enteignungen nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen (Schriftsatz vom 12.04.2021).

In ihrer Erwiderung vom 02.03.2021 hat die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021 Bezug genommen.

Nach Anhörung der Beteiligten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2021 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.06.2021 abgewiesen. Der Bescheid vom 27.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2019 sei rechtmäßig. Der steuerrechtliche Verlustvortrag gemäß
§ 10d Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aus dem Jahr 2018 sei bei der Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags - beitragsrechtlich - nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts könne ein Verlustvortrag entsprechend § 10d Abs. 2 EStG nicht erfolgen, weil weder der Gesetzgeber noch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen - bezüglich der Beitragsgrundsätze Selbstzahler - die Voraussetzungen hierfür geschaffen hätten.

* Der steuerrechtliche Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG, der den Abzug nicht ausgeglichener negativer Einkünfte des Entstehungsjahres durch Verlustvortrag in die folgenden Veranlagungszeitraum ermögliche und damit in begrenztem Umfang das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durchbreche und einen Ausgleich mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schaffe, gehöre nicht zu den beitragsrechtlich maßgeblichen "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Diese Norm zähle nach Gesetzeswortlaut des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts. Lediglich Abzüge, die auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte vorgenommen werde dürften, seien innerhalb der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Der abschnittsübergreifende Verlustabzug nach § 10d EStG (Verlustrücktrag, Verlustvortrag) zähle nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts und sei daher bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R, BeckRS 2001, 41752), nach der bei Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten nur auf die Gewinne Selbständiger im Veranlagungszeitraum abzustellen und weder einen Verlustrücktrag noch einen Verlustvortrag zuzulassen sei, sei das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2020 - L 11 KR 3394/19, BeckRS 2020, 30546) bei der Ermittlung von Einkünften aus Gewerbetrieb ausdrücklich gefolgt.

* Auch nach den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als demokratisch legitimiertem Selbstverwaltungsorgan erlassen worden seien, sei ein Verlustvortrag nicht anerkannt. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler würden als untergesetzliche Normen auch die Versicherten binden; es handele sich um Rechtssetzung. Nach diesen (untergesetzlichen) Vorgaben sei für Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb allein das Kalenderjahr maßgeblich. Damit sei zugleich die Möglichkeit eines Verlustvortrags entsprechend § 10d Abs. 2 EStG ausgeschlossen.

* Die beitragsrechtliche Unzulässigkeit des Verlustvortrags verletze auch kein höherrangiges Verfassungsrecht. Zwar führe im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit des Verlustvortrags zu einer höheren Beitragsbelastung, daraus ergebe sich jedoch im Ergebnis kein Verlust einer vom Eigentumsrecht nach Art. 14 GG geschützten Rechtsposition. Der Ausschluss des abschnittsübergreifenden Verlustausgleichs durch das Abstellen auf die nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ermittelten positiven Einkünfte des letzten Kalenderjahres aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 18b Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) verletze nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.05.2001, a.a.O.) kein Verfassungsrecht, insbesondere liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

* Schließlich sei ein steuerrechtlicher Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 2 EStG aus dem Jahr 2018 auch bei der Festsetzung des Pflegeversicherungsbeitrags nicht zu berücksichtigen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sei gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Beitragsbemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Damit würden die vorgenannten Gründe auch für die Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge gelten. Die Klage habe daher insgesamt keinen Erfolg.

3.
Gegen den am 15.06.2021 zugestellten Gerichtsbescheid vom 09.06.2021 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2021 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt und hinsichtlich der tragende Entscheidungsgründe des SG jeweils die gegenteilige Rechtsposition vertreten. Zu den Einzelheiten des Vorbingens wird auf den Schriftsatz vom 07.07.2021 verwiesen.

Mit Berufungserwiderung vom 26.07.2021 hat die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids verwiesen.

Der in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 09.06.2021 aufzuheben und die Krankenkasse zu verpflichten, den Beitrag für 2019 neu festzulegen, unter Berücksichtigung der in 2018 realisierten Verluste des Gewerbebetriebes, die als Verlustvortrag einkommensartenspezifisch auf die Folgejahre vorgetragen werden müssen, unabhängig von einer Betrachtung nach §10d EstG.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2024 sowie die Prozessakten des LSG (L 5 KR 340/21) und des SG (S 7 KR 136/21) und die Verwaltungsakten der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Über die Berufung des in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Klägers konnte der Senat durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil dieser mit Schreiben vom 16.01.2024, dessen Erhalt er am 20.02.2024 telefonisch bestätigt hat (Gesprächsvermerk vom 20.02.2024), zum Termin geladen und gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entscheiden werden kann.

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Der steuerrechtliche Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 2 EStG aus dem Jahr 2018 ist bei der Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags für das Jahr 2019 beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Der Senat weist daher die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils, die er sich nach eigener Würdigung vollumfänglich zu Eigen macht, zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
 
Der Berufung bleibt damit der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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