L 9 AS 139/19

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 394/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 139/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze


Ein vom Leistungsträger zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erstelltes Konzept ist unschlüssig, wenn die hierfür verwendeten Daten nicht repräsentativ für den zu beurteilenden Wohnungsmarkt sind.

Die Repräsentativität der Daten ist nicht gegeben, wenn sie die Vermieterstruktur des Vergleichsraums nicht hinreichend wiedergeben. Die Stichprobenauswertung muss insbesondere die unterschiedlichen Vermietergruppen entsprechend ihres Anteils am Wohnungsmarkt enthalten oder eine entsprechende Gewichtung der vorhandenen Daten vornehmen.

Sofern im Rahmen der Datenauswertung eine Gewichtung vorgenommen wurde, muss diese im Konzept transparent und nachvollziehbar offen gelegt werden. 
 


I.    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. Juli 2017 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2014 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 221,10 Euro bruttokalt zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.    Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen je zur Hälfte zu tragen.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung höherer Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum Februar bis einschließlich Juli 2014 streitig.

Die 1985 geborene Klägerin stand im streitigen Zeitraum mit ihrer 2009 geborenen Tochter bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie lebte zusammen mit ihrer Tochter in einer 56 Quadratmeter großen Mietwohnung in A-Stadt, für welche im maßgeblichen Zeitraum eine Grundmiete von 370,37 Euro zuzüglich kalter Betriebskosten von 117,00 Euro (60,00 Euro Betriebskosten zzgl. 57,00 Euro für Wasser und Abwasser) sowie Heizkosten von 64,00 Euro monatlich zu zahlen waren.

Mit einem Schreiben vom 17. Juni 2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er die Bruttokaltmiete für die von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnten Wohnung für unangemessen hoch halte und diese deshalb längstens noch bis zum 31. Dezember 2013 in tatsächlicher Höhe übernehmen werde. Nach den für den Landkreis A-Stadt geltenden Richtlinien sei für zwei Personen eine Bruttokaltmiete von 392,23 Euro angemessen. Die Klägerin werde deshalb aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2013 Kostensenkungsmaßnahmen wie etwa den Umzug in eine günstigere Unterkunft, die Untervermietung von Räumen oder die Verhandlung mit dem Vermieter über Mietsenkungen vorzunehmen und in geeigneter Weise zu belegen. Ebenfalls zu belegen seien mögliche Gründe die gegen die Zumutbarkeit kostensenkender Maßnahmen sprächen. Für den Fall, dass die Klägerin keine Kostensenkungsmaßnahmen ergreife, werde ab dem 1. Januar 2014 eine tatsächliche Absenkung der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung auf den angemessenen Betrag in Höhe von derzeit 456,23 Euro (392,23 Euro zzgl. 64,00 Euro tatsächliche Heizkosten) vorgenommen.

Mit einem Schreiben vom 4. November 2013 erinnerte der Beklagte die Klägerin nochmals an die beabsichtigte Absenkung der Unterkunftskosten aufgrund der unangemessen hohen Bruttokaltmiete.
Mit einem Bescheid vom 10. Januar 2014 verfügte der Beklagte sodann die Absenkung der Kosten für die Unterkunft und Heizung ab dem 1. Februar 2014 auf insgesamt 455,54 Euro monatlich für die Klägerin und ihre Tochter. Angemessen sei nach den Richtlinien des Landkreises A-Stadt nur eine Bruttokaltmiete von 391,54 Euro, und die Klägerin habe in dem Zeitraum vom 17. Juni 2013 bis heute ein intensives Bemühen um günstigeren Wohnraum nicht nachgewiesen. Nach den Erhebungen des Beklagten hätte es jedoch in dem genannten Zeitraum hinreichende Angebote für angemessene Wohnungen gegeben. Mit Bewilligungsbescheid vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter zudem für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2014 Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 367,54 Euro monatlich. Er ging dabei von einem Gesamtbedarf für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 455,54 Euro aus (391,54 Euro Bruttokaltmiete zzgl. 64,00 Euro Heizkosten), welcher sich durch die Anrechnung von Unterhalt und Kindergeld auf den Bewilligungsbetrag reduzierte.

Gegen den Bescheid „zum Kostensenkungsverfahren“ vom 10. Januar 2014 legte die Klägerin am 20. Januar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung wies sie in einem gesonderten Schreiben, welches das Datum 19. Januar 2014 trägt, darauf hin, dass für sie von vornherein klar gewesen sei, dass sie mit ihrer Tochter in der Wohnung wohnen bleiben wolle. Sie habe deshalb angefangen, bei den Nebenkosten zu sparen und sich etwa von der Caritas in der ganzen Wohnung Energiesparlampen einbauen lassen. Auch an den Wasserhähnen habe sie sich Aufsätze anbauen lassen, so dass 2/3 weniger Wasser aus dem Hahn fließe. Dementsprechend habe sie sich um eine Kostensenkung bemüht, so dass die Absenkung nicht gerechtfertigt sei. In der nächsten Jahresabrechnung könne man die Erfolge ihrer Sparbemühungen sicherlich erkennen. Sie habe die Wohnung zudem erst kürzlich renoviert und sei alleinerziehend. Ihre Tochter gehe um die Ecke in einen Kindergarten, was ebenfalls gegen einen Umzug spräche. Schließlich sprächen auch gesundheitliche Gründe gegen einen Umzug, da sie sich seit ca. einem Jahr im Methadonprogramm befinde und sich gerade erst stabilisiere. Der durch einen Umzug verursachte Stress sei kontraproduktiv, da sie gerade eine ambulante Therapie im Suchthilfezentrum mache und dabei sei, ihre Dosierung runterzufahren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Absenkung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß sei rechtmäßig. Zwar habe die Klägerin vorgetragen, dass sie sich um die Senkung ihrer Betriebskosten bemüht habe, zu einer Mietsenkung habe dies jedoch bisher nicht geführt.

Hiergegen hat die Klägerin zunächst persönlich, später vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 12. Mai 2014 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben. Vor dem Sozialgericht hat sie vorgetragen, dass sie sich um ihren an Demenz erkrankten Großvater kümmere, der im streitigen Zeitraum nur wenige Wohnungen weiter gewohnt habe. Der Großvater sei sowohl geistig als auch körperlich behindert und wohne inzwischen in einem Pflegeheim. Zuvor habe jedoch die Klägerin für ihren Großvater eingekauft und gekocht und sich insgesamt um ihn gekümmert. Darüber hinaus befinde die Klägerin sich in einer suchttherapeutischen Maßnahme mit angedachter Reduzierung der Methadonmenge, was durch einen Umzug gefährdet werden könne. Auch die psychische Stabilität der Klägerin könne durch einen Umzug in Gefahr geraten. Darüber hinaus habe es kein Angebot für eine angemessene Wohnung gegeben, und es sei zu berücksichtigen, dass die Wohnung für 2 Personen bereits sehr klein sei. Soweit der Beklagte auf ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten verweise, werde die Schlüssigkeit dieses Konzeptes bestritten.

Der Klägervertreter legte zudem ein Schreiben des Suchthilfezentrums A-Stadt vom 4. Februar 2015 vor, in welchem dieses eine regelmäßige Teilnahme der Klägerin an der substitutionsgestützten ambulanten Rehabilitation seit 2. April 2014 bestätigte. Bei der Klägerin habe zwischenzeitlich eine Reduzierung des Substituts von 8 ml Methadon auf aktuell 1,2 ml Methadon erreicht werden können. Bereits seit dem 23. Mai 2013 bestehe bei der Klägerin eine durchgehende Abstinenz (Beigebrauchsfreiheit), während der gesamten Betreuungszeit habe es keinerlei Hinweise auf Rückfälligkeit gegeben. Für die Stabilisierung der Klägerin sei es notwendig, dass sie während der Behandlungszeit in ihrem sozialen Umfeld verbleibe.

Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts hat das Sozialgericht sodann am 13. Juli 2016 die Zeugin S. zu der Pflegetätigkeit der Klägerin vernommen sowie die Klägerin selbst hierzu angehört. Die Klägerin hat zu Protokoll erklärt, dass ihr Großvater ca. 300-400 m von ihr entfernt gewohnt habe und sie täglich bei ihm gewesen sei. Die Zeugin konnte keine Angaben dazu machen, wie oft die Klägerin bei ihrem Großvater war. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussage sowie der Angaben der Klägerin wird auf das Protokoll zum Erörterungstermin verwiesen.

Der Beklagte hat insbesondere darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, keine Wohnungen gesucht zu haben. Belegbare Kostensenkungsbemühungen seien nicht ersichtlich und der Beklagte sei über die Erstellung eines schlüssigen Konzepts hinaus nicht verpflichtet, Nachweise dafür vorzulegen, dass konkret angemessene Wohnungen anmietbar gewesen seien.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2017 hat das Sozialgericht sodann den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 verurteilt, der Klägerin höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Februar bis Juli 2014 zu gewähren. Darüber hinaus hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen. In den Gründen heißt es, die zulässige Klage sei begründet. Streitgegenständlich seien die Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin für den Zeitraum Februar bis Juli 2014. Für ihre Tochter habe die Klägerin keine Klage erhoben. Die Klage sei auch nicht nach dem Meistbegünstigungsprinzip so auszulegen. Grundsätzlich beziehe sich das Meistbegünstigungsprinzip nur auf die Auslegung des Antrags selbst, aber nicht darauf, wer Kläger sei. Eine Ausweitung habe das Bundessozialgericht (BSG) (BSG vom 7. September 2006 - B 7b AS 8/06 R -) für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem seinerzeit neu eingeführten Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft vorgenommen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit sei eine solche Auslegung nicht mehr möglich (vgl. Hessisches LSG vom 13. November 2015 - L 9 AS 44/15 -).

Die Klägerin habe einen Anspruch auf höhere Leistungen für den Bedarf für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft sei mit einer Bruttokaltmiete von 487,70 Euro zwar unangemessen, da sie die durch den Beklagten richtig ermittelte Angemessenheitsgrenze von 391,54 Euro überschreite, doch fehle es an der notwendigen konkreten Unangemessenheit, da es der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen sei, innerhalb des ihr zumutbaren Suchraums eine angemessene Wohnung in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit zu finden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG müsse den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept zugrunde liegen, um die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Ergebnisses zu ermöglichen. Das Konzept des Beklagten entspreche diesen Vorgaben.

Das Konzept des Beklagten teile den Landkreis A-Stadt in vier als Wohnungsmarkttypen (Wohnungsmarkttyp I: B-Stadt, C-Stadt, D-Stadt, E-Stadt, F-Stadt, G-Stadt, H-Stadt, I-Stadt, Wohnungsmarkttyp II: J-Stadt, K-Stadt, L-Stadt, M-Stadt, N-Stadt, O-Stadt, Wohnungsmarkttyp III: A-Stadt, Wohnungsmarkttyp IV: P-Stadt, Q-Stadt, R-Stadt) bezeichnete räumliche Einheiten im Wege einer Clusteranalyse. Die Wohnungsmarkttypen bildeten nach der schlüssigen Darstellung der Mietwerterhebung Vergleichsräume mit einem weitgehend homogenen Mietpreisniveau. Als Indikatoren seien die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, die Neubautätigkeit in einer Kommune, das Pro-Kopf-Einkommen, der Bodenpreis und die Zentralität sowie die jeweilige Mietstufe nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigt worden. Die Stadt A-Stadt bilde allein den Wohnungsmarkttyp III; als charakteristisch beschrieben würden insoweit deutlich überdurchschnittliche Bodenpreise, die klar überdurchschnittliche Bevölkerungsentwicklung, die Siedlungsstruktur mit dem höchsten Anteil an Mehrfamilienhäusern sowie – bedingt durch einen hohen Bevölkerungsanteil an Studenten – das unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen. Diese Einteilung begegne – jedenfalls für das hier relevante Gebiet der Stadt A-Stadt (Wohnungsmarkttyp III) – keinen durchgreifenden Bedenken (so auch Hessisches Landessozialgericht vom 6. November 2013 – L 4 SO 166/13 B ER – Juris-Rn. 40 ff). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse ein Vergleichsraum einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung umfassen, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendigen abstrakten Ermittlungen zu ermöglichen. Des Weiteren müsse er aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur, insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die Bildung zu kleiner Vergleichsräume berge das Risiko einer Ghettoisierung (BSG vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R – Juris-Rn. 25). Ein kleinerer Vergleichsraum als das Stadtgebiet komme nicht in Betracht, da A-Stadt über ein geschlossenes Stadtbild verfüge und auch die eher ländlich geprägten Stadtteile S-Stadt, B-Stadt, T-Stadt und U-Stadt durch den Stadtbus gut angebunden seien. Die Orientierung an den kommunalen Grenzen erscheine dabei sinnvoll, zumal diese auch tatsächlich für die Einbindung in den öffentlichen Nahverkehr (Stadtbus) eine Bedeutung hätten. Ob gegebenenfalls ein noch größerer Vergleichsraum zu bilden gewesen wäre, könne dahinstehen, da es in einem größeren Vergleichsraum aufgrund der niedrigeren Mietkosten in den Umkreisgemeinden zu einem geringeren Wert für die Angemessenheitsgrenze gekommen wäre und die Klägerin deshalb dadurch nicht beschwert sei.

Die Datengrundlage bildeten die Bestandsmieten. Dabei seien, wie vom BSG gefordert (BSG vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – Juris-Rn. 21), sogenannte Substandardwohnungen (ohne Bad oder Sammelheizung), aber auch Wohnungen des Luxussegments, unberücksichtigt geblieben. Dass Wohnungen unter 35 Quadratmeter oder in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen und Wohnungen mit sog. Freundschaftsmieten ebenfalls nicht einbezogen worden seien, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar könne die Untergrenze von 35 Quadratmeter dazu führen, dass Wohnungen mit einem hohen Preis pro Quadratmeter nicht in die Berechnung einflössen, doch sei es nachvollziehbar, dass eine Untergrenze angesetzt werden müsse, damit keine Wohnungen berücksichtigt würden, die wegen der zu geringen Größe nicht mehr zumutbar seien. Die Festlegung einer bestimmten Grenze sei dabei zwangsläufig beliebig. Verstärkt werde der Eindruck der Beliebigkeit dadurch, dass in anderen - insbesondere ostdeutschen Städten - mit einem hohen Anteil sehr kleiner Wohnungen üblicherweise eine Untergrenze von nur 30 Quadratmeter angesetzt werde. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass für die Frage der Zumutbarkeit einer bestimmten Wohnungsgröße das regional Übliche und damit die Vorgaben des regionalen Wohnungsmarktes durchaus eine Rolle spielen könne.

Die Erhebung der Daten durch Befragung von Großvermietern und -verwaltern und zufällig ermittelten Kleinvermietern und die Aufnahme der Daten des Beklagten seien ebenfalls nicht zu bestanden. Auch wenn mehr als vier Jahre alte Bestandsmieten ausgewertet worden wären, würde dies nicht zu einer Unschlüssigkeit des Konzepts führen. Nach der Rechtsprechung des BSG könne ein Konzept ausschließlich auf Bestandsmieten basieren (BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -). Dies sei auch folgerichtig, da das Konzept nicht nur dazu diene, die Angemessenheitsgrenzen bei Neuanmietungen zu ermitteln, sondern auch die Prüfung der Angemessenheit von Bestandsmieten ermöglichen solle. Dabei sei es nicht erforderlich, die Bestandsmieten nach der Vertragslaufzeit zu differenzieren. Auch langlaufende Mietverträge bildeten, jedenfalls so lange sie zum Erhebungszeitraum noch bestünden, den örtlichen Wohnungsmarkt ab. Der Rückgriff auf Bestandsmieten sei auch deshalb unproblematisch, da das Konzept auf andere Weise auf die Problematik der Neuanmietungen eingehe.

Die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesamtumfang der erhobenen Wohnungsmieten umfasse 14.806 Mieten, wovon 14.123 Mieten – nach Abzug unvollständig ausgefüllter Fragebögen, Filterfragen bzw. unplausibler Werte – als tabellenrelevant erkannt worden seien. Die Angaben seien den Wohnungsgrößen, wie sie bei der Förderung im sozialen Wohnungsbau relevant seien, zugeordnet worden, Extremwerte seien auf der Basis eines 95 % Konfidenzintervalls entfernt und die Angaben über die verbleibenden 13.374 Wohnungen ausgewertet worden. Bei einem Gesamtwohnungsstand (nicht nur Mietwohnungen) von 123.317 Wohnungen im Landkreis habe das Gericht an der Repräsentativität des Datenumfangs keine Zweifel. Auch die Berechnungsmethode selbst sei frei von Fehlern. Das Konzept ermittele die Angemessenheitsgrenzen nicht am Standard der Wohnungen, sondern daran, wie viele Wohnungen benötigt würden, um den Bedarf bei Leistungsempfängern und Niedriglohnempfängern decken zu können. Dabei sei anhand der Bestandsmieten geprüft worden, welches Perzentil erforderlich sei, um bei den Neuvertragsmieten (Abschluss in den letzten neun Monaten nach dem Stichtag 1. Februar 2012 bei den Groß- und Kleinvermietern) ein Perzentil zwischen 10 und 20 zu erreichen. Für das Gebiet der Stadt A-Stadt habe sich daraus ein Perzentil der Bestandsmieten von 65 für Ein-Personen-Haushalte und von 50 für Mehr-Personen-Haushalte ergeben. Den Zielwert von einem Perzentil von 10 bis 20 bei den Neuvertragsmieten könne das Gericht allerdings nicht nachvollziehen. Es handele sich um einen definierten Wert ohne empirische Grundlage. Warum solle der Anteil der Niedriglohn- und Leistungsempfänger bei den Bestandsmieten ein Perzentil von 50 und bei den Neuvertragsmieten nur von 10 bis 20 erfordern? Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Niedriglohn- und Leistungsempfänger weniger häufig umzögen. Allerdings seien an dem Ergebnis trotzdem keine Zweifel angebracht, da es mit einem Perzentil von 50 die Hälfte aller Wohnungen mit Bestandsmieten für Leistungsempfänger zur Verfügung stelle. Das BSG halte hingegen sogar einen pauschalen Anteil von 20 % für möglich (BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -).

Dass die sogenannten Angebotsmieten nicht in die Berechnung eingeflossen seien, begegne ebenfalls keinen Bedenken (ebenso Hessisches Landessozialgericht vom 6. November 2013 – L 4 SO 166/13 B ER – Juris-Rn. 45). Das Konzept stelle nachvollziehbar dar, dass die Angebotsmieten lediglich ca. 60 % des tatsächlichen Angebotsvolumens ausmachten, weil ca. 40 % des Angebots direkt vermarktet würden. Dabei handele es sich jedoch nicht nur um Mieten, die unter der Hand bzw. unter Freunden angeboten würden. Es handele sich auch um Wohnungen von Wohnungsunternehmen mit Interessentenlisten. Darüber hinaus würden von den Wohnungsunternehmen häufig nur ausgesuchte Wohnungen öffentlich angeboten, was statistisch in aller Regel zu einer Übergewichtung der teureren Wohnungen führe. Darüber hinaus zeige der Vergleich von Angebots- und Vertragsmieten, dass die durchschnittlichen Neuvertragsmieten in der Regel deutlich unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmieten lägen, so dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Richtwerte zur Verfügung stehe, als dies in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck komme. Die Nachfrage des Gerichts bei der größten Wohnungsbaugesellschaft in A-Stadt, der Wohnbau A-Stadt GmbH, habe gezeigt, dass ein sehr erheblicher Teil des Mietwohnungsbestandes in der Stadt A-Stadt auf die Wohnbau A-Stadt GmbH entfalle. Diese schalte regelmäßig keine Wohnungsanzeigen, da sie über ausreichend gefüllte Wartelisten verfüge. Ob der konkrete Anteil der Angebotsmieten an den Neuvertragsmieten tatsächlich 60 % betrage, ob also tatsächlich 40 % der Neuvertragsmieten ohne allgemein zugängliche Anzeige vermietet würden, spiele keine Rolle. Es sei jedenfalls nachvollziehbar, dass sich das Konzept nicht an den Angebotsmieten, sondern an den Neuvertragsmieten orientiere, zumal ein sehr großer Anteil der Differenz zwischen Neuvertrags- und Angebotsmieten auf die grundsätzlich allgemein zugänglichen Wohnungen der Wohnungsbaugesellschaften entfalle.

Die Zusammensetzung des Datenbestandes sei auch nicht fehlerhaft. Während die Bestandsmieten, die aus der Befragung der Groß- und Kleinvermieter ermittelt worden seien, nach dem Zufallsprinzip die gesamte Bandbreite des Wohnungsstandards von einfachem bis gehobenem Standard abbildeten, sei dies zwar bei den Daten aus dem Bestand des Beklagten nicht zwingend zu erwarten. Da der kommunale Träger inzwischen aber die bereits im Beschluss im Verfahren S 25 AS 859/14 ER geforderte Neuberechnung ohne die Daten aus dem Bestand des Beklagten vorgelegt habe und diese nicht zu einer Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen geführt habe, zeige sich, dass die erwartete Verzerrung durch den möglichen Zirkelschluss nicht vorliege. Auch ansonsten sei die Datenerhebung nicht zu beanstanden. Es werde weder vorgetragen noch gebe es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die durch den kommunalen Träger beauftragte Firma die zu befragenden Vermieter gezielt ausgewählt habe, um eine möglichst geringe Angemessenheitsgrenze zu erzielen.

Gegen die Anpassung der Werte nach zwei Jahren anhand eines Indexes habe das Gericht keine Bedenken. Auch für den qualifizierten Mietspiegel sei in § 558 d Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen, dass ein Mietspiegel anhand des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben werden könne. Die Anpassung durch den Beklagten gehe darüber hinaus, da die Fortschreibung anhand des Indexes über die Mietpreisentwicklung in Hessen die Preisentwicklung genauer treffe, als dies der Verbraucherpreisindex könne. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass die Mieten in der Stadt A-Stadt wahrscheinlich stärker stiegen, als dies im Landesdurchschnitt der Fall sei. Da aber nach weiteren zwei Jahren ohnehin eine Neuermittlung der Daten erforderlich sei, halte es das Gericht unter Berücksichtigung der Ermittlungskosten für den kommunalen Träger für zumutbar, dass die Angemessenheitsgrenzen für zwei Jahre nicht ganz mit der Preisentwicklung mithielten.

Auch die Ermittlung der Wasserkosten begegne keinen Bedenken. Die Wasserkosten habe der kommunale Träger direkt bei den örtlichen Versorgern ermittelt und einen Verbrauch von 3,62 m3 Wasser pro Person und Monat zugrunde gelegt. Dieser Verbrauch sei aus der aktuellen Wasserbilanz des Regierungspräsidiums Gießen, die für den Landkreis A-Stadt einen Verbrauch von 119 Litern pro Tag und Einwohner ausweise, entnommen worden. Hier sei - wie bei den übrigen kalten Nebenkosten - die Annahme eines Mittelwertes nicht zu beanstanden.

Das Konzept habe auch nicht veröffentlicht werden müssen. Eine Publikationspflicht bestehe nur für Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung für Dritte (BVerwG vom 25. November 2004 - 5 CN 1/03 -). Das Konzept selbst habe diese Wirkung jedenfalls nicht. Es habe nur der Begründung der Verwaltungsvorschrift des kommunalen Trägers für die Kosten der Unterkunft und Heizung gedient (Verwaltungsinterne Handlungsanweisung des Landkreises A-Stadt zur Ermittlung, Anrechnung und Umsetzung der Kosten der Unterkunft und Heizung). Diese werde von den Mitarbeitern des Beklagten bei der Entscheidung zugrunde gelegt und aus dieser ergäben sich die Werte für die angemessene Bruttokaltmiete, an denen sich die Berechtigten orientieren könnten. Aber auch die Handlungsanweisung entfalte selbst keine Außenwirkung. Sie begründe keine Ansprüche, sondern stelle nur das Ergebnis der Ermittlungen des kommunalen Trägers zum Begriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 SGB II dar (ähnlich Thüringer Landessozialgericht vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -; im Ergebnis ebenso SG Augsburg vom 24. November 2015 - S 8 AS 984/15 -). Der Anspruch der Berechtigten ergebe sich nicht aus der Handlungsanweisung, sondern allein aus dem Gesetz.

Letztlich könne dies aber dahinstehen, da die Handlungsanweisung ausreichend veröffentlicht worden sei. Nach § 6 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) könne die öffentliche Bekanntmachung auch im Internet erfolgen. Unter der Homepage des Beklagten sei die Handlungsanweisung des kommunalen Trägers abrufbar.

Auch die Zweifel des Gerichts, ob das Konzept tatsächlich zu dem Ergebnis führe, dass für den Untersuchungsraum Stadt A-Stadt freie Wohnungen zu den Kriterien des kommunalen Trägers in einem ausreichenden Umfang vorhanden seien, seien inzwischen beseitigt. Ob dies eine Frage der abstrakten Angemessenheit, also der Schlüssigkeit des Konzepts, oder der konkreten Angemessenheit sei, sei in der Rechtsprechung des BSG bisher nicht geklärt. Der 4. Senat des BSG meine, dass Fälle der objektiven Unmöglichkeit der Anmietung einer angemessenen Wohnung nur in Ausnahmefällen auftreten könnten (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -) und gehe damit davon aus, dass die Frage der ausreichenden Anzahl angemessener Wohnungen im Rahmen des Konzepts beantwortet werde. Der 14. Senat folge diesem Ansatz nur bedingt und nehme nur in den Fällen, in denen das Konzept auf einem qualifizierten Mietspiegel beruhe, an, dass angemessene Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich in ausreichender Anzahl vorhanden seien (BSG vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -). Ob dieser Rückschluss bei Erhebungen, die sich nach der Rechtsprechung des BSG zulässiger Weise nur auf Bestandsmieten stützen dürften (BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -), tatsächlich zwingend sei, könne letztlich dahinstehen, da die Zweifel des Gerichts an der ausreichenden Anzahl von abstrakt zugänglichen Neuvertragswohnungen durch die Ermittlungen des Gerichts in den Verfahren S 25 AS 331/15 ER und S 25 AS 496/15 ER bei der Wohnbau A-Stadt GmbH beseitigt worden seien.

Zwar könne der Beklagte aus der vom kommunalen Träger geführten Angebotsdatenbank regelmäßig nur eine – jedenfalls nach genauer Überprüfung – einstellige Anzahl von angemessenen Angebotsmieten für in der Regel über sechs Monate lange Zeiträume benennen, doch zeigten die Nachfragen des Gerichts bei der Wohnbau A-Stadt GmbH, dass diese nicht nur in erheblicher Anzahl angemessene Wohnungen im Bestand habe, sondern diese auch in ausreichender Anzahl in den letzten Jahren neu vermietet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Anzahl der angebotenen Wohnungen durch die hohe Zahl der Interessenten (ca. 1.500) erheblich relativiere. Ob die Klägerin konkret die Möglichkeit gehabt habe, eine der angebotenen Wohnungen anzumieten, sei eine Frage der konkreten Angemessenheit.

Die Kosten der Klägerin seien als konkret angemessen anzuerkennen. Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II seien unangemessene Kosten solange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Nach dieser Vorschrift sei zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspreche, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar gewesen sei, es ihm also möglich gewesen sei, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit, BSG vom 17. Oktober 2013 - B 14 AS 70/12 R -). Besondere, durch die persönlichen Lebensumstände von Leistungsberechtigten bedingte Bedarfe seien im Rahmen der konkreten Angemessenheit zu berücksichtigen. Gegen die konkrete Angemessenheit des niedrigeren, abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs und die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen könnten Gründe sprechen, die auch einem Umzug entgegenstünden wie Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Rücksichtnahme auf schulpflichtige Kinder, Alleinerziehung (BSG vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R – Juris-Rn. 37).

Der zumutbare Suchraum der Klägerin beschränke sich auf das Stadtgebiet A-Stadt und den Ortsteil V-Stadt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass es der Tochter der Klägerin unzumutbar sei, den Kindergarten wechseln zu müssen. Dies dürfte beim Verlassen des Suchraums schon wegen der zu langen Anfahrt erforderlich werden. Zum anderen ergebe sich der Suchraum daraus, dass die Klägerin sich um ihren erkrankten Großvater gekümmert habe. Dabei spiele es keine Rolle, wie oft konkret die Klägerin wegen welcher Hilfeleistungen bei ihrem Großvater gewesen sei. Auch eine Unterstützung des Großvaters in seiner Wohnung an nur zwei oder drei Tagen in der Woche sei völlig ausreichend. Die Darstellung der Klägerin, dass sie ihrem an Demenz erkrankten Großvater häufig spontan habe helfen müssen, sei nachvollziehbar. Ob auch die Teilnahme der Klägerin an der suchttherapeutischen Maßnahme Auswirkungen auf den Suchraum habe, habe das Gericht nicht klären können, da die Klägerin eine Beschreibung der damit verbundenen Einschränkungen unterlassen habe.

Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Klägerin in dem Zeitraum ab dem 17. Juni bzw. 4. November 2013 keine angemessene Wohnung in dem für sie zumutbaren Suchraum gefunden hätte. Dass die Klägerin keine Suchbemühungen vorgenommen habe, spiele dabei keine Rolle.

Die grundsätzliche Reihenfolge - zunächst Nachweis der Suchbemühungen durch den Leistungsberechtigen, dann Nachweis von freien Wohnungen durch das Jobcenter - diene nur dazu, die Nachweispflichten hinsichtlich der Frage zu verteilen, ob der Leistungsberechtigte im konkreten örtlichen Suchraum die Möglichkeit gehabt habe, eine angemessene Wohnung anzumieten. Keineswegs sei es eine Anspruchsvoraussetzung für höhere Leistungen für Unterkunft, dass konkret nach Wohnungen gesucht worden sei. Der Nachweis, der sich aus den erfolglosen Suchbemühungen ergebe, könne auch anderweitig erbracht werden. Es sei aus vielen Verfahren gerichtsbekannt, dass angemessene Wohnungen im Suchraum A-Stadt Kernstadt und V-Stadt auch über einen Zeitraum von einem Jahr nur in einstelliger Anzahl auf dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung stünden. Es sei gänzlich unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die Klägerin bei einer dieser Wohnungen zum Zuge gekommen wäre. Ebenfalls sei gerichtsbekannt, dass eine Meldung bei dem Wohnbau, die angemessene Wohnungen in größerer Zahl in ihrem Bestand habe, nicht in der der Klägerin zur Verfügung gestandenen Zeit erfolgreich gewesen wäre. Der Beklagte habe den ihm jederzeit durch Rückgriff auf die durch den kommunalen Träger geführten Datenbank möglichen Nachweis, wie viele angemessene Wohnungen tatsächlich auf dem freien Wohnungsmarkt im relevanten Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten, nicht führen wollen.

Gegen das dem Beklagten am 20. Juli 2017 zugestellte Urteil hat dieser am 10. August 2017 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingereicht, welche zunächst unter dem Aktenzeichen L 9 AS 355/17 geführt wurde. Zur Begründung trägt er vor, dass die Klägerin für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf die Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten habe und das Urteil des Sozialgerichts deshalb aufzuheben sei. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts impliziere die Schlüssigkeit des Konzepts das Vorhandensein konkret verfügbarer Wohnungen, weshalb der Grundsicherungsträger auch nicht verpflichtet sei, konkrete Unterkunftsalternativen aufzuzeigen.

Mit Beschluss vom 13. November 2018 hat der vormalige Berichterstatter auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im März 2019 wurde das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgesetzt.

Der Beklagte hält das vorliegend angewendete Konzept weiterhin für schlüssig. Aufgrund der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 41/18 R) hat der Beklagte das Konzept im Rahmen einer Nachbesserung überarbeitet und die Angemessenheitswerte rückwirkend angepasst. Für eine Anwendung der Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% bestehe deshalb kein Raum. Zudem lägen seitens der Klägerin keinerlei substantiierte Kostensenkungsbemühungen vor. Solche seien aber nach einem Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 (L 9 AS 368/16) erforderlich, wenn sich der Betroffene auf die Unmöglichkeit der Kostensenkung durch Umzug berufe.

Der Beklagte beantragt, 

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. Juli 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 

Die Klägerin beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen. 

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig. Das Sozialgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass es gänzlich unwahrscheinlich gewesen sei, dass die Klägerin in dem zur Verfügung gestellten Zeitraum bei einer der wenigen freien Wohnungen zum Zuge gekommen wäre. Ein Bemühen um eine andere Wohnung sei auch nicht anspruchsbegründend. Zudem habe die Klägerin in der Nähe ihres Großvaters bleiben wollen.

Der Beklagte hat dem Senat im Laufe des Verfahrens neben der ursprünglichen „Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Richtwerte im Landkreis A-Stadt“ durch die Firma D. & H., Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Stadtentwicklung mbH (im Folgenden: D. & H.) aus dem Jahr 2012 sowie den Korrekturbericht vom 20. Februar 2020 bezüglich des „Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012“ derselben Firma vorgelegt.

Das ursprüngliche Konzept aus dem Jahr 2012 weist für einen Zwei-Personen-Haushalt im Stadtgebiet A-Stadt eine maximal angemessene Bruttokaltmiete von 364,20 Euro (bezogen auf 45-60 Quadratmeter Wohnfläche) aus. Der aufgrund der Rechtsprechung des BSG zur von der Firma D. & H. verwendeten Clusteranalyse notwendige Korrekturbericht für die KdU-Bedarfe 2012 weist schließlich für zwei Personen eine maximal angemessene Bruttokaltmiete im Stadtgebiet A-Stadt von 390,60 Euro aus (bezogen auf 50-60 Quadratmeter Wohnfläche). Dementsprechend hat der Beklagte dem Senat auch eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung des Landkreises A-Stadt vom 23. Oktober 2019 zur „Rückwirkenden Nachbesserung des schlüssigen Konzepts“ vorgelegt, wonach für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2014 im Stadtgebiet A-Stadt für zwei Personen Bedarfe für die Unterkunft in Höhe von maximal 390,60 Euro anzuerkennen waren.

In einem ebenfalls im Senat anhängigen Parallelverfahren zur gleichen Problematik (L 9 U 138/19) hat der Beklagte zudem die Indexfortschreibung der KdU-Richtwerte 2014 und die „Anpassung der Angemessenheitsgrenzen im Landkreis A-Stadt unter Berücksichtigung der geänderten Wohnflächenregelung vom 22.07.2014“ vorgelegt. Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat der Beklagte in einem Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 dabei mitgeteilt, dass das ursprüngliche Konzept in der Fassung des Korrekturberichts vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 Anwendung gefunden habe. Die geänderte Wohnflächenregelung sowie auch die Indexfortschreibung hätten erst ab dem 1. August 2014 gegolten.

Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat der Beklagte zudem eine Stellungnahme der Firma D. & H. vom 27. September 2022 vorgelegt, in welcher diese unter anderem ausführt, dass nach der von November 2011 bis April 2012 durchgeführten Erhebung 55% aller Neuvertragsmieten unterhalb der im Korrekturbericht vom Februar 2020 ermittelten maximalen Bruttokaltmiete für zwei Personen von 390,60 Euro lagen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Auf weitere Nachfragen der Berichterstatterin hat der Beklagte in einer Stellungnahme vom 20. September 2023 zunächst mitgeteilt, dass für den streitigen Zeitraum keine Nachzahlungen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung an die Klägerin erfolgt seien, da auch nach dem Korrekturbericht die maximal angemessene Bruttokaltmiete für zwei Personen (390,60 Euro) unterhalb des Betrages liege, der der Klägerin und ihrer Tochter bewilligt worden sei.

Darüber hinaus hat der Beklagte zwei Stellungnahmen der Firma D. & H. vom 15. September 2023 und 18. Oktober 2023 vorgelegt, in welchen diese sich zu der Repräsentativität und der Gewichtung der erhobenen Daten äußert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Beteiligten haben sodann schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. 


Entscheidungsgründe

Die aufgrund der erfolgten Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und zudem form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetzes - SGG-) und in der Sache teilweise begründet.

Die Klägerin hat zwar gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 SGB II in der damals gültigen Fassung einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft für den Zeitraum Februar bis Juli 2014 als ihr von dem Beklagten mit den Bescheiden vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 zugebilligt wurden. Die beiden Bescheide des Beklagten vom 10. Januar 2014 bilden dabei eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe der im betroffenen Zeitraum gewährten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (siehe BSG vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R -). Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin besteht im streitigen Zeitraum aber nicht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass das Sozialgericht den Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin im streitigen Zeitraum verurteilt hat. Der unklare - und nicht vollstreckbare - Tenor des Urteils ist dahingehend zu interpretieren. Zur Überzeugung des Senats steht der Klägerin ein solch weitgehender Anspruch jedoch nicht zu, so dass das Urteil des Sozialgerichts abzuändern war.

Zutreffend hat das Sozialgericht zunächst festgestellt, dass die Klage nur durch die anwaltlich vertretene Klägerin, nicht aber auch durch die Tochter der Klägerin erhoben wurde. Der Senat schließt sich diesbezüglich den Ausführungen des Sozialgerichts an und verweist auf diese.

Die Klägerin erfüllt im streitgegenständlichen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II a. F. Sie hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F., welcher den Regelbedarf (§ 20 SGB II) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) umfasst. Die Klägerin hat ihre Klage auch zulässigerweise auf die Leistungen für die Unterkunft beschränkt (die Heizkosten wurden von dem Beklagten in tatsächlicher Höhe anerkannt und bewilligt).

Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Klägerin auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Februar bis Juli 2014 gegen den Beklagten sind §§ 19, 22 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R -; vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -).

Ein Anspruch der Klägerin auf höhere Unterkunftskosten ergibt sich vorliegend zur Überzeugung des Senats aus § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II, nicht jedoch aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F.). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt dabei als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -; vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R -).

Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin und ihrer Tochter im Zeitraum Februar bis Juli 2014 lagen bei monatlich 487,37 Euro bruttokalt (Grundmiete von 370,37 Euro zuzüglich kalter Betriebskosten von 117,00 Euro). Auf die Klägerin entfiel hiervon die Hälfte des Betrages, also gerundet 243,69 Euro (Kopfteilprinzip). Die Heizkosten in Höhe von monatlich 64,00 Euro wurden von dem Beklagten in tatsächlicher Höhe übernommen und sind daher unstreitig. Leistungen für die Unterkunft hat der Beklagte im streitigen Zeitraum in Höhe von monatlich insgesamt 391,54 Euro anerkannt, für die Klägerin dementsprechend die Hälfte in Höhe von 195,77 Euro, so dass eine monatliche Differenz zu dem hälftigen Anteil der Klägerin an der tatsächlichen Bruttokaltmiete in Höhe von 47,92 Euro besteht.

Einen Teil dieses monatlichen Differenzbetrags kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Beklagten beanspruchen, nicht jedoch ihren vollständigen Anteil an der tatsächlichen Bruttokaltmiete. Denn letztere ist nicht angemessen im Sinne der Norm.

Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr BSG, vgl. etwa Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -; vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -; vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R - und - B 14 AS 24/18 R -; vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R -; vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -; Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 10. Ergänzungslieferung 2023, § 22 SGB II, Rn. 88 ff.; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 95 ff.; Luik in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22, Rn. 99 ff.).

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Arbeitsschritte enthält:
(1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (stRspr BSG, vgl. etwa Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -; vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -; vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -; vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R -; vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R - und - B 14 AS 24/18 R -; vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R -; vom 17. September 2020 - B 4 AS 11/20 R - und - B 4 AS 22/20 R -; vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -).

(1) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für den hier streitigen Zeitraum Februar bis Juli 2014 60 Quadratmeter für einen Zwei-Personen-Haushalt. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach der Rechtsprechung des BSG in erster Linie auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG) festgesetzt haben (BSG vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R - mit Verweis auf Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - und Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -). Hessen hatte für den hier streitigen Zeitraum von Februar bis Juli 2014 Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG erlassen (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 31/2013 vom 29. Juli 2013, Seite 939), wonach die förderungsfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche) bei Wohnungen für zwei Personen bis 60 Quadratmeter lag. Die von der Klägerin mit ihrer Tochter bewohnte, 56 Quadratmeter große Wohnung war somit angemessen groß.

(2) Hinsichtlich des Wohnungsstandards ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen (BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -; vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -; vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -). Zwischen den Beteiligten ist vorliegend unstreitig, dass die von der Klägerin im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung diesem einfachen Standard entsprochen hat. Auch für den Senat ergeben sich anhand der vorliegenden Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die Wohnung einen gehobenen Standard aufgewiesen hat.

(3) Jedoch liegt der von dem Beklagten für die Stadt A-Stadt als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach Erlass des Korrekturberichts ermittelten Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 390,60 Euro kein schlüssiges Konzept zugrunde.

Zutreffend hat die von dem Beklagten beauftragte Firma D. & H. in dem Korrekturbericht vom 20. Februar 2020 zum ursprünglichen Konzept das Stadtgebiet A-Stadt als örtlichen Vergleichsraum gewählt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen, dass Leistungsberechtigte im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R -) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -; vgl. in Abgrenzung hierzu BSG vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 60/09 R -; BSG vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R -; zu allem BSG vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R -). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Leistungsberechtigten maßgebend. Nur bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht (BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - und - B 7b AS 18/06 R -; vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R -). Entscheidend ist danach, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -; vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R -; vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -). Bei der Vergleichsraumbildung ist dabei nicht zu berücksichtigen, ob und inwiefern generell SGB II-Empfänger entsprechend der örtlichen Verkehrsstruktur in der Lage sind, den gesamten Vergleichsraum zu erreichen. Der Vergleichsraum soll denjenigen Raum darstellen, der „insgesamt“ betrachtet einen homogenen Wohn- und Lebensbereich bildet. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten ist daher auf die Verhältnisse der Gesamtbevölkerung abzustellen (BSG vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -). Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen insoweit weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt (BSG vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -; vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -). Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen Vergleichsraum unterteilt und ggf. jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht (BSG vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -).

In Anwendung dieser Maßstäbe hat das BSG zumindest für Städte mit einer Größe von 75.000 Einwohnern (BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -), von 160.000 Einwohnern (BSG vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -) und von 1.350.000 Einwohnern (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -) das Stadtgebiet als räumlichen Vergleichsmaßstab festgelegt. Auch für eine kleinere kreisfreie Stadt mit circa 35.000 Einwohnern hat es das Stadtgebiet als räumlichen Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt (BSG vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R -).

Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen können Gründe darstellen, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen. Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten ist aber nicht vorzunehmen (BSG vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -; vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -).

Ein Konzept, das zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer „Clusteranalyse“ führt, erfüllt dagegen nicht die aufgezeigten Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept. Denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden (BSG vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -; ebenso: Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 113).

Vorliegend basierte das ursprüngliche Konzept der Firma D. & H. aus dem Jahr 2012 auf dieser so genannten „Clusteranalyse“, da es den gesamten Landkreis A-Stadt als einen Vergleichsraum zugrunde legte und sodann innerhalb dieses Vergleichsraums Wohnungsmarktypisierungen (Kategorie I bis IV, wobei die Kategorie III dem Stadtgebiet A-Stadt entsprach) vornahm. Das ursprüngliche Konzept zur Ermittlung der KdU-Richtwerte war somit nicht schlüssig im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II.

Ist die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts der Unterkunftskosten rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter jedoch Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl. zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs. 2, 3 SGG sowie dessen Abs. 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; BSG vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -) nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept - ggf. mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Beide Entscheidungen korrespondieren miteinander, denn die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten. Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (vgl. zu allem BSG vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R - mit Verweis auf BSG vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - und BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -).

Im hier streitigen Fall hat der Beklagte die Firma D. & H. mit der Erstellung eines Korrekturberichts unter Beachtung der Vorgaben des BSG beauftragt. Dieser Korrekturbericht vom 20. Februar 2020 geht nunmehr von einem eigenen Vergleichsraum für die Stadt A-Stadt aus. Mit einer amtlichen Einwohnerzahl von 84.455 Einwohnern im Jahr 2015 (Hessisches Statistisches Landesamt) und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Verbundenheit des Stadtgebietes ist dies unter Beachtung der vorerwähnten Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden, so dass das Konzept in der Fassung des Korrekturberichts den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Vergleichsraumfestlegung entspricht.

Zur Überzeugung des Senats handelt es sich jedoch bei dem von der Firma D. & H. erstellten Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 (Korrekturbericht vom 20. Februar 2020) aus anderen Gründen nicht um ein schlüssiges Konzept im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dazu im Einzelnen:

Die vom Grundsicherungsträger zur Erstellung des Konzepts gewählte Datengrundlage muss nämlich die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt. Um ausgehend von einem einfachen Wohnstandard den angemessenen Quadratmeterpreis zu ermitteln, ist es dabei nicht erforderlich, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abzustellen bzw. solche Mietspiegel erstellen zu lassen, soweit sie insbesondere im ländlichen Raum fehlen (zu allem BSG vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R -; BSG vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R m. w. N.). Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete erfordert jedoch ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -; vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -; vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -; vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -).

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -; vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -; vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -; vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R -; vom 17. September 2020 - B 4 AS 11/20 R - und - B 4 AS 22/20 R -; vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -).

Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (vgl. BSG vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R -; zu der Abhängigkeit zwischen Vergleichsraum und schlüssigem Konzept: BSG vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R -).

Gerichtlich voll überprüfbar ist dabei, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -; Luik in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22, Rn. 117). 

Besteht im maßgeblichen Vergleichsraum kein Mietspiegel und legt der kommunale Leistungsträger bei seinen Ermittlungen zur angemessenen Miethöhe nicht in einem ersten Schritt die bei ihm vorhandenen Daten über die Unterkunftskosten der SGB II- und SGB XII- und/oder Wohngeldempfänger zugrunde (hierzu bereits BSG vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -; vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -; vgl. zur zusätzlichen Berücksichtigung von Angebots- oder Neuvertragsmieten BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -), bietet es sich für die von ihm durchzuführende Datenerhebung an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (so bereits BSG vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -; vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R -).

Prozessual gilt für die (tatrichterliche) Frage, ob das vom Jobcenter zugrunde gelegte Konzept die methodischen Anforderungen an die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung und an die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung erfüllt und nachvollziehbar ist, dabei Folgendes: Bei einem behördlichen Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftsbedarfe handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (vgl. BSG vom 7. Mai 2019 - B 2 U 25/17 R -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 128, Rn. 7f m.w.N.), soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen und gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (zu allem BSG vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - m.w.N.; vom 17. September 2020 - B 4 AS 11/20 R - und - B 4 AS 22/20 R -; vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -).

Im vorliegend zu überprüfenden Konzept des Beklagten ist zunächst grundsätzlich die Verwendung von Bestandsmieten in dem erstellten Konzept nicht zu beanstanden. Die Heranziehung von Bestandsmieten dient vor dem Hintergrund deren tendenziell niedrigerer Höhe nicht zuletzt der Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen (vgl. § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und bildet den (aktuellen) örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht ab, in dem das Mietpreisniveau des maßgeblichen Teilwohnungsmarkts nicht allein durch Neuvertragsmieten bestimmt wird. Es handelt sich insoweit nicht um Daten geringerer Qualität, um auf die Verhältnisse des aktuellen Wohnungsmarkts zu schließen, sondern um aktuell im Erhebungszeitraum fällige Mieten. In diesem Sinn bestimmt § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II, der - wie alle Regelungen über die Satzungslösung - zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 6. Oktober 2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 -; BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -; vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -), dass in die Datenauswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Ob und in welchem Umfang dies geschieht, ist eine Frage des methodischen Vorgehens im Einzelfall, das in die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltung fällt. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete den Schluss zulassen muss, dass zu den ermittelten Werten Wohnungen auch tatsächlich verfügbar sind. Dies kann methodisch aber auf unterschiedliche Art und Weise sichergestellt werden (zu allem BSG vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - m.w.N.). Nach dem von dem Beklagten für den streitigen Zeitraum verwendeten Konzept erfolgt die Berücksichtigung von Angebotsmieten methodisch in einem zweiten Schritt im Rahmen eines so genannten iterativen (Annäherungs-)Verfahrens zur Überprüfung der auf der Basis der Bestandsmieten vorläufig definierten Angemessenheit. Dies ist methodisch nicht zu beanstanden.

Bezogen auf die Aktualität der Daten, die dem hier zu beurteilenden Konzept des Beklagten zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde liegen, hat der Senat hinsichtlich des hier zu beurteilenden Zeitraums zwar Bedenken, diese können jedoch dahinstehen.

Das BSG hat in diesem Zusammenhang betont, dass ein schlüssiges Konzept, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit ausfüllen zu können, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts möglichst zeit- und realitätsgerecht erfassen müsse (BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -; vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R -). Es ist aber auch zum Ausdruck gebracht worden, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzepts nach § 22 Abs. 1 SGB II zugrunde gelegten Datenmaterials - je nach gewählter Methodik unter Berücksichtigung der „Methodenfreiheit“ der Grundsicherungsträger - auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -) im Bereich des Wohnens Grenzen gesetzt sein können, die in vertretbarem Umfang hingenommen werden müssen (zu allem BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -).

Das BSG hat hierzu bereits entschieden, dass schlüssige Konzepte (erst) nach Ablauf von zwei Jahren überprüft werden müssen und ggf. fortzuschreiben sind (BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -), eine Synchronität von Datenerhebung und Kostensenkungszeitraum also nicht gegeben sein muss. Es liegt im Übrigen in der Natur empirischer Datenerhebung und -auswertung, dass sie sich auf Daten aus einem zum Zeitpunkt des Auswertungsabschlusses beendeten Zeitraum beziehen (BSG vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -). Fehlt es trotz Aufforderung durch das Gericht an einer Überprüfung und Fortschreibung durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgt diese anhand des Jahresverbraucherpreisindex. Ausgangspunkt der Berechnung des Zweijahreszeitraums ist dabei das „Inkraftsetzen“ des Konzepts (BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -).

Vorliegend hat der Beklagte auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2023 mitgeteilt, dass das undatierte Ursprungskonzept der Firma D. & H. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014 gültig gewesen und aufgrund der BSG-Rechtsprechung durch den vorliegenden Korrekturbericht vom 20. Februar 2020 angepasst worden sei. Die nachfolgende Indexfortschreibung 2014 habe sodann den Gültigkeitszeitraum vom 1. August 2014 bis 30. Oktober 2016 umfasst. Die Firma D. & H. hat wiederum in dem ursprünglichen Konzept auf Seite 12 angeführt, dass die Datenerhebung im Zeitraum von Januar bis Juli 2012 stattgefunden habe und die Mietdaten unabhängig vom Erhebungsdatum jeweils zum 1. Februar 2012 erhoben worden seien.

Der Senat hat Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung des Beklagten vom 23. Oktober 2023, dass das ursprüngliche Konzept bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt worden ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die beauftragte Firma die Mietdaten erst zum Stichtag 1. Februar 2012 ermittelt hat. Zum anderen ergibt sich aus einer von dem Beklagten vorgelegten internen Handlungsanweisung des Landkreises A-Stadt vom 23. Oktober 2019 ein Anwendungszeitraum für das (korrigierte) Konzept vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2014. Letztlich bestand für den Senat jedoch keine Verpflichtung, hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. Denn ob nach dem oben gesagten ein Gültigkeitsbeginn bereits zum 1. Januar 2012 rechtmäßig wäre, kann der Senat genauso offenlassen wie die Frage, ob (bei Inkrafttreten des Konzepts zum 1. Januar 2012) bereits zum 1. Januar 2014 eine Überprüfung und Indexfortschreibung hätte erfolgen müssen. Dem Konzept liegen nämlich bereits keine repräsentativen Daten zugrunde, weshalb es bereits aus diesem Grund unschlüssig ist.

Die Repräsentativität ist eine Eigenschaft von Datenerhebungen, die es ermöglicht, aus einer kleineren Stichprobe Aussagen über eine wesentlich größere Gesamtmenge zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, d.h., ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2022 - L 15 AS 106/20 - m.w.N.). Die Repräsentativität der Daten bedeutet in Anlehnung an mietrechtliche Grundsätze, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (zu allem BSG vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - m.w.N.). Die Repräsentativität der erhobenen Daten ist dabei dann nicht gegeben, wenn diese die Vermieterstruktur des Vergleichsraums nicht hinreichend wiedergibt. Eine potentiell nicht hinreichende Berücksichtigung der Daten privater Vermieter in der Datenauswertung spricht gegen die Annahme eines schlüssigen Konzepts. Eine Stichprobenauswertung kann nämlich nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (u. a. die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (BSG vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R -) bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden. Daher reicht es nicht aus, dass überhaupt private Vermieter berücksichtigt worden sind (zu allem BSG vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -).

Zur Überzeugung des Senats ist eine Repräsentativität der von der Firma D. & H. erhobenen Daten im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus dem Konzept (in der Gestalt des Korrekturberichts) ergibt sich nicht, dass es die Vermieterstruktur der Stadt A-Stadt hinreichend wiedergibt. Es fehlen insoweit bereits Angaben zu möglichen differierenden Miethöhen der unterschiedlichen Vermietergruppen (vgl. hierzu BSG vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -). Solche hat der Beklagte trotz Aufforderung zur Nachbesserung durch den Senat mit explizitem Hinweis auf die mangelnde Repräsentativität nicht vorgelegt.

D. & H. hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 ausgeführt, dass der Anteil der Wohnungen im Eigentum von privaten Vermietern aus dem Zensus 2011 ermittelt worden sei. Aus dem Zensus ergäben sich für die Universitätsstadt A-Stadt insgesamt 27.071 zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen (ohne Wohnheime), wovon 10.285 in Gebäuden lägen, die in Eigentum von Privatpersonen seien, und 5.974 in Gebäuden, die Eigentümergemeinschaften (im Zensus „Gemeinschaft von Wohnungseigentümern“ genannt) gehörten. Da institutionelle Vermieter in der Regel keine Eigentümergemeinschaften mit anderen Eigentümern eingingen, würden diese Wohnungen ebenfalls den privaten Vermietern zugezählt. Damit lägen insgesamt 16.259 Wohnungen im Eigentum von privaten Vermietern, was bezogen auf den Gesamtbestand von 27.071 Wohnungen einen Anteil von 60 % ausmache.

In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2023 hat D. & H. des weiteren ausgeführt, dass für die Stadt A-Stadt insgesamt 7.433 Mietwerte nach Bereinigung erhoben worden seien. Davon seien 105 Mietwerte auf die Rückmeldungen der privaten Vermieter und 7.328 Mietwerte auf die Rückmeldungen von institutionellen Vermietern entfallen. Dass die institutionellen Vermieter bei den Erhebungsdaten einen Anteil von 98,6 % ausmachten und die privaten Vermieter 1,4 %, sei für die in der Korrekturfassung von 2020 erfolgte Richtwertermittlung aber unerheblich. Denn durch ein genutztes Gewichtungsverfahren sei sichergestellt worden, dass die privaten Vermieter entsprechend ihrem Marktanteil mit 60 % in die Richtwertermittlung eingegangen seien und die institutionellen Vermieter mit 40 %.

Mit Verfügung vom 25. September 2023 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines Gewichtungsverfahrens aus dem Konzept wie auch aus dem Korrekturbericht nicht ersichtlich sei. Der Beklagte hat daraufhin eine weitere Stellungnahme der Firma D. & H. vom 18. Oktober 2023 vorgelegt, in welcher diese auf Seite 15 des Korrekturberichts verweist. Dort heißt es: „Die in Tabelle 8 dargestellten Perzentilgrenzen werden auf die erhobenen Bestandsmieten angewandt. Dies erfolgt für jede Wohnungsgrößenklasse und jeden Vergleichsraum gewichtet nach der Eigentümerstruktur auf Ebene der Vergleichsraume.“ In einer hierzu verfassten Fußnote wird dabei auf den Anteil der Privatvermieter in A-Stadt in Höhe von 60% verwiesen und sodann in Tabelle 9 für A-Stadt eine Nettokaltmiete für Wohnungen von 35-50 Quadratmeter in Höhe von 5,31 Euro pro Quadratmeter errechnet.

Der Senat ist vorliegend trotz der eben genannten Ausführungen im Korrekturbericht vom 20. Februar 2020 davon überzeugt, dass in dem korrigierten Konzept des Beklagten tatsächlich kein Gewichtungsverfahren zur Anwendung gekommen ist. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in dem ursprünglichen Konzept keine Gewichtung erfolgt ist. Weder hat dies D. & H. behauptet noch ist dies aus dem ursprünglichen Konzept in irgendeiner Form ersichtlich. Ohne Gewichtung weist D. & H. hier für die kleinste Wohnungsgröße in A-Stadt eine Nettokaltmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter aus (vgl. Seite 20 des ursprünglichen Konzepts). In dem Korrekturbericht vom Februar 2020 wird sodann - angeblich nach Gewichtung - ein Wert von 5,31 Euro pro Quadratmeter für die kleinste Wohnungsgröße in A-Stadt errechnet. Der nettokalte Quadratmeterpreis für die kleinste Wohnungsgröße hat sich somit gegenüber dem ursprünglichen Konzept reduziert.

Eine solche Reduzierung trotz oder aufgrund der sodann angeblich durchgeführten Gewichtung ist für den Senat nicht plausibel. Denn diese könnte nur zustande kommen, wenn die Bestandsmieten bei den privaten Vermietern im Durchschnitt geringer wären als bei den institutionellen Vermietern. Dies ist aber nicht wahrscheinlich, weil die institutionellen Vermieter über eine Vielzahl von Wohnungen in größeren Mietshäusern verfügen und diese meist zu günstigeren Preisen anbieten als einzelne Privatvermieter. Letztere verfügen zudem häufig über Wohnungen in besseren Lagen und kleinere, attraktivere Wohneinheiten, so dass auch dies eher für höhere Mieten bei den privaten Vermietern spricht als für niedrigere. In jedem Fall hätte der Beklagte bzw. die von ihm beauftragte Firma hierzu im Konzept Ausführungen machen und das Ergebnis der Berechnung erläutern müssen. Um das Berechnungsergebnis und die genannte Gewichtung nachvollziehen zu können, hätte der Beklagte darlegen müssen, welche durchschnittliche Nettokaltmiete sich aus den Daten der privaten Vermieter ergeben hat und welche aus denen der Großvermieter. Diese Angaben fehlen im Korrekturbericht und wurden auch im vom Senat angestoßenen Nachbesserungsverfahren, das sich explizit auf die Repräsentativität der Daten bezog, nicht gemacht.

Die eben genannte Reduzierung des Quadratmeterpreises ergibt sich zur Überzeugung des Senats insoweit auch nicht aus einer durchgeführten Gewichtung, sondern vielmehr daraus, dass D. & H. in dem Korrekturbericht vom Februar 2020 (ohne weitere Erläuterung) die Perzentilgrenze für die Ein-Personen-Haushalte (und damit für die kleinen Wohnungen bis 50 Quadratmeter) von vorher 65% auf nunmehr 60% abgesenkt hat. Diese Absenkung der Perzentilgrenze um 5% erklärt die Reduzierung des nettokalten Quadratmeterpreises um 0,09 Euro.

Die Überzeugung des Senats, dass trotz der im Text auf Seite 15 des Korrekturberichts erwähnten Gewichtung eine solche tatsächlich nicht durchgeführt wurde, stützt sich schließlich auch darauf, dass auf Seite 16 des Berichts auch hinsichtlich der Betriebskostenwerte eine Gewichtung nach Eigentümerstruktur behauptet wird. Auf Nachfrage des Senats hat D. & H. in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2023 jedoch mitgeteilt, dass eine Gewichtung „wie im Korrekturbericht genannt“ tatsächlich nicht stattgefunden habe. Somit steht fest, dass die im Text erwähnte Gewichtung tatsächlich nicht erfolgt ist. Gleiches gilt zur Überzeugung des Senats aus den oben genannten Gründen für die Nettokaltmieten. Jedenfalls hätte der Beklagte bzw. die von ihm beauftragte Firma aufgrund der offensichtlichen Textfehler und der vom Senat deutlich gemachten Zweifel an der Repräsentativität der Daten eine umfassende Erläuterung der Berechnung der Nettokaltmieten und der behaupteten Gewichtung im Nachbesserungsverfahren vornehmen müssen. Da dies nicht geschehen ist und sich auch aus keiner Tabelle oder Textstelle im Korrekturbericht die tatsächliche Umsetzung der Gewichtung ergibt, kann eine Gewichtung der Daten nach Eigentümerstruktur nicht angenommen werden.

Ohne diese Gewichtung sind die von D. & H. im Jahr 2012 erhobenen Daten nicht repräsentativ für den A-Stadter Wohnungsmarkt, da nur 1,4 % der Daten von privaten Vermietern stammen, diese aber 60% der Vermieter auf dem A-Stadter Wohnungsmarkt darstellen.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Senat auch dann erhebliche Zweifel an der ausreichenden Repräsentativität der erhobenen Daten hätte, wenn man von einer im Korrekturbericht durchgeführten Gewichtung der Daten nach Eigentümerstruktur ausgehen würde. Der Senat hat den Beklagten bereits mit Verfügung vom 25. September 2023 darauf hingewiesen, dass die erhobene Datenmenge von nur 105 Fällen für die privaten Vermieter sehr gering ist. Zwar liegt der Wert oberhalb der von D. & H. in der Stellungnahme vom 15. September 2023 aufgestellten Worst-case-Berechnung von 68 Fällen. Dies allerdings nur relativ knapp. Der Abstand zu der von der Firma selbst ermittelten und empfohlenen Stichprobengröße von 375 Fällen ist dagegen sehr viel größer. Im Ergebnis steht eine Stichprobe von nur 105 Fällen für einen Marktanteil von 60% und dagegen eine Stichprobe von 7.328 Fällen für einen Marktanteil von 40%. Ob sich dieses starke Missverhältnis durch ein Gewichtungsverfahren ausgleichen lässt, hält der Senat für äußerst zweifelhaft. Jedenfalls aber gilt bei einem derartigen Auseinanderfallen von Realität und vorhandenen Daten umso mehr, dass das Konzept die vorgenommene Gewichtung transparent und nachvollziehbar offenlegen muss. Dies ist vorliegend selbst unter der Annahme einer (intern) durchgeführten Gewichtung nicht der Fall. Die Frage der Zulässigkeit einer Gewichtung im konkreten Fall bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung, da eine Repräsentativität der Daten mangels vorgenommener Gewichtung schon aus diesem Grund nicht gegeben ist.

Das für den vorliegend streitigen Zeitraum maßgebliche Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ist somit unschlüssig.

Mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten abstrakten Angemessenheitswerts werden deshalb  - wie oben bereits ausgeführt - die Ansprüche der Betroffenen hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Kaltmiete einschließlich der sogenannten kalten Nebenkosten durch die um einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag erhöhten Werte des Wohngeldgesetztes (WoGG) begrenzt (BSG vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R -; vom 17. September 2020 - B 4 AS 11/20 R -; vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R -; Hessisches LSG vom 30. August 2021 - L 6 AS 79/21). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (zu allem BSG vom 21. Juli 2021 - B 14 AS 31/20 R - mit Verweis auf BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -; BSG vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -). Die Unschlüssigkeit des von dem Beklagten zugrunde gelegten Konzepts führt somit nicht automatisch zur Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin.

A-Stadt fiel im hier streitigen Jahr 2014 nach der damals gültigen Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) vom 15. Dezember 2008 in die Mietstufe 3. Hieraus ergibt sich nach § 12 Abs. 1 WoGG in der damals gültigen Fassung vom 24. September 2008 ein Höchstbetrag für die Miete von 402,00 Euro bruttokalt für einen Zwei-Personen-Haushalt. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% ergibt sich somit für die Klägerin (und ihre Tochter) im streitigen Zeitraum eine Angemessenheitsgrenze von 442,20 Euro bruttokalt monatlich. In Höhe der Hälfte dieses Betrages (221,10 Euro) ist der Beklagte (zuzüglich der unstreitigen Heizkosten) zur Übernahme der monatlichen Kosten der Unterkunft der Klägerin verpflichtet.

Soweit die Hälfte der auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Bruttokaltmiete von monatlich gerundet 243,69 Euro über dem Grenzwert liegt, besteht zur Überzeugung des Senats keine Verpflichtung des Beklagten, diese zu übernehmen. Diesbezüglich fehlt es an der konkreten Angemessenheit der tatsächlichen Bruttokaltmiete.

Der Beklagte hat die Klägerin zunächst wirksam zur Kostensenkung aufgefordert. Will das Jobcenter nämlich nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (so schon BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -; vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 36/15 R -; vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R -). Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der damals gültigen Fassung sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung - soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen - als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zu Kostensenkungsmaßnahmen hat (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -; vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -).

Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 17. Juni 2013 mit Erinnerung vom 4. November 2013 war vorliegend hinreichend geeignet, die Klägerin hinsichtlich der zu hohen Bruttokaltmiete aufzuklären und zu warnen. Der Beklagte hat die Klägerin darüber informiert, dass er die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerin für unangemessen hoch halte und diese längstenfalls bis zum 31. Dezember 2013 übernehmen werde. Zwar hat der Beklagte in diesem Zusammenhang, wie oben ausgeführt, fehlerhaft eine Angemessenheitsgrenze von 392,23 Euro für zwei Personen im Stadtgebiet A-Stadt genannt. Dies führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten im streitigen Zeitraum.

Grundsätzlich können unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums einen Anspruch auf Übernahme zu hoher Kosten der Unterkunft auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begründen. Dies jedoch nur, wenn diese fehlerhaften Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -). Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 -; Sächsisches LSG vom 19. Januar 2023 - L 3 AS 1237/15 -).

Im Fall der Klägerin haben die fehlerhaften Angaben des Beklagten keine Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen bewirkt, da die Klägerin auch nach eigenem Vortrag überhaupt keine Suchbemühungen unternommen hat.

Zur Überzeugung des Senats liegt im Falle der Klägerin auch kein Härtefall vor, der einen Umzug von vornherein ausgeschlossen hätte. In jedem Einzelfall ist insoweit zu prüfen, ob sich aus Einzelfallumständen ein abweichender Leistungsanspruch ergibt. Insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle können es als unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen. Maßgebend sein können hier die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld von minderjährigen schulpflichtigen Kinder, die Rücksichtnahme auf eine besondere Infrastruktur bei Alleinerziehenden (vgl. BSG vom 11. Dezember 2012, - B 4 AS 44/12 R -; BSG vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -), die Ermöglichung des Verbleibs eines betreuenden Familienangehörigen im Umfeld von Pflegebedürftigen, Behinderungen, der besondere Ausstattungsbedarf der Wohnung eines Allergikers (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. August 2005 - L 7 AS 164/05 ER -), Schwangerschaft, ein ohnehin aus anderem Grunde anstehender weiterer Umzug, das alsbaldiges Ausscheiden aus dem Leistungsbezug sowie Krankheiten (BSG vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R -). Dem Leistungsberechtigten steht zudem grundsätzlich ein zu respektierendes Recht auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld zu (BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -). Keine Unzumutbarkeit begründen jedoch nach einem Wohnungswechsel in Kauf zu nehmende längere Anfahrtswege zu diesem sozialen Umfeld. Denn dem Leistungsberechtigten sind Anfahrtswege zuzumuten, wie sie Erwerbstätigen (Pendlern) und Schülern auch zugemutet werden (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 144 f.; zu allem bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16).

Die Klägerin hat vorliegend zwar verschiedene Gründe vorgetragen, welche aus ihrer Sicht einen Verbleib in der streitigen Wohnung erforderlich gemacht haben. Angeführt wurden die Pflege des Großvaters, der Besuch der Tochter im nahegelegenen Kindergarten sowie eigene gesundheitliche Einschränkungen wie die Teilnahme an einer ambulanten Therapie im Suchthilfezentrum inklusive Methadonprogramm. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sieht der Senat insgesamt keinen Grund für eine Einschränkung der Obliegenheit der Klägerin zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne einer subjektiven Unzumutbarkeit.

Hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an einer ambulanten Therapie im Suchthilfezentrum ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese auch nach einem Umzug innerhalb des Stadtgebiets ohne größeren Aufwand hätte fortgesetzt werden können, da es sich bei A-Stadt lediglich um eine mittelgroße Stadt mit im streitigen Zeitraum etwas mehr als 84.000 Einwohnern handelt, die durch den ÖPNV gut erschlossen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin die Durchführung einer Therapie in dem Zeitraum, in dem sie aufgefordert war, eine kostenangemessene Wohnung zu suchen (Juli bis Dezember 2013), gar nicht belegt. Denn das Suchthilfezentrum A-Stadt bescheinigt in seinem Schreiben vom 4. Februar 2015 lediglich eine regelmäßige Teilnahme der Klägerin an der substitutionsgestützten ambulanten Rehabilitation seit 2. April 2014.

Soweit die Klägerin auf die Notwendigkeit eines stabilen Umfelds und den negativen Einfluss von (Umzugs-)Stress auf ihre Therapieerfolge hinweist, fehlt es zum einen ebenfalls am Nachweis einer Therapie im Jahr 2013. Zum anderen liegt keine ärztliche Bescheinigung vor, die belegen könnte, dass der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen der Auszug aus der streitigen Wohnung unzumutbar war. Derartige gesundheitliche Gründe sind auch nicht ersichtlich, da - wie dargelegt - die Fortführung der (erst 2014 begonnenen) Therapie durch einen Umzug innerhalb A-Stadts nicht gefährdet war. Die Aufrechterhaltung ihres sozialen Umfelds wäre der Klägerin ebenfalls - unter Inkaufnahme längerer, jedenfalls in A-Stadt aber ohne weiteres zumutbarer Anfahrtswege - auch nach einem Umzug möglich gewesen.

Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, dass sie aufgrund der Pflege ihres Großvaters nicht umziehen könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine derartige regelmäßige Pflege nicht hinreichend belegt ist. Trotz Aufforderung durch das Sozialgericht hat die Klägerin Unterlagen oder Nachweise hierzu nicht vorgelegt. Die vom Sozialgericht gehörte Zeugin konnte ebenfalls lediglich mitteilen, dass die Klägerin ihr erzählt habe, dass sie sich um ihren Opa kümmern müsse. Die Zeugin konnte jedoch keine Angaben zu der Häufigkeit der streitigen Pflegetätigkeit machen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hält der Senat auch im konkreten Fall eine lediglich an 2 oder 3 Tagen in der Woche durchgeführte Unterstützung des Großvaters nicht für ausreichend, um die grundsätzlich gesetzlich bestehende Kostensenkungspflicht der Klägerin ausnahmsweise zu verneinen. Denn wie bereits ausgeführt handelt es sich bei A-Stadt nur um eine mittelgroße Stadt mit gut ausgebautem ÖPNV. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Unzumutbarkeit eines Umzuges grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass hierdurch längere Anfahrtswege entstehen (s. o.). Dies muss nach Auffassung des Senats auch für die Klägerin gelten. Denn ein an einem oder mehreren Tagen in der Woche durchgeführter Besuch des Großvaters wäre der Klägerin aufgrund der Größe der Stadt und des vorhandenen ÖPNV auch nach einem Umzug innerhalb des Stadtgebiets ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen. Soweit die Klägerin vor dem Sozialgericht vorgetragen hat, dass sie täglich bei ihrem Großvater gewesen sei, fehlt es hierfür an Nachweisen. Auch ging es dem Großvater nach der Aussage der Klägerin im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Gießen am 13. Juli 2016 im hier streitigen Zeitraum noch deutlich besser als ab 2015. Er verfügte über einen PKW und war dementsprechend noch mobil, was ebenfalls dafür spricht, dass eine tägliche Pflege nicht notwendig war. Soweit die Klägerin aus persönlichen Gründen möglicherweise täglich bei ihrem Großvater war, kann dies nur im Rahmen der Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds der Klägerin für die Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs in Betracht gezogen werden. Hierzu ist jedoch bereits ausgeführt worden, dass längere Anfahrtswege zur Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds von dem Betroffenen in Kauf genommen werden müssen, so dass sich hieraus eine subjektive Unmöglichkeit des Umzugs für die Klägerin nicht ableiten lässt.

Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zum damaligen Besuch des nahegelegenen Kindergartens durch ihre Tochter, weist der Senat darauf hin, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds minderjähriger Kinder insbesondere auf schulpflichtige Kinder und deren schulisches Umfeld bezieht (vgl. etwa BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -). Ob sich dieser Schutz auf Kindergartenkinder übertragen lässt, ist fraglich, bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn es wäre der Klägerin auch nach einem Umzug innerhalb des Stadtgebiets möglich gewesen, ihre Tochter in die von ihr besuchte Kindertagesstätte zu bringen. Die eventuell längeren Wege zum und vom Kindergarten sind in A-Stadt aufgrund der überschaubaren Größe der Stadt und des vorhandenen ÖPNV nach den von der Rechtsprechung gesetzten Maßstäben zumutbar gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass aufgrund der vielerorts bestehenden Knappheit von Betreuungsplätzen auch zahlreiche Eltern außerhalb des Leistungsbezugs nach dem SGB II längere Anfahrtswege in Kauf nehmen müssen. Ein Anspruch auf einen fußläufig zu erreichenden Betreuungsplatz existiert nicht. 

Bezüglich aller von der Klägerin vorgetragenen Gründe weist der Senat abschließend darauf hin, dass das BSG klargestellt hat, dass aus möglichen persönlichen Umständen, die einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile entgegengehalten werden, im Regelfall kein Schutz der Kosten unangemessenen Wohnens als solchen folgt. Entsprechende Umstände schränken allenfalls die Obliegenheit des Leistungsempfängers, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein (BSG vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -). Die Klägerin hat jedoch vorliegend überhaupt keine Suchbemühungen unternommen. Sie kann sich dementsprechend nicht darauf berufen, dass ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung im näheren Wohnumfeld unmöglich gewesen sei.

Der Leistungsberechtigte muss hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert, also konkret und schlüssig, dartun, wenn er geltend machen will, dass binnen der zugebilligten Übergangsfrist eine bedarfsgerechte kostenangemessene Unterkunft nicht anzumieten war, eine Kostensenkung durch Umzug mithin unmöglich gewesen sei; gelingt ihm dies, ist es an dem Leistungsträger, konkret angemessenen Wohnraum nachzuweisen (so bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 -). Der Grundsicherungsträger muss jedoch keine konkrete Unterkunftsalternative aufzeigen, wenn der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere, bedarfsgerechte Wohnung zu finden. Hierbei gilt, dass der Hilfebedürftige sich intensiv unter Inanspruchnahme aller ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel (z. B. regelmäßige Recherche der Wohnungsangebote in Internet und Tageszeitungen, Anfragen an Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen, Verhandlungen mit dem Vermieter über einen Mietnachlass) ernstlich um eine Kostensenkung zu bemühen und seine Bemühungen systematisch und substantiiert nachzuweisen hat. Ein hinreichender Nachweis setzt voraus, dass Behörden und Gerichte in die Lage versetzt werden, die Kontaktaufnahmen und die Gründe für das Scheitern der einzelnen Suchbemühungen rekonstruieren und verifizieren zu können (Bay. LSG vom 15. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 -). Erst wenn der Hilfebedürftige diesen Obliegenheiten hinreichend nachkommt und seine Bemühungen dennoch erfolglos bleiben, liegt die Beweislast beim Leistungsträger. Dann muss dieser darlegen, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkünfte konkret anmietbar gewesen wären (zu allem Sächsisches LSG vom 19. Januar 2023 - L 3 AS 1237/15 -; LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2016 - L 10 AS 480/12 -; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 135 f.).

Da vorliegend von der Klägerin weder im näheren Wohnumfeld noch im streitigen Vergleichsraum Suchbemühungen unternommen wurden, sie also ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen ist, war der Beklagte auch nicht verpflichtet, Nachweise dafür vorzulegen, dass es der Klägerin im streitigen Zeitraum möglich gewesen wäre, in A-Stadt bzw. dem von der Klägerin bewohnten Stadtteil eine kostenangemessene Wohnung anzumieten.

Soweit das Sozialgericht ausführt, dass aus vielen Verfahren gerichtsbekannt sei, dass angemessene Wohnungen im Suchraum A-Stadt Kernstadt und V-Stadt auch über einen Zeitraum von einem Jahr nur in einstelliger Anzahl auf dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung stünden und es gänzlich unwahrscheinlich sei, dass ausgerechnet die Klägerin bei einer dieser Wohnungen zum Zuge gekommen wäre, handelt es sich um bloße Spekulation. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen des Sozialgerichts, dass gerichtsbekannt sei, dass eine Meldung bei der Wohnbau - einer Wohnungsbaugesellschaft -, die angemessene Wohnungen in größerer Zahl in ihrem Bestand habe, nicht in der der Klägerin zur Verfügung gestandenen Zeit erfolgreich gewesen wäre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klare - oben bereits dargestellte - Vorgaben für den Nachweis von Suchbemühungen gemacht, denen der Senat sich anschließt. Würde man der Ansicht des Sozialgerichts folgen, wäre die Klägerin im vorliegenden Verfahren von jeglicher Wohnungssuche befreit und der Beklagte müsste Nachweise zum Vorhandensein angemessener Wohnungen im Vergleichsraum vorlegen. Dies widerspricht eindeutig den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Wohnungssuche.

Im Ergebnis steht im vorliegenden Fall fest, dass der Klägerin ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv möglich gewesen wäre. Eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin im streitigen Zeitraum kommt damit nicht in Betracht.

Auf die Berufung des Beklagten war deshalb das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 zu verurteilen, der Klägerin im Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2014 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 221,10 Euro bruttokalt zu gewähren. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt das etwa hälftige Obsiegen des Beklagten im Berufungsverfahren, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat nicht.
 

Rechtskraft
Aus
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