L 2 AS 479/22 NZB

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 1166/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 2 AS 479/22 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. In der Regel hat die Klärung von Rechtsfragen zu einer nicht mehr anwendbaren Vorschrift, hier die Aussetzung der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch von Amts wegen während der Corona-Pandemie (§ 67 Abs 1 SGB II), keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
2. Den Regelungen in bzw zu § 41a SGB II über die vorläufige Bewilligung ist nicht zu entnehmen, dass die Leistungsberechtigten die abschließende Entscheidung erst nach Beginn bzw nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wirksam beantragen können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht Halle (SG), welches ihre Klage gegen eine mit einer Rückforderung in Höhe von 424,63 Euro verbundene endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 abgewiesen hat.

Die Klägerin bezog vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 18. Dezember 2020 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate Februar bis Juli 2021 in Höhe von monatlich 751,01 Euro (Bescheid vom 22. Dezember 2020). Der Beklagte ging dabei davon aus, dass der im Haushalt lebende Sohn der Klägerin (M.) seinen Bedarf mit eigenem Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis bzw. Kindergeld selbst decken könnte. In der Begründung der Entscheidung gab der Beklagte an, die Vorläufigkeit umfasse das Einkommen aus der Berufsausbildung des Sohnes. Da das Einkommen nicht abschließend ermittelt werden könne, werde unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Bedarfsdeckung im Bewilligungsabschnitt ein zu erwartendes Einkommen zugrunde gelegt. Eine abschließende Entscheidung erfolge nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nur auf Antrag. Sollte die Klägerin die abschließende Entscheidung ihres Antrages begehren, solle sie daher bitte nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen entsprechenden Antrag sowie die Unterlagen zu den endgültigen Einkünften und Änderungen zu den Bedarfen (z.B. Betriebskostenabrechnung) einreichen.

In der Folge beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2021 die „endgültige Festsetzung für den Leistungszeitraum 02/2021 – 07/2021“. Sie reichte einen Nachweis über die Erhöhung ihrer Miete ab 1. April 2021 ein (Eingang der Schreiben laut Verwaltungsvorgängen am 3. und 4. Februar 2021).

Der Beklagte passte daraufhin die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2021 der neuen Miethöhe an, so dass die Leistungen für die Monate April bis Juli 2021 nunmehr vorläufig 753,57 Euro betrugen (Bescheid vom 5. Februar 2021).

Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 teilte der Beklagte der Klägerin wegen ihres Antrags auf endgültige Festsetzung von 17. Januar 2021 mit, dass hierüber erst nach Ende des Bewilligungsabschnittes entschieden werde.

Nachdem beim Beklagten die Abrechnungen zur Ausbildungsvergütung des Sohnes der Klägerin für April bis Juni 2021 eingegangen waren, teilte er der Klägerin mit, dass eine abschließende Entscheidung für den Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2021 nur erfolgen könne, wenn diese explizit beantragt werde (Schreiben vom 28. Juli 2021). Die Einreichung der Lohnabrechnungen werde nicht als Antragstellung gewertet. Das bedeute, dass es grundsätzlich bei den vorläufig bewilligten Leistungen bleibe, wenn kein Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt werde. Sollte daher die abschließende Entscheidung des Antrages begehrt werden, solle ein entsprechender Antrag eingereicht werden bzw. eine Mitteilung, wenn keine abschließende Entscheidung erfolgen solle.

Die Klägerin reichte beim Beklagten Unterlagen ein, wonach sich ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung im Mai 2021 ergab und sich in der Folge die Betriebskostenvorauszahlungen ab Mai 2021 minderten.

Im August 2021 ging beim Beklagten auch die Abrechnung zur Ausbildungsvergütung des Sohnes der Klägerin für den Monat Juli 2021 ein.

Ohne nochmaligen Hinweis oder einen Antrag der Klägerin setzte der Beklagte die Leistungen sodann endgültig fest (Bescheid vom 19. August 2021). Der Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wie folgt:

Februar 2021             751,01 Euro

März 2021                  751,01 Euro

April 2021                   753,57 Euro

Mai 2021                     740,57 Euro

Juni 2021                    354,94 Euro

Juli 2021                     740,57 Euro.

Nach Vorlage der erforderlichen Lohnabrechnungen von Februar bis Juli 2021 sei das Einkommen nunmehr endgültig ermittelt worden. Bei der Berechnung des Bedarfes sei das tatsächliche monatliche Erwerbseinkommen im Gewährungszeitraum berücksichtigt worden. Des Weiteren sei eine Anpassung der Kosten für Unterkunft und Heizung ab 1. Mai 2021 erfolgt und das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt worden. Aufgrund der endgültigen Berechnung des Bewilligungszeitraumes ergebe sich nunmehr eine Überzahlung von Leistungen. Diesbezüglich erhalte die Klägerin einen gesonderten Bescheid. Mit weiterem Bescheid vom 19. August 2021 forderte er von den gewährten Leistungen für Mai 2021 13,00 Euro, für Juni 2021 398,63 Euro und für Juli 2021 13,00 Euro (insgesamt 424,63 Euro) zurück.

Gegen beide Bescheide vom 19. August 2021 erhob die anwaltlich vertretene Klägerin am 7. September 2021 Widerspruch. Es seien keine Gründe für eine abschließende Entscheidung ersichtlich. Eine endgültige Leistungsfestsetzung sei überhaupt nicht zulässig, zumal sie diese nicht beantragt habe.

Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. September 2021). Der vorliegende Bewilligungsabschnitt habe vor dem 31. März 2021 begonnen, so dass nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden gewesen sei. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom 17. Januar 2021 gestellt worden. Es sei trotz des Hinweises mit Schreiben vom 28. Juli 2021 keine Mitteilung erfolgt, dass keine abschließende Entscheidung erfolgen solle. Entsprechend dem nicht widerrufenen Antrag vom 17. Januar 2021 seien die Leistungen abschließend festzusetzen gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 25. Oktober 2021 beim SG Klage erhoben. Der Antrag vom 17. Januar 2021 sei vor Beginn des Leistungszeitraumes gestellt worden. Damals sei sie davon ausgegangen, dass überhaupt nicht vorläu?g Leistungen gewährt werden könnten. Ihr sei es damals nur darum gegangen, dass die Wohnkosten in tatsächlicher (geänderter) Höhe berücksichtigt würden. Der Vermieter habe ihr die Erhöhung im Januar 2021 mitgeteilt. Der Beklagte habe ihr im Vorfeld bereits mitgeteilt, dass eine Korrektur der Leistungsberechnung nur möglich sei, wenn eine endgültige Leistungsfestsetzung beantragt werde. Nur deshalb habe sie diese Formulierung gewählt. Das Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 2021 sei missverständlich. Daraus ergebe sich nicht, dass auf den bereits gestellten Antrag vom 17. Januar 2021 zurückgegriffen werden solle. Sie sei aufgrund dieses Schreibens nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte endgültig Leistungen festsetzen werde.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Juli 2022). Aufgrund des Antrags vom 17. Januar 2021 habe eine endgültige Festsetzung erfolgen dürfen. Die Berechnung der Rückforderung sei nicht zu beanstanden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Nach Zustellung des Urteils an sie am 22. Juli 2022 hat die Klägerin am 22. August 2022 gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt. Klärungsbedürftig sei, ob eine endgültige Leistungsfestsetzung bereits vor Beginn des Leistungszeitraumes beantragt werden könne. Die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung und gelte für eine Vielzahl von Verfahren. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass aufgrund erneuter Pandemielage eine Aussetzung der Antragstellung zur endgültigen Festsetzung bei vorangegangener vorläufiger Festsetzung der Leistungen vom Gesetzgeber erfolge. Ferner betreffe das Verfahren eine Vielzahl von Fallgestaltungen und diene zudem in erheblichem Maße der Fortbildung des Rechts. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass der Umstand problematisch erscheine, dass der Antrag vom 17. Januar 2021 lediglich auf die Abänderung der Leistungsbescheidung im Hinblick auf die ab 1. April 2023 zu korrigierten Wohnkosten gestellt worden sei. Sie habe vorab die Information erhalten, dass eine Leistungskorrektur nur im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung möglich wäre. Zudem habe sie von vornherein überhaupt kein Begehren nach einer vorläufigen Leistungsgewährung geäußert. In seinem Schreiben vom 28. Juli 2021 habe der Beklagte sich nicht zu diesem Antrag geäußert. Im Übrigen erscheine es nicht möglich, einen Antrag auf endgültige Bewilligung bereits vor bzw. mit Beginn des Bewilligungszeitraumes und auch nicht vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Denn nach dem Gesetzestext könne der Antrag innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Dies wiederum würde bei konsequenter Auslegung bedeuten, dass vor Ende des Bewilligungszeitraumes überhaupt keine endgültige Leistungsfestsetzung beantragt werden könne. Jedenfalls käme diese auch nicht vor Beginn des Bewilligungsabschnittes in Betracht. Dies insbesondere dann, wenn nur eine Abänderung des Leistungsbescheides erreicht werden solle.

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde der Klägerin wegen der Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, aber nicht begründet.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, sofern nicht die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die zu erhebende Berufung beträfe hier keine wiederkehrenden Leistungen und nur die Erstattung von Leistungen von insgesamt nicht mehr als 750 Euro.

Das SG hat danach richtig angenommen, dass die Berufung nur auf Zulassung hin statthaft wäre, und hat sie zu Recht nicht zugelassen. Sie ist auch auf die Rügen der Klägerin nicht nachträglich vom Senat zuzulassen.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Sache bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen - wie hier - ohne Weiteres aus den maßgeblichen Vorschriften bzw. anhand bereits vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lassen (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 39/12 B - juris). Der vorliegende Sachverhalt wirft keine solchen grundsätzlichen Fragen auf.

Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht (§ 37 SGB II). Die Gewährung vorläufiger Leistungen setzt nach § 41a Abs. 1 SGB II hingegen keinen darüberhinausgehenden (gesonderten) Antrag voraus (vgl. Kallert in: BeckOGK, Stand 1. März 2022, § 41a SGB II, Rn. 95; Kemper in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 41a Rn. 19).

Eine auf die vorläufige Bewilligung folgende endgültige bzw. abschließende Entscheidung ergeht, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II). Mithin kommt es für eine endgültige Bewilligung grundsätzlich nicht allein auf den Antrag der Leistungsberechtigen an. Abweichend hiervon galt zur Vereinfachung des Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie nach § 67 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB II, dass für bis zum 31. März 2021 beginnende Bewilligungszeiträume nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden war.

Die von der Klägerin gewünschte Klärung betrifft mithin eine rechtliche Vorschrift, die nicht mehr anzuwenden ist. Grundsätzlich hat eine Klärung einer Rechtsfrage zu einer außer Kraft getretenen Vorschrift keine grundsätzliche Bedeutung mehr, sofern nicht dargelegt werden kann, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden ist oder dass sich die Rechtsfrage in gleicher Weise nach dem jetzt geltenden Recht stellt bzw. für das geltende Recht weiter bedeutsam ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 11. September 2019 – B 5 R 108/19 B – juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - B 13 R 273/18 B – juris Rn. 7). Dies gilt auch für eine Vorschrift, die formal noch in Kraft ist, von der aufgrund Zeitablaufs für neue Fälle aber keine Regelungswirkung mehr ausgeht. Derartiges hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Rechtsfrage zur Wirksamkeit des Antrags i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II wird nur möglicherweise relevant, weil hier eine ungewöhnliche und daher eher einzelfallbezogene Situation vorliegt, dass der Antrag auf abschließende Entscheidung zwar nach Erlass der vorläufigen Bewilligung, aber vor Beginn und vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wurde. Der Senat kann nicht erkennen, dass noch eine erhebliche Anzahl von ähnlichen Streitfällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist, in denen ebenfalls eine abschließende Entscheidung aufgrund eines vermeintlich „vorzeitigen“ Antrags auf abschließende Entscheidung zu entscheiden sein werden. Dass die entsprechende Regelung zur Vereinfachung des Verfahrens aufgrund einer neuerlichen Pandemielage wieder bzw. in ähnlicher Form zur Anwendung kommen könnte, erscheint eher fernliegend.

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass den Regelungen in bzw. zu § 41a SGB II zu entnehmen sein könnte, dass ein Antrag auf abschließende Entscheidung erstmals nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zulässig sein könnte. Systematisch bzw. auch in seinem Wortlaut setzt § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II für eine abschließende Bewilligung von Amts wegen bzw. auf Antrag des Betroffenen lediglich eine bereits erlassene vorläufige Bewilligung voraus. Im Übrigen folgt aus § 41a Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II nur, dass ein Antrag den Eintritt der Fiktion einer abschließenden Bewilligung verhindern kann, wenn er noch vor dem Eintritt der Fiktion gestellt wird. Daraus lässt sich nur schließen, dass ein Antrag nach Ablauf eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine (weitere) abschließende Bewilligung ermöglicht. Mithin lassen sich § 41a SGB II wohl keine Maßgaben entnehmen, dass ein Antrag nur nach Beginn bzw. erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wirksam gestellt werden könnte (so auch Klerks in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl. 2023, § 41a Rn. 46).

Ob der Antrag der Klägerin in Anbetracht ihres konkreten Anliegens überhaupt als auf eine endgültige Bewilligung gerichtet angesehen werden durfte, ist keine grundsätzliche, sondern im Wege der Auslegung im Einzelfall zu klärende Frage und kann daher eine Zulassung der Berufung nicht begründen.

b) Eine Divergenz der Entscheidung des SG im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt vor, wenn das SG bewusst einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz eines der aufgezählten Gerichte abweicht. Es genügt also nicht, dass es das Recht nur fehlerhaft angewendet hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2016 - B 9 SB 73/16 B - juris Rn. 8; BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 99/13 B - juris Rn. 6). In seiner Entscheidung hat das SG keine von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen abweichenden abstrakten Rechtssätze aufgestellt.

c) Ein von der Klägerin gerügter Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), so dass keine Grundlage für die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO besteht.

5. Gegen die Entscheidung ist keine Beschwerde eröffnet (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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