L 1 KR 165/21

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 18 KR 242/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 165/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Im Streit steht der Sache nach, inwieweit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund erhaltener Lebensversicherungsleistungen zu entrichten sind.

 

Der Kläger war als Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied der Beklagten zu 1 (nachfolgend nur noch: „die Beklagte“) und ist seit 01. Mai 2018 als Rentner pflichtversichert.

 

Er erhielt am 01. Dezember 2013 von der H Lebensversicherungs AG als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung 34.658,60 € ausgezahlt.

 

Die Beklagte setzte -auch im Namen der Beklagten zu 2- mit Bescheid vom 31. Mai 2018 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01. Mai 2018 auf insgesamt 52,13 € monatlich fest. Die erhaltene Kapitalleistung sei für maximal 10 Jahre mit 1/120 der ausgezahlten Summe heranzuziehen. Beginn der Beitragspflicht sei insoweit der 01. Januar 2014. Die Beitragspflicht laufe am 31. Dezember 2023 ab.

 

Der Kläger erhob Widerspruch: Die Beiträge für die Direktversicherung habe er aus Arbeitsentgelt entrichtet, auf welches er als freiwillig Versicherter bereits Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet habe. Die rückwirkende Einführung der Krankenkassenbeitragspflicht auf bestehende Direktversicherungsverträge sei vom Gesetzgeber treuwidrig einseitig eingeführt worden.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2019 wies die Beklage den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, bei versicherungspflichtigen Rentnern ergäben sich die Beiträge aus § 237 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach seien die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Zu den Versorgungsbezügen gehörten u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu gehörten sämtliche Leistungen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung geleistet würden und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. Außer Betracht blieben (nur) Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben habe. Trete anstelle Stelle der (laufenden) Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Antritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte längstens für 120 Monate 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V. Die Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge dafür gezahlt habe, solange der Arbeitgeber durchgehend als Versicherungsnehmer geführt werde. In diesen Fällen gebe es keine Aufteilung zwischen Arbeitgeber- und Versichertenbeiträgen (Bezugnahme auf Urteile des Bundessozialgerichtes [BSG] vom 30. März 2011 – B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R). Für die Pflegeversicherung gelte gemäß § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) entsprechendes. Durch die Rechtsprechung sei auch bereits geklärt, dass es kein „Verbot der Doppelverbeitragung“ gebe (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 10/08 R). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschlüssen vom 07. April 2008 (1 BvR 1924/07) und vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) die gesetzlichen Regelungen und ihre Anwendung durch die Krankenkasse und die Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, bestätigt durch Beschluss vom 09. Juli 2018 (1 BvL 2/18). Die im Dezember ausgezahlten 34.658,64 € stellten eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil sie aus einer vom ehemaligen Arbeitgeber zugunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung resultierten.

 

Im April 2019 wurde dem Kläger eine weitere Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung der DGmbH über 51.474,18 € ausbezahlt.

 

Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid am 09. Mai 2019 Klage beim Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er zusätzlich vorgebracht, § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in der seit Januar 2004 gültigen Fassung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Auch sei die Norm jedenfalls hier nicht einschlägig, weil der Vermögenszufluss schon lange vor der Auszahlung durch Lohnzahlungen des Arbeitgebers an die Versicherungsgesellschaft statt an den Kläger erfolgt sei. Eine Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkasse, wonach der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich sei für den Beginn der Beitragspflicht, sei keine zulässige Rechtsquelle i.S.v. Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Da die Einzahlungen zur Versicherung auf Entgeltumwandlungen beruhten, handele es sich jetzt nicht um Versorgungsbezüge.

 

Die HLebensversicherungs AG hat dem Kläger im Dezember 2019 eine weitere Lebensversicherung ausgezahlt (33.784,66 €).

 

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2021 abgewiesen. Es hat sich zur Begründung auf die des Widerspruchsbescheides bezogen. Sei –mit der Rechtsauffassung des Klägers- nicht der Auszahlungszeitpunkt der Lebensversicherungsleistung maßgeblich für den Beginn der Beitragspflicht, sondern der der Einzahlungen auf die Police durch den Arbeitgeber, liefe § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V regelmäßig leer. Ausgerechnet die Standardkonstellation der betrieblichen Altersversorgung unterfiele nicht der Norm, was vom Gesetz nicht beabsichtigt sei.

 

Gegen diese am 24. März 2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. April 2021.

 

Mit Bescheid vom 21. Mai 2021 hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt 175,43 € festgesetzt.

Weitere Beitragsbescheide sind am 17. Dezember 2022 für den Monat Dezember 2022 sowie für die Zeit ab Januar 2023 ergangen, ferner vom 20. Mai 2023 für die Monate Mai 2023 und Juni 2023 sowie für die Zeit ab Juli 2023, insgesamt 174,87 €, vom 29. Juli 2023 für die Zeit ab 01. Juli 2023 (Beitrag insgesamt 178,36 €) sowie vom 19. Dezember 2023 für die Zeit ab Januar 2024 (insgesamt 121,79 €).

 

Zur Berufungsbegründung führt der Kläger ergänzend aus, Beiträge auf die erzielte Lebensversicherung hätte nur erfolgen können, wenn mit der Auszahlung Arbeitseinkommen erzielt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Soweit die Auszahlung auf (eigenen) Einzahlungen beruhe, liege bereits eigenes Vermögen vor. Das Bezugsrecht auf die Lebensversicherung habe ihm unwiderruflich zugestanden.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. März 2021 und den Bescheid vom 31. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2019 und der Bescheide vom 14. Oktober 2020, 21. Mai 2021, 17. Dezember 2022, 20. Mai 2023, 29. Juli 2023 und 19. Dezember 2023 aufzuheben.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Auf die angeführten Beitragsbescheide wird ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Alle Beteiligten haben sich mit einer solchen Vorgehensweise im Erörterungstermin am 16. Februar 2024 einverstanden erklärt. Gründe, von der Ermächtigung kein Gebrauch zu machen, liegen nicht vor.

 

Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 31. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2019 sowie die seither ergangenen Beitragsbescheide vom 14. Oktober 2020, 21. Mai 2021, 17. Dezember 2022, 20. Mai 2023, 29. Juli 2023 und 19. Dezember 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

 

Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG sowie des Bundesverfassungsgerichtes dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG.

Die weiteren Bescheide sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist nur noch zu ergänzen:

 

Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, handelt es sich bei der Auszahlung um Versorgungsbezüge i. S. des Gesetzes. Dahingestellt kann bleiben, dass insoweit § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch nicht einschlägig ist.

 

Beitragspflichtig ist die Auszahlung der Versorgungsbezüge, hier in Form einmaliger Zahlungen. Dass diesen bereits vorher bestehende Forderungen zugrunde lagen und quasi nur eigenes Vermögen realisiert wurde, ist jeweils als Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht nach dem Gesetz nicht von Belang gewesen. Der Kläger hat nicht auf Sparbücher eingezahlt und sich später das Sparguthaben auszahlen lassen. Es handelte sich vielmehr um Vertragsbeziehungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erneut auf den Umstand bereits gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in den Einzahlungsphasen hinweist, kann auf die Ausführung der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen werden.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
Saved