S 33 U 304/19

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 U 304/19
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :

Streitig ist zwischen den Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Feststellung weiterer Unfallfolgen an der linken Schulter, den Knien und der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule sowie die Gewährung einer Verletztenrente im Hinblick auf einen Arbeitsunfall vom 11.11.2002.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Monteur bei der Firma  H. tätig. Ausweislich der Unfallanzeige rutschte er am 11.11.2002 beim Absteigen von einem Gerüst aus, fiel ca. 1,5 m von dem Gerüst und verletzte sich an der linken Schulter. Als Erstdiagnose ist im Durchgangsarztbericht vom 12.11.2002 festgehalten: "Prellung linke Schulter, Zustand nach Oberarmnagelung vor ca. 20 Jahren". Mit einer Kernspintomographie vom 19.11.2002 wurde eine Verletzung der Rotatorenmanschette ausgeschlossen.

Im Auftrag der Beklagten erstellte  M. ein chirurgisches Gutachten vom 03.07.2006: Es sei davon auszugehen, dass im Bereich der linken Schulter ein Vorschaden bestand. Im MRT wie auch in den Röntgenaufnahmen seien deutliche degenerative Veränderungen im Schultergelenk nachweisbar. Es seien diverse Vorerkrankungen im Schulterbereich seit 1991 verzeichnet, zudem ein Oberarmbruch links im Jahr 1971. Bei der Erstuntersuchung habe es nach dem Unfall keine äußeren Verletzungszeichen gegeben. Bei den erstellten MRTs sowie bei Arthroskopie hätten sich degenerative Veränderungen ohne Nachweis einer Unfallverletzung ergeben. Die Schulterbeweglichkeit sei nach stationärer Maßnahme der S. weitgehend wiederhergestellt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis lediglich zu einer Schulterprellung links führte und die lang andauernden Schulterbeschwerden durch degenerative Veränderungen verursacht wurden. Dies gelte auch für die beklagten Beschwerden im Bereich des Rückens und in den Kniegelenken. Spätestens zum Zeitpunkt der Arthroskopie am 21.02.2003 sei Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr vorhanden gewesen. Es läge keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rentenberechtigenden Grades vor.

Mit Bescheid vom 27.09.2006 wurde das Unfallereignis als Arbeitsunfall mit einer Prellung der linken Schulter unter Berufung auf das Gutachten als Unfallfolge anerkannt. Der am 21.02.2003 festgestellte Körperschaden an der linken Schulter sowie die beklagten Beschwerden an beiden Kniegelenken und an der Wirbelsäule wurden nicht als Unfallfolgen anerkannt. Ein Anspruch auf Rente wurde abgelehnt. Die nach wie vor bestehenden Beschwerden würden auf degenerativen Veränderungen beruhen.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 zurückgewiesen.

Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Sozialgericht München. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 41 U 775/06 geführt.

Die Klage wurde mit Urteil vom 23.09.2009 im Wesentlichen unter Berufung auf das durch das Gericht eingeholte Gutachten von G. vom 27.12.2007 abgewiesen.
Nach diesem lag unfallbedingt eine Prellung des linken Schultergelenkes mit Auslösung einer Impingementsymptomatik bei bestehender Verschleißerkrankung im linken Schultereckgelenk ohne Durchtrennung der Rotatorenmanschette vor. Außerdem sei es unfallbedingt zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Lumbalgie gekommen. Eine richtungsweisende Verschlimmerung durch den Unfall sei jedoch nicht nachweisbar. Durch den Unfall sei es weiterhin zu einer Prellung beider Kniegelenke ohne anhaltende Gesundheitsschädigung gekommen.

Der Kläger legte gegen das Urteil vom 23.09.2009 Berufung ein, die mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.02.2011 unter dem Aktenzeichen L 2 U 464/09 zurückgewiesen wurde.

Am 01.10.2013 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der mit Bescheid vom 13.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2014 abgelehnt wurde. Es hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben, die Anlass geben könnten, von einer anderen Beurteilung auszugehen, als sie dem Bescheid vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2006 zugrunde lagen. Zudem sei nicht erkennbar, dass das Recht zu Unrecht angewandt worden sei.

Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Sozialgericht München und legte Stellungnahmen von L1.vom 22.02.2010 und 23.06.2010 vor, die bereits im Rahmen der Berufung im Verfahren L 2 U 464/09 berücksichtigt worden waren. Das Verfahren wurde beim Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 24 U 390/14 geführt.

Das Gericht teilte mit, dass im Hinblick auf das Urteil des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts keine Beweiserhebung von Amts wegen durchgeführt werde. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2015 zurückgewiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung wurde unter dem Aktenzeichen L 2 U 386/15 durch Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.12.2017 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 07.09.2018 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers nochmalige Überprüfung. Der Kläger trug nunmehr einen anderen Sachverhalt vor. Er sei vom Gerüst herabgeklettert, weil jemand die Leiter weggenommen habe. Er habe sich an einer Stange festgehalten und ausprobiert, ob das Gerüst hält. In diesem Moment sei die Stange weggebrochen, auf der er gestanden und sich mit der linken Hand festgehalten habe.
Mit Bescheid vom 04.01.2019 wurde eine Rücknahme des VA nach § 44 SGB X abgelehnt. Dem nun vorgelegten Sachverhalt, knapp 16 Jahre nach dem Unfallereignis geschildert, komme aufgrund der vergangenen Zeit ein geringerer Beweiswert zu als den dem Unfall zeitnahen Schilderungen. Es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die für die Entscheidung erheblich sind bzw. die bei Erlass des Verwaltungsaktes nicht schon berücksichtigt worden seien.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Es sei durch das bisher nicht berücksichtigte Festhalten mit der linken Hand, das gleichzeitige Wegbrechen der Standfläche und das ruckartige Reisen am Arm zu den geltend gemachten schwerwiegenden Verletzungen der linken Schulter sowie darüber hinaus zu den Verletzungen an den Knien und der Wirbelsäule gekommen. Dieser Unfallhergang sei geeignet, die streitgegenständlichen Verletzungen zu verursachen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2019 zurückgewiesen. Aus dem Klägervortrag hätten sich keine neuen Tatsachen oder Hinweise auf Tatsachen ergeben, die für die Unrichtigkeit des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt sprechen und zu Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens Anlass geben würden. Der geschilderte Unfallhergang sei bereits in den früheren Verfahren berücksichtigt worden, es ergäben sich daher keine neuen Aspekte. Es hätten erhebliche Vorerkrankungen bestanden.

Der Kläger erhob hiergegen Klage, eingegangen beim Sozialgericht München am 06.06.2019, und nahm im Wesentlichen auf die Widerspruchsbegründung Bezug. Es sei ursprünglich von einem tatsächlich nicht zutreffenden Unfallhergang ausgegangen worden.

Mit Schreiben vom 16.04.2020 hat das Gericht mitgeteilt, dass aufgrund der bereits durchgeführten Klageverfahren und der bereits ergangenen überzeugenden Urteile, seitens des Gerichts keine weitere Beweiserhebung von Amts wegen beabsichtigt ist. Es wurde angeregt, die Klage zurückzunehmen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der geschilderte Unfallvorgang insbesondere durch die ergangenen Urteile bereits berücksichtigt worden ist.

Mit Schreiben vom 08.05.2020 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass an der Klage festgehalten werde.

Mit Schreiben vom 25.05.2020 hat das Gericht zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört, mit der Gelegenheit, sich bis 22.06.2020 zu äußern. Beide Beteiligte erklärten hierzu innerhalb der Frist ihr Einverständnis.


Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 04.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2019 sowie den Bescheid vom 13.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2006 dahingehend abzuändern, als dass die Gesundheitsstörungen an der linken Schulter, an den Knien, der HWS und der LWS als Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.11.2002 festgestellt werden und eine Verletztenrente gewährt wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf eine Rücknahme nach § 44 SGB X. Es wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 27.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Gemäß § 136 Abs. 3 SGG sieht das Gericht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Verwaltungsaktes vom 04.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2019 folgt.
Insoweit wird vor allem auch auf die Begründung der rechtskräftigen Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts unter den Aktenzeichen L 2 U 464/09 und L 2 U 386/15 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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