L 5 KR 71/24 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 31 KR 429/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 71/24 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde der Zeugin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.12.2023 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Ein Ordnungsgeld gegen die im Termin am 24.08.2023 nicht erschienene Zeugin war nicht festzusetzen.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (Satz 1). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (Satz 2). Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (Satz 1). Erfolgt diese Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (Satz 2). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben (Satz 3). Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Zeugen steht lediglich hinsichtlich seiner Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Zeugin die Ladung zum Termin am 24.08.2023 im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG bekannt gegeben wurde. Die Ladung wurde der Zeugin nicht persönlich zugestellt. Die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung der Ladung nach § 178 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Regelung lautet:

„Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.      in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2.      in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3.      in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.“

Auf der Zustellungsurkunde hat die Zustellerin unter dem 15.07.2023 vermerkt, dass sie das Schriftstück – sprich: die Ladung zum Termin am 24.08.2023 – zu übergeben versucht habe. „Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich“ gewesen sei, habe sie „das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt“.

Damit wurde jedoch keine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr.1 und 2 ZPO bewirkt, weil die Zeugin unter der Zustellungsanschrift weder eine Wohnung noch (eigene) Geschäftsräume unterhält noch im Rahmen eines Geschäftsbetriebes dort Personen beschäftigt. Vielmehr ist sie unter der angegebenen Anschrift selber als angestellte Hautärztin des „F. GmbH“ beschäftigt und, wie sich dem Handelsregister entnehmen lässt, nicht an dem MVZ beteiligt. Eine erweiternde Auslegung der Zustellungsvorschriften auf andere Sachverhalte kommt aufgrund ihres formalen Charakters im Übrigen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 14.05.2019 – X ZR 94/18, juris Rn. 10).

Unter Zugrundelegung der nicht zu widerlegenden Angaben der Zeugin, dass sie u.a. die Ladung zum Termin am 24.08.2023 nicht erhalten habe, konnte eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 11.07.2018 - XII ZB 138/18, juris Rn. 7 a.E.) nicht eintreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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