L 5 KR 90/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KR 1301/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 90/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2021 wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht von Leistungen aus einer privat finanzierten Rentenversicherung.

 

Der 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2014 im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich krankenversichert.

 

Neben seiner gesetzlichen Rente erhält der Kläger eine Versorgungsrente seiner früheren Arbeitgeberin (C. Lebensversicherung AG, jetzt P. Lebensversicherung AG), eine Rente aus der Unterstützungskasse seiner früheren Arbeitgeberin sowie (seit 01.11.2010) eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung, die er ebenfalls bei seiner Arbeitgeberin abgeschlossen hatte und aus der eine monatliche Rente i.H.v. 474,20 Euro gezahlt wird. Aus zwei Gehaltsverwendungs-Direktversicherungen hatte er zudem im Januar 2013 eine Zahlung i.H.v. 42.133,25 Euro und im Juli 2010 eine Zahlung i.H.v. 3.687,60 Euro als Kapitalleistung erhalten, die für jeweils 120 Monate verbeitragt worden waren. Für die drei erstgenannten wurden Beiträge zur Krankenversicherung direkt durch die zuständige Zahlstelle (die T. GmbH in X.) abgeführt.

 

Mit Schreiben vom 17.10.2018 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit auch seine Rente aus seiner privaten Rentenversicherung verbeitragt werde. Seine frühere Arbeitgeberin habe ihm seinerzeit eine Versorgungszusage unter der Voraussetzung erteilt, dass er auch in der 3. Säule der Alterssicherung vorsorge, also eine private Rentenversicherung bei ihr abschließe. Er sei selbst Versicherungsnehmer gewesen. Die Wahl, eine Entgeltumwandlung zu vereinbaren, um in der Ansparphase keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen zu müssen, habe er nicht gehabt. Der einzige Zusammenhang zur betrieblichen Altersvorsorge habe darin bestanden, dass die Arbeitgeberin seine Versorgungszusage vom Abschluss dieses Vertrages abhängig gemacht habe.

 

Zum Nachweis hierfür legte der Kläger einen Auszug aus der Versorgungsordnung vor. In deren § 1 heißt es:

 

„Voraussetzung für die Teilnahme an der Versorgung ist, dass die im Gruppenversicherungsvertrag N01 vorgesehene eigene Versicherung des Mitarbeiters abgeschlossen und so lange aufrechterhalten wird, wie der Mitarbeiter in den Diensten der C. steht.“

 

Ergänzend legte der Kläger einen Versicherungsschein mit der Nummer N02 mit einem Versicherungsbeginn am 01.12.1978 vor, wonach eine Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Hinterbliebenenversicherung im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages N01 bei der C. Lebensversicherung AG abgeschlossen wurde. Der Versicherungsschein weist den Kläger als Versicherungsnehmer aus.

 

Mit Bescheid vom 22.10.2018 erläuterte die Beklagte – offenbar in Verkennung seines eigentlichen Anliegens – daraufhin dem Kläger die Beitragspflicht für die beiden im Juli 2010 und Januar 2013 ausgezahlten Kapitalleistungen und teilte mit, dass ihre Beitragsmitteilungen weiterhin Gültigkeit besäßen.

 

Der Kläger widersprach diesem Bescheid (Schreiben vom 06.11.2018) und stellte nochmals sein Anliegen dar. Zur Begründung verwies er auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.06.2018 zu Leistungen einer Pensionskasse, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses privat finanziert wurden (Az. 1 BvR 100/15 bzw. 1 BvR 249/15).

 

Die Beklagte teilte dem Kläger nach Rücksprache mit der P. Lebensversicherung AG mit (Schreiben vom 16.11.2018), dass es bei ihrer Entscheidung verbleibe. Die Beurteilung, um welche Art der Versorgung es sich bei einem Altersvorsorgevertrag handele, obliege der jeweiligen Zahlstelle. Im Falle des Klägers habe die Zahlstelle mitgeteilt, dass es sich um eine Kapitalleistung handele, die der Beitragspflicht unterliege.

 

Die Beklagte stellte in der Folgezeit weitere Ermittlungen an. Die P. Lebensversicherung AG teilte unter dem 18.03.2019 mit, dass der Kläger von Beginn an Versicherungsnehmer und Beitragszahler der streitigen Versicherung gewesen sei. Die Beurteilung, ob es sich um einen Versorgungsbezug handele, obliege allein der Krankenkasse. Soweit man nicht zweifelsfrei davon ausgehen könne, dass kein Versorgungsbezug vorliege, sei man zur Meldung bei der Krankenkasse verpflichtet. Verträge, die zwar der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer zur Altersversorgung abschließe, bei denen jedoch der Arbeitgeber als Vermittler in die Beschaffung der – in der Regel finanziell vorteilhaften – Verträge eingebunden sei, könnten auf Grund des Zusammenhangs mit dem Berufsleben der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet werden. Vorliegend sei eine Meldung erfolgt, weil der Abschluss der Versicherung verknüpft gewesen sei mit dem Arbeitsverhältnis des Versicherungsnehmers bei der P..

 

Die Zahlstelle (T. GmbH) teilte unter dem 11.04.2019 mit, die P.-Gesellschaften würden ihren Mitarbeitern eine Versorgung in Form von Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten gewähren. Um in den Genuss dieser Versorgung zu kommen, hätten die Mitarbeiter einen festgelegten Prozentsatz ihres Einkommens in eine sog. eigene Versicherung einzahlen müssen. Hierzu sei ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen worden. Bei dieser Versicherung habe es sich zwar nicht um eine Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes gehandelt, der Abschluss der Versicherung sei aber nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses möglich gewesen. Die T. habe diese Rente als Versorgungsbezug gemeldet, weil bislang hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiere.

 

Auf telefonische Nachfrage des Klägers erließ die Beklagte am 28.05.2019 einen weiteren Bescheid, wonach auch die Beklagte nunmehr davon ausgehe, dass Gegenstand des Widerspruchs die Beitragspflicht seiner Einkünfte aus der privat finanzierten Lebensversicherung sei. Die Beklagte habe von der Zahlstelle der P. im maschinellen Datenaustauschverfahren die Mitteilung erhalten, dass von dort ein laufender Versorgungsbezug gezahlt werde, dessen Summe aktuell 2.085,35 EURO betrage. Die jeweiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden von der Zahlstelle berechnet, einbehalten und an die Beklagte abgeführt.

 

Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 29.05.2019).

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche des Klägers auch im Namen der Pflegekasse zurück. Auf Grund der Einbindung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers in die Beschaffung des Versicherungsvertrages bestehe ein Zusammenhang zum Berufsleben, so dass von einem Versorgungsbezug auszugehen sei.

 

Am 26.07.2019 hat der Kläger bei dem Sozialgericht  Düsseldorf Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Bei der streitigen Rentenzahlung handele es sich weder um eine Rente i.S.d. § 228 SGB V noch um einen Versorgungsbezug i.S.d. § 229 SGB V, sondern um eine private Rentenversicherung. Die C. Lebensversicherung AG habe in dem streitigen Rechtsverhältnis nur als Versicherungsvertragspartner, nicht aber als Arbeitgeberin fungiert. Ihr Interesse habe allein darin bestanden, sich für die Eigenvorsorge ihrer Arbeitnehmer selbst als Versicherer ins Spiel zu bringen, um das Geschäft nicht an die Konkurrenz zu verlieren. Die Rentenversicherung sei im Rahmen einer unechten Gruppenversicherung abgeschlossen worden. Diese unterscheide sich von der echten Gruppenversicherung durch den Umstand, dass bei ihr – der unechten Gruppenversicherung – kein Dritter Versicherungsnehmer sei, sondern die versicherte Person selbst. Die Versicherung habe auch zu keinem Zeitpunkt dem Betriebsrentenrecht unterlegen. Die Leistungen seien rechtlich und abrechnungstechnisch von seiner arbeitgeberseitigen betrieblichen Versorgungszusage klar getrennt. Spätestens ab Geltung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (d.h. ab 01.01.2018) sei eine Beitragspflicht nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar: Danach seien betriebliche und private Riesterrenten beitragsfrei. Dies müsse dann erst recht für eine von der betrieblichen Versorgung klar abgrenzbaren, nicht staatlich geförderten Eigenvorsorge gelten.

 

Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt,

 

  1. den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2019 insoweit aufzuheben, als hierin Beiträge auf seine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 474,20 Euro aus seiner Rentenversicherung erhoben werden,

 

  1. ihm die aus dieser Rente gezahlten Beiträge mindestens für die Zeit ab Januar nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten zu erstatten.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) habe den Begriff der betrieblichen Altersvorsorge in der Krankenversicherung in ständiger Rechtsprechung nicht auf die Definition des § 1 BetrAVG beschränkt, sondern eigenständig verstanden. Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung und damit eines Versorgungsbezuges seien danach zum einen ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Rente und der früheren Beschäftigung und zum anderen die den Leistungen beigelegte Zweckbestimmung, Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung zu ersetzen. Wer ausschließlich auf Grund einer Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen könne und dieses Recht auch ausübe, bediene sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern sei als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und mache sich deren Vorteile zu nutze. Der Kläger habe, um in den Genuss der betrieblichen Altersvorsorge zu kommen, einen festgelegten Prozentsatz seines Gehaltes in eine eigene Rentenversicherung einzahlen müssen. Die Arbeitgeberin habe hierzu einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Abschluss dieser Versicherung sei nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der P. (bzw. deren Rechtsvorgängerin) möglich gewesen, parallel dazu habe die Arbeitgeberin eine Versorgungszusage erteilt. Es bestehe daher ein enger Zusammenhang zwischen der streitbefangenen Rente und der früheren Beschäftigung des Klägers.

 

Im Erörterungstermin am 27.10.2021 haben sich die Beteiligten darauf verständigt, sich hinsichtlich der ebenfalls streitigen Beiträge zur Pflegeversicherung der vorliegend zu treffenden Entscheidung betreffend die Krankenversicherungsbeiträge zu unterwerfen. Zugleich haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Mit Urteil vom 22.12.2021, das ohne mündliche Verhandlung erging, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die streitige monatliche Rentenzahlung sei als ein Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V anzusehen. Sie werde ausweislich des Versicherungsscheins ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers unbefristet gezahlt und diene damit der Versorgung des Klägers im Alter. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beiträge aus dem versteuerten Einkommen des Klägers gezahlt worden seien. Auch ein betrieblicher Bezug der Rente sei gegeben. Denn der Abschluss des streitigen Versicherungsvertrages sei nach Auskunft der P. zwingende Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge gewesen. Die Rente stelle sich somit als Teil der vom ehemaligen Arbeitgeber gewährten Gesamtversorgung dar. Die gesetzliche Privilegierung von „Riesterrentnern“ sei nach einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 26.02.2019 – B 12 KR 13/18 R) sachlich gerechtfertigt, weil auch Geringverdienern die Möglichkeit einer zusätzlichen Altersversorgung ermöglicht werden solle. Schließlich müsse der Ausnahmetatbestand des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 a.E. SGB V nicht auf Leistungen ausgeweitet werden, die der Versicherte vor (und nicht nach) dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben habe. Entscheidend für die Gesetzesänderung seien Entscheidungen des BVerfG gewesen, wonach der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts verlasse, wenn er den Vertrag eigenfinanziert weiterführe. Bei dem Kläger bestehe aber durchgehend ein konkreter beruflicher Bezug. Auch die Grundsätze der Entscheidung des BSG zum Presseversorgungswerk seien vorliegend nicht übertragbar. Denn im Fall des Klägers sei der Gruppenversicherungsvertrag auf die Mitarbeiter der P.-Gesellschaften bzw. deren Rechtsvorgängerin beschränkt gewesen.

 

Gegen das dem Kläger am 07.01.2022 zugestellte Urteil hat dieser am 31.01.2022 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Eine Einkommensersatzfunktion habe seine Privatrente nicht, weil es sich um Leistungen handele, die aus seinem versteuerten und verbeitragten Einkommen herrührten. Es handele sich auch nicht um eine betriebliche Versorgung seiner Arbeitgeberin C.. Es habe nur eine Personalunion zwischen Arbeitgeberin und Versicherungsunternehmen bestanden. Die Arbeitgeberin habe sich lediglich kein Geschäft aus der eigenen Belegschaft entgehen lassen wollen.

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2021 abzuändern, die Bescheide vom 16.11.2018 und 28.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2019 aufzuheben und ihm die bereits gezahlten Beiträge auf seine monatliche Rentenzahlung der P. Lebensversicherung aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer N03 seit dem 01.01.2014 zu erstatten sowie Zinsen i.H.v. 4 Prozent ab dem 01.12.2018 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger erklärt, für die C. Lebensversicherung AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin vom 01.12.1975 bis zum 31.10.2010 tätig gewesen zu sein. Beiträge zu dem streitigen Rentenversicherungsvertrag habe er in der Zeit vom 01.12.1978 bis zum 30.06.2003 entrichtet. Im Jahr 2003 sei eine Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt. Die private Vorsorge mit eigenen Beiträgen sei durch ein Angebot einer Entgeltumwandlung ersetzt worden. Dieses Angebot habe er angenommen. Die C. habe damit auf das Gesundheitsmodernisierungsgesetz reagiert, das sogar rückwirkend die Beitragspflicht für Kapital-Direktversicherungen eingeführt habe. Die C. habe bei der Neugestaltung bewusst eigene Beiträge im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewählt, damit zumindest für den Ansparvorgang die Beiträge aus unversteuertem und nicht verbeitragtem Bruttoeinkommen entrichtet werden konnten.

 

Der Kläger hat überdies die „Versorgungsordnung für die Mitarbeiter des Innendienstes“ der C.-Versicherungs-Gesellschaften von 20.02.1978 nebst Anhang, seinen Versicherungsschein vom 01.12.1978 nebst Tarifbeschreibung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die von ihm am 10.06.2003 unterschriebene „Erklärung zur Teilnahme an der Entgeltumwandlung über die P. Unterstützungskasse – Innendienst der C. –“ zu den Akten gereicht.

 

Im Anhang zur Versorgungsordnung heißt es ergänzend zu den bereits oben zitierten Passagen:

 

„Die C. als Arbeitgeber hat einen Gruppenversicherungs-Vertrag abgeschlossen, um ihren Mitarbeitern des Innendienstes, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versorgungsordnung erfüllt haben, den Abschluss von Rentenversicherungen zu ermöglichen. Die Versicherungen werden von den Mitarbeitern als Versicherungsnehmer bei der C. Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft abgeschlossen. (…)

 

II. Versicherungsform

 

1.) Die Versicherungen sind Rentenversicherungen nach Tarifgruppe LB des Versicherers. Eingeschlossen ist die Berufsunfähigkeits-Versicherung. Die versicherten Leistungen bestehen in

 

a) Altersrente

b) Berufsunfähigkeitsrente

c) Witwenrente

d) Kinder- und Waisenrente

e) Todesfallkapital für unverheiratete Männer und Frauen

 

(…)

 

IV. Beitragszahlung

 

1.) Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Monats zu zahlen, solange ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist.

Sie betragen 3,55 % des versorgungsfähigen Gehalts; übersteigt dieses die zum gleichen Zeitpunkt geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist für den übersteigenden Teil ein zusätzlicher Beitrag von 1,75 % zu zahlen.

 

(…)

 

3.) Alle Beiträge gehen zu Lasten des versicherten Mitarbeiters. Die C. wird diese Beiträge von den laufenden Bezügen des versicherten Mitarbeiters einbehalten und für dessen Rechnung an den Versicherer abführen.

 

V. Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter

 

1.) Der versicherte Mitarbeiter ist selbst Versicherungsnehmer. Er erhält bei Versicherungsbeginn den Versicherungsschein.

 

(…)

 

VI. Vorzeitiges Ausscheiden

 

1.) Die C. wird den versicherten Mitarbeiter, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus ihren Diensten ausscheidet, beim Versicherer abmelden. Mit dem Zugang der Abmeldung scheidet die Versicherung aus dem Gruppenversicherungs-Vertrag aus und besteht als Einzelversicherung weiter. Die Leistungen erhöhen sich künftig durch Gewinnanteile in Form von Zusatzrenten der Tarifgruppe L des Versicherers.

 

2.) Der ausgeschiedene Mitarbeiter kann die Versicherung ohne Gesundheitsprüfung unter Anrechnung bereits abgelaufener Wartezeiten innerhalb von 3 Monaten ab Wirksamwerden der Abmeldung als Einzelversicherungsvertrag zu dem im Plan des Versicherers vorgesehenen Beitrag fortsetzen.“

 

In der „Erklärung zur Teilnahme an der Entgeltumwandlung über die P. Unterstützungskasse – Innendienst der C. –“ heißt es überdies:

 

Auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge – Innendienst – vom 20.3.2003 habe ich von der C. das Angebot erhalten, freiwillig auf einen Teil meiner künftigen (noch nicht fälligen) Bezüge zu verzichten und im Gegenzug an der Versorgung nach dem dieser Betriebsvereinbarung als Anlage I beigefügten „Leistungsplan der Unterstützungskasse der P. Versicherungsgruppe e.V.“ teilzunehmen. Soweit zu meiner im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages N01 abgeschlossenen eigenen Versicherung eine leistungseinschränkende Klausel besteht, gilt diese entsprechend auch für die Versorgung nach dem Leistungsplan. (…)

 

I. Erklärung zur Entgeltumwandlung

 

(…)

 

5.) Ich bestätige ferner der C., dass mit Wirkung vom Teilnahmebeginn die Beitragszahlung zu meiner im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages N01 abgeschlossenen eigenen Versicherung endet, sofern überhaupt schon Beiträge gezahlt wurden.“

 

Auf weitere Anfrage des Senates hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.08.2023 sämtliche Beitragsbescheide übersandt, die seit Beginn der Mitgliedschaft des Klägers diesem gegenüber erlassen wurden. Dies sind die Bescheide vom 10.02.2014, 06.01.2015, 29.12.2015, 06.01.2017, 09.01.2018, 17.12.2018, 09.06.2020, 28.12.2020 und 28.01.2023. Diese treffen regelmäßig jedoch nur Aussagen zur Beitragshöhe der beiden Kapitalleistungen, die im Juli 2010 und im Januar 2013 ausgezahlt worden waren. Hinsichtlich der Renten, die durch die Zahlstelle ausgezahlt werden, erhält der Bescheid vom 29.12.2015 lediglich den Hinweis, dass in dem errechneten Beitrag Beiträge, die von Dritten an die Beklagte gezahlt würden (z.B. von der Rentenversicherung), nicht enthalten seien. Für diese Beiträge gelte der neue Zusatzbeitrag erst ab 01. März 2016. Ab dem Bescheid vom 06.01.2017 erhalten die Bescheide den Hinweis, dass Beiträge aus den Versorgungsbezügen die Zahlstellen P. Versicherungsgruppe AG und P. Pensionskasse direkt an die Beklagte abgeführt würden.

 

Auf Nachfrage hat die Beklagte erklärt, eine Entscheidung über Beitragspflicht und –höhe betreffend die durch die Zahlstelle gezahlten Leistungen nicht getroffen zu haben.

 

Der Kläger hat schließlich noch die ihm seit dem 01.01.2014 erteilten Rentenabrechnungen der P. betreffend die streitbefangene Rente übersandt. Aus diesen geht ein Rentenbeginn abweichend vom Versicherungsschein bereits zum 01.11.2010 sowie eine monatliche, bis laufend unveränderte Zahlung i.H.v. 474,20 Euro hervor. Zum vorgezogenen Rentenbeginn hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand eingetreten sei. Die betriebliche Altersvorsorge und auch die streitige Versicherung seien daher vorzeitig zur Auszahlung gelangt.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

 

A. Einer Beiladung der T. GmbH bedurfte es nicht. In einem Rechtsstreit um die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen braucht die Zahlstelle nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen zu werden. Ihre Beiladung ist nur dann erforderlich, soweit umstritten ist, ob die Beiträge von der Krankenkasse beim Versicherten einzuziehen oder durch die Zahlstelle von den Versorgungsbezügen einzubehalten sind (BSG, Urteil vom 06.02.1992 – 12 RK 37/91 Rn. 21 f. <juris>). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

 

B. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht i.S.d. § 151 SGG eingelegt. Sie ist aber nicht begründet.

 

I. Die Klage ist zwar zulässig.

 

1.) a) Anders, als es das SG in seiner Auslegung des Antrags des unvertretenen Klägers meint, ist Gegenstand allerdings nicht allein der Bescheid vom 28.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2019, mit dem die Beklagte die rückwirkende und auch aktuelle Überprüfung der Beitragspflicht der streitigen Rentenversicherungsleistungen abgelehnt hat. Vielmehr ist zumindest auch der Bescheid vom 16.11.2018, der auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 17.10.2018 ergangen war, in das Verfahren miteinzubeziehen. Zwar hatte die Beklagte zunächst durch den Bescheid vom 22.10.2018 – offenbar in Verkennung des eigentlichen Anliegens des Klägers – nicht über die Beitragspflicht und –höhe der hier streitigen Rentenversicherung, sondern lediglich über die der vorliegend unstreitigen Kapitalleistungen entschieden. Insoweit liegt eine Beschwer des Klägers nicht vor, weil auch er diese Einmalzahlungen für beitragspflichtig hält. Auf den Widerspruch des Klägers vom 06.11.2018 stellte die Beklagte in ihrem – nicht als Bescheid gekennzeichneten – Schreiben vom 16.11.2018 aber klar, dass sie auch weiterhin bei einer Beitragspflicht der streitigen Rentenversicherung verbleiben wolle, weil die Entscheidung hierüber der zuständigen Zahlstelle obliege. Dieser insoweit eindeutigen Entscheidung kommt Regelungscharakter zu, so dass darin ein Bescheid zu sehen ist, der im Vorverfahren ergangen und damit Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

 

Nicht Gegenstand des Verfahrens sind hingegen die Beitragsbescheide vom 10.02.2014, 06.01.2015, 29.12.2015, 06.01.2017, 09.01.2018, 17.12.2018, 09.06.2020, 28.12.2020 und 28.01.2023. Sie treffen ausdrücklich keine Regelung über die Beitragspflicht oder –höhe der streitigen Rentenversicherung, sondern setzen diese allenfalls voraus, wenn das Abführen der Beiträge durch die Zahlstelle erwähnt wird.

 

b) Nach Abschluss des Unterwerfungsvergleichs im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 27.10.2021 ist vorliegend nur noch über die Beiträge zur Krankenversicherung, nicht aber zur Pflegeversicherung zu entscheiden.

 

2.) In zeitlicher Hinsicht ist bei meistbegünstigender Auslegung des Antrags des Klägers vom 17.10.2018 davon auszugehen, dass er einerseits eine rückwirkende Überprüfung der Beitragspflicht seiner privat finanzierten Rentenversicherung (und Erstattung seiner Beiträge) begehrt, andererseits aber auch die laufende Beitragspflicht überprüft wissen wollte. Eine rückwirkende Überprüfung bzw. Erstattung wäre daher gemäß § 44 Abs. 4 SGB X bzw. § 27 Abs. 2 SGB IV ab 01.01.2014 möglich. Der hier zu überprüfende Zeitraum endet mit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.02.2024.

 

3.) Sein Begehren verfolgt der Kläger zum einen mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG), mit der er die Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten hinsichtlich der Beitragspflicht begehrt, und zum anderen mit einer echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG), mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der gezahlten Beiträge erreichen will.

 

II. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage jedoch abgewiesen. Die Erhebung von Beiträgen auf die hier streitbefangene Versicherungsleistung erweist sich als rechtmäßig, so dass der Kläger durch die angegriffenen Bescheide nicht beschwert ist i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG und die gezahlten Beiträge nicht zu erstatten sind.

 

1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beiträge für die Zeit vor Stellung des Überprüfungsantrags vom 17.10.2018.

 

a) Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge kommt allein § 26 Abs. 2 SGB IV als gesetzlich geregelte Form des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

 

Zu Unrecht im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge dann entrichtet, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt wurden (BSG, Urteil vom 23.10.2003 – B 4 RA 27/03 R Rn. 17 <juris>, sowie Urteil vom 31.03.2015 – B 12 AL 4/13 R Rn. 13). Ein solcher Rechtsgrund fehlt, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materiell-rechtlicher Grund gegeben war (vgl. Waßer in jurisPK-SGB IV, 4. Auflage 2021, § 26 Rn. 76, Stand: 01.08.2021).

 

b) Vorliegend fehlt es an einer formellen Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung. Denn ein Bescheid über die Beitragspflicht der streitigen Rentenleistung wurde auch nach Auffassung der Beklagten im Berufungsverfahren erstmalig am 16.11.2018, nicht aber bereits zu Beginn der Beitragszahlungen bzw. seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten ab 01.01.2014 erlassen. Auch in der Entgegennahme der Beiträge durch die Beklagte kann ein konkludenter Verwaltungsakt nicht gesehen werden. Denn die Beklagte hatte im Verwaltungs- und auch noch im Berufungsverfahren mehrfach ausdrücklich betont, dass die Zahlstelle über die Beitragspflicht entscheide und eine Entscheidung durch die Beklagte über die Höhe der Beiträge nicht erforderlich gewesen sei. Die Beklagte hatte insoweit offensichtlich ihre sich aus § 202 Abs. 1 S. 4 SGB V (in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung, inzwischen § 202 Abs. 1 S. 5 SGB V) Verpflichtung, dem Kläger als Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht und deren Umfang sowie den Beitragssatz mitzuteilen (vgl. hierzu Scholz in jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 202 Rn. 27, Stand: 15.06.2020), verkannt (und verkennt sie auch in Ansehung der Änderungen des § 202 Abs. 1 SGB V bis heute). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Entgegennahme der Beiträge als schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter i.S.d. § 31 SGB X dar, weil es eindeutig an einem Regelungswillen der Beklagten fehlte. Aus diesem Grund kommt auch ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht in Betracht. Es fehlt hierfür an dem erforderlichen Verwaltungsakt, der überprüft werden könnte.

 

c) Allein aus dem Fehlen eines Verwaltungsaktes, der der Beitragszahlung als formelle Rechtsgrundlage zu Grunde gelegen hätte, lässt sich jedoch ein Erstattungsanspruch i.S.d. § 26 Abs. 2 SGB IV nicht ableiten. Ein solcher ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es auch an einem materiell-rechtlichen Rechtsgrund für die Zahlung fehlt (vgl. Waßer a.a.O., Rn. 83). Ein solcher Rechtsgrund liegt hier jedoch vor. Vorliegend unterlag die streitige Rentenzahlung aus dem Gruppenversicherungsvertrag bei der C. Lebensversicherung AG als Versorgungsbezug i.S. v. § 229 Abs. 1 SGB V der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Nach § 237 S. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern – wie dem Kläger – neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Hierunter fallen gemäß § 229 SGB V, der gemäß § 237 S. 2 SGB V (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) bzw. § 237 S. 4 SGB V (in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung) für versicherungspflichtige Rentner entsprechend gilt, auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V), sowie Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).

 

aa) Bei der vorliegend streitigen Versicherung handelt es sich allerdings nicht um eine Rente der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V. Bei der C. Lebensversicherung AG bzw. ihrem Rechtsnachfolger handelt es sich um privatrechtliche Versicherungsunternehmen. Zwar hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass zu den in § 229 Abs. 1. S. 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gehören können, und dies auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 R Rn. 16 m.w.N. sowie BSG, Urteil vom 08.10.2019 – B 12 KR 2/19 R Rn. 13). Eine privatrechtliche Einrichtung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, der Versorgung ihrer Mitglieder zu dienen, gehört jedoch nur dann zu den in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe begrenzt ist. Erforderlich ist insofern eine Beschränkung der Mitgliedschaft kraft Satzung (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 R Rn. 17). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe. Ausweislich der vorgelegten Versicherungsunterlagen stand der abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag allen Mitarbeitern des Innendienstes der C. offen, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versorgungsordnung erfüllt haben. Zutreffend hat der Kläger diesbezüglich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Kreis der Berechtigten nicht um eine homogene Berufsgruppe, sondern um eine Vielzahl von Angehörigen unterschiedlicher Berufsgruppen handelt: Im Innendienst seien Versicherungskaufleute, Mathematiker, Informatiker, Juristen, Mediziner, Ingenieure, Betriebs- und Volkswirte, Fahrer, Hausmeister etc. tätig gewesen.

 

bb) Die streitige Rente stellt jedoch eine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V dar. Für die Einstufung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht auf die Definition der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) abzustellen, sondern es ist eine eigenständige, beitragsrechtliche Betrachtung vorzunehmen (BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 R Rn. 23 m.w.N.). Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gehören vielmehr alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit besteht. Diese „institutionelle Abgrenzung“ orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 R Rn. 24). Abzustellen ist danach darauf, ob es die streitige Leistung institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst wird (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) oder ob allgemeine Merkmale dafürsprechen, dass die bezogene Rente mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist (BSG a.a.O, Rn. 25).

 

(1) Vorliegend wurde die streitige Rente nicht von einer Pensionskasse i.S.d. Betriebsrentenrechts gezahlt. Die C. Lebensversicherung AG bzw. deren Rechtsnachfolger erfüllte nämlich nicht die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 232 VAG (früher: § 118a VAG). Sie ist kein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B12 KR 28/12 R Rn. 13).

 

(2) Bei der streitigen Versicherung handelte es sich auch nicht um eine Direktversicherung, so dass sie institutionell nach dem Versicherungstyp vom Betriebsrentenrecht erfasst würde. Eine solche Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R Rn. 14). Vorliegend wurde die Lebensversicherung nicht durch die Arbeitgeberin, sondern durch den Kläger selbst abgeschlossen, so dass sie nicht als Direktversicherung angesehen werden kann.

 

(3) Die Eigenschaft als betriebliche Altersvorsorge ist jedoch aus den allgemeinen Merkmalen einer mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme abzuleiten. Voraussetzung sind danach ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der (früheren) Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion. Der betriebliche Zusammenhang ist dabei an Hand einer objektiven Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Insoweit muss festgestellt werden können, dass die zu beurteilende Leistung zwar nicht im Einzelnen nachweisbar, aber typischerweise hinreichend in der (früheren) Beschäftigung verwurzelt ist bzw. auf Grund der Beschäftigung erworben wurde. Wer ausschließlich auf Grund einer bestimmten Beschäftigung in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 R Rn. 28).

 

Der vorliegend streitigen Versicherung kam zunächst zweifellos eine Einkommensersatzfunktion zu. Dies geht bereits aus dem Versicherungsvertrag hervor, wonach die versicherten Leistungen in einer Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Witwenrente, Kinder- und Waisenrente und in einem Todesfallkapital für unverheiratete Männer und für Frauen bestanden. Sie sollte mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dem gesetzlichen Renteneintrittsalter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 1978, gezahlt werden. Tatsächlich wurde die Rente sogar vorgezogen mit dem tatsächlichen Eintritt des Klägers in den Ruhestand zum 01.11.2010 gezahlt. Hieraus lässt sich unmittelbar ihre Bestimmung als Entgeltersatz ableiten.

 

Anders, als es der Kläger meint, ist in der streitigen Rente auch keine Einnahme aus einer betriebsfremden privaten Eigenvorsorge (vgl. dazu BT-Drs. 9/458 S. 34) zu sehen. Vielmehr ist die Rente hinreichend in der (früheren) Beschäftigung verwurzelt bzw. auf Grund der Beschäftigung erworben. Zwar handelte es sich auf den ersten Blick um eine private Rentenversicherung. Der Kläger – nicht die Arbeitgeberin – war selbst Versicherungsnehmer und finanzierte die Beiträge aus seinem versteuerten und bereits verbeitragten Einkommen. Allein dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen einen betrieblichen Bezug. Es existiert im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung schon kein Grundsatz, wonach mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen (BSG, Urteil vom 08.10.2019 – B 12 KR 2/19 R Rn. 19). Auch die Versicherungsnehmereigenschaft spricht nicht per se für eine Beitragsfreiheit. Denn das BVerfG hat in den vom Kläger zitierten Entscheidungen (Beschluss vom 27.06.2018 – 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) in der Versicherungsnehmereigenschaft nur eine Voraussetzung für den Ausschluss der Beitragspflicht gesehen. Hinzukommen muss darüber hinaus noch eine Lösung des beruflichen Bezugs des Versicherungsverhältnisses (so auch BSG a.a.O., Rn. 21). Das BVerfG hat als entscheidendes Abgrenzungskriterium eine Änderung oder einen Neuabschluss nach Ende des Arbeitsverhältnisses angesehen (BVerfG a.a.O. Rn. 18). Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger zahlte vorliegend vielmehr seine Beiträge während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Grund eines von der Arbeitgeberin veranlassten Gruppenversicherungsvertrages. Die Argumentation des Klägers, die Arbeitgeberin habe bei Vertragsschluss nicht in dieser Funktion, sondern lediglich als privates Versicherungsunternehmen fungiert, überzeugt insofern ebenfalls nicht. Zwar mag es zutreffen, dass sich die Arbeitgeberin durch ihre Vertragsgestaltung ein breites Geschäftsfeld sichern wollte, indem sie ihre Mitarbeitenden zum Abschluss privater Rentenversicherungen bei ihr drängte, weil sie nur dann eine Versorgungszusage für eine betriebliche Altersvorsorge erteilte. Gerade diese untrennbare Verknüpfung im Sinne einer conditio sine qua non begründet allerdings den engen betrieblichen Bezug. Nach § 1 der Versorgungsordnung war Voraussetzung für die Erteilung einer Versorgungszusage der Abschluss der Rentenversicherung im Rahmen des eigens dafür vorgesehenen Gruppenversicherungsvertrages. Dieser stand exklusiv den Mitarbeitern des Innendienstes der Arbeitgeberin zur Verfügung. Die Versicherung zu den Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages war auch an den Bestand des Dienstverhältnisses der versicherten Person bei der C. Lebensversicherung AG geknüpft; mit Ausscheiden aus den Diensten der C. bestand lediglich die Möglichkeit der Fortführung der Versicherung als Einzelversicherung in einer anderen Tarifgruppe. Die Beitragshöhe war prozentual an die Höhe des Gehaltes der versicherten Person geknüpft. Zudem wurden die Beiträge unmittelbar von den laufenden Bezügen der versicherten Person durch die Arbeitgeberin einbehalten. Die betriebliche Versorgungszusage war damit untrennbar an den Bestand der streitigen Versicherung geknüpft, ohne diese wäre eine Versorgungszusage nicht erfolgt. Der Kläger bediente sich überdies günstiger Konditionen eines eigens dafür geschaffenen Gruppenversicherungsvertrages, zu dem er ohne seine Beschäftigung keinen Zugang erhalten hätte. Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass er hierdurch Verwaltungskostenvorteile erlangt hatte. Dass er derartige Vorteile möglicherweise auch bei anderen privaten Vertragsgestaltungen hätte erlangen können, spielt dabei keine Rolle. Jedenfalls standen diese besonderen Konditionen im konkreten Fall nur den Mitarbeitenden seiner früheren Arbeitgeberin offen. Bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hätte er die Versicherung zwar weiterführen können, jedoch nicht im Tarif LB, sondern lediglich im Tarif L. Durch die direkte Abführung der Beiträge durch die Arbeitgeberin war diese in den Vertragserfüllungsprozess zudem unmittelbar involviert. Zudem zeigt sich die enge Verknüpfung der betrieblichen Altersvorsorge mit der streitigen Rentenversicherung auch in der 2003 getroffenen Erklärung über die Entgeltumwandlung. Nach Angaben des Klägers sei eine „Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge“ erfolgt. Damit habe seine Arbeitgeberin auf das Gesundheitsmodernisierungsgesetz reagieren wollen, das eine auch rückwirkende Beitragspflicht für Kapital-Direktversicherungen eingeführt habe. Diese Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge sieht in der vertraglichen Vereinbarung unter anderem ein Ende der Beitragszahlung zu der hier streitigen Rentenversicherung mit Wirkung vom Teilnahmebeginn an der neu geregelten Versorgung vor. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass – anders als zunächst vertraglich vereinbart – mit Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand durch Inanspruchnahme einer Altersteilzeitregelung nicht nur die unstreitigen Versicherungen aus der betrieblichen Altersvorsorge des Klägers, sondern auch der hier streitige Vertrag vorzeitig zur Auszahlung gelangte. Dies alles zeigt, dass das frühere Konzept der betrieblichen Altersvorsorge auch die streitige Rentenversicherung mitumfasste, sich also bei objektiver Betrachtung als „Gesamtkonzept“ darstellte.

 

Soweit der Kläger meint, spätestens durch die beitragsrechtliche Begünstigung sog. „Riesterrenten“ ab dem 01.01.2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz würde sich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergeben, wenn man die hier streitige Rentenversicherung als beitragspflichtig behandele, verfängt dieses Argument nicht. Das BSG hat diesbezüglich bereits entschieden, dass ein sachlicher Grund für die Beitragsfreistellung sog. Riesterrenten in der Auszahlungsphase darin besteht, Anreize für den Abschluss solcher Verträge zu schaffen, um damit das Absinken des Rentenniveaus kompensieren zu können und so Altersarmut entgegenzuwirken. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass nicht von Altersarmut bedrohte Gruppen ebenfalls durch die Beitragsfreiheit ihrer Riesterrenten begünstigt würden. Denn die vorgenommene Typisierung diene der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Beitragserhebung. Die Beitragsfreiheit der Riesterrenten begünstige deren Bezieher auch nicht unverhältnismäßig gegenüber den übrigen Betriebsrentnern, die regelmäßig in der Ansparphase einen Ausgleich durch Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge erführen sowie durch die Pflicht des Arbeitgebers, wegen durch Entgeltumwandlung ersparter Sozialversicherungsbeiträge Zuschüsse in die betriebliche Altersversorgung zu leisten (BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 KR 13/18 R Rn. 15ff.). Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass ihm die letztgenannte Begünstigung nicht zu Gute gekommen sei, weil er die Beiträge zu der streitigen Rentenversicherung aus seinem bereits versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt habe. Denn die Beitragszahlungen erfolgten ausschließlich im Zeitraum vom 01.12.1978 bis zum 30.06.2003 und damit deutlich vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018. Dieser Nachteil hält sich in den Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber die Änderung erst mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wirksam werden lassen durfte (vgl. BSG a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

 

2.) Unterlag und unterliegt auch weiterhin nach dem zuvor Gesagten die streitbefangene Rente der Beitragspflicht, so konnte der Kläger auch ab Antragstellung (am 17.10.2018) keine Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Erstattung der Beitragszahlungen erreichen.

 

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

D. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung über eine Fallkonstellation wie die vorliegende noch nicht existiert.

 

 

Rechtskraft
Aus
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