L 8 R 231/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 695/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 231/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

 

Gründe

 

I.

 

Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die ihrem (zwischenzeitlich) verstorbenen Ehemann gezahlte Altersrente.

 

Die Klägerin ist die Witwe des 0000 geborenen Herrn Z. H. (im Folgenden: H.), der von der Beklagten ab dem 01.05.2004 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (im Folgenden: Altersrente) erhielt (Bescheid vom 29.03.2004).

 

Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) bewilligte H. ab dem 01.01.2010 Verletztenrente nach § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H., ab März 2015 nach einer MdE von 30 v.H. (Bescheid vom 22.01.2016) und ab Februar 2018 nach einer MdE von 40 v.H. (Bescheid vom 12.04.2018). Jeweils nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, berechnete sie die Altersrente des H. im Hinblick auf das Zusammentreffen der beiden Leistungen gem. § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu (Bescheide vom 01.02.2016 und 23.04.2018).

 

Mit weiterem Bescheid vom 17.09.2020 gewährte die BG RCI die Verletztenrente ab dem 01.02.2018 bis zum 31.08.2019 nach einer MdE von 50 und ab dem 01.09.2019 nach einer MdE von 60.  

 

Dem folgend berechnete auch die Beklagte die Altersrente des H. wieder neu. Mit (hier streitigem) Bescheid vom 09.10.2020 hob sie ihren Bescheid vom 29.03.2004 und die nachfolgend ergangenen Bescheide für den Zeitraum ab dem 01.11.2020, d.h. ab dem Beginn der laufenden höheren Zahlung der Verletztenrente, hinsichtlich der Rentenhöhe gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Durch die Erhöhung der Zahlungen der BG RCI sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, weil sich hierdurch das nach § 93 SGB VI anzurechnende Einkommen geändert habe.

 

Gegen diesen Bescheid erhob H. am 10.11.2020 Widerspruch. Seiner Auffassung nach seien ihm die Leistungen der Rentenversicherung vollumfänglich zu belassen, da diese auf seinen Beiträgen beruhten.

 

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die BG RCI im Februar 2021 mit, dass H. die Verletztenrente aus Anlass einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Berufskrankheiten-Liste (Quarzstaublungenerkrankung – Silikose) beziehe. Daraufhin gab die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 16.04.2021 aufgrund eines zu gewährenden Silikose-Freibetrags teilweise statt. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2021 zurück. Die Anrechnung von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei gesetzlich geregelt und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dem Gleichheitssatz und der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar.

 

H. hat am 07.07.2021 gegen den Bescheid vom 09.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2021 Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben und geltend gemacht, dass die Rentenleistungen im Hinblick auf die bewilligte Verletztenrente nicht zu vermindern seien, da es an einer Kongruenz der Leistungen fehle. Die Rente beruhe auf den Beiträgen des Versicherten, während sich die berufsgenossenschaftlichen Leistungen als öffentlich-rechtlicher Schadensersatz darstellten. Entsprechend bestünden gegen die Anrechnung der Verletztenrente verfassungsrechtliche Bedenken. Sie habe zur Folge, dass eine echte Entschädigung des gesundheitlichen Schadens letztlich nicht in angemessener Form erfolge und der Verlust an Gesundheit ungesühnt bleibe.

 

H. hat beantragt,

 

den Bescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2021 sowie des datumsmäßig unbekannten Bescheides, der die Rente zum 01.07.2021 anpasst, aufzuheben soweit eine Anrechnung von Einkommen der berufsgenossenschaftlichen Leistung vorgenommen worden ist.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.01.2022 abgewiesen. H. sei durch den Bescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Bescheides vom 16.04.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2021 nicht beschwert. Der formellen Rechtsmäßigkeit stehe eine etwaig fehlende Anhörung aufgrund der Heilung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht entgegen.

 

Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheids vom 29.03.2004 mit Wirkung zum 01.11.2020 gem. § 48 Abs. 1 SGB X lägen vor. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei eingetreten, da sich der anzurechnende Betrag durch die Erhöhung der MdE bei der Verletztenrente geändert habe. Gem. § 93 SGB VI werde die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bestehe. Die Beklagte habe die Anrechnung des Einkommens zutreffend durchgeführt. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig und vom Gericht auch nicht zu beanstanden. Die Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anrechnungsregelung sei als solche grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 14 GG vereinbar. Sie verfolge den verfassungsgemäßen Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung bzw. Übersicherung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler zu begrenzen, ohne den durch die Verletztenrente mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Dies werde durch die Freibetragsregelungen gewährleistet. Angerechnet werde immer nur der Teil der Verletztenrente, der den Bedarf decke, zu dessen Absicherung auch das Recht aus der Rentenversicherung erworben und zugesagt worden sei. Beide Rentenleistungen erfüllten eine Einkommensersatzfunktion, und zwar komme der Verletztenrente aus der Unfallversicherung u.a. eine Lohnersatzfunktion zu, während die Renten in der Rentenversicherung den Ausfall von ansonsten versichertem Erwerbseinkommen ausglichen. Trotz dieser Unterschiede im Versicherungsgegenstand stimmten die Sicherungsziele letztlich überein. Neben der weitgehenden Gruppenkongruenz bzw. personellen Kongruenz bei Beitragszahlern bestehe im Ausgleich des materiellen Schadens eine sachliche Kongruenz. Diese rechtfertige, wie bereits das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe, die Anrechnung der Verletztenrente. Der immaterielle Schaden werde insofern berücksichtigt, als keine deckungsgleiche Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente stattfinde. Vielmehr werde der diesbezügliche Schadensanteil durch die Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) festgeschrieben, die im Wesentlichen der Entschädigung der immateriellen Schäden diene. Die gebotene Ausklammerung des Entschädigungsbetrags für immaterielle Schäden lasse sich bei der Festsetzung der Anrechnungsbeträge im Rahmen des § 93 SGB VI somit dadurch umsetzen, dass sich der Freibetrag nach dem Betrag bestimme, der bei gleichem MdE-Grad als Grundrente nach § 31 BVG geleistet würde. Hierbei werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass das Ausmaß der immateriellen Schäden unterschiedlich sein könne. Auf diese Weise werde zugleich eine Gleichbehandlung der unfallverletzten Rentenberechtigten garantiert.

 

Gegen das ihm am 22.02.2022 zugestellte Urteil hat H. am 16.03.2022 Berufung eingelegt und zur Berufungsbegründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er halte § 93 SGB VI nicht für verfassungsgemäß. Eine ausreichende Berücksichtigung des immateriellen Schadens im Rahmen der Freibetragsregelungen werde bestritten. Wenn die gesetzliche Unfallversicherung in Ablösung der Unternehmerhaftpflicht eine Entschädigung leiste, so sei die Möglichkeit für die Versicherungsnehmer verschlossen, den Arbeitgeber für den Verlust an Gesundheit in Anspruch zu nehmen. Der Schaden, der bei ihm entstehe, werde durch die Anrechnungspraxis nicht hinreichend kompensiert. Hinzu trete, dass beispielsweise bei Silikose weitere Freibetragsgrenzen gelten würden als bei vergleichbaren Atemwegserkrankungen oder der BK 4112 (Lungenkrebs bei Silikose). Auch dies erscheine nicht nachvollziehbar und habe zur Folge, dass wesentlich Gleiches ungleich behandelt werde.

 

 

Das Verfahren wird nach dem Tod des H. am 09.03.2023 von der Klägerin, die seit dem 01.04.2023 von der Beklagten eine große Witwenrente erhält, fortgeführt.

 

Die Klägerin beantragt schriftlich wörtlich:

 

„Unter Abänderung/Aufhebung des am 22.02.2022 zugestellten Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen – S 7 R 695/21 – vom 26.01.2022 wird nach den Anträgen aus I. Instanz, d.h. auf die ungeminderte Leistung der Altersrente und zwar ohne Anrechnung der Berufsgenossenschaftsleistung.

 

Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.

 

Hilfsweise wird an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen ausdrücklich als solchen festgehalten, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124 Abs. 2 SGG, für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG sowie für sonstige Fallgestaltungen.“

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Klägerin ist mit gerichtlichem Schreiben vom 24.03.2023 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Hierzu hat sie sich nicht geäußert. Gleiches gilt für einen Hinweis des Senats vom 15.06.2023 darauf, dass der Berufungsantrag klargestellt werden möge.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

 

 

 

 

II.

 

Die Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 24.03.2023 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).

 

Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.

 

Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung entschieden. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) berechtigt, den Rechtsstreit nach dem Tod von H. fortzuführen (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 2 U 16/20 R – juris Rn. 9 f.; BSG Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R – juris Rn. 11).

 

Die (grammatikalisch ausgelegte) Berufung ist jedoch nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für notwendig gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiteres Vorbringen von der Klägerin nicht angekündigt worden. Auf das Anhörungsschreiben des Senats hat sie sich nicht geäußert. Andere Aspekte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da die Klage teilweise unzulässig (hierzu unter 1.) und im Übrigen unbegründet ist (hierzu unter 2.).

 

1. Soweit die Klägerin mit dem fortgeführten Antrag des H., den sie nach dessen Tod im Berufungsverfahren trotz entsprechenden Senatshinweises nicht geändert hat, eine zeitlich unbegrenzt anrechnungsfreie Rente begehrt, ist die Klage seit dem 01.04.2023 unzulässig. Mit dem Ende des Sterbemonats hat sich der dem H. eine Rente bewilligende, hier angefochtene Verwaltungsakt aufgrund dessen Todes erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. z.B. BSG Urt. v. 26.07.2023 – B 5 R 25/21 R – juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 20.05.2020 – B 13 R 4/18 R – juris Rn. 20).

 

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2010 in Gestalt des Bescheids vom 16.04.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2021 in der Fassung späterer Rentenanpassungen ist nicht rechtswidrig, so dass die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG beschwert ist.

 

Die Beklagte hat die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ab dem 01.11.2020 zutreffend auf § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X gestützt. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt danach mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf die Anhebung der Höhe der an H. ausgezahlten und nach Maßgabe des § 93 SGB VI anzurechnenden Verletztenrente ab dem 01.11.2020 vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffende Würdigung durch das SG im Urteil vom 26.01.2022 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

 

Fehler bei der Anwendung des § 93 SGB VI durch die Beklagte sind von der anwaltlich vertretenen Klägerin auf nochmalige Nachfrage im Berufungsverfahren ausdrücklich verneint worden und auch sonst nicht ersichtlich.

 

Die (allein) gerügten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 93 SGB VI bestehen entgegen der wiederholend vorgetragenen Auffassung der Klägerin nicht.

 

So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits zur (entsprechenden) Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI ausdrücklich entschieden, dass eine Anrechnung der Verletztenrente auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 19.07.1984 – 1 BvR 1614/83; vgl. auch BSG Beschl. v. 26.10.1983 – 1 BA 111/83 – juris Rn. 2 m.w.N. zu früheren Entscheidungen des BVerfG). An dieser Auffassung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zum SGB VI stets festgehalten und sich mit den (auch von der Klägerin) aufgeworfenen Fragen schon (ausführlich) auseinandergesetzt (vgl. BSG Urt. v. 27.08.2009 – B 13 R 14/09 R – juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 20.10.2005 – B 4 RA 27/05 R – juris Rn. 15 ff.). Ebenso liegen bereits eine Vielzahl gleichlautender obergerichtlicher Entscheidungen, u.a. auch des erkennenden Senats, zu dieser Frage und eine entsprechende Beurteilung im wissenschaftlichen Schrifttum vor (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2008 – L 8 R 197/07 – juris Rn. 25 ff.; vgl. auch z.B. LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 19.10.2016 – L 4 R 76/16 – juris Rn. 49; LSG Bayern Beschl. v. 13.04.2016 – L 19 R 203/13 – juris Rn.  20; LSG Hamburg Urt. v. 13.10.2015 – L 3 R 2/12 – juris Rn. 10; Jentsch in: jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 93 Rn. 9; Fichte: in Hauck/Noftz SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 93 Rn. 1; Wehrhahn in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 118. EL März 2022, § 93 Rn. 4; Dankelmann in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 93 Rn. 3).

 

Die Klage- und Berufungsbegründung hätte einer eingehenden Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur bedurft (vgl. BSG Beschl. v. 28.10.2019 – B 13 R 200/18 B – juris Rn. 6, 11), an der es jedoch fehlt. Dies gilt ergänzend auch im Hinblick darauf, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG Beschl. v. 09.11.2011 – 1 BvR 1853/11 – juris Rn. 10; BSG v. 13.08.2019 – B 10 EG 8/19 B – juris Rn. 9; Senatsurt. v. 25.08.2021 – L 8 R 417/21 – juris Rn. 51). Eine Überschreitung dieses gesetzgeberischen Spielraums ist zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die in § 93 SGB VI normierten Freibetragsregelungen nicht ersichtlich.

 

Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch höhere Freibeträge bei der Berufskrankheit der Silikose geltend macht, ist bereits nicht erkennbar, inwiefern sie hierdurch beschwert sein könnte. Bei der Berechnung der Altersrente des H. sind mit Bescheid vom 16.04.2021 zu seinen Gunsten die weitreichenden Freibeträge dieser Berufskrankheit anerkannt worden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Als Sonderrechtsnachfolgerin gehört die Klägerin zum Kreis der in § 183 S. 1 genannten kostenprivilegierten Personen (vgl. auch LSG NRW Beschl. v. 21.04.2006 – L 14 B 3/06 R – juris Rn. 4; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 183 Rn. 8).

 

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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