L 8 R 822/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 563/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 822/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 12.10.2023 wird als unzulässig verworfen.

 

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines von der Beklagten an die Krankenkasse erstatteten Nachzahlungsbetrags aus einer (rückwirkend) bewilligten Erwerbsminderungsrente.

 

Nach anfänglicher Ablehnung bewilligte die Beklagte der im Mai 0000 geborenen Klägerin auf ihren Antrag aus September 2020 mit Bescheid vom 03.12.2021 für die Zeit ab April 2021 eine zunächst bis März 2024 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dabei wies sie darauf hin, dass der ausgewiesene Nachzahlungsbetrag vorläufig nicht ausgezahlt werde, da Ansprüche anderer Stellen zu klären seien.

 

Für von ihr an die Klägerin ab Mai 2021 gezahltes Krankengeld meldete u.a. die Beigeladene zu 1) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.767,53 Euro an. Mit Schreiben vom 04.01.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der aus der Rentenbewilligung folgende Nachzahlungsbetrag i.H.v. 3.944,53 Euro  i.H.v. 481,26 Euro an sie selbst, im Übrigen an die eine Erstattung fordernden Leistungsträger, u.a. die Beigeladene zu 1), ausgezahlt werde.

 

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2022 zurück. Die Leistungspflichten der vorleistenden Träger entfielen mit der Rentenbewilligung ab April 2021 gem. §§ 103, 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) rückwirkend. Mit der Auszahlung an diese habe die Beklagte insoweit den Nachzahlungsanspruch der Klägerin erfüllt (§ 107 SGB X).

 

Am 19.12.2022 hat die Klägerin, vertreten durch ihren schriftlich bevollmächtigten Lebensgefährten, Herrn S. C. (im Folgenden: C.), Klage beim Sozialgericht Aachen (SG) erhoben. Ihr sei von einem Mitarbeiter mitgeteilt worden, dass die Krankenkasse eine ca. 2.000 Euro zu hohe Erstattung erhalten habe. Außerdem begehre sie die Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Januar 2023.

 

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

 

den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 17.11.2022 ca. weitere 2.000 Euro Rente wegen voller Erwerbsminderung auszuzahlen sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 01.01.2023 zu bewilligen.

 

Die Beklagte, die der Klägerin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 06.02.2023 zum begehrten Beginn ab Januar 2023 bewilligt hat, hat schriftsätzlich beantragt,

 

                        die Klage abzuweisen.

 

Die Erstattung ist von ihr als zutreffend angesehen worden.

 

Das SG hat C. nach einer an ihn und die Klägerin mit Schreiben vom 10.01.2023 gerichteten Anhörung, in der die fehlenden Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 SGG ausführlich dargelegt worden sind, als Bevollmächtigten zurückgewiesen (Beschluss vom 08.02.2023). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) ist als unzulässig verworfen worden (Beschl. v. 26.04.2023 – L 3 R 221/23 B). Gleiches gilt für ihr gegen diesen Beschluss erhobenes Rechtsmittel (Bundessozialgericht – BSG – Beschl. v. 20.06.2023 – B 5 R 42/23 AR).

 

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2023 abgewiesen. Hinsichtlich des geforderten früheren Beginnes der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei die Klage jedenfalls aufgrund des Bescheides vom 06.02.2023 unzulässig. Das weitere Klagebegehren sei – als Anfechtungs- und Leistungsklage verstanden – zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben der Beklagten vom 04.01.2022 stelle einen Verwaltungsakt dar, dessen Berechtigung sich aus den Besonderheiten des Erstattungsverfahrens nach den Regelungen der §§ 102 ff. SGB X ergebe.

 

Die Beklagte habe den Nachzahlungsbetrag zu Recht auf 481,26 Euro festgesetzt. Der Anspruch der Klägerin auf weitere Rentenauszahlungen aus dem Bescheid vom 03.12.2021 sei durch Zahlung an die Beigeladenen erloschen (§ 107 Abs. 1 SGB X). Eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse habe im Verhältnis zur Beklagten nur nachrangig bestanden (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung <SGB V>). Der Anspruch auf Krankengeld sei mit Bewilligung der Rente ab 01.04.2021 nachträglich entfallen und entsprechend ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beklagten gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X entstanden. Für die von der Klägerin behauptete telefonische Mitteilung, fänden sich in den Akten keine Hinweise.

 

Gegen den der Klägerin am 17.10.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat C. „als beratendes Mitglied“ der Klägerin unter Vorlage einer „Generalvollmacht“ am 18.10.2023 „in der Frist Widerspruch, Einspruch und Beschwerde“ eingelegt.

 

In der Sache habe das SG etwas falsch verstanden. Der Klägerin sei von einem Mitarbeiter telefonisch die Auskunft erteilt worden, man habe der Krankenkasse nur 767,53 Euro erstatten dürfen. Im Übrigen sei seine Zurückweisung nicht nachvollziehbar, da er die Krankheitsgeschichte der Klägerin kenne und vor anderen Spruchkörpern der Sozialgerichtsbarkeit seit 2014 als Bevollmächtigter Akzeptanz gefunden habe.

 

Für die Klägerin und die Beklagte, die den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend erachtet, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats niemand erschienen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil diese zum Termin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG); BSG Beschl. v. 26.01.2023 – B 4 AS 190/22 BH – juris Rn. 4).

 

Die an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) gerichtete, als „Widerspruch, Einspruch und Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittelschrift der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 12.10.2023 ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 123 Rn. 3 m.w.N) als Berufung auszulegen (vgl. § 123 SGG). Diese ist das einzige statthafte Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des SG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt (vgl. §§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Sinngemäß ist das Begehren dahingehend zu verstehen, dass beantragt wird, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 zu verurteilen, der Klägerin aus dem Betrag der einbehaltenen Rentennachzahlung weitere 2.000 Euro auszuzahlen.

 

Die Berufung ist jedoch unzulässig (dazu 1.) und im Übrigen auch unbegründet (dazu 2.).

 

1. Die Berufung ist nicht wirksam eingelegt worden. Gem. § 105 Abs. 2 S. 1 SGG war die Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 17.10.2023, also bis zum Ablauf des 17.11.2013 (vgl. § 64 Abs. 2 S. 1 SGG), einzulegen. Während die Rechtsmittelschrift des bevollmächtigten Lebensgefährten C. nicht wirksam ist (dazu a), hat die Klägerin selbst kein (fristgerechtes) Rechtsmittelbegehren angebracht (dazu b).

 

a) Die (fristgerecht) eingegangene Rechtsmittelschrift des C. ist unwirksam.

 

Gem. § 73 Abs. 3 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück (Satz 1). Prozesshandlungen eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten sind gem. § 73 Abs. 3 S. 2 SGG (nur) bis zu seiner Zurückweisung wirksam (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 73 Rn. 35 mit Bezugnahme auf Keller in: ebenda, vor § 60 Rn. 10a). Im Umkehrschluss kann ein Bevollmächtigte nach seiner Zurückweisung entsprechende Handlungen nicht mehr wirksam vornehmen (vgl. Ulmer in: Hennig, SGG, Stand: Juli 2019, § 73 Rn. 130; vgl. auch Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 67 Rn. 20).

 

Da die Einlegung eines Rechtsmittels eine Prozesshandlung darstellt (vgl. z.B. Adolf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 151 Rn. 9; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG, vor § 60 Rn. 10a), vermochte die Rechtsmittelschrift des C. aus Oktober 2023 nach seiner vorigen rechtskräftigen (und auch materiell-rechtlich gem. § 73 Abs. 2 SGG zutreffenden) Zurückweisung im Februar 2023 keine Rechtswirkung zu entfalten.

 

Entgegen der von der Klägerin bzw. von C. geäußerten Auffassung ist es im Hinblick auf die klaren gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs. 2 SGG, die in jedem Verfahren (neu) zu prüfen sind, ohne Bedeutung, ob C. – wie behauptet – „in anderen Verfahren“ als Bevollmächtigter „akzeptiert“ worden ist. Unabhängig davon, ob es sich bei den angegebenen Verfahren auch um solche gehandelt hat, die C. konkret für die Klägerin geführt hat, erwächst aus einer (fälschlich) fehlenden Zurückweisung in einem Verfahren kein Anspruch darauf, entgegen der gesetzlichen Bestimmung in einem anderen Verfahren trotz fehlender Vertretungsbefugnis handeln zu können.

 

Einer erneuten Zurückweisung durch den erkennenden Senat in der Berufungsinstanz bedurfte es im Übrigen nicht. Eine derartige Notwendigkeit lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 SGG noch aus der Systematik, der historischen Entwicklung oder dem Gesetzeszweck folgern.

 

Soweit § 73 Abs. 3 S. 1 SGG formuliert, dass „das Gericht“ nicht vertretungsbefugte Bevollmächtigte zurückweise, nimmt dieser Wortlaut eine Unterscheidung zwischen den Instanzen gerade nicht vor.

 

Auch aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine in der ersten Instanz ausgesprochene Zurückweisung mit der dortigen Entscheidung ihre Wirkung verlieren sollte bzw. könnte. Vielmehr spricht gegen eine solche Annahme, dass sich die in § 73 Abs. 3 S. 1, 2 SGG zugunsten eines Klägers eingeräumte Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten bis zu dessen Zurückweisung ohnehin schon als Ausnahme von der grundsätzlich in § 73 Abs. 2 SGG normierten Einschränkung der Postulationsfähigkeit darstellt. Die Reichweite der Zurückweisung korrespondiert damit zudem mit dem Umfang einer erteilten Prozessvollmacht (§ 73 Abs. 6 S. 7 SGG i.V.m § 81 ZPO), die ebenfalls grundsätzlich nicht auf den erstinstanzlichen Rechtszug beschränkt bleibt, sondern sich auf den gesamten Prozess („Rechtsstreit“) in allen Instanzen erstreckt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73 Rn. 70; Straßfeld in: BeckOGK, SGG, Stand November 2023, § 73 Rn. 155; Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 81 Rn. 2 m.w.N. Chasklowicz in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 81 Rn. 4; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 81 Rn. 7 m.w.N.).

 

Die historische Entwicklung der Vorschrift des § 73 Abs. 3 S. 1, 2 SGG bietet gleichermaßen keinen Anlass, eine durch Beschluss ausgesprochenen Zurückweisung als auf die Instanz begrenzt anzusehen. Die Formulierung dieser Bestimmung ist auf die zeitgleiche Einführung des § 79 Abs. 3 S. 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) zurückzuführen, mit dem auch die sonstigen Prozessordnungen wortlautidentisch geändert worden sind (vgl. § 67 Abs. 3 S. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 62 Abs. 3 S. 1, 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 11 Abs. 3 S. 1, 2  Arbeitsgerichtsgerichtsgesetz (ArbGG), jeweils in der ab dem 01.07.2008 gültigen Fassung). Da bei den Zivilgerichten ab Zuständigkeit der Landgerichte, in den übrigen Gerichtsbarkeiten ab der zweiten Instanz jeweils ohnehin Anwaltszwang besteht (vgl. § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO; § 62 Abs. 4 S. 1 FGO; § 11 Abs. 4 ArbGG), sind die Prozesshandlungen der Partei/des Beteiligten bzw. eines nicht anwaltlichen Bevollmächtigten in der höheren Instanz ohnehin unwirksam. Dass demgegenüber allein in der Sozialgerichtsbarkeit, die die Besonderheit einer auch zweitinstanzlich möglichen Selbst- bzw. Vertretung durch einen geschlossenen Kreis Berechtigter (§ 73 Abs. 1, 2 SGG) aufweist, ein bereits beim Sozialgericht zurückgewiesener Bevollmächtigter am Landessozialgericht erneut auftreten können sollte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. hierzu BT-Drs. 16/3655, S. 96 i.V.m. S. 89) und ist auch sonst nicht erkennbar (vgl. auch Straßfeld in: BeckOGK, SGG, Stand: November 2023, SGG, § 73 Rn. 83)

 

Im Gegenteil ergibt sich aus dem Zweck des § 73 Abs. 3 S. 1, 2 SGG, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Zurückweisung eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten auch in etwaig weiter angerufenen Instanzen fortwirkt. Die durch die konstitutive Wirkung eines Zurückweisungsbeschlusses bezweckte Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 89 zu Abs. 3, S. 95 zu Nr. 3; S. 96 zu Abs. 3; BFH Beschl. v. 17.05.2010 – VII B 254/09 – juris Rn. 7; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73 Rn. 35) ist mit der (einmaligen) Entscheidung über die fehlende Vertretungsbefugnis verwirklicht. Diese würde zur Disposition gestellt, wenn im Rahmen eines Rechtsmittels erneut (generell) hierüber zu befinden wäre. Entsprechend ist der Beschluss des SG mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung auch unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 S. 1 SGG) (vgl. Schmidt in:  Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73 Rn. 34), weil es sich um eine einfache, angesichts des geschlossenen Kataloges der Vertretungsbefugnis nicht streitanfällige Entscheidung handelt (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 89 zu Absatz 3; Littmann in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 73 Rn. 15).

 

Dem Bedürfnis der klagenden Partei, in der Hauptsache ggf. Rechtsschutz in einer weiteren Instanz zu suchen, ist mit den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes hinreichend Rechnung getragen. So kann sie sich entweder durch einen anderen – gem. § 73 Abs. 2 SGG vertretungsberechtigten – Bevollmächtigten vertreten lassen oder sogar – noch niederschwelliger – das Rechtsmittel gem. § 73 Abs. 1 SGG selbst einlegen.

 

b) Die Klägerin selbst hat vorliegend keine wirksame Berufung eingelegt. Persönlich hat sie sich erstmals mit Schreiben vom 25.12.2023 im Berufungsverfahren geäußert. Diesem Schreiben, in dem sie im Kern lediglich die Sachverhaltsdarstellung wiederholt, kann der Senat ein Rechtsmittelbegehren bereits nicht entnehmen. Darüber hinaus ist das Schreiben aber auch erst am 27.12.2023 und damit weit über einen Monat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen.

 

2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet ist. Das SG hat die im Hinblick auf § 73 Abs. 3 S. 2 SGG (noch) zulässig erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Die Erstattung des streitigen Betrags an die Beigeladene zu 1) ist zutreffend nach den Vorschriften des Erstattungsverfahrens erfolgt. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Erstattungsanspruch vorliegend auf § 103 SGB X (vgl. BSG Urt. v. 28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96 – juris Rn. 9f.; Urt. v. 11.11.2003 – B 2 U 15/03 R – juris Rn. 12) oder § 104 SGB X beruht (vgl. zum Meinungsbild der hier unbedeutenden Abgrenzung zu § 104 SGB X vgl. die Übersicht bei Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 103 Rn. 23 ff.). Soweit C. bzw. die Klägerin behauptet haben, ihr sei mitgeteilt worden, „dass die Barmer zu viel Geld erhalten habe“, ist der Vortrag bereits in sich inkonsistent, da sowohl die Angaben zum Mitteilungsweg (Anruf oder Schreiben) als auch zur Höhe der vermeintlichen Zuvielzahlung divergieren. Im Übrigen sind auch in der Berufungsinstanz weder ein entsprechender Anruf näher dargelegt noch gar ein derartiges Schreiben übersandt worden. Der behauptete Sachverhalt ist nach Aktenlage nicht ansatzweise erkennbar.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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