L 8 R 104/24 RG

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 539/23
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 104/24 RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17.01.2024 – L 8 R 539/23 – wird als unzulässig verworfen.

 

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

 

Der Kläger wendet sich mit der am 08.02.2024 eingegangenen Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17.01.2024 – L 8 R 539/23. Mit diesem ist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter übertragen worden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

 

Zur Begründung seiner Rüge führt der Kläger im Schreiben vom 04.02.2024 aus, dass ihm Schwierigkeiten und Kosten bereitet würden. Unter Vortäuschung einer sachgerechten Rechtsanwendung werde ihm kein rechtliches Gehör gewährt. Gegen die gemeinschaftliche rechts- und verfassungswidrige Vorgehensweise mache er nochmals Gebrauch von Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz (GG), dem Recht zum Widerstand gegen dieses Rechtssystem.

 

 

II.

 

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig und daher gem. § 178a Abs. 4 S. 1 SGG zu verwerfen.

 

Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs. 2 S. 5 SGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 S. 2 SGG).

 

Der erforderlichen Darlegung ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn ein Antragsteller bzw. eine Antragstellerin der Entscheidung des Gerichts mit der Behauptung entgegentritt, es habe eine Gehörsverletzung stattgefunden. Vielmehr bedarf es einer in sich schlüssigen Darstellung, dass (trotz der engen Grenzen des Prozessgrundrechts) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 07.01.2016 – B 9 V 4/15 C – juris Rn. 8 m.w.N.). Zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 28.09.2017 – B 10 ÜG 18/17 C – juris Rn. 5 m.w.N.). Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsmittelführer ungünstigen bzw. ungenehmen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 11.09.2009 – B 6 KA 1/09 C – juris Rn. 9).

 

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob es sich bei seinem Beschluss zur Übertragung der Zuständigkeit auf den Berichterstatter nicht bereits um eine der Anhörungsrüge gem.  §178a Abs. 1 S. 2 SGG nicht zugängliche Zwischenentscheidung handelt. Jedenfalls fehlt es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zu einer Gehörsverletzung. Umstände, die eine solche aufzeigen könnten, hat der Kläger nicht benannt, sondern vielmehr einen Gehörsverstoß lediglich pauschal behauptet.

 

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet ist.

 

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass ein Beteiligter nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. z.B. LSG NRW Beschl. v. 17.10.2012 – L 11 SF 126/12 AB RG – juris Rn. 6 m.w.N.). Dafür ist – insbesondere im Hinblick auf die Ankündigung des Senats im Anhörungsschreiben vom 14.12.2023 – nichts ersichtlich.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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