L 2 SO 644/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 28 SO 3373/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 644/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.466,65 € festgesetzt.



Tatbestand


Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Kläger einen Kostenbeitrag für ersparte häusliche Aufwendungen bezogen auf ihren Sohn B1 (noch) für die Zeit vom Februar 2011 bis Juli 2012 in Höhe von insgesamt 3.466,65 € zu leisten haben.

Der 1997 geborene Sohn der Kläger, B1 T1, besuchte u.a. in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Februar 2011 bis letztlich noch Juli 2012 die L1schule in H1. Bei der Schule handelt es sich um eine staatliche Schule mit angeschlossenem Internat für Menschen mit einer Hörschädigung oder Sprachbeeinträchtigung. Der Sohn der Kläger besuchte von Montag bis Freitag die Schule und war in dieser Zeit auch in dem Internat untergebracht. Die Wochenenden verbrachte er bei seinen Eltern, den Klägern. Er besuchte die Einrichtung insgesamt in der Zeit vom 9. Januar 2011 bis 6. Juli 2012 (siehe Schreiben der Kl. Ziff. 2 vom 10. April 2019 - Bl. 39 SG-Akte -). Die Kläger haben im Vorfeld im Zusammenhang auch mit der Gewährung von Eingliederungshilfe erstmals Ende 2010 eine erste Aufstellung über die Einnahmen/Ausgaben bezogen auf die Familie vorgelegt (Bl. 14 Verwaltungsakte - VA -).

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 (Bl. 39 VA) forderte der Beklagte von den Klägern einen Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungen in Höhe von monatlich 177,75 € für die Zeit ab dem 1. Februar 2011. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 übersandte der Beklagte das dafür maßgebliche Berechnungsblatt (Bl. 51 VA). Ausgehend von den zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Regelsätzen für die Kläger in Höhe von jeweils 323,00 € (Anm.: am 25. Februar 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 erhöht auf 328 € - die übrigen Regelsätze blieben unverändert), den leistungsberechtigten Sohn B1 in Höhe von 125,50 € (halber Regelsatz von 251 €), die beiden weiteren Söhne C1 und B2 in Höhe von jeweils 287,00 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 750,00 € gelangte der Beklagte zu einem Gesamtbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 2.095,50 €. Dem stand nach den Berechnungen des Beklagten auf der Grundlage der von Klägerseite 2010 vorgelegten Aufstellung Einkommen des Vaters (Kläger Ziff 1.) in Höhe von 4.477,99 € sowie Einkommen des Sohnes C1 in Höhe von 557,86 €, insgesamt 5.035,85 € anrechenbares Familieneinkommen gemäß § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gegenüber. Das nach Abzug des Bedarfs (2.095,50 €) verbleibende anrechenbare Familieneinkommen (2.940,35 €) überschritt damit ausweislich des Berechnungsblattes die Regelbedarfsstufe 1 um mehr als das 5-fache (Regelsatz Bedarfsstufe 1 mit 364 € x 5 = 1.820 €). Damit waren im nächsten Schritt 150 % des maßgeblichen Regelsatzes als häusliche Ersparnis zugrunde zu legen. Ausgehend vom Regelsatz für einen gleichaltrigen Haushaltsangehörigen wie dem hier betroffenen Leistungsberechtigten B1 in Höhe von 251,00 €, multipliziert mit 1,5 (= 150 %) dividiert durch 30 Tage mal 180 Heimtage (2.259 €) dividiert durch zwölf Monate ergab sich ein Kostenbeitrag von 188,25 €, von dem der Beklagte noch 10,50 € für selbst beschaffte Bekleidung abzog, sodass ein zu zahlender Kostenbeitrag ab Februar 2011 in Höhe von 177,75 € verblieb.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2011 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2011 (Bl. 62 VA) machte der Beklagte für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 einen Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungen in Höhe von monatlich nunmehr 201,25 € geltend (da der Sohn B1 ab dem 1. Juli 2011 hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes einer neuen Altersgruppe zuzuordnen war mit nunmehr 287 €).

Auch hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2011 Widerspruch. Beide Widersprüche begründeten die Kläger mit Schreiben vom 25. September 2011 dahingehend, dass die Abrechnung der Heimtage nicht korrekt sei. Ihr Sohn habe sich vier Tage zu Hause befunden, er habe am Montagmorgen das Elternhaus verlassen und sei am Freitagnachmittag zurückgekehrt. Zudem seien ihnen Kosten für das Wäschewaschen, Hygieneartikel, Schulhefte und anderes Schulmaterial, Knabbereien und Getränke, Telefon und Handy, Versicherungen sowie Fahrkarten und Fahrten nach Hause entstanden. In der Folgezeit wurden die Kläger mehrfach mit Schreiben vom 23. Januar 2012 (Bl. 87/88 VA), 22. März 2012 (Bl. 97 VA) und 3. Mai 2012 (Bl. 101 VA) aufgefordert, noch Nachweise und Unterlagen im Einzelnen für die geltend gemachten Kosten vorzulegen. Erst im Oktober 2012 wurde sodann von der damaligen Bevollmächtigten nochmals eine neue Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben betreffend das Jahr 2011 sowie auch der Steuerbescheid für 2011 vorgelegt (Bl. 161 bis166 VA).

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte im Weiteren durch den Beklagten ein Aufklärungsschreiben an die damalige Bevollmächtigte vom 7. November 2013 (Bl. 193 VA), eine Reaktion erfolgte in der Folgezeit trotz mehrfacher Nachfragen in den folgenden Jahren von Seiten des Beklagten bei den Klägern nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2018 half der Beklagte den Widersprüchen der Kläger gegen den in Höhe von insgesamt 1,35 € ab und wies ihn im Übrigen zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, laut der Einrichtung sei der Sohn der Kläger im Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 10. Oktober 2012 an 281 Schultagen anwesend gewesen. Das vollständige Ausräumen der Internatszimmer zu den Ferien entspreche laut Einrichtung dem üblichen Vorgehen im Internat. Für alle Internen gelte laut Einrichtung die Regelung, dass sie die Wäsche in der einrichtungseigenen Wäscherei waschen lassen könnten. Allerdings sei eine entsprechende Kennzeichnung erforderlich. Es liege folglich an den Eltern, ob das Angebot in Anspruch genommen werde.
Der Beklagte hat weiter darin ausgeführt, Aktivitäten außerhalb des Geländes der L1schule seien laut Einrichtung ein wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Arbeit der Internatserziehung und fänden regelmäßig statt. Das Kennenlernen verschiedener Freizeitangebote unterstütze die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler. Die teilweise entstehenden Kosten würden nach Einschätzung der Einrichtung im Bereich altersentsprechender Taschengeldsummen liegen und stellten demnach keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Anhand der von der (damaligen) Rechtsanwältin eingereichten Aufstellung (ohne Nachweise) des Einkommens und der Ausgaben (2011) von Seiten der Kläger sei nochmals geprüft worden, ob die Forderung des Höchstkostenbeitrags richtig sei bzw. gewesen sei. Selbst wenn sämtliche Ausgaben, die aufgeführt seien, berücksichtigt würden (was der Beklagte nicht könne), würden diese mit dem anrechenbaren Gesamteinkommen nach § 82 SGB XII den Gesamtbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts immer noch so weit überschreiten, dass der Höchstkostenbeitrag zu verlangen wäre.
Aufgrund der besonderen Situation sei im Rahmen der Ermessensausübung der Kostenbeitrag nun neu berechnet und die tatsächlichen Anwesenheitstage zugrunde gelegt worden. Die Anwesenheitstage seien auf zwölf Monate heruntergerechnet worden. Damit würden sich insoweit 177 Anwesenheitstage ergeben. Außerdem sei die Bekleidungspauschale auf 177 Tage umgerechnet und abgezogen worden. Der Barbetrag sei für 180 Heimtage gewährt worden (auf eine Korrektur sei von Seiten des Beklagten verzichtet worden). Somit würden sich geringfügig veränderte Kostenbeiträge ergeben.
Der Kostenbeitrag sei bei Aufnahme ab dem Folgemonat verlangt worden und werde daher wie üblich im Monat des Ausscheidens noch in voller Höhe gefordert. Man habe nun den Monat Juli 2012 als Monat des Ausscheidens gewertet und für die Monate August bis Oktober 2012 auf die Forderung des Kostenbeitrages verzichtet, obwohl noch bis 10. Oktober 2012 die Heimkosten geleistet worden seien.
Somit ergebe sich für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 ein Kostenbeitrag in Höhe von 3.446,65 € (fünf Monate zu je 174,79 € und 13 Monate zu je 197,90 €). Geleistet worden seien von Seiten der Kläger insgesamt 3.505,00 €. Somit ergäbe sich ein von Seiten des Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 58,35 €. Da man jedoch auf den Kostenbeitrag für häusliche Ersparnisse für die Monate August bis Oktober 2012 verzichtet habe und der Sohn B1 in diesem Zeitraum tatsächlich nicht mehr in der Einrichtung gewesen sei, könne im Umkehrschluss für diesen Zeitraum auch kein Barbetrag mehr an ihn gewährt werden. Für die Monate August bis Oktober 2012 sei insgesamt ein Betrag in Höhe von 57,00 € an B1 überwiesen worden. Somit verbleibe ein geringfügiger Betrag in Höhe von 1,35 €, der noch erstattet werden könne.

Dagegen haben die Kläger am 28. Juni 2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung haben die Kläger geltend gemacht, das Waschen der Wäsche sei nicht für alle Internatsschüler möglich gewesen, sondern nur für Schüler, um welche sich die Eltern nicht gekümmert hätten. Im Falle des Sohnes der Kläger seien weder die Bettwäsche noch die Handtücher gewaschen worden. Auch beim Ansatz für Kleidung, welche mit Bescheid vom 28. Juni 2011 neu berechnet worden sei, gebe es noch Klärungsbedarf. Ferner hätten die Kläger Taschengeld auf ein Konto überweisen müssen, welches für Tagesausflüge und Unternehmungen verbraucht worden sei. Eine Zimmerräumung zum Beginn der Sommerferien habe nicht stattgefunden. Der Sohn der Kläger sei an Magersucht erkrankt und die Schule habe ihn deshalb nicht im Internat behalten wollen. Dennoch seien zwei Monatsbeiträge abgerechnet worden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen auf die im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe berufen.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG vom 22. Februar 2022 war ein bis zum 16. März 2022 widerruflicher Vergleich geschlossen worden mit dem Inhalt, dass der Bescheid vom 28. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2018 aufgehoben werde, soweit ein Kostenbeitrag für die Monate Mai 2012 bis Juli 2012 Gegenstand sei. Ein Kostenbeitrag werde für diese Monate nicht erhoben. Die Kläger haben mit Faxschreiben vom 16. März 2022 den Vergleich widerrufen.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2023 die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Bescheide des Beklagten vom 20. Dezember 2010 und vom 28. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2018 rechtmäßig seien und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen würden. Die Kläger hätten einen Kostenbeitrag in der vom Beklagten bestimmten Höhe zu leisten.
Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels des SGB XII würden geleistet, soweit u.a. bei minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten sei (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Nähere Bestimmungen zu Einkommen und Vermögen enthielten die §§ 82 ff. SGB XII. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (a.F.) stelle eine Sonderregelung für Leistungen in einer stationären Einrichtung aufgrund einer Behinderung dar.
Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. seien, sofern die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für Menschen mit Behinderung oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erfordere, die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten sei. Nach Satz 2 hätten sie in Höhe dieses Teils zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete würden als Gesamtschuldner haften. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts seien u.a. in den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII a.F. nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII a.F.). Die Beschränkung auf die Kosten des Lebensunterhalts bedeute zunächst, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für die besonderen Hilfen nicht zu erstatten seien. Die Kosten des Lebensunterhalts könnten nur noch dann Bestandteil der besonderen Hilfen sein, wenn sie gleichzeitig integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe seien. Die zuständigen Landesbehörden könnten nach § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII a.F. Näheres über die Berechnung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen.
Der Begriff der „häuslichen Ersparnis“ sei im SGB XII nicht näher definiert. § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII a.F. enthalte deshalb eine Ermächtigung für die Landesbehörden, Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen zu bestimmen. Dies sei zum hier maßgeblichen Zeitraum in Baden-Württemberg nicht geschehen. Es sei deshalb an dem Beklagten, die tatsächlich ersparten Aufwendungen zu ermitteln. Bei diesen Ermittlungen seien schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität auf Erfahrungswerte der Hilfeträger beruhende Pauschalierungen oder eine Schätzung zulässig (mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - BVerwGE 40, 380, 310 und Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, FEVS 43, 200). Insoweit eigne sich insbesondere der regelsatzmäßige Bedarf als brauchbarer Anhaltspunkt (mit Hinweis auf SG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juli 2011 - S 1 SO 5198/10 - juris Rn. 25). Überdies fänden mit der Anknüpfung an die im Einzelfall tatsächlich ersparten Aufwendungen die besonderen Lebensumstände und insbesondere die Einkommenssituation der betroffenen Personen Berücksichtigung (mit Hinweis auf SG Karlsruhe a.a.O.). Aus diesem Grund könne die Höhe der häuslichen Ersparnis in Abhängigkeit zur Höhe des in der Einsatzgemeinschaft vorhandenen Einkommens variieren (SG Karlsruhe a.a.O.). Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung wende der Beklagte insoweit die Sozialhilferichtlinie an. Dies sei vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung aller Hilfeempfänger (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Auch das SG lege deshalb die selbige zugrunde, auch wenn diese für das Gericht keinen verbindlichen Charakter entfalte. Der Beklagte habe den Kostenbeitrag korrekt berechnet und die Vorgaben der Sozialhilferichtlinie beachtet. Das SG sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, soweit die Berechnung des Kostenersatzes betroffen sei und verweise insoweit auf die Bescheide des Beklagten gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Kläger haben gegen den ihrem Bevollmächtigten am 26. Januar 2023 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid am Montag, den 27. Februar 2023 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Der Bevollmächtigte trägt zur Begründung vor, hervorzuheben sei zum einen schon das Schreiben der vormaligen Rechtsanwältin der Kläger vom 29. Oktober 2012 (Bl. 160 VA) und die mit Schriftsatz vom 30. April 2022 an das SG übermittelte Stellungnahme der Kläger vom 6. April 2022 (gemeint wohl 9. April 2022). Alles in allem erscheine die Ermittlung der häuslichen Ersparnisse anhand der Sozialhilferichtlinie im hiesigen Einzelfall bei den geltend gemachten gravierenden Versäumnissen der Lindenparkschule nicht sachgerecht.
Die Sozialhilferichtlinien würden eine Ermäßigung der häuslichen Ersparnis erlauben, wenn dies aus besonderen pädagogischen, persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen geboten erscheine (siehe 92.07 SHR in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 2. Juni 2022).

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2023 sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Dezember 2010 und 28. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt von Eltern bei Internatsunterbringungen nach § 92 SGB XII neu zu berechnen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für rechtmäßig. Die Berechnung sei nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Sozialhilferichtlinien erfolgt. Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung sei diese Art der Berechnung auch bei der Berechnung der häuslichen Ersparnis der Kläger anzuwenden. Gründe für ein Abweichen hiervon seien nicht erkennbar und besondere pädagogische, persönliche oder wirtschaftliche Gründe für eine Ermäßigung seien nicht nachgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten (zwei Bände) der ersten Instanz Bezug genommen.





Entscheidungsgründe

I.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

Soweit die Klägerin Ziff. 2 mit Schreiben vom 27. Februar 2024 - direkt gerichtet an den Vorsitzenden - noch um Terminsverlegung bat, da sie erst vergangenen Donnerstag von dem von Seiten des Vorsitzenden angeregten Vergleich Kenntnis erlangt und keine ausreichende Zeit gehabt hätte, dies mit ihrem Ehemann, dem Kläger Ziff. 1, zu besprechen, war dem aus zweierlei Gründen nicht nachzugehen. Zum einen hat der Bevollmächtigte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Verlegungsantrag gestellt. Zum zweiten handelte es sich bei diesem Vergleichsvorschlag um genau den bereits im SG-Verfahren im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22. Februar 2022 geschlossenen und von den Klägern widerrufenen Vergleich. Daher vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, mit ihrem Ehemann unter anderem auch während des Kurzurlaubs am vergangenen Wochenende die Frage zu besprechen, ob gegebenenfalls dieser (bereits bekannte!) Vergleichsvorschlag doch noch in Betracht käme.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 20. Dezember 2010 sowie vom 28. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die hier (noch) streitige Zeit Februar 2011 bis Juli 2012 ist zunächst § 19 Abs. 3 SGB XII (in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung - a. F.-). Danach werden
Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung - a.F.-) sind, sofern die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erfordert, die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner (Satz 2).
Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. ist den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden,
bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches),
bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches),
bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56),
bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden.
Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen (Satz 2). Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen (Satz 3). Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt (Satz 4). Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen (Satz 5). Zum Ersatz der Kosten nach den §§ 103 und 104 ist insbesondere verpflichtet, wer sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert hat (Satz 6).
In § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist weiter geregelt: Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, dem die in Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden (Satz 2).

Zutreffend hat bereits das SG darauf verwiesen, dass im Hinblick darauf, dass das Land Baden-Württemberg von der in § 19 Abs. 2 Satz 5 SGB XII genannten Möglichkeit Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht hat, der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sich auf die in den Sozialhilferichtlinien (SHR) getroffenen Regelungen hierzu gestützt hat.

Noch zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 12. Juni 1991 (- 6 S 1182/90 - in FEVS 43,200, juris Rn. 20/21) ausgeführt, dass, da die zuständige Landesbehörde von der Ermächtigung des § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG keinen Gebrauch gemacht habe, Näheres über die Bemessung der häuslichen Ersparnis also nicht bestimmt habe, der jeweilige Sozialhilfeträger die Höhe dieser häuslichen Ersparnis selbst festlegen müsse. Dabei müsse er zwar darauf achten, dass nur auf tatsächliche Ersparnisse abgestellt werde. Da sich die häusliche Ersparnis aber der Natur der Sache nach nicht im Einzelnen feststellen lasse, müsse und dürfe sie entsprechend § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) geschätzt werden. Ausgangspunkt müssten dabei das Einkommen der herangezogenen Person auf der einen Seite und der häusliche Bedarf des Behinderten, wenn dieser bei der heranzuziehenden Person leben würde, auf der anderen Seite sein. Zwischen beiden Faktoren bestehe nämlich eine enge Beziehung insoweit, als der Bedarf des Behinderten für seinen Lebensunterhalt auch von der Höhe des Einkommens der heranzuziehenden Personen abhänge. Denn der Aufwand für den Lebensunterhalt eines Familienmitglieds - und dementsprechend die häusliche Ersparnis - sei höher oder geringer, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Einkommen über oder unter der Einkommensgrenze der §§ 79 ff. BSHG liege (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 - V C 4.76 -, BVerwGE 52, 51-56 und juris mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein geeigneter Ausgangspunkt für die Bemessung der häuslichen Ersparnis sei der regelsatzmäßige Bedarf des behinderten Hilfesuchenden, auch wenn sich starre Regeln nicht aufstellen ließen. Der regelsatzmäßige Bedarf orientiere sich am notwendigen Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG), und es könne davon ausgegangen werden, dass die heranzuziehende Person dem Hilfesuchenden den notwendigen Lebensunterhalt, soweit er von diesen Regelsätzen erfasst werde, auch tatsächlich gewähre. Die häusliche Ersparnis losgelöst vom jeweiligen Regelsatz für den Hilfeempfänger zu bestimmen, sei folglich nur in atypischen Fällen erforderlich. Ein solcher liege hier nicht vor. Dass im vom VGH entschiedenen Fall der Sohn der (dortigen) Klägerin schwerbehindert sei und für ihn daheim ein Zimmer sowie entsprechende Bekleidung vorgehalten werden müsse, sei für die Ermittlung der häuslichen Ersparnis bei gewährter Eingliederungshilfe für Behinderte nichts Atypisches, sondern geradezu die Regel.
An diese von Rechtsprechung und Praxis herausgearbeiteten Grundsätze habe sich der Beklagte gehalten, indem er - entsprechend den Empfehlungen des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg in Rn. 85.10 ff. der Sozialhilferichtlinien - den Kostenbeitrag abgestuft nach der Höhe des die Einkommensgrenze der §§ 79 ff. BSHG unter- bzw. überschreitenden Einkommens bemessen habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Kostenbeitrag bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze (bis zu 50 %) mit 90 % des für den Hilfesuchenden maßgeblichen Regelsatzes angesetzt werde. Denn es könne angenommen werden, dass ein Bezieher eines solchen Einkommens seinem behinderten Kind mindestens so viel zum Lebensunterhalt zuwenden würde, wenn es - wie vor der Heimunterbringung - im elterlichen Haushalt leben würde. Bei der Bemessung des Kostenbeitrags werde auch zu Recht allein darauf abgestellt, ob die in §§ 79, 81 BSHG festgelegte Einkommensgrenze durch das nach §§ 76 bis 78 BSHG zu ermittelnde Einkommen unter- bzw. überschritten werde. Vom Bruttoeinkommen seien daher nur die in § 76 Abs. 2 BSHG genannten Aufwendungen abzusetzen, nicht etwa auch besondere Belastungen, die nach § 84 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden müssten, wenn es um die Frage gehe, welcher Teil des zuvor als einsetzbar ermittelten Einkommens als angemessener "Eigenanteil" anzusehen sei. Denn für die Höhe des Kostenbeitrags sei, wie bereits dargelegt, allein die absolute Höhe des nach §§ 76 ff. BSHG einsetzbaren Einkommens maßgeblich. Mit §§ 84, 85 BSHG zusammenhängende Fragen tauchten dagegen erst auf, wenn zu entscheiden sei, in welchem Umfang die in § 28 BSHG genannten Personen den so ermittelten Kostenbeitrag auch tatsächlich leisten müssten.

In den seinerzeit maßgeblichen Sozialhilferichtlinien (SHR) ist zu § 92 SGB XII a.F. unter anderem unter Rn. 92.04 ausgeführt, dass sofern einem behinderten Menschen die in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Leistungen gewährt werden, lediglich ein Kostenbeitrag in Höhe des ersparten häuslichen Lebensunterhalts (Rn. 92.06 und 92.10) zu fordern sei. Rechtsgrundlage sei ausschließlich die Sonderregelung in § 92 Abs. 2 SGB XII, die alle Personen begünstige, die nach § 19 Abs. 3 SGB XII zum Mitteleinsatz verpflichtet seien.
Ansonsten würden die in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Leistungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. § 92 Abs. 3 SGB XII bleibe unberührt (vergleiche Rn. 92.11).

Vorliegend handelt es sich um einen Fall nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII a.F., bezüglich dessen in Rn. 92.06 weiter geregelt ist, dass die Kosten in diesen Fällen (Nr. 1 bis Nr. 6) nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen seien. Dies gilt nach den Richtlinien auch für die Kosten des gesamten Lebensunterhalts in der Einrichtung, insbesondere in Schulen am Heim und Heimsonderschulen.

Bei vollstationärer Unterbringung wird der Kostenbeitrag für häusliche Ersparnis wie in Rn. 92.07 dargestellt berechnet:
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird der Bedarf der in § 19 Abs. 1 SGB XII genannten Personen zugrunde gelegt, der sich berechnet aus

dem Regelbedarf der Personen, deren Einkommen (einschließlich Kindergeld) nicht zur Deckung ihres Bedarfs ausreicht. Der Leistungsberechtigte wird hierbei anteilmäßig für Zeiten zu Hause berücksichtigt.
den jeweiligen Mehrbedarfszuschlägen und
den angemessenen Kosten der Unterkunft

 

Übersteigt das anrechenbare Einkommen nach § 82 SGB XII (Rn. 82.01 bis 82.52) den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

werden als häusliche Ersparnis zugrunde gelegt der für einen gleichaltrigen Haushaltsangehörigen maßgebenden Regelbedarfsstufe

bis zum 1,5 fachen Regelbedarfsstufe 1

0 %

bis zum 2,0 fachen Regelbedarfsstufe 1

80 %

bis zum 2,5 fachen Regelbedarfsstufe 1

90 %

bis zum 3,0 fachen Regelbedarfsstufe 1

100 %

bis zum 3,5 fachen Regelbedarfsstufe 1

110 %

bis zum 4,0 fachen Regelbedarfsstufe 1

120 %

bis zum 4,5 fachen Regelbedarfsstufe 1

130 %

bis zum 5,0 fachen Regelbedarfsstufe 1

140 %

um mehr als die 5,0 fache Regelbedarfsstufe 1

150 %


In Rn. 92.07 ist ferner bestimmt, dass ein Kostenbeitrag für häusliche Ersparnis nur insoweit gefordert werden kann, als das anrechenbare Einkommen den Bedarf zum Lebensunterhalt der Personen nach § 19 Abs. 3 SGB XII überschreitet. Der Kostenbeitrag wird aufgrund der Tage, an denen sich der Leistungsberechtigte in der stationären Einrichtung befindet (Heimtage), jährlich berechnet und durchschnittlich mit ein Zwölftel je Monat festgesetzt.

Die Berechnung des Beklagten, auf deren Grundlage der Kostenbeitrag der Kläger entsprechend dem Berechnungsblatt festgesetzt wurde, ist unter Berücksichtigung der in SHR Rn. 92.07/1 beschriebenen Berechnungsmethode nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat vielmehr auf dieser Grundlage im Ergebnis zutreffend die Höhe des Kostenbeitrages der Kläger festgesetzt.


Soweit die Kläger im SG-Verfahren unter anderem noch geltend gemacht haben, dass bei der Berechnung des Familieneinkommens nicht alle geltend gemachten Abzugsposten berücksichtigt worden seien, greift dies nicht durch.
Der Beklagte berücksichtigte zum einen zutreffend auf der Grundlage der von den Klägern ursprünglich (2010) vorgelegten Aufstellung (Bl. 14 VA bzw. Bl. 171 SG-Akte) nur einen Teil der geltend gemachten Abzugsposten, so unter anderem die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Krankenversicherung für alle Familienmitglieder, ihre Haftpflichtversicherung, die Unfallversicherungen, die Riesterrenten, die Berufsunfähigkeitsversicherung für den Kläger Ziff. 1, die Werbungskosten in Höhe der Pauschale nach den SHR sowie beim Bedarf die Kosten der Unterkunft in Höhe von 750,00 €.
Nicht anerkannt wurden Werbungskosten, soweit sie über die Pauschale hinausgehen, die zweite Kfz-Haftpflichtversicherung (da nur die Kosten für ein Kfz berücksichtigt werden können, wenn es für Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt wird - hier betreffend den Kläger Ziff. 1) -, die Risikolebensversicherungen, die Berufsunfähigkeitsversicherung für den Sohn B2 (ist noch Schüler), die Rechtsschutzversicherung (sozialhilferechtlich nicht berücksichtigungsfähig) sowie die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (dies ist nur im Steuerrecht möglich).

Zum anderen stellt sich bei der Berechnung auch bei Zugrundelegung der zuletzt im Oktober 2012 vorgelegten Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung und bei Berücksichtigung aller von Klägerseite geltend gemachter Abzugsposten - wiewohl diese ohnehin nur teilweise anerkannt werden könnten und im Übrigen auch in keiner Weise während des gesamten Verfahrens durch Nachweise und Unterlagen belegt worden sind - letztlich kein für die Kläger günstigeres Ergebnis dar:


 

 

 

Einnahmen

Ausgaben

Einkommen brutto

 

 

 

Kläger Ziff. 1

81.775,00 €

 

 

Klägerin Ziff. 2

4.503,00 €

 

 

Vermietung

4.800,00 €

 

 

Kindergeld

2.280,00 €

93.358,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lohnsteuer/Soli/Kirchensteuer

 

 

 

Lohnsteuer Kläger Ziff. 1

15.448,33 €

 

 

Soli Kläger Ziff. 1

499,94 €

 

 

Kirchensteuer Kläger Ziff. 1

737,82 €

 

 

Lohnsteuer Kläger Ziff. 1

180,00 €

 

 

Soli Kläger Ziff. 1

9,90 €

 

 

Kirchensteuer Kläger Ziff. 1

14,40 €

 

 

Lohnsteuer Klägerin Ziff. 2

814,66 €

 

 

Soli Klägerin Ziff. 2

44,80 €

 

 

Kirchensteuer Klägerin Ziff. 2

67,58 €

 

17.815,00 €

 

 

 

 

Sozialversicherungsbeiträge

 

 

 

Krankenvers. Kläger Ziff.1

3.686,52 €

 

 

Pflegevers. Kläger Ziff. 1

868,68 €

 

 

Arbeitslosenvers.
 Kläger Ziff.1

1004,41 €

 

 

Krankenvers. Kläger Ziff. 2

369,24 €

 

 

Pflegevers. Kläger Ziff. 2

43,89 €

 

 

Arbeitslosenvers.
Kläger Ziff. 2

67,58 €

 

6.040,30 €

 

 

 

 

Werbungskosten

 

 

 

Kläger Ziff. 1

2.574,00 €

 

 

Klägerin Ziff. 2

1.190,00 €

 

 

Vermietung und Verpachtung

5.144,00 €

 

8.908,00 €

 

 

 

 

Versicherungen

 

 

 

Haftpflichtversicherung

65,45 €

 

 

KFZ-Haftpflicht

202,97 €

 

 

Kfz-Haftpflicht

138,94 €

 

 

Hausratvers.

121,74 €

 

 

Unfallvers. Kläger Ziff.2

115,16 €

 

 

Unfallvers. B1

147,36 €

 

 

Berufsunfähigkeitsversicherung Kläger Ziff. 1

1.356,00 €

 

 

Risiko und BU Kläger Ziff. 1

329,88 €

 

 

Risiko-Lebensvers.
Kläger Ziff. 1

196,80 €

 

 

Risiko-Lebensvers.
Kläger Ziff. 2

79,05 €

 

 

Rechtsschutzversicherung

266,11 €

 

3.019,46 €

 

 

 

 

Riesterrente

1.392,00 €

 

 

Riesterrente

60,00 €

 

1.452,00 €

 

 

 

 

Summe Einnahmen / Ausgaben

 

93.358,00 €

37.234,76 €

 

 

 

 

verbleiben                  jährlich

 

56.123,24 €

 

monatlich

 

4.676,94 €

 

 

 

 

 

Kreditverpflichtungen

 

 

 

Konsumentenkredit

66,37 €

 

 

1.Kredit D1

594,75 €

 

 

2. Kredit D1

320,00 €

 

 

Kredit D2
 

167,00 €
 

 

 

Danach wären als Kreditkosten insgesamt angefallen:

Hiervon sind allerdings 750 €, die von den Klägern als Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden, abzuziehen, da es sich um ein Eigenheim handelt, und insofern hier keine Mietkosten, sondern allenfalls die Kosten für die Kreditfinanzierung in den 750 € enthalten sein können, sodass lediglich zu berücksichtigen sind:

 


1.148,12 €












398,12 €

 















398,12 €




 

 

 

 

Laufende Kosten jährlich
 

Monatlich

 

 

Heizung Gas, Holz Material, Bearbeitung          1.180,06 €

98,34 €

 

 

Schornsteinfeger       47,87 €

3,99 €

 

 

Wasser                    535,54 €

44,63 €

 

 

Biotonne                    37,33 €

3,11 €

 

 

Gebäudevers.          412,22 €

34,35 €

 

 

Rechtsschutz, Haus- u. Grund-besitz-Haftpflicht
                                 271,62 €

22,64 €

 

207,05 €

 

 

 

 

Abfallgebühren            72,40 €

6,03 €

 

 

GEZ                           215,76 €

17,98 €

 

 

Grundsteuer              530,02 €

44,17 €

 

 

Kundendienstvertrag Heizung
                                 210,00 €

17,50 €

 

 

Telefonkosten          359,88 €

29,99 €

 

115,67 €

 

 

 

 

verbleiben              monatlich

 

3.956,10 €

 

 

 

 

 


Dem war der Gesamtbedarf (einschließlich der anerkannten Kosten der Unterkunft in Höhe von 750 €) - wie im Übrigen dem Berechnungsblatt zu entnehmen - in Höhe von (richtig) 2.105,50 € (da ab 1. Januar 2011 der hier zugrunde zu legende Regelbedarf Bedarfsstufe 2 richtigerweise mit 328 € statt 323 € zugrunde zu legen war) gegenüberzustellen (Nachdem der Sohn C1, der bei der ersten Aufstellung im Jahr 2010 bei Einnahmen und Ausgaben noch mit aufgeführt worden war, hier nicht mehr aufgeführt wird, wäre davon auszugehen, dass er 2011/2012 gar nicht mehr im elterlichen Haus wohnte mit der weiteren Konsequenz, dass dann der Gesamtbedarf um 287 € auf nur noch 1.818,50 € zu reduzieren wäre).
Hieraus ergäbe sich ein (Differenz-)Betrag in Höhe von 1.850,60 € (bzw. ohne den Sohn C1 wären dies sogar 2.137,60 €). Der Grenzbetrag des 5-fachen des Eckregelsatzes in Höhe von 1.820,00 € (364 € x 5) ist damit nach wie vor überschritten, sodass wie vom Beklagten berechnet der Höchstsatz (150 % des Regelsatzes des B1) beim Kostenbeitrag unter Beachtung der SHR zugrunde zu legen war. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kostenbeitrag zutreffend berechnet.

Soweit die Kläger sich auf die Ausnahmeregelung in Rn. 92.07 der SHR zu § 92 SGB XII berufen, wonach aus besonderen pädagogischen, persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine Ermäßigung des Betrages geboten sein kann, greift dies nicht durch. Wirtschaftliche Gründe scheiden schon im Hinblick darauf aus, dass der hier für den Höchstsatz beim Kostenbeitrag maßgebliche Grenzbetrag in Höhe von 1.820 € - selbst bei Berücksichtigung aller geltend gemachten Abzugsposten, ohne Prüfung, inwieweit diese überhaupt sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähig sind - noch überschritten wurde. Von den Klägern wurden letztlich auch keine pädagogischen Gründe angeführt, sondern die Kläger waren wie vielmehr auch dem Schreiben vom 9. April 2022 im Klageverfahren zu entnehmen ist, mit der Organisation und Abwicklung der Internatsunterbringung unzufrieden. Damit handelt es sich aber letztlich allenfalls um persönliche Gründe im Sinne der SHR Rn. 92.07.
Diese rechtfertigen es aber aus Sicht des Senates für den Beklagten nicht zwingend, im Rahmen des eingeräumten Ermessens eine Reduzierung des Kostenbeitrages vorzunehmen.
Dies umso weniger vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Rahmen der Widerspruchsentscheidung ausdrücklich im Hinblick auf die besondere Situation im Rahmen seines Ermessens den Kostenbeitrag neu berechnet und abweichend von der in Rn. 92.07 SHR (in der Fußnote) zugrunde gelegten Regel, wonach 180 Heimtage/6 Monate jährlich zugrunde zu legen sind, wenn jedes Wochenende und die Ferien zu Hause verbracht werden, nur die tatsächlichen Anwesenheitstage, hier 177 Tage pro Jahr, zugrunde gelegt hat.

Aus diesen Gründen ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen.



III.

Die Kostentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung von § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Streitwert wird auf 3.466,65 € (5 Monate zu 174,79 € und 13 Monate zu 197,90 €) festgesetzt.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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