Reduziert sich der Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe und ist der Umzug in eine Außenwohngruppe mit einem geringeren Personalschlüssel in Aussicht genommen, ist dem behinderten Menschen bei nur eingeschränkter Umstellungsfähigkeit eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, um die Erfolge der erbrachten Rehabilitationsleistungen nicht zu gefährden. Zusätzlich sind die notwendigen Umzugshilfen zu gewähren.
- Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. August 2023 geändert. Der Antragsgegner wird dazu verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 20. Juli 2023 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für das Leistungsangebot "Wohnen in einer besonderen Wohnform" in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte der Beigeladenen in A.... zu erbringen, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2024.
- Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
- Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge dem Grunde nach zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für das Leistungsangebot "Wohnen in einer besonderen Wohnform" in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte der Beigeladenen in A.... über den 31. Juli 2022 hinaus.
Die 1969 geborene Antragstellerin lebt seit März 2018 in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte, welche von der Beigeladenen getragen wird. Zivilrechtliche Grundlage dafür ist der zwischen ihnen geschlossene "Wohn- und Betreuungsvertrag für die Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen" vom 5. März 2018 in der Fassung vom
1. Januar 2020. Der Antragsgegner hat die angefallenen Kosten bis zum 31. Juli 2022 übernommen (Bescheide vom 18. März 2019, 27. Januar 2020, 2. März 2021 und 16. Mai 2022). Zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen bestehen Vereinbarungen nach §§ 123 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Antragstellerin bezieht seit Januar 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Zahlbetrag seinerzeit: 665,56 Euro monatlich) und erhält Wohngeld von der Stadt A.... (seinerzeit: 211 Euro monatlich aufgrund des Bescheides vom 23. März 2020).
Die Antragstellerin hat eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert und war bis Anfang der 90er Jahre in ihrem Beruf tätig. Seither ist sie arbeitslos. Im Jahr 1995 kam ihre Tochter zur Welt, die später aufgrund der sich nach 2004 stärker manifestierenden psychischen Auffälligkeiten der Antragstellerin durch die zuständige Jugendbehörde in einem Wohnheim untergebracht wurde. Zwischenzeitlich wurde die Antragstellerin wegen fremdaggressiven Verhaltens und Diebstählen zu Haftstrafen verurteilt. Auf der Grundlage des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes (SächsPsychKG) erfolgten 2006 und 2007 stationäre Unterbringungen zu psychiatrischen Behandlungen unter der Diagnose "wahnhafte Störungen bei paranoider Schizophrenie". Während ihres Aufenthalts in verschiedenen Übergangswohnheimen fiel die Antragstellerin erneut wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Mitbewohnern auf. Deshalb wurde ihr vom Sozialamt ein Einzelzimmer in einem anderen Wohnheim zugeteilt. Der Versuch, den Umzug der Antragstellerin durchzuführen, eskalierte dahin, dass diese im Juni 2017 in das Y....-Krankenhaus – Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie – eingewiesen werden musste. Ausweislich des Berichts dieses Krankenhauses vom 25. Juli 2017 war die Antragstellerin seinerzeit besorgt um "ihr zu Hause" und wirkte laut und gereizt, sobald es um ihren Umzug in ein Einzelzimmer ging (der später in die der Beigeladenen erfolgte, nachdem seitens des Sozialamtes zunächst die Entlassung in ein Übergangswohnheim oder eine Unterkunft für Obdachlose vorgesehen gewesen sei). Bei der Antragstellerin seien erhebliche Defizite bei der Verrichtung sämtlicher Angelegenheiten des täglichen Lebens zu verzeichnen gewesen (Beschaffung von Lebensmitteln, Pflege von Haushaltsgegenständen, Zubereiten einfacher Mahlzeiten). Sie sei nicht dazu in der Lage gewesen, eine Wohnung anzumieten und einen eigenen Haushalt zu führen. Das Zimmer im Übergangswohnheim sei vermüllt, desolat und stark verunreinigt gewesen. Die Antragstellerin benötige Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung zur psychosozialen Unterstützung im Alltag und Entwicklung einer Tagesstruktur.
Bereits in ihrem "Weiterleistungsantrag" vom 2. November 2021 bat die Antragstellerin darum, über den 28. Februar 2022 hinaus in der Wohnstätte verbleiben zu dürfen. Sie habe sich mehrere Außenwohngruppen angesehen und könne es sich nicht vorstellen, aus der Wohnstätte auszuziehen. Die rechtliche Betreuerin unterstützte dieses Begehren unter Hinweis auf das Wunsch- und Wahlrecht der Antragstellerin per Mail vom 11. Mai 2022: Nach langjähriger Wohnungslosigkeit und sozialer Ausgrenzung habe diese in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte den bestmöglichen Fortschritt an gesundheitlicher Stabilität und gleichberechtigter Teilhabe erlangt. Gegen den Bescheid vom 16. Mai 2022 mit abschließender Kostenzusage bis zum 31. Juli 2022 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Bei dem ihr angesonnenen Umzug in eine Außenwohngruppe sei zu befürchten, dass die eingetretenen Erfolge zunichte gemacht würden. Sie leide unter großen Ängsten und fühle sich unzumutbar unter Druck gesetzt. Der Antragsgegner wandte sich daraufhin mit einem Anhörungsschreiben vom 18. August 2022 an die Antragstellerin. Er teilte mit, den tatsächlichen Hilfebedarf im Rahmen eines aktuellen Integrierten Teilhabeplans (ITP) erheben zu wollen. Zugleich kündigte er an, die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in einer Außenwohngruppe ab dem 1. August 2022 zuzusagen. Am 15. Februar 2023 erließ der Antragsgegner den Widerspruchsbescheid. Nach dem aktuellen ITP sowie den Entwicklungsberichten der Beigeladenen sei der Hilfebedarf der Antragstellerin deutlich gesunken. Leistungen der Eingliederungshilfe in einer weiteren besonderen Wohnform seien daher nur noch in einer Außenwohngruppe mit dem geringeren Personalschlüssel von 1:6 (anstelle von 1:3) erforderlich. Mit Bescheid vom 17. März 2023 hat der Antragsgegner entsprechende Leistungen ab dem 1. August 2022 bewilligt in Höhe der mit der Beigeladenen vereinbarten Vergütung für die Außenwohngruppe in A.....
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 16. Mai 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2023 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben, die unter dem Az.: S 21 SO 71/23 anhängig ist. Daneben hat sie am 20. Juli 2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Bei einem erzwungenen Auszug aus der Wohnstätte sei mit einem erheblichen Rückschlag zu rechnen. Die psychische Belastung eines Umzugs sei für die Antragstellerin zu hoch. Außerdem sei das ihr zustehende Wunsch- und Wahlrecht zu berücksichtigen. Dem Antragsgegner sei es bereits verwehrt, der Antragstellerin vorzuschreiben, in welcher Außenwohngruppe sie zu leben habe. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte der Beigeladenen bis zum Umzug in eine Außenwohngruppe, längstens jedoch bis einschließlich 30. September 2023, zu übernehmen (Beschluss vom 4. August 2023). Das Wunsch- und Wahlrecht sei vom notwendigen Bedarf zu trennen. Dieser bestehe nunmehr lediglich noch in einem Umfang, welcher die Unterbringung der Antragstellerin in einer Außenwohngruppe rechtfertige. Allerdings sei ihr eine angemessene Übergangszeit für den Umzug einzuräumen, damit die Antragstellerin geeignete Außenwohngruppen besichtigen könne. Um dem – aus der Sicht des Sozialgerichts - bloßen Vorschieben von Gründen zu begegnen, sei die Frist zugleich hinreichend kurz zu bemessen; zumal der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. August 2023 sechs Einrichtungen mit verfügbaren Plätzen in Außenwohngruppen benannt habe.
Gegen den ihnen am 7. und 8. August 2023 zugestellten Beschluss wenden sich sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin mit ihren am 30. August 2023 und am
7. September 2023 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Beschwerden. Die Antragstellerin trägt vor, dass aktuell keine freien Plätze in Außenwohngruppen in A.... existierten. Unter Hinweis auf ihr Selbstbestimmungsrecht aus Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention sei sie nicht dazu verpflichtet, in eine im Umland der Stadt gelegene Außenwohngruppe umzuziehen. Für den Fall, dass ein Platz in einer Außenwohngruppe in A.... nachgewiesen werden könne, sei die Antragstellerin bereit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten umzuziehen. Bis dahin sei der Antragsgegner dazu gehalten, die Kosten ihrer Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte der Beigeladenen zu übernehmen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. August 2023 zu ändern und den
Antragsgegner unter Zurückweisung seiner Beschwerde dazu zu verpflichten, die
Kosten ihrer Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte der
Beigeladenen in A.... zu den Bedingungen des Bescheides vom 16. Mai 2022 zu übernehmen, bis dieser der Antragstellerin einen Platz in einer in A.... gelegenen Außenwohngruppe nachweist, zuzüglich einer Umzugsfrist von zwei Monaten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. August 2023 aufzuheben und
unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragstellerin könne sich bereits auf keinen Anordnungsanspruch berufen, nachdem ihr gesunkener Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe die Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte nicht mehr rechtfertige. Daran ändere auch der Hinweis auf das Wunsch- und Wahlrecht nichts. Zudem sei die Sache nicht eilbedürftig.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene hat den mit der Antragstellerin geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag "mit sofortiger Wirkung" gekündigt, da offene Forderungen über 11.836,96 Euro bestünden (Schreiben vom 7. Juli 2023), wobei die Beigeladene der Antragstellerin eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2023 gewährt hat. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die Beigeladene schließlich mitgeteilt, dass die Antragstellerin in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte verbleiben dürfe, sofern die seit dem 1. August 2023 anfallenden Kosten übernommen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz) der Antragstellerin erweist sich als begründet, die des Antragsgegners hingegen als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, der Antragstellern vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten ihrer Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte der Beigeladenen zu erbringen. Allerdings hat das Sozialgericht die Anordnung zeitlich zu kurz bemessen. Aufgrund des Vortrags der Antragstellerin ist in der Hauptsache zu prüfen, ob der vom Antragsgegner ausgemachte geringere Hilfebedarf mit einem Personalschlüssel von 1:6 (entsprechend einer Außenwohngruppe) unverändert fortbesteht. Sollte dies der Fall sein, wäre festzustellen, ob die Antragstellerin mit Blick auf ihre psychische Erkrankung umzugsfähig ist und welcher weiteren Leistungen es zur Herstellung der Umzugsfähigkeit gegebenenfalls bedarf. Diese Fragen sind im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Der Senat entscheidet deshalb im Rahmen einer Folgenabwägung und befristet die einstweilige Anordnung längstens auf den 30. Juni 2024 in der Annahme, dass das Sozialgericht die aufgeworfenen Fragen bis dahin geklärt hat.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Eine solche Anordnung soll der Veränderung eines bestehenden Zustandes vorbeugen. Sie dient einer Bewahrung des Status quo mit einem Unterlassungsgebot an den zu Verpflichtenden. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner verpflichtet werden soll sowie einen Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit des Rechtsschutzes. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung). Eine solche Anordnung soll der Veränderung eines bestehenden Zustands vorbeugen. Sie dient der Bewahrung des Status quo mit einem Unterlassungsgebot an den zu Verpflichtenden. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG; sogenannte Regelungsanordnung).
Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen
(§ 86b Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Diese allgemeinen Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht [BVerfG]), Beschluss vom 25. Oktober 1999 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69).
Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheprozess zu ermöglichen. Es will nichts anderes als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern und irreparable Folgen ausschließen und der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Hingegen dient das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu, gleichsam unter Umgehung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts und unter Abkürzung dieses Verfahrens, geltend gemachte materielle Rechtspositionen vorab zu realisieren.
Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 25. Oktober 1999 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69, 74; Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1, 14). Dies gilt sowohl für die Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1999 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69, 74; Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – 94, 166, 216). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 – NVwZ 1997, 479). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht.
Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09 – NZS 2009, 674, 675 Rn. 11).
Gemessen an diesen Voraussetzungen entscheidet der Senat im Rahmen einer Folgenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin, da die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich erscheint und in der Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Begehren der Antragstellerin, einstweilen in der Wohnstätte der Beigeladenen verbleiben zu dürfen, der Vorzug gebührt vor dem Interesse des Antragsgegners, öffentliche Gelder zielgerichtet nur in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen verwenden zu wollen.
Bezüglich des Anordnungsanspruchs hat das Sozialgericht zutreffend erläutert, dass die Antragstellerin zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 Abs. 1 SGB IX zählt. Danach erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Nach § 99 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bundesregierung Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach § 99 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 gültigen Fassung entsprechend (§ 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Demnach ist die Antragstellerin leistungsberechtigt, da sie seelisch wesentlich behindert ist im Sinne des § 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und –führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 90 Abs. 5 SGB IX). Leistungen zur Sozialen Teilhabe können sowohl mit dem Ziel gewährt werden, Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, als auch den Zweck haben, den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 16).
Nicht erforderlich ist es, dass mit den Leistungen ein bestimmtes Maß an Teilhabe erreicht wird. Auch "niedrigschwellige" Leistungen, die dem Leistungsberechtigten überhaupt erst die Gelegenheit eröffnen, im Rahmen seiner Möglichkeiten am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, kommen in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch diese Leistungen die soziale Isolation des behinderten Menschen und ein damit einhergehender rasch fortschreitender körperlicher und geistiger Verfall verhindert wird (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 8 SO 1/16 R – juris Rn. 30). Die Ziele der Sozialen Teilhabe gehen über die der Leistungen zur beruflichen Teilhabe sowie solchen zur medizinischen Rehabilitation hinaus. Denn diese richtet sich auf die gesamte Alltagsbewältigung aus. Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Kontakt mit seiner Umwelt ermöglichen; nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sondern auch durch Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben, um hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (vgl. Bieback in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 90 SGB IX Rn. 36; BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 17).
Zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Sinne des § 102 Nr. 4 SGB IX zählen die Aufwendungen für Unterkunft in besonderen Wohnformen nach § 113 Abs. 5 SGB IX. Diese Vorschrift ist mit Blick auf § 42a SGB XII zu lesen. Unter einer "Wohnung" ist die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Im Gegensatz dazu sind besondere Wohnformen dadurch gekennzeichnet, dass Menschen mit Behinderungen zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken überlassen werden (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Dies ist sowohl in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte der Beigeladenen der Fall als auch beim Wohnen in einer Außenwohngruppe. Als Leistungen der Eingliederungshilfe werden hier Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 SGB IX zur selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung erbracht, darunter die allgemeinen Erledigungen des Alltags, die Haushaltsführung, die persönliche Lebensplanung, die Freizeitgestaltung. Diese – qualifizierten - Assistenzleistungen werden von Fachkräften nach § 78 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erbracht. Dazu zählen Personen mit berufsbezogener Ausbildung, darunter Heilpädagogen, Sozialarbeiter, Erzieher und Psychologen.
Nach den vertraglichen Abreden zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen ist für die ein Personalschlüssel von 1:3 vorgesehen. Dieser ermöglicht eine intensive Unterstützung der dort lebenden behinderten Menschen im Umfang der bis Ende 2019 bestehenden stationären Leistungen. Für die Außenwohngruppen der Beigeladenen ist ein Personalschlüssel von 1:6 verhandelt. Die behinderten Menschen müssen hier ein bereits erhebliches Maß an Selbständigkeit an den Tag legen, um ihren Alltag weitestgehend selbst zu strukturieren und die Verrichtungen des täglichen Lebens mit vergleichsweise deutlich geringerer Anleitung und Unterstützung durch Assistenz zu bewältigen.
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die Antragstellerin von März 2018 an bedarfsgerecht in die der Beigeladenen eingegliedert worden ist. Wie oben erwähnt, war die Antragstellerin ausweislich des Berichts des Fachkrankenhauses "Y...." vom 25. Juli 2017 seinerzeit nicht dazu in der Lage, einen Haushalt allein zu führen. Ihr Einzelzimmer im Übergangswohnheim war demnach vermüllt und auch sonst in einem desolaten Zustand. Mit den täglichen Verrichtungen war die Antragstellerin massiv überfordert und neigte zu aggressivem Verhalten gegenüber Mitbewohnern. Den Berichten der Beigeladenen für die Zeit ab März 2018 lässt sich die positive Entwicklung entnehmen, welche die Antragstellerin seither genommen hat. So habe sich diese ausweislich des Berichts vom 13. Dezember 2018 bereits kurz nach dem Einzug in die gesellig und kommunikativ gezeigt und von sich aus aktiv den Kontakt zu Mitbewohnern gesucht. Über die Abläufe in der Einrichtung habe sie sich zügig informiert. Zugleich war sie nur eingeschränkt kritikfähig und vermochte sich nicht selbst zu reflektieren, weshalb es wiederholt zu Spannungen mit anderen Bewohnern gekommen sei. Kontakte zur Tochter und zur Enkelin bestanden seinerzeit auf Wunsch der Tochter nicht. Das eher weitläufige Verhältnis zu ihrer Mutter und ihrer Schwester habe sich nicht spannungsfrei gestaltet. Dank des Engagements des Betreuungspersonals sei es gelungen, mit der Antragstellerin Gespräche zur Auswertung von Meinungsverschiedenheiten zu führen und diese punktuell zu rücksichtsvollerem Verhalten zu veranlassen. Die Antragstellerin fühle sich in der Wohnstätte sehr wohl und bezeichne diese als ihr "Zuhause". Mittel- und langfristige Ziele habe sie im Rahmen eines ITP-Gesprächs mit dem Antragsgegner nicht benennen können. Im Vordergrund habe ihre Sorge gestanden, bald wieder aus der Wohnstätte ausziehen zu müssen, was sich die Antragstellerin seinerzeit nicht vorstellen konnte.
Frau Dr. X...., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme für das Gesundheitsamt der Stadt A.... vom 4. März 2019 aus, dass die Antragstellerin wenig umstellungsfähig sei und Defizite im Umgang mit anderen Menschen aufweise. Bei sozialen Konflikten sowie in allen behördlichen Angelegenheiten sei sie überfordert. Forderungen nach Veränderungen werte die Antragstellerin als gegen sich gerichteten Angriff. Dabei sei eine paranoide Restsymptomatik nicht auszuschließen. Bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei die weitere stationäre Unterbringung für zunächst zwei Jahre zu empfehlen.
Im Entwicklungsbericht der Beigeladenen vom 30. Dezember 2020 heißt es, dass die Antragstellerin ihr Zimmer ohne Unterstützung in einem ordentlichen Zustand halte. Auch die Aufgaben für die Gemeinschaft erledige sie selbständig, darunter das Reinigen des Flures, das wöchentliche Zubereiten des Mittagessens und der damit verbundene Einkauf. Die Körperhygiene, Wäschewechsel und das Waschen der Kleidung erledige die Antragstellerin selbst. Seit 2019 habe sich ein regelmäßiger Kontakt zur Tochter entwickelt und pflege ihre Beziehungen zu Verwandten und Bekannten. Wegen der weiterhin fehlenden Kritikfähigkeit und kaum reflektierten Selbstwahrnehmung seien nach wie vor Spannungen mit den Mitbewohnern zu verzeichnen, weshalb der Hilfebedarf in einer stationären Einrichtung fortbestehe. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 1. Februar 2021 führte Frau Dr. X.... aus, dass die Antragstellerin keinerlei Vorstellungen zur Zukunft außerhalb der Wohnstätte äußere. Sie wolle in dieser Einrichtung verbleiben und insbesondere nicht allein sein. Da eine zunehmende Hospitalisierung zu beobachten sei, empfahl sie die Weiterbewilligung von Leistungen für den Verbleib der Antragstellerin für vorerst ein Jahr mit dem Ziel, währenddessen Perspektiven für den Umzug in eine Außenwohngruppe oder eine andere begleitete Wohngemeinschaft mit Tagesstrukturierung zu erarbeiten.
Nach dem Entwicklungsbericht der Beigeladenen vom 22. Dezember 2021 pflegte die Antragstellerin einen regelmäßigen Kontakt zur Tochter und zu Freunden bei sporadischem Kontakt zur restlichen Familie. Auch mit ihrer inzwischen bestellten rechtlichen Betreuerin erfolgten regelmäßige Gespräche bei unverändert fehlender Kritikfähigkeit und Selbstwahrnehmung. Als künftiges Teilhabeziel sei der Umzug der Antragstellerin in eine Wohnform mit geringerem Betreuungsangebot vorzusehen. Frau Dr. X.... empfahl in ihrem Bericht vom 28. April 2022, die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in der Wohnstätte der Beigeladenen nur noch bis Ende Juli 2022 zu übernehmen und deren Umzug in eine Außenwohngruppe zu forcieren. Im Entwicklungsbericht vom 17. Juni 2022 erwähnt die Beigeladene, dass die Antragstellerin zwei Außenwohngruppen besichtigt habe, die ihr nicht gefallen hätten. Die Antragstellerin äußere sich unverändert dahin, in der Wohnstätte verbleiben zu wollen. Angesichts des hohen Grades an erlangter Selbständigkeit sei dieses Angebot jedoch nicht mehr erforderlich. Deshalb müsse der Umzug in eine Wohnform mit geringerem Betreuungsangebot weiterhin als künftiges Teilhabeziel formuliert werden, weshalb die weitere Kostenübernahme zu empfehlen sei.
Der Senat teilt – ausgehend davon – die Einschätzung, dass der Hilfebedarf im Juni 2022 nur noch in einem Ausmaß bestanden haben dürfte, das Leistungen in einer besonderen Wohnform mit einem Personalschlüssel von 1:6 (Außenwohngruppe) gerechtfertigt hätte. Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2023 nochmals bestätigt, dass die Antragstellerin nach ihren erreichten alltagspraktischen Fähigkeiten gut vorbereitet sei für das Leben in einer Außenwohngruppe. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die erwähnten Berichte wiederholt die fehlende Umstellungsfähigkeit der Antragstellerin thematisiert haben. Darüber hinaus hat diese zu keiner Zeit eigene Vorstellungen über eine Zukunft außerhalb der Wohnstätte formulieren können und stets betont, dort verbleiben zu wollen (unter Hinweis darauf, dass dies ihr "Zuhause" sei). Nicht aufgeklärt worden ist dabei, ob die ausgemachte "fehlende Umstellungsfähigkeit" und wohl auch Umzugsbereitschaft Ausdruck der fortbestehenden psychischen Erkrankung der Antragstellerin sein könnte oder aber ob diese lediglich auf bloßer Bequemlichkeit beruht. Den Empfehlungen von Frau Dr. X.... insbesondere in ihrem Bericht vom 28. April 2022 ist diesbezüglich eine gewisse Unduldsamkeit zu entnehmen, welcher der Antragsgegner gefolgt ist. Mit Blick auf die erzielten Fortschritte erscheint es erforderlich, dies weiter aufzuklären. In diesem Rahmen sollten die während des sozialgerichtlichen Verfahrens zur Akte gereichten Briefe der Antragstellerin gewürdigt werden, in denen sie mehrfach zum Ausdruck bringt, keine weiteren Außenwohngruppen besichtigen zu können, weil sie erschöpft sei. Darüber hinaus hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 31. Juli 2023 von Ängsten der Antragstellerin berichtet, die ihren Hilfebedarf womöglich gesteigert hätten. Auch dieser muss deshalb im Rahmen der Begutachtung überprüft werden. Am Beispiel der Antragstellerin erweist sich, wie bedeutsam es ist, die erzielten Erfolge nicht deshalb aufs Spiel zu setzen, weil der gewünschte (und durchaus in Betracht zu ziehende) Transfer in eine Einrichtung mit geringerem Betreuungsaufwand und weniger Kosten zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll. Es gilt stattdessen, ein Übergangsmanagement zu etablieren, das nach den Besonderheiten des Einzelfalles konzipiert wird, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln (§ 104 Abs. 1 SGB IX) unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts (§§ 8, 104 Abs. 2 SGB IX). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der im Jahr 2017 in Aussicht genommene Umzug der Antragstellerin in das Einzelzimmer eines anderen Übergangswohnheims mit ihrer Einweisung nach dem SächsPsychKG zur stationären Behandlung im "Y....-Krankenhaus" endete (s.o.). Sollte daher aufgrund des Sachverständigengutachtens feststehen, dass der Bedarf der Antragstellerin in einer Außenwohngruppe gedeckt wird und Umzugsfähigkeit besteht, wird der Antragsgegner gemeinsam mit der Beigeladenen ein auf die Antragstellerin abgestimmtes Konzept unter Berücksichtigung ihres Wunsch- und Wahlrechts zu entwickeln haben, das aufzeigt, auf welche Weise, in welcher Zeit und gegebenenfalls mit welchen weiteren Hilfen der Umzug in eine Außenwohngruppe verwirklicht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat und demgemäß keinem Prozessrisiko ausgesetzt gewesen ist.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar
(§ 177 SGG).