Setzt ein Leistungsträger eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragsbegehrenden durch Leistungserbringung um, mangelt es seiner Beschwerde nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und ist für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen.
- Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. November 2023 für Dezember 2023 bis Januar 2024 aufgehoben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit abgelehnt. Für November 2023 wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu einem Sechstel zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Im Streit sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen) zuletzt noch von November 2023 bis Januar 2024.
Die 1984 in Y.... geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige der Tschechischen Republik (vgl. z.B. am 20.06.2017 ausgestellte tschechische ID-Card). Sie ist Mutter von 2006 sowie 2020 (vgl. z.B. Pass v.2021) 2021 (vgl. z.B. Geburtsurkunde v. 2021) in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindern tschechischer Staatsangehörigkeit. Vater ihrer jüngsten Kinder ist ein 1982 geborener pakistanischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Partner). Er verfügt über eine bis März 2026 gültige Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, war in Deutschland als Maschinenbediener (vgl. z.B. X.... GmbH & Co. KG, Compliance-Verpflichtungserklärung v. 22.07.2021, Mitarbeitergespräch v. 19.05.2022 und Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses v. 14.07.2022) sowie Servicekraft / Küchenhilfe (vgl. z.B. Arbeitsvertrag v. 10.03.2023) beschäftigt und bezieht seit August 2023 Arbeitslosengeld (vgl. z.B. Bundesagentur für Arbeit <BA>, Bescheide 02.10.2023 und 10.11.2023 für die Zeit vom 18.08.2023 bis 16.06.2024).
Für folgende Beschäftigungen der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland sind in diesem Verfahren Unterlagen aktenkundig:
- Betreuerin vom 13.04.2016 bis 26.05.2016 (vgl. Betreuungsreferenz v. 24.05.2016),
- Pflegeeinsätze vom 12.07.2019 bis 04.08.2019 und 30.08.2019 bis 04.10.2019 (vgl. Deutsche Rentenversicherung <DRV> Bund, Widerspruchsbescheid v. 11.11.2021 über die Zurückweisung des Begehrens der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vom 12.07.2019 bis 16.04.2020 aufgrund einer vom 11.07.2019 bis 30.06.2020 geltenden Rahmenvereinbarung; Klageverfahren beim Sozialgericht Dresden <SG> anhängig unter dem Az.: S 4 BA 11/22),
- Reinigungskraft ab 17.02.2020 (vgl. ….-Personaldienstleistung GmbH, S. 1 eines Zeitarbeitsarbeitsvertrags, Zusatzvereinbarung v. 17.02.2020) bis April 2020 (eigene Angaben),
- Pflegehelferin vom 01.06.2020 bis 31.05.2021 (vgl. Seniorenresidenz W.... gGmbH, befristeter Arbeitsvertrag v. 27.05.2020, Arbeitsbescheinigung v. 24.06.2022),
- Pflegedienstmitarbeiterin von Oktober 2022 (eigenen Angaben) bis 18.11.2022 (vgl. V....-Unfall-Hilfe e.V., S. 1 und 7 eines Dienstvertrags v. 08./20.09.2022, Kündigung innerhalb der Probezeit v. 04.11.2022).
Vom 19.11.2022 bis 18.07.2023 bezog sie Arbeitslosengeld (vgl. z.B. BA, Bescheide v. 05.01.2023 und 24.02.2023). Danach absolvierte sie eine Weiterbildung als Betreuungskraft / Alltagsbegleiterin (vgl. z.B. BA, Bildungsgutschein für die Zeit v. 11.09.2023 bis 10.10.2023, Eingliederungsvereinbarung v. 11.09.2023, Bescheide v. 05.10.2023 und 09.11.2023 über die Bewilligung von Lehrgangs-, Kinderbetreuungs- und Fahrkosten für die Teilnahme vom 12.09.2023 bis 23.11.2023; Praktikumsvereinbarung v. 17.10.2023 für die Zeit vom 08.11.2023 bis 21.11.2023). Seit dem 01.02.2024 ist die Antragstellerin als zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt (U.... KV T.... e.V., Arbeitsvertrag v. 29.01.2024).
Die Antragstellerin bezog für ihre drei Kinder von März bis August 2023 Kinderzuschlag (BA, Bescheid v. 04.04.2023) und bezieht für sie Kindergeld (vgl. z.B. BA, Bescheinigungen v. 27.09.2022 und 16.03.2023).
Nach Angaben der Antragstellerin lebe ihr ältestes Kind "derzeit … vorübergehend" beim Vater der Antragstellerin in Y.... und besuche dort ein Gymnasium (vgl. z.B. E-Mail v. 01.11.2023). Für diese Tochter der Antragstellerin ist weiterhin eine Schulbescheinigung eines Gymnasiums in Y.... vom 13.10.2022 für 2022/23 aktenkundig.
Die Antragstellerin war in Deutschland unter der Anschrift S.... gemeldet (vgl. z.B. Stadt S...., Erweiterte Meldebescheinigung v. 24.03.2020: "Einzug 19.12.2019" und alleiniger Benennung des 2020 geborenen Sohnes der Antragstellerin unter "minderjährige Kinder"; zur Nutzung dieser Anschrift vgl. z.B. Landratsamt R...., Ausländeramt, Aufforderungsschreiben v. 26.02.2020; TS-Personaldienstleistung GmbH, S. 1 eines Zeitarbeitsarbeitsvertrags; DRV Bund, Widerspruchsbescheid v. 11.11.2021; Seniorenresidenz W.... gGmbH, befristeter Arbeitsvertrag v. 27.05.2020 und Arbeitsbescheinigung v. 24.06.2022).
Seit April 2022 sind die Antragstellerin, ihr Partner und Herr Q.... Mieter einer ca. 96 m² großen 4-Raum-Wohnung unter der Anschrift P...., für die insgesamt 759,-€ monatlich zu zahlen ist (Mietvertrag v. 08.01.2022; vgl. weiterhin den undatierten sowie von der Antragstellerin und ihrem Partner unterzeichneten "Mietkauf-Vertrag" für Küchengeräte in Höhe von insgesamt 847,- €). Vorgenannter Mietvertrag enthält für die Antragstellerin eine (vorherige) Anschrift in Y...., für ihren Partner S.... und - soweit entzifferbar - einen handschriftlichen Vermerk unter der Unterschrift von Q.... "nicht mehr".
Am 05.07.2023 beantragte die Antragstellerin für sich, ihren Partner und ihre drei Kinder beim Antragsgegner Leistungen (unter dem 27.06.2023 unterzeichnetes Antragsformular). Sie wohne seit April 2019 durchgängig in Deutschland (vgl. unter dem 19.07.2023 unterzeichnetes Zusatzblatt 5). Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab, da sie von Leistungen ausgenommen sei (Bescheid v. 01.08.2023). Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch (Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 28.08.2023, Az.-Zusatz des Antragsgegners: W ….). Darüber ist noch nicht entschieden, da noch weitere Unterlagen vorzulegen seien (vgl. Schreiben des Antragsgegners v. 09.01.2024).
Am 02.11.2023 beantragte die Antragstellerin erneut beim Antragsgegner für sich, ihren Partner und ihre beiden jüngsten Kinder Leistungen (unter dem 01.11.2023 unterzeichnetes Antragsformular), nachdem ihr der Antragsgegner nach Vorsprache am 19.09.2023 zuletzt mitteilte, eine nochmalige Antragstellung sei doch notwendig (vgl. Schreiben des Antragsgegners v. 20.09.2023 und 18.10.2023). Darüber ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Weiterhin hat die Antragstellerin am 02.11.2023 beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 01.11.2023). Das SG hat den Antragsgegner verpflichtet, "der Antragstellerin vorläufig ab dem 1. November 2023 monatliche Leistungen … in gesetzlicher Höhe … längstens bis 30. April 2024 zu gewähren" (Beschluss v. 24.11.2023). Die sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten der Antragstellerin seit 2020 seien geeignet, ihre Arbeitsnehmereigenschaft zu begründen. Die Unterbrechungen seien der Geburt ihrer Kinder geschuldet. Damit sei sie unfreiwillig arbeitslos geworden.
Gegen den - ihm am 12.12.2023 zugestellten - Beschluss hat der Antragsgegner am 10.01.2024 beim erkennenden Gericht Beschwerde eingelegt (Schreiben v. selben Tag). Das SG habe den Sachverhalt äußerst verkürzt, unvollständig und teilweise falsch dargestellt. Der erstinstanzliche Tenor sei unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Bis zur abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage seien Zahlungen an die Antragstellerin von 224,60 € monatlich für November und Dezember 2023 sowie 287,42 € ab Januar 2024 erfolgt, um deren Situation nicht weiter zu verschärfen. Die Arbeitnehmereigenschaft der Antragstellerin bzw. deren Fortwirkung sei vom SG zu Unrecht angenommen worden. Maßgeblich sei erst deren berufliche Tätigkeit ab April 2022. Zuvor sei bislang kein gewöhnlicher Aufenthalt glaubhaft gemacht worden. Ein Arbeitnehmerstatus aufgrund einer Tätigkeit im Oktober und November 2022 wirke jedenfalls nicht bis zum vorliegenden Beurteilungszeitraum fort. Mutterschutz- und Elternzeiten zur Erhaltung des Arbeitnehmerstatus nach der Geburt des letzten Kindes im Mai 2021 seien nicht gegeben. Nach Vorlage des Arbeitsvertrags der Antragstellerin ab Februar 2024 (Schreiben deren Bevollmächtigten v. 26.02.2024) hat der Antragsgegner seine Beschwerde auf den Zeitraum bis zum 31.01.2024 beschränkt (Schreiben v. 07.03.2024).
Der Antragsgegner beantragt nach seinem Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24.11.2023 für die Zeit bis zum 31.01.2024 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 02.11.2023 insoweit abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Verweis auf ihr Vorbringen in der Vorinstanz die Entscheidung des SG. Seit April 2019 habe sie durchgehend ihren Wohnsitz in Deutschland und zwischenzeitlich nicht in Y.... gelebt. Vor Geburt ihrer beiden jüngsten Kinder sei sie seit 2013 in Deutschland als Pflegekraft in Privathaushalten in der 24-Stunden-Pflege beschäftigt gewesen. Eine Anmeldung im deutschen Sozialversicherungssystem sei auch nach Verlegung ihres Wohnsitzes im April 2019 nicht erfolgt. Ihre im Mietvertrag für die Wohnung in P.... genannte tschechische Adresse sei nicht mehr aktuell. Sie beruhe auf einer Eintragung im tschechischen Personalausweis, da dessen Ausstellung mit einer ausländischen Adresse nicht möglich sei. Der Vermieter habe sie zur Nutzung dieser eingetragenen Adresse gedrängt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Einzelrichter erklärt (Schreiben v. 17.01.2024 und 29.01.2024). Dem Senat liegen neben der vorinstanzlichen Gerichtsakte die vom Antragsgegner vorgelegte Leistungsakte (vgl. zuletzt dessen Schreiben v. 17.01.2024) vor.
II.
Die zeitlich nur noch eingeschränkt aufrechterhaltene Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG vom 24.11.2023 ist überwiegend begründet, da die Antragstellerin in diesem Verfahren nur für November 2023 einen Anspruch auf Leistungen glaubhaft gemacht hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der weiteren Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, Klarstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsformel, Beiladung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe und Gewährung von Überbrückungsleistungen bedarf es in diesem Rechtsstreit allein aufgrund besonderer Umstände nicht. Darüber konnte der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 155 Abs. 3 f. SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist nur die vorinstanzliche Entscheidung, da durch den weiteren Leistungsantrag der Antragstellerin vom 02.11.2023 (unter dem 01.11.2023 unterzeichnetes Antragsformular) eine zeitliche Zäsur eingetreten ist (vgl. hierzu z.B. BSG v. 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - insb. Rn. 37), dieser Antrag auf den Ersten des Monats zurückwirkt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II - auch nachfolgend, soweit nicht anders angegeben - i.d.F. der Bekanntmachung v. 13.05.2011, BGBl. I S. 850), der Antragsgegner - nach vorliegender Aktenlage - über diesen Antrag noch nicht entschieden hat und sich die vorinstanzliche einstweilige Anordnung auf Zeiten ab dem 01.11.2023 bezieht. Damit ist der Bescheid vom 01.08.2023 über die Ablehnung der am 05.07.2023 (unter dem 27.06.2023 unterzeichnetes Antragsformular) beantragten Leistungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der Streitgegenstand war zeitlich durch die vorinstanzliche Entscheidung zunächst "längstens bis 30. April 2024" und ist nun bis zum 31.01.2024 beschränkt, da nur der Antragsgegner gegen die einstweilige Anordnung vom 24.11.2023 Beschwerde eingelegt und diese nach Vorlage des Arbeitsvertrags vom 29.01.2024 durch die Antragstellerin (vgl. Schreiben deren Bevollmächtigten v. 26.02.2024) für Zeiten ab dem 01.02.2024 unverzüglich zurückgenommen (vgl. Schreiben v. 07.03.2024) hat. Damit erstreckt sich der in diesem Verfahren streitige Zeitraum nur noch auf November 2023 bis Januar 2024.
Beteiligt am Verfahren (§ 69 SGG) ist als Antragsteller (zur Bezeichnung der Beteiligten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vgl. z.B. Pitz in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 69 Rn. 2) ausschließlich die Antragstellerin, da der Antragsgegner erstinstanzlich nur für sie einstweilig zur Leistungserbringung verpflichtet wurde und er alleiniger Beschwerdeführer ist.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- € übersteigt und deswegen die Berufung keiner Zulassung bedürfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dabei kann dahinstehen, ob die vom Antragsgegner vorgenommenen und angekündigten Auszahlungen (vgl. dessen Schreiben v. 10.01.2024, S. 5) den erstinstanzlich tenorierten Leistungen ("in gesetzlicher Höhe") entsprechen, da - ungeachtet des Streits über den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu z.B. Karl in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 172 Rn. 145 m.w.N.: erstinstanzliche Entscheidung oder Beschwerdeeinlegung) - deren (Geld-) Wert für die zunächst streitgegenständliche Zeit den vorgenannten Betrag übersteigt.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Satz 2 SGG). Weiterhin mangelt es dem Antragsgegner trotz der Umsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 11.11.2020 - L 7 AS 638/20 B ER - n.v. S. 7 und 28.07.2022 - L 7 AS 356/22 B ER - n.v. S. 4 sowie Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 634 ff.; Hahn in: BeckOGK, SGG, § 172 Rn. 23, Stand: 01.11.2023 und Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 47; jeweils m.w.N. auch zu hiervon abweichenden Auffassungen).
Die Beschwerde ist begründet, soweit das SG den Antragsgegner einstweilig verpflichtet hat, der Antragstellerin für Dezember 2023 und Januar 2024 Leistungen zu erbringen. Für November 2023 ist sie unbegründet. Dabei bedarf es im Beschwerdeverfahren aufgrund der besonderen Umstände dieses Rechtsstreits nicht der weiteren Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen, Klarstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsformel, Beiladung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe und Gewährung von Überbrückungsleistungen.
Statthaft für das Antragsbegehren (§ 123 SGG) der Antragstellerin ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Hierfür sind ein materiell-rechtlicher Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) die Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und -grund, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden (vgl. ausführlich hierzu z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 39 ff.). Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist glaubhaft gemacht, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs. SGG). Abweichend vom Grundsatz, dass (Anordnungsanspruch und) Anordnungsgrund noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung glaubhaft zu machen sind (vgl. nur Senatsbeschluss v. 03.06.2021 - L 7 AS 434/21 B ER - juris Rn. 21 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung), ist auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, wenn - wie hier - der Anordnungsgrund allein durch Umsetzung der vorinstanzlichen Entscheidung entfallen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss v. 11.11.2020 - L 7 AS 638/20 B ER - n.v., S. 8; Sächs. LSG v. 28.03.2022 - L 6 AS 86/22 B ER - juris Rn. 45).
Dahinstehen kann, ob erstinstanzlich wirklich nach Durchführung einer Folgenabwägung entschieden wurde und werden durfte (zur Bedingung, dass eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, vgl. z.B. BVerfG v. 10.03.2022 - 1 BvR 484/22 - Rn. 5; zur Folgenabwägung als Ausnahme vgl. ausführlich z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 499 ff.), da hier nur noch vergangene Zeiten streitig sind, für die der Antragsgegner zudem bereits in Ausführung der vorinstanzlichen Entscheidung Leistungen erbracht hat. Unter diesen besonderen Umständen konnte von weiteren Ermittlungen von Amts wegen abgesehen werden, ohne dass sich der weiterhin bestehende Aufklärungsbedarf (vgl. hierzu z.B. auch das Schreiben des Antragsgegners v. 09.01.2024 zur Vorlage weiterer Unterlagen für die Entscheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid v. 01.08.2023) zu Lasten der Antragstellerin auswirkt, zumal sie in den bisherigen Verfahren hinreichend mitgewirkt hat (zu den Grenzen einer Folgenabwägung bei unklarem Sachverhalt vgl. wiederum z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 504).
Unter Berücksichtigung vorstehender Maßgaben ist die vorinstanzliche Entscheidung nur für November 2023 zumindest im Ergebnis aufrechtzuerhalten, da die Antragstellerin insoweit einen Anspruch auf Leistungen und einen - zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen - Anordnungsgrund zum vorgenannten Zeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Für Dezember 2023 und Januar 2024 hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Für November 2023 ist die Antragstellerin nach den in diesem Rechtsstreit glaubhaft gemachten Tatsachen insbesondere nicht von Leistungen ausgenommen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 09.12.2020, BGBl. I S. 2855), da sie sich aufgrund des von der BA geförderten Praktikums auf ein Aufenthaltsrecht als freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU i.d.F. des Gesetzes v. 20.04.2023, BGBl. I Nr. 106 v. 24.04.2023; zum europarechtlich geprägten Arbeitnehmerbegriff vgl. z.B. BSG v. 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R - Rn. 19 f. m.w.N.; zu hiervon erfassten Auszubildenden / Studierenden, sofern sie eine echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben, vgl. z.B. Tewocht in: BeckOK-Ausländerrecht, 35. Edition, FreizügG/EU, § 2 Rn. 23 f., Stand: 01.10.2021; anders indes bei Auszubildenden / Studierenden, die keine Ausbildungsvergütung oder vergleichbare Geldleistungen erhalten, vgl. weiterhin z.B. Junker, EuZA 2016, 184, 201; zur Arbeitnehmereigenschaft bei Absolvierung eines - wie hier - durch Leistungen der Arbeitsförderung finanziell gefördertes Praktikum vgl. z.B. EuGH v. 09.07.2015 - C-229/14 - Balkaya, Rn. 49 ff. und Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., FreizügG/EU, § 2 Rn. 54 f., 59) berufen kann, welches nicht zum Leistungsausschluss nach dem SGB II führt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II: "weder …"). Von einer zeitlichen Begrenzung auf die bislang glaubhaft gemachten Praktikumszeiten vom 08. bis 21.11.2023 (vgl. Praktikumsvereinbarung v. 17.10.2023) wurde in diesem Verfahren abgesehen, zumal der Antragsgegner für November 2023 bereits Leistungen erbracht hat und weiterer Aufklärungsbedarf zu den Einzelheiten der tatsächlichen Durchführung der Weiterbildung als Betreuungskraft / Alltagsbegleiterin besteht.
Jedenfalls ab Dezember 2023 wirkt vorgenanntes Aufenthaltsrecht nicht fort (§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU). Insbesondere mangelt es für Zeiten nach Beendigung vorgenannter Weiterbildung bislang an glaubhaft gemachten Tatsachen für eine daran unfreiwillige durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FreizügG/EU; vgl. hierzu z.B. BSG v. 09.03.2022 - B 7/14 AS 79/20 R - Rn. 27 ff.) der Antragstellerin.
Selbst bei Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, vgl. hierzu z.B. BSG v. 20.09.2023 - B 4 AS 8/22 R - Rn. 28) bereits ab dem 19.12.2019 (vgl. insb. Stadt S...., Erweiterte Meldebescheinigung v. 24.03.2020) hat die Antragstellerin auch kein (fortwirkendes) Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) aufgrund ihrer Beschäftigungen ihrer Beschäftigungen von Februar bis April 2020, von Juni 2020 bis Mai 2021 mit Zeiten des Mutterschutzes ab dem 17.04.2021 (vgl. Arbeitsbescheinigung v. 24.06.2022, S. 2 unter Ziffern 3.310 ff.) und von Oktober bis November 2022 glaubhaft gemacht. Zwar behält eine Arbeitnehmerin im vorgenannten Sinne in Auslegung des Art. 45 AUEV ihre Arbeitnehmereigenschaft, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (vgl. EuGH v. 19.06.2014 - C-507/12 - Saint Prix; bei selbständiger Erwerbstätigkeit vgl. Art. 49 AUEV und EuGH v. 19.09.2019 - C-544718 - Dakneviciute). Indes gilt dies - bei einem tatsächlich beendeten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis - nur zeitlich eng begrenzt (zur Orientierung an die Schutzfristen nach dem MuSchG vgl. z.B. Dienelt, a.a.O., § 2 Rn. 153 ff.) und hier jedenfalls nach der Geburt 2021 nicht für die Zeit bis September 2022. Anderes kann - bei einem fortbestehenden Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis - für Erziehende in Elternzeit, deren Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht ruht, gelten (vgl. ausführlich hierzu z.B. BSG v. 09.03.2022 - B 7/14 AS 91/20 R - Rn. 23 ff.). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Elternzeit der Antragstellerin als Arbeitnehmerin (vgl. hierzu §§ 15 ff. BEEG) sind für die Zeit nach Beendigung des bis Mai 2021 zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnisses weder vorgetragen noch geltend gemacht. Gleiches gilt für eine unter weiteren Umständen grundsätzlich zeitlich nicht begrenzte Fortwirkung bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU; vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss v. 12.07.2021 - L 7 AS 651/21 B ER - juris Rn. 36). Tatsachen für die Überbrückung der zeitlichen Lücke von Juni 2021 bis September 2022 aus anderen (Rechts-) Gründen sind in diesem Verfahren weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, zumal es auch insoweit an erstinstanzlichen Darlegungen mangelt. Die anschließende Beschäftigung im Oktober und November 2022 wirkt wiederum bereits zeitlich nicht für die hier gegenständlichen Zeiten ab November 2023 fort (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU).
Andere Aufenthaltsrechte, welche den Leistungsausschluss entfallen lassen (zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht von Eltern durch Wahrnehmung der elterlichen Sorge für ein die Schule besuchendes Kind vgl. z.B. BSG v. 09.03.2022 - B 7/14 AS 30/21 R - Rn. 19 ff.), und (Rück-) Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 3 f., Satz 7 SGB II, Art. 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU (zu § 7 Abs. 1 Satz 4 f. SGB II vgl. z.B. BSG v. 20.09.2023 - B 4 AS 8/22 R - Rn. 24 ff.) sind ebenso nicht glaubhaft gemacht.
Der Leistungsausschluss nach dem SGB II ist mit dem Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar (vgl. z.B. BSG v. 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - Rn. 27 f.).
Der Beiladung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (§ 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG; vgl. hierzu z.B. BSG v. 18.05.2022 - B 7/14 AS 27/21 R - Rn. 25 ff.) und Gewährung von Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 ff. SGB XII i.d.F. des Gesetzes v. 16.12.2022, BGBl. I S. 2328; vgl. hierzu z.B. BSG v. 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R - Rn. 18 ff.; Sächs. LSG v. 28.03.2022 - L 6 AS 86/22 B ER - juris Rn. 56 ff.) bedurfte es aufgrund der vorgenannten besonderen Umstände des Rechtsstreits zumindest im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Gleiches gilt für die Konkretisierung der erstinstanzlichen Entscheidungsformel für November 2023.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die unverzügliche Reaktion des Antragsgegners nach Vorlage des Arbeitsvertrags der Antragstellerin ab Februar 2024 und den Ausgang des Verfahrens für die streitgegenständliche Zeit.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 177 SGG).