L 2 SO 3359/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 2474/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3359/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Juni 2021.

Bei dem 1959 geborenen Kläger ist seit 01.02.2017 ein Grad der Behinderung von 50 (Bl. 3 VA) und seit 30.12.2020 von 60 (Bl. 199 Senats-Akte) anerkannt. Er ist bei der S1 Betriebskrankenkasse (BKK) freiwillig kranken- und pflegeversichert.

Der Kläger gründete mit
Gesellschafterverträgen vom 10.11.2016 und 22.02.2017 die „H1 gGmbH“ (im Folgenden: gGmbH) mit Sitz in P1, S2straße, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war (vgl. Handelsregister des Amtsgerichts M1, Registernr. xxx313, abrufbar unter www.handelsregister.de). Als Gegenstand des Unternehmens ist eingetragen: „Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.“ Dies werde u. a. verwirklicht durch „menschliche und finanzielle Unterstützung von Menschen, die im Leben benachteiligt sind (z. B. SGB- Leistungsempfänger, […]), Hilfestellung bei der Wiedereingliederung dieser Menschen […] bis hin zur Hilfestellung für die Erlangung öffentlicher Leistungen hierfür […]. Das Stammkapital von 25.000 € war vom Kläger zu erbringen und wurde von diesem - gemäß Gesellschaftsvertrag zur Hälfte - geleistet.

Der Kläger bezog im Jahr 2017 sowie von Oktober 2018 bis Oktober 2020 vom Jobcenter Arbeitslosengeld II, wobei er für die Monate April 2020 und November 2020 selbst eine Unterbrechung des Arbeitslosengeld-II-Bezuges durch die Auszahlung von Lohn aus der gGmbH veranlasste (April 2020 2.750 € brutto/ 1.804,61 € netto „Urlaubsabgelt.“, Lohnabrechnung vom 15.09.2020, S. 165 VA; November 2020 2.750 € brutto/ 2.360,80 € netto „WeihnGeld“, Lohnabrechnung vom 13.11.2020, S. 171 VA). Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft wurden vom Jobcenter bis Ende April 2019 übernommen, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2018 von diesem auf die Unangemessenheit derselben hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert wurde (Bl. 191 Senats-Akte). Zuletzt begehrte er - erfolglos - im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im April 2021 Arbeitslosengeld II vom Jobcenter der Stadt K1 (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg L 3 AS 2137/21 ER-B).

Mit außerordentlicher Gesellschafterversammlung vom 26.04.2021 beschloss der Kläger die Verlegung des Sitzes der gGmbH von P1 nach K1, in die J1Str.  (Wohnanschrift des Klägers, vgl. Handelsregisterauszug, a.a.O.). Mit notarieller Urkunde vom 26.04.2021 (Bl. 103/109 LSG-Akte L 3 AS 2137/21 ER-B, Handelsregisterauszug a.a.O., Liste der Gesellschafter, Bl. 73 Senats-Akte) übertrug der Kläger die von ihm als einzigem Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteile an der gGmbH im Wert von 25.000 € unentgeltlich an W1 (im Folgenden: S.W.), geb. 1965, wohnhaft ebenfalls in der J1Straße  in K1. Laut notarieller Urkunde sollten „Rückübertragungsansprüche, insbesondere für den Fall einer Ehescheidung, (…) nicht vereinbart werden“. Im Übrigen sicherte der Kläger zu, dass die übertragenen Anteile nicht sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen darstellten. Der Kläger ist nach wie vor (alleiniger) Geschäftsführer der gGmbH.

Mit Bescheid vom 20.04.2021 (S. 9 VA) bewilligte der Rentenversicherungsträger dem Kläger rückwirkend ab 01.10.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30.09.2025 (Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze eintritt) mit einer monatlichen Auszahlung ab 01.06.2021 in Höhe von 1.386,30 € netto und einem Nachzahlbetrag in Höhe von 43.012,29 € für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.05.2021, wobei die Nachzahlung lt. Bescheid vorläufig nicht ausbezahlt werde.
Mit Bescheid vom 09.07.2021 (S. 35 ff. VA) bewilligte der Rentenversicherungsträger sodann rückwirkend ab 01.09.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30.09.2025 mit einer monatlichen Auszahlung ab 01.08.2021 in Höhe von 1.386,30 € netto und einem Nachzahlbetrag in Höhe von 45.650,79 €, wobei auch hier die Nachzahlung lt. Bescheid vorläufig nicht ausbezahlt werde. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seien ab dem 03.02.2017 erfüllt, als Rentenantrag gelte der am 03.09.2018 gestellte Reha-Antrag.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er den späteren Eintritt des Versicherungsfalls geltend machte (vgl. Schreiben des Rentenversicherungsträgers vom 19.01.2022, Bl. 155 Senats-Akte), teilte der Rentenversicherungsträger mit, dass er nunmehr erst von einer Leistungsminderung seit 11.01.2020 ausgehe und Rentenbeginn daher erst der 01.10.2020 sei (Schreiben vom 11.04.2023, Bl. 214 Senats-Akte).
Mit Schreiben vom 23.07.2021 (S. 177 VA) teilte der Rentenservice der D1 AG dem Kläger mit, dass er vom Rentenversicherungsträger zur Auszahlung der Rente beauftragt sei und die erste Rente erstmals im August für August 2021 ausgezahlt werde.
Am 26.07.2021 wurde dem Konto des Klägers bei der D2-Bank (Nr. xxx724) u.a. vom Rentenservice der D1 AG ein Betrag von 2.772,60 € gutgeschrieben (Bl. 220 Senats-Akte).
Am 31.08.2021 erfolgte eine Gutschrift über 1.386,30 € vom Rentenservice der D1 AG für die Rente August 2021 (Bl. 28 Senats-Akte), Ende September 2021 in selber Höhe für die Rente September 2021 (Bl. 30 Senats-Akte).
Nach Verrechnung mit Erstattungsansprüchen der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters wurde im Oktober 2021 auf das vom Kläger neu mitgeteilte Konto
xxx494 ein Rentennachzahlbetrag in Höhe von 17.760,54 € gutgeschrieben (Mitteilung Rentenversicherungsträger vom 07.10.2021, Bl. 168, 317 Senats-Akte und vom 04.08.2023, Bl. 285 Senats-Akte).

Bereits zuvor, am 30.06.2021, beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage des Rentenbescheides vom 20.04.2021 formlos Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (S. 1 VA), da der Rentenversicherungsträger nicht ab Juni 2021 gezahlt habe. Die Beklagte forderte den Kläger in der Folgezeit mehrfach auf, einen von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Formantrag zu übersenden, dem der Kläger nicht nachkam, sondern nur nach und nach Unterlagen vorlegte.

Der Kläger übersandte der Beklagten im Juli 2021 einen Mietvertrag, der zwischen ihm und der gGmbH als Vermieterin abgeschlossen wurde und den er bereits im Dezember 2019 zur Begründung seiner geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber dem Jobcenter vorgelegt hatte (S. 156 ff. VA). Danach wird unter der im Rubrum genannten Anschrift des Klägers eine Wohnung im Erdgeschoss mit einer Wohnfläche von 45 m² vermietet zu einer „Bruttokaltmiete“ von monatlich 452,70 €, zzgl. Kosten für Warmwasser und Heizung pauschal in Höhe von 360 € („Als Grundlage für den Pauschalbetrag diene der 2018er Nachweis aus der Wohneinheit S2str. in P1“), insgesamt 812,70 €. Laut Mietvertrag könne „auf Antrag und Nachweis von Erkrankungen, Behinderungen (…) zusätzlich ein Parkplatz zu einem Mietzins von monatlich 100 € (beansprucht) und die Gartenpflege für monatlich 100 € übernommen werden.“ Unter Ziff. 2 des Mietvertrages („Mietdauer“) wurde ausgeführt: „Der Mietvertrag gilt rückwirkend zum Mai 2019 (…). Er läuft auf bestimmte Dauer. Er endet am 31.03.2020 ohne dass es einer Erklärung seitens einer Partei bedarf.“ Nach der im Verwaltungsverfahren mit dem Jobcenter von letzterem beim Amtsgericht M2 (Grundbuchamt) eingeholten Auskunft vom 18.02.2021 hat die gGmbH keinen Grundbesitz.

Der Kläger verfügt über ein Konto bei der I1 mit der Nr. xxx588 und einem Rahmenkredit bis 30.000 € (Kontoauszug vom 30.12.2016: Saldo -25.028,34 €, Bl. 16 Senats-Akte; Kontoauszug vom 30.09.2021: Saldo -29.361,96 €, Bl. 18 Senats-Akte). Außerdem verfügt er über das oben genannte Girokonto bei der D2-Bank (Nr. xxx724) mit einem bis September 2021 eingeräumten Disporahmen bis -14.000 €, auf das am 29.06.2016 von seinem früheren Arbeitgeber - der S3 AG - ein Betrag von 161.137,93 € („Gehalt/Rente“) überwiesen wurde (Bl. 96 Senats-Akte). Ausweislich einer vom Kläger übersandten SCHUFA-Bonitätsauskunft vom 19.04.2021 (Bl. 21 ff. Senats-Akte) verfügt der Kläger über weitere Konten, u.a. bei der D2 Bank - Girokonto Nr. xxx143 (eröffnet am 25.09.2012; Bl. 24 Senats-Akte), das laut Schreiben dieser Bank vom 04.05.2021 (S. 99 VA) seit Januar 2013 umsatzlos sei, und bei der I1 AG - Girokonto Nr. xxx040 (eröffnet am 20.07.2010, Bl. 24 Senats-Akte). Kontoauszüge zu beiden letzteren hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt, weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt.

Aus dem vom Kläger übersandten Kontoauszügen der D2 Bank (Nr. xxx724) ergibt sich u.a., dass am 07.06.2021 ein Betrag von 5.000 € gutgeschrieben wurde (Überweisungsabsender S.W., Verwendungszweck „Darlehen“, S. 71 VA). Am 08.06.2021 wurde von diesem Konto per Dauerauftrag ein Betrag von 1.190 € für „Miete“ zu Gunsten der gGmbH abgebucht (S. 72 VA) sowie am 15.06.2021 per Lastschrift von der S1 BKK u.a. ein Betrag in Höhe von 201,24 € als „Beitrag Mai 2021“ (S. 73 VA). Am 14.06.2021 überwies der Kläger an die gGmbH einen Betrag von 778,40 € mit dem Verwendungszweck „RZ Überzahlung Urchub und Weihnachtsgeld 2020“ (S. 72 VA).

Der Kläger verfügt außerdem über ein Sparkonto bei der B1kasse S4 AG (Nr. xxx810), dessen Sparguthaben sich am 31.12.2020 auf 4.405,29 € belief (S. 109 VA).

Mit Email vom 20.08.2021 (S. 183 VA) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass „zur Aufrechterhaltung der Ansprüche (…) für jeden Monat, auf den jeweiligen Monat begrenzt, weitere formlose Anträge gestellt“ werden. Mit weiterer Email vom 20.08.2021 (S. 185 VA) beantragte der Kläger formlos Sozialhilfe „ausschließlich“ für August 2021 und wies darauf hin, dass sich der im Juni 2021 gestellte Antrag „ausschließlich“ auf den Juni 2021 beziehe und für Juli 2021 kein Antrag gestellt worden sei. Auf gleiche Weise beantragte er mit Email vom 23.09.2021 „ausschließlich“ für September 2021 (S. 209 VA) und mit Email vom 04.10.2021 „ausschließlich“ für Oktober 2021 (S. 212 VA) Leistungen bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 24.08.2021 (S. 189 ff. VA) lehnte die Beklagte den Antrag vom 30.06.2021 auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt mit dem anzurechnenden Einkommen selbst sicherstellen könne. Dem Bescheid fügte sie einen Berechnungsbogen für den Monat August 2021 bei. Der Bedarfsberechnung legte sie einen Regelbedarf von 446 €, eine angemessene Brutto-Kaltmiete von 514,80 € (Gesamtbedarf 960,80 €) und ein anrechenbares Einkommen aus Erwerbsminderungsrente von 1.386,30 € zugrunde (Einkommensüberschuss 425,50 €).

Hiergegen erhob der Kläger am 28.08.2021 Widerspruch (S. 193 f. VA), mit dem er unter Vorlage des Rentenbescheides vom 09.07.2021 geltend machte, dass im Juni 2021 noch keine Rentenzahlung erfolgt sei. Die ausschließlich für Juni 20121 beantragte Leistung sei daher zu gewähren. Aufgrund von seelischen und körperlichen Behinderungen, seiner anerkannten Schwerbehinderung und der noch beim Versorgungsamt in Bearbeitung befindlichen Feststellung des Merkzeichens „G“ sei die Berücksichtigung der kompletten Miete begründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2021 (S. 203 ff. VA) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück mit dem Zusatz „betrifft die Ablehnung von Leistungsgewährung Grundsicherung für Juni 2021 und ab August 2021“.
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass als Bedarf für die Unterkunft bei einer Mietwohnung der Betrag anzusetzen sei, den der Betroffene mietvertraglich schulde. Es müsse also ein wirksamer Mietvertrag vorliegen. Der Kläger habe zwar einen Mietvertrag über die Wohnung in der J1Str. eingereicht, in dem eine Miete in Höhe von insgesamt 1.190 € erwähnt sei. Dieser Vertrag sei aber unwirksam - jedenfalls insoweit, als die Miete die Angemessenheitsgrenze von 514,80 € übersteige. Laut Vertrag sei Vermieter die gGmbH. Deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter sei zumindest bis April 2021 der Kläger selbst gewesen. Als Akteur auf beiden Seiten des Vertrages habe er einen Mietpreis festgesetzt, der weit jenseits dessen liege, was bei normaler Preisbildung auf dem Wohnungsmarkt üblich sei - mit dem Ziel, diesen überhöhten Preis zu Lasten Dritter geltend zu machen, nämlich der Allgemeinheit. Angesichts dessen sei die Vereinbarung der Miete oberhalb der Angemessenheitsgrenze als Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzusehen und zudem sittenwidrig nach § 138 BGB. Darüber hinaus habe der Kläger über Vermögen verfügt, mit dem er seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können: Die gGmbH sei Eigentümerin u.a. zweier Immobilien. Ende April 2021 habe der Kläger seine Anteile an dieser Gesellschaft ohne Gegenleistung mit einem Vertrag an S.W. übertragen. Sollte dieser Vertrag wirksam sein, habe der Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung der wertvollen Schenkung; wäre der Vertrag hingegen unwirksam, sei der Kläger nach wie vor Inhaber der gGmbH. In beiden Fällen läge keine Bedürftigkeit vor.

Hiergegen hat der Kläger am 07.09.2021 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben und u.a. vorgetragen, seine Wohnung entspreche den besonderen Anforderungen, die er aufgrund seiner Behinderungen an eine Unterkunft habe. Im Vergleich mit ähnlichen Wohnungen sei sie keinesfalls unangemessen teuer. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehöre die Wohnung nicht der gGmbH; auch ansonsten habe diese Gesellschaft kein Immobilieneigentum. Das schließe indes eine Vermietung durch die gGmbH nicht aus. Seine Anteile an der Gesellschaft habe er bereits zum 01.11.2020 an S.W. übertragen; lediglich die Beurkundung des Vertrags sei im April 2021 erfolgt. Er habe S.W. die Anteile nicht geschenkt, sondern verkauft. Vor diesem Hintergrund sei eine Rückforderung nach § 528 BGB ausgeschlossen. S.W. habe ihm zwei Darlehen in Höhe von 5.000 € und 10.000 € gewährt, damit er die Zeit bis zur Auszahlung rückständiger Sozialleistungen überbrücken könne; die Darlehen müsse er verzinsen.

Mit Schreiben vom 27.09.2021 (S. 211 VA) und 12.10.2021 (S. 231 VA) hat die Beklagte dem Kläger zu seinen Leistungsanträgen vom 23.09.2021 und 04.10.2021 mitgeteilt, dass angesichts des anhängigen Klageverfahrens eine Entscheidung über diese Anträge zurückgestellt werde.
Hiergegen hat der Kläger Widersprüche erhoben, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2021 (S. 241 ff. VA) zurückgewiesen hat, da sie unzulässig seien. Der Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig. Weitere Leistungsanträge hat der Kläger nicht gestellt (Auskunft Beklagte vom 05.04.2022, Bl. 77 Senats-Akte).

Mit Gerichtsbescheid vom 30.09.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da der Kläger für Juni 2021 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung habe. Der Kläger könne seinen notwendigen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen vollständig decken. Der Gesamtbedarf habe im Juni 2021 max. 546 € betragen in Form des Regelbedarfes zzgl. des Beitrages zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, die er am 15.06.2021 in Höhe von 100 € an die S1 BKK überwiesen habe. Ein Anspruch auf Mehrbedarf habe nicht bestanden. Der Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelbedarfs für Merkzeichen G sei nicht schon ab dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorlägen; sondern erst ab dem Monat, in dem der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts ergangen sei (unter Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R - juris Rn. 17).
Im streitigen Juni 2021 habe das zuständige Landratsamt K1 beim Kläger zwar einen Grad der Behinderung von 50 anerkannt, nicht aber das Merkzeichen G (vgl. Bescheid vom 24.6.2020).
Hingegen seien keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Bei einer Mietwohnung sei dies die vertraglich geschuldete Miete. Der Betroffene müsse einer zivilrechtlich wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt sein; andernfalls bestehe kein Bedarf. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Juni 2021 verpflichtet gewesen sei, Miete zu zahlen. Seinerzeit habe er in einer Wohnung in der J1Str. in K1 gelebt. Der Kläger behaupte, er habe die Wohnung von der gGmbH gemietet - die allerdings nicht die Eigentümerin sei. Wem die Wohnung gehöre, habe der Kläger nicht angegeben (obwohl ihm dies möglich sein dürfte). Am ehesten lasse sich der Vortrag des Klägers so verstehen, es habe ein Untermietverhältnis zwischen ihm und der gGmbH bestanden. Für ein solches Mietverhältnis existiere indes kein hinreichender Nachweis. Der vom Kläger vorgelegte „Mietvertrag“ (S. 156 VA) sei gemäß dessen Ziff. 2 S. 3 befristet bis zum 31.03.2020, habe also im streitigen Zeitraum nicht mehr gegolten.
Ebenso wenig anzuerkennen sei ein Bedarf für Heizung. Zwar habe der Kläger am 02.06.2021 einen Betrag in Höhe von 70 € an die Stadtwerke überwiesen. Aus dem Kontoauszug (S. 70 VA) sei aber nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Heizkosten (z.B. Gas) handele - und nicht um Stromkosten, die zum Regelbedarf gehörten.
Dem Gesamtbedarf des Klägers habe zu berücksichtigendes Einkommen gegenübergestanden, das den Bedarf überstiegen habe, nämlich mindestens 833,33 €.
Eine Gutschrift auf dem Girokonto des Betroffenen sei auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sich das Konto im Zeitpunkt des Zuflusses im Soll befunden habe (BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R - juris Rn. 34 ff.). Einkommen sei im Regelfall im Monat des Zuflusses anzurechnen. Das gelte auch für eine einmalige Einnahme - es sei denn, im Monat des Zuflusses seien bereits Leistungen erbracht worden (§ 82 Abs. 7 S. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Entfiele bei einer einmaligen Einnahme der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, sei sie auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 7 S. 2 SGB XII).
Am 07.06.2021 sei dem Girokonto des Klägers ein Betrag in Höhe von 5.000 € gutgeschrieben worden. Hierbei handele es sich um eine einmalige Einnahme. Da die Beklagte für Juni 2021 noch keine Leistungen erbracht habe, sei diese Zahlung dem Monat des Zuflusses zuzuordnen - allerdings nur mit 1/6 der Summe, also 833,33 €.
Nicht zu überzeugen vermöge der Vortrag des Klägers, diese Überweisung sei nur zur Erfüllung eines Darlehensvertrags mit S.W. erfolgt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien in hohem Maße intransparent. Gegenüber der Beklagten und dem Gericht habe der Kläger nichts zur Aufklärung beigetragen; vielmehr scheine er bestrebt zu sein, seine finanzielle Situation zu verschleiern. In einer solchen Konstellation bestünden gesteigerte Anforderungen, wenn es um den Nachweis gehe, tatsächlich zugeflossenes Einkommen sei mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung verbunden. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Er habe keinerlei nähere Angaben zum angeblichen Vertrag mit S.W. gemacht oder diesen gar vorgelegt. Ohne Aussagekraft sei in diesem Zusammenhang der Kontoauszug vom 31.08.2021, aus dem sich eine Überweisung des Klägers am 12.08.2021 in Höhe von 650 € an S.W. ergebe - angeblich für Zinsen. Wären dies tatsächlich Zinsen für den am 07.06.2021 ausgezahlten Betrag, entspräche dies einem jährlichen Zinssatz von ca. 94 %. Eine solche Zinsvereinbarung sei offenkundig lebensfremd. Unklar bleibe zudem, warum S.W. dem Kläger überhaupt ein Darlehen hätte gewähren sollen; dessen Geldsorgen seien schließlich nicht ihr Problem. Naheliegender erscheine es daher, dass es sich bei den 5.000 € um einen Teil des Kaufpreises für die vom Kläger behauptetet Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der gGmbH handele.

Der Kläger hat am 31.10.2021 gegen - den ihm mittels Postzustellungsurkunde am 02.10.2021 zugestellten - Gerichtsbescheid Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt mit dem Begehren „die beantragte Sozialhilfe“ zu gewähren (Bl. 3 Senats-Akte) und erneut betont, dass der „hiesige strittige Antrag (…) ausschließlich den Leistungszeitraum Juni 2021 und somit weder Mai, Juli noch August 2021“ betreffe (Bl. 173 Senats-Akte). Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, über kein Vermögen zu verfügen, sondern im Juni 2021 Schulden in Höhe von ca. 45.000 € gehabt zu haben (bei der I1 30.000 €, bei der D2 Bank ca. 14.000 €). Zudem seien Darlehen kein Einkommen. Die Kontogutschrift im Juni 2021 über 5.000 € sei ausdrücklich als Darlehen angegeben worden. Zudem habe er dieses Darlehen wie auch weitere Darlehen in der Zwischenzeit wieder fast komplett mit Zins zurückgezahlt.

Der Kläger hat Kontoauszüge der D2 Bank (Nr. xxx724) vorgelegt, aus denen sich u.a. Folgendes ergibt:
am 16.08.2021 Gutschrift über 10.000 €, Überweisung von S.W., Verwendungszweck „Darlehen“ (Bl. 27 Senats-Akte),
am 30.08.2021 Abbuchung über 10.000 €, Überweisung an B2, Verwendung „Rückzahlung Darlehen“ (Bl. 28 Senats-Akte),
am 31.08.2021 Abbuchung über 7.000 €, Überweisung an S.W., Verwendungszweck „Teilrückzahlung Darlehen“ (Bl. 28 Senats-Akte),
am 03.09.2021 Abbuchung über 2.000 €, Überweisung an S.W., Verwendungszweck „Teilrückzahlung Darlehen“ (Bl. 29 Senats-Akte),
am 17.09.2021 Abbuchung über 650 €, Überweisung an S.W., Verwendungszweck „Zinsen an Frau W.“ (Bl. 30 Senats-Akte).

Weiter hat er vorgetragen (Bl. 49 f. Senats-Akte), dass er als ehrenamtlicher Geschäftsführer in der gGmbH tätig, von den Weisungen und Entlastungen der Gesellschafter abhängig und zugleich rechenschaftspflichtig sei. Er habe keine Anteile an der Gesellschaft und könne jederzeit gekündigt werden. Er befinde sich somit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Er wohne in einer 10-Parteien-Wohnanlage, alle Parteien hätten die identische Adresse und Hausnummer (Bl. 80 Senats-Akte). Zudem habe der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung. Die Annahme sei unzutreffend, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung oder unmittelbar davor über Geschäftsanteile einer GmbH im Wert von 25.000 € verfügt habe; die Geschäftsanteile seien bereits im Jahr 2020 von einem Gläubiger zum Tilgen der Schulden des Klägers erworben worden (Bl. 81 Senats-Akte). Im Übrigen bestreite er, soweit vom Vorliegen einer Heirat oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Frau W. ausgegangen werde, diese.

Zuletzt hat der Kläger diverse, zum Teil unvollständige, zum Teil geschwärzte Mietverträge von Eigentümern von Wohnungen in der J1Str.  vorgelegt (Bl. 177 ff. Senats-Akte).

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. September 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf für einen 1-Personen-Haushalt in gesetzlicher Höhe, die an die „H1 gGmbH“ gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.190 €, den Mehrbedarf für das Merkzeichen G in gesetzlicher Höhe, Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Anrechnung von Renten- oder sonstigem Einkommen und Vermögen) für Juni 2021 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die finanziellen Verhältnisse des Klägers seien intransparent. Streitgegenständlich seien die Leistungszeiträume Juni 2021 sowie ab August 2021. Sie habe nie behauptet, der Kläger sei mit Frau W. verheiratet. Es möge zu vermuten sein, dass zwischen beiden Personen eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, wobei die Ablehnung von Leistungen nicht hierauf gestützt worden sei.

Mit Schreiben vom 19.04.2021 hat der Senat den Kläger aufgefordert, den Darlehensvertrag mit S.W. bzgl. der 5.000 € vorzulegen oder, falls keiner vorhanden sei, Angaben zu den getroffenen Darlehensmodalitäten, insbesondere zu den Vereinbarungen über die Rückzahlung mitzuteilen und ob und wann die Rückzahlung bereits erfolgt sei (Bl. 205 f. Senats-Akte). Hierzu hat der Kläger mitgeteilt, dass das Darlehen über 5.000 € an S.W. im Zusammenhang mit weiteren Darlehenstilgungen am 31.08.2021 in Höhe von 7.000 € zurückgezahlt worden sei (Bl. 213 Senats-Akte).

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz (auch L 3 AS 3137/21 ER-B) und die vom Beklagten und vom Jobcenter vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe
1.

Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Kalendermonat Juni 2021 (01.06. bis 30.06.).

Das Begehren des Klägers (§ 123 SGG) war bei Klageerhebung und ist bis zuletzt (zulässigerweise) allein und ausschließlich auf diesen Leistungszeitraum beschränkt. Hierüber hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2021 (ablehnend) entschieden. Allein gegen diese Leistungsablehnung für Juni 2021 richtet sich die Klage des Klägers, ausschließlich diesen Leistungszeitraum hat er allein geltend gemacht und dies mehrfach in seinen Schriftsätzen betont (u.a. Bl. 6 SG-Akte, Bl. 173 Senats-Akte). Daher hat das SG zutreffend mit Gerichtsbescheid vom 30.09.2021 nur über diesen mit der Klage geltend gemachten Anspruch entschieden. Ausschließlich hiergegen richtet sich schließlich auch die Berufung des Klägers.

Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2021 ebenfalls über die Ablehnung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit „ab August 2021“ entschieden hat, ist diese Leistungsablehnung aufgrund der Beschränkung des klägerischen Begehrens auf den Monat Juni 2021 nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden.

2.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), insbesondere hätte sie nicht der Zulassung bedurft mit der Folge, dass der Kläger vor dem SG hätte mündliche Verhandlung beantragen müssen (§ 105 Abs. 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das SG dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist und was davon mit den Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R - Juris Rn. 22).

Die Berufung des Klägers betrifft zwar nicht wiederkehrende oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, indes erreicht der für den Monat Juni 2021 vom Kläger geltend gemachte Leistungsumfang einen Wert von über 750 €. Denn für den Juni 2021 begehrt der Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Bewilligung des Regelbedarfs für einen 1-Personen-Haushalt in gesetzlicher Höhe, die an die gGmbH gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.190 €, den Mehrbedarf für das Merkzeichen G in gesetzlicher Höhe sowie die Bewilligung des von ihm gezahlten Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Anrechnung von Renten- oder sonstigem Einkommen und Vermögen.

3.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der allein streitige Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für Juni 2021 nicht zu. Der Bescheid vom 24.08.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2021 ist, soweit er Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden ist (s.o.), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch sind die §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII.

a) Gem. §§ 41, 44 SGB XII ist leistungsberechtigten Personen bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gem. § 19 Abs. 2 SGB XII (in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung) i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB XII sind leistungsberechtigt Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 i.V.m. §§ 82 bis 84 und §§ 90 f. SGB XII bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2, 3 oder 3a SGB XII erfüllen. Nach § 41 Abs. 3 SGB XII sind leistungsberechtigt Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Der Kläger zählt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zu dem leistungsberechtigen Personenkreis, da er volljährig ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K1 hat und im Juni 2021 auf Dauer und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert war. Letzteres ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom 09.07.2021, wonach dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze und rückwirkend ab September 2018 gewährt wurde. Dass der Rentenversicherungsträger später (vgl. Mitteilung vom 11.04.2022) von einem erst im Januar 2020 eingetretenen Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung ausgegangen ist, hat für den hier streitigen Leistungsmonat Juni 2021 insoweit keine Relevanz, als auch damit zur Zeit des geltend gemachten Anspruchs volle Erwerbsminderung des Klägers vorlag. Soweit der Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 11.04.2022 von einem Rentenbeginn erst am 01.10.2020 bei Annahme des Eintritts der Erwerbsminderung im Januar 2020 ausgegangen ist, ist dies für den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. In jedem Fall hat der Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 04.08.2023 (Bl. 285 Senats-Akte) auf Anfrage des Senats allein auf den Rentenbescheid vom 09.07.2021 verwiesen und diesen übersandt, nicht indes einen diesen abändernden oder rücknehmenden Bescheid, weshalb der Senat angesichts dieser Sachlage vom Vorliegen einer vollen und dauerhaften Erwerbsminderung des Klägers im Juni 2021 ausgeht.

Der Antrag des Klägers vom 30.06.2021 wirkt gem. § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB XII (in der vom 01.08.2019 bis 31.12.2022 geltenden Fassung) auf den Ersten des Kalendermonats, mithin auf den 01.06.2021 zurück.

b) Gem. § 42 SGB XII (in der vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 geltenden Fassung) umfassen die Bedarfe nach dem Vierten Kapitel u.a. die Regelsätze
nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden (Nr. 1), zusätzliche Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42 b (Nr. 2) und Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 a (Nr. 4).

Das SG ist bei der Bedarfsermittlung zutreffend von einem für den Kläger zu berücksichtigenden Regelbedarf in Höhe von 446 € ausgegangen. Denn nach der Anlage zu § 28 SGB XII galt für das Jahr 2021 für die Regelbedarfsstufe 1 (erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und nicht mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt) ein Regelsatz in Höhe von monatlich 446 €.

Das SG hat bei der Bedarfsermittlung weiter zutreffend den vom Kläger im Juni 2021 gezahlten Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bei der S1-BKK berücksichtigt (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 SGB XII). Indes betrug dieser nicht nur 100 €, sondern vielmehr 201,24 €. Dies entnimmt der Senat dem Kontoauszug der D2 Bank Nr. xx006, wonach am 15.06.2021 per Lastschrift von der S1 BKK der Beitrag für den Monat Mai 2021 in Höhe von 201,24 € vom Konto des Klägers abgebucht wurde (S. 73 VA). Der vom SG angesetzte Betrag in Höhe von 100 € ist nicht (zusätzlich) zu berücksichtigen, da er von der Krankenkasse ausweislich desselben Kontoauszugs am 15.06.2021 jedenfalls nicht für einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, sondern als „Betrag (…) gemäß der Vereinbarung vom 25.02.2021“ per Lastschrift abgebucht wurde. Die Vereinbarung selbst hat der Kläger nicht vorgelegt, weshalb der Rechtsgrund der Zahlung nicht überprüft werden konnte.

Weitere Bedarfe sind indes bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G noch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Nach § 42 b Abs. 1 SGB XII (in der vom 01.01.2020 bis 30.06.2021 geltenden Fassung) i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (in der vom 01.01.2021 bis 31.12.20222 geltenden Fassung) wird für Personen, die die maßgebliche (Regel-)Altersgrenze noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert sind und durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 4 des Neunten Buches (SGB IX) zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

Ein solcher, vom Kläger geltend gemachter Mehrbedarf ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Das SG hat insoweit zutreffend dargelegt, dass und warum dieser Mehrbedarf nicht in die Bedarfsberechnung einzustellen ist. Der Senat nimmt insoweit vollumfänglich auf die Gründe des SG Bezug und macht sich diese zu Eigen.
Auch ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung ist nicht in die Bedarfsberechnung des Klägers einzustellen.
Gem. § 42 a Abs. 1 SGB XII (in der vom 01.01.2020 bis 09.06.2021 sowie vom 10.06.2021 bis 31.12.2022 geltenden Fassung) sind für in einer Wohnung und außerhalb einer stationären Einrichtung allein lebende Leistungsberechtigte - wie hier des Einpersonenhaushalts des Klägers - angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (§§ 35, 35 b SGB XII) anzuerkennen.
Gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (in der vom 01.01.2020 bis 30.06.2021 geltenden Fassung) werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Absatz 2 der Vorschrift sieht grundsätzlich eine Beschränkung auf die angemessene Höhe vor. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dient der Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen, was grundsätzlich nur die Übernahme der hierfür konkret und aktuell anfallenden Aufwendungen erfordert. Aufgrund des Aktualitätsgrundsatzes und Bedarfsdeckungsgrundsatzes sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich alle unterkunftsbezogenen Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und denen die Leistungsberechtigten im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum ausgesetzt sind (Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 35 SGB XII [Stand: 25.05.2021], Rn. 36 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R - und Löcken, a.a.O., Rn. 43). Vor diesem Hintergrund erfolgt die zeitliche Zuordnung der Aufwendungen grundsätzlich nach ihrer Fälligkeit (Löcken a.a.O.). Grundvoraussetzung hierfür ist zugleich eine rechtlich wirksame Zahlungsverpflichtung.
Der Kläger war im Juni 2021 keiner wirksamen und fälligen Mietzinsforderung ausgesetzt, weshalb Kosten der Unterkunft bereits aus diesem Grund - unabhängig von der Frage Unangemessenheit der Unterkunftskosten, auf die der Kläger bereits vom Jobcenter mit Schreiben vom 31.10.2018 hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert wurde (Bl. 191 Senats-Akte) - nicht bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.
Der vom Kläger zur Geltendmachung seines Unterkunftsbedarfs im Verwaltungsverfahren der Beklagten vorgelegte Mietvertrag war ausdrücklich befristet für die Zeit von Mai 2019 bis Ende März 2020. Für die Zeit ab April 2020 und damit auch im Juni 2021 war der Mietvertrag somit nicht mehr rechtlich wirksame Anspruchsgrundlage für eine Mietzinsforderung der im Mietvertrag als Vermieterin auftretenden gGmbH gegenüber dem Kläger, mithin bestand auch keine rechtlich wirksame Mietzinszahlungsverpflichtung des Klägers. Die tatsächliche Mietzinszahlung durch den Kläger ändert in diesem Fall hieran nichts.
Überdies dürfte die Wirksamkeit des Mietvertrages zwischen der gGmbH und dem Kläger auch daran scheitern, dass erstere nicht Grundeigentümerin der vermieteten Wohnung ist. Andernfalls hätte das Grundbuchamt M2 im Februar 2021 eine andere Auskunft erteilt. Soweit der Kläger behauptet hat, dass die Wohnung an ihn untervermietet sei, hat er einen wirksamen Untermietvertrag - auch für den hier streitigen Monat Juni 2021 - nicht nachgewiesen. Zum einen hat er nicht nachgewiesen, dass die gGmbH einen wirksamen Mietvertrag mit dem Eigentümer dieser Wohnung hat. Zum anderen geht aus der von ihm mit Schreiben vom 10.05.2022 vorgelegten Bescheinigung der K2 Immobilien-Verwaltung (Bl. 177 Senats-Akte), auf der der Kläger den Empfänger der Bescheinigung, das Datum der Bescheinigung, die betreffende WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft), die Anrede und den Namen des Vermieters geschwärzt hat, lediglich hervor, dass „die Wohnung an nahestehende Personen“ untervermietet werden darf, so dass schon gar nicht erkennbar ist, auf welche Eigentumswohnung und welches Mietverhältnis sich diese Untervermietungserlaubnis bezieht. Der Kläger selbst hat damit dazu beigetragen, dass eine völlige Intransparenz der Mietvertragsverhältnisse und der daraus resultierenden Vertrags- einschließlich Zahlungspflichten vorliegt.

Die Heizkosten, die ausweislich des vorgelegten Mietvertrages Bestandteil desselben waren, sind aus dem gleichen Grund wie die Unterkunftskosten nicht als Bedarf zu berücksichtigen. Soweit das SG im Zusammenhang mit den Heizkosten die Überweisung eines Betrages in Höhe von 70 € durch den Kläger an die Stadtwerke K1 erwähnt hat, weist der Senat darauf hin, dass dieser Betrag keinesfalls als Heizkostenbedarf anzusetzen ist, da die Heizkosten - wie dargelegt und im Tatbestand festgestellt - Bestandteil des Mietvertrages waren und dieser im Juni 2021 nicht mehr wirksam war, mithin auch keine Zahlungsverpflichtung des Klägers in Bezug auf Heizkosten bestand.

Nach allem ergibt sich für den Kläger ein zu berücksichtigender Gesamtbedarf in Höhe von 647,24 € (Regelbedarf zzgl. Beitrag Kranken- und Pflegeversicherung).

b) Der Kläger verfügte im Juni 2021 über einzusetzendes Einkommen, mit dem er diesen Bedarf decken konnte.

Gem. § 43 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 geltenden Fassung) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als Einkommen gilt all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit dazu erhält. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es zunächst keine Rolle, welcher Art die Einnahmen sind, woher sie stammen, ob sie einen Rechtsgrund haben, wie sie geleistet wurden (einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig und unter welcher Bezeichnung bzw. Form) und ob und inwieweit die Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig wären (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R - juris Rn. 15; Urteil vom 28.02.2013 - B
 8 SO 12/11 R - juris Rn. 14; Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 20/08 R - juris Rn. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019 - L 7 SO 4766/17 - juris; vgl. ferner § 1 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII). Einkommen ist all das, was jemand wertmäßig dazu erhält, ohne Rücksicht darauf, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht oder ob die Zahlung ohne Rechtspflicht erfolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019 - L 7 SO 4766/17 - m.w.N.).

Da der Kläger im Juni 2021 keine Zahlung des Rentenversicherungsträgers erhalten hat (diese floss erstmals im Juli 2021 zu), ist eine solche nicht auf den Bedarf anzurechnen.

Indes ist der dem D2 Konto des Klägers (Nr. xxx724) im Juni 2021 zugeflossene Betrag in Höhe von 5.000 €, der vom Kläger als Darlehenszahlung geltend gemacht wird, als Einkommen zu berücksichtigen.

Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG lediglich vorübergehend zur Verfügung stehende Einnahmen nicht als Einkommen zu qualifizieren, namentlich zivilrechtlich wirksame Darlehen i.S.d. § 488 Abs. 1 BGB, bei denen von Anfang an eine rechtlich wirksame Rückzahlungsverpflichtung i.S.d. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, sowie zurückzuzahlende Zuwendungen, die wegen einer rechtswidrigen Leistungsablehnung erbracht werden und die nur vorübergehend bis zu einem Einsetzen der Hilfe gewährt werden, wobei die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung dem Tatsachengericht obliegen(vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 25 unter Anschluss an das Urteil vom 17.10.20010 - B 14 AS 46/09 R - juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - juris; Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 25).

Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es indes geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere u.a. die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - juris Rn. 21 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit S.W. nachgewiesen, weshalb der Geldzufluss zu seinen Lasten als Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat trotz Aufforderung des Senats weder einen schriftlichen Darlehensvertrag vorgelegt noch sonst die Modalitäten der behaupteten Darlehensvereinbarung dargelegt, sondern sich vielmehr allein und ausschließlich auf die erfolgte Rückzahlung des Geldes an S.W. berufen. Aufgrund derer allein konnte der Senat indes nicht abschließend feststellen und prüfen, ob ein nach § 488 BGB zivilrechtlich wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde.
Wie sich aus den vom Kläger übersandten Kontoauszügen ergibt, hat der Kläger von S.W. wiederholt als Darlehen bezeichnete Zahlungen erhalten (Juni 2021 5.000 €, August 2021 10.000 €, in Summe 15.000 €). Ausweislich der Kontoauszüge hat er eine „Teilrückzahlung“ Ende August 2021 in Höhe von 7.000 € und Anfang September 2021 in Höhe von 2.000 € (in Summe 9.000 €) sowie Mitte September 2021 „Zinsen“ in Höhe von 650 € an S.W. geleistet. Eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung allein aufgrund dieser tatsächlichen (Teil-)Rück- und Zinszahlungen sind indes zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Denn zum einen lässt sich den Überweisungen an S.W. nicht entnehmen, auf welche der (behaupteten) Darlehensschulden der Kläger gezahlt hat. Zum anderen lässt sich auch der Überweisung der Zinsen an S.W. nicht entnehmen, auf welcher Vertragsgrundlage diese geleistet worden sind. Wie das SG bereits ausgeführt hat, sind überdies Zinsen in dieser Höhe lebensfremd. Soweit der Kläger diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er die Zinsen für ihm in der Vergangenheit mehrfach gewährte Darlehen gezahlt habe - und so die Höhe zu erklären versucht hat -, ändert auch dies nichts daran, dass sich der Senat nicht vom Vorliegen eines wirksamen Darlehensvertrages überzeugen konnte. Denn der Kläger hat trotz gerichtlicher Anforderung nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, auf welches der behaupteten Darlehen er die Rückzahlungen vornahm.

Dass S.W. dem Kläger Anfang Juni 2021 die 5.000 € nur vorübergehend bis zu einem Einsetzen der Sozialhilfe erbracht hätte, weil die Beklagte rechtswidrig Leistungen abgelehnt habe, ist angesichts der Tatsache, dass der Kläger den Leistungsantrag erst Ende des Monats (am 30.06.) gestellt hat, völlig abwegig.

Angesichts all dessen kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich darauf an, in welchem Verhältnis der Kläger zu S.W. steht. Nur am Rande merkt der Senat an, dass zahlreiche Anhaltspunkte dafür sprechen dürften, dass der Kläger und S.W. rein tatsächlich eine Einstandsgemeinschaft bilden und bewusst äußerlich den Schein rein geschäftlicher Beziehungen setzen (z.B. Schreiben der U1 Bank [SG Karlsruhe S 12 AS 1213/21 ER], wonach der Kläger und S.W. Konten bei dieser Bank haben und der Kläger seit September 2016 Verfügungsmacht über das Konto der S.W. hat. Unentgeltliche Übertragung der Anteile an der gGmbH an S.W., monatliche Gutschriften auf dem D2-Konto des Klägers von S.W. in Höhe von 63,88 € „Kfz-Versicherung Seat Leon“, S. 74, 81, 87 VA, 01.07.2016 Überweisung an S.W. 19.000 € Verwendungszweck „RZ Unterstützung“, Bl. 97 Senats-Akte). Soweit der Kläger dies im Verfahren mehrfach bestritten hat, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Art des Verhältnisses zu S.W. vollumfänglich darzulegen, was er indes bis zuletzt nicht getan hat.

Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht vorzunehmen (§ 82 Abs. 2 bis 4 SGB XII). Da der Kläger lediglich - teilweise geschwärzte und auch unvollständige - Kontoauszüge vorgelegt und trotz mehrfachen Aufforderungen der Beklagten zu keinem Zeitpunkt den Formularantrag ausgefüllt hat, in dem u.a. auch mögliche Einkommensabsetzbeträge erfragt werden, sind vom Einkommen abzusetzende Positionen nicht nachgewiesen. Anhand der Kontoauszüge allein ist nicht gerichtlich überprüfbar, ob Abbuchungen die Voraussetzungen für Absetzbeträge erfüllen.

Der Kläger hatte im Juni 2021 das Einkommen i.H.v. 5.000 € zur Verfügung. Vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, ob dieses nach § 83 Abs. 7 Satz 2 SGB XII gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen war, da dem Kläger jedenfalls auch 1/6 von 5.000 € (833,33 €) zur Deckung seines Gesamtbedarfs in Höhe von 647,21 € ausreichten.

Im Übrigen zahlte der Kläger an die gGmbH am 14.06.2021 eine (angebliche) Überzahlung von „Urchub“ (gemeint: Urlaub?) und Weihnachtsgeld in Höhe von 778,40 € „zurück“ (so der Verwendungszweck auf dem D2-Kontoauszug, S. 72 VA); Geld, das er vorrangig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und nicht zur Tilgung (vermeintlicher?) Schulden einzusetzen gehabt hätte.

Nur am Rande merkt der Senat zuletzt noch an, dass selbst bei Nichtberücksichtigung der 5.000 € bzw. 1/6 davon als Einkommen (weil wie vom Kläger behauptet ein Darlehen von S.W.) aufgrund der ab Juli 2021 ausgezahlten und den Bedarf deckenden Zahlungen des Rentenversicherungsträgers ohnehin im Juni 2021 nur eine vorübergehende Notlage beim Kläger bestanden hätte und daher allenfalls eine darlehensweise Leistung nach § 38 SGB XII in Betracht hätte kommen können, die jedoch nicht beantragt wurde.

Auf zur Verfügung stehendes weiteres Einkommen oder verwertbares Vermögen - und die ebenfalls aufgrund fehlender Angaben sowie nicht nachgewiesener Behauptungen des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestehende Intransparenz (den Kontoauszügen der D2-Bank sind monatliche Überweisungen in Höhe von 50 € u.a. auf das Konto des Klägers mit der IBAN xxx040 [I1], Verwendungszweck „Reserve“ zu entnehmen) - kommt es daher nicht an.

c) Nach alledem hatte der Kläger im Juni 2021 keinen Anspruch auf (zuschussweise) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5.
Gründe, im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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