S 8 AS 8/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 8/22
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 240/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen. 

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). 
Die am xx.xx.xxxx geborenen Antragstellerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Mit Schreiben an das Bayerische Landessozialgericht vom 01.12.2021, welches den Zusatz "Zur Weiterleitung: Jobcenter B-Stadt-Stadt" enthielt, beantragte die Antragstellerin die Weiterbewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2022. 
Mit Schreiben vom 10.01.2022 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Über ihren Antrag vom 10.12.2021 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sei durch den Beklagten keine Entscheidung getroffen worden. Sie habe weder eine Bestätigung über die Antragsbearbeitung noch Anweisung der Kosten der Unterkunft und Heizung direkt auf das Vermieter- bzw. Energieversorgerkonto oder sonstige Antwort erhalten. 
Die Klägerin beantragt, 
                        den Beklagten zu verurteilen über ihren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 10.12.2021 zu entscheiden. 
Der Beklagte beantragt, 
                        die Klage abzuweisen. 
Mit Bescheid vom 12.01.2022 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum von Januar 2022 bis Dezember 2022 bewilligt. 
Mit Schreiben vom 25.01.2022 hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob das Verfahren mit Erlass des Bescheides vom 12.01.2022 seine Erledigung gefunden hat. Eine Reaktion der Antragstellerin auf diese Schreiben ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 23.03.2022 hat das Gericht die Beteiligten zu seiner beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte hat hierzu seine Zustimmung erteilt. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass von ihrer Seite kein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe. Die ihr zustehenden Leistungen seien nicht vollständig bewilligt worden. 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Beteiligten haben keine Gründe dafür vorgetragen, dass dies nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Hauptsache bereits erledigt. Die Klägerin hat jedoch keine dementsprechende Erklärung abgegeben. Eine schwierige Rechtsfrage bzw. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. 
Die Klage ist unzulässig. 
Wie jedes gerichtliche Verfahren erfordert auch die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist dann nicht gegeben, wenn ein Bedürfnis für die Anrufung des Gerichts besteht. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat die begehrte Entscheidung mit Bescheid vom 12.01.2022 erlassen. Für eine gerichtliche Entscheidung ist damit kein Raum mehr. Trägt ein Kläger dem nicht Rechnung, indem er das Verfahren für erledigt erklärt, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen. Im Rahmen der Untätigkeitsklage besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass eine Entscheidung durch die Behörde getroffen wird, nicht, dass die Entscheidung vollständig im Sinne der Klägerin ist. Der Beklagte hat für sein Verständnis abschließend über den Leistungsanspruch der Klägerin entschieden und im Rahmen des Bescheides auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen. 
Die Untätigkeitsklage der Klägerin war zudem unzulässig, da die Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage noch nicht abgelaufen war. Für ihre Zulässigkeit kommt es nach § 88 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG lediglich darauf an, dass der Beklagte über den Antrag nicht in angemessener Frist, d.h. innerhalb von drei Monaten seit dem Eingang des Widerspruchs entschieden hat. Die Klägerin hat ihren Antrag bei dem Beklagten am 10.12.2021 eingereicht. Der Beklagte hat hierüber am 12.01.2022 entschieden, mithin innerhalb von drei Monaten. 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. 
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht. 


 

Rechtskraft
Aus
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