L 12 B 4/05 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 5/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 4/05 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 09.03.2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller (Ast), der das SG nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung vom 10.03.2005), ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bewilligen und die Schulden der Ast wegen der Miet- und Stromkostenrückstände zu übernehmen.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BverfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96).

Die Ast vermögen die tatsächlichen Voraussetzungen des materiell rechtlichen Anspruchs bzw. des Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft zu machen, weil ihr Vortrag im Verwaltungsverfahren, im Vorverfahren und im gerichtlichen Eilverfahren nicht geeignet ist, die zu ihren Lasten gehenden Zweifel (vgl. OVG NRW Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181/95 - m.w.N.; NvwZ - RR 1999, 125, 126) an ihrer Hilfebedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auszuräumen.

Die Ast haben sich bisher insbesondere dazu nicht hinreichend geäußert bzw. dazu Stellung genommen, dass - wie das OVG NRW in seinem Beschluss vom 05.07.2004 (12 B 426/04) ausführte ausgehend von den eingeräumten Zuwendungen des Herrn Y. an die Antragsteller (Ast'in) in Form von Bargeld und Schenkung umfangreicher Lebensmitteleinkäufe vielmehr Einiges dafür spreche, dass der Ast'in wirtschaftliche Gegenleistungen in nicht bekannter Höhe für Herrn Y. erbrachte Leistungen zugeflossen seien und dass daraus u.a. die genannten Kosten der Kraftfahrzeuge von der Ast'in selbst bestritten worden seien und es mithin Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Ast'in bisher nicht offengelegte Mittel zur Verfügung gestanden hätten, aus denen sie auch eine Nutzung der Fahrzeuge habe finanzieren können, und dass nicht ausgeschlossen werden könne, der Ast'in stünden derartige Zuwendungen noch gegenwärtig zur Verfügung, weil nach wie vor die persönlichen und wirtschaftlichen Hindergründe für die Zuwendungen des Herrn Y. im Zusammenhang mit der Finanzierung der genannten Fahrzeuge nicht hinreichend geklärt seien.

Die Ast haben sich dazu im gerichtlichen Eilverfahren lediglich in der Form geäußert, ihnen werde einfach nicht geglaubt, die Entscheidung des OVG sei völlig unverständlich, die Ausführungen riefen Kopfschütteln hervor und seien schlicht abwegig.

Trotz ihres sinngemäßen Vorbringens, ihnen hätten durchschnittlich nur noch die 130,— € im Monat an Zuwendungen von Dritten zur Verfügung gestanden, von denen der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 16.02.2005 - L 12 B 2/05 SO ER - ausging, ist weiterhin nicht auszuschließen, dass der Ast'in außerdem bisher nicht offengelegte Mittel aufgrund wirtschaftlicher Gegenleistungen des Herrn Y. zugeflossen sind und ihr gegenwärtig auch noch zur Verfügung stehen. Denn die Behauptung der Ast, die allein noch zur Verfügung stehenden Zuwendungen in Höhe von durchschnittlich 130,— € im Monat hätten gerade nur verhindern können, dass sie nicht verhungert seien, ist ebensowenig glaubhaft wie das weitere Vorbringen, dass sie jetzt gezwungen seien, Lebensmittel in Einzelhandelsgeschäften zu stehlen. Dieser Vortrag ist als Übertreibung ihrer Lebensumstände anzusehen und soll offensichtlich nur dazu dienen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsgrund ist damit indes nicht glaubhaft gemacht, weil die im Übrigen nicht mehr beweisbaren Diebstähle nicht zwingend darauf schließen lassen, dass andere Mittel zur Bestreitung des Unterhalts den Ast nicht mehr zur Verfügung stehen.

Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Bewilligung des Alg II ist auch nicht durch den Vortag glaubhaft gemacht, die gelegentlichen Zuwendungen von Freunden und Verwandten seien eingestellt worden und auch Frau F. könne ihnen nicht mehr helfen. Denn nach dem Vortrag der Ast handelte es sich bei diesen Zuwendungen auch schon nicht um regelmäßige, sondern nur um gelegentliche Zuwendungen, und außer der Behauptung der Ast sind keine Anhaltspunkte ersichtlich förderen endgültige Einstellung.

Hinsichtlich der Übernahme der Miet- und Stromkostenrückstände fehlt es, abgesehen davon, dass wegen Inkrafttretens des SGB II am 01.01.2005 die streitigen Ansprüche auch erst ab diesem Zeitpunkt begründet sein könnten, wie dargelegt, wegen der bestehenden Zweifel an der Mittellosigkeit der Ast ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Es fehlt insoweit aber ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnunsgrundes.

Eine Räumungsklage des Vermieters ist nach wie vor nicht einmal angekündigt und die Ast tragen dazu lediglich vor, der Vermieter drohe, die Wohnung selbst zu räumen. Eine Wohnungslosigkeit droht insoweit nicht, weil die Ast dagegen polizeilichen Schutz in Anspruch nehmen könnten.

Auch wegen der Mahnung des Stromlieferunternehmens vom 10.01.2005 und dem Vortrag der Ast dazu, bei Nichtzahlung innerhalb von zwei Wochen werde der Strom gesperrt, besteht kein Anordnungsgrund. Bisher ist der Strom offensichtlich nicht gesperrt und auch ein konkreter Termin für eine endgültige Sperrung nicht genannt.

Schließlich verkennen die Ast ihre tatsächliche Situation, wenn sie Vorbringen, sie würden wegen der Nichtaufklärbarkeit der Vorgänge aus dem Jahre 2002 damit bestraft, dass sie auf Dauer vom Leistungsbezug ausgeschlossen würden.

Weder handelt es sich vorliegend um eine endgültige Nichtaufklärbarkeit, sondern lediglich darum, dass die nach wie vor mögliche Aufklärung die Mitwirkung bzw. die wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben der Ast voraussetzt. Noch handelt es sich

 

um eine Bestrafung, weil sie auf Dauer von Leistungen ausgeschlossen seien. Vielmehr ist es ihnen nach wie vor jederzeit möglich, die beantragten Leistungen dadurch zu erlangen, dass sie durch eigene Angaben zur Aufklärung der tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche beitragen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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