L 4 R 355/23 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 R 144/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 355/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialge­richts Aachen vom 21.02.2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 23.03.2021 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen er­hobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte. Die mit Beweisanordnung vom 29.11.2021 ernann­te Sachverständige B. hat nach ambulanten Untersuchungen des Klägers ein Gutachten am 13.06.2022 erstellt, das mit Verfügung vom 17.06.2022 an die Bevoll­mächtigte des Klägers, dort eingegangen am 22.06.2022, mit der Gelegenheit zur Stel­lungnahme binnen vier Wochen gesandt worden ist. Mit Schreiben vom 18.12.2022, ein­gegangen beim SG am 22.12.2022, hat der Kläger die Sachverständige wegen Befangen­heit abgelehnt; eine neutrale Begutachtung sei unumgänglich.

Das SG hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 21.02.2023 zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, da es als verspätet anzusehen sei.

Gegen den am 05.04.2023 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 19.04.2023 Be­schwerde eingelegt. Er habe schon direkt nach dem Gutachten vorab Stellung genommen und mitgeteilt, dass er dieses nicht anerkennen werde. Im Übrigen sei das Gutachten un­vollständig und fehlerhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

 

II.

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht statthaft ist.

Nach § 172 Abs. 1 Soziaigerichtsgesetz (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozial­gerichte. mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt aber § 172 Abs. 2 SGG - auf den das SG in der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Beschluss zutreffend Bezug genommen hat danach können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Ist - wie hier - ein Ablehnungsgesuch gegen eine Sachverständige gestellt, findet diesen prozessualen Regeln zufolge damit eine inhaltliche Überprüfung der darüber ergangenen Entscheidung des SG durch das LSG nicht statt; das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel ist damit unabhängig von seiner inhaltlichen Begründung bereits nicht statthaft. Es ist dann als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefoch­ten werden, § 177 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
Saved