L 9 AL 168/23 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AL 144/23
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 168/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.2023 wird als unzulässig verworfen.

 

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

 

 

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 11.12.2023, dem Kläger zugestellt am 14.12.2023, hat das Sozialgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit bezüglich der mit der Klageerweiterung vom 03.11.2023 begehrten Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 5.000 € für nicht eröffnet erachtet und den Rechtsstreit sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 07.12.2023 hinsichtlich dieser Ansprüche an das zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts wird ua darauf hingewiesen, dass die elektronische Form durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt wird, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) hingewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 17.12.2023, die er an diesem Tag um 14.09 Uhr per De-Mail ohne Absenderbestätigung und ohne qualifizierte elektronische Signatur an das Sozialgericht übersandt hat. Das Sozialgericht habe verkannt, dass es die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beklagten habe feststellen müssen.

Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 22.12.2023 darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdeeinlegung per De-Mail nur zulässig ist, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (§ 65a Abs. 4 Nr. 1 SGG).

Der Kläger hat auch nach diesem Hinweis sämtliche Schriftsätze per De-Mail ohne Absenderbestätigung und ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandt.

 

 

 

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist gegen einen Beschluss, mit dem der beschrittene Rechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen wird, die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Nach § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Nach § 65a Abs. 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Nach § 65a Abs. 3 SGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGG der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Für die sichere Anmeldung hat der akkreditierte Diensteanbieter sicherzustellen, dass zum Schutz gegen eine unberechtigte Nutzung der Zugang zum De-Mail-Konto nur möglich ist, wenn zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel eingesetzt werden (sog. Zwei-Faktor-Authentifizierung); soweit bei den Sicherungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen. Weitere Voraussetzung ist gem. § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGG, dass sich der Absender die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (sog absenderauthentifizierte bzw absenderbestätigte De-Mail, vgl dazu BSG Beschluss vom 09.03.2023 – B 4 AS 104/22 BH).

Ausweislich der vorliegenden Prüfvermerke waren die Beschwerdeschrift und die weiteren Schriftsätze des Klägers weder mit einer Bestätigung der sicheren Anmeldung, noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und genügen damit nicht den Anforderungen des § 65a Abs. 3 SGG.

Der Kläger könnte jetzt keine zulässige Beschwerde mehr einlegen, da die Frist des § 173 SGG mittlerweile abgelaufen ist. § 66 Abs. 2 SGG findet keine Anwendung, da die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts richtig, vollständig und unmissverständlich ist (vgl. dazu BSG Beschluss vom 09.03.2023 – B 4 AS 104/22 BH).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, hier dem Sozialgericht, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem Landgericht, behandelt werden, und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (BSG Beschluss vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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