L 2 U 121/23

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 21/23
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 121/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Auslegung eines Schreibens als Berufungseinlegung.

 

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.04.2023 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Streitig ist die fristwahrende Einlegung der Berufung.

Das SG Augsburg (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2023 die Klage gegen den Bescheid vom 30.11.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2023 abgewiesen. In diesem Verfahren ist die Feststellung eines Ereignisses vom 01.04.2015 als Arbeitsunfall im Wege des Zugunstenverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) Streitgegenstand gewesen. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde (PZU) am 20.04.2023 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Am 04.05.2023 ist dem SG ein an das Polizeipräsidium S Süd/West adressiertes Schreiben des Klägers zugegangen, welches auf den 07.03.2019 datiert ist. In diesem Schreiben, in welchem als Betreff "Sondererlaubnis" genannt wird, erklärt der Kläger:

"hiermit möchte ich Sie bitten, S geboren 1971 in E/C das sie mir eine schriftliche zusage machen, in dem es heißt wir lassen den Herrn S im Landgericht Memmingen oder Oberlandesgericht in München bzw Bundesgerichtshof Karlsruhe oder im schlimmsten fall Brüssel oder Stars burg in Frankreich.

Ich habe seit 1987 in A was angefangen das halte ich, bis heute durch auch ein Schlaganfall was mich zurückgeworfen hatte habe ich überlebt der lieber Schöpfer war gnädig mit mir und ich möchte Sie bitten das sie sich von meinen Angelegenheiten raus halten nur, dann bin ich dazu bereit alles was ich weiß und 120 Namen, das sind Firmen, Personen, Versicherungen, und etc betroffen die mir am Herzen liegen bitte seid nicht gegen mich lasst mich einfach nur machen es geht um mich und um die Kinder und meine Exfrau und die ganze Familie, hat persönlich mit der Polizei nichts zu tun, ich kann auch alles vergessen und verzeihen.
Bitte bestätigen Sie mir den er halt dieses Schreibens schriftlich auf meine Adresse.

PS. das ist keine Drohung, sondern ein Versprechen (..)"

Diesem Schreiben ist eine ausgedruckte E-Mail beigefügt, welche auf den 02.05.2023 datiert ist und die ursprünglich an das Versicherungsamt der Stadt M gesendet und an Herrn S1 weitergeleitet worden ist. Der Betreff der E-Mail ist "Danke für deine Freundschaft".

Der Text der E-Mail umfasst fünf DIN-A-4 Seiten und besteht aus zwei Sätzen. Dem Text der E-Mails ist zunächst zu entnehmen:

"An daß Sozialgericht Augsburg
Postfach 102352 Augsburg
Dienstgebäude holbeinstraße 12
86150 Augsburg

Im Weiteren erklärt der Kläger:

"Widerspruch und Erläuterung an das Sozialgericht Augsburg:
Von S geboren 1971 Laut meinem Pass und dem Ausweis in dem ich schon die Deutsche Staatsangehörige bin und besitze und das nicht seit heute danke.

Dieser Passage folgt ein (durchgehender) Satz, der sich über fünf DIN-A-4 Seiten erstreckt, u.a. mit folgendem Inhalt:

"(..) Würde ich gerne eine Anzeige alle Ämter und Behörden die an meinem ganzen Leben mich bis heute mir Hinterher Laufen und laufen können und sie werden an meinem Hintern dem Allerwetesten, also an meinem Arsch oder dem Arschloch, vielleicht nach einer Falsches Information oder Einer Lüge Oder mehrere Lügen und mich als Lügner dargestellt werde von euch allen Ämtern und Behörden, wie oft soll ich noch daß zu euch und alle Ämter und Behörden das gleiche immer wieder sagen ich habe bis heute nur einmal in einer Sache gelogen oder musste ich ein Mensch, das Leben retten und habe mit dem wichtigsten, Menschen die meinem Leben seit 1987 in meinem Leben herangezogen oder besser gesagt. (..)"

Das SG hat diese Schreiben an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet, welche dem LSG am 08.08.2023 zugegangen sind. Das LSG hat mit Schriftsatz vom 09.05.2023 dem Kläger einen rechtlichen Hinweis mit folgendem Inhalt gegeben:

"das Sozialgericht Augsburg hat uns ein Schreiben von Ihnen an das Polizeipräsidium S Süd/West vom 07.03.2019 samt einer E-Mail von Ihnen an das Versicherungsamt der Stadt M vom 02.05.2023 übersandt. Sie hatten offenbar die beiden Schreiben in einem Umschlag an das Sozialgericht Augsburg geschickt.

Das Sozialgericht Augsburg hat diese Unterlagen hierher weitergeleitet - und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass darin möglicherweise eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.04.2023 zu sehen sein könnte.

Bei Durchsicht dieser Unterlagen kann ich keine Berufungseinlegung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts erkennen. Zum einen ist das Schreiben vom 07.03.2019 an das Polizeipräsidium gerichtet. Zum anderen ist der E-Mail an das Versicherungsamt der Stadt M zwar zu entnehmen, dass Sie "Widerspruch" erheben möchten. Nicht erkennbar ist aber, wogegen sich dieser "Widerspruch" richten soll. Inhaltlich ist nicht ansatzweise erkennbar, dass sich der "Widerspruch" gegen den Gerichtsbescheid vom 13.04.2023 richten könnte.

Ich weise Sie daher darauf hin, dass von hier aus in den von Ihnen an das Sozialgericht geschickten Unterlagen, wie sie oben genannt sind, keine Berufungseinlegung gesehen wird. Sollten Sie tatsächlich gegen den Gerichtsbescheid vom 13.04.2023 Berufung einlegen wollen, müssten Sie dies innerhalb der Berufungsfrist in der dafür vorgesehenen Form noch tun. Ich verweise insofern auf die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides."

Am 15.05.2023 hat sich der Kläger beim LSG telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass er das Schreiben vom 09.05.2023 nicht verstehe. Ihm ist daraufhin von Seiten der Geschäftsstelle des LSG mitgeteilt worden, dass in dem vom SG weitergeleiteten Schreiben keine Berufungseinlegung zu sehen sei, er könne dies nachholen. Auf die Einhaltung der Frist von 1 Monat nach Zustellung der Entscheidung werde hingewiesen.

Mit Schreiben vom 03.06.2023, Zugang beim LSG am 05.06.2023, hat der Kläger unter Angabe des Aktenzeichens und des Betreffs "Wiederspruch" wie folgt ausgeführt:

"ich kann auf kurzen Distanz fast gar nicht mehr sehen. Ohne Brille geht überhaupt nicht und eine Brille tragen macht mir Kopfschmerzen ich glaube den Rest kennen die Ämter und die Behörden besser als sie es Akzeptieren wollen da ich S kein Vertrauen habe hier in M1 und auch nicht im Bayern möchte ich die Sache und die Angelegenheit in die Türkei nach Istanbul Verlagern, wie am Telefon Besprochen ist der Weg für uns alle der bessere Situation als hie Umdren ich will keine Allmosen, sondern mein Recht un ihr seid alle zu Blöd dazu und könnt Erlliche von Unerllichen Mensch nicht unterscheiden."

Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.06.2023 hat das LSG den Kläger gebeten klar und unmissverständlich mitzuteilen, ob das Schreiben vom 03.06.2023 als Berufung ausgelegt werden soll bzw. was damit bezweckt werden solle. Dem Schreiben ist ein Vordruck beigefügt gewesen.

Nach mehrmaligen Telefonanrufen hat der Kläger auf dem ihm übersendeten Vordruck, der dem LSG am 28.06.2023 zugegangen ist, die Textstelle "Mein Schreiben vom 03.07.2023 soll als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 03.04.2023 verstanden werden" mit einem Kreis markiert und erklärt, dass er Gerechtigkeit wolle, keine Almosen, Lügen seien eine "Deutsche Tugend".

Im Weiteren hat der Kläger eine mehrseitige ausgedruckte E-Mail vom 06.08.2023, welches an einen Herrn S1 adressiert ist, dem LSG samt einem Karton sowie einem an die Staatsanwaltschaft Memmingen adressiertes Schreiben zugeleitet.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 13.04.2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2023 zu verurteilen, den Bescheid vom 18.11.2020 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 01.04.2015 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

I.) Die Schreiben des Klägers, die dem SG am 05.05.2023 zugegangen sind und an das LSG weitergeleitet worden sind, sind nach Auslegung nicht als die Einlegung einer Berufung anzusehen (dazu 1.). Soweit der Kläger nach mehrmaligen Aufforderungen erstmalig am 28.06.2023 klargestellt hatte, dass das Schreiben vom 03.06.2023 als Berufungseinlegung gewertet werden solle, ist festzustellen, dass eine etwaige Einlegung einer Berufung nicht fristgemäß und somit unzulässig ist (dazu 2.).

1.) Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 15.10.2015, L 15 SF 281/15, und vom 08.10.2019, L 20 KR 479/19 B ER), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03).

Bei Beachtung dieser Vorgaben lässt die Auslegung des Schreibens des Klägers, welches an das Polizeipräsidium S Süd/West adressiert ist, nicht erkennen, dass der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG einlegen will.

Aus dem Inhalt des Schreibens unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes eines verständigen Beteiligten geht es dem Kläger in diesem Schreiben in erster Linie nur um eine nicht näher konkretisierte Zusage bzw. "Sondererlaubnis". Aus der Adressierung im Schreiben ergibt sich, dass das SG nicht Adressat der Erklärung des Klägers sein soll. Ein etwaiger Wille dahingehend, Rechtsschutz gegen die Entscheidung des SG Augsburg zu erheben, ist nicht ansatzweise zu erkennen, zumal das Schreiben auf den 07.03.2019 datiert ist, d.h. vier Jahre bevor der Gerichtsbescheid vom 13.04.2023 zugestellt worden ist.

Selbiges gilt im Ergebnis auch für die ausgedruckte E-Mail vom 02.05.2023. Diese ist zwar nach Zustellung des Gerichtsbescheides versendet worden. Der bzw. die Empfänger des ursprünglichen E-Mails ist jedoch nicht das SG Augsburg, sondern das Versicherungsamt M bzw. ein Herr S1. In der E-Mail selbst wird zwar das SG Augsburg mit Adresse ganz am Anfang konkret bezeichnet und der Begriff "Widerspruch" verwendet. In dem Text selbst wird jedoch ohne nachvollziehbaren oder erkennbaren Bezug zu der Entscheidung des SG oder Sachverhalten, welcher der erstinstanzlichen Streitigkeit zugrunde lagen, Kritik an sowie eine generelle Unzufriedenheit des Klägers mit staatlichen Institutionen der Exekutive wie auch der Legislative mit einer zum Teil drastischen und unangemessenen Wortwahl zum Ausdruck gebracht. Ausführungen des Klägers zu der Entscheidung des SG hingegen, die unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts erkennen lassen, dass der Kläger mit der Entscheidung des SG unzufrieden ist und hiergegen gerichtlich vorgehen möchte, sind seinen umfangreichen Ausführungen jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen.

Weiterhin ist festzustellen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren durchaus in der Lage gewesen ist eine Klageschrift zu formulieren, die keinen Zweifel daran lässt, dass und gegen welche staatlichen Akte er konkret Rechtsschutz begehrt. Auf den Klageschriftsatz vom 08.02.2023 im sozialgerichtlichen Verfahren wird Bezug genommen. Dort bezeichnet er konkret den aus seiner Sicht belastenden Bescheid der Beklagten, verwendet ausdrücklich den Begriff "Klage" und gibt in einem Satz den aus seiner Sicht streitgegenständlichen Sachverhalt wieder ("Anspruch wegen des Vorfall in M bei der Fortbildungskurs in M bei der QuantumFortbildungskurs von der Arbeitsamt aus."). Ausweislich der Gesprächsnotiz im erstinstanzlichen Verfahren vom 21.04.2023 wurde der Kläger zudem bereits nach Zustellung des Gerichtsbescheides von Seiten der Geschäftsstelle des SG auf die Möglichkeit einer Berufungseinlegung entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung sowie auf die Beachtung der entsprechenden Fristen hingewiesen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den Schreiben des Klägers vom 07.03.2019 und 02.05.2023 keine auf eine Berufung gerichtete Willenserklärung zu entnehmen.

2.) Die Einlegung der Berufung mit dem beim LSG am 08.06.2023 zugegangenen Schreiben vom 03.06.2023 ist nicht fristgemäß.
Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Vorliegend wurde dem Kläger der erstinstanzliche Gerichtsbescheid des SG ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.04.2023 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt, § 63 Abs. 2 S. 1 SGG in Verbindung mit § 180 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung endet mit Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats, § 64 Abs. 1 und 2 SGG. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, § 64 Abs. 3 SGG. Das war hier, da der 20.05.2023 ein Samstag gewesen ist, Montag, der 22.05.2023.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Inhalt des Schreibens vom 03.06.2023 als Berufungseinlegung ausgelegt werden kann: Dieses dem LSG am 08.06.2023 zugegangene Schreiben hat das LSG nach Ablauf der Berufungsfrist erreicht, eine etwaige Berufung ist somit verspätet; dies gilt erst recht für die nach diesem Zeitpunkt dem LSG zugegangenen weiteren Schreiben des Klägers. Ausweislich der PZU hat der betreffende Zusteller den Tag der Zustellung auf den Umschlag des Urteils des Sozialgerichts vermerkt. Die dem angefochtenen Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den unmissverständlichen Hinweis, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung bei einem der genannten Gerichte eingehen muss. Der Kläger wurde zudem mehrmals schriftlich wie auch mündlich von gerichtlicher Seite auf das Erfordernis der Einhaltung der Berufungsfrist entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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