L 16 KR 26/24 B ER

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Hannover (NSB)
Aktenzeichen
S 87 KR 34/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 16 KR 26/24 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Nach § 132a Abs 4 Satz 11 SGB V in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung haben Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch einen nach dem 1. Juli 2023 erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.).

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung, dass ihre Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin über die Bestimmung einer Schiedsperson aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragstellerinnen sind gesetzliche Krankenkassen. Zwischen ihnen und der Beigeladenen zu 1.), der Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes mit Spezialisierung auf die Versorgung von Personen mit Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung, bestand seit dem 1. September 2021 eine Rahmenvereinbarung über die ambulante Versorgung Versicherter mit häuslicher Krankenpflege, häuslicher Pflege und Haushaltshilfe nach Maßgabe der §§ 132, 132a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), die durch Beitritt der Beigeladenen zu 1.) zum Berufsverband bpa begründet worden war. Darüber hinaus bestand ein Ergänzungsvertrag nach § 132a Abs 4 SGB V über die Versorgung mit außerklinischer ambulanter Intensivpflege im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege nebst einer Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Ergänzungsvertrag). Beim Abschluss des Ergänzungsvertrages waren die Antragstellerinnen nach Maßgabe des § 212 Abs 5 Satz 4 und 5 SGB V durch die Antragstellerin zu 2.) vertreten. § 14 Abs 3 des Ergänzungsvertrages sah die Kündigung durch den Pflegedienst gegenüber der vertretungsberechtigten Ersatzkasse vor. Die Vergütungsvereinbarung regelte in § 2 ihrerseits Folgendes:

       § 2 Inkrafttreten und Kündigung

  1. Die Vergütungsvereinbarung tritt am 01.01.2021 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 31.03.2022, schriftlich gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden.
  2. Bis zum Inkrafttreten einer Folgevereinbarung gilt die hier vereinbarte Vergütung weiter.

 

Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 kündigte die Beigeladene zu 1.) die Vergütungsvereinbarung gegenüber den Antragstellerinnen zu 1.), 2.), 5.) und 6.) zum 31. März 2022 und forderte sie zu Vergütungsverhandlungen für den Zeitraum 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 auf. Der Zugang der Kündigung gegenüber der Antragstellerin zu 2.) ist zwischen den Beteiligten streitig.

In der Folge führten die Antragstellerinnen mit der Beigeladenen zu 1.) Vergütungsverhandlungen, wobei die Antragstellerinnen sich wiederum von der Antragstellerin zu 2.) vertreten ließen. Die Verhandlungen führten nicht zu einem Ergebnis. Auch eine Einigung auf eine unabhängige Schiedsperson konnte nicht erzielt werden.

Am 23. November 2022 stellte die Beigeladene zu 1.) bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Bestimmung einer Schiedsperson zur Feststellung einer leistungsgerechten Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Gestalt einer spezialisierten Krankenbeobachtung für die Zeit ab dem 1. April 2022. Am 25. Juli 2023 stellte sie einen weiteren Antrag auf Bestimmung einer Schiedsperson für den Zeitraum 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023, längstens bis zum Inkrafttreten eines Vertrages nach § 132l SGB V.

Nach Anhörung der Beteiligten bestimmte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 den Beigeladenen zu 2.) als Schiedsperson zur Festsetzung einer Vergütungsvereinbarung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Gestalt einer spezialisierten Krankenbeobachtung für den Zeitraum 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2023. Sie stützte sich dabei auf § 132a Abs 4 Satz 10 SGB V in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung. Ab dem 1. Juli 2023 müssten Verträge gemäß § 132a Abs 4 Satz 1 SGB V nF zwischen den Leistungserbringern und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich geschlossen werden. Eine im Fall des Scheiterns der Verhandlungen eingesetzte Schiedsperson könne sich dann konsequenterweise ebenfalls nur auf diese Parteien beziehen, so dass der Antrag des Pflegedienstes auf die Zeit bis zum 30. Juni 2023 zu beschränken sei.

Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 6. November 2023 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben (S 52 KR 2752/23). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Der Beigeladene zu 2.) teilte den Antragsgegnerinnen mit, dass er davon ausgehe, dass die Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2023 keine aufschiebende Wirkung habe und das Schiedsverfahren daher trotzdem durchgeführt werde.

Am 18. Dezember 2023 haben die Antragstellerinnen daraufhin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem SG Düsseldorf gestellt.

Sie haben vorgetragen, die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid entfalte ihrer Auffassung nach kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Der Beigeladene zu 2.) verkenne, dass der Bescheid ausdrücklich auf Grundlage von § 132a Abs 4 SGB V in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung erlassen worden sei. Denn er verpflichte zur Festsetzung einer Vergütungsvereinbarung bis zum 30. Juni 2023. Diese Fassung der Norm sehe gerade keinen Wegfall der aufschiebenden Wirkung vor, so dass es bei dem Grundsatz des § 86a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbleibe. § 132a SGB V in seiner jetzigen Fassung sei auch gar nicht anwendbar, da es sich hierbei um eine völlig andere Ermächtigungsgrundlage mit anderen Voraussetzungen und anderen Beteiligten handele. So sei dort der Fall geregelt, dass ein Schiedsverfahren einheitlich und gemeinsam mit den Ersatzkassen und den Landesverbänden der Krankenkassen durchgeführt werden solle. Vorliegend gehe es dagegen um ein Schiedsverfahren ausschließlich zwischen Ersatzkassen und Pflegedienst.

Die Antragsgegnerin hat erwidert, vorliegend finde die prozessuale Regelung des § 132a Abs 4 Satz 12 SGB V nF Anwendung mit der Folge, dass die Klage der Antragstellerinnen keine aufschiebende Wirkung habe. Die folge daraus, dass prozessuale Änderungen nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verfahrens- und Prozessrechts mit ihrem Inkrafttreten auch bereits anhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfasse, sofern Übergangsregelungen nichts Abweichendes bestimmten. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden nicht entgegen. Es handele sich vielmehr um eine vom Gesetzgeber zulässig vorgenommene Verfahrensgestaltung, nach der die aufschiebende Wirkung grundsätzlich für alle nun anhängigen Rechtsstreitigkeiten entfalle. Ein ggf höher zu gewichtendes Vertrauen in den Fortbestand der alten Regelung sei nicht ersichtlich. Die materiellrechtliche Einsetzung aufgrund alter Rechtslage folge daraus, dass sich durch die Neuregelung des § 132a Abs 4 SGB V die möglichen Vertragspartner geändert hätten. Aus diesem Grunde sei auch die Begrenzung auf die Zeit bis zum 30. Juni 2023 vorgenommen worden. Die Regelung über den Wegfall der aufschiebenden Wirkung sei als prozessuale Vorschrift gesondert zu berücksichtigen. 

Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 hat das SG Düsseldorf sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Hannover verwiesen.

Das SG Hannover hat mit Beschluss vom 17. Januar 2024 den Pflegedienst und die Schiedsperson zum Verfahren beigeladen.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2024 hat es den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Antrag sei in entsprechender Anwendung des § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG zulässig. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift komme in Betracht, wenn die Feststellung der aufschiebenden Wirkung begehrt werde, weil zwischen Behörde und Antragsteller gerade Streit darüber bestehe, ob Klage oder Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Dies sei hier der Fall. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die erhobene Klage habe gemäß § 86a Abs 2 Nr 4 SGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 132a Abs 4 Satz 12, 2. Halbsatz SGB V in der aktuellen Fassung mit Wirkung ab dem 16. Dezember 2023 hätten Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung keine aufschiebende Wirkung. Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung sei durch den Gesetzgeber neu mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 geregelt worden. Da es sich hierbei nicht um eine materiell-rechtliche, sondern um eine prozessuale Rechtsfrage handele, könne § 132a SGB V insoweit auch nicht in der zuvor geltenden Fassung angewendet werden. Für das Prozessrecht sei das aktuelle Recht nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch in anhängigen Verfahren zu beachten. Der Gesetzgeber habe auch keine andere Übergangsregelung getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sei das Entfallen der aufschiebenden Wirkung geregelt worden, damit die Schiedsverfahren zügig verliefen und vertragslose Zustände verhindert würden. Damit werde gerade deutlich, dass diese Regelung nicht nur die zukünftigen Verfahren der in § 132a SGB V neu geregelten Vertragsparteien habe treffen sollen. Dem widerspreche es auch nicht, dass die Antragsgegnerin die Bestimmung der Schiedsperson auf § 132a SGB V in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung gestützt habe. Das alte materielle Recht sei anzuwenden, weil sich der Sachverhalt auf einen entsprechend zu regelnden alten Zeitraum mit den entsprechenden Vertragsparteien beziehe. Das schließe jedoch die Anwendung des aktuellen Rechts für prozessuale Fragen nicht aus. Im Gegenteil sei das Auseinanderfallen von Geltungszeitpunkten bei materiellen und bei prozessualen Rechtsproblemen die Regel. Es bestehe auch kein Vertrauensschutz. Die Antragsteller hätten weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz eine Rechtsposition innegehabt, die sie wieder verloren hätten. Auch wäre grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BSG auch bei schon anhängigen Verfahren das aktuelle Prozessrecht zu beachten.

Gegen den Beschluss haben die Antragstellerinnen am 23. Januar 2024 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt.

Sie sind nach wie vor der Auffassung, der in der neuen Fassung des § 132a Abs 4 SGB V angeordnete Entfall der aufschiebenden Wirkung könne nur bezogen auf solche Verwaltungsakte gelten, die auf Grundlage dieser neuen Fassung erlassen worden seien. Alles Andere würde einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung gleichkommen. Die Antragsgegnerin könne kein „Rosinenpicken“ betreiben und ihre Ermächtigungsgrundlagen auf verschiedene Gesetzesfassungen stützen. Nach der neuen Fassung des § 132a SGB V müsse ein Schiedsverfahren streng einheitlich und gemeinsam zwischen dem Pflegedienst einerseits und sämtlichen Ersatzkassen und Landesverbänden der übrigen Krankenkassen andererseits geführt werden. Abweichende Bestimmungen zwischen der einzelnen Krankenkasse und dem Pflegedienst seien dann nicht mehr möglich. Auch hätten sich die Vorgaben in Bezug auf die konkrete Vergütungsfestsetzung weitreichend geändert. Zudem fungiere die Antragsgegnerin erst seit der Neufassung als für die gesamte Kassengemeinschaft zuständige Behörde, während die Bestimmung der Schiedsperson nach der alten Fassung noch der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde vorbehalten gewesen sei. Damit sei der Grund für die Neuregelung in Bezug auf den Entfall der aufschiebenden Wirkung auch im Lichte dieser künftig einheitlichen und damit erweiterten Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu sehen. Insofern verwundere die Einschätzung des SG, die Neuregelung statuiere keinen völlig anderen Regelungsgehalt oder Regelungsgegenstand. Die Gesetzesbegründung, wonach der Entfall der aufschiebenden Wirkung zur Beschleunigung der Schiedsverfahren eingeführt worden sei, könne auch dahingehend verstanden werden, dass dies ausschließlich für neue Schiedsverfahren gelte, die aufgrund der gemeinsamen und einheitlichen Vertragsgestaltung besonders komplex und für rechtliche Auseinandersetzungen anfällig seien. Dies zeige auch ein Vergleich mit § 132l Abs 5 SGB V, wo Vertragsabschlüsse ebenfalls nur unter Beteiligung der gesamten Kassengemeinschaft zulässig seien, die ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hätten. Die Frage, ob auf die alte oder neue Fassung des § 132a Abs 4 SGB V abzustellen sei, sei darüber hinaus auch gar keine Frage des Prozessrechts, sondern eine Frage nach der Wahl der materiell-rechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Diese müsse von Seiten der Behörde eindeutig beantwortet werden und hieran müsse sie sich festhalten lassen. Die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gingen vielmehr von der Konstellation aus, dass sich allgemeines Prozess- und Verfahrensrecht während eines bereits laufenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens ändere. Hier sei jedoch keine grundsätzliche verfahrensrechtliche Regelung eingeschränkt oder erweitert, sondern eine komplett neue Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden. Die Beteiligten seien auch nicht während eines bereits laufenden Verfahrens von der Änderung des Prozessrechts überrascht worden, sondern die Antragsgegnerin habe ein behördliches Verfahren bewusst auf der Grundlage des § 132a SGB V aF in Gang gesetzt. Schließlich sei durch den Erlass des Bestimmungsbescheides aber auch ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden, wonach die Beteiligten im Falle der Klageerhebung damit hätten rechnen dürfen, dass die Vollziehung vorerst gehemmt werde. Schutzwürdigere Belange anderer Beteiligter seien nicht erkennbar. Selbst wenn man eine Anwendbarkeit der neuen Fassung des § 132a SGB V annehmen würde, würde dies nicht zum Entfall der aufschiebenden Wirkung führen. Denn diese entfiele nur bei Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson. Die Klage vom 6. November 2023 richte sich demgegenüber nicht gegen die Bestimmung der Schiedsperson als solche, sondern allein gegen den Umstand, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen eines vertragslosen Zustandes verkannt habe. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung werde explizit nicht gestellt.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Beschluss des SG Hannover vom 18. Januar 2024 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Klage vom 6. November 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2023 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1.) beantragen,

              die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene zu 2.) stellt keinen Antrag.

Die Antragsgegnerin verweist auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen.

Die Beigeladene zu 1.) schließt sich den Ausführungen des SG in der erstinstanzlichen Entscheidung an. Ergänzend führt sie an, mit § 132a Abs 4 Satz 12 SGB V, der unabhängig von § 132a Abs 4 Satz 1 zu sehen sei, habe der Gesetzgeber die Durchführung des Schiedsverfahrens beschleunigen wollen, um der Schiedsperson die Fortsetzung des Verfahrens und die Feststellung streitiger Vertragsinhalte zu ermöglichen. Es sei auch nicht zutreffend, dass durch § 132a Abs 4 Satz 1 SGB V die zwischen der Beigeladenen zu 1.) und den Antragstellerinnen durch die Schiedsperson zu einende Vergütung für den Zeitraum ab 1. Juli 2023 ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe lediglich klargestellt, dass Rahmenverträge zukünftig nur noch einheitlich und kollektiv geschlossen werden könnten, nicht jedoch ausgeschlossen, dass bei bestehenden bilateralen Verträgen einzelne Vertragsinhalte, wozu auch die Vergütung gehöre, bilateral geeint, respektive durch die Schiedsperson festgestellt werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Die gemäß §§ 172 ff SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das SG den Antrag der Antragstellerinnen auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2023 abgelehnt. Dieser ist zulässig, aber unbegründet. Statthafte Antragsart ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach Maßgabe des § 86b Abs 1 SGG analog. Gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Wenn zwischen den Beteiligten zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar, 14. Aufl 2023, § 86b Rn 15 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob die am 6. November 2023 von den Antragstellerinnen erhobene Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2023 aufschiebende Wirkung hat. Da die Antragsgegnerin das Schiedsverfahren bereits eingeleitet hat und der Beigeladene zu 2.) dessen Durchführung trotz der erhobenen Klage ebenfalls angekündigt hat, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung (Keller aaO).

Der Antrag ist aber unbegründet. Der Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2023 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Gemäß § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 4 SGG unter Anderem in den durch Bundesgesetz vorgesehenen Fällen. Nach § 132a Abs 4 Satz 11 SGB V in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung haben Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung keine aufschiebende Wirkung (seit der ab dem 16. Dezember 2023 gültigen Fassung § 132a Abs 4 Satz 12 SGB V).

Es handelt sich bei der Klage der Antragstellerinnen um eine solche gegen die Bestimmung einer Schiedsperson. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht daraus, dass diese sich nicht gegen die eingesetzte Person, sondern gegen den Einsatz einer Schiedsperson überhaupt richten. Denn „Bestimmung“ im Sinne des § 132a Abs 4 Satz 11 SGB V ist nicht dahingehend zu verstehen, dass nur die Auswahl der Person gemeint ist. Vielmehr hat die zuständige Behörde – wie es im vorliegenden Fall auch erfolgt ist – als Vorfrage für die Auswahl zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Bestimmung überhaupt gegeben sind. Dementsprechend richtet sich die Klage – wie auch hier – gegen den Bestimmungsbescheid im Ganzen. Eine Aufspaltung des Entfalls bzw des Erhalts der aufschiebenden Wirkung danach, welches Tatbestandsmerkmal vom Kläger jeweils verneint wird, ist fernliegend und entspricht ganz offensichtlich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

§ 132a Abs 4 Satz 11 SGB V in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auf den streitgegenständlichen Bescheid auch anwendbar. Zu Recht hat das SG insoweit auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts verwiesen. Danach ist eine prozessuale Neuregelung mangels abweichender Anordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R Rn 10; BSGE 115, 165 = SozR 4-2500 § 115b Nr 4, Rn 14; Buchner, SGb 2014, 119, 121 f, mit Hinweis auf BVerfGE 39, 156, 167 und BVerfGE 65, 76, 98; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, vor § 143 Rn 10e). Änderungen des Prozessrechts erfassen grundsätzlich sogar alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren; der Bürger kann nicht darauf vertrauen, dass es unverändert bleibt (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 –, BVerfGE 65, 76-100, Rn 59).

Es handelt sich bei der Anordnung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung in § 132a Abs 4 Satz 11 bzw 12 SGB V, anders als die Antragstellerinnen meinen, auch um eine prozessuale Regelung (vgl zu entsprechenden Konstellationen in anderen Gesetzen zB Oberverwaltungsgericht – OVG – des Saarlandes, Beschluss vom 17. Februar 1999 – 2 W 9/98 –; OVG Berlin, Beschluss vom 20. August 1997 – 4 SN 353.97). Die Vorschrift regelt die prozessualen Auswirkungen von Widerspruch und Klage abweichend von der gesetzlichen Grundkonstellation des § 86a Abs 1 Satz 1 SGG. Dass § 132a Abs 4 SGB V auch materiell-rechtliche Regelungen enthält, ist dabei unschädlich. Vielmehr ist jede Regelung für sich selbst zu betrachten und kann unterschiedlich eingeordnet werden.

Für eine Abweichung vom Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts unter Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift sieht der Senat vorliegend keinen Anlass. Zweck der Einführung der Bestimmung, dass Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson keine aufschiebende Wirkung mehr haben, war der zügigere Abschluss von Schiedsverfahren und die Verhinderung vertragsloser Zustände (BT-Drucksache 20/6983, 107). Dass der Gesetzgeber sich hierzu vor allem vor dem Hintergrund der gleichzeitig eingeführten Vereinheitlichung der Vertragsgestaltung und der damit einhergehenden noch größeren Bedeutung für die Leistungserbringer veranlasst gesehen hat, mag sein, dennoch ist kein Grund dafür ersichtlich, die prozessuale Regelung nach ihrem Inkrafttreten nicht auch auf einen Altfall anzuwenden. Dagegen spricht auch nicht die Neugestaltung des gesamten § 132a Abs 4 SGB V auch im materiellen Bereich. Unabhängig davon, wie groß oder klein die Unterschiede zwischen der neuen und alten Fassung sind und ob die alte Fassung materiellrechtlich hier überhaupt Anwendung findet, wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid annimmt, ist der wesentliche Teil, auf den sich der Entfall der aufschiebenden Wirkung bezieht – Bestimmung der Schiedsperson – unverändert geblieben. Die Anwendung der prozessualen Neuregelung ist daher unproblematisch möglich.

Dem stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Solche können einen zeitlichen Anwendungsbereich abweichend vom Einführungszeitpunkt einer Regelung ausnahmsweise gebieten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt (BVerfGE 63, 343, 358 f) und das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen schutzwürdig ist, weil sie Rechtspositionen gewähren, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind (BVerfGE 63, 343, 359; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – B 7 AL 146/09 B –, Rn 8, juris). Solche Rechtspositionen hatten die Antragstellerinnen vorliegend zu keinem Zeitpunkt inne. Vielmehr haben diese zutreffend ausgeführt, dass die Beteiligten nicht während eines bereits laufenden gerichtlichen Verfahrens von der Änderung des Prozessrechts „überrascht“ worden sind, sondern die Regelung des § 132a Abs 4 Satz 11 SGB V bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Oktober 2023 existierte. Von Anfang an also hatte die später erhobene Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Eine Rückwirkung liegt gerade nicht vor. Soweit die Antragstellerinnen darauf abstellen, sie hätten damit rechnen dürfen, dass die Vollziehung vorerst gehemmt werde, handelt es sich hierbei um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum über die zu beachtende Gesetzeslage, der eine Vertrauensposition nicht begründen kann.

Da der Antrag von den anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung beschränkt und ein solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ausdrücklich nicht gestellt worden ist, spielen die Erfolgsaussichten der gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2023 erhobenen Klage im hiesigen Verfahren keine Rolle. Die dort aufgeworfenen Fragen, insbesondere diejenigen nach Zugang und Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen der bestehenden Verträge bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hatten die Antragstellerinnen als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie tragen auch die Kosten der Beigeladenen zu 1.), weil dies der Billigkeit entspricht (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO). In gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren erfolgt danach eine Kostenerstattung für Beigeladene, wenn diese erfolgreich Anträge gestellt haben bzw auch ohne ausdrückliche Antragstellung, wenn der Beigeladene allein oder zusammen mit anderen Beteiligten das Verfahren wesentlich gefördert haben (BSG, Beschluss vom 19. Juli 2006 – B 6 KA 33/05 B; B Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, § 197a Rn 29). Dies trifft auf die Beigeladene zu 1.), die sowohl einen Antrag gestellt, als auch selbst umfangreich vorgetragen hat, zu. Der Beigeladene zu 2.), der keinen Antrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten demgegenüber selbst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält es der Senat für sachgerecht, den Streitwert auf 5.000,- EUR festzusetzen; denn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Anfechtung der Bestimmung einer Schiedsperson bietet für eine Bestimmung des Streitwertes keine genaueren Anhaltspunkte  (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Mai 2019 – L 20 KR 113/19 B, Rn 25 mwN).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

L.                           M.                               N.

Rechtskraft
Aus
Saved