Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1962 geborene Kläger nahm nach dem Abitur im Juni 1980 im August 1980 ein Studium an einer Offiziershochschule auf, das er im September 1982 wegen einer Erkrankung abbrach. Danach durchlief er von 1982 bis 1984 eine Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann in einer Erwachsenenqualifikation der ehemaligen DDR mit Facharbeiter-Abschluss. Von 1985 bis 1986 war er Schüler der Bezirksparteischule (BPS). Nachfolgend war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als Sachbearbeiter und kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Dementsprechend sind vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. November 1986 Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen gespeichert. In den Folgezeiträumen war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als selbstständiger Unternehmer tätig und bezog währenddessen vom 2. März 2005 bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, für die Pflichtbeitragszeiten gespeichert sind. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2019 erhielt er Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Ab dem 1. Februar 2019 bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII). Seit dem 1. November 2020 sind Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für eine geringfügige Beschäftigung im Versicherungsverlauf gespeichert (Vormerkungsbescheid vom 26. Mai 2021).
Am 27. März 2019 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Er halte sich seit dem „IV. Quartal 2001“ für erwerbsgemindert. Er leide unter ähnlich herbeigeführten Krankheitssymptomen wie bei den Erkrankungen in 1982/1988 und 2007. Viren/Mikro-Organismen, die über Gehörgänge, After und Nase seinen Körper befielen und in ihn eindrängen, verursachten verschiedene Krankheitssymptome wie Kopfschmerzen, Blutdruckveränderungen, Schmerzen in der linken Brusthälfte sowie Magen- und Darmbeschwerden. Diese seien hervorgerufen worden durch Personen und gegen ihn gerichtete Straftaten in/aus seinem Wohnumfeld. Die Viren führten zu Gefühlsveränderungen und eigener Impulsivität anderen Personen gegenüber, die ihm Schäden zufügten und zufügen könnten. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er vertraue keinem Arzt. Ärzte benutzten ihn als Probanden, um medizinische Experimente gegen seinen Willen durchzuführen. Zuletzt sei er im Rahmen einer Bauchfellentzündung/Gallenkoliken und zur operativen Entfernung der Gallenblase ärztlich behandelt worden. Diagnosen und die Feststellung der vollen „Erwerbsunfähigkeit“ könnten den Urteilen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt aus 2018, basierend auf einem fachärztlichen Gutachten von August 2013, entnommen werden. Der Kläger fügte Auszüge des Sitzungsprotokolls vom 29. August 2018 zu den Verfahren L ..., L ....und L ... sowie Auszüge aus dem Urteil in dem Verfahren L ... und eine Abschrift des Urteils in dem Verfahren L . ...bei. Danach sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht erwerbsfähig gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II sei. Aus dem Gutachten von Dr. A. vom August 2018 ergebe sich, dass es bei dem Kläger zum Verlust von sozialer Kompetenz und zu ausgeprägten Störungen der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit gekommen sei, wobei die Krankheitsentwicklung u.a. ein übergriffiges und gestörtes Verhalten seinen Mitmenschen gegenüber zur Folge habe. Damit könne der Kläger weder mit anderen Menschen zusammenarbeiten noch erscheine es wegen der von der gerichtlichen Sachverständigen geschilderten permanenten Realitätsverkennung und der unrealistischen Vorstellung über eigene Fähigkeiten möglich, dass der Kläger von Dritten erfolgte Arbeitsvorgaben über längere Zeit einhalte, ohne diese nach seinen Plänen zu modifizieren. Im Hinblick auf das vorläufige fachpsychiatrische Gutachten des Dr. med. Dipl.-Psych. G. vom 12. August 2009, welches dieser aus Anlass eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu einer im September 2007 begangenen gefährlichen Körperverletzung eingeholt hatte, sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben und die Voraussetzungen der Unterbringung des Klägers gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB) aus medizinischer Sicht gegeben gewesen. Da Dr. med. Dipl.-Psych. G. den Kläger im Rahmen eines Betreuungsgutachtens persönlich untersucht gehabt und es nachfolgend weitere Kontakte gegeben habe, könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich die relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Begutachtung im Betreuungsverfahren am 25. April 2007 feststellen lasse und der Kläger seitdem - durchgehend und ohne wesentliche Besserung zu irgendeinem Zeitpunkt - an einer floriden schizoaffektiven Psychose gelitten habe.
Der Aufforderung der Beklagten, die Unterlagen aus den Verfahren beim Zweiten Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vollständig vorzulegen, kam der Kläger nicht nach, da es nach seiner Auffassung ausreichend sei, dass der Landkreis S. rechtskräftig zur Leistungserbringung von Leistungen nach dem SGB XII verurteilt worden sei.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2020 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass beim Kläger die volle Erwerbsminderung am 25. April 2007 eingetreten sei. Im danach maßgebenden Zeitraum vom 25. April 2002 bis zum 24. April 2007 seien nur 26 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sich bereits 1982 mit der Diagnose „Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises“ mehrere Wochen in einem Armeelazarett der NVA der DDR befunden zu haben. Die Entlassung aus dieser medizinischen Einrichtung sei mit einer Medikamentenabhängigkeit von „Haloperidol“ erfolgt, der die erkrankungsbedingte Beendigung des Offiziersstudiums und die Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst als „dauerdienstuntauglich“ gefolgt sei. Die Erkrankung sei durch die Sicherheitsorgane des damaligen ostdeutschen Staates (MfS) durch „Gehirnwäsche“ herbeigeführt worden. Nachfolgend sei es zu weiteren Krankheitsepisoden im Jahr 1988 mit längerem stationären Aufenthalt in H. gekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe keine Unterlagen eingereicht, die einen früheren Leistungsfall - als den 25. April 2007 - begründeten. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wies sie darauf hin, dass auch die Voraussetzungen nach § 241 Abs. 2 SGB VI nicht vorlägen, da der Kläger die allgemeine Wartezeit nicht vor dem 1. Januar 1984 erfüllt habe und darüber hinaus die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 24. April 2007 nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Nicht belegt sei insbesondere die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 1. März 2005.
Mit der am 10. September 2021 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterverfolgt.
Die vom Sozialgericht für erforderlich erachtete Zustimmung zur Aktenanforderung aus dem Archiv bezüglich des Gutachtens, welches der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. August 2018 zugrunde gelegen habe, hat der Kläger nicht erteilt.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2021 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Soweit der Kläger der Auffassung sei, seit 1982 erwerbsgemindert zu sein, da er seitdem unter einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises leide, stehe dem entgegen, dass der Kläger ab 1982 Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielt habe, das monatlich sogar 600 Mark der DDR überstiegen habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger nach seinen Angaben der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten sei. Der Umstand, dass ein Versicherter die Leistungs- und Lohnhälfte des § 43 Abs. 2 SGB VI (alte Fassung) tatsächlich erbracht habe, sei bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit und bei der Beweiswürdigung von großer Bedeutung. Dies gelte auch für eine psychische Erkrankung (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 26. September 1995 - 12 RJ 208/74 -). Der Tatsache einer tatsächlich verrichteten Tätigkeit komme unter Umständen sogar ein stärkerer Beweiswert zu als den diese Tätigkeit scheinbar ausschließenden medizinischen Befunden. Die Dienstuntauglichkeit für den Einsatz als Offizier lasse keinen Schluss auf das Vorhandensein von Erwerbsminderung zu. Medizinische Unterlagen oder Gutachten, aus denen sich schlüssig und nachvollziehbar Schlussfolgerungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben erlaubten, lägen im Rentenverfahren nicht vor. Die Beklagte habe ausgehend von den Feststellungen im landessozialgerichtlichen Urteil vom 29. August 2018 auf den Eintritt des Leistungsfalls am 25. April 2007 abgestellt. Eine andere Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen durch die Kammer sei ihr verwehrt gewesen, da der Kläger einer Beiziehung der Gerichtsakten unter Beteiligung und Wahrung der Rechte der Beklagten nicht zugestimmt habe. Ausgehend vom Leistungsfall am 25. April 2007 seien im dann maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 25. April 2002 bis zum 24. April 2007 insgesamt 26 Monate statt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 43 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI lägen hier nicht vor, da es an einer Feststellung der Versorgungsverwaltung über das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung fehle. Der vom Kläger dargelegte Grund (Gehirnwäsche durch das MfS) biete nicht genügend Anhaltspunkte für Ermittlungen von Amts wegen.
Gegen den ihm am 30. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Januar 2022 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung sei von der Beklagten „willkürlich so festgelegt“ worden, dass sie „wie bei einem Berufseinsteiger“ leistungsfrei sei. Aus seiner Sicht sei die Erwerbsminderung bereits während seiner Ausbildung zum Offizier und deren Beendigung aus gesundheitlichen Gründen und einer Dienstuntauglichkeit 1982 eingetreten. Zur Stützung seines Vorbringens hat er einen Auszug aus einem fachpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. M. vom 12. August 2009 für das Amtsgericht M. in dem Verfahren .... vorgelegt, wonach davon auszugehen sei, dass bei ihm - dem Kläger - bereits seit Anfang der achtziger Jahre eine schizoaffektive Psychose bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 61 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Zudem hat der Kläger eine „Kopie BStU“ übersandt, die nur einen Teil eines Textes enthält. Dieser Textausschnitt lautet wie folgt:
[…] POS „E. H.“ in M. das Abitur mit dem Prädikat „gut“ ab. Anschließend nahm er ein Studium der OHS „F. M.“ auf. Im 2. Studienjahr erkrankte er, sodass er aufgrund eines ärztlichen Gutachtens dieses Studium aufgeben musste. Nach seinem Ausscheiden aus der NVA nahm er eine Tätigkeit im L. Kombinat auf. Hier qualifizierte er sich zum Wirtschaftskaufmann. Seit 1984 arbeitete er in mehreren gesellschaftlichen [… nicht lesbar…]. Von 1985 - 1986 absolvierte er die BPS in […]
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 87 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Ferner hat der Kläger die an das Sozialgericht Halle gerichtete Klageschrift vom 22. November 2023 übersandt, mit der er sich gegen die Abweisungsbescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 9. August und 19. Oktober 2023 wendet und eine monatlich zu zahlende Dienstbeschädigungsausgleichsrente verfolgt und zur Begründung vorträgt, es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Ersterkrankung 1982 und seiner aktiven Dienstzeit als Berufssoldat in der NVA und als Offiziersschüler an der Offiziershochschule „F. M.“ in K. von August 1980 bis September 1982. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S .... geführt. Zuletzt hat er den an das Amtsgericht M. gerichteten Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakten ..... vom 4. Januar 2024 zur Akte gereicht.
Im Verhandlungstermin beim Senat hat der Kläger beantragt,
das Verfahren auszusetzen und abzuwarten, bis über das Klageverfahren beim Sozialgericht Halle S ... und sein Verfahren auf Akteneinsicht in dem Verfahren ... beim Amtsgericht M. entschieden ist, um die dortigen noch zu erwartenden Beweisergebnisse beiziehen zu können,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Eintritt der Berufsunfähigkeit am 1. Oktober 1982 oder zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend. Allein aus dem übersandten einseitigen Auszug aus dem am 12. August 2009 erstellten fachpsychiatrischen Gutachten sei eine erneute medizinische Überprüfung des Sachverhalts nicht möglich. Insoweit wäre die Vorlage des kompletten Gutachtens erforderlich. Unabhängig davon komme, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen habe, einer tatsächlich verrichteten Tätigkeit ein stärkerer Beweiswert zu als den diese Tätigkeit ausschließenden medizinischen Befunden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert i.S. von §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gegen die Beklagte nicht zu.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen im Berufungsverfahren geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Vielmehr bestätigt der vorgelegte Textausschnitt „Kopie BStU“, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem Ausscheiden aus der NVA stabilisierte, er eine Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann abschließen und im Ausbildungsberuf versicherungspflichtig tätig sein sowie weitere 47 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurücklegen konnte. Ein Nachweis dafür, dass er nachfolgend aus gesundheitlichen Gründen sein Studium nicht hatte fortführen können, ergibt sich daraus nicht.
Sofern der Kläger meint, mit der von ihm beim Sozialgericht in dem Verfahren S ... verfolgten Anerkennung eines kausalen Zusammenhangs zwischen seinem aktiven Dienst in der NVA und seiner Ersterkrankung erbringe er den Nachweis seiner bereits am 1. Oktober 1982 eingetretenen Berufsunfähigkeit mit einem daraus resultierenden Rentenanspruch, folgt der Senat dem nicht. Denn der Kläger erfüllte am 1. Oktober 1982 nicht die gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Am 1. Oktober 1982 hatte der Kläger nur 25 Monate Pflichtbeitragszeiten für die Zeit nach der Beendigung der Schulausbildung mit der Aufnahme des Studiums an der Offiziershochschule vom 13. August 1980 bis zum 30. September 1982 zurückgelegt. Der Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Denn der Kläger ist - unabhängig davon, ob ihm der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs gelingt - nicht wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) vermindert erwerbsfähig geworden. Das SVG findet auf den Kläger keine Anwendung, da er zu keinem Zeitpunkt Soldat der Bundeswehr war und er aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen NVA bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 ausgeschieden ist. Nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 Einigungsvertrag (Zustimmungsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II 885, 1146) findet das SVG im Beitrittsgebiet in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung (Buchstabe a; vgl. Urteil des BSG vom 18. Juni 1995 - 9 RV 13/95 - und nachfolgend Urteil vom 22. März 2013 - B 9 V 67/12 B -, beide juris).
Da der Ausgang der vom Kläger erhobenen Klage beim Sozialgericht Halle - Az. S ..... - für den hier streitigen Rentenanspruch ohne Bedeutung ist, lagen die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des vorgenannten Klageverfahrens gemäß § 114 SGG nicht vor. Schließlich war das Akteneinsichtsverfahren beim Amtsgericht M. zum Aktenzeichen .... nicht abzuwarten, da der Kläger bislang eine umfassende Akteneinsicht in rechtskräftig abgeschlossene Verfahren mit den dazugehörigen medizinischen Unterlagen abgelehnt hat. Eine umfassende Beweiswürdigung, die denknotwendig nur unter Einbeziehung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen erfolgen kann, ist damit von vornherein ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.