1. Gewährt der Sozialhilfeträger einem erwerbsminderungsrentenberechtigten Hilfebedürftigen vorschüssig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im ersten Monat des Rentenbezuges, steht ihm ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X zu (Anschluss: BSG, Urteil vom 28.08.1997, 14/10 RKg 11/96).
2. Ein solcher Erstattungsanspruch scheitert nicht an der Legaldefinition des Begriffs der Nachrangigkeit in § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, da auch eine gesetzmäßig nach § 118 Abs. 1 SGB VI vorgenommene Rentenzahlung im ersten Monat des Bezuges dieser Leistung erstattungsrechtlich nicht als rechtzeitig angesehen werden kann (Entgegen: BSG, Urteil vom 19.03.1992, 7 RAr 26/91).
3.
§ 103 SGB X ist in einem solchen Fall zwischen den Sozialhilfeträger und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht einschlägig, weil es zum einen an einer institutionellen Gleichrangigkeit der Träger und zum anderen an einer ausdrücklichen Wegfallbestimmung hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt infolge des Einsetzens der Rentengewährung fehlt.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juli 2021 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 731,38 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 731,38 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten – teilweise – Erstattung der von ihm für September 2011 an eine bei der Beklagten versicherte Rentenberechtigte gezahlte Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).
Anfang des Jahres 2011 beantragte die bei der Beklagten rentenversicherte AS (im Folgenden: Versicherte) gegenüber dem Kläger die Gewährung von Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt – nachdem sie bereits seit 2004 von dem Kläger laufende Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von ambulanter Betreuung nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII bezog und zum 1. April 2009 nach R verzogen war (wo sie zunächst von der Hansestadt R als örtlichem Sozialhilfeträger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte). Der Kläger nahm seine aufgrund der durchgängigen Gewährung ambulanter Betreuungsleistungen fortbestehende örtliche Zuständigkeit für die Versicherte an und gewährte dieser ab dem 1. März 2011 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von 1.045,00 EUR/Monat. Zugleich forderte er die Versicherte auf, bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag stellte die Versicherte bei der Beklagten am 21. Februar 2011.
Mit Schreiben vom 7. März 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er gegenüber der Versicherten Sozialhilfeleistungen erbringe, „machte einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X“ auf zu gewährende Rentenleistungen „geltend“ und bat darum, dass sich die Beklagte vor der Auszahlung etwaiger Rentenleistungen mit ihm – dem Kläger – in Verbindung setzen möge.
Mit Bescheid vom 31. August 2011 bewilligte die Beklagte der Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit – konkret vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2014 unter Annahme eines Leistungsfalls am Tag der Rentenantragstellung – in Höhe eines Auszahlungsbetrages von 731,38 EUR/Monat. Der Versicherten wurde die monatliche Rentenleistung erstmals am 30. September 2011 ausgezahlt.
Mit Schreiben vom Tag der Rentenbewilligung (dem 31. August 2011) setzte die Beklagte den Kläger von der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente an die Versicherte ab September 2011 in Kenntnis. Das Schreiben ging bei dem Kläger, welcher der Versicherten bereits am 29. August 2011 die laufende Sozialhilfeleistung für September 2011 ausgezahlt hatte, am 2. September 2011 ein. Am 13. September 2011 fand zwischen Mitarbeiterinnen des Klägers und der Beklagten ein Telefonat statt, in welchem von Seiten der Beklagten erklärt wurde, dass sich die erstmalige Auszahlung der Rentenleistung an die Versicherte für September 2011 „nicht mehr stoppen“ lasse. Der Kläger möge doch die von seiner Seite an die Versicherte gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat September 2011 zurückfordern. Mit Schreiben vom selben Tage (dem 13. September 2011) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er für September 2011 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von 1.045,00 EUR an die Versicherte geleistet habe. Unter Bezugnahme auf seine Anmeldung von Erstattungsansprüchen gemäß Schreiben vom 7. März 2011 bitte er um Erstattung der erbrachten Sozialhilfeleistungen durch die Beklagte in Höhe der der Versicherten zuerkannten Rentenleistung (731,38 EUR). Eine Erstattungszahlung der Beklagten an den Kläger erfolgte darauf nicht.
Zwischen November 2011 und März 2012 entspann sich infolge einer Zahlungserinnerung des Klägers vom 9. November 2011 Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, in welchem der Kläger darauf beharrte, gegen die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch innezuhaben; das Erstattungsverlangen sei frühzeitig angezeigt worden, so dass der Beklagten im Zeitpunkt der Bewilligung und auch der erstmaligen Auszahlung der Rentenzahlung bekannt gewesen sei, dass die Versicherte (auch für September 2011) laufende lebensunterhaltssichernde Leistungen von ihm – dem Kläger – bezogen habe. Die Beklagte wies das Erstattungsverlangen des Klägers vorgerichtlich unter Hinweis darauf zurück, dass eine Erstattung von Sozialhilfe nur für Zeitabschnitte in Betracht komme, für welche die Erwerbsminderungsrente ggf. nachzuzahlen gewesen wäre. Solche Zeiträume lägen hier aber nicht vor; sie – die Beklagte – habe die Rente an die Versicherte vielmehr bereits im September 2011 gemäß der gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung und damit rechtzeitig gezahlt.
Am 23. Dezember 2015 hat der Kläger seine Erstattungsforderung vor dem Sozialgericht Itzehoe (SG) gerichtlich geltend gemacht. Nachdem § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ausscheide, da die Leistungen der Sozialhilfe und der Erwerbsminderungsrente nicht in der Weise in einem subsidiären Verhältnis zueinander stünden, dass der Wegfall der einen Leistung beim Bezug der anderen angeordnet werde, und es sich zudem bei ihm – dem Kläger – im Vergleich zu der Beklagten auch um einen institutionell andersartigen Leistungsträger handele, folge der eingeklagte Anspruch aber aus § 104 SGB X. Er habe der Versicherten als im Verhältnis zur Beklagten nachrangiger Leistungsträger endgültig Leistungen erbracht. Der Nachrangigkeit stehe auch nicht § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X entgegen; die dort maßgebliche Rechtzeitigkeit der Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers meine nicht den gesetzlich bestimmten Fälligkeitszeitpunkt für die vorrangige Sozialleistung, sondern konstituiere nach vorzugwürdiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Verweis auf BSG, Urteil vom 28. August 1997, 14/10 RKg 11/96) lediglich das Erfordernis einer Übereinstimmung des Anspruchs- und Bezugszeitraums. Diese Übereinstimmung sei vorliegend gegeben, da sowohl die von ihm – dem Kläger – am 29. August 2011 an die Versicherte ausgezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt, als auch die am 30. September 2011 von der Beklagten an die Versicherte (erstmalig) gewährte Erwerbsminderungsrente jeweils zur Sicherung des Lebensunterhalts der Versicherten im September 2011 geleistet worden seien. Die Beklagte habe schließlich die Rentenleistung auch nicht erbracht, bevor sie von seiner – des Klägers – Leistung an die Versicherte für September 2011 Kenntnis erlangt hätte (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB X). Bereits im März 2011 sei die Beklagte von der Aufnahme der laufenden Sozialhilfegewährung an die Versicherte unterrichtet worden, spätestens mit Erhalt seines – des Klägers – Schreiben an die Beklagte vom 13. September 2011 habe dort eine dezidierte Kenntnis auch von der für September 2011 geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt vorgelegen.
Der Kläger hat vor dem SG beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Versicherte AS, geb. 1970, in der Zeit vom 1. bis zum 30. September 2011 731,38 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte vorgebracht, dass es sich bei dem Monat September 2011 nicht um einen Zeitabschnitt gehandelt habe, für welchen sie an die Versicherte eine Rentenleistung nachgezahlt habe, sondern um den Monat der Aufnahme der laufenden Rentenzahlungen auf Grundlage des Bescheides vom 31. August 2011. Insoweit habe sie die Leistung auch gesetzeskonform – nämlich dem § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) entsprechend – vorgenommen, indem sie die monatliche Erwerbsminderungsrente erstmals zum Fälligkeitsdatum, dem letzten Bankarbeitstag im Monat, ausgezahlt habe. Erstattungen nach § 104 SGB X könnten jedoch allein für Zeiträume gewährt werden, für welche eine rentenberechtigte Person Nachzahlungsansprüche ihr – der Beklagten – gegenüber innehabe und für welche ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Zahlungen erbracht habe.
Mit Urteil vom 16. Juli 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Als Anspruchsgrundlage komme von vornherein allein § 104 SGB X in Betracht; § 103 SGB X sei nicht einschlägig, da der Anspruch der Versicherten auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den Kläger für den Monat September 2011 nicht nachträglich und infolge der Erwerbsminderungsrentenzahlung der Beklagten gemäß einer gesetzlichen Wegfallregelung wieder entfallen sei. Der Erstattungsanspruch des Klägers lasse sich aber auch nicht auf § 104 SGB X stützen, da es an einer mangelnden Rechtzeitigkeit der Rentengewährung durch die Beklagte im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X fehle. Vielmehr habe die Beklagte die Erwerbsminderungsrentenzahlung für September 2011 rechtzeitig – nämlich gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI am Ende des Kalendermonats – an die Versicherte geleistet. Das SG ist insoweit ausdrücklich nicht dem vom Kläger ins Feld geführten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. August 1997 zum Aktenzeichen 14/10 RKg 11/96 gefolgt, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Leistung im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht auf eine Fälligkeitsbestimmung für diese Leistung ankomme, sondern lediglich darauf, ob der jeweilige Anspruch des Leistungsberechtigten zum Beginn des fraglichen Zeitabschnitts erfüllt worden sei oder nicht. Stattdessen hat sich das SG einem anderslautenden Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Januar 2016 (L 7 R 181/15) angeschlossen, das eine den hier zugrundeliegenden Tatsachen vergleichbare Sachverhaltskonstellation betraf (im vom LSG zu beurteilenden Fall hatte der Grundsicherungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II] für den ersten Monat des laufenden Rentenbezugs Arbeitslosengeld II „vorgeleistet“). In dem in Bezug genommenen Urteil vom 19. Januar 2016 hatte das LSG einen Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers als „nicht probat“ verneint und diesem vielmehr vorgehalten, er hätte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den ersten Monat des Rentenbezuges des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 24 Abs. 4 SGB II darlehensweise bewilligen können, um die Leistungen anschließend vom Hilfebedürftigen selbst wieder zurückzuerhalten. Anderenfalls würde es aufgrund der unterschiedlichen Leistungszeitpunkte für Arbeitslosengeld II, das nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II am Monatsanfang und also „vorschüssig“ gezahlt werde, einerseits und der am Monatsende zur Zahlung fälligen Rente andererseits stets zu einer einmonatigen Bedarfslücke bei der leistungsberechtigten Person kommen, wodurch das Problem bestehe, dass der nachrangig verpflichtete Fürsorge-Sozialleistungsträger stets zum Monatsanfang in Vorleistung treten müsse und der Rentenversicherungsträger die Leistungen sodann stets am Monatsende an diesen zu erstatten habe. Dieser Rechtsauffassung hat sich das SG unter Verweis darauf, dass es dem Kläger auch schon im Jahre 2011 möglich gewesen sei, nach § 38 SGB XII alter Fassung (a.F.) Leistungen darlehensweise zu erbringen, wenn eine Hilfebedürftigkeit voraussichtlich nur für kurze Zeit bestanden habe, angeschlossen.
Gegen dieses dem Kläger am 18. November 2021 zugestellte Urteil hat er am 20. Dezember 2021, einem Montag, Berufung zum LSG eingelegt.
Zur Begründung macht der Kläger geltend, dass das Urteil des SG den Sinn und Zweck der Erstattungsvorschrift des § 104 SGB X verkannt habe, den indes das BSG bereits in seinem mehrfach angeführten Urteil vom 28. August 1997 klar benannt habe: Die Vorschrift diene danach der Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen für gleiche Bezugszeiträume und der nachträglichen Entlastung des rechtmäßig vorleistenden Trägers durch den vorrangig zuständigen Träger. Eben deshalb würden für die Leistung des vorrangigen Trägers geltende Fälligkeitsbestimmungen im Rahmen der Vorschrift auch keine Rolle spielen, sondern maßgeblich allein die – vorliegend gegebene – Übereinstimmung des Anspruchs- und Bezugszeitraums sein. Im Übrigen hätte sich die endgültige Leistung von Sozialhilfe an die Versicherte für September 2011 auch vermeiden lassen, wenn die Beklagte der bereits mit Schreiben vom 7. März 2011 geäußerten Bitte um Abstimmung bei der Leistungsgewährung nachgekommen wäre; dann hätte die Hilfe zum Lebensunterhalt für den streitbefangenen Monat darlehensweise gewährt werden können, Kettenerstattungen wären so vermieden worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 731,38 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ein Erstattungsanspruch des vorleistenden nachrangigen Leistungsträgers scheide hier aus, da im September 2011 auch sie – die Beklagte – selbst die der Versicherten geschuldete Rentenzahlung rechtzeitig, und d.h. zum gesetzlichen Fälligkeitstermin im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB VI, erbracht habe. Der Erstattungsanspruch des Klägers scheitere somit an der Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist trotz des Umstandes, dass der Kläger durch das angefochtene klagabweisende Urteil nicht in einem größeren Umfang als in Höhe von 10.000,00 EUR beschwert ist (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG), zulässig, weil das SG die Berufung zugelassen hat; daran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufungszulassung verhilft der Berufung zwar nur hinsichtlich des nicht erreichten gesetzlichen Beschwerdewerts bei Erstattungsstreitigkeiten zur Zulässigkeit, aber auch im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig. Insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die datumsmäßig gemäß § 64 Abs. 2 SGG vorliegend mit Ablauf des 18. Dezember 2021 endende Berufungsfrist hat sich kraft Gesetzes nach § 64 Abs. 3 SGG bis zum Ablauf des 20. Dezember 2021 verlängert, weil es sich bei dem 18. Dezember 2021 um einen Sonnabend gehandelt hat.
Zuständig zur Entscheidung über den Rechtsstreit ist nach den Regelungen zum 1. Senat unter Ziff. III. des Geschäftsverteilungsplans des LSG für das Jahr 2024 (dort Nr. 7.) der 1. Senat, weil dieser auch über Berufungen zu entscheiden hat, die sich auf Klagen beziehen, mit denen ein Erstattungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht wird.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu, da diese verpflichtet ist, dem Kläger die für den Monat September 2011 an die Versicherte geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt – in Höhe des von der Beklagten für den Monat September 2011 an die Versicherte gewährten Erwerbsminderungsbetrages – zu erstatten.
1.
Richtigerweise stützt der Kläger den von ihm verfolgten Erstattungsanspruch auf § 104 SGB X und zutreffend hält auch das SG diese Vorschrift für die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage. § 102 SGB X, der den Erstattungsanspruch des vorläufigen Leistungsträgers regelt, scheidet als Anspruchsgrundlage bereits deshalb aus, weil der Kläger die streitbefangene Hilfe zum Lebensunterhalt für September 2011 nicht vorläufig, sondern endgültig erbracht hat. Zudem war der Kläger – als Sozialhilfeträger – auch nicht unzuständig, sondern nach § 98 Abs. 5 SGB XII in der vom 7. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin insbesondere örtlich zuständig für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten, obgleich diese 2009 nach R verzogen war. Aus diesem Grund scheidet auch § 105 SGB X (Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers) als Grundlage des streitbefangenen Erstattungsanspruchs aus.
Auch auf § 103 SGB X (Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist) lässt sich das Erstattungsverlangen des Klägers nicht stützen. Nach Abs. 1 der Vorschrift besteht ein Erstattungsanspruch des vorleistenden Leistungsträgers, wenn der Anspruch auf die (vor-) geleistete Sozialleistung nachträglich (ganz oder teilweise) entfallen ist, gegen den tatsächlich und endgültig leistungsverpflichteten Träger, wenn dieser nicht bereits selbst in Unkenntnis von der vorgeleisteten Sozialleistung seine Leistung an den Berechtigten erbracht hat. § 103 SGB X ist in seinem Anwendungsbereich von vornherein auf Fälle von Erstattungsverlangen zwischen institutionell gleichrangigen Leistungsträgern beschränkt; eine institutionelle Gleichrangigkeit in diesem Sinne besteht z.B. zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bei Leistung von Krankengeld und Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bei Leistung einer Erwerbsminderungsrente (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1997, 14/10 RKg 11/96, zitiert nach juris, s. dort Rn. 9 f.; BSG, Urteil vom 14. September 1994, 3/1 RK 56/93, zitiert nach juris, s. dort Rn. 10). Zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und der Beklagten als Trägerin der GRV besteht ein solcher institutioneller Gleichrang nicht, weil Sozialhilfe bereits nach § 2 Abs. 1 SGB XII im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen nachrangig ist. Zudem mangelt es an einem Wegfall des Anspruchs der Versicherten auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII infolge der Aufnahme der Erwerbsminderungsrentenzahlung durch die Beklagte im September 2011 im Sinne des § 103 Abs. 1 SGB X. Denn insoweit ist nicht ausreichend, dass die Rentenzahlung auf die subsidiäre Leistung der Sozialhilfe anspruchsmindernd angerechnet wird (eine solche Anrechnung mit anschließender Leistungsminderung wäre im Verhältnis der Erwerbsminderungsrente zur Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 und 2, § 82 SGB XII vorzunehmen); es bedarf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr einer gesetzlichen Bestimmung, wonach der Anspruch auf die eine Leistung durch die Gewährung der anderen Leistung ausdrücklich in Wegfall gerät (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1987, 2 RU 49/86, zitiert nach juris, s. dort Rn. 11; eine solche Wegfallbestimmung mag beispielsweise hinsichtlich des Anspruchs auf das frühere Arbeitslosengeld II bei Bezug einer Altersrente gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II gegeben sein; vgl. auch Becker, in Hauck/Noftz, SGB X, Werkstand 2024, § 103 Rn. 23 ff.). An einer auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezogenen ausdrücklichen gesetzlichen Wegfallbestimmung im Zusammenhang mit dem Bezug der vorliegend ab September 2011 gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente fehlt es jedoch.
2.
Der von dem Kläger verfolgte Erstattungsanspruch folgt jedoch aus § 104 SGB X.
a)
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein vorrangiger Leistungsträger einem geleistet habenden nachrangigen Sozialleistungsträger erstattungspflichtig, wenn nicht die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X gegeben sind und soweit der vorrangige Leistungsträger nicht bereits selbst an den Berechtigten geleistet hat, ohne im Leistungszeitpunkt Kenntnis von der schon erbrachten Leistung des nachrangig verpflichteten Trägers gehabt zu haben. Die Einschlägigkeit des § 104 SGB X scheitert zunächst nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X gegeben wären. Wie vorstehend bereits dargelegt, ist der Tatbestand des § 103 SGB X vorliegend nicht erfüllt. Zudem hat die Beklagte die – der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangige – Erwerbsminderungsrentenzahlung im September 2011 auch nicht in Unkenntnis von der Sozialhilfegewährung an die Versicherte durch den Kläger vorgenommen. Vielmehr wusste die Beklagte bereits seit Erhalt des klägerischen Schreibens vom 7. März 2011 davon, dass der Kläger der Versicherten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erbrachte. Mit Erhalt des den vorliegend umstrittenen Erstattungsanspruch beziffernden Schreibens des Klägers vom 13. September 2011 – und damit vor erstmaliger Auszahlung der Erwerbsminderungsrente am 30. September 2011 – war der Beklagten gesichert und konkret bekannt, dass die Versicherte Sozialhilfe in Höhe von 1.045,00 EUR für den Monat September 2011 bereits erhalten hatte. Dass die Beklagte vorgerichtlich geltend gemacht hat, dass sie die Auszahlung des Rentenbetrages für den Monat September 2011 an die Versicherte bereits am 13. September 2011 aus systemimmanenten Gründen nicht mehr habe verhindern können, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Dem Argument, dass sich der Auszahlungsvorgang aus EDV-technischen Gründen nicht mehr habe aufhalten lassen, kommt keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 30. März 2017, L 19 R 940/15, zitiert nach juris, s. dort Rn. 37).
b)
Bei dem Kläger handelt es sich auch um einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Insoweit gilt – nach dem Verständnis der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur durch den Senat – ein engerer Nachrangigkeitsbegriff als im Rahmen der Abgrenzung des Anwendungsgebiets des § 103 SGB X von dem des § 104 SGB X, bei welcher das Nachrangverhältnis von Leistungsträgern zueinander im Zusammenhang mit der Prüfung eine Rolle spielt, ob am Erstattungsrechtsverhältnis zwei institutionell gleichrangige oder eben nachrangige Träger beteiligt sind (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. II.1. hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 103 SGB X). Unzweifelhaft kommt der Beklagten als Rentenversicherungsträger aufgrund des allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes ein Vorrang vor dem Kläger zu – weshalb § 104 SGB X vorliegend einschlägig ist. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X enthält für den dort geregelten Erstattungsanspruch jedoch eine Legaldefinition des Begriffs der Nachrangigkeit, der zusätzliche Voraussetzungen enthält. Danach ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Die nicht rechtzeitige Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers wird damit zu einem Tatbestandsmerkmal der Nachrangigkeit im Sinne des § 104 SGB X.
Nach Ansicht des Senats ist der Begriff der (Nicht-) Rechtzeitigkeit der Leistung des vorrangigen Leistungsträgers im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X in einer normativen Weise zu verstehen, die über eine bloße Wortlautauslegung hinausgeht. Würde man es bei der Interpretation des Begriffes der Rechtzeitigkeit im Rahmen des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei dem Wortsinn belassen, käme es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen an, welche Regelungen zur Leistungsgewährung treffen. Hätte der vorrangige Leistungsträger bei seiner Leistungsgewährung diese Bestimmungen beachtet, hätte er rechtzeitig geleistet – mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch des institutionell nachrangigen Leistungsträgers mangels nachrangiger Verpflichtung im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausscheiden müsste. Vorliegend ist für die Rentengewährung durch die Beklagte § 118 SGB VI relevant. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sind u.a. Erwerbsminderungsrenten am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; die Renten werden danach am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt (eine nähere Bestimmung dazu findet sich noch in Abs. 1 Satz 3 des § 118 SGB VI). Dieser Regelung hat die Beklagte bei Auszahlung der Erwerbsminderungsrente an die Versicherte für September 2011 genügt; die erstmalige Gewährung der Rente erfolgte deshalb im und für September 2011, weil die Beklagte von einem in der Person der Versicherten eingetretenen Leistungsfall am Tag der Rentenantragstellung – dem 21. Februar 2011 – ausgegangen ist und befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 101 Abs. 1 SGB VI erst ab dem siebten Kalendermonat nach dem Monat, in welchem die Erwerbsminderung eingetreten ist, geleistet werden. Das SG hat sich bei der Interpretation des Begriffs der Rechtzeitigkeit im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X am Wortsinn des Begriffs orientiert und deshalb die gemäß der Leistungsgewährungsbestimmung des § 118 Abs. 1 SGB VI erfolgte erstmalige Rentenzahlung durch die Beklagte an die Versicherte als rechtzeitig angesehen (dieselbe Ansicht vertretend: BSG, Urteil vom 19. März 1992, 7 RAr 26/91, zitiert nach juris, s. dort Rn. 37; Bayerisches LSG, a.a.O., Rn. 38 ff.; auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19. Januar 2016, L 7 R181/15, zitiert nach juris, s. dort Rn. 33); darauf gründet letztlich die erfolgte Klagabweisung durch das SG.
Eine solche Auslegung des Begriffs der Rechtzeitigkeit im Rahmen des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X vernachlässigt nach Auffassung des Senats jedoch den Sinn und Zweck des mit der Vorschrift statuierten Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers – nämlich die Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen für gleiche Bezugszeiträume sowie die nachträgliche Entlastung des rechtmäßig vorleistenden Trägers durch den vorrangig zuständigen Träger. Um diese Zwecke im Erstattungsrecht realisieren zu können, ist der Begriff der Rechtzeitigkeit im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X – gerade auch mit Blick auf die Bestimmung des § 118 Abs. 1 SGB VI – von einschlägigen spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Fälligkeit und/oder Auszahlungszeitraum zu der vorrangigen Leistung zu lösen. Entscheidend muss allein eine Übereinstimmung der Anspruchs- bzw. Bezugszeiträume sein, so dass eine Rechtzeitigkeit im o.g. Sinne nur dann gegeben ist, wenn der gesetzlich vorrangige Leistungsanspruch „zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums, für den er (…) vorgesehen ist, auch erfüllt wird, so dass keine Notlage im Sinne des Sozialhilferechts eintreten kann“ (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28. August 1997, 14/10 RKg 11/96, zitiert nach juris, s. dort Rn. 16; dem folgend Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2023, L 5 R 168/22, zitiert nach juris, s. dort Rn. 40, derzeit in der Revisionsinstanz anhängig unter dem Aktenzeichen B 5 R 12/23 R). Danach ist im Rahmen des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X lediglich zu prüfen, ob die nachrangige Sozialleistung für den jeweils relevanten Bezugszeitraum zeitlich vor der vorrangigen Leistung gezahlt worden ist; eine Rechtzeitigkeit der Leistung des vorrangigen Trägers im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann danach stets immer nur dann bejaht werden, wenn sie vor der Leistung des nachrangigen Trägers erfolgt ist. Angesichts der Fälligkeits-/Auszahlungsbestimmung des § 118 Abs. 1 SGB VI wird freilich bei Rentenleistungen kaum einmal eine Rechtzeitigkeit der Leistung des Rentenversicherungsträgers in diesem Sinne gegeben sein, weil ein Träger der GRV die von ihm geschuldete Leistung nicht rechtswidrig vor bzw. am Anfang des Bezugszeitraums erbringen wird. Dass mithin trotz gesetzmäßiger rechtzeitiger Rentenerbringung im Verhältnis zum vorschüssig geleistet habenden Sozialhilfeträger keine Rechtzeitigkeit der Rentenzahlung im erstattungsrechtlichen Sinne gegeben sein kann, ist nach Ansicht des Senats jedoch hinzunehmen, um die Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen für gleiche Bezugszeiträume und die nachträgliche Entlastung des rechtmäßig vorleistenden Trägers durch den vorrangig zuständigen Träger effektiv sicherstellen zu können.
Im Übrigen teilt der Senat die von dem 7. Senat dieses Gerichts in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 19. Januar 2016 im Hinblick auf verwaltungspraktische Probleme, die aus der Bejahung eines Erstattungsanspruchs des vorleistenden Sozialhilfeträgers in Konstellationen wie der vorliegenden mit Blick auf eine dadurch ausgelöste wiederkehrende Bedarfsunterdeckung beim hilfebedürftigen Leistungsberechtigten auftreten würden, geäußerten Bedenken nicht. Richtig ist, dass der hier bejahte Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 104 SGB X zwischen den Trägern zu realisieren ist, d.h. die Beklagte hat den auszuzahlenden Rentenbetrag (jedenfalls wenn dieser – wie vorliegend – niedriger ist als der Sozialhilfeanspruch des Berechtigten) nicht an die versicherte Person auszukehren, sondern an den vorgeleistet habenden Sozialhilfeträger. In diesem Zusammenhang fingiert § 107 Abs. 1 SGB X, dass der Rentenanspruch der Versicherten gegen die Beklagte aufgrund der Sozialhilfezahlung durch den Kläger als erfüllt gilt; eine Auszahlung der Rentenzahlung an die Versicherte hätte nicht zu erfolgen (vgl. Burkiczak, in jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 107 Rn. 8 m.w.N.). Dies führt zwar in der Tat regelmäßig zu einer Bedarfsunterdeckung des rentenberechtigten Hilfebedürftigen im Folgemonat, weil ihm die Mittel aus der Rentenzahlung für den Vormonat nicht zur Verfügung stehen. Der Sozialhilfeträger würde dadurch im Folgemonat ggf. erneut eintrittspflichtig (obgleich die feststehende bzw. sicher erwartbare neuerliche Rentenzahlung am Ende des Folgemonats als Einkommen des Hilfebedürftigen in jenem Monat zu berücksichtigen wäre, was grundsätzlich den Leistungsanspruch des Berechtigten für jenen Monat minderte oder ganz in Wegfall geraten ließe; vgl. zum Zuflussprinzip im Sozialhilferecht nur BSG, Urteil vom 9. Juni 2011, B 8 SO 20/09 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 14). Gerade deshalb aber wird der Sozialhilfeträger in diesem Fall die Hilfe zum Lebensunterhalt darlehensweise gewähren, was – worauf das SG in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht hinweist – auch bereits im hier streitbefangenen Zeitraum auf Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in seiner vom 1. Januar 2005 bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung möglich war. Rechtsfolge einer darlehensweisen Leistungsgewährung ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages im Sinne der §§ 53 ff. SGB X zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigtem, dessen Kernelement die vertragliche Rückzahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist (vgl. Falterbaum, in Hauck/Noftz, SGB XII, Werkstand 03/2024, § 38 Rn. 24 ff.); möglich ist auch der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts (die Rückforderung des Darlehensbetrages erfolgt in diesem Fall ebenfalls im Wege des Verwaltungsakts gegenüber dem Leistungsempfänger; vgl. Falterbaum, a.a.O., Rn. 25). Mit der darlehensweisen (vorschüssigen) Gewährung der Grundsicherungsleistung im zweiten Monat der laufenden Rentenzahlung ist die Bedarfslücke auf Seiten des Leistungsempfängers sodann aber geschlossen. Abzuwickeln ist allein noch die Rückgewähr des Darlehens, der laufende Lebensunterhalt ist von da an jedoch – zumindest teilweise – über die laufende Rentenleistung gesichert. Daher erweist sich die Befürchtung des 7. Senats dieses Gerichts, wonach es bei Bejahung eines Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der GRV im ersten Monat des Rentenbezugs nachfolgend zu in jedem Folgemonat erneut entstehenden Kettenerstattungsforderungen komme, als unbegründet (so auch Hessisches LSG, a.a.O., Rn. 44 des juris-Dokuments; auch Bayerisches LSG, a.a.O., Rn. 42 des juris-Dokuments). Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine gesetzliche Anordnung, wonach die hier vom Kläger geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Buch des SGB XII stets vorschüssig zum Monatsanfang zu zahlen wäre, nicht besteht; insoweit weicht die diesbezügliche Rechtslage ab von derjenigen, die für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (vgl. § 42 Abs. 1 SGB II) und auch für Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. § 44 Abs. 4 SGB XII) besteht. Dies ist indes rechtlich nicht erheblich. Allein entscheidend ist im Rahmen des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits der Umstand, dass der Kläger die Hilfe zum Lebensunterhalt faktisch zum Beginn des Monats September 2011 (konkret bereits am 29. Tag des Vormonats) ausgezahlt hat – was sich aus Gründen der Gewährleistung einer existenzsichernden Bedarfsdeckung sicherlich als sinnvoll darstellt.
c)
Dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch des Klägers stehen auch keine anderweitigen rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere besteht keine „Ohnehin-Verpflichtung“ des Klägers zur Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Versicherte für den Monat September 2011 nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Insoweit kommt es nicht auf eine übergangs- und darlehensweise auszusprechende Leistungsgewährung zur Schließung einer Bedarfslücke im ersten Monat des Rentenbezugs an, sondern darauf, ob die Sozialhilfeleistung endgültig neben die Rentenleistung im selben Bezugszeitraum tritt (vgl. Becker, a.a.O., § 104 Rn. 39; s. dazu auch Hessisches LSG, a.a.O., Rn. 38 des juris-Dokuments). Dies ist bei der von dem Kläger gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt nicht der Fall. Bei Kenntnis von der am 30. September 2011 erfolgten Rentenzahlung bereits im Zeitpunkt der Berechnung des sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs der Versicherten für September 2011 hätte die Rentenleistung gemäß dem Zuflussprinzip als Einkommen in jenem Monat berücksichtigt werden müssen, was dazu geführt hätte, dass sich der Sozialhilfeanspruch der Versicherten um die Höhe der Rentenzahlung verringert hätte (s.o.). Auf eben diese Weise ist der Kläger ausweislich der Angaben seiner Prozessvertreter in Berufungsverhandlung dann auch für den Monat Oktober 2011 verfahren.
Schließlich hat der Kläger mit der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bereits im September 2011 unproblematisch die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gewahrt.
3.
a)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
b)
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage nach der Auslegung des Terminus der „nicht rechtzeitigen Leistung“ im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist – gerade mit Blick auf die Fälligkeits- und Auszahlungsbestimmung für Rentenleistungen in § 118 Abs. 1 SGB VI – vorliegend entscheidungserheblich und eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage erscheint zudem angezeigt (Entscheidungsbedürftigkeit der Rechtsfrage), da insoweit divergierende instanzgerichtliche Entscheidungen (und sogar voneinander abweichende Entscheidungen zweier Senate des BSG) vorliegen.
c)
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).