1. Hat die erstattungspflichtige Rentenversicherung für einen Zeitraum Übergangsgeld bewilligt, für den der Träger der Grundsicherung Leistungen erbracht hat, ohne beim Leistungsberechtigten Einkommen i.S.d. §11 SGB II zu berücksichtigen, so entsteht in Höhe der nachgewiesenen Absetzbeträge i.S.d. §11b SGB II gemäß §104 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein Erstattungsanspruch. Die Rentenversicherung bleibt insoweit gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet.
2. Der fortbestehende Zahlungsanspruch auf Übergangsgeld existiert in Höhe der nachgewiesenen monatlichen Absetzbeträge i.S.d. §11b SGB II auch dann, wenn die Rentenversicherung lediglich kalendertäglich Übergangsgeld für Teile des gesamten Monats erbringen muss, in dem der Grundsicherungträger geleistet hat und Erstattung verlangt.
3. Der Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X steht in diesem Fall auch nicht entgegen, dass die Rentenversicherung für den Bewilligungszeitraum, für den Erstattungansprüche geltend gemacht werden, nach dessen Ablauf Nachzahlungen von Übergangsgeld unmittelbar an den Leistungsempfänger geleistet hat, die vom Träger der Grundsicherung als einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II berücksichtigt worden sind.
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- Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. Mai 2022 abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Übergangsgeld für nachfolgende Zeiträume zu zahlen und zwar
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- für den Zeitraum vom 4. April 2017 bis 30. April 2017 in Höhe von 57,72 EUR
- für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Mai 2017 in Höhe von weiteren 57,72 EUR
- für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von 44,08 EUR
- für den Zeitraum 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von 33,27 EUR.
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Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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- Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten im Umfang von 1/9 zu erstatten.
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- Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Auszahlung von Übergangsgeld und in diesem Zusammenhang um den rechtmäßigen Umfang des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen hinsichtlich des von der Beklagten bewilligten Übergangsgeldes.
Der im Jahr 1963 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.1980 bis 15.07.1983 eine Ausbildung als Metallurge für Hüttentechnik mit Abitur mit Spezialisierung Galvanik im volkseigenen Betrieb (VEB) Bergbau- und Hüttenkombinat "Z....", Betriebsschule. Vom 01.09.1984 bis zum 30.06.1987 war er als Galvaniseur im Bergbau-Kombinat Y.... und als Maschinenführer tätig. Ab Juli 1987 nahm der Kläger verschiedene andere Tätigkeiten als Gabelstaplerführer, Zeitungsverteiler, Sicherheitsfachmann, Verkaufsfahrer, Kraftfahrzeugführer, Containerfahrer, Waldarbeiter und Hausmeister wahr. Am 19.08.2007 absolvierte er nach vorheriger Fortbildung beim Berufsförderungswerk (Bfw) B.... in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.08.2007 erfolgreich die Prüfung zum anerkannten Abschluss einer CNC-Fachkraft bei der Handwerkskammer (HWK) E..... Die Kenntnisse frischte er in der Zeit vom 31.08.2009 bis 30.04.2010 im Rahmen einer weiteren Bildungsmaßnahme beim Bfw B.... auf. Seit dem 01.05.2010 war er als CNC-Bediener und Programmierer bei der W.... Gesellschaft für Kunststoffbe- und -verarbeitung mbH in F.... tätig. In der Zeit vom 22.10.2012 bis 26.10.2012 nahm er an einer Schulung "CNC-Programmierung für 5-Achsen-Fräsen in ISO-Code 66025 auf einer BWO-Steuerung" teil. Zuletzt war er mit der Programmierung und Bedienung von 5-Achs-Fräszentren befasst. Ab dem 04.11.2013 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Das am 01.05.2010 begründete Beschäftigungsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin löste er durch Aufhebungsvertrag vom 11.11.2014 zum 28.02.2015, weil er auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt sei und ihm ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum war die Zeit vom 01.12.2013 bis 15.12.2013. Der Kläger erhielt dabei Lohnfortzahlung wegen Krankheit. Im Zeitraum vom 16.12.2013 bis 16.04.2014 sowie vom 16.05.2014 bis 04.05.2015 bezog der von seiner Krankenversicherung Krankengeld. Ab dem 05.05.2015 bis zum 15.02.2016 und vom 27.04.2016 bis 14.10.2016 bezog er Arbeitslosengeld und aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), das er auch darüber hinaus in Anspruch nahm.
Am 23.07.2014 beantragte er unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).
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- Mit Bescheid vom 18.01.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einem Reha-Vorbereitungslehrgang im Bfw E.... als LTA für die Zeit vom 04.04.2017 bis 03.07.2017, den der Kläger wahrnahm. Mit Bescheid vom 15.03.2017 gewährte ihm die Beklagte für die Dauer der bewilligten Maßnahme Übergangsgeld ab 04.04.2017 i.H.v. 27,91 EUR kalendertäglich. Im Bescheid wurde dem Kläger unter anderem mitgeteilt, dass die Auszahlung erst erfolge, wenn der Beklagten der bezifferte Erstattungsanspruch des mit Beschluss des Senats vom 30.07.2024 zum Verfahren beigeladenen Landkreises Bautzen vorliege. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22.03.2017 Widerspruch.
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Mit Schreiben vom 04.04.2017 an die Beklagte bezifferte der Beigeladene einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 04.04.2017 bis 30.04.2017 unter Differenzierung zwischen Grundsicherungsleistungen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Mit Bescheid vom 31.05.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger wiederholend für die Dauer der mit Bescheid vom 18.01.2017 bewilligten Leistung Übergangsgeld ab dem 04.04.2017 kalendertäglich i.H.v. 27,91 EUR und legte fest, dass unter Berücksichtigung eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen i.H.v. 753,57 EUR aufgrund erbrachter Sozialleistungen vom 04.04.2017 bis 30.04.2017 für die Zeit vom 04.04.2017 bis 31.05.2017 ein Restbetrag i.H.v. 837,30 EUR ausgezahlt werde.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.03.2017 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2017 zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 12.06.2017 Klage zum Sozialgericht Dresden – S 37 R 749/17 und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Nachdem das Sozialgericht die Beklagte aufgeforderte hatte, darzulegen, weshalb für die Ermittlung des Übergangsgeldes der Tarifvertrag zwischen dem Fachverband Metall und der Industriegewerkschaft Metall, gültig ab 01.01.2007 herangezogen worden sei, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2017, dass sie nach erneuter Prüfung zum Ergebnis gelangt sei, für die Berechnung des Übergangsgeldes den Tarifvertrag der Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie zugrunde zu legen, der ab 01.05.2014 Gültigkeit habe. Bei einer fiktiven Eingruppierung in die Entgeltgruppe (EG) 5 des Tarifvertrages sei nach dem ausgewiesenen monatlichen Entgelt zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen sowie jährlicher Sonderzahlungen ab dem 04.04.2017 ein kalendertäglicher Übergangsgeldzahlbetrag von 35,71 EUR anzuerkennen. Das Anerkenntnis nahm der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2017 an.
Aufgrund dessen bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.08.2017 für die Dauer der mit Bescheid vom 18.01.2017 bewilligten Maßnahme – also für die Zeit vom 04.04.2017 bis 03.07.2017 – nunmehr Übergangsgeld in anerkannter Höhe. Die bereits geleisteten Zahlungen i.H.v. insgesamt 2.511,90 EUR würden aufgerechnet. Somit verbleibe ein Restbetrag von 702,00 EUR.
Bereits mit Bescheid vom 23.06.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 04.07.2017 bis 03.07.2019 eine Weiterbildungsmaßnahme zum Verwaltungsfachangestellten – Kommunalverwaltung im BfW E..... Den damit verbundenen Leistungsbescheid widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.2018 mit Wirkung vom 06.01.2018, nachdem der Kläger selbst um die Durchführung einer wohnortnäheren Maßnahme ersucht hatte. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 10.01.2018 sodann eine berufliche Integrationsmaßnahme bei der V.... gGmbH in B.... als LTA, die voraussichtlich vom 13.02.2018 bis zum 12.02.2019 dauern sollte und die der Kläger am 13.02.2018 begann. Trotz Auslaufens der Maßnahme am 03.07.2019 und trotz umgehender Anschlussbewilligung einer weiteren LTA beantragte der Kläger später die Überprüfung des Widerrufsbescheids vom 05.01.2018. Die Klage gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 03.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2020 wies das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2022 ab. Hiergegen erhob der Kläger mit den Ausführungen, ihm werde zu Unrecht ein Fehlverhalten vorgeworfen, Berufung, die unter dem Aktenzeichen L 4 R 377/22 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) noch anhängig ist.
Mit Bescheid vom 04.07.2017 bewilligte die Beklagte für die Dauer der mit Bescheid vom 23.06.2017 bewilligten Leistung Übergangsgeld ab 04.07.2017 zunächst kalendertäglich i.H.v. 27,19 EUR. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.07.2017 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 24.08.2017 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der Maßnahme Übergangsgeld ab dem 04.07.2017 kalendertäglich i.H.v. 35,71 EUR, wobei sie im Bescheid ausführte, dass dieser aufgrund Anerkenntnisses vom 04.08.2017 im sozialgerichtlichen Verfahren ergehe, das Übergangsgeld zunächst für die Zeit vom 04.07.2017 bis 31.08.2017 gezahlt werde, die bereits geleisteten Zahlungen i.H.v. insgesamt 1.590,87 EUR aufgerechnet würden, sodass ein Restbetrag i.H.v. 444,60 EUR verbleibe, und das Übergangsgeld für die weitere Dauer der Leistung monatlich, spätestens zum jeweiligen Monatsende überwiesen werde.
Die Beklagte überwies dem Kläger bis einschließlich 30.08.2017 Übergangsgeld wie folgt:
- 837,30 EUR – Überweisungsgutschrift am 06.06.2017 ("UG 04.04.-31.05.17")
- 837,30 EUR – Überweisungsgutschrift am 19.06.2017 ("UG 01.06.-30.06.17")
- 83,73 EUR – Überweisungsgutschrift am 07.07.2017 ("UG 01.07.-03.07.17")
- 753,57 EUR – Überweisungsgutschrift am 25.07.2017 ("UG 04.07.-31.07.17")
- 837,30 EUR – Überweisungsgutschrift am 24.08.2017 ("UG 01.08.-31.08.17")
- 702,00 EUR – Überweisungsgutschrift am 29.08.2017 ("UG 04.04.-03.07.17")
- 444,60 EUR – Überweisungsgutschrift am 29.08.2017 ("UG 04.07.-31.08.17")
Der Beigeladene gewährte dem Kläger, seiner 1970 geborenen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn (geboren 2002) als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 14.02.2017 zunächst vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2017 bis 31.08.2017 und insbesondere für den Monat April 2017 i.H.v. 848,70 EUR (jeweils 334,13 EUR für den Kläger und seine Lebensgefährtin und 180,44 EUR für den Sohn). Bei der Lebensgefährtin wurde Einkommen aus Arbeitslosengeld und beim Sohn Kindergeld berücksichtigt. Der Kläger bezog kein weiteres Einkommen.
Mit Schreiben vom 31.05.2017 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass sie den geltend gemachten Erstattungsanspruch berücksichtige und für den Zeitraum vom 04.04.2017 bis 30.04.2017 einen Erstattungsbetrag i.H.v. 979,29 EUR, welcher sich aus erstattungsfähigen Übergangsgeldern i.H.v. 753,57 EUR (27 x 27,91 EUR) sowie den Beiträgen zur Krankenversicherung i.H.v. 194,13 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 31,59 EUR zusammensetze, überweisen werde. Der Betrag wurde am 06.06.2017 an den Beigeladenen geleistet.
Mit Bescheid vom 21.09.2017 und Änderungsbescheid vom 15.12.2017 setzte der Beigeladene den Leistungsanspruch des Klägers und seiner Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.08.2017 endgültig fest. Gegen die Bescheide, aufgrund derer zugleich vom Beigeladenen gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Leistungen geltend gemacht wurde, führte der Kläger beim Sozialgericht Dresden das Klageverfahren S 28 AS 2169/17, welches mit Grundurteil vom 08.07.2021 beendet worden ist. Die hiergegen von ihm eingelegte Berufung verwarf das SächsLSG mit Beschluss vom 21.06.2022 – L 3 AS 837/21 als unzulässig. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Sozialgerichts wurde vom Beigeladenen mit Ausführungsbescheid vom 29.03.2023 umgesetzt. Hiernach steht der Bedarfsgemeinschaft unter anderem folgender Leistungsanspruch zu:
- für den Monat 04/17: 887,32 EUR
- für den Monat 05/17: 861,20 EUR
- für den Monat 06/17: 179,07 EUR
- für den Monat 07/17: 57,02 EUR
- für den Monat 08/17: 382,55 EUR
Im Monat Juni 2017 rechnete der Beigeladene beim Kläger entsprechend der Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts vom 08.07.2021 Einkommen aus einer laufenden Übergangsgeldzahlung i.H.v. 837,30 EUR an. Hiervon zog er neben der Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR die im Verfahren nachgewiesene Haftpflichtversicherungsprämie i.H.v. monatlich 27,72 EUR für ein (von zwei), auf den Kläger zugelassenes und von ihm versichertes Fahrzeug ab. Im Juli 2017 berücksichtigte der Beigeladene entsprechend des Urteils die Übergangsgeldnachzahlung der Beklagten vom 06.06.2017 im Umfang von 1/6, somit 139,55 EUR, sowie laufende Übergangsgeldzahlungen i.H.v. 837,30 EUR, wiederum bereinigt um die Versicherungspauschale und die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie.
Im August 2017 berücksichtigte der Beigeladene die vorgenannte anteilige Nachzahlung sowie Übergangsgeld i.H.v. 1.071,30 EUR abzgl. Versicherungspauschale und Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie. Hierzu hat das Urteil des Sozialgerichts ausgeführt, in der sog. Nachzahlung des Beklagten von 444,60 EUR stecke mit einem Anteil von 234,00 EUR eine Aufstockung der laufenden Übergangsgeldleistung für August 2017. Damit liege insoweit keine einmalige Einnahme vor, sondern laufendes Einkommen.
In den Monaten April 2017 und Mai 2017 ist beim Kläger selbst mangels Zuflusses von Übergangsgeld und sonstigem Einkommen keine Anrechnung vom solchem erfolgt.
Gegen den Umsetzungsbescheid erhoben der Kläger und seine Lebensgefährtin Widerspruch, den der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2023 als unbegründet zurückwiesen hat. Die dagegen von der Bedarfsgemeinschaft erhobene Klage zum Sozialgericht Dresden ist dort unter dem Aktenzeichen S 27 AS 877/23 anhängig.
Die Beklagte zahlte in der Zeit von September 2017 bis Januar 2018 an den Kläger Übergangsgeld wie folgt aus:
- 1.071, EUR – Überweisungsgutschrift am 25.09.2017 ("UG 01.09.-30.09.17")
- 1.071, EUR – Überweisungsgutschrift am 23.10.2017 ("UG 01.10.-31.10.17")
- 1.071,30 EUR – Überweisungsgutschrift am 23.11.2017 ("UG 01.11.-30.11.17")
- 1.071, EUR – Überweisungsgutschrift am 18.12.2017 ("UG 01.12.-31.12.17")
- 178,55 EUR – Überweisungsgutschrift am 10.01.2018 ("UG 01.01.-05.01.18")
Der Beigeladene bewilligte dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 10.08.2017 in der Fassung der Änderungs- und Erstattungsbescheide vom 22.09.2017 sowie 20.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.08.2018. Dagegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Dresden unter dem Aktenzeichen S 28 AS 304/18 Klage. Während des Verfahrens ergingen eine Vielzahl weiterer Änderungsbescheide des Beigeladenen zuletzt vom 26.04.2019. In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2021 vor dem Sozialgericht schlossen der Kläger und der Beigeladene im vorgenannten Verfahren einen Vergleich. Danach waren sich beide Beteiligte einig, dass der Kläger und die zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder keine weiteren Leistungsansprüche für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.2018 geltend machen können und der Beigeladene auf die geltend gemachte Erstattungsforderung für den vorgenannten Zeitraum verzichtet.
Unter Berücksichtigung des Vergleichsschlusses, wonach der Beigeladene einen Leistungsanspruch festsetzt, aufgrund dessen keine Erstattung von Leistungen stattfindet, ergaben sich für die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.01.2018 zuletzt Leistungsansprüche nach dem SGB II in folgender Höhe aufgrund
- des Bescheids vom 10.08.2017 für den Monat 09/2017: 418,73 EUR
- des Änderungsbescheids vom 22.09.2017 für den Monat 10/2017: 227,63 EUR
- der Änderungsbescheide vom 22.09.2017 und 14.12.2017 für den Monat 11/2017: 247,53 EUR
- des Änderungsbescheids vom 17.01.2018 für den Monat 12/2017: 67,83 EUR
- des Änderungsbescheids vom 06.02.2018 für den Monat 01/2018: 1.129,18 EUR
In den Monaten September 2017 bis Januar 2018 berücksichtigte der Beigeladene bei seinen Bewilligungen beim Kläger jeweils zugeflossenes Einkommen (aus Übergangsgeld) unter Bereinigung um die Versicherungspauschale i.H.v. monatlich 30,00 EUR sowie einer monatlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie i.H.v. nunmehr 27,80 EUR.
- Mit Schreiben vom 23.12.2018 stellte der Kläger bei der Beklagten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich der Leistungsbescheide vom 24.08.2017 für die Zeit vom 04.07.2017 bis 05.01.2018. Die Höhe des Übergangsgeldes entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Ab dem 17.07.2017 sei § 68 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit geändertem Gesetzestext wirksam und auch bei laufenden Maßnahmen bei für den Leistungsempfänger positiver Änderung mit einer aktuellen Änderung des Bescheides sofort anzuwenden. Es sei die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde zu legen und der Übergangsgeldanspruch nach aktueller Rechtslage neu zu bewerten. Mit weiterem Schreiben führte er aus, für die Umschulungsmaßnahme im Bfw E.... ab 04.04.2017 sei versäumt worden, ordnungsgemäß Übergangsgeld zu überweisen.
Mit Schreiben vom 23.06.2019 erhob der Kläger in Bezug auf seinen Überprüfungsantrag Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Dresden (S 24 R 736/19). Die Beklagte lehnte die Abänderung ihrer letzten Bewilligungsbescheide vom 24.08.2017 mit Bescheid vom 17.07.2019 ab. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei die Beklagte bereits in der Vergangenheit zum Ergebnis gelangt, dass für die Berechnung des Übergangsgeldes gemäß § 48 SGB IX a.F. der ab 01.05.2014 gültige Tarifvertrag der Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie zugrunde zu legen sei. Die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes sei nunmehr zutreffend. Eine Einstufung nach Qualifikationsgruppen gemäß § 68 Abs. 2 SGB IX erfolge erst für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2018 begonnen worden seien.
- Der Kläger hat daraufhin die Untätigkeitsklage S 24 R 736/19 gegenüber dem Sozialgericht Dresden für erledigt erklärt und zugleich "Sachklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2019 mit der begründeten Feststellung fehlenden Übergangsgeldes zur benannten Reha-Maßnahme 2017/2018" erhoben, die unter dem hiesigen Aktenzeichen beim Sozialgericht Dresden registriert wurde. Gegen den Bescheid vom 17.07.2019 legte der Kläger mit Schreiben vom 03.08.2019 zudem Widerspruch ein, da das gezahlte Übergangsgeld nicht mit dem Bescheid vom 24.08.2017 übereinstimme und die Einstufung der Qualifikationsgruppe strittig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da sie bei der Erteilung des Bescheides vom 24.08.2017 und des Überprüfungsbescheides vom 17.07.2019 weder das Recht unrichtig angewandt habe, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei.
Am 03.09.2019 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen S 24 R 987/19 beim Sozialgericht Dresden "sozialgerichtliche Sachklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.08.2019 für den Reha-Zeitraum im BFW E.... vom 04.04.2017 bis 05.01.2018" erhoben und die Anerkennung der Qualifikationsgruppe 2 auf Grundlage seines beruflichen Werdegangs ab Gesetzeswirkung sowie „die Nachzahlung komplett fehlender Monatszahlungen, hier Übergangsgeld im November und Dezember 2017“ beantragt.
Mit Beschluss vom 30.09.2019 hat das Sozialgericht die Verfahren S 24 R 987/19 und S 24 R 871/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2022 hat das Sozialgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen. Es hat die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidungen und damit die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt, wonach diese zutreffend § 48 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung und nicht § 68 SGB IX angewendet habe. Auch sei die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes zutreffend gewesen. Die Zahlungsklage sei ebenfalls unbegründet. Soweit Zahlung nicht unmittelbar an den Kläger erfolgt sei, bestehe Erfüllungswirkung gemäß § 107 SGB X infolge eines Erstattungsanspruches des Beigeladenen.
- Gegen den dem Kläger am 05.05.2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen Berufung vom 10.05.2022, mit der er sein erstinstanzliches Begehren zunächst weiterverfolgt hat.
Der Senat hat im Berufungsverfahren beim Verband Holz und Kunststoffe verarbeitende Industrie (VHKS) Sachsen, den für den Zeitraum und den Tarifraum Sachsen geltenden Entgelttarifvertrag Spielwaren und Kunststoffindustrie angefordert, den der Verband in der Fassung vom 05.04.2016 übermittelt hat. Der VHKS hat mit Schreiben vom 01.11.2024 zudem zu den tarifvertraglich vereinbarten Sonderzahlungen Auskunft erteilt. Der Senat hat die letzte Arbeitgeberin des Klägers, die W.... in F.... unter Beifügung des vom VHKS ebenfalls vorgelegten Entgeltrahmentarifvertrages, um begründete Stellungnahme zur (fiktiven) Eingruppierung des Klägers zum Zeitpunkt der Aufnahme der LTA ersucht. Die Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 21.08.2024 mitgeteilt, dass der Kläger nach ihrer Auffassung in die EG 5 einzugruppieren gewesen wäre, wenn der Entgelttarifvertrag auf sie Anwendung gefunden hätte. Der Kläger hat vorgetragen, dass er aufgrund seiner beruflichen Bildung und seiner zuletzt bei der W.... ausgeübten Tätigkeit nicht nach EG 5, sondern nach der nächsthöheren EG 6 einzugruppieren gewesen wäre.
Die Beklagte hat erstmals mit Schriftsatz vom 13.09.2024, der dem Beigeladenen am 18.09.2024 übersandt wurde, einen weitergehenden Anspruch auf Übergangsgeld unter Zugrundelegung des vom VHKS übermittelten Entgelttarifvertrages anerkannt, wobei sie zunächst von einer Eingruppierung in die EG 5 ausging. Zuletzt mit Schriftsatz vom 06.11.2024 hat die Beklagte anerkannt, dass das Übergangsgeld des Klägers i.S.d. § 48 SGB IX a.F. nach dem Tarifentgelt des im Verfahren vorgelegten Tarifvertrages in der EG 6 einschließlich vermögenswirksame Leistungen und jährliche Einmalzahlungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu bemessen ist. Hieraus ergebe sich folgende Berechnung:
Gemäß dem Tarifvertrag ergebe sich in EG 6 im Vormonat des Beginns der Maßnahme, also im März 2017, ein monatliches Bruttoentgelt i.H.v. 2.182,65 EUR zuzüglich 19,94 EUR vermögenswirksame Leistungen, zusammen 2.202,59 EUR. Die nach den tarifvertraglichen Regelungen zu gewährende Einmalzahlung setze sich wie folgt zusammen:
Urlaubsgeld 50 Prozent vom Bruttoentgelt = 1.101,30 EUR
Weihnachtsgeld 60 Prozent vom Bruttoentgelt = 1.321,55 EUR
Die Nachzahlung für die Zeit vom 04.04.2017 bis zum 05.01.2018 betrage somit 916,64 EUR (272 Tage zu je 3,37 EUR).
Der Kläger hat das von der Beklagten ausgesprochene Anerkenntnis angenommen, wonach sie sich unter Abänderung des Überprüfungsbescheids vom 17.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2019 verpflichte, ihre Bewilligungsbescheide vom 24.08.2017 abzuändern und dem Kläger für den Zeitraum vom 04.04.2017 bis zum 05.01.2018 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich weiteren 3,37 EUR, zusammen also weiteren 916,64 EUR zu bewilligen. Zugleich verlange der Kläger aber, dass der Betrag an ihn auch ausgezahlt werde.
Die weitergehende Forderung sei nicht durch einen bestehenden Erstattungsanspruch des Beigeladenen erfüllt. Der Kläger verweist auf die Ausschlussfrist gemäß § 111 SGB X. Nach dessen Satz 1 sei der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend mache. Streitgegenständlich seien vorliegend Ansprüche für den Zeitraum vom 04.04.2017 bis zum 05.01.2018. Bei wiederkehrenden Leistungen komme es auf den Zeitraum an, für den die einzelne Leistung erbracht worden sei. Beim Übergangsgeld sei es der jeweilige Monat. Für jeden Leistungsabschnitt werde mithin eine eigene Ausschlussfrist in Lauf gesetzt. Der letzte Leistungszeitraum habe am 05.01.2018 mit der Folge geendet, sodass spätestens am 05.01.2019 die letzte Ausschlussfrist verstrichen sei. Selbst wenn eine Auszahlung des weitergehenden Übergangsgeldes an den Kläger aufgrund einer Erstattung an den Beigeladenen nicht in Betracht käme, sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene für den Zeitraum vom 04.04.2017 bis zum 31.08.2017 nach dem – allerdings bislang nicht bestandskräftigen – Ausführungsbescheid des Beigeladenen vom 29.03.2023, der auf dem Grundurteil des Sozialgerichts Dresden vom 08.07.2021 im Verfahren S 28 AS 2169/17 beruhe, noch eine Rückforderung von SGB-II-Leistungen gegen den Kläger und Frau U.... geltend mache. Ein etwaiger Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum müsse deshalb zunächst hierauf angerechnet werden, führe also in jedem Fall zu einer Reduzierung des Rückforderungsbetrages gegen den Kläger. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.09.2017 bis zum 05.01.2018 stehe einem Erstattungsanspruch des Beigeladenen schließlich der im Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden S 28 AS 304/18 in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 geschlossene Vergleich entgegen. In diesem hätten beide Parteien erklärt, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestünden, die damaligen Kläger also keine Arbeitslosengeld II-Leistungen nachfordern und der damalige Beklagte (d. h. der Beigeladene im hiesigen Verfahren) keine Arbeitslosengeld II-Leistungen mehr zurückfordern könne. Insoweit mache der Kläger hilfsweise geltend, dass die Vergleichsregelung im Verfahren S 28 AS 304/18 auch Sperrwirkung gegen etwaige Erstattungsansprüche des Beigeladenen gegenüber der Beklagten bewirke, mit der Folge, dass hier auch keine Erfüllungswirkung in Betracht komme und der weitergehende Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld dem Kläger zustehe.
Der Kläger hat in einem beim Sozialgericht Dresden anhängigen Verfahren S 27 AS 1084/24 mit Schreiben vom 20.10.2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 28 AS 304/18 gestellt, in welchem er mit dem Beigeladenen den benannten Vergleich geschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu erklärt, dass sich sein diesbezüglicher Antrag nicht gegen den Vergleich selbst richte. Diesen wolle er nicht beseitigen. Ihm gehe es um eine Zahlungsaufforderung, die ihm seiner Ansicht nach aus diesem Zusammenhang heraus vorliege, was der Beigeladene aber in Abrede stellt, weil aufgrund des Vergleichs gerade keine Erstattungsforderung gegenüber der Bedarfsgemeinschaft mehr bestehe. Weiter hat der Kläger erklärt, dass sich seine Klage gegen den Ausführungsbescheid des Beigeladenen vom 29.03.2023 in selber Weise eigentlich nur gegen die Erstattungsforderung richte. Die Feststellungen des Sozialgerichts würden nicht angegriffen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 03.05.2022 über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den anerkannten weitergehenden Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit vom 04.04.2017 bis 05.01.2018 in Höhe von insgesamt 916,64 EUR sowie weiteres Übergangsgeld für April 2017 und Mai 2017 an den Kläger auszuzahlen.
Des Weiteren hat der Kläger klargestellt, dass die Berufung nicht mehr weiterverfolgt werde, soweit er ursprünglich eine Bemessung anhand der Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 SGB IX verfolgt habe. Die Beklagte habe mit ihrem Anerkenntnis seinem Begehren auf Bewilligung des Überbrückungsgeldes in gesetzlicher Höhe entsprochen.
Die Beklagte beantragt im noch rechtshängigen Umfang,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf bestehenden Erstattungsansprüche des Beigeladenen, die einer Auszahlung an den Kläger entgegenstünden.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er ist der Auffassung, dass die weiteren Ansprüche des Klägers nicht an diesen zu zahlen seien, da ein Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II i.V.m. §§ 102 ff. SGB X bestehe.
Mit Schreiben vom 01.10.2024 hatte der Beigeladene gegenüber der Beklagten seinen Anspruch zunächst wie folgt beziffert, wobei den Ausführungen eine Berechnung des Übergangsgeldanspruches durch den Beklagten auf Grundlage der Tarifentgelte in EG 5 zugrunde lag.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene vorsorglich erklärt, dass sich der Erstattungsanspruch für denselben Zeitraum nunmehr bis zur Höhe der bewilligten Leistungen erhöhe, soweit die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 06.11.2024 einen weitergehenden Anspruch auf Übergangsgeld anerkannt habe.
Auf die Ausführungen des Klägers entgegnet der Beigeladene, sein Erstattungsanspruch sei nicht aufgrund der Ausschlussfrist des § 40a SGB II i.V.m. § 111 SGB X untergegangen. Denn der Lauf der Frist beginne danach frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe der Beigeladene mit Schreiben der Beklagten vom 13.09.2024, zugegangen am 18.09.2024, erstmals Kenntnis von deren weiterer Sozialleistungspflicht gegenüber dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum erhalten. Hinsichtlich des Zeitraums vom 04.04.2017 bis 31.08.2017 könne der Beigeladene nicht nachvollziehen, warum die Befriedigung des Erstattungsanspruchs zu einer Minderung der aufgrund rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Berufungskläger und seiner Bedarfsgemeinschaft erhobenen Rückforderung führen solle. Diese Erstattungsforderung resultierte aus der im Rahmen der nach § 41a SGB II erfolgten endgültigen Leistungsfestsetzung unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt nachgewiesenen Bedarfe und Einkommensverhältnisse. Unter Verweis auf den Ausführungsbescheid vom 29.03.2023 verbleibe nach Erhebung der Rückforderung in jedem der Monate ein Leistungsanspruch nach dem SGB II. Wäre das erhöhte Übergangsgeld rechtzeitig erfüllt worden, wäre der Leistungsanspruch nach dem SGB II entsprechend niedriger festzusetzen gewesen. Die Rückforderung nach § 41a SGB II bestehe damit neben dem Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II. Der im Verfahren S 28 AS 304/18 geschlossene Vergleich erzeuge bezüglich des Zeitraums vom 01.09.2017 bis zum 05.01.2018 auch keine Sperrwirkung. Bestimmt worden sei, dass „keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestünden, die Kläger also keine ALG II-Leistungen nachfordern und der Beklagte (jetzt Beigeladene) keine ALG II-Leistungen mehr zurückfordern könne“. Der Beigeladene erhebe zum einen keine Rückforderung gegenüber dem Berufungskläger, zum anderen stelle der Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II i.V.m. §§ 102 ff. SGB X keine gegenseitige Forderung im Verhältnis des Beigeladenen zum Kläger dar. Denn durch die §§ 102 ff. SGB X würden eigenständige, originäre Erstattungsansprüche zwischen den Sozialleistungsträgern geregelt.
Mit Beschluss vom 15.05.2024 hat der Senat den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach entsprechender Übertragung gemäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung des Klägers gegen den streitigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Die Beteiligten wurden vor der Übertragung angehört. Einer Zustimmung des Klägers dazu bedurfte es nicht.
Das Gericht konnte ohne Anwesenheit eines Vertreters bzw. einer Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Gemäß § 126 SGG kann das Gericht, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen. Alternativ kann das Gericht – wie hier geschehen – eine einseitige mündliche Verhandlung durchführen und aufgrund dieser ein Urteil gemäß § 132 SGG verkünden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 126 Rn. 4). Die Beklagte wurde im Rahmen der ihr mit elektronischem Empfangsbekenntnis (eEB) übermittelten Ladung vom 27.05.2024 zum Termin am 27.08.2024 darauf hingewiesen, dass bei ihrer Abwesenheit auch verhandelt und entschieden werden kann. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19.08.2024, die der Beklagten gegen eEB am selben Tag zugestellt worden ist, erfolgte die Umladung zum Termin am 07.11.2024. Zugleich wurde auf den Inhalt der ersten Terminsmitteilung verwiesen. Zum Verhandlungstermin ebenso wie zum weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung an diesem Tag im Verfahren L 4 R 3/22 ist die Beklagte unentschuldigt nicht erschienen.
Die zulässige, insbesondere ohne Zulassung statthaft und form- sowie fristgerecht erhobene (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist nur im Umfang des Tenors begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind zutreffend und antragsgemäß Übergangsgeldleistungen im Zeitraum vom 04.04.2017 bis 05.01.2018.
Nachdem die Beklagte anerkannt hat, dass sie auf den Überprüfungsantrag des Klägers unter Abänderung des Überprüfungsbescheids vom 17.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2019 verpflichtet ist, ihre Bewilligungsbescheide vom 24.08.2017 abzuändern und dem Kläger für den Zeitraum vom 04.04.2017 bis 05.01.2018 (272 Tage) Übergangsgeld i.H.v. kalendertäglich weiteren 3,37 EUR, zusammen also weiteren 916,64 EUR, zu bewilligen, der Kläger dieses Anerkenntnis auch angenommen und im Übrigen seine weitergehende Berufung in Bezug auf die rechtmäßige Höhe des zu bewilligenden Übergangsgeldes im vorgenannten Zeitraum zurückgenommen hat, streiten die Beteiligten noch um die Frage, ob dem Kläger ein Zahlungsanspruch zusteht oder aber ob der Nachzahlungsanspruch und die Ansprüche aus den ursprünglichen Leistungsbewilligungen für April 2017 und Mai 2017 durch einen bestehenden Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegenüber der Beklagten als erfüllt gelten. Das Zahlungsbegehren verfolgt der Kläger statthaft mit der Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG).
Die so verstandene Berufung ist nur teilweise begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger für die Zeiträume vom 04.04.2017 bis 30.04.2017 und 01.05.2017 bis 30.05.2017 Übergangsgeld i.H.v. jeweils 57,72 EUR, für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 i.H.v. 44,08 EUR sowie für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 i.H.v. 33,27 EUR zur Zahlung an sich verlangt. Insoweit hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen bisher nicht erfüllten Zahlungsanspruch auf Übergangsgeld. Im Übrigen ist der von der Beklagten bewilligte bzw. zuletzt anerkannte weitergehende Anspruch auf Übergangsgeld durch Zahlung bzw. durch das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen erfüllt, sodass die Klage insoweit zu Recht abgewiesen worden und die Berufung deshalb zurückzuweisen ist.
Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten, wonach ein Übergangsgeldanspruch von kalendertäglich 39,08 EUR besteht, ergeben sich folgende diesbezügliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten, wobei gemäß § 21 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 45 Abs. 8 SGB IX in der bis zum 01.01.2018 und nach § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch noch bis zum Ablauf der Maßnahme geltenden Fassung 30 Tage anzusetzen sind, wenn die Leistung für einen ganzen Monat gezahlt wird:
04.04.2017 bis 30.04.2017 27 Tage 1.055,16 EUR
01.05.2017 bis 31.12.2017 8x 30 Tage 8x 1.172,40 EUR (= 9.379,20 EUR)
01.01.2018 bis 05.01.2018 5 Tage 195,40 EUR
10.629,76 EUR
Dem stehen folgende, mit Erfüllungswirkung geleistete Zahlungen der Beklagten unmittelbar an den Kläger gegenüber:
- 837,30 EUR – Überweisungsgutschrift am 06.06.2017 ("UG 04.04.-31.05.17")
- 837,30 EUR – Überweisungsgutschrift am 19.06.2017 ("UG 01.06.-30.06.17")
- 83,73 EUR – Überweisungsgutschrift am 07.07.2017 ("UG 01.07.-03.07.17")
- 753,57 EUR – Überweisungsgutschrift am 25.07.2017 ("UG 04.07.-31.07.17")
- 837,30 EUR – Überweisungsgutschrift am 24.08.2017 ("UG 01.08.-31.08.17")
- 702,00 EUR – Überweisungsgutschrift am 29.08.2017 ("UG 04.04.-03.07.17")
- 444,60 EUR – Überweisungsgutschrift am 29.08.2017 ("UG 04.07.-31.08.17")
- 1.071, EUR – Überweisungsgutschrift am 25.09.2017 ("UG 01.09.-30.09.17")
- 1.071, EUR – Überweisungsgutschrift am 23.10.2017 ("UG 01.10.-31.10.17")
- 1.071,30 EUR – Überweisungsgutschrift am 23.11.2017 ("UG 01.11.-30.11.17")
- 1.071, EUR – Überweisungsgutschrift am 18.12.2017 ("UG 01.12.-31.12.17")
- 178,55 EUR – Überweisungsgutschrift am 10.01.2018 ("UG 01.01.-05.01.18")
Dies entspricht einem Gesamtbetrag i.H.v. 8.959,55 EUR. Demnach sind ein Betrag i.H.v. 753,57 EUR, den die Beklagte für April 2017 einbehalten und an den Beigeladenen ausgezahlt hat und der Nachzahlungsbetrag i.H.v. 916,64 EUR für 04.04.2017 bis 05.01.2018 (272 Tage x Differenzbetrag zwischen 35,71 EUR und 39,08 EUR = 3,37 EUR) bisher nicht unmittelbar an den Kläger ausgezahlt worden.
Für die Zeiträume vom 04.04.2017 bis 30.04.2017 und 01.05.2017 bis 30.05.2017 ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übergangsgeld i.H.v. jeweils 57,72 EUR, für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 i.H.v. 44,08 EUR sowie für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 i.H.v. 33,27 EUR nicht durch einen wirksam begründeten Erstattungsanspruch des Beigeladenen erloschen. Im Übrigen ist Erfüllungswirkung i.S.d. § 40a Satz 3 SGB II i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X eingetreten.
Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gemäß § 40a Satz 1 SGB II ein Erstattungsanspruch gegen dem anderen Sozialleistungsträger zu. Die §§ 106 bis 114 SGB X gelten nach Satz 3 der Vorschrift entsprechend.
§ 40a Satz 1 SGB II enthält – anders als Satz 2 der Vorschrift – lediglich eine klarstellende Rechtsgrundverweisung auf § 104 SGB X und regelt keinen eigenständigen Erstattungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 R – juris Rn. 19 m.w.N.). Soweit ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger damit als erfüllt (§ 40a Satz 3 SGB II i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X).
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Sätze 1, 2 SGB X).
Diese Voraussetzungen sind für die geleisteten Zahlungen der Beklagten an den Beigeladenen für den Monat April 2017 ebenso gegeben wie für den offenen Nachzahlungsbetrag, soweit der Beklagte nicht zur Zahlung zu verurteilen ist.
Auch wenn der Erstattungsanspruch im Grundsatz kraft Gesetzes entsteht, folgt schon aus der Vorschrift des § 40a Satz 3 SGB II i.V.m. § 111 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, dass der Erstattungsberechtigte gegenüber dem Erstattungspflichtigen ein Erstattungsbegehren äußern muss. Die Erklärung muss den unbedingten Willen erkennen lassen, den Anspruch zumindest rechtssichernd geltend machen zu wollen (vgl. Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 111 Rn. 13 m.w.N.).
Eine solche empfangsbedürftige Erklärung hat der Beigeladene gegenüber der Beklagten sowohl hinsichtlich seines Erstattungsanspruches für April 2017 mit Schreiben vom 04.04.2017 abgegeben, als auch hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages durch Schreiben vom 01.10.2024, das dem Senat mit Schriftsatz vom selben Tag vom Beigeladenen in Kopie vorgelegt worden ist. Soweit der Senat im Verfahren L 4 R 3/22 mit Urteil vom 07.11.2024 entschieden hat, dass der Eintritt der Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X ein Erstattungsverlangen des SGB II-Leistungsträgers voraussetzt, welches die Bewilligungszeiträume benennt, für die Leistungen der Grundsicherung erbracht worden sind und für die die Erstattung geltend macht wird, erfüllen die Schreiben des Beigeladenen vom 04.04.2017 und 01.10.2024 die Anforderungen vollumfänglich. Sie benennen explizit diejenigen Zeiträume, für die der Beigeladene Grundsicherungsleistungen an den Kläger und seine Bedarfsgemeinschaft erbracht hat und für die er eine Erstattung der Übergangsgeldleistungen der Beklagten verlangt.
Der Beigeladene ist mit seinem Erstattungsanspruch auch nicht gemäß § 40a Satz 3 SGB II i.V.m. § 111 SGB X ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Ausschlusses liegen nicht vor. Dass der Beigeladene mit seinem Schreiben vom 04.04.2017 in Bezug auf seinen Erstattungsanspruch für April 2017 die Jahresfrist i.S.d. § 111 SGB X eingehalten hat, ist unstreitig. Aber auch die Geltendmachung der Erstattungsforderung für die weiteren Zeiträume ab Mai 2017 bis Januar 2018, soweit die Beklagte zuletzt einen weitergehenden Zahlungsanspruch anerkannt hat, ist nicht ausgeschlossen. Der Lauf der Jahresfrist i.S.d. § 111 Satz 1 SGB X beginnt gemäß § 111 Satz 2 SGB X frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Positive Kenntnis vom Bestehen eines weitergehenden Anspruches auf Übergangsgeld hat der Beigeladene aber zeitigstens seit der Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.09.2024 im Berufungsverfahren. Bis dahin lagen die bestandskräftigen Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 24.08.2017 vor, deren Abänderung die Beklagte mit Überprüfungsbescheid vom 17.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2019 abgelehnt hatte. Die Jahresfrist war demnach bei Geltendmachung durch den Beigeladenen nicht abgelaufen.
Das von der Beklagten bewilligte Übergangsgeld stellt Einkommen des Klägers i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, welches bei Zufluss zur Reduzierung des Anspruches aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II führt (vgl. zur Berücksichtigung als Einkommen bereits Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 4/08 R – juris). Demgemäß hat der Beigeladene in der Zeit ab dem 04.04.2017 als nachrangig Verpflichteter i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB X Leistungen erbracht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 104 SGB X bei Vorleistung des Grundsicherungsträgers bereits BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 203/10 R – juris Rn. 18), was die Rechtsgrundverweisung in § 40a Satz 1 SGB II, die Nachrang-Vorschrift des § 5 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 06.11.2008 – B 1 KR 37/07 R – juris Rn. 16) sowie die Anrechnung des Übergangsgeldes als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich machen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 R – juris Rn. 22).
Auch wenn der Beigeladene seine Leistungen zunächst vorläufig erbracht hat, ist nicht die Vorschrift des § 102 SGB X anwendbar. Eine Leistungsgewährung in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Rechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder aber sich noch erkennbar im ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.1984 – 9a RV 50/21– juris). Ein solcher Fall lag nicht vor. Die vorläufige Bewilligung erfolgte nicht wegen Unsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit, sondern allein mit Blick auf die unvollständige Aufklärung der Höhe des Leistungsanspruches gemäß § 41a SGB II. An der Zuständigkeit des Beigeladenen bestand bei Erlass dessen Bescheids vom 14.02.2017 kein Zweifel.
Auch liegen die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor. Wäre es zu einer rechtzeitigen Auszahlung des Übergangsgeldes für April 2017 sowie des zuletzt anerkannten weitergehenden Übergangsgeldanspruches für die Zeit vom 04.04.2017 bis 05.01.2018 gekommen, hätte wegen dessen Berücksichtigung als Einkommen eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nicht in der zuletzt gewährten Höhe bestanden. Bei der Beurteilung kommt es nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht darauf an, dass die Auszahlung der üblichen Zahlungspraxis der Beklagten entspricht. Vielmehr muss diese aufgrund gesetzlicher Regelung geboten sein (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 R – juris Rn. 23). Da nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI laufende Geldleistungen – mit Ausnahme des Übergangsgeldes – am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und sie am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt werden, gilt diese Vorschrift für das Übergangsgeld ausdrücklich nicht, sodass es bei der Fälligkeitsregelung des § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verbleibt, wonach Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig werden. Übergangsgeld wird gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 45 Abs. 8 SGB IX in der bis zum 01.01.2018 und nach § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch noch bis zum Ablauf der Maßnahme geltenden Fassung für Kalendertage gezahlt und ist demnach kalendertäglich fällig (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 4/08 R – juris Rn. 18). Ihre Berücksichtigung im laufende Monat entspricht daher der Fälligkeitsvorschrift.
Bei der Ermittlung des Umfanges des nachrangigen Leistungsanspruchs kommt es nach § 34c SGB II, der durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 01.08.2016 in das SGB II eingefügt worden ist, auch nicht auf die individuelle Aufteilung der Ansprüche unter den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Klägers an. Denn bestimmt sich das Recht des Trägers nach dem SGB II, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 SGB II vorgehen, gelten danach als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden. Wesentlicher Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist dabei § 40a SGB II (vgl. Silbermann in Luik/Harich, SGB II, 6. Auf. 2023, § 34c Rn. 19). Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass der Kläger, seine Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn im hier streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben.
Obwohl der Beigeladene aufgrund rechtskräftigen Grundurteils des Sozialgerichts Dresden vom 08.07.2021 im Verfahren S 28 AS 2169/17, dem der Beigeladene mit Ausführungsbescheid vom 29.03.2023 Folge geleistet hat und den der Kläger nach eigenen Angaben nur hinsichtlich der daraus nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X abgeleiteten Erstattungsforderung angreift, für den Monat April 2017 Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 887,32 EUR und für Mai 2017 i.H.v. 861,20 EUR bewilligt und erbracht hat, unterliegen die für April 2017 und Mai 2017 ermittelten Nachforderungsbeträge i.H.v. 90,99 EUR (04/2017) und 101,10 EUR (05/2017) im Umfang von jeweils 57,72 EUR nicht der Erstattung an den Beigeladenen. Denn es besteht in beiden Monaten im Umfang der beim Kläger zu berücksichtigenden Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (ALGII-V) und der von ihm monatlich aufzuwendenden Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie i.H.v. 27,72 EUR kein Erstattungsanspruch.
Gemäß § 40a Satz 1 SGB II i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X besteht ein solcher nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Die Vorschrift bezieht sich auf die Situation unabhängig voneinander bestehender Leistungspflichten, bei denen kein Fall des doppelten Bezugs von kongruenten Leistungen vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 R – juris Rn. 24).
Die Leistungen der Beklagten, die im Rahmen der Leistungsgewährung des Beigeladenen den Freibeträgen unterliegen oder sonst nach dem SGB II nicht anrechenbar sind, führen nicht zum Wegfall dessen Leistungsverpflichtung, sodass der diesbezügliche Anteil des Übergangsgeldes unabhängig von den Grundsicherungsleistungen des Beigeladenen zu gewähren ist. Insoweit bliebe der Beigeladene trotz Leistung der Beklagten weiterhin zur Leistung verpflichtet, sodass aufgrund § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X nicht eintreten kann. Damit bleibt die Beklagte als Leistungserbringerin des Übergangsgeldes zahlungsverpflichtet.
Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen der Leistungsberechtigten nach dem SGB II Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Unabhängig von einem Nachweis (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R – juris Rn. 34 und Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R – juris Rn. 22) ist dabei für Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, die Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALGII-V (jetzt: Bürgergeld-V) i.H.v. 30,00 EUR abzuziehen. Der Kläger hat darüber hinaus gegenüber dem Beigeladenen für einen von zwei Pkws einen auf ihn laufenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag nachgewiesen, für den er im April 2017 und Mai 2017 monatliche Beiträge im Umfang von 27,72 EUR zu zahlen hatte. Dies zusammen entspricht einem monatlichen Betrag von 57,72 EUR. Nachdem insbesondere kein Erwerbseinkommen vorliegt, hat der Kläger weitergehende Abzüge i.S.d. § 11b SGB II weder geltend gemacht, noch nachgewiesen.
Der Beigeladene hat im Rahmen seiner Bewilligung zu Recht für April 2017 und Mai 2017 kein anderes Einkommen berücksichtigt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger in den beiden Monaten selbst anderes Einkommen erzielte. Übergangsgeldzahlungen sind in beiden Monaten zudem nicht erfolgt, sodass auch eine Einkommensbereinigung nicht erfolgen konnte. Für den Zeitraum 04.04.2017 bis 30.04.2017 wurde das zunächst bewilligte Übergangsgeld i.H.v. 753,57 EUR (27 x 27,91 EUR) vollständig einbehalten. Die Leistungen für Mai 2017 sind erst am 06.06.2017 auf dem Konto des Klägers zugeflossen und damit auch erst im Juni 2017 als Einkommen berücksichtigungsfähig (vgl. zum Zufluss-Prinzip die ständige Rechtsprechung, insbesondere schon BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 4/08 R – juris Rn. 13 ff.).
Einer Berücksichtigung der vollständigen Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR sowie der gesamten monatlichen Versicherungsprämie im April 2017 steht nicht entgegen, dass Übergangsgeld nur für die Zeit vom 04.04.2017 bis 30.04.2017 bewilligt wurde. Das BSG hat für den Erstattungsfall von tageweise gewährtem Arbeitslosengeld im Urteil vom 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 R – juris Rn. 29 folgendes ausgeführt:
„(..) Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus dem Umstand, dass der Alg-Anspruch hier nur für einen Teil des Monats besteht und damit im streitigen Zeitraum abweichende Zeiteinheiten (Tage/Monate) vorliegen. Eine Berechnung der Erstattungshöhe nach der kleineren Einheit (vgl. Lehmann, info also 2021, 250, 252 ff; P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Vorbemerkungen zu §§ 102 bis 114 RdNr 71, Stand August 2022; Kater in BeckOGK, § 104 SGB X RdNr 56, Stand 1.8.2022) folgt daraus nicht. Die Regelung des § 104 Abs. 3 SGB X zielt darauf ab, die Höhe des Erstattungsanspruchs auf den Leistungsumfang festzulegen bzw. zu begrenzen, den der erstattungspflichtige Träger jeweils selbst hätte erbringen müssen (BT-Drucks 9/95 S 25 zu § 110). Der von der Beklagten zu leistende Betrag bleibt sowohl bei einer tageweisen als auch bei einer monatsweisen Gegenüberstellung gleich. Allerdings hätte eine tageweise Gegenüberstellung zur Folge, dass die von den §§ 102 ff SGB X bezweckte Vermeidung von Doppelleistungen insoweit unterlaufen würde, als der Kläger Leistungen (hier i.H.v. 157,37 Euro) erhielte, die ihm bei rechtzeitiger Leistung der Beklagten nicht zugestanden hätten. Wie sich aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergibt, soll demgegenüber aber der nachrangig verpflichtete Leistungsträger - hier der Beigeladene - im Nachhinein so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger - hier die Beklagte - rechtzeitig von Anfang an geleistet hätte (vgl. Bienert, info also 2019, 118, 121). Das für die Leistungsberechnung nach dem SGB II geltende Monatsprinzip (§ 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II), bei dem auch ein nur für einen Teilzeitraum des Monats bezogenes Einkommen für den Bedarf des gesamten Monats berücksichtigt wird (§ 11 Abs. 2 SGB II), muss deshalb nach dem Normzweck des § 104 SGB X auch für die "Rückabwicklung" im Rahmen des Erstattungsanspruchs gelten, da nur so nachträglich die Berücksichtigung des Alg entsprechend den §§ 11 ff SGB II als Einkommen erfolgen kann. (..)“
Auch wenn die Ausführungen des BSG nicht die Berücksichtigung von Freibeträgen betrifft, entnimmt der Senat der Entscheidung, dass eine Betrachtung des Leistungsanspruches nach dem SGB II entsprechend dem danach geltenden Monatsprinzip gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II auch im hier streitigen Fall zu erfolgen hat. Denn bei rechtzeitiger Gewährung des Übergangsgeldes im April 2017 wäre dem Kläger nach den Einkommensbereinigungsvorschriften des SGB II das Übergangsgeld i.H. der vollständigen Versicherungspauschale und Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie zur Verwendung verblieben.
Der Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte am 06.06.2017 und 29.08.2017 Übergangsgeldleistungen für die Zeit vom 04.04.2017 bis zum 31.05.2017 unmittelbar an den Kläger nachgezahlt hat. Zwar sind diesem damit Leistungen ausgezahlt worden, die für die jeweiligen Bewilligungsmonate bestimmt waren. Dennoch sind dem Kläger damit nicht die mit den Freibeträgen beabsichtigten Rechtswirkungen zugekommen, sodass mit der Nachzahlung das mit § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X verfolgte Ziel, dem Erstattungsberechtigten nicht mehr zu gewähren, als er bei fristgerechter Leistung der Erstattungspflichtigen erspart hätte, nicht erreicht worden ist.
Das BSG hat mit Urteil vom 11.07.2024 klargestellt, dass bei der Berücksichtigung einer Nachzahlung von steuerlichem Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz als einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der ab dem 01.08.2016 bis zum 30.06.2023 geltenden Fassung die Versicherungspauschale nur einmalig abzusetzen ist, selbst wenn die Nachzahlung der Sozialleistung für drei Monate erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 11.07.2024 – B 4 AS 14/23 R – juris Rn. 30 ff.). Dasselbe muss nach der Argumentation des BSG auch für nachgezahltes Übergangsgeld und auch für die sonstigen Aufwendungen i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II gelten, die selbst im Fall der Verteilung dieser Einnahme auf sechs Monate (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II in der bis zum 30.06.2023 geltenden Fassung) gemäß § 11b Abs. 1 Satz 3 SGB II vorab abzusetzen sind.
Die lediglich einmalige Berücksichtigung der Freibeträge im Monat des Zuflusses, zumal grundsätzlich orientiert an den Aufwendungen in diesem Monat, führt damit gerade nicht dazu, dass dem Kläger diejenigen Leistungen der Beklagten verbleiben, die im Fälligkeitsmonat in Höhe der Freibeträge entstanden sind, sodass diese zur Überzeugung des Senats im Rahmen der hier ausstehenden Leistungen der Beklagten noch zu berücksichtigen sind. Dies unabhängig davon, dass die Summe der von der Beklagten erstatteten Leistungen (hier im April 2017 753,57 EUR und im Mai 2017 0,00 EUR) und der Nachforderung (April 2017: 90,99 EUR und Mai 2017: 101,10 EUR) hinter den vom Beigeladenen an die Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen zurückbleibt.
Nachdem die Beklagte einen auf 30 Tage berechneten weitergehenden Anspruch auf Übergangsgeld i.H.v. 110,10 EUR anerkannt hat, für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 aber durch das Grundurteil des Sozialgerichts Dresden vom 08.07.2021 im Verfahren S 28 AS 2169/17 i.V.m. dem Ausführungsbescheid vom 29.03.2023 ein Anspruch der klägerischen Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Beigeladenen i.H.v. nur 57,02 EUR festgestellt ist, der inhaltlich vom Kläger auch nicht angegriffen wird, steht diesem ein unmittelbarer Zahlungsanspruch für den Zeitraum i.H.v. 44,08 EUR zu. Für Dezember 2017 ist im Wege des gerichtlichen Vergleichs vom 08.07.2021 im Verfahren S 28 AS 304/18 des Sozialgerichts Dresden zudem ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 67,83 EUR abschließend festgestellt, dem der Kläger inhaltlich ebenfalls nicht (mehr) entgegentritt, sodass für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 33,27 EUR folgt. Dieser ergibt sich im Übrigen nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X, sondern schon aus dem Umstand, dass der Beigeladene insoweit keine nachrangigen Leistungen bewilligt hat, damit schon dem Grunde nach kein Rangverhältnis entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 R – juris Rn. 24).
Im Umfang der übrigen Nachzahlung gilt der Anspruch des Klägers durch ein bestehendes Erstattungsverhältnis gemäß § 40a Satz 3 SGB II i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Nach den zuletzt festgestellten Bewilligungen des Beigeladenen aufgrund Grundurteils des Sozialgerichts Dresden vom 08.07.2021 im Verfahren S 28 AS 2169/17 i.V.m. dem Ausführungsbescheid des Beigeladenen vom 29.03.2023 und aufgrund Vergleichs im Verfahren S 28 AS 304/18 vor dem Sozialgericht Dresden hat der Beigeladene in allen anderen hier streitigen Bewilligungsmonaten im Rahmen der Einkommensbereinigung sowohl die Versicherungspauschale als auch die jeweils vom Kläger geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie berücksichtigt. Weitergehende Aufwendungen, die bei seinen Einnahmen als Freibeträge Berücksichtigung finden könnten, sind vom Kläger nicht geltend gemacht. Die festgesetzten Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Beigeladenen übersteigen jeweils den Betrag von monatlich 110,10 EUR sowie von 18,35 EUR im Januar 2018, sodass die Ansprüche mit den bisherigen Ausführungen des Senates der Erstattung nach § 40a Satz 1 SGB II i.V.m. § 104 SGB X unterliegen. Eine Verringerung der Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft auf Grundsicherungsleistungen gegen die Beigeladene kommt im Wege der noch anhängigen Verfahren, in denen allein der Kläger bzw. die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegen die Ergebnisse der gerichtlichen Verfahren und des Ausführungsbescheides vorgehen, nicht in Betracht, zumal sich der Kläger eigenen Angaben zufolge gegen die Festsetzungen im Grundurteil des Sozialgerichts Dresden vom 08.07.2021 im Verfahren S 28 AS 2169/17 und im Ausführungsbescheid des Beigeladenen vom 29.03.2023 ebenso wenig wendet wie gegen den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 08.07.2021 im Verfahren S 28 AS 304/18.
Folglich muss nicht weiter erörtert werden, ob die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 31.05.2017 und 24.08.2017 inhaltlich Abrechnungsmitteilungen über eine Rentennachzahlung vorgenommen hat, die einen feststellenden Verwaltungsakt beinhalten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.04.2022 – B 5 R 24/21 R – juris LS 1), die im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ggf. abzuändern wären. Denn jedenfalls wären diese rechtmäßig.
Der Erfüllungswirkung gemäß § 40a Satz 3 SGB II i.V.m. § 107 SGB X infolge des bestehenden Erstattungsanspruchs des Beigeladenen steht hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages auch sonst der Vergleich im Verfahren S 28 AS 304/18 nicht entgegen. Die Erstattungsforderungen des Beigeladenen gegenüber dem Kläger und den Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft wird ebenfalls nicht berührt.
Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 28 AS 304/18 ist es, dass der Beigeladene der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zur Beseitigung bestehender Streitfragen (faktisch) Leistungen nach dem SGB II in einer Höhe bewilligt hat, die der mit der Auszahlungslage übereinstimmenden Bewilligungslage entsprechen. Mit dem Vergleich wurden diejenigen Aufhebungsentscheidungen des Beigeladenen, die zugleich eine Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X begründen könnten, zurückgenommen. Denn der Beigeladene hat auf Erstattungsforderungen für den geregelten Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 verzichtet. Demgegenüber hat es die Bedarfsgemeinschaft des Klägers verbindlich akzeptiert, dass über die ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II hinaus kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für den vorgenannten Zeitraum besteht.
Diese Grundannahmen des Vergleichs werden durch die vom Senat festgestellte Erfüllungswirkung i.S.d. § 40a Satz 3 SGB II i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X nicht berührt. Der Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die inzident zu prüfende Erstattungsforderung keinen gegenseitigen Anspruch des Beigeladenen und der Bedarfsgemeinschaft der Kläger darstellt. Es werden vielmehr im Verhältnis zwischen dem nachrangig leistungspflichtigen Beigeladenen und der vorrangig leistungsverpflichteten Beklagten nachträglich bestehende Sozialleistungsverhältnisse korrigiert, wobei das Sozialleistungsverhältnis zwischen dem Kläger, den Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft und dem Beigeladenen durch den zwischen ihnen festgestellten Leistungsanspruch begrenzt ist, wie die Entscheidung des Senats für die Bewilligungszeiträume Juli 2017 und Dezember 2017 deutlich macht. Über diese Leistungsansprüche gegenüber dem Beigeladenen wollten sich der Kläger und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft mit dem Beigeladenen einigen. An keiner Stelle haben sich die Beteiligten des Vergleichs im Verfahren S 28 AS 304/18 dazu geäußert, dass der Beigeladene damit auch auf etwaig später noch entstehende Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten verzichtet. Dies war weder ausdrücklich Geschäftsgrundlage des Vergleichs, noch kann ein entsprechender gegenseitiger Wille unterstellt werden. Insbesondere da die Beklagte im Verfahren gar nicht beteiligt war, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Beteiligten dazu Erwägungen angestellt haben. Dies gilt umso mehr, als eine Nachzahlung von Übergangsgeld unmittelbar an den Kläger sich nicht auf den Bewilligungszeitraum des Vergleichs auswirkt, sondern allenfalls dessen Leistungsanspruch und den seiner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Zukunft berührt, nämlich zum Zeitpunkt des Zuflusses der Nachzahlung auf dem Konto des Klägers, soweit er zu diesem Zeitpunkt im Leistungsbezug nach dem SGB II steht.
Die Befriedigung des Erstattungsanspruchs führt auch nicht zu einer Minderung der aufgrund rechtskräftigen Grundurteils vom 08.07.2021 im Verfahren S 28 AS 2169/17 gegenüber dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft erhobenen Rückforderung. Zurecht weist der Beigeladene darauf hin, dass die Erstattungsforderung aus der im Rahmen der nach § 41a SGB II erfolgten endgültigen Leistungsfestsetzung unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt nachgewiesenen Bedarfe und Einkommensverhältnisse folgt. Mithin ist die Differenz zwischen den an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlten Leistungen und den zuletzt festgestellten, tatsächlichen Leistungsansprüchen nach § 50 SGB X zu erstatten. Diesen Umstand lässt der Erstattungsanspruch nach § 40a Satz 3 SGB II i.V.m. § 104 SGB X unberührt. Wie dargelegt erfolgt mit diesem lediglich innerhalb des festgestellten Leistungsanspruches der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II eine nachträgliche Korrektur bestehender vorrangiger und nachrangiger Sozialleistungsverhältnisse zwischen den beiden Sozialleistungsträgern.
Nach alledem ist entsprechend des Tenors zu entscheiden.
Soweit dieser von der in der mündlichen Verhandlung verkündeten und im Protokoll niedergelegten Urteilsformel abweicht, macht der Vorsitzende nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von seiner Befugnis Gebrauch, den Tenor durch gemäß § 177 SGG unanfechtbaren Beschluss nach § 138 Satz 1 SGG zu korrigieren und die insoweit zutreffende Urteilsformel schriftlich abzufassen.
Die Abweichungen stellen offensichtliche Unrichtigkeiten dar. Soweit das Gericht fehlerhaft für August 2017 anstatt für Dezember 2017 einen Betrag i.H.v. 33,27 EUR zugesprochen hat, obwohl sich bereits aus dem vorherigen richterlichen Hinweis im Termin ergibt, dass Leistungsansprüche für Juli 2017 und Dezember 2017 bestehen, handelt es sich um eine vom Gericht offensichtlich nicht gewollte Verurteilung. Vielmehr wurde der Tenor in einem Begründungselement ungewollt falsch gefasst und verkündet. In selber Weise handelt es sich bei der Verkündung eines Betrages von 57,77 EUR anstelle von 57,72 EUR um einen Schreibfehler im Tenorblatt, der sich sodann ungewollt in der Verkündung manifestiert hat.
Der Senat war nicht verpflichtet, zunächst eine fehlerhafte Urteilsurkunde herzustellen, die anschließend sofort zu berichtigen wäre. Vielmehr konnte das Gericht wie erfolgt verfahren (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 138 Rn. 4 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Hierbei hat der Senat das ursprüngliche Begehren des Klägers, das von ihm angenommene Anerkenntnis der Beklagten sowie das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen des Klägers und der Beklagten im noch streitigen Verfahren berücksichtigt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.