L 2 SO 2210/24 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 1676/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2210/24 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe


I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für einen jährlichen Beitrag zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung.

Die seit dem 02.08.2012 voll erwerbsgeminderte, im Jahr 1968 geborene Klägerin bezieht seit 01.12.2019 von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die jeweils befristet für 12 Monate bewilligt werden (von 12/2019 bis 11/2020; von 12/2020 bis 11/2021 [Bescheid vom 23.11.2020 mit dazu ergangenen Änderungsbescheiden vom 11.01.2021, 09.02.2021, 30.07.2021], von 12/2021 bis 11/2022 [Bescheid vom 23.12.2021, Änderungsbescheide vom 31.01.2022, 26.07.2022], von 12/2022 bis 11/2023 [Bescheid vom 13.10.2022, Änderungsbescheide vom 12.01.2023, 19.07.2023, 15.08.2023], von 12/2023 bis 11/2023 [Bescheid vom 02.11.2023, Änderungsbescheid vom 29.01.2024]). Die Beklagte bewilligt dabei jeweils monatlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 380,00 € für die Kaltmiete, 64,00 € (ab 01.12.2021 65,00 €, ab 01.09.2022 40,00 €, ab 01.01.2024 48,00 €) für die Nebenkostenvorauszahlung und 52,00 € (ab 01.09.2022 80,00 €, ab 01.01.2024 112,00 €) für die Heizkostenvorauszahlung. Diese Kosten decken die mietvertraglich von der Klägerin der Vermieterin (Bauverein B1 eG) geschuldeten Kosten für Kaltmiete (380,00 €), allgemeine Betriebskosten (64,00 €, ab 01.09.2022 40,00 €, ab 01.01.2024 48,00 €) und Wärme- und Warmwasserkosten (52,00 €, ab 01.09.2022 80,00 €, ab 01.01.2024 112,00 €; vgl. Dauernutzungsvertrag vom 02.10.2019, Bl. 29 ff. VerwA und Betriebs- und Heizkostenabrechnung nebst Nebenkostenvorauszahlungsfestsetzung ab 01.09.2022 des Bauvereins B1 eG vom 04.07.2022 und Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen vom 04.10.2023). Ausweislich des Mietvertrages sind in der Betriebskostenvorauszahlung allgemeine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung u.a. für die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung enthalten (Ziff.
 4.1.1 des Dauernutzungsvertrages).

Mit Ausnahme einer jeweils im Juli des Kalenderjahres ihrem Konto gutgeschriebenen Dividendenzahlung der Vermieterin (01.07.2020: 18,60 € [Bl. 317 VerwA), 01.07.2021: 10,36 € [Bl. 479 VerwA], 01.07.2022: 27,90 € [Bl. 32 SG-Akte]: 01.07.2023: 27,90 €) erzielte und erzielt die Klägerin kein Einkommen, insbesondere keine Rente wegen Erwerbsminderung, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Aufgrund der Freibetragsregelung des § 43 Abs. 2 SGB XII (Einnahmen von Kapitalvermögen, die einen Betrag von 26,00 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind nicht anzurechnen, die Einnahmen darüber hinaus sind anzurechnen), rechnete die Beklagte die Dividendengutschriften in den jeweiligen Juli-Kalendermonaten nicht an. Den um 1,90 € übersteigenden Betrag im Juli 2022, der als Einkommen anzurechnen war, behielt die Beklagte entsprechend des Begehrens der Klägerin (Schreiben vom 25.07.2022, Bl. 31 SG-Akte) von den Leistungen für November 2022 bzw. jenen vom Juli 2023 im August 2023 ein.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20.01.2022, bei der Beklagten eingegangen am 24.01.2022 (Bl. 526 VerwA), unter Vorlage einer Zahlungsaufforderung des Versicherungsunternehmens „H1 VVaG“ vom 01.12.2021 und einer Mahnung zur Beitragsrechnung die Übernahme der 69,21 € für die Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 26.11.2021 bis 25.11.2022. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass ein Beitrag zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 60,21 € für diesen Zeitraum im November 2021 fällig war, das dem Versicherungsunternehmen erteilte Lastschriftmandat von der Bank der Klägerin nicht „erledigt“ worden war und daher Lastschriftrücklaufkosten in Höhe von 6,00 € zzgl. einer Mahngebühr in Höhe von 3,00 € in Rechnung gestellt wurden. Die Klägerin begehrte außerdem die Übernahme der Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021. Zur Begründung führte sie aus, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung fester Bestandteil des Nutzungsvertrages sei und dem Vermieter nachgewiesen werden müsse. Beitragsrechnungen hierzu legte sie nicht vor. Außerdem begehrte sie die Übernahme der Kosten für die Hausratversicherung in Höhe von „voraussichtlich 70,00 € p.a.“. Bei Zusage, so führte sie aus, werde die Beitragsrechnung nachgereicht.

Die Beklagte lehnte die Übernahme der Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung mit Bescheid vom 27.01.2022 (Bl. 529 VerwA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2022 (ohne Blattierung) ab. Die Übernahme dieser Versicherungsbeiträge als Beihilfe sei nicht möglich. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft umfassten regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (unter Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 19/09 R -, SozR 4-3500 § 29 Nr. 2, Rn. 15). Aufwendungen für Mietwohnungen umfassten die Kaltmiete sowie die mietvertraglich geschuldeten Mietnebenkosten, wobei letztere grundsätzlich auf die Betriebskosten i.S.v. § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2 Betriebskostenverordnung beschränkt seien (unter Verweis auf Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 35 SGB XII [Stand: 25.05.2021], Rn. 51). Zu den Nebenkosten zählten u. a. Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung, soweit vom Vermieter abgeschlossen (unter Verweis auf Falterbaum in: Hauck/Noftz SGB XII, § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Rn. 20). Auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen oder andere mietvertraglich geschuldete Nebenkosten, die nicht unter die Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung fielen, seien berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft, wenn sie zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden seien, d.h. wenn die Unterkunft ohne die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Übernahme dieser Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden könne, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stünden und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellten, selbst wenn sie ihrer Art nach nicht unmittelbar dem sozialhilferechtlichen Grundbedürfnis „Wohnen" dienten (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., juris Rn. 14; Löcken in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., Rn. 53).
Der Abschluss der Haftpflichtversicherung sei im Mietvertrag nicht zwingend vorgeschrieben, so dass es sich um allgemeine Betriebskosten handele, für die eine Vorauszahlung bereits geleistet und die als Unterkunftsbedarf i.S.d. § 35 SGB XII anerkannt würden. In dem vorliegenden Mietvertrag sei – soweit ersichtlich – keine entsprechende Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung enthalten. Auch sonst seien in den Verwaltungsakten keinerlei Nachweise ersichtlich, die eine solche Verpflichtung belegen würden. Vielmehr sei im Widerspruchsschreiben vom 13.05.2022 durch den früheren Bevollmächtigten der Klägerin nun erklärt worden, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vom Vermieter lediglich erwünscht, aber nicht im Mietvertrag vorgesehen sei. Soweit im Mietvertrag von Kosten für eine Haftpflichtversicherung die Rede sei, handele es sich hierbei um allgemeine Betriebskosten. Für diese leiste die Klägerin eine Vorauszahlung, welche von der Beklagten als Unterkunftsbedarf anerkannt werde. Es seien auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Fortführung des Mietverhältnisses zwingend mit dem Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verbunden sei. Eine Absetzung der Versicherungsbeiträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sei – auch wenn angemessene Beiträge zur Familienhaftpflicht- und Hausratversicherung grundsätzlich anerkannt seien – nicht möglich, da die Klägerin über kein Einkommen verfüge.

Mit ihrer Klage am 08.06.2022 beim Sozialgericht (SG) Freiburg eingegangenen Klage (S 21 SO 1676/22) hat die Klägerin die Übernahme der Versicherungsbeiträge begehrt und ausgeführt, dass „die Kostennote in Höhe von 70,00 € p.a. (gemeint: per anno) dafür übernommen werden sollte“. Zudem hat sie die Zulassung der „Revision zum Landessozialgericht Stuttgart“ beantragt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Kosten für eine Haftpflichtversicherung i.H.v. 70,00 € jährlich müssten von der Beklagten im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht übernommen werden. Sie habe zudem ein Einkommen in Form von Dividenden vom Bauverein B1, im Jahr 2021 i.H.v. 27,90 €.
Das SG hat von der Klägerin die Vorlage der Versicherungsverträge betreffend die Haftpflicht- und Hausratversicherung und des Nachweises der anfallenden Kosten dafür angefordert. Hierauf hat die Klägerin die Beitragsrechnung der Haftpflichtversicherung vom 06.11.2021 (Bl. 22 SG-Akte) übersandt und mitgeteilt, dass eine Hausratversicherung noch nicht abgeschlossen worden sei, da erst noch entschieden werden müsse, ob ein Anspruch auf die Vergütung für diese Versicherung bestehe (Bl. 20 SG-Akte). Aus der Beitragsrechnung ergibt sich wiederum die Fälligkeit des Versicherungsbeitrages in Höhe von 60,21 € für den Beitragszeitraum 26.11.2021 bis 25.11.2022 am 26.11.2021.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2024, der Klägerin zugestellt am 19.06.2024, abgewiesen und bzgl. der Berücksichtigung des Versicherungsbeitrags als Unterkunftskosten i.S.d. § 35 SGB XII gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Zudem hat es ausgeführt, dass eine Absetzung der Beiträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ebenfalls ausscheide, da die Klägerin über kein anrechenbares Einkommen verfüge, von dem die Beiträge abgesetzt werden könnten. Die Dividendenzahlungen für die Jahre 2019 und 2020 hätten jeweils unter der Anrechnungsgrenze von 26,00 € gelegen. Die Zahlung für 2021 i.H.v. 27,90 € habe lediglich mit einem Betrag von 1,90 € über der Anrechnungsgrenze gelegen. Diese Zahlung habe die Klägerin jedoch erst zum 01.07.2022 erhalten, weshalb eine Anrechnung dieser Zahlung als Einmalzahlung nur im Monat Juli 2022 als Einkommen erfolge. Der Beitrag zur Haftpflichtversicherung sei jedoch im November 2021 und nicht im Juli 2022 fällig gewesen. Im November 2021 habe die Klägerin keinerlei Einkommen erzielt, von dem die Beiträge abgesetzt werden könnten. Daher scheide eine Absetzung der im November 2021 fälligen Beiträge mangels im November 2021 erzielten Einkommens aus. Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass den Beteiligten entweder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Antrag auf mündliche Verhandlung zustehe. Weiter hat es die Formalitäten dazu dargelegt.

Mit Schreiben vom 12.07.2024, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen am 19.07.2024, hat die Klägerin ausdrücklich die hier streitgegenständliche Beschwerde eingelegt.


II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 06.06.2024 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen hier nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG).

Dieser Beschwerdewert ist vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift ausdrücklich einen Versicherungsbeitrag von 70,00 € pro Jahr begehrt und auf Anforderung des SG die Beitragsrechnung vom 06.11.2021 vorgelegt, aus der sich der Jahresbeitrag zur Haftpflichtversicherung für das Beitragsjahr 26.11.2021 bis 25.11.2022 ergibt, mit der sie konkludent die Abänderung der maßgeblichen Bescheide vom 23.11.2020 mit den dazu ergangenen Änderungsbescheiden vom 11.01.2021, 09.02.2021 und 30.07.2021 betreffend den Bewilligungsabschnitt Dezember 2020 bis November 2021 wegen einer nachträglichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen geltend gemacht hat. Auch bezüglich des geltend gemachten Hausratversicherungsbeitrags, den die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom Januar 2022 mit „voraussichtlich 70,00 € p.a.“ beziffert hat, wird der Beschwerdewert nicht erreicht.

Da das SG die Berufung im Gerichtsbescheid vom 06.06.2024 nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des LSG (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (s. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 144 Rn. 28 u. § 160 Rn. 6; s. u.a. BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 60 und SozR 3-1500 § 160 a Nr. 16). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 13). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung).

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache jedoch nicht auf. Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, es sich bei den Dividendenauszahlungen im Einkommen handele und die Beklagte durch die Nichtübernahme des Haftpflichtversicherungsbeitrages vorsätzlich ihre Fürsorgepflicht verletze. Der Vermieter könne aus rechtlichen Gründen vom Mieter keinen Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen. Die abstrakte Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass Aufwendungen für Mietwohnungen die Kaltmiete sowie die mietvertraglich geschuldeten Mietnebenkosten umfassen, wobei letztere grundsätzlich auf die Betriebskosten i.S.v. § 556 BGB i.V.m. § 2 Betriebskostenverordnung beschränkt sind und tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige Betriebskosten grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -, juris Rn. 16, 19).
Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten "freiwillig", handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft (BSG, a.a.O.).

In der Rechtsprechung des BSG ist weiter geklärt, dass die Leistungen für Unterkunft nach § 35 SGB XII bei Mietverhältnissen nicht zwingend auf die Übernahme von (Kalt-)Miete und Betriebskosten beschränkt sind, da nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen für die Unterkunft in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden (soweit sie angemessen sind). Diese tatsächlichen Aufwendungen umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 19/09 R -, juris Rn. 15). Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen oder andere mietvertraglich geschuldete Nebenkosten, die nicht unter die Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung fallen, berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft sein, wenn sie zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden sind, d.h. wenn die Unterkunft ohne die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Übernahme dieser Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen, selbst wenn sie ihrer Art nach nicht unmittelbar dem sozialhilferechtlichen Grundbedürfnis „Wohnen" dienen (BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 19/09 R -, juris Rn. 15).

Das BSG hat zudem bereits entschieden (Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R-, juris Rn. 23), dass ein Versicherungsbeitrag für einen längeren Zeitraum – wie hier für ein Jahr – nur in dem Monat das Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII mindern und damit beachtlich sein kann, in dem er tatsächlich und rechtlich anfällt und eine Aufteilung der Kosten für abzugsfähige Versicherungen auf mehrere Monate nicht vorzunehmen ist, weil es insoweit an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Dies war vorliegend, wie vom SG zutreffend ausgeführt, der Monat November 2021, in dem die Klägerin keinen Einkommenszufluss hatte.

Klärungsbedürftige Rechtsfragen liegen in hiesiger Streitsache nicht vor. Die Beklagte und das SG haben im Übrigen die rechtlichen Maßstäbe auf den Sachverhalt des konkreten Einzelfalles korrekt angewendet.

Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss geltend gemacht werden und die Entscheidung muss auf ihm beruhen können. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B -juris). Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 06.06.2024 keinen von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichenden Rechtssatz aufgestellt.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nach alledem nicht vor.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 06.06.2024 wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).  


 

Rechtskraft
Aus
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