L 5 KG 2/21

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 KG 2/20
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KG 2/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze


1. Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG hat ein Kind bereits dann, wenn es weiß, an welchem für das Kind bestimmbaren Ort sich seine Eltern zumindest vorübergehend befinden. Selbst wenn ein Kind vorübergehend nicht weiß, an welchem Ort sich seine Eltern zumindest zeitweise befinden, fehlt ihm deshalb nicht ohne Weiteres die Kenntnis ihres Aufenthalts im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG.(Anschluss an: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2023, B 10 KG 1/22 R). 

2. Unterlässt es ein Kind aus persönlichen Gründen Kontakt über zuvor bestehende und funktionierende Kommunikationswege mit seinen Eltern aufzunehmen (hier: telefonisch), kann hierin ein missbräuchliches Verhalten liegen.  
 


I.    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 2020, verkündet am 11. Dezember 2020, aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

II.    Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand


Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Kindergeld für sich selbst für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2021.

Der 1997 in B-Stadt (Somalia) geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 12. August 2015 auf dem Landweg aus Somalia in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er sich ausweislich der Bescheinigung des Landkreises Fulda vom 24. April 2020 seit dem 14. August 2015 rechtmäßig aufhält. Im Rahmen des Asylverfahrens verurteilte das Verwaltungsgericht Kassel die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliege (Urteil vom 14. August 2019 <Az. 4 K 3106/16.KS.A>), was das BAMF mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 hinsichtlich Somalia umsetzte. Seit dem 29. Oktober 2019 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, gültig bis 8. September 2024. Ausweislich der Bescheinigung der C. Spedition GmbH & Co. KG, A-Stadt, vom 2. August 2024 hat der Kläger vom 1. August 2019 bis 11. August 2020 eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer begonnen und vom 12. August 2020 bis 31. Januar 2024 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik bei der C. Möbellogistik GmbH & Co. KG absolviert. Seit dem 1. Februar 2024 ist er als Lagerarbeiter bei der C. GmbH & Co. KG beschäftigt. 

Nach Aufforderung des Kommunalen Kreisjobcenters des Landkreises Fulda beantragte der Kläger am 21. März 2020 bei der Beklagten die Gewährung von Kindergeld für sich selbst. Am 29. April 2020 gab er auf Nachfrage der Beklagten an, dass er zuletzt vor seiner Flucht aus Somalia Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe. Ihr Aufenthalt sei ihm nicht bekannt und er sei auch nicht feststellbar, da Somalia keine Infrastruktur habe. Kontakt zu Behörden oder Organisationen habe er zur Aufenthaltsermittlung seiner Eltern nicht aufgenommen. Auch habe er kein Aufgebotsverfahren beantragt. In einem weiteren Formular vermerkte der Kläger zu den erbetenen Angaben zu seinen Eltern jeweils „unbekannt“.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Kindergeld ab Oktober 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger keine Bemühungen dargelegt habe, den Aufenthalt seiner Eltern zu ermitteln.

Hiergegen erhob der Kläger am 19. Mai 2020 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, in all den vergangenen Jahren erfolglos versucht zu haben, Kontakt mit seinen Eltern aufzunehmen bzw. herauszufinden, ob sie überhaupt noch lebten. Auf weitere Nachfrage der Beklagten legte der Kläger einen Auszug des ablehnenden Bescheides des BAMF vom 5. Dezember 2016 vor, der sein Vorbringen zu den Umständen seiner Flucht aus Somalia in der Anhörung am 5. Oktober 2016 wiedergab. 

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Kindergeld für sich selbst bestehe nur dann, wenn dem Kläger der Aufenthalt seiner Eltern unbekannt sei. Dabei habe ein Anspruchsteller die ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den konkreten Aufenthaltsort seiner Eltern in Erfahrung zu bringen. Die missbräuchliche Nichtkenntnis stehe der positiven Kenntnis des Aufenthaltsortes gleich. Andernfalls hätte es ein Antragsteller in der Hand, die Voraussetzungen seines Kindergeldanspruchs selbst zu schaffen. Dabei sei auch die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, der zufolge die Zahlung von Kindergeld an ein Kind für sich selbst nur eine eng begrenzte Ausnahmeregelung darstelle. Vorliegend habe der Kläger keinerlei Bemühungen dargelegt, den Aufenthaltsort seiner Eltern zu ermitteln. Hierzu berufe er sich lediglich darauf, dass in seinem Heimatland Krieg herrsche und dort keine Infrastruktur vorhanden sei. Damit habe er seiner Pflicht nicht genügt, zunächst alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, den tatsächlichen Aufenthaltsort seiner Eltern ausfindig zu machen. Hierzu hätten ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, wie etwa schriftliche Anfragen an Behörden seines Heimatlandes oder an die konsularischen Vertretungen. Ebenso hätte er sich an internationale Hilfsorganisationen wenden können.

Hiergegen hat der Kläger am 26. Juni 2020 Klage bei dem Sozialgericht Fulda erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen dahingehend ergänzt, dass seine Mutter bereits vor vielen Jahren verstorben und ihm nicht bekannt sei, wo sich sein Vater aufhalte und ob er noch lebe. 

Nach Beiziehung der Akte des BAMF hat das Sozialgericht nach informatorischer Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2020 und Vernehmung der Zeugin D., Leiterin einer Beratungsstelle für Ausländer in Fulda, durch Urteil vom selben Tag, verkündet am 11. Dezember 2020, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2020 verurteilt, an den Kläger Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab Oktober 2019 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zur Überzeugung der Kammer im hier streitigen Leistungszeitraum ab Oktober 2019 keine Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern gehabt habe, wobei seine Mutter bereits verstorben sei. Auf fehlende oder unzureichende Bemühungen des Klägers, den Aufenthaltsort seines Vaters (in seinem Heimatland Somalia) zu ermitteln, komme es entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend nicht an. Ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts stehe nur positive Kenntnis vom Aufenthalt der Eltern einem Anspruch eines Kindes auf Kindergeld für sich selbst entgegen. Fahrlässige oder anderweitige schuldhafte Nichtkenntnis könne dem daher nicht gleichgestellt werden. Es komme nur der Rechtsmissbrauch als Grenze jeder Rechtsausübung als Umstand in Betracht, der trotz Unkenntnis des Aufenthalts seiner Eltern und damit dem Vorliegen aller Leistungsvoraussetzungen einem Kindergeldanspruch entgegenstehen könne. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sei nicht nur deshalb fernliegend, weil die Initiative für den Antrag auf Kindergeld nicht von dem Kläger, sondern vom Grundsicherungsträger ausgegangen sei. Ein Rechtsmissbrauch setze in jedem Fall voraus, dass der Kläger entweder eine Suche nach Kontakten zu seinen Eltern unterlassen habe, um damit einen Anspruch auf Kindergeld zu erlangen, oder aber zumindest unabhängig hiervon keinen Kontakt zu ihnen gesucht habe, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, um dann nachträglich diese Option für sich als Anspruchsgrund für Kindergeldzahlungen zu nutzen. Für beides fehlten jegliche Anhaltspunkte. Letztlich dürfte eine Rechtsmissbräuchlichkeit überhaupt nur dann anzunehmen sein, wenn bezogen auf den (potentiellen) Aufenthaltsstaat der Eltern ein Meldesystem existiere, das europäischen Standards entspreche. In afrikanischen Staaten wie Somalia, das allgemeinkundig völlig anderen Verwaltungsstandards folge, wäre zur Feststellung des Aufenthalts ein Aufwand erforderlich, dessen Unterlassen von vornherein kaum mit dem Begriff Rechtsmissbrauch beschrieben werden könne. Überdies überspanne es die Anforderungen an einen aus seinem Heimatland geflohenen Menschen, sich mit dessen Behörden in Verbindung zu setzen. Auch lebe der Kläger, der als Flüchtling in das Bundesgebiet gekommen sei und zuvor seine Eltern zurückgelassen habe, in der völlig gleichen Situation, wie sie sich für eine Vollwaise darstelle. Die Geltendmachung des Kindergeldanspruchs durch den Kläger entspreche damit letztlich dem gesetzgeberischen Ziel, diese Personengruppe zu begünstigen, so dass sich auch deshalb die Annahme eines (objektiven) Rechtsmissbrauchs verbiete. Soweit widersprüchliche Angaben in den einzelnen Formularen gemacht worden seien, habe die Zeugin D. angegeben, diese jeweils für den Kläger und mit diesem zusammen ausgefüllt zu haben. Anhaltspunkte für Falschangaben ergäben sich hieraus nicht. Auch habe das Verwaltungsgericht Kassel aufgrund der dortigen mündlichen Verhandlung vom 14. August 2019 das Bekunden des Klägers ausdrücklich als „glaubhaft“ eingestuft, nicht zu wissen, wo sich sein Vater oder seine Geschwister aufhielten. Soweit die Beklagte meine, dass nicht alle von ihr im Vorfeld der mündlichen Verhandlung formulierten Fragen dem Kläger gestellt worden seien, entbehrten diese einer Entscheidungserheblichkeit. 

Gegen das ihr am 23. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Januar 2021 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. 

Sie hat ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ihr bisheriges Vorbringen dahingehend vertieft, dass vom Kind die möglichen Anstrengungen zu unternehmen seien, um den konkreten Aufenthaltsort der Eltern in Erfahrung zu bringen. Es sei dem Kläger - entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts - zumutbar gewesen, sich nach der Flucht aus seinem Heimatland, ohne dass ihm dort staatliche Verfolgung gedroht hätte, mit dessen Behörden in Verbindung zu setzen. Der Kläger habe jedoch überhaupt keine Bemühungen, weder über Behörden noch über Verwandte, unternommen. Es verwundere, dass der Kläger gegenüber dem BAMF Angaben zu den Namen seiner Eltern, im Antragsverfahren ihr gegenüber aber keine Angaben gemacht habe, wobei die Beklagte nicht anzweifele, dass die Mutter des Klägers bereits verstorben sei. Der Kläger habe in der Anhörung des BAMF angegeben, dass seine letzte offizielle Anschrift im Heimatland B-Straße, E., B-Stadt, gelautet habe. Es sei bedeutend zu wissen, ob der Kläger dort mit seinem Vater zusammengelebt habe. Mit dieser Anschrift sei nicht nur eine erfolgversprechende Suche durch das DRK möglich. Unterstelle man, die letzte Anschrift des Klägers entspreche auch der seines Vaters, so sei dessen Aufenthaltsort bekannt bzw. es seien keine Änderungen mitgeteilt worden. Bei der Regelung des § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) handele es sich um eine eng begrenzte Ausnahmeregelung unter Härtefallgesichtspunkten. Der Kläger habe nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er keine Kenntnis über den Verbleib seines Vaters habe. In der Verwaltungsakte des BAMF im Rahmen der Schilderung seiner Flucht habe der Kläger angegeben, dass er neun Monate in Libyen habe bleiben müssen, bis sein Vater durch den Verkauf seiner Schafherde 3.000,00 € für seine durch einen Schleuser organisierte Flucht habe bezahlen können. Auch in dieser Zeit habe der Kontakt aufrechterhalten werden können. Auch ein Bruder und eine Schwester schienen noch im Heimatland zu leben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum dieser Kontakt zu jeglichen Familienmitgliedern in der Folgezeit abgerissen sein solle. Durch die coronabedingte Nichtteilnahme eines Beklagtenvertreters am Termin zur mündlichen Verhandlung und die Nichtbeachtung ihrer schriftlich vorterminlich übermittelten Fragen, sei sie - die Beklagte - in ihrem Fragerecht eingeschränkt worden.

Die Beklagte beantragt, 

das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen, 
hilfsweise die Revision zuzulassen. 

Der Kläger beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen. 

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Anspruchsvoraussetzungen lägen vor. Ihm stehe Kindergeld für sich selbst für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2021 zu. 

Die Berichterstatterin hat am 7. Oktober 2024 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem der Kläger zur Sache - auch durch den anwesenden Beklagtenvertreter - informatorisch befragt worden ist. Er hat insbesondere Einzelheiten zur Kontaktaufnahme zu seinem Vater während der Flucht gemacht und angegeben, von Deutschland aus seinen Vater zunächst nicht mehr erreicht zu haben. Zwischenzeitlich habe er einmalig am 20. September 2022 telefonisch Kontakt mit ihm gehabt. Er habe im Internet die ehemaligen Nachbarn in Somalia recherchiert, über welche die Kontaktaufnahme zustande gekommen sei. Sein Vater lebe unter der Anschrift B-Straße in B-Stadt. Zwischen 2015 bis 2022 habe er - der Kläger - nicht im Internet nach seinen ehemaligen Nachbarn in Somalia recherchiert, da er in die Zukunft habe blicken wollen. Es sei Zufall gewesen, dass der Kontakt zu seinem Vater zustande gekommen sei. Sein Vater wolle keinen engeren Kontakt zu ihm pflegen, da die al-Shabaab-Miliz weiterhin nach ihm - dem Kläger - suchen würde. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Oktober 2024 Bezug genommen. 

Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins am 7. Oktober 2024 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. 

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des BAMF, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.


Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). 

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 

Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 2020, verkündet am 11. Dezember 2020, kann keinen Bestand haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2021. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2020 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig ergangen und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG

Maßgeblicher Zeitraum, in dem Kindergeld für sich selbst in Streit steht, ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2021, wie die Beteiligten auch übereinstimmend im Erörterungstermin am 7. Oktober 2024 erklärt haben. Nach § 5 Abs. 1 BKGG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 5 Abs. 2 BKGG).

Der Kläger ist für den maßgeblichen Zeitraum nicht aufgrund seines ausländerrechtlichen Status von der Leistungsgewährung ausgeschlossen. Er war zwar ab 29. Oktober 2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der sich hieraus ergebende Ausschluss nach § 1 Abs. 3 Nr. 2c) BKGG in der Neufassung des BKGG vom 28. Januar 2009 (BGBl. I, 142) trifft den Kläger jedoch nicht, weil er ebenso die Voraussetzungen für die Rückausnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BKGG in der genannten Neufassung des BKGG erfüllt, denn er hält sich nach der Bescheinigung des Landkreises Fulda vom 24. April 2020 bereits seit 14. August 2015 und damit mehr als drei Jahre bezogen auf den Beginn des streitigen Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet auf und war auch berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wie die Aufnahme einer regulären Berufsausbildung bereits am 1. August 2019 bei der Fa. C. Spedition GmbH & Co. KG belegt. Da nur die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt hat, ist für einen etwaigen Anspruchsbeginn der 1. Oktober 2019 – unabhängig von der Vorschrift des § 5 Abs. 2 BKGG – maßgeblich. Im Übrigen ist ein etwaiger Anspruch des Klägers durch die Vollendung des 25. Lebensjahrs mit Ablauf des 31. Dezember 2021 begrenzt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a, § 18 BKGG, jeweils in der Neufassung des BKGG vom 28. Januar 2009 <a.a.O.>, i.V.m. § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch <SGB X>, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er seine Berufsausbildung noch nicht beendet. 

Für den maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2021 liegen jedoch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Satz 1 BKGG nicht vor. 

Kindergeld für sich selbst erhält gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BKGG in der Neufassung des BKGG vom 28. Januar 2009 (a.a.O.), wer

1.    in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.    Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.    nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

Zwar hat der Kläger seinen Wohnsitz seit seiner Einreise in die Bundesrepublik am 2. August 2015 in Deutschland und war nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen (vgl. §§ 62, 63 Einkommensteuergesetz <EStG>; §§ 1 Abs. 1, 2 BKGG). Er ist jedoch keine Vollwaise und der Aufenthalt seiner Eltern ist ihm auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG unbekannt. 

Der Kläger hat angegeben, seine Mutter sei 2012 in B-Stadt bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Dagegen ist sein Vater nach seinen Angaben weder verstorben noch verschollen, so dass der Kläger folglich keine Vollwaise ist. 

Dem Kläger war der Aufenthalt seines Vaters im maßgeblichen Zeitraum nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG unbekannt, was seinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst ausschließt. 

Ein Kindergeld für sich selbst beanspruchendes Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG nur dann nicht, wenn es nicht weiß, an welchem für ihn bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden, wenn im Rahmen einer ex-ante Betrachtung aus seiner Sicht keine zumutbare Möglichkeit besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kontakt mit den Eltern zu treten und wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib seiner Eltern nach den Umständen des Einzelfalls objektiv den unwiederbringlichen Verlust der Eltern-Kind-Beziehung befürchten lassen. Auf das Bestehen einer intakten Beziehung zu den Eltern oder eines gegenseitigen Willens zu deren Pflege oder Wiederherstellung kommt es hierbei nicht an. Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Unkenntnis des Kindes über den Aufenthalt der Eltern als anspruchsbegründende innere Tatsache gehen nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten zu Lasten des Kindes (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2023, B 10 KG 1/22 R, juris Rdnr. 17). 

Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG hat ein Kind bereits dann, wenn es weiß, an welchem für das Kind bestimmbaren Ort sich seine Eltern zumindest vorübergehend befinden (vgl. BSG, a.a.O. Rdnr. 18 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 8. April 1992, 10 RKg 12/91 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 1., juris Rdnr. 17 zur subjektiven Ausgestaltung der Vorschrift). Nicht erforderlich ist dagegen die Kenntnis von einem Wohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, einem "verstetigten" oder "verfestigten" Aufenthalt, einer ladungsfähigen Anschrift oder einer sonstigen die postalische Erreichbarkeit ermöglichenden Adresse der Eltern (vgl. BSG, a.a.O., juris Rdnr. 18-27, unter ausführlicher Herleitung aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt). 

Selbst wenn ein Kind vorübergehend nicht weiß, an welchem Ort sich seine Eltern zumindest zeitweise befinden, fehlt ihm deshalb noch nicht die Kenntnis ihres Aufenthalts im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn aus Sicht des Kindes ex-ante betrachtet über das fehlende Wissen vom Aufenthaltsort hinaus auch keine zumutbare Möglichkeit bestand, innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kontakt mit den Eltern zu treten und dabei den Aufenthaltsort zu erfahren. Bei Einführung des Kindergeldes für sich selbst im Jahr 1986 erforderte die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung zwischen alleinlebenden Kindern und ihren Eltern regelmäßig deren postalische Erreichbarkeit. Seither hat die technische Entwicklung der Telefonie und des Internets weltweit vielfältige neue und erheblich erleichterte Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen, insbesondere durch E-Mail, SMS und Messenger-Dienste wie z.B. WhatsApp. Diese neuen Möglichkeiten sind heute annähernd überall auf der Welt zugänglich. Von ihren Eltern im Ausland getrennt in Deutschland lebenden Kindern ist es daher in aller Regel ohne Weiteres möglich und zuzumuten, mithilfe dieser Kommunikationsmittel die Beziehung zu ihren Eltern aufrechtzuerhalten oder - ggf. mit Unterstützung Dritter (z.B. Familienangehörige, Freunde) - kurzfristig Kontakt zu ihnen herzustellen und sich dabei auch über deren aktuellen Aufenthaltsort zu informieren. 

Abzustellen für die so verstandene Aufenthaltskenntnis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG ist auf die subjektive Kenntnis des Kindes bei Antragstellung und während des Leistungszeitraums. Aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG lässt sich dagegen kein Verschuldensgrad entnehmen, bei dessen Vorliegen eine positive Kenntnis unterstellt werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 8. April 1992, 10 RKg 12/91 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 1, juris Rdnr. 18). Der positiven Kenntnis vom Aufenthalt dennoch gleichzustellen ist aber nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 162 BGB ein rechtsmissbräuchliches Sich-Verschließen vor der Kenntnis (vgl. BSG, a.a.O., juris Rdnr. 18 m.w.N.). Das Verbot eines solchen Sich-Verschließens stellt eine spezielle Ausprägung des auch im Sozialrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben dar (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2023, B 10 KG 1/22 R, juris Rdnr. 30 m.w.N.). 

Ein Kind verschließt sich in diesem Sinne missbräuchlich der Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern, wenn es versäumt, eine sich ihm ohne Weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, deren Erlangung weder besondere Kosten noch Mühen verlangt (vgl. BSG a.a.O., juris Rdnr. 31 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Mai 1989, VI ZR 251/88, juris Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 5. Februar 1985, VI ZR 61/83, juris Rdnr. 16) und deren Nutzung deshalb insbesondere von einem Kind auf der Suche nach seinen Eltern erwartet werden kann. Dazu gehört - wie oben ausgeführt - die Nutzung moderner und beinahe überall verfügbarer Kommunikationsmöglichkeiten insbesondere durch Mobiltelefonie und Internet auch unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter wie Familienangehöriger oder Freunde.

Schließlich begründet eine zeitweise fehlende Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern und die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit zumutbaren Mitteln erst dann eine fehlende Aufenthaltskenntnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG, wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib der Eltern nach den Umständen des Einzelfalls objektiv den endgültigen Verlust der Eltern-Kind-Beziehung befürchten lassen. Dieses Erfordernis folgt daraus, dass das Kindergeld für alleinstehende Kinder - wie oben ausgeführt - zusätzliche finanzielle Härten für diejenigen vermeiden sollte, die einen "persönlichen Verlust" erlitten hatten, der demjenigen einer Vollwaise vergleichbar ist. Von einem solchen, dem Tod der Eltern gleichstehenden Verlust kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch aus der Sicht des Kindes objektiv der Verlust der Eltern-Kind-Beziehung unwiederbringlich zu sein scheint. Ein den Umständen des Einzelfalls geschuldeter vorübergehender Abriss der Kommunikation genügt dafür aber ebenso wenig wie das Fehlen eines gegenseitigen Willens zur Pflege oder Wiederherstellung einer intakten Eltern-Kind-Beziehung. 
Unter Anlegung dieser Maßgaben hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2021 Kenntnis vom Aufenthalt seines Vaters im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG und kann deswegen für diese Zeit kein Kindergeld für sich selbst beanspruchen. 

Der Kläger hat bei seiner Einreise in die Bundesrepublik und bei seiner Anhörung durch das BAMF am 5. Oktober 2016 seine letzte Anschrift, an der er sich in seinem Heimatland Somalia aufgehalten hat, mit B-Straße (E.), B-Stadt, angegeben, die er im Juli 2014 verlassen habe und von wo aus er über mehrere Staaten auf dem Landweg nach Deutschland gelangt sei. Der Kläger hat bei der Befragung des BAMF weiter beschrieben, dass er nach dem Tod seiner Mutter 2012 bei einem Terroranschlag, bei dem auch er verletzt worden sei, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus „nach Hause“ gegangen sei, wo sein Vater seine Wunde weiter versorgt und wo auch sein Bruder gewohnt habe. Der Kläger gab weiter an, mit seinem Vater zusammen gewesen zu sein, bis dieser ihn zum Verlassen Somalias gedrängt habe. Der Kläger hat zwar im Oktober 2016 angegeben, dass er nicht wisse, ob sein Vater noch lebe, dass er seine Adresse nicht kenne und auch keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Allerdings ist schon kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Vater den dem Kläger zuletzt bekannten Aufenthalt unter der Adresse in B-Straße, B-Stadt, geändert haben könnte. Vielmehr hat der Kläger im Erörterungstermin erklärt, sein Vater lebe in B-Straße in B-Stadt. Dass der Kläger ebenso angegeben hat, dass sein Vater ihm bei dem Telefonat im September 2022 mitgeteilt habe, sich vorübergehend für zwei Jahre an einem anderen Ort in einem Dorf in Somalia aufgehalten zu haben, bleibt nicht nur gänzlich vage im Hinblick auf die zeitliche Eingrenzung und den vorübergehenden Aufenthaltsort, sondern ändert auch nichts daran, dass der Vater des Klägers seinen Lebensmittelpunkt offenkundig nicht dauerhaft verlegt hat. Auch wenn der Kläger angibt, keinen telefonischen Kontakt zu seinem Vater während des maßgeblichen Zeitraums habe herstellen zu können, kannte er den Ort, an dem sich sein Vater aufgehalten hat.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger aufgrund der erheblichen Zeitspanne zwischen seinem letzten Kontakt mit seinem Vater im Jahr 2015 bis zum hier streitigen Zeitraum ab Oktober 2019 keine Kenntnis vom Aufenthalt seines Vaters gehabt hat, hat sich der Kläger zur Überzeugung des Senats jedenfalls missbräuchlich der Kenntnis des Aufenthalts verschlossen. Zwar decken sich die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 27. Oktober 2020 und bei seiner informatorischen Befragung durch die Berichterstatterin im Erörterungstermin am 7. Oktober 2024, dass er letztmals auf seiner Flucht 2015 aus Italien telefonisch Kontakt mit seinem Vater in Somalia hatte und ihn seither telefonisch nicht mehr erreicht habe. Allerdings lassen seine Angaben im Erörterungstermin nur den Rückschluss zu, dass er sich missbräuchlich der Kenntnis vom Aufenthalt seines Vaters verschlossen hat, denn er hat es versäumt, eine sich ihm ohne Weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, deren Erlangung weder besondere Kosten noch Mühen verlangt hätte. Wie der Kläger am 7. Oktober 2024 erstmals geschildert hat, hatte er sich nicht alleine auf die Flucht aus Somalia begeben. Er sei eine von zehn Personen aus der Nachbarschaft gewesen, die geflüchtet seien. Der Kontakt zu den Eltern sei in der Weise durch die Gruppe telefonisch hergestellt worden, dass die Eltern aus der Nachbarschaft beim Telefonat zusammen gewesen seien und gemeinsam gehört hätten, dass die Geflüchteten bis an einen bestimmten Ort gelangt seien. Auch wenn der Kläger mehrfach angegeben hat, seinen Vater nach seinem letzten Kontakt aus Italien unter der von seinem Vater ihm dort angegebenen Telefonnummer nicht mehr erreicht zu haben, hätte es für den Kläger auf der Hand gelegen, die ursprünglich genutzte Art der Kontaktaufnahme über die Nachbarn erneut zu bemühen, um so Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen bzw. seinen Verbleib zu klären. Es mag – wie der Kläger im Erörterungstermin angegeben hat – Zufall gewesen sein, dass er seine Nachbarn im Internet ausfindig gemacht hat und er Kontakt zu seinem Vater hat aufnehmen können. Allerdings hat er auch angegeben, dass er zwischen 2015 und 2022 keine Bemühungen zur Suche der ehemaligen Nachbarn im Internet unternommen hat. Dass er dies deswegen nicht getan hat, weil er in die Zukunft habe blicken und sich nicht mit der Vergangenheit habe auseinandersetzen wollen, mag in Anbetracht seiner geschilderten Erlebnisse im Heimatland, seiner Flucht und dem Schicksal seiner Familie nachvollziehbar sein und sich überdies durch seine gesamten Angaben im Berufungsverfahren ziehen. So hat der Kläger bereits in der Berufungserwiderung vom 1. März 2021 angegeben, dass die Argumentation der Beklagten für ihn nicht nachvollziehbar sei und bei ihm immer wieder alte Wunden aufreiße. Er habe und wolle keinen Kontakt in sein Heimatland. Er müsse sich Tag für Tag mit dem auseinandersetzen, was ihm in Somalia widerfahren sei, und vor allen weiteren Belastungen versuche er sich zu schützen. Allerdings war es dem Kläger 2022 dann doch möglich, den Kontakt zu seinem Vater zu suchen und herzustellen. Es sind für den Senat keine Gründe erkennbar, weswegen ihm dies nicht schon ab 2015 und insbesondere während des hier streitbefangenen Zeitraums ebenso möglich gewesen wäre. Sein subjektiver Wille, von auf der Hand liegenden, zumutbaren und ohne besonderen Aufwand erfordernden Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme abzusehen, kann nicht zu seiner Unkenntnis im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG führen. Dass der Kläger bis 2022 keinen Kontakt zu seinem Vater hatte, er diesen aus subjektiven Erwägungen nicht aktiv gesucht hat und sein Vater zukünftig keinen Kontakt zu ihm - dem Kläger - haben wolle, ist unerheblich für das Fortbestehen der Eltern-Kind-Beziehung. Dass diese fortbestanden hat, zeigt jedenfalls die Kontaktaufnahme des Klägers mit seinem Vater am 20. Oktober 2022. 

Nach alledem sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG nicht erfüllt. Die erstinstanzliche Entscheidung konnte vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. 
 

Rechtskraft
Aus
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