Zur Berücksichtigung des Gewinns einer Einzelunternehmerin aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs 3 EStG aF als Hinzuverdienst bei einer Altersrente für Frauen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Altersrente für Frauen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Monate Januar bis April 2011 und die Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 3.080,04 €.
Die am ... 1946 geborene Klägerin - die damit am 1. Mai 2011 die Regelaltersgrenze erreichte - war seit dem Jahr 2000 bis zum 31. Dezember 2011 als Maklerin für Finanzdienstleistung und Versicherung selbstständig erwerbstätig (Gewerbeabmeldung vom 23. Dezember 2011). Sie bildete im Jahr 2006 eine Ansparabschreibung in Höhe von 16.800,00 €, sodass sie für dieses Steuerjahr keine Einkommensteuer, Kirchensteuer und keinen Solidaritätszuschlag entrichtete. Der von der Klägerin eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für das Jahr 2006 ist zu entnehmen, dass dieser Betrag der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 6 Einkommensteuergesetz (EStG) für 40 Prozent der Anschaffungskosten in Höhe von 42.000,00 € für einen Pkw zugeordnet wurde. Der ebenfalls beigefügten EÜR für das Jahr 2011 ist die Auflösung dieser Ansparabschreibung zu entnehmen. Ausweislich der Einkommensteuerbescheide wurde die Klägerin für die Steuerjahre 2007 bis 2010 zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt, wobei für die Klägerin jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin berücksichtigt wurden (2007: -1.420,00 €, 2008: -2.115,00 €, 2009: -535,00 €, 2010: -1.098,00 €).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 12. April 2007 ab dem 1. Juni 2007 Altersrente für Frauen. Ab dem 1. Juli 2009 betrug die Rente bis über das Ende des streitigen Zeitraums hinaus 857,00 € brutto. Die nach dem Bewilligungsbescheid erlassenen Bescheide betreffen nach Aktenlage die gesetzliche Rentenanpassung und die Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Klägerin. Die Beklagte teilte der Klägerin - wie in den Vorjahren - mit Schreiben vom 18. Januar 2012 mit, dass diese mit ihrem Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenzen für ihre Altersrente eingehalten habe und es daher keinen Anlass gebe, den zuletzt durch Bescheid anerkannten Rentenanspruch zu ändern. Dem Schreiben sind in der Anlage die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2010 zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 fragte die Beklagte bei der Klägerin unter Beifügung eines Fragebogens wieder das Arbeitseinkommen ab. Die Klägerin übersandte der Beklagten (Eingang dort am 6. Mai 2013) daraufhin einen nicht vollständig ausgefüllten Fragebogen und fügte den vom Finanzamt H. erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 5. Dezember 2012 für das Jahr 2011 bei. Für die - auch hier gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagte - Klägerin sind in dem Bescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin in Höhe von 15.010,00 € berücksichtigt. Mit den weiteren für das Jahr 2011 erlassenen Bescheiden des Finanzamts unter diesem Datum wurde der Gewerbesteuermessbetrag für die Klägerin auf null und der vortragsfähige Verlust - unter Abzug des Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2011 in Höhe von 15.010,00 € von dem auf den 31. Dezember 2010 festgestellten Gewerbeverlust in Höhe von 16.836,00 € - mit 1.826,00 € gesondert festgestellt.
Mit dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 12. April 2007 über den Anspruch auf Altersrente nach § 237a SGB VI „und die ggf. nachfolgend ergangenen Bescheide“ hinsichtlich des Rentenanspruchs gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 auf. Ein Anspruch der Klägerin auf Altersrente bestehe für diese Zeit nicht. Die insoweit entstandene Überzahlung in Höhe von 3.080,04 € werde gemäß § 50 SGB X von der Klägerin zurückgefordert. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe sich nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Hinzuverdienstgrenzen in Höhe von 958,13 € für eine Altersrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente durch das von der Klägerin bezogene Arbeitsentgelt bzw. -einkommen in Höhe von monatlich 1.250,83 € in den Monaten Januar bis April 2011, das nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen sei. Ein Recht zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze habe nicht eingeräumt werden können, da die Klägerin bis dato keinen Gewinn erzielt gehabt habe und insofern keine Hinzuverdienstgrenze aus dem Vormonat für sie maßgebend gewesen sei. Über den geänderten Hinzuverdienst habe die Klägerin die Beklagte - trotz vorgeschriebener Mitteilungspflicht - nicht informiert. Insgesamt betrage die Überzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 3.080,04 €. Der Betrag ergibt sich nach der beigefügten Berechnung aus der Addition des monatlichen Zahlbetrags der Rente in Höhe von 770,01 € für vier Monate.
Die Klägerin legte am 22. Juli 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Juli 2013 ein. Bei dem von der Beklagten berücksichtigten Betrag in Höhe von monatlich 1.250,83 € handele es sich um einen rein steuerrechtlich verursachten Sachverhalt. Da die im Jahr 2006 gebildete so genannte Ansparrücklage im Sinne des § 7g EStG in den folgenden Jahren noch nicht wieder aufgelöst worden sei, habe diese Auflösung mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit in der Steuererklärung des Jahres 2011 mit der Erhöhung des Gewinns um 16.800,00 € erfolgen müssen, ohne dass es einen Zufluss dieses Betrages gegeben habe. Der Gewinn im Jahr 2011 habe damit lediglich auf einem buchungstechnischen Vorgang beruht. Nach Rechtsprechung und Literatur sei für den Begriff von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen im Sinne des § 34 SGB VI die Zahlung eines geldwerten Vorteils bzw. die Erzielung von Einnahmen notwendig, die ohne die Beschäftigung nicht erzielt worden wäre. Wenn ein Verlustvortrag oder -rücktrag nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) nicht zu berücksichtigen sei, müsse im Umkehrschluss auch der fiktive außerordentliche Eintrag aus der Auflösung der Ansparrücklage/Ansparabschreibung nicht bei der Ermittlung von Arbeitseinkommen im Sinne des § 34 SGB VI Berücksichtigung finden.
Das Widerspruchsverfahren ruhte zunächst mit Blick auf das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) - B 13 R 101/11 R - und wurde im Mai 2022 wiederaufgenommen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2023 als unbegründet zurück. Mit ihrem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in Höhe von 1.250,83 € im Jahr 2011 habe die Klägerin sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten, sodass ihr die Altersrente ab dem 1. Januar 2011 nicht zugestanden habe. Der Wegfall des Zahlungsanspruchs stelle eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dar. Als Nachweis des Arbeitseinkommens diene regelmäßig der Einkommensteuerbescheid. Der dem Arbeitseinkommen grundsätzlich entsprechende steuerrechtliche Gewinn ergebe sich regelmäßig aus den unter den Positionen „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“, „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ ausgewiesenen Beträgen. Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 sei unter der Position „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ ein Betrag in Höhe von 15.010,00 € zu entnehmen. Bei der Ansparrücklage handele es sich um einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Dieser bewirke im Jahr seiner Bildung eine Minderung des Gewinns und damit des Arbeitseinkommens. Unterbleibe die Investition, werde der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und der entsprechende Steuer- und Feststellungsbescheid sei insoweit zu ändern. Erst wenn ein korrigierter Einkommensteuerbescheid vorgelegt werde, was hier nicht erfolgt sei, berechtige dieser zur (erneuten) Überprüfung des anzurechnenden Hinzuverdienstes. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Anrechnung des nachgewiesenen Hinzuverdienstes vorgenommen und dabei das von der Finanzverwaltung für das Jahr 2011 festgelegte Einkommen in korrekter Höhe berücksichtigt worden.
Mit ihrer am 10. Mai 2023 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die in § 7g Abs. 7 EStG vorgeschriebene Auflösung der Ansparabschreibung habe nach ihrer Bildung im Jahr 2006 nicht im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, sondern mit Ablauf von fünf Jahren nach § 7g Abs. 7 und Abs. 3 EStG in der anzuwendenden Fassung nur im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 korrigiert werden können. Die Regelung in § 7g Abs. 3 EStG in der ab dem 18. August 2017 geltenden Fassung, in der die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden sei, sei hier nicht anwendbar. Ein korrigierter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 habe deshalb nicht vorgelegt werden können. Durch die buchmäßige - nicht liquiditätsmäßige - Auflösung der Ansparabschreibung in Höhe von 16.800,00 € habe sich die Betriebseinnahme um diesen Betrag erhöht. Sie meine, sich für ihre Rechtsmeinung insbesondere auf das Urteil des BSG vom 6. November 2008 (- B 1 KR 28/07 R -) stützen zu können. Ein Hinzuverdienst sei auch unter dem Gesichtspunkt nicht zu berücksichtigen, dass hierfür relevantes Einkommen auf einer Arbeitsleistung mit Verwertung der eigenen Arbeitskraft während des Rentenbezuges beruhen müsse. Zu beanstanden sei auch die Zuordnung des Betrages aus der Ansparabschreibung zu den streitigen Rentenmonaten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2024 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Gericht folge dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 22. September 2011 (- L 31 R 241/11 -), das auf den Fall der Klägerin übertragbar sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Januar 2025 zugestellte Urteil am 15. Januar 2025 Berufung bei dem Sozialgericht Magdeburg eingelegt, das diese an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Klägerin ihr Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. In der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung vom 22. September 2011 (a.a.O.) habe das LSG Berlin-Brandenburg die wirtschaftliche und steuerrechtliche Betrachtungsweise bzw. Auswirkungen der Bildung und Auflösung einer Ansparabschreibung verkannt. Dieser Betrachtungsweise sei auch teilweise die Rechtsprechung gefolgt (Hinweis auf Sozialgericht München, Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2011 - S 31 R 1087/10 -, juris). Mit der Auflösung der Ansparabschreibung hätten ihr keine entsprechenden liquiden Mittel zur Verfügung gestanden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Beklagte: Schriftsatz vom 6. Februar 2025, Klägerin: Schriftsatz vom 11. Februar 2025).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2023 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht den Bescheid über die Bewilligung von Altersrente für Frauen ab dem 1. Januar 2011 aufgehoben und kann von der Klägerin die Erstattung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 3.080,04 € verlangen.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, soll der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch aufgehoben werden, soweit (Nr. 3) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Die rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erstreckt sich bei der Berücksichtigung von Hinzuverdiensten nur auf den Teil der Sozialleistung, der dem Betrag der Einkünfte und Bezüge entspricht, um den der Grenzbetrag überschritten ist, d.h. den Mehrverdienst (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, juris, RdNr. 47; BSG, Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 119/07 R -, juris, RdNr. 36).
Die weiteren Alternativen einer die Klägerin belastenden Regelung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X kommen hier in Anbetracht des unter dem Datum vom 5. Dezember 2012 erlassenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 nicht zum Tragen, der als Sachverhalt an die - nach Erreichen der Regelaltersgrenze der Klägerin - bewirkte Auflösung der Ansparabschreibung anknüpft. Vor der Geschäftsaufgabe zum 31. Dezember 2011 hätte die Klägerin die Beklagte weder über die Auflösung der Ansparabschreibung in Kenntnis setzen noch eine Rechtswidrigkeit der zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten, von einem Hinzuverdienst abhängigen Altersrente erkennen können.
Nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X trat hier nach der - ab dem 1. Juni 2007 erfolgten - Bewilligung der Altersrente für Frauen ab dem 1. Januar 2011 mit der Erzielung von Arbeitseinkommen, das als Hinzuverdienst zur Minderung der Altersrente für Frauen nach § 237a Abs. 1 SGB VI führte, eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein.
Anspruch auf eine Rente wegen Alters bestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Sie wurde nach Satz 2 erster Halbsatz dieser Vorschrift u.a. dann nicht überschritten, wenn das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge (als Vollrente 400,00 € sowie als Teilrenten von einem Drittel das 0,25fache, von der Hälfte das 0,19fache und von zwei Dritteln das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten) nicht überstieg. Wird kein Hinzuverdienst im Vormonat erzielt, war Maßstab zunächst die Hinzudienstgrenze der Vollrente. Soweit ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der vorgenannten jeweiligen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres nach Satz 2 zweiter Halbsatz der Vorschrift außer Betracht blieb, kann sich die Klägerin im Rahmen ihres nicht nach Monaten bemessenen Arbeitseinkommens nicht auf diese Privilegierung berufen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O., RdNr. 20ff.).
Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 12. November 2009, BGBl. I, S. 3710; im Folgenden: a.F.) ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV a.F. zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) gehören u.a. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts fanden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG im Jahr 2011 in den §§ 4 bis 7k und 13a EStG. Dabei ergab und ergibt sich als Grundregel aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass als Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, anzusehen ist.
Für die von der Klägerin nach Maßgabe des § 7g Abs. 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 4210) im Wirtschaftsjahr 2006, d.h. in einem vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahr, gebildete Ansparabschreibung für ein Kfz ist mit der Übergangsvorschrift in § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (Art. 1 Nr. 40 Buchst. h des Gesetzes vom 14. August 2007, BGBl. I, S. 1912, [S. 1925]) die weitere Anwendung von § 7g EStG in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung vorgegeben. Ausweislich der eingereichten EÜR gehörte die Klägerin zu den Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, sodass sich aus § 7g Abs. 6 EStG a.F. ergibt, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln sind.
Es kommt nach Maßgabe dieser Vorschriften insbesondere nicht darauf an, ob die eigene Arbeitskraft eingesetzt wird (vgl. zur Zuordnung von Aufgabegewinnen: BSG, Urteil vom 18. Januar 2018 - B 12 KR 22/16 R -, juris, RdNr. 23). Auch die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte sprechen nicht dafür, die Ansparabschreibung, die Gegenstand der Gewinnermittlung für das Jahr 2011 geworden ist, nicht als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV a.F. zu werten. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsprechung an, nach der die Ansparabschreibung in Entsprechung zum Einkommensteuerrecht nicht im Jahr ihrer Behandlung als Betriebsausgabe, sondern im Jahr der Auflösung als Betriebseinnahme zu behandeln ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., RdNr. 23ff.; auf diese Rechtsprechung Bezug nehmend Wagner in BeckOK Sozialrecht, Stand 1. Dezember 2024, § 15 SGB IV zu D.; Fischer in JurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, Stand 8. April 2024, § 15 RdNr. 42).
Mit dem den Monaten des Kalenderjahres 2011 mit je einem Zwölftel, d.h. 1.250,83 €, zuzuordnenden Arbeitseinkommen Klägerin - 15.010,00 € für das Kalenderjahr 2011 - werden alle ab dem 1. Januar 2011 geltenden Hinzuverdienstgrenzen für die von der Klägerin bezogene Altersrente für Frauen (400,00 € für die Rente als Vollrente sowie 498,23 € für die Teilrente von zwei Dritteln, 728,18 € für die Teilrente von der Hälfte und 958,13 € für die Teilrente von einem Drittel der Vollrente) überschritten. Der angefochtene Bescheid erweist sich (nur) als im Ergebnis rechtmäßig, weil die Beklagte davon ausgegangen ist, das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen führe - wie in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X - zu einem Entfallen des Rentenanspruchs als solchem. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann bei der Klägerin indes nur die Differenz zwischen dem maßgebenden Arbeitseinkommen und der Hinzuverdienstgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als rentenschädlich angesehen werden. Dabei übersteigt auch der Mehrverdienst bei Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen bei sämtlichen Teilrenten den der Klägerin tatsächlich gewährten Bruttobetrag der Altersrente für Frauen. Es kann hier dahinstehen, ob auf den die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente übersteigenden Mehrverdienst abzustellen ist, weil sich auch insoweit ein höherer Betrag ergibt, als dieser von der Beklagten mit dem Rentenzahlbetrag von 770,01 € monatlich zum Gegenstand der Aufhebung in dem angefochtenen Bescheid gemacht worden ist.
Die verfahrensrechtlichen Vorgaben für eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung der Altersrente für Frauen ab dem 1. Januar 2011 sind von der Beklagten eingehalten worden.
Die Beklagte hatte auch ein Ermessen nicht auszuüben. Maßgebend für die Frage, ob im Rahmen der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X ein Ermessen auszuüben ist, sind die Umstände des Einzelfalles. Maßgebend ist, ob ein so genannter „atypischer Fall“ vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2018 - B 13 R 3/17 R -, juris, RdNr. 19 ff. m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbundene Pflicht zur Erstattung von erbrachten Leistungen für den Leistungsbezieher eine stärkere Belastung bedeutet als für einen im Normalfall hiervon Betroffenen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2018, a.a.O., RdNr. 20). Unter Berücksichtigung der regelmäßig mit der Aufgabe eines Einzelunternehmens verbundenen Bereinigung der steuerrechtlichen Verhältnisse und der gesetzgeberischen Intention, in dem hier maßgebenden Zeitraum eine vor der Regelaltersgrenze beginnende Altersrente für Frauen nur nach Maßgabe der typisiert zu betrachtenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten zu gewähren, ist hier nicht von einem atypischen Fall in diesem Sinne auszugehen.
Der Anspruch auf Erstattung von 3.080,04 € beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.