Eine zwischen Dritten geschlossene Nutzungsentschädigungsabrede kann Grundlage berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft sein, wenn feststeht, dass der Leistungsberechtigte einem dieser Dritten im Innenverhältnis rechtlich wirksam zur Kostentragung verpflichtet ist (hier verneint).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für den Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 weitere Kosten der Unterkunft vom Beklagten.
Der 1954 geborene Kläger stand vor dem streitgegenständlichen Zeitraum geraume Zeit im Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II. Am 17.12.1998 erteilte der 1978 geborene Sohn des Klägers diesem eine General-Vollmacht, wonach der Kläger u.a. berechtigt sei, Vermögenserwerbungen und –veräußerungen sowie Belastungen vorzunehmen, Verbindlichkeiten jeder Art auch in vollstreckbarer Form einzugehen sowie es ihm gestattet sei, im Namen des Auftraggebers mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter Dritter Rechtsgeschäfte abzuschließen. Am 23.06.2005 wurde der Sohn des Klägers als alleiniger Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 158 Tausendsteln an dem 269 qm großen, mit einem 5,5-geschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück G1 -str. in S1 (Flurstück xxxxx) verbunden mit dem Sondereigentum an der 74 qm großen Wohnung im Untergeschoss in das Grundbuch von S1 eingetragen. Zuvor hatte der Kläger nach seinen Angaben im Jahr 1997 im Wege einer Zwangsversteigerung Eigentum an dieser Wohnung erworben. Der Eigentumsübergang erfolgte im Jahr 2005 vom Kläger auf dessen Sohn. Der Kläger vertrat seinen Sohn nach dessen Angaben hierbei mit der oben genannten General-Vollmacht. Zunächst lebten der Kläger und sein Sohn, sowie später auch die Ehefrau des Sohns und ihr gemeinsames Kind, gemeinsam in der Wohnung. Späterhin verblieb der Kläger alleine in der Wohnung.
Der Kläger legte während seines Leistungsbezuges bei dem Beklagten zum Nachweis seiner Aufwendungen für die Mietkosten bezüglich der im Eigentum seines Sohnes stehenden Wohnung im Laufe der Zeit mehrere Mietverträge wie folgt vor: Mietvertrag vom 01.08.2005 geschlossen zwischen ihm und Frau N1, wohnhaft in O1, in D1. Der Mietgegenstand bezog sich auf ein Zimmer von 16 qm im Erdgeschoss in der G1-str. in S1. Der Mietzins betrug 300,00 Euro warm. Ein weiterer Mietvertrag vom 01.07.2010 wiederum geschlossen zwischen denselben Parteien bezüglich nunmehr zwei Zimmern mit 32 qm in der G1-str. in S1 sah einen Mietzins in Höhe von 350,00 Euro kalt vor. Eine Regelung zu Nebenkosten enthielt der Vertrag nicht. Der Kläger legte in dem Zusammenhang mit den eingereichten Mietverträgen nicht die Eigentümerstellung seines Sohnes an der Wohnung offen.
Der Kläger legte in der Folge Quittungen/Bestätigungen über Mietzahlungen an „D2“ wie folgt vor: Quittung vom 07.01.2014 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 377,19 Euro bestehend aus 350,00 Euro Miete und 27,19 Euro „NK“. Quittung vom 03.07.2014 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 377,19 Euro bestehend aus 350,00 Euro Miete und 27,19 Euro „NK“. Bestätigung über eine „regelmäßige Miete“ von 350,00 Euro sowie Nebenkosten von 27,00 Euro „Bezahlung von J1“ vom 27.07.2014. Quittung vom 23.01.2015 wie folgt:
„Verwendungszweck: Miete + NK G1-straße in S1
Betrag Euro 350 + 27,19 x 6 Mon. = 2263,14
Betrag in Worten
von J1
für August; September, Oktober; November, Dezember 2014
Januar 2015“
Anfang 2015 erhielt der Beklagte über das Grundstücks-Informationssystem (GrundIS) sodann Kenntnis von der Eigentümerstellung des Herrn „T1, J2“. Der Beklagte führte in der Folge zur Sachverhaltsaufklärung, ob es sich bei der genannten Person um den Kläger selbst handele, ein Telefonat mit diesem, in dessen Rahmen der Kläger angab, nicht die Person zu sein, die im Grundbuch eingetragen sei. Der Kläger gab bezüglich der Mietzahlungen ferner an, Frau N2 lebe in D1. Die Mietzahlungen würden dieser in bar über reisende Mittelsmänner übergeben.
Der Beklagte veranlasste sodann einen Hausbesuch (10.02.2015) beim Kläger. Der Kläger gab u.a. an, alleine in der Wohnung zu wohnen. Nachdem der Beklagte ferner Kenntnis davon erlangt hatte, dass es sich bei der im Grundbuch eingetragenen Person um den Sohn des Klägers handelt, dieser selbst im SGB-II-Leistungsbezug stand und die Eigentümerstellung gegenüber dem Leistungsträger verschwiegen hatte, forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf und bat um diverse Auskünfte.
Mit Bescheid vom 06.02.2015 bewilligte der Beklagte SGB-II-Leistungen ohne Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Februar bis Juli 2015. Aufgrund Weiterbewilligungsantrages bewilligte der Beklagte wiederum SGB-II-Leistungen ohne Kosten der Unterkunft für den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016. Aufgrund neuerlichen Weiterbewilligungsantrages bewilligte der Beklagte wiederum Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar bis Juli 2016 und berücksichtigte dabei den Regelbedarf sowie als Kosten der Unterkunft Abschläge für Gas, Wasser und Schmutzwasser. Änderungsbescheide ergingen am 30.03.2016 sowie am 08.04.2016. Sodann erging aufgrund Weiterbewilligungsantrages eine den Monat August 2016 betreffende Leistungsbewilligung.
In einem aktenkundigen Schreiben des Klägers vom 25.08.2015 gegenüber dem Beklagten gibt der Kläger unter anderem an, er bestreite bis heute, dass T2 sein Sohn sei, welcher ein außereheliches Kind sei. Dieser würde ihn auch nicht als Vater anerkennen. Er gab ferner an, „D2“ sei „Geldgeber/Finanzier“.
Der Kläger reichte sodann einen weiteren Mietvertrag zur Akte des Beklagten. Dieser Mietvertrag datiert auf den 01.01.2016. Er ist geschlossen zwischen „T3 (in Auftrag N3)“ und dem Kläger und bezieht sich auf „2 Möbelierte Zimmer Küchen Box Bad/WC 32 qm“ in der G1-str. in S1 im EG. Die monatliche Grundmiete beträgt 450,00 Euro, die Betriebskosten betragen 36,68 Euro. Zahlungsempfänger ist T3. Als Beginn des Mietverhältnisses ist der 01.01.2015 angegeben. Ferner reichte der Kläger am 17.07.2017 einen weiteren Mietvertrag zur Akte des Beklagten, welcher wiederum auf den 01.01.2016 datiert. Er ist geschlossen zwischen „T3“ und dem Kläger und bezieht sich auf „Erdgeschoß 100qm“ sowie „3 Zimmer + Küche + Bad WC“. Die monatliche Grundmiete beträgt 450,00 Euro, die Betriebskosten betragen 36,68 Euro.
Mit Bescheid vom 24.08.2016 bewilligte der Beklagte sodann vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.09.2016 bis 28.02.2017 in Höhe von 477,00 Euro monatlich bestehend aus dem Regelbedarf sowie einem Unterkunftsbedarf wie folgt: Abschläge für Gas 52,00 Euro, Wasser 14,00 Euro und Schmutzwasser 7,00 Euro, wogegen der Kläger Widerspruch erhob. Ein Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 28.02.2017 erging am 03.01.2017. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2017 wurde der Widerspruch vom 06.02.2017 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger zum Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage (Aktenzeichen S 21 AS 4885/17; über die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit dem unter dem Aktenzeichen L 3 AS 3680/21 ergangenen Urteil vom heutigen Tag entschieden).
Aufgrund Weiterbewilligungsantrags bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.02.2017 für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.08.2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 482,00 Euro bestehend aus dem Regelbedarf sowie KdU für Gas, Wasser und Schmutzwasser, wogegen der Kläger Widerspruch erhob. Ein Änderungsbescheid für die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.08.2017 erging am 12.04.2017. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2017 wurde der Widerspruch vom 27.03.2017 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG Stuttgart (Aktenzeichen S 21 AS 4885/17); über die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit dem unter dem Aktenzeichen L 3 AS 3680/21 ergangenen Urteil vom heutigen Tag entschieden).
Am 04.05.2017 fand vor dem SG Stuttgart in den Verfahren S 18 AS 468/17 sowie S 18 AS 513/17 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. Der Kläger trug u.a. vor, die Wohnung in der G1-straße im Wege einer Zwangsversteigerung erworben zu haben. Er habe die Wohnung dann 2005 seinem Sohn übertragen. Er habe 40.000 Euro von Verwandten erhalten. Maßgeblich beteiligt an dieser Vereinbarung sei N3 gewesen, welche das Oberhaupt der Familie sei und weitere Mitglieder repräsentiere. Er habe die Miete, die eigentlich seinem Sohn zugestanden habe, an Frau N3 zur Abbezahlung des Darlehens in Höhe von 40.000 Euro gezahlt. Auf Drängen des Beklagten zahle der die Miete nun an seinen Sohn in bar.
Mit Schreiben vom 08.05.2017 forderte der Beklagte Belege über die Mietzahlungen der letzten sechs Monate an. Mit Schreiben vom 10.05.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe keine Miete mehr gezahlt, seit dem der Beklagte es verweigert habe, ihm Geld für Miete zu zahlen. Ihm sei deshalb gekündigt worden und er werde „Dank D2“ „bis jetzt Schuldner geduldet bis eine Sozialgericht Entscheidung“.
Mit Schreiben vom 01.06.2017 teilte die E1 dem Kläger mit, es seien aus dem Gasversorgungsvertrag aktuell Beträge in Höhe von 1.970,35 Euro offen. Mit Schreiben vom 30.06.2017 bezifferte die E1 die Rückstände auf insgesamt 2.239,35 Euro. Aufgrund Zahlungsrückständen wurde die Gasversorgung zum 27.07.2017 unterbrochen.
Aufgrund Weiterbewilligungsantrages vom 17.08.2017 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2017 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 unter Berücksichtigung des Regelsatzes sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,10 Euro. Der Kläger erhob Widerspruch. Änderungsbescheide für die Zeit ab dem 01.04.2018 ergingen am 27.03.2017. Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.2018 Klage vor dem SG Stuttgart (S 21 AS 2222/18; über die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit dem unter dem Aktenzeichen L 3 AS 3668/21 ergangenen Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Aufgrund Weiterbewilligungsantrag vom 03.09.2018 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2018 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 31.08.2019 in Höhe von 456,71 Euro und berücksichtigte dabei den Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft wie folgt: Abschläge für Gas in Höhe von 36,25 Euro und (Schmutz-)Wasser in Höhe von 4,46 Euro.
Aufgrund Weiterbewilligungsantrag vom 28.08.2019 bewilligte der Beklagte mit vorläufigem Leistungsbescheid vom 29.08.2019 für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis 29.02.2020 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 424,00 Euro monatlich und berücksichtigte dabei lediglich den Regelbedarf und keine Kosten der Unterkunft. Der Beklagte verwies in dem Bescheid auf das Mitwirkungsschreiben vom selben Tag, mit dem u.a. die E1-Jahresabrechnung für den Zeitraum 2018/2019 angefordert worden sei. Mit weiterem Bescheid vom 29.08.2019 lehnte der Beklagte isoliert die Kostenübernahme für Kontoführungsgebühren in Höhe von 4,00 Euro ab. Der Kläger erhob gegen den Bewilligungsbescheid vom 29.08.2019 Widerspruch und nahm mit weiterem Schreiben vom 02.10.2019 Stellung zur Mitwirkungsaufforderung vom 29.08.2019, reichte jedoch die vom Beklagten erbetene Jahresabrechnung unter Verweis darauf, diese bereits eingereicht zu haben, nicht ein.
Am 11.10.2018 hat der Sohn des Klägers mit dem Zeugen P1 einen notariellen Kaufvertrag bezüglich der Wohnung in der G1-str. in geschlossen, in der der Kläger seinerzeit noch wohnhaft war. Als Kaufpreis wurde eine Summe in Höhe von 310.000,00 Euro vereinbart (§ 3 Abs. 1). Der Kaufpreis war am 31.12.3018 zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor Ablauf einer Woche seit Zugang der Kaufpreis-Fälligkeits-Mitteilung beim Käufer (§ 3 Abs. 2). Der Besitzübergang erfolgt mit vollständiger Kaufpreiszahlung (§ 4 Abs. 1). In § 5 Abs. 1 a) ist festgehalten, dass der Käufer den Vertragsgegenstand eingehend, mindestens jedoch „100 Mal“ besichtigt habe. § 5 Abs. 2 b) hält fest, dass der Vertragsgegenstand nicht vermietet sei und vom Verkäufer derzeit selbst genutzt werde. § 5a Abs. 1 regelt, dass der Verkäufer das Recht habe, ein Zimmer im Erdgeschoss des Vertragsgegenstandes bis spätestens sechs Monate nach dem Besitzübergang in dem bisherigen Umfang unentgeltlich weiter zu nutzen. Dieser Umstand sei bei der Kaufpreisbildung bereits berücksichtigt worden. § 5a Abs. 2 regelt, dass für den Fall, dass der Verkäufer den Nutzungsgegenstand bis spätestens sechs Monate nach dem Besitzübergang nicht räume, von ihm an den Käufer ab dem siebten Monat des Besitzübergangs für jeden angefangenen Monat der Weiterbenutzung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 Euro zu zahlen sei. Weiter heißt es: „Die Beteiligten stellen ausdrücklich fest, dass durch die vorstehenden Vereinbarungen kein Mietverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer begründet wird.“ § 5a Abs. 4 a) regelt: „Der Verkäufer ist während der gesamten Benutzung des Nutzungsgegenstandes nach notarieller Beurkundung dieses Vertrags, vor und/oder nach dem Räumungs-Stichtag, verpflichtet die laufenden Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Müllgebühren usw.), zusätzlich zu einer etwa zu zahlenden Nutzungsentschädigung / Vertragsstrafe zu zahlen; Kostenaufteilung Verkäufer 15%; Käufer 85%“.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.08.2019 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung legte der Beklagte dar, dass nach Überprüfung aller eingereichter Unterlagen und der vom Kläger getätigten Aussagen nicht der Nachweis geführt werden könne, dass der Kläger tatsächlich zur Zahlung von Miete verpflichtet sei. Soweit der Kläger angegeben habe, dass nun ein anderer Eigentümer Vermieter sei, könne dies keine andere Bewertung zulassen. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15.11.2019 lehnte der Beklagte einen Widerspruch vom 01.10.2019 gegen den isolierten Ablehnungsbescheid vom 29.08.2019 betreffend Kontoführungsgebühren ab.
Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2019 Klage zum SG Stuttgart erhoben (S 21 AS 5949/19).
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG Stuttgart am 20.10.2021 u.a. zum Verfahren S 21 AS 5949/19 hat der Kläger u.a. vorgetragen, dass sein Sohn die Wohnung im Jahr 2018 verkauft habe. Er, der Kläger, dürfe notariell vereinbart die Wohnung weiterhin nutzen, schulde dem Käufer, dem Zeugen P1, aber eine Nutzungsentschädigung von 500,00 Euro monatlich. Diese könne er aktuell nicht zahlen, weil der Beklagte ihm das Geld hierfür nicht gebe. Seit März 2019 liefen die Anmeldungen bei der E1 über den Käufer der Wohnung. Er habe diesem jedoch das Geld für die Nebenkosten zu erstatten. Er habe aktuell noch nichts an diesen gezahlt, weil er ja auch kein Geld vom Beklagten bekommen habe. Er müsse sich erst vom Käufer die Abrechnungen geben lassen, d. h., nochmal geben lassen. Der Käufer der Wohnung habe sie ihm schon einmal gegeben, aber er, der Kläger, könne sie jetzt aktuell nicht finden.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2019 zu verurteilen, ihm für die Zeit von September 2019 bis Februar 2020 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 604,68 Euro (500,00 Euro Mietzins + 36,68 Euro Betriebskosten + 15,00 Euro Wasser + 7,00 Euro Schmutzwasser + 46,00 Euro Gas + 19,00 Euro Strom) zu gewähren.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.10.2021). Zur Begründung hat es dargelegt, aus dem Kaufvertrag zwischen dem Sohn des Klägers und dem Käufer, dem Zeugen P1, lasse sich eine Pflicht des Klägers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht feststellen, diese treffe vielmehr den Sohn des Klägers. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und sein Sohn eine dahingehende Vereinbarung getroffen hätten, dass der Kläger anstelle seines Sohns die Nutzungsentschädigung zu leisten habe, seien nicht ersichtlich. Ferner bestünde kein Anspruch auf die Übernahme von Wohnnebenkosten, denn ein entsprechender Bedarf sei weder dem Grunde, noch der Höhe nach nachgewiesen.
Gegen das ihm am 29.10.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2021 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung ist dargelegt worden, der Kläger schulde dem neuen Eigentümer eine Nutzungsentschädigung für ein Zimmer ab Juli 2019 in Höhe von 500,00 Euro. Richtig sei, dass nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages diese Nutzungsentschädigung vom Sohn des Klägers geschuldet worden sei, denn ansonsten würde es sich um einen unwirksamen Vertrag zulasten Dritter handeln. Ebenso klar sei jedoch, dass der Sohn des Klägers keinerlei Veranlassung gehabt habe, an den Käufer der Wohnung dieses Nutzungsentgelt zu bezahlen und dass deshalb der Kläger, der die Wohnung schließlich genutzt habe, zur Zahlung gegenüber dem Käufer der Wohnung verpflichtet gewesen sei. Da der Kläger die Nutzungsentschädigung mangels Leistungen der Beklagten für Unterkunft und Heizung nicht habe zahlen können, sei es zwischen dem Kläger und dem neuen Wohnungseigentümer zu erheblichem Streit gekommen. Es könne sich der Beklagte der Kostentragung nicht entziehen durch die Forderung „juristisch sauberer“ Verträge, die unter Laien selten zu finden seien. Es liege ein Fall des § 33 SGB II vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.10.2021 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2019 bis 29.02.2020 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, auch in dem vorliegend streitigen Zeitraum sei ein ernstliches Mietzinsverlangen nicht erkennbar. Die gesamte Erdgeschosswohnung, aufgeteilt in die abgetrennten Appartements, sei mit notariellem Kaufvertrag vom 11.10.2018 an den Zeugen P1 veräußert worden. Dabei sei festgehalten worden, dass die Wohnung nicht vermietet sei und der Verkäufer, also der Sohn des Klägers, einen Raum unentgeltlich nutzen dürfe für die Dauer von sechs Monaten ab Besitzübergang. Es sei schon nicht erkennbar, wann es zum Besitzübergang gekommen sei. Damit sei nicht nachgewiesen, ob und ab wann die Nutzung überhaupt entgeltlich gewesen sei. Überdies sei Zahlungspflichtiger der Sohn des Klägers, nicht der Kläger.
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 den Sohn des Klägers, T3, als Zeugen geladen. Dieser ist erschienen, hat sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Sohn des Klägers berufen und erklärt, er wolle keine Angaben zur Sache machen.
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 Herrn P2 als Zeugen vernommen. Dieser hat u.a. ausgesagt, die ersten Gespräche im Vorfeld des Kaufs der Wohnung mit dem Kläger geführt zu haben. Er habe früher gewusst, dass die Wohnung dem Kläger gehöre, aber als dann der Kaufvertrag gemacht worden sei, habe er gemerkt, dass die Wohnung dem Kläger gar nicht gehöre, sondern seinem Sohn. Er habe mit Ausnahme des Tages, an dem der Kaufvertrag geschlossen worden sei, keinen Kontakt zum Sohn des Klägers gehabt. Er habe dann den Kläger mehrfach angesprochen wegen der Miete und dieser habe ihm entgegnet, nichts unterschrieben zu haben, und er, der Zeuge, könne sich an seinen Sohn wenden. Er habe den Kaufpreis für die Wohnung im Mai oder Juni 2020 entrichtet. Die erste Zahlung sei auf das Konto des Sohnes des Klägers gegangen. Die zweite Zahlung über 55.000 Euro habe er auf ein Konto des Klägers selbst überwiesen, da dieser eine Vollmacht gehabt habe. Er mache die Nutzungsentschädigung gegenüber dem Sohn des Klägers geltend.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung des Klägers ist nicht begründet, was aus der Unbegründetheit der bei dem SG Stuttgart zulässig erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (S 21 AS 5949/19) nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 56 SGG folgt.
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.10.2021 sowie der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 und mithin der Leistungszeitraum vom 01.09.2019 bis 29.02.2020.
Auch wenn der Kläger seiner Klage vom 17.12.2019 die Seite 1 des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 betreffend die isolierte Ablehnung von Kontoführungsgebühren beifügte, was sich aus dem dort angegeben Aktenzeichen (WS 1613/2019) ergibt, geht aus dem Gesamtzusammenhang sowie der Klagebegründung doch klar und eindeutig hervor, dass sich der Kläger mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom selben Tag gewandt hat, mit dem der Beklagte über den Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 29.08.2019 entschieden hat (Aktenzeichen WS 1495/2019) (§ 123 SGG [Meistbegünstigungsgrundsatz]). Das SG Stuttgart hat den Streitgegenstand insoweit zutreffend erfasst.
Der Kläger hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft beschränkt, weil es sich insoweit bei der Verfügung über Unterkunfts- und Heizungskosten um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt i. S. des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich über diese Position des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II befinden muss. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Jedoch kann ein Bescheid im Einzelfall gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte i. S. des § 31 SGB X) enthalten. Um eine derartige eigenständige, abgrenzbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag für Unterkunft und Heizungskosten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, juris Rn. 18 - 19).
II. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichendaus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F.v. 13.05.2011 erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt soweit diese angemessen sind.
Der Senat hat zunächst keine Zweifel daran, dass der volljährige Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig und hilfebedürftig war, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte, mithin die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II gegeben sind.
Der Kläger hat indes keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt.
1. Übernahmefähig als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind u.a. die tatsächlichen Mietkosten, Nutzungsentschädigungen oder sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen. Es verursacht eine Unterkunft ggf. nicht lediglich Mietzinszahlungen im eigentlichen Sinne. Bisweilen treten an deren Stelle Nutzungsentschädigungen oder sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen. Die Zielsetzung des § 22 Abs. 1 SGB II ist gegenüber diesen unterschiedlichen Formen von Unterkunftskosten neutral. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 22 SGB II, der nicht von (Miet-)Wohnung, sondern von Unterkunft spricht (vgl. Luik/Harich/Luik, 6. Aufl. 2024, SGB II § 22 Rn. 60, beck-online). Erforderlich ist insoweit jedoch, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften (Mietzins-)Forderung ausgesetzt ist, da bei Nichtzahlung (der Miete) Wohnungslosigkeit droht, was § 22 Abs. 1 SGB II verhindern will. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft sind vom kommunalen Träger bzw. vom Jobcenter bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen sind, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält (vgl. Luik/Harich/Luik, 6. Aufl. 2024, SGB II § 22 Rn. 55, beck-online).
Der Mietvertrag muss nicht zwingend zwischen Vermieter und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen worden sein, solange feststeht, dass der Leistungsberechtigte im Innenverhältnis rechtlich wirksam zur Kostentragung verpflichtet ist (vgl. Luik/Harich/Luik, 6. Aufl. 2024, SGB II § 22 Rn. 56, beck-online). Das BSG hat entschieden, dass für die Frage der Kosten der Unterkunft unerheblich ist, ob ein naher Verwandter – im dortigen Verfahren die Mutter eines psychisch kranken Hilfebedürftigen nach dem SGB II – oder der Hilfebedürftige selbst Vertragspartei des Mietverhältnisses ist, denn zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden und von ihm getragen werden mussten, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist. Entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit als Kosten der Unterkunft ist damit, ob der Hilfebedürftige die Unterkunft allein genutzt hat und er im Innenverhältnis zum Ausgleich der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet gewesen ist und die Unterkunftskosten damit allein auf ihn entfielen (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 66/11 R –, juris Rn. 13 unter Verweis auf BSG Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R –, juris Rn. 18 am Ende sowie auf BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 34/08 R –, juris Rn. 16). An anderer Stelle hat das BSG auf die Bedeutung des Vorliegens einer festen Beteiligung an Zahlungen abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 34/08 R –, juris Rn. 16).
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG und hält es in Anwendung dieser nicht für erforderlich, dass der maßgebliche (Miet-)Vertrag unmittelbar zwischen Vermieter und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen worden sein muss, sondern dass es genügt, dass der Leistungsberechtigte letztlich einem Dritten zum Ausgleich der Kosten verpflichtet ist (vgl. auch Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 9. Ergänzungslieferung 2024, § 22 SGB 2, Rn. 54). Dies lässt sich auf Nutzungsentschädigungen entsprechend übertragen. In Anwendung dieser Grundsätze schließt nicht bereits der Umstand, dass aus dem notariellen Vertrag vom 11.10.2018 aus § 5a Abs. 2 und Abs. 4 der Sohn des Klägers und nicht der Kläger selbst zur Nutzungsentschädigung verpflichtet ist, die Berücksichtigungsfähigkeit als Kosten der Unterkunft aus.
Vorliegend spricht jedoch nach den glaubhaften Angaben des Zeugen P1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 viel dafür, dass bereits im Außenverhältnis zwischen dem Sohn des Klägers und dem Zeugen P1 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Nutzungsentschädigung zu entrichten war. Denn ausweislich des Notarvertrages vom 11.10.2018 ist eine Nutzungsentschädigung erst ab dem siebten Monat nach dem Besitzübergang geschuldet (§ 5a Abs. 2). Der Besitzübergang erfolgt jedoch erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung (§ 4 Abs. 1). Da der Zeuge P1 in der mündlichen Verhandlung insoweit klägerseitig unwidersprochen aussagte, er habe den Kaufpreis aufgrund von Problemen mit seiner Bank vollständig erst im Mai oder Juni 2020 entrichtet, kann für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2019 bis 29.02.2020 aufgrund des Notarvertrages im Außenverhältnis noch keine Nutzungsentschädigung fällig gewesen sein.
Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn der Senat vermochte sich zudem nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Sohn zum Ausgleich einer diesen etwaig treffenden Nutzungsentschädigung aus dem notariellen Vertrag vom 11.10.2018 – insbesondere etwa auch nach § 5a Abs. 4a, wo auf den Besitzübergang nicht abgestellt wird – verpflichtet gewesen wäre und die Unterkunftskosten damit allein auf ihn entfielen.
Der Senat würdigte dabei, dass sich bereits die zuvor zwischen dem Sohn des Klägers und diesem geschlossenen Mietverträge als Scheingeschäfte erwiesen haben (vgl. die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Parallelverfahren L 3 AS 3680/21 sowie L 3 AS 3668/21). Der Senat hatte sich bereits insoweit nicht davon überzeugen können, dass sich der Kläger einer wirksamen nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sah. Soweit der Sohn des Klägers in der Folge mit dem Verkauf der Wohnung mit dem Zeugen P1 die in § 5a des Notarvertrags vom 11.10.2018 enthaltene Regelung (Nutzungsverhältnis, Räumungsverpflichtung des Verkäufers) getroffen hat, geht der Senat auch insoweit weiterhin davon aus, dass der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Sohn nicht rechtlich wirksam – ungeachtet der rechtlichen Einordnung einer solch gegebenenfalls wirksamen Verpflichtung im Innenverhältnis – zum Ausgleich verpflichtet gewesen ist.
Zunächst konnte sich der Senat bereits aufgrund der zwischen dem Sohn und dem Kläger zuvor geschlossenen Mietverträge nicht davon überzeugen, dass sich der Kläger einer wirksamen nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt gesehen hätte. Dies folgt für den Senat aus den nachfolgenden Erwägungen:
Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB), handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Wie sonst unter Dritten auch, muss aber der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein und diesbezüglich kommt es auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an, aus denen sich die richterliche Überzeugung speist (vgl. Luik/Harich/Luik, 6. Aufl. 2024, SGB II § 22 Rn. 59, beck-online).
Es darf sich bei der behaupteten Abrede mithin nicht um ein so genanntes Scheingeschäft handeln. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Ein Fremdvergleich im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, ist nicht gefordert. Einzig der in der Formel des Bundesfinanzhofs (BFH) enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spielt auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle (BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R –, juris Rn. 26, 27). Zu prüfen ist folglich, ob der Mietvertrag so, wie er „auf dem Papier stand“, im streitigen Zeitraum praktiziert worden ist oder ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mietvertrag möglicherweise aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 06.08.2020 – L 4 AS 49/19 –, juris Rn. 31). Die Frage, ob es sich um ein Scheingeschäft handelt, beurteilt sich insoweit nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R –, juris). Diesbezüglich kommt es auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012 – L 2 AS 5209/11 –, juris). Maßgeblich ist mithin, ob der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung gelangt, dass tatsächlich die für einen Mietvertrag charakteristischen Hauptpflichten, welche sich aus § 535 BGB ergeben, gelebt wurden. Diese Überzeugung vermochte der Senat nicht zu gewinnen.
Aus Sicht des Senats konnte der Kläger bereits in der Zeit vor der Vereinbarung der Nutzungsentschädigung bezüglich der zwischen ihm und seinem Sohn geschlossenen Mietverträge nicht den Vollbeweis einer wirksamen nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung führen. Eine Tatsache ist erst dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles – nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung – geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen. Erforderlich ist danach ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit.
Bereits die vom Sohn des Klägers getätigten Ausführungen im Rahmen seiner Klagebegründung – Eingang beim SG Stuttgart am 28.09.2017 – im Verfahren S 22 AS 5522/17 (in dessen Rahmen sich der Sohn gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten wendete) begründen aus Sicht des Senats erhebliche Zweifel am Vorliegen einer insoweit ernsthaften Mietzinsverpflichtung in der Zeit vor der vereinbarten Nutzungsentschädigung. Ausgangspunkt der Eigentumsübertragung im Jahr 2005 vom Kläger auf seinen Sohn war demnach ein finanzieller Engpass des Klägers. Es seien seinerzeit im Familienkreis mehrere Varianten (u.a. Wohnungsverkauf, Kreditaufnahme) diskutiert worden. Letztendlich habe man sich für die Variante der Wohnungsübertragung auf den Sohn entschieden. Ferner führte der Sohn aus: „J1 hat Generalvollmacht von T2 und darf von seine Name handeln seine Briefen bekommen u.a. – dadurch hat T2 keine Kenntnis von der Lauf in diese Sache […]. Außer dem T2 kennt sich um solche Sachen gar nicht und weicht solche Sachen wie Teufel Weihwasser! In damalige Zeitpunkt in seine damalige Alte war er ziemlich vernebelt … J1 hat teil auf alle Versammlungen per diese Generalvollmacht genommen und bei alle Gerichtsverhandlungen mit WEG G1-straße statt ihm gewesen. T2 hat bis heute keine Bock seine eigene Papieren zu erledigen und wen wo es möglich ist läst jemand andere es machen.“
Diesen Darlegungen des Sohns des Klägers entnimmt der Senat zum einen, dass Ausgangspunkt der Eigentumsübertragung eine Form der familiären Hilfestellung war, um dem in eine finanzielle Schieflage geratenen Kläger zu helfen. Ferner entnimmt der Senat diesen Ausführungen, dass der Sohn des Klägers noch Ende des Jahres 2017 seinem Vater die Führung der mit der Eigentumswohnung verbundenen Verwaltungsaufgaben überlassen hat. Dies ist für den Senat auch vor dem Hintergrund gut nachvollziehbar, dass der Zeuge P1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 aussagte, er habe im Vorfeld des Kaufs mit dem Kläger die Gespräche geführt und ihm sei erst am Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrages bewusst geworden, dass gar nicht der Kläger selbst der Eigentümer der Wohnung sei. In dieses Bild fügt sich auch die weitere Ausführung des Sohns des Klägers in der oben genannten Klagebegründung: „In Bezug J1 als Mieter - war nicht T2 Vermieter Sondern D2 als Vertreterin des Familie in Bulgarien.“. Zudem ließ sich auch der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2021 vor dem SG Stuttgart dahingehend ein, er habe an seinen Sohn keine Miete bezahlt, weil er kein Geld vom Beklagten bekommen habe. Hätte er Geld gehabt, hätte er es gegen eine Quittung direkt nach Bulgarien geschickt. Offenkundig wird als eigentliche Zahlungsberechtigte/-empfängerin die in Bulgarien lebende Frau N2 betrachtet, obschon im Mietvertrag vom 01.01.2016 geregelt wurde, die Miete sei auf das Konto des Sohns des Klägers zu überweisen. Dass der Kläger – ausweislich der obigen Ausführungen – dieser Regelung im Mietvertrag keine Bedeutung beimaß und ausführte, hätte er Geld gehabt, hätte er direkt nach Bulgarien geschickt, zeigt aus Sicht des Senats, dass das Mietverhältnis, das der Kläger in den Verfahren L 3 AS 3680/21 sowie L 3 AS 3668/21 glaubhaft machen wollte, nicht vollzogen und gelebt wurde.
Der Senat geht vielmehr davon aus, dass das gesamte Konstrukt, welches der Kläger als ernsthafte Mietzinsverpflichtung in den Verfahren L 3 AS 3680/21 sowie L 3 AS 3668/21 glaubhaft machen wollte, lediglich aus dem Grunde gewählt wurde, um bestehende innerfamiliäre finanzielle Verpflichtungen bedienen zu können. Denn auch wenn der Senat das mit der Wohnungsübertragung verbundene finanzielle und familiäre Geflecht aufgrund der wenig konsistenten und nachvollziehbaren Aussagen des Klägers nicht in Gänze zu durchblicken vermag, so konnte der Senat dennoch nachvollziehen, dass eine innerfamiliäre finanzielle Zuwendung entweder an den Kläger selbst oder an den Sohn des Klägers, gegebenenfalls auch an beide, erfolgte, welche zu tilgen war. Der Senat hält es nach dem Akteninhalt für sehr gut möglich, dass in der Folge weder der Kläger noch der Sohn des Klägers in der Lage waren, diesen „Familienkredit“ aus eigenen Einkünften zu bedienen und sodann die Mietverträge zunächst zwischen „D2“ und dem Kläger und später zwischen dem Sohn des Klägers und dem Kläger in erster Linie dem Zweck dienten, Finanzmittel zu akquirieren, um den „Familienkredit“ bedienen zu können. In diese Richtung deuten auch die folgenden Ausführungen des Sohns des Klägers: „T2 obwohl eine Gute Job hat – war trotzdem immer noch nicht in zustand Familienkredit zu tilgen […].J1 ist auch Arbeitslos. Jobcenter verweigert Kostandeckung sowie für Miete/Wohngeld als auch Gas und Stromverbrauch des Gasheizung diese Wohnung. Somit keine von Beide sind fähig was von Familie gegebene Geld zu tilgen und wurden von die Familie unter Drück gesetzt auch wen muss per Verkauf gegebene Geldbetrag zu Tilgen!“ In dieses Bild fügen sich insoweit auch die folgenden Ausführungen in einem Schriftsatz vom 06.06.2018 ein, den u.a. sowohl der Kläger als auch dessen Sohn unterschrieben und im Rahmen des Erörterungstermins vom 07.06.2018 zur Akte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 22 AS 5522/17) gereicht haben: „Mietvertrag hat T2 an J1 gemacht erst in Zeitpunkt wo er über keine Leistungen von Jobcenter mehr erhalten hat und zwar nach ihm per Jobcenter bekannt gemacht wurde das diese Wohnung auf seinen Namen übertragen wurde. Dieser erster Mietvertrag wurde auch nicht von T2 Name sondern in Vollmacht von D2 gemacht.“ Insoweit wurde auch bereits in einem Schreiben vom 29.01.2016 an den Beklagten des Rechtsanwalts des Sohns des Klägers dargelegt, der Sohn habe keine Mieteinnahmen. Dieser Vortrag wurde späterhin wiederholt. Auch der Kläger selbst hat mit der Berufungsschrift dargelegt, er habe die Miete weitergeleitet, um den Kreditbetrag zu tilgen. Damit steht auch im Einklang, dass auf dem Mietvertrag vom 01.01.2016 als Vermieter „T3 (in Auftrag N3)“ aufgeführt wird und jene auch in den vorhergehenden Mietverträgen als Vermieterin, mithin Empfangsberechtigte, was die vereinbarten Mietzahlungen anbelangt, ausgewiesen wurde. Daran ändert auch der am 17.08.2017 zur Akte des Beklagten gelangte weitere Mietvertrag vom wiederum 01.01.2016 nichts, der den Zusatz „(in Auftrag N3)“ nicht mehr enthält. Unabhängig davon, dass der Mietvertrag manipuliert erscheint, als er einen Zusatz in anderer Farbe – wohl mit Kugelschreiber – zum Datum des Vertragsschlusses enthält, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass dieser Vertrag ein zwischen den Parteien gelebtes Mietverhältnis widerspiegelt.
Bereits die vorhergehenden Mietverträge zwischen dem Kläger und Frau N2 spiegeln nach Ansicht des Senats kein gelebtes Mietverhältnis wider, sondern sind vielmehr als Scheingeschäfte zu qualifizieren, welche lediglich dem Zweck dienten, dem Beklagten gegenüber einen Nachweis erbringen zu können, aufgrund dessen dieser Kosten der Unterkunft gewährte, um diese Zahlungen sodann zweckwidrig anderweitig, ggf. zur Schuldentilgung zu verwenden. So sah der Mietvertrag vom 01.08.2005 zwar noch vor, dass die Miete 300,00 Euro warm betrage, im Mietvertrag vom 01.07.2010, welcher zudem schon keine dem Mietvertrag vom 01.08.2005 entsprechende Unterschrift von Frau N3 mehr aufweist, wird sodann nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 350,00 Euro geregelt. Das Fehlen einer Abrede über kalte Betriebskosten ist unüblich und spricht aus Sicht des Senats gegen eine ernsthafte Mietzinsverpflichtung. Auch in Anbetracht der Quittungen von Frau N2, welche nach Ansicht des Senats aufgrund der Anforderung des Beklagten erstellt worden sind, kann sich der Senat nicht von einem gelebten Mietverhältnis zwischen dem Kläger und Frau N2 überzeugen. Diese nicht gelebten Mietverhältnisse fanden zur Überzeugung des Senats ihre Fortsetzung im nicht gelebten Mietverhältnis zwischen dem Sohn und dem Kläger. Das nicht gelebte Mietverhältnis zwischen dem Sohn und dem Kläger fand sodann zur Überzeugung des Senats seine Fortsetzung in der im Notarvertrag getroffenen Nutzungsabrede, bezüglich der der Kläger eine im Innenverhältnis zwischen Sohn und Kläger rechtlich wirksame Vereinbarung glaubhaft machen will, von der sich der Senat jedoch nicht zu überzeugen vermochte.
Soweit der Kläger sich dahingehend einließ, die Einlassungen seines Sohns im Verfahren S 22 AS 5522/17 seien teilweise als Schutzbehauptung zu werten, teilt der Senat diese Einschätzung vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhaltes nicht. Eine weitere Sachaufklärung war dem Senat insoweit auch nicht möglich, nachdem sich der Sohn des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.
Aus alledem gewinnt der Senat die Überzeugung, dass der Kläger den im Mietvertrag vom 01.01.2016 angegebenen Mietzins samt Betriebskosten nicht an seinen Sohn für die Überlassung des Wohnraums zu entrichten hatte, sondern dass dieses vertragliche Konstrukt gewählt wurde, um bestehende innerfamiliäre finanzielle Verpflichtungen bedienen zu können. Der Senat geht daher von einem Scheingeschäft aus. Insoweit gelangt nach dem Verkauf auch § 566 BGB nicht zur Anwendung. Denn da der zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossene Mietvertrag nach oben Dargelegtem ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) darstellt, folgt hieraus die Nichtigkeit des Mietvertrages. Diese Nichtigkeit kann dabei nicht nur von den Parteien untereinander geltend gemacht werden, sondern wirkt absolut gegenüber jedermann. Sie erstreckt sich dabei auch auf Dritte, die nicht Vertragspartner sind (vgl. Staudinger/Singer [2021] BGB § 117, Rn. 23).
Für den Senat sind in der Folge keine Umstände erkennbar, welche es nahelegen würden, dass mit dem Verkauf der Wohnung zwischen dem Sohn des Klägers und diesem eine im Innenverhältnis zwischen Sohn und Kläger rechtlich wirksame – ungeachtet der rechtlichen Einordnung – Vereinbarung getroffen worden sein soll, welche den Kläger zum Ausgleich der insoweit im Notarvertrag vom 11.10.2018 geregelten Nutzungsentschädigung verpflichtet hätte. Insbesondere wenn bedacht wird, dass dem Sohn des Klägers nach den Aussagen des Zeugen P1 zunächst ein größerer Geldbetrag selbst zufloss und späterhin die zweite „Rate“ in Höhe von circa 55.000 Euro auf ein Konto des Klägers selbst überwiesen wurde, vermag der Senat sich nicht vorzustellen, dass der Sohn des Klägers gegenüber diesem auf den Ausgleich einer Nutzungsentschädigung aufgrund einer irgendwie gearteten rechtlichen Verpflichtung bestanden haben soll, zumal der Sohn des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren S 22 AS 5522/17 doch noch dargelegt hat, man gehe gegen Familienmitglieder nicht vor. Die Gesamtumstände zeigen vielmehr auf, dass sich der Kläger weiterhin als „eigentlicher“ Eigentümer der Wohnung gerierte, etwa wenn er im Vorfeld des Verkaufs der Wohnung die Gespräche mit dem Zeugen P1 führte bzw. die zweite Rate in Höhe von circa 55.000 Euro auf das Konto des Klägers ging. Der Senat vermochte sich mithin nicht vom Vorliegen einer im Innenverhältnis zwischen Sohn und Kläger bestehenden und den Kläger treffenden wirksamen nicht dauerhaft gestundeten Forderung bezüglich des Ausgleichs der den Sohn des Klägers etwaig treffenden Nutzungsschädigungen (§ 5a des Notarvertrags vom 11.10.2018) zu überzeugen, inbesondere auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 5a Abs. 4a) welche ihrerseits von einem Besitzübergang nicht abhängig war, sondern alleinig von der Benutzung des Nutzungsgegenstandes nach notarieller Beurkundung.
Die vom Kläger behauptete Einschlägigkeit des § 33 SGB II erschließt sich dem Senat nicht.
Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Hier ist schon nicht klar, welchen Anspruch der Kläger gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, haben sollte. Zudem setzt der Anspruchsübergang voraus, dass die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des Dritten nicht erbracht worden wäre ((§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II) (vgl. Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 33 [Stand: 21.01.2022], Rn. 16). Voraussetzung für einen Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich ferner, dass der Empfänger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit dem Forderungsinhaber identisch ist (vgl. Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 33 [Stand: 21.01.2022], Rn. 44). Die Argumentation des Klägers, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben seien, insbesondere etwa der Kläger einen Anspruch gegen seinen Sohn auf Zahlung der Nutzungsentschädigung gehabt haben solle, der nun auf den Beklagten übergegangen sein solle, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Falls, so hätte doch lediglich ein Anspruch des Käufers gegen den Sohn des Klägers auf Zahlung der Nutzungsentschädigung bestanden. Dass der Kläger jedoch insoweit einen Anspruch gegen seinen Sohn auf eben Zahlung der Nutzungsentschädigung gehabt haben solle, ist nicht erkennbar.
2. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II weitere Kosten der Unterkunft – etwa für Gas, Heizstrom und Wasser sowie Schmutzwasser – gewährt. Soweit der Kläger in der Vergangenheit insoweit Versorgungsverträge abgeschlossen hatte, hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht unter Beweis gestellt, dass er insoweit nach wie vor einer Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Denn entgegen der Darlegung des Klägers in seinem Schreiben vom 02.10.2019, er habe die vom Beklagten erbetene Jahresabrechnung der E1 für den Zeitraum 2018/2019 bereits zur Akte des Beklagten gereicht, ist diese nicht aktenkundig. Insoweit konnte sich der Senat auch nicht davon überzeugen, dass sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum insoweit einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt sah. Aus den vom Kläger zur Verwaltungsakte des Beklagten gereichten Kontoauszügen, welche den Zeitraum vom 13.05.2019 bis 01.10.2019 betreffen, gehen insoweit auch keine Abschlagszahlungen an die E1 hervor. Soweit der Kläger dargelegt hat, seit März 2019 würden die Anmeldungen bei der E1 über den Zeugen P1 laufen, ändert dies nichts. Zum einen ist dies unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Belege fraglich, etwa wenn das Schreiben der E1 vom 30.07.2021 betrachtet wird, eine Schlussrechnung vom 30.07.2021 bezüglich eines Vertragsendes vom 21.07.2021. Schließlich wird dort ein Gasverbrauch vom 30.01.2021 bis 21.07.2021 abgerechnet. Insoweit erschließt sich nicht, dass die „Anmeldungen bei der E1“ seit März 2019 über den Zeugen P1 laufen würden. Letztendlich kommt es darauf aber nicht an, denn selbst wenn der Vortrag des Klägers etwa für Strom und Wasser zuträfe, so ist keine wirksame rechtliche Verpflichtung zwischen dem Zeugen P1, und dem Kläger erkennbar, aufgrund derer der Kläger wirksam verpflichtet wäre, diese Kosten an den Zeugen P1 zu zahlen, geschweige denn, dass der Kläger insoweit Belege vorgelegt hätte. Wie bereits dargelegt, begründet der Notarvertrag vom 11.10.2018 eine solche Verpflichtung nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe hierfür vorliegt.