Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.212.433,86 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 22.12.2024 ist bereits nicht zulässig, im Übrigen aber auch nicht begründet.
1. Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.02.2025 ausdrücklich beantragt, die aufschiebende Wirkung "des Widerspruchs vom 09.10.2023 gegen den Bescheid vom 22.09.2023" anzuordnen, geht der Antrag ins Leere. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin bereits mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2024 entschieden und die Beschwerdeführerin hiergegen am 19.04.2024 Klage erhoben (Az. S 31 BA 41/24). Eine Änderung des ursprünglichen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, die entsprechend § 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig gewesen wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 9b m.w.N.) hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgenommen und ihren (ursprünglichen) Antrag im Beschwerdeverfahren (noch einmal) ausdrücklich wiederholt. Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 14.09.2022 – B 8 SO 7/22 B – juris Rn. 6; Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 13/20 R – juris Rn. 23; Beschl. v. 12.12.2019 – B 10 EG 3/19 B – juris Rn. 9; Beschl. v. 05.06.2014 – B 10 ÜG 29/13 B – juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 23.11.2022 – L 8 BA 105/22 B ER – juris Rn. 2; Beschl. v. 25.10.2021 – L 8 BA 77/21 B ER – juris Rn. 2; LSG NRW Beschl. v. 05.12.2024 – L 12 AS 1047/24 B ER – juris Rn. 27; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 23.04.2024 – L 4 KR 186/23 – juris Rn. 40).
2. Der Eilantrag ist im Übrigen aber auch unbegründet und hat daher selbst dann keinen Erfolg, wenn man ihn zugunsten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 19.04.2024 erhobenen Klage (Az. S 31 BA 41/24) gegen den Bescheid vom 22.09.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2024 auslegt.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 3 m.w.N.). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter a.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter b.).
a. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid vom 22.09.2023, mit dem sie gem. § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.N04 bis 31.12.2021 Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 4.849.735,42 Euro für die Tätigkeit einer Vielzahl von Dienstevermittlern bzw. Promoter nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Das (wiederholende) Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
aa. Soweit die Beschwerdeführerin die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin insbesondere deshalb als unzureichend ansieht, weil von allen angeschriebenen Dienstevermittlern bzw. Promotern lediglich 23,3% Rückläufe zu verzeichnen gewesen seien und sich in den entsprechenden Fragebögen vielfach Widersprüche fänden, genügt dies nicht, um hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforderung zu begründen.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf eine (geringe) Rücklaufquote nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie diese ggf. selbst beeinflusst hat. Zur (entsprechenden) Mitteilung eines Auftragnehmers im Verwaltungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin betroffene Personen gebeten habe, die Fragebögen nicht auszufüllen und nicht zurückzusenden, wird im Hauptsacheverfahren sicherlich weiterer Vortrag sinnvoll sein. Im Eilverfahren bedarf diese Frage jedoch keiner Klärung, da schon die vertraglichen Grundlagen – und dies (sogar) in dem eingeschränkten Maß, in dem sie von der Beschwerdeführerin bisher offengelegt worden sind – hinreichende Hinweise für das Vorliegen der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Beschäftigungsverhältnisse bieten. Relevante Anhaltspunkte dafür, dass entgegen des Vertragsgerüsts eine von der Beschwerdeführerin behauptete „autarke“ Tätigkeit ihrer Auftragnehmer bestand, sind nicht ausreichend vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 SGB IV sind neben den (unmittelbaren) Verträgen zwischen der Beschwerdeführerin und den Dienstevermittlern bzw. Promotern auch die (weiteren) Rechtsbeziehungen zu betrachten, die die projektbezogenen Einsätze geprägt haben. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen von Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R – juris Rn. 29 m.w.N.; Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R – juris Rn. 14 m.w.N.; Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 152), entsprechend hier diejenigen zwischen der Beschwerdeführerin und der V. AG bzw. der R. GmbH. Diese Rechtsverhältnisse haben sich insoweit auf die Tätigkeit der Dienstevermittler und Promoter ausgewirkt, als sie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin eingesetzt waren.
Aus den vom Geschäftsführer Z. (im Folgenden: Z.) in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 08.11.2023 geschilderten vertraglichen Bedingungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber V. verpflichtet hatte, selbstständig und eigenverantwortlich die Förderung der Vermarktung von Produkten aus dem Produktportfolio, die fachgerechte Beratung von Interessenten sowie die Durchführung von Produkt- und Service-Promotions zu übernehmen. Zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen konnte sie sich der Dienstevermittler bedienen, musste hierbei aber zuvor die schriftliche Zustimmung der V. einzuholen. Im Vertrag wurde weiter klargestellt, dass entsprechende Unteraufträge im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin zu vergeben waren und die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die termins-, qualitäts- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Fremdleistung in gleichem Maß wie bei erbrachter Eigenleistungen zu tragen hatte. Eine derartige Regelung schließt bereits aus, dass die Dienstevermittler in wesentlichem Umfang frei tätig werden konnten. Vielmehr musste sich die Beschwerdeführerin, wollte sie sich selbst nicht vertragsbrüchig verhalten, entsprechende Weisungen gegenüber den Dienstevermittlern vorbehalten. Dies gilt umso mehr als ihr ausweislich der Darlegung des A noch weitere genau festgelegte Pflichten zukamen. So hatte sie die Vertragsformulare mit größter Sorgfalt auszufüllen und diesbezügliche Weisungen der V. strikt zu beachten sowie auch die Obliegenheit, die Vertragsabschlüsse von Kunden auf dem von der V. vorgegebenen Weg und in der von ihr vorgesehenen Form über das entsprechende online-Portal und im Störungsfall per Fax an entsprechende Hotlines weiterzuleiten. Die notwendigen Unterlagen waren von der Beschwerdeführerin sorgfältig aufzubewahren und an die Märkte weiterzureichen, damit diese sie dann an die V. weiterleiten konnten. All dies erforderte im Fall der (Unter-)Beauftragung Dritter zwingend eine von der Beschwerdeführerin erteilte Maßgabe zur entsprechenden Umsetzung an die vor Ort für sie tätigen Personen.
Ähnlich war die Beschwerdeführerin nach den Angaben des Z. zu der vertraglichen Regelung mit R. verpflichtet, selbständig und eigenverantwortlich die fachgerechte Beratung von Interessenten sowie die Durchführung von Sales Activation Events für vom Auftraggeber bzw. dem Einzelmarkt spezifizierte Aktionen zu übernehmen. Genaue weitere vertragliche Maßgaben zum Auftreten der Dienstevermittler (z.B. Nutzung von Namensschildern, Eintragung in die Besuchsliste des Marktes), deren Qualifizierung (z.B. „mit dem Produktfolio sowie den diesbezüglichen technischen und kommerziellen Fragen vertraut“) sowie deren Tätigkeit (z.B. „abschlussorientierte Gespräche“, „Verwendung vorgegebener aktueller Vertragsmuster und Preislisten“, „Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, „korrektes Ausfüllen und Unterzeichnen der Verträge“) zeigen auch hier deutlich und zwingend, dass die Beschwerdeführerin den von ihr beauftragten Auftragnehmern entsprechende Weisungen erteilen musste, um ihre eigenen vertraglichen Vorgaben einhalten zu können.
In den von der Beschwerdeführerin mit Auftragnehmern geschlossenen Rahmen- bzw. Projektverträgen finden sich korrespondierende Anknüpfungspunkte für den Vorbehalt von (mit den eigenen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin übereinstimmenden) Weisungen. So sah z.B. § 5 des Rahmenvertrages Multi SIP Dienstevermittler vor, dass die Zahlung der Vergütung vom Eingang der – vom Markt unterschriebenen – Tagesberichte abhängig war und dass die Auftragnehmer die Verträge über die von der Beschwerdeführerin zugesandten Multi ISP Kennungen schreiben mussten. Ebenfalls wurden konkrete Einsatzzeiten festgelegt (s. z.B. Anlage 1 zum Mustervertrag MSD Multi ISP Salespromotion: N02 bis N03 Uhr oder Promoter Projektauftrag Nr. N01 D. Forum N04 „die tägliche Einsatzzeit ergibt sich aus den Standardöffnungszeiten und die durchgehende Betreuung ist sicherzustellen“) und waren eine Eintragung in die Besucherliste des Einsatzmarktes und das Anlegen eines Namensschildes (Anlage 1 zum Mustervertrag MSD Multi ISP Salespromotion) bzw. z.B. ein „tägliches Reporting von Kennzahlen und Insights des Aktionstages laut Briefing“ (z.B. Promoter Projektauftrag Nr. N01 D. Forum N04) vorgesehen. In Anlage 1 zum Projektvertrag V. Sales-Promotion, Projektvergütung wiederum wurden Überprüfungen der Arbeitsleistung bzw. Kontrollen angekündigt und diese mit der Streichung von vereinbarten Entschädigungen bzw. Boni verknüpft.
Ob und inwieweit einzelne Auftragnehmerinnen bzw. Auftragnehmer ergänzend, so z.B. zu von der Beschwerdeführerin angenommenen Widersprüchlichkeiten zu befragen sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
bb. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass die Tätigkeit von (auch) juristischen Personen für sie auf denselben vertraglichen und tatsächlichen Grundlagen die zweifelsfrei mögliche Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zeige, ist die von ihr behauptete „Logik“ unzutreffend. Die Unterbeauftragung von juristischen Personen, die naturgemäß als solche nicht selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können und regelhaft selbst über eine Betriebsstätte sowie eigene Arbeitnehmer verfügen, unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen beauftragter Einzelpersonen. Allein für letztere aber hat die Beklagte im streitigen Bescheid Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
cc. Auch die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, das SG „klammere völlig die durch sie dargestellte Möglichkeit der Eingliederung der Dienstvermittler in die Betriebe ihrer Kunden (die R-Märkte) aus“, vermag nicht zu tragen. Eine Beschäftigung der Auftragnehmer bei R. kommt im Rahmen der summarischen Prüfung schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beschwerdeführerin gegenüber R. – wie bereits dargelegt – zur Erbringung eigener konkret formulierter Dienstleistungen und nicht hingegen zur Überlassung von Personal verpflichtet hat. Damit scheidet eine Arbeitnehmerüberlassung aus (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG; vgl. auch BSG Urt. v. 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R – juris Rn. 20 m.w.N.). Bedient sich ein Auftraggeber – wie hier – zur Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten Dritter (sog. Erfüllungsgehilfen), so ist eine im Rahmen der Unterbeauftragung weisungsgebundene organisatorische Eingliederung bei dem Kunden der Rechtsmacht des Auftraggebers zurechenbar. Weisungen und Vorgaben des Endkunden wirken dann gegenüber dem Erwerbstätigen so, als ob sein Auftraggeber sie geäußert hätte (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 12/18 R – juris Rn. 15; Urt. v. 14.03.N04 – B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 34; Senatsurt.. v. 22.11.2023 – L 8 BA 222/18 – juris Rn. 55 m.w.N.). Im Übrigen käme im Falle einer – mangels Erlaubnis – unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung auch eine Haftung der Beschwerdeführerin für die geforderten Sozialversicherungsbeiträge gem. § 28e Abs. 2 S. 4 SGB IV in Betracht.
dd. Fehl geht auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass eine Beschäftigung ihrer Auftragnehmer deshalb nicht angenommen werden könne, weil diese nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen seien. Während die (positive) Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung grundsätzlich als Indiz für eine Beschäftigung gilt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 27), stellt deren Fehlen nicht umgekehrt ein Argument für Selbständigkeit dar. Ist tatsächlich keine Delegation erfolgt, sondern besteht nur die Möglichkeit hierzu, kann die Delegationsbefugnis allenfalls dann als Indiz für Selbstständigkeit angesehen werden, wenn von der Delegationsbefugnis realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 34 m.w.N.: Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 93; Urt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 70) und die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für die Tätigkeit anzusehen ist (vgl. Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 58; Urt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 70; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 112 m.w.N.). Auf dieser Grundlage fehlt es an konkretem Vortrag und Glaubhaftmachung der Beschwerdeführerin dazu, in Bezug auf welche Dienstevermittler/Promoter die genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein sollen. Ggf. mag dies von ihr im Hauptsacheverfahren nachgeholt werden.
ee. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, dass eine Tätigkeit wie die der Dienstevermittler, die ausnahmslos aus der Nutzung von Know-How der Auftragnehmer sowie deren Arbeitszeit und –aufwand bestehe, nicht bedeute, dass eine unternehmerische Tätigkeit nicht vorliege, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zum einen haben die Dienstevermittler schon nicht „ausnahmslos“ nur auf eigenes „Know-How“ zurückgegriffen. Vielmehr sind von ihnen Einrichtungen und Betriebsmittel genutzt worden, was regelhaft ein Kriterium der Eingliederung darstellt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 21; Urt. v 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 23; Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 100 m.w.N.; Urt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 92). Deren Nutzung war auch nach den vertraglichen Grundlagen erforderlich. U.a. waren – wie bereits dargelegt – z.B. Vorgaben hinsichtlich der Weiterleitung von Daten an die Telekommunikationsanbieter einzuhalten, um überhaupt Provisionsansprüche erwerben zu können.
Darüber hinaus lässt die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation außer Acht, dass der nur geringe oder fehlende Einsatz eigener Räume und Betriebsmittel bei betriebsmittelarmen Tätigkeiten eine selbstständige Tätigkeit zwar nicht (als solches) ausschließt, jedoch umgekehrt auch nicht zu begründen vermag. Fehlen eigene Investitionen, so mangelt es entsprechend an einem (positiven) Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, das im Rahmen der Gesamtabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin sprechen könnte.
ff. Dahingestellt bleiben kann im Eilverfahren, ob (und bejahendenfalls wie) eine (von der Beschwerdeführerin bestrittene) Zeiterfassung bzw. Kontrolle zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit ihrer Auftragnehmer stattgefunden hat. Würde sich dies feststellen lassen, käme dem – aufgrund intensivierter Überprüfungsmöglichkeiten der Auftraggeberin – lediglich eine die obigen Ausführungen bekräftigende Indizwirkung hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung zu. Nicht hingegen schließt eine fehlende Erfassung die Annahme von abhängiger Beschäftigung aus bzw. stellt dies auch nur ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Dass die (einzelnen) Auftragnehmer – wie von der Beschwerdeführerin weiter behauptet – hinsichtlich ihres Einsatzes in relevantem Umfang zeitlich flexibel waren, ist bei praxisnaher Betrachtung schon wegen der vertraglich vorgesehenen Anwesenheit über 8 Stunden während der Kernzeit bzw. der Standöffnungszeiten kaum vorstellbar. Freiheiten bei Ort und Zeit der Tätigkeit greifen in der modernen Arbeitswelt im Übrigen zunehmend Raum und sprechen daher (ohnehin) nicht zwingend für Selbstständigkeit (vgl. z.B. BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R – juris Rn. 15; Senatsurt. v. 24.04.2024 – L 8 BA 109/19 – juris Rn. 72).
gg. Soweit die Beschwerdeführerin – insoweit zutreffend – darauf hinweist, dass ein unternehmerisches Risiko der Dienstevermittler in der weitgehend auf Provisionsbasis beruhenden Vergütung besteht, hätte es weiterer Darlegung zu der zusätzlichen Anforderung bedurft, dass ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit ist, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36 m.w.N.; Urt. v. 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R – juris Rn. 20; Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 104; Urt. v. 19.06.2024 – L 8 BA 179/18 – juris Rn. 64). Allein die (von der Beschwerdeführerin vorgetragene) Nutzung eines verkäuferischen Geschicks innerhalb eines (eng) vorgegebenen Rahmens zu Zeit, Ort und Produkten vermag derartige größere Freiheiten und damit verbundene Verdienstchancen nicht zu begründen.
Hinsichtlich der Promoter ist ein unternehmerisches Risiko ohnehin nicht erkennbar. Diese erhielten eine Tagespauschale zuzüglich ggf. einer Überstunden- und Fahrzeitvergütung sowie Aufwandsentschädigungen je Reisetag und Verpflegungsmehraufwand.
hh. Da das – für die Beschwerdeführerin negative – Urteil im (Statusfeststellungs-)Verfahren S 24 R 2074/17, das einen Sachverhalt vor dem hier streitigen Zeitraum betrifft, für die Beurteilung des hiesigen Eilverfahrens kein Präjudiz entfaltet, verbleibt auch die an diesem Urteil geäußerten Kritik der Beschwerdeführerin ohne Relevanz.
ii. Durchgreifende Bedenken gegen die Beitragsfestsetzung bestehen nicht. Insbesondere konnte die Beklagte – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch die gezahlten Provisionen berücksichtigen.
Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R – juris Rn. 12). Entsprechend stellen auch die von der Beschwerdeführerin an ihre Auftragnehmer gezahlten Provisionen zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar (vgl. Werner in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 14 Rn. 78; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, 1. Erg.lieferung 2025, § 14 Rn. 30 m.w.N.).
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil – wie die Beschwerdeführerin behauptet – im Falle einer Beschäftigung eine andere Kostenstruktur für die Entlohnung angesetzt worden wäre. Derartige fiktive Überlegungen beeinflussen die Beitragspflicht nicht. Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Maßgebend für die Begründung von Beitragsansprüchen, die an das Arbeitsentgelt Beschäftigter anknüpfen, ist damit allein das Entstehen des geschuldeten Entgeltanspruchs (vgl. z.B. BSG Urt. v. 07.02.2002 – B 12 KR 13/01 R – juris Rn. 22; Senatsurt. v. 19.06.2024 – L 8 BA 111/20 – juris Rn. 35). Dass hier ein (vertraglicher) Anspruch der Arbeitnehmer auf die (geleisteten) Provisionszahlungen bestand, wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht in Zweifel gezogen.
2. Etwaige Voraussetzungen einer unbilligen Härte sind von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des SG verwiesen, das eine solche Härte aus den vorgelegten Jahresabschlüssen nicht hat entnehmen können und u.a. bei einem möglichen Rückgriff auf vorhandene Liquiditätsreserven auch zutreffend verneint hat. Aktuelle Daten sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine drohende Insolvenz vom Geschäftsführer Z. in der von ihm am 08.11.2023 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht einmal selbst behauptet worden ist. Vielmehr hat er lediglich (vage) eine „drohende Gefährdung“ und das Heranreichen „an die Grenze der Existenzgefährdung“ geschildert. Vor dem Hintergrund der Einbindung der Beschwerdeführerin in eine Konzernstruktur wäre auch weiterer Vortrag dazu erforderlich gewesen, dass bzw. aus welchen Gründen die Nachforderung nicht konzernintern beglichen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 23 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).