Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In der Hauptsache wendet sich der Kläger mit seiner am 05.08.2024 erhobenen Klage gegen den Bescheid über Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 24.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2024 und begehrt – unter Bezugnahme auf sein angebliches Antragsschreiben vom 11.06.2023 – die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages nebst Verzinsung. Außerdem wendet er sich gegen die Gebühren für die Zahlungsanweisung, die dadurch anfallen, dass der Kläger kein Konto eingerichtet hat; insofern begehrt er die Erstattung der Kosten nebst Verzinsung.
Nach Beiziehung der Verwaltungsakte hat das Sozialgericht Aachen (SG) den Kläger mit Verfügung vom 17.01.2025 (ihm zugestellt am 25.01.2025) zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, woraufhin der Kläger insofern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Hinzuziehung eines Protokollführers beantragt hat (Eingabe vom 04.02.2025).
Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 hat sich die Beklagte mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger mit Verfügung vom 30.01.2025 zur Kenntnis übersandt. Mit seiner beim SG am 10.02.2025 eingegangenen Eingabe (vom 09.02.2015) legt der Kläger „sofortige Beschwerde“ hinsichtlich des gerichtlichen Schreibens vom 30.01.2025 ein.
Das SG hat bislang weder eine Hauptsache- noch eine Nebenentscheidung getroffen, insbesondere hat es noch nicht durch Gerichtsbescheid entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da es bereits an einem statthaft angreifbaren Beschwerdegegenstand fehlt.
a) Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen die Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dabei sind nur wirksame Entscheidungen Rechtsmitteln zugänglich; die Wirksamkeit einer Entscheidung tritt mit Verkündung (nach mündlicher Verhandlung) bzw. mit ihrer Zustellung ein, § 133 Satz 2 SGG.
Eine Entscheidung des SG bzw. des Vorsitzenden in diesem Sinne liegt hier bislang nicht vor. Es ist weder im Hauptsacheverfahren beim SG eine Entscheidung ergangen, noch hat das SG in einem Nebenverfahren eine Entscheidung getroffen. Eine Beschwerde „auf Vorrat“, d.h. noch vor Existenz der Entscheidung, sieht das hier maßgebende Prozessrecht nicht vor (vgl. beispielsweise Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, Stand: 01.03.2024, § 172 Rn. 45 m.w.N.).
b) Der Kläger kann auch nicht statthaft gegen erstinstanzliche Verfügungen Beschwerde einlegen. Denn diese sind gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht beschwerdefähig. Diese Vorschrift bestimmt u.a. ausdrücklich, dass nicht mit der Beschwerde angefochten werden können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen sowie über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).