Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.03.2019 hinaus und hierbei insbesondere über das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen.
Die Beklagte gewährte dem am 00.00.1986 geborenen Kläger mit Bescheid vom 17.04.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 04.09.2017 und einem Rentenbeginn am 01.04.2018 bis zum 31.03.2019.
Der Kläger stellte am 03.01.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Weitzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte nahm medizinische Ermittlungen auf, holte Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte ein und ließ den Kläger von dem Neurologen Dr. C. untersuchen und begutachten. Dr. C. stellte in seinem Gutachten vom 10.05.2019 folgende Diagnosen: Befindlichkeitsstörungen, Aggravation bei bildmorphologisch demyelinisierender ZNS-Erkrankung. Er gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr auszuüben.
Mit Bescheid vom 04.02.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.04.2019 ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Zwar lägen bei dem Kläger eine psychische Minderbelastbarkeit bei Nervenkrankheit (MS), Missempfindungen und Gangstörung, Substanzgebrauch, ein Wirbelsäulensyndrom, chronische Kopfschmerzen, eine Harnsteinerkrankung, ein Verschleiß der Kniegelenke sowie eine chronische Lungenerkrankung vor, jedoch führten die Einschränkungen, die sich hieraus ergeben, nicht mehr zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da der Kläger nach der medizinischen Beurteilung der Beklagten wieder mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27.05.2020, bei der Beklagten eingegangen am 29.05.2020, die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 04.02.2020 nach § 44 SGB X. Zur Begründung des Überprüfungsantrages wurde mit klägerseitigem Schreiben vom 06.07.2020 insbesondere angeführt, dass Grundlage für die Nichtweitergewährung der Rente offensichtlich das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C. sei, der die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen negiere und sogar zu dem Schluss käme, dass er noch seine letzte Tätigkeit als Elektromaschinenbauer und eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich verrichten könne. Dieses Gutachten unterstelle ihm massive Aggravation und ggf. sogar Simulation. Für den Gutachter seien weder die Anerkennung der Schwerbehinderung noch des Pflegegrades noch die überhaupte Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung in der Vergangenheit durch Dr. L. nachvollziehbar. Dieses sei nicht ansatzweise verständlich. Der desolate Gesundheitszustand bestünde weiterhin, so dass ihm die volle Erwerbsminderungsrente über den 31.03.2019 hinaus zu gewähren sei.
Mit Bescheid vom 22.10.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27.05.2020 auf Rücknahme des Bescheides vom 04.02.2020 ab. Nach § 44 SGB X sei die Beklagte verpflichtet, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich herausstelle, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Überprüfung des Bescheides vom 04.02.2020 hätte ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Nach Überprüfung ergäben sich keine Erkenntnisse, die geeignet seien, das Begutachtungsergebnis zu widerlegen.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 22.10.2020 am 28.10.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass das Nichtauseinandersetzen der Beklagten mit dem klägerseitigen Schriftsatz vom 06.07.2020, in dem fundiert dargelegt werden würde, dass medizinisch die Nichtweitergewährung der bis zum 31.03.2019 gewährten Rente nicht gerechtfertigt sei, nicht nachvollziehbar sei. Dass sich die Beklagte auf eine einzeilige Begründung des beratenden Arztes stütze, begegnete erheblichen rechtlichen Bedenken. Dieser führte lediglich aus, dass sich nach Überprüfung keine Erkenntnisse ergäben, die geeignet seien, das Begutachtungsergebnis zu widerlegen.
Die Beklagte holte weitere ärztliche Berichte ein und zog die der Krankenkasse in D. vorliegenden Unterlagen sowie das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 22.10.2018 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2021 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.10.2020 zurück. Der Widerspruch sei nicht begründet. Die Überprüfung des Bescheides vom 04.02.2020 hätte ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger sei nach Wegfall der Rente weder voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen sei der Kläger wieder fähig, leichte Arbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Der Kläger hat am 05.07.2021 Klage erhoben, mit der er die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.03.2019 hinaus begehrt. Zur Begründung verweist er insbesondere auf seinen Schriftsatz aus dem Verwaltungsverfahren vom 06.07.2020. Zudem führt er insbesondere an, dass ihm mit Bescheid vom 12.04.2018 durch den Kreis C. die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (auf ständige Begleitung angewiesen) anerkannt worden sei. Darüber hinaus sei durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung für die K. festgestellt worden, dass bei ihm ab dem 01.09.2018 aufgrund der beschriebenen Befunde der Pflegegrad 1 bestünde. In Kenntnis dessen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens von voller Erwerbsminderung andere Kriterien gelten als bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens von Schwerbehinderung bzw. eines Pflegegrades, vertrete er jedoch die Auffassung, dass die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 80 sowie der Merkzeichen „G“ und „B“ sowie des Pflegegrades 1 durch die Krankenkasse auch eine erhebliche Indizwirkung hinsichtlich seines Restleistungsvermögens entfalten würde.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 22.10.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2021 abzuändern und ihm über den 31.03.2019 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung insbesondere Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2021.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Kreises C. sowie die Verwaltungsakte der K. beigezogen sowie ärztliche Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt.
Zudem hat es zur Frage des Leistungsvermögens des Klägers von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung von zunächst einem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten.
Mit Beweisanordnung vom 28.07.2022 wurde der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. zum Sachverständigen ernannt.
In seinem Gutachten vom 03.02.2023 führte er insbesondere aus, dass eine abschließende Diagnose nach seiner Untersuchung nicht gestellt werden könne. Es müsse konstatiert werden, dass bei dem Kläger im Dezember 2016 eine entzündliche Erkrankung des ZNS mit einiger Wahrscheinlichkeit festgestellt worden sei. Eine abschließende Diagnose sei aufgrund mangelnder Diagnostik aber nicht möglich. Wahrscheinlich spiele sich vor diesem Hintergrund eine dissoziative bzw. somatoforme Störung ab.
Er gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger unter Beachtung von – im Gutachten näher aufgeführten – qualitativen Einschränkungen körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr verrichten könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 03.02.2023 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 06.03.2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass sein Gesundheitszustand sich dauerhaft in einem derart reduzierten Maße bewegen würde, dass eine Arbeit mit ökonomischen Wert ihm nicht mehr möglich erscheine und aus seiner Sicher daher die Voraussetzungen entgegen der Annahme des Gutachters für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente vorlägen.
Mit Schreiben vom 23.03.2023 hat der Kläger unter Vorlage eines von ihm ausgefüllten Fragebogens seine sehr hohe Unzufriedenheit mit der Begutachtung bei Dr. F. mitgeteilt. Das Verhalten von Dr. F. hätte zu einer Beschwerde des Klägers bei der Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammer sowie zu einer Strafanzeige geführt.
Das Gericht hat mit Beweisanordnung vom 17.07.2023 die Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Zum Sachverständigen wurde der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie und Sozialmedizin H. ernannt.
Dieser hat mit Schreiben vom 25.07.2023 mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung dringend erforderlich erscheine und er diesbezüglich Frau Dipl.-Psychologin C., B. P., empfehle. Auch diese wurde sodann mit Beschluss vom 31.07.2023 zur Sachverständigen ernannt.
Der Sachverständige H. hat mit Schreiben vom 09.11.2023 mitgeteilt, dass der Kläger dort in Begleitung eines Mitarbeiters des Vereins „Gemeinsam Leben mit MS“ erschienen sei und seitens der Begleitperson auf ein vorher zugesandtes Fax („Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt“) – das als Anlage dem Schreiben vom 09.11.2023 beigefügt worden ist – verwiesen worden sei und hierbei dann zur Voraussetzung für eine Untersuchung gemacht worden sei, dass er – der Sachverständige H. – diese Erklärung unterschreibe. Dies habe er insofern abgelehnt, als dass eindeutig die Verwendung eines Amtssiegels (über das er nicht verfüge) gefordert worden sei, sodass keine Untersuchung durchgeführt worden sei.
Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 29.11.2023 darauf hingewiesen, dass ein derartiges Vorgehen gegenüber einem Sachverständigen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht hinnehmbar sei und hat um Mitteilung gebeten, ob sich der Kläger bereit erklärt, einen vom Sachverständigen H. sodann erneut zu vergebenden Untersuchungstermin wahrzunehmen und dies ohne die Vorlage derartiger Erklärungen. Das Gericht hat zugleich auf die Mitwirkungspflichten des Klägers im hiesigen Verfahren hingewiesen und desweiteren mitgeteilt, dass, sofern der Kläger nicht bereit sei, einen Untersuchungstermin entsprechend wahrzunehmen, sodann beabsichtigt sei, den Sachverständigen H. mit der Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage zu beauftragen.
Mit Beschluss vom 31.01.2024 hat das Gericht die Beweisanordnung vom 17.07.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 31.07.2023 dahingehend abgeändert, dass anstelle der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung nunmehr die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage angeordnet werde.
Der Sachverständige H. führt in seinem sodann erstellten Gutachten vom 02.04.2024 insbesondere aus, dass Gesundheitsstörungen im Vollbeweis, die die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben herabsetzten, nicht zu beschreiben seien. Im vorliegenden Fall sei der Verdacht auf das Vorliegen einer Multiplen Skleroseerkrankung zu äußern, wobei belegbare, daraus resultierende Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu beschreiben seien. Dies aufgrund der doch hochgradig inkonsistenten Befunde bei gleichzeitig nachweisbarer Aggravationsneigung.
Er gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger unter Beachtung von – im Gutachten näher aufgeführten – qualitativen Einschränkungen körperlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr verrichten könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 02.04.2024 Bezug genommen.
Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 10.04.2024, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17.04.2024 und der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 15.04.2024 zugestellt, dazu gehört worden, dass das Gericht beabsichtigt, die Klage durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind darüber hinaus auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG statthaft, da der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2021, die Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 04.02.2020 zurückzunehmen sowie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begehrt.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger ist nicht gem. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da der von ihm angefochtene Bescheid vom 22.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2021 nicht rechtswidrig ist. Der Bescheid vom 04.02.2020 war nicht gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen, da bei seinem Erlass das Recht nicht unrichtig angewandt und deshalb eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI bzw. nach § 240 Abs. 1 SGB VI für die Zeit ab 01.04.2019 zu Recht nicht erbracht worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Die Beklagte hat das Recht richtig angewandt und ist auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 01.04.2019 keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI oder nach § 240 Abs. 1 SGB VI.
Dahinstehen kann, ob die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, hierbei insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, da dem Kläger kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI zusteht. Der Kläger ist weder teilweise erwerbsgemindert gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI noch voll erwerbsgemindert gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da der Kläger am 00.00.1986 und nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein derartiges Leistungsvermögen vorliegt, ist, ob der jeweilige Versicherte mit seinem individuellen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsvermögen Tätigkeiten ausüben kann, mit denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen ist. Es kommt daher darauf an, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen, wenn auch mit qualitativen Einschränkungen, in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R –, Rn. 25 f, juris).
Bei dem Kläger können Gesundheitsstörungen, die seine Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben herabsetzen würden, im Vollbeweis nicht nachgewiesen werden. Dies folgt aus den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Herrn Dr. F. und Herrn H. in ihren jeweiligen Gutachten vom 03.02.2023 und vom 02.04.2024.
Die Gutachten sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an den Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln.
Zur Überzeugung der Kammer liegt bei dem Kläger ein Gesundheitszustand vor, bei dem er noch unter betriebsüblichen Bedingungen jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht sechs Stunden und mehr pro Tag verrichten kann, wenn die folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet werden: Keine Gerüst- und Leiterarbeiten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht sowie keine Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck.
Möglich sind dem Kläger insbesondere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, wobei kurzfristiges Gehen und Stehen aber möglich ist, Arbeiten gelegentlich im Knien, Hocken und Bücken, gelegentliche Überkopf- und Überschulterarbeiten, Arbeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit der Hände, Arbeiten an laufenden Maschinen, Arbeiten mit Publikumsverkehr, Arbeiten, die mit der Notwendigkeit verbunden sind, festgelegte Termine einzuhalten, geistig einfache und mittelschwierige Tätigkeiten, Arbeiten mit geringen und durchschnittlichen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die Reaktion, die Übersicht und die Aufmerksamkeit sowie Arbeiten mit geringen und durchschnittlichen Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die geistige Beweglichkeit.
In dieser Leistungsbewertung des Klägers folgt die Kammer wiederum den schlüssigen, widerspruchsfreien, nachvollziehbaren, übereinstimmenden und überzeugenden Beurteilungen der gerichtlichen Sachverständigen Herrn Dr.F. und Herrn H. in ihren jeweiligen Gutachten vom 03.02.2023 und vom 02.04.2024.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass die von den Sachverständigen vorgenommenen Leistungsbeurteilungen dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben entsprechen.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an den Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Herrn Dr. F. und Herrn H. in ihren jeweiligen Gutachten vom 03.02.2023 und vom 02.04.2024, im Rahmen derer sie widerspruchsfrei, in sich schlüssig, übereinstimmend und überzeugend darlegen, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht, ein quantitatives Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich vorliegt.
Nach Auffassung der Kammer begründen die Sachverständigen Herr Dr. F. und Herr H. jeweils überzeugend die von ihnen jeweils vorgenommenen Leistungsbeurteilungen.
Aufgrund dessen legt die Kammer ihrer Entscheidung die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Herrn Dr. F. und Herrn H. in ihren jeweiligen Gutachten vom 03.02.2023 und vom 02.04.2024 zugrunde und nimmt insoweit auf diese Bezug.
Den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Herrn Dr. F. und Herrn H. in ihren jeweiligen Gutachten ist nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.