Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 04.10.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die ungekürzte Auszahlung des ihm bewilligten Pflegegeldes sowie die Übernahme von Verfahrenskosten.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin sozial pflegeversichert. Er bezieht eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Westfalen i.H.v. 850,38 Euro netto monatlich sowie eine niederländische Altersrente des dortigen Sozialversicherungsträgers SVB i.H.v. 502,32 Euro monatlich. Er erhält außerdem seit dem 01.01.2024 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechend dem Pflegegrad 2 in Form von Pflegegeld durch die Beklagte.
Mit Bescheid vom 01.02.2023 setzte die E. – Krankenversicherung, die zugleich auch im Namen der Antragsgegnerin handelte, die Beiträge auf die niederländische Rente fest. Mit weiterem Bescheid vom 23.12.2023 hob die E. den bisher gültigen Beitragsbescheid zum 01.01.2024 auf und setze die ab diesem Zeitpunkt zu zahlenden Beiträge auf die ausländische Rente neu fest. Den daraufhin eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies der Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2024 zurück. Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Aachen am 06.08.2024 Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 6 KR 255/24 anhängig ist.
Am 19.08.2024 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Aachen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt mit dem Ziel, die Pflegegeldzahlungen durch die Antragsgegnerin wieder aufnehmen zu lassen. Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen in dem Klageverfahren S 6 KR 255/24 bezogen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Antragsteller zudem geltend gemacht, es bestünden Ansprüche gegen die Beklagte i.H.v. 3.900 Euro für mit Hilfe seiner Kinder und der Stadt J. verauslagte Umzugskosten.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Pflegegeldzahlungen umgehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederaufzunehmen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat vorgetragen, das Pflegegeld ab Januar 2024 laufend ausgezahlt zu haben. Lediglich für den Monat August 2024 sei es wegen einer zunächst ungeklärten Krankenhauszeit des Antragstellers zu einer Verzögerung gekommen. Die Zahlung werde jedoch umgehend nachgeholt. Soweit der Antragsteller Umzugskosten als wohnumfeldverbessernde Maßnahme begehre, so sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens. Der Widerspruchsausschuss habe am 24.09.2024 einen entsprechenden Widerspruchsbescheid erlassen.
Mit Beschluss vom 04.10.2024 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin habe das dem Antragsteller zustehende Pflegegeld in voller Höhe ausgezahlt.
Am 04.11.2024 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Vortrag aus dem Klageverfahren S 6 KR 255/24 wiederholt. Die Ansprüche auf Beiträge aus seiner niederländischen Rente seien nach einem Urteil des BGH (Az. IX ZR 245/12) verjährt, zudem sei er diesbezüglich nicht richtig beraten worden. Die Beitragshöhe sei außerdem fasch berechnet. Gleichwohl habe er alle offenen Beitragsforderungen unter Vorbehalt der gerichtlichen Klärung ausgeglichen. Nur aus diesem Grunde zahle die Antragsgegnerin das Pflegegeld weiterhin aus. Er habe aber für die Zahlung der Beitragsrückstände Schulden bei seinen Kindern machen müssen. Er habe auch einen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten. Er wolle zudem die Kosten, die ihm durch das vorliegende Verfahren entstanden seien, entsprechend den jeweiligen Anwaltsgebühren erstattet bekommen. Schließlich habe er auch einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen benötigten Zahnersatz.
Der Antragsteller beantragt bei Auslegung seines Vorbringens sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 04.10.2024 abzuändern und die Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,
- keine Beiträge auf sein niederländisches Renteneinkommen zu erheben,
- die ihm entstandenen Umzugskosten i.H.v. 3.900 Euro zu übernehmen,
- die Kosten für einen Zahnersatz zu übernehmen,
- die ihm im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten entsprechend den Gebühren eines Rechtsanwalts zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend. Die Ausführungen des Antragstellers bezögen sich nicht auf das vorliegende einstweilige Rechtschutzverfahren, sondern auf das noch anhängige Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 6 KR 255/24.
Auf Anforderung des Senats, die laufenden Pflegegeldauszahlungen zu belegen, hat die Antragsgegnerin einen entsprechenden Kontoauszug vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers (§§ 172, 173 SGG) ist nicht begründet.
1.) Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 Rn. 24 f.). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG a.a.O. Rn. 26).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Denn bei der vorliegend gebotenen, summarischen Prüfung liegen jedenfalls weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor.
a) Ob der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren, die Auszahlung des laufenden Pflegegeldes bei verständiger Auslegung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren noch weiterverfolgt, ist bereits zweifelhaft. So hat er selbst zugestanden, dass das Pflegegeld nunmehr ungekürzt ausgezahlt werde. Dass dies aus seiner Sicht nur deshalb erfolgt sei, weil er zuvor seine Beitragsrückstände beglichen habe, ändert nichts daran, dass sich sein ursprüngliches Antragsbegehren erledigt hat. Jedenfalls bestehen diesbezüglich auf Grund der laufenden, ungekürzten Zahlungen weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund.
b) Soweit der Antragsteller im Rahmen des Berufungsverfahrens zahlreiche weitere Feststellungen und Verpflichtungen der Antragsgegnerin begehrt, so handelt es sich dabei um unzulässige Antragsänderungen i.S.d. § 99 SGG analog, weil die Antragsgegnerin weder in die Antragsänderungen eingewilligt hat, noch diese sachdienlich sind. Durch die geänderten Begehren, die teilweise auch die Einbeziehung der E. – Krankenkasse erfordern würden, würde das ursprüngliche Antragsverfahren auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Der ursprünglich abweisungsreife Antrag würde um zahlreiche Begehren ergänzt, deren Tatsachengrundlage, insbesondere die Durchführung von Vorverfahren, vollständig zu ermitteln wäre und die ohne jeden Bezug zum ursprünglichen Antragsgegenstand wären.
Unabhängig von der Unzulässigkeit der Antragsänderung ist aber für den Senat auch nicht ersichtlich, warum die geltend gemachten Begehren eilbedürftig wären, ihre Anordnung also keinen Aufschub dulden würde. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass er die angefallenen Umzugskosten mit Hilfe von Darlehen seiner Kinder bzw. der Stadt J. bereits beglichen hat. Dass die Rückzahlung dieser Darlehen eilbedürftig wäre, hat der Antragsteller schon nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Dringlichkeit der Kostenübernahme für einen Zahnersatz hat er nicht dargetan. Danach ist insgesamt auch ein Anordnungsgrund nicht erkennbar.
3.) War somit im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Aachen nicht zu beanstanden, so konnte auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben (§§ 73a SGG, 114 ff. ZPO).
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. bezüglich der Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
4.) Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.