1. Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erbringende Leistung, die einem bestimmten Verwendungszweck dient (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 54/15 R). Bei Geldleistungen für Verpflegungsmehraufwendungen und Geldersatzleistungen für die unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft und Arbeitskleidung nach § 2 Satz 1 Nr. 4b BFDG handelt es sich ebenfalls nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
2. Für Absetzbeträge vom Einkommen aus einem Bundesfreiwilligendienst hat der Gesetzgeber in § 11b Abs. 2b SGB II eine nach Altersstufen differenzierende Sonderregelung getroffen. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und die einen Bundesfreiwilligendienst nach BFDG leisten, tritt nach § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II an die Stelle der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein erhöhter Grundfreibetrag von 250 Euro. In dem erhöhten Grundfreibetrag gehen die Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II auf und können nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden.
3. § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II bestimmt für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und Einkommen aus einem Bundesfreiwilligendienst erzielen, mit 250 Euro einen feststehenden erhöhten Grundfreibetrag. Eine Regelung, welche die Möglichkeit eröffnet, den Grundfreibetrag übersteigende tatsächliche Aufwendungen für Beträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, wie bspw. Fahrtkosten, auf Nachweis vom Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst in Abzug zu bringen, sieht das Gesetz nicht vor.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich (zuletzt) gegen die teilweise Aufhebung bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Dezember 2023 bis März 2024 sowie die teilweise Aufhebung und Erstattung bewilligter Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Oktober 2023 bis November 2023. Im Besonderen steht zwischen den Beteiligten in Streit, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes (BUFDI) als Einkommen berücksichtigt werden können.
Der 1986 geborene Kläger steht seit 1. Juni 2021 im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Er bewohnt eine Wohnung in S, O Str., für die eine monatliche Gesamtmiete von 507,81 Euro (Kaltmiete 337,48 Euro, Heizkosten 100 Euro, Nebenkosten 70,33 Euro) an den Vermieter zu entrichten ist. Seit einer Magenverkleinerung im Jahr 2009 ist die Einhaltung einer besonderen Kostform aus medizinischen Gründen erforderlich.
Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Juni 2023 bis Mai 2024 Leistungen in Höhe von 1.060,01 Euro monatlich (Bescheid vom 11. Mai 2023). Die Leistungsbewilligung schließt den Regelbedarf (502 Euro), einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (50,20 Euro) und die Aufwendungen für die bewohnte Wohnung (507,81 Euro) ein. Einkommen erzielte der Kläger zunächst nicht.
Mit Änderungsbescheid vom 3. August 2023 wurden die Leistungen für Dezember 2023, unter Berücksichtigung der an den örtlichen Zweckverband Abfallwirtschaft zu zahlenden Abfallgebühren (24,39 Euro) auf insgesamt 1.084,40 Euro erhöht.
Am 10./16. August 2023 schloss der Kläger mit der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG). Nach der Vereinbarung sollte der Freiwilligendienst in der Einsatzstelle des BRK Kreisverband H, E-Str. in H in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 mit einer wöchentlichen Dienstzeit von 38, 5 Stunden abgeleistet werden. Die Einsatzstelle verpflichtete sich zur Gewährung eines Taschengeldes in Höhe von monatlich 200 Euro, eines Verpflegungskostenzuschusses in Höhe von monatlich 180 Euro und einer Geldersatzleistung (statt unentgeltlicher Bereitstellung von Unterkunft, Dienstkleidung bzw. Arbeitskleidung) in Höhe von monatlich 40 Euro. Die Gesamtzuwendung belief sich auf 420 Euro im Monat. Die Vereinbarung sieht zudem vor, dass im Krankheitsfall Taschengeld und Sachbezüge für sechs Wochen weitergezahlt werden; nicht aber über die Dauer des Freiwilligendienstes hinaus.
Nach einem Krankenhausaufenthalt und Arbeitsunfähigkeit trat der Kläger den BUFDI am 2. November 2023 an. Je nach Dienstplan absolvierte er seinen Dienst in der Einsatzstelle beim BRK Kreisverband H, E-Str. in H (einfache Entfernung zwischen Wohnung und Dienstort 37,7 km) bzw. in der Rettungswache R, J in R (einfache Entfernung zwischen Wohnung und Dienstort 52 km).
Mit Schreiben vom 6. November 2023 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Aufnahme des BUFDI an. Daraufhin senkte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14. November 2023 die dem Kläger bewilligten Leistungen für den Monat Dezember 2023 auf 914,40 Euro und für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024 auf monatlich 890,01 Euro ab. Ausgehend von 420 Euro rechnete er nach Abzug eines Freibetrages von 250 Euro einen Betrag von 170 Euro monatlich als Einkommen aus dem BUFDI bedarfsmindernd an. Gegen den Änderungsbescheid vom 14. November 2023 legte der Kläger anwaltlich vertreten am 30. November 2023 Widerspruch ein (W 337/23).
Nach Anhörung hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Dezember 2023 die dem Kläger für die Monate Oktober 2023 und November 2023 bewilligten Leistungen teilweise, unter Anrechnung von 170 Euro Einkommen monatlich aus dem BUFDI, auf und setzte den Gesamtbetrag von 340 Euro zur Erstattung fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger anwaltlich vertreten am 15. Januar 2024 Widerspruch ein (W 12/24).
Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2023 wurden die Leistungen des Klägers für die Zeit von Januar 2024 bis Mai 2024 auf monatlich 957,11 Euro erhöht. Damit setzte der Beklagte die gesetzliche Erhöhung des monatlichen Regelbedarfs auf 563 Euro und die damit verbundene Erhöhung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung auf 56,30 Euro pro Monat um. Als Einkommen wurden weiter 170 Euro monatlich aus dem BUFDI angerechnet. Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger anwaltlich vertreten am 16. Januar 2024 Widerspruch ein (W 15/24).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2024 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 14. November 2023 (W 337/23) als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2024 wurde der Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Dezember 2023 (W 12/24) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, der Kläger sei aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse in geringerer Höhe hilfebedürftig gewesen. Laut dem vorliegenden Vertrag zur Ableistung des BUFDI werde ein monatlicher Betrag in Höhe von 420 Euro an den Kläger ausgezahlt. Entsprechend § 11 SGB II sei das Einkommen aus BUFDI nicht zweckbestimmt. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und die Teilnehmer an einem BUFDI sind, sei anstelle des nach § 11b Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 SGB II vorgesehenen Betrages ein Betrag von 250 Euro von dem Taschengeld abzusetzen. Eine Erstattung von Fahrtkosten erfolge nach der Richtlinie zu § 17 BFDG auf Antrag an das BAFzA unter Berücksichtigung des Bundesreisekostengesetzes. Im Rahmen der Einkommensbereinigung könnten Fahrtkosten keine Berücksichtigung finden.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2024 (W 337/23) erhob der Kläger am 23. Februar 2024 die vorliegende Klage. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. April 2023 (W 12/24) erhob der Kläger am 8. Mai 2024 Klage, die zunächst unter dem Az. S 39 AS 553/24 geführt wurde.
Den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2023 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2024 (W 15/24) als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage wurde unter dem Az. S 39 AS 589/24 geführt und am 3. März 2025 zurückgenommen. Bezüglich der Kosten des Widerspruchsverfahrens W 15/24 haben die Beteiligten am 10. März 2025 eine hälftige Kostenerstattung durch den Beklagten vereinbart.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2024 übernahm der Beklagte die Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2023 in Höhe von 763,52 Euro als weitere Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Beschluss vom 10. März 2025 wurden die Verfahren S 39 AS 219/24 und S 39 AS 553/24 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung miteinander unter dem führenden Aktenzeichen S 39 AS 219/24 verbunden.
Auf der Grundlage von im Verfahren beigezogenen Nachweisen, wonach der Kläger in der Zeit vom 8. Februar 2024 bis 31. Mai 2024 durchgehend arbeitsunfähig gewesen und ihm das Entgelt aus dem BUFDI deshalb im März 2024 nur anteilig in Höhe von 392,91 Euro bzw. in den Monaten April 2024 und Mai 2024 nicht gezahlt worden war, erkannte der Beklagte das Klagebegehren mit angenommenen Teilanerkenntnis vom 10. März 2025 teilweise an und bewilligte dem Kläger für den Monat März 2024 weitere Leistungen in Höhe von 27,09 Euro sowie für April 2024 und Mai 2024 in Höhe von 170 Euro monatlich, ohne Anrechnung von Einkommen aus BUFDI.
Der Kläger trägt vor, er habe in den streitigen Zeiträumen einen BUFDI beim BRK Kreisverband H abgeleistet. Hierfür habe er insgesamt 420 Euro monatlich erhalten. Der Betrag setze sich aus 200 Euro Taschengeld, 180 Euro Verpflegungskostenzuschuss und 40 Euro für Dienstkleidung bzw. Arbeitskleidung zusammen. Mit Ausnahme des Taschengeldes liege Zweckbindung vor. Der Einkommensbetrag dürfe nur aus nicht zweckgebundenen Geldern ermittelt werden und müsse dann um die Freigrenze von 250 Euro bereinigt werden. Danach ergebe sich kein anrechenbares Einkommen. Unabhängig davon habe er die Einsatzstellen in H und R nur mit dem eigenen PKW erreichen können. Öffentliche Verkehrsmittel seien nicht vorhanden gewesen. Für den PKW bedürfe es einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Betrag hierfür schmälere sein Einkommen, so dass er als einkommensbereinigende Aufwendung Berücksichtigung finden müsse. Ebenso die Fahrtkosten, welche sich bei fünf Diensttagen in der Woche auf mindestens 190 Euro monatlich summierten. Gegen die vom Beklagten angewandte Freibetragsregelung für über 25-jährige bestünden schließlich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person unter 25 Jahren den doppelten Freibetrag im Vergleich zu einer Person über 25 Jahren erhalte. Aufwand und Kosten reduzierten sich bei Überschreitung der Altersgrenze nicht. Ein über 25-jähriger, der einen BUFDI ausübe, erhalte dennoch deutliche geringere Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger beantragt (zuletzt),
den Änderungsbescheid vom 14. November 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2024 und des Teilanerkenntnisses vom 10. März 2025 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit von Dezember 2023 bis März 2024 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst zu gewähren sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2024 für den Zeitraum Oktober 2023 bis November 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seinen im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen fest. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den klagegegenständlichen Bescheiden und Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. Ergänzend trägt der Beklagte vor, bezüglich der Freibetragsregelung verbleibe es bei der bisherigen Berechnung. Freiwilligendienste seien keine Erwerbstätigkeit, die gem. § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II zu bereinigen oder deren Aufnahme mit Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden könnte. Für Leistungsberechtigte im Freiwilligendienst, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, beschränke § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II den Absetzungsbetrag vom Einkommen auf 250 Euro.
Auf Nachfrage reichte der Kläger Kopien von Kontoauszügen ein, nach denen für die Kfz-Versicherung in den Monaten Oktober 2023 und November 2023 monatlich 47,54 Euro an die S I Gruppe gezahlt wurden.
Das Gericht hat von Amts wegen eine Auskunft bei dem BRK Kreisverband H eingeholt (Auskunft vom 20. Januar 2025). Danach wurde dem Kläger das vereinbarte Entgelt für die Ableistung des BUFDI in Höhe von 420 Euro in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 vollständig jeweils zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt. Aufgrund fortlaufender Arbeitsunfähigkeit ab 8. Februar 2024 wurde im März 2024 ein Betrag von 392,91 Euro ausgezahlt. In den Monaten April 2024 und Mai 2024 erfolgten keine Zahlungen. Ferner teilte der Kreisverband mit, dass eine Fahrtkostenerstattung nicht erfolgt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2023, die Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen weiteren Erfolg.
Gestand des Verfahrens ist der Änderungsbescheid vom 14. November 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2024 (W 337/23) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2024 und des Teilanerkenntnisses vom 10. März 2025. Mit diesem hat der Beklagte zunächst bewilligte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Dezember 2023 bis Mai 2024 unter Berücksichtigung von Einkommen aus BUFDI teilweise aufgehoben. Bezüglich der Monate April 2024 und Mai 2024 besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Die Ermittlungen im Klageverfahren haben ergeben, dass der Kläger für diese Monate keine Zahlungen vom BRK Kreisverband H erhalten hat, weil er aufgrund einer fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit ab 8. Februar 2024 den Freiwilligendienst nicht leisten konnte. Mit dem Teilanerkenntnis vom 10. März 2024 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung entsprechend korrigiert und dem Kläger für diese Monate Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Einkommen bewilligt.
Gegenstand des Verfahrens ist aufgrund der Verbindung nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 10. März 2025 der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2024 (W 12/24), mit dem der Beklagte zunächst bewilligte Leistungen für die Monate Oktober 2023 und November 2023 teilweise in Höhe von 170 Euro monatlich aufgehoben und mit insgesamt 340 Euro zur Erstattung festgesetzt hat.
Das Begehren des Klägers ist (zuletzt) auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Auszahlung der zunächst ohne die Berücksichtigung von Einkommen aus BUFDI bewilligten Leistungen für die Zeit von Dezember 2023 bis März 2024 sowie auf die Aufhebung der Erstattungsforderung von 340 Euro für Oktober 2023 und November 2023 gerichtet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 iVm § 56 SGG bzw. reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft und zulässig.
In der Sache hat die Klage über das vom Beklagten bereits abgegebene Teilanerkenntnis hinaus, keinen Erfolg.
Die teilweise Aufhebung der für die Zeit von Dezember 2023 bis März 2024 zunächst mit Bescheid vom 11. Mai 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. August 2023 bewilligten Leistungen (hierzu nachfolgend unter 1) und die teilweise Aufhebung und Erstattung der Leistungen für die Zeit von Oktober 2023 bis November 2023 (hierzu nachfolgend unter 2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Kläger hat für den (zuletzt) klagegegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen aus dem BUFDI.
1.
Rechtsgrundlage für die mit Änderungsbescheid vom 14. November 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2024 (W 337/23) in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Mai 2024 und des Teilanerkenntnisses vom 10. März 2025 getroffene Aufhebungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt ohne Ausübung von Ermessen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen – wie hier – oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Kläger wurden mit Bescheid vom 11. Mai 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. August 2023 Leistungen für den Bewilligungszeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 ohne Anrechnung von Einkommen bewilligt. In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers ist hiernach mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 eine wesentliche Änderung eingetreten, als er zu diesem Zeitpunkt einen BUFDI aufgenommen und aus dieser Tätigkeit Einkommen erzielt hat, welches zum teilweisen Wegfall seines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (auch) in der Zeit von Dezember 2023 bis März 2024 führte.
Die Höhe der dem Kläger für die Zeit von Dezember 2023 bis März 2024 zu gewährenden Leistungen bestimmt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht nach § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II (in der jeweils geltenden Fassung).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte - hier der Kläger - Bürgergeld, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II u. a., wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Der Kläger konnte im streitigen Zeitraum seinen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken. Eine Leistungsbewilligung ohne Berücksichtigung von Einkommen - wie vom Kläger begehrt - entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage.
Den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers für den Regelbedarf gemäß § 20 SGB II, den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II hat der Beklagte richtig mit 1.084,40 Euro für Dezember 2023 sowie 1.127,11 Euro monatlich für Januar 2024 bis März 2024 ermittelt. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird daher, nach eigener Prüfung, auf die zutreffende detaillierte Darstellung des Beklagten in den klagegegenständlichen Bescheiden verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Auf den Bedarf des Klägers anzurechnen ist das zur Verfügung stehende Einkommen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind.
Bei dem Entgelt, welches der Kläger in den Monaten Dezember 2023 bis März 2024 für die Ableistung des BUFDI beim Kreisverband H erhalten hat, handelt es sich um eine Einnahme in Geld und damit Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das gesamte Entgelt aus dem BUFDI mit 420 Euro in den Monaten Dezember 2023 bis Februar 2024 bzw. 392,91 Euro im Monat März 2024 als Einkommen zu bewerten (für das Taschengeld in Höhe von 200 Euro unstreitig, vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 54/15 R). Die monatlichen Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 180 Euro und die Entgeltersatzleistung in Höhe von 40 Euro für unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft, Dienstkleidung bzw. Arbeitskleidung sind nicht als zweckbestimmte Einnahmen von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.
Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Den auf der Grundlage von § 2 Satz 1 Nr. 4b BFDG vom Träger des BUFDI gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen und Entgeltersatzleistungen, statt unentgeltlicher Bereitstellung von Unterkunft, Dienstkleidung bzw. Arbeitskleidung, weist weder das BFDG noch ein anderes Gesetz ausdrücklich einen bestimmten Zweck zu. Zwar kann diesen Leistungen aufgrund ihrer begrifflichen Bezeichnung eine bestimmte Zweckrichtung entnommen werden, Geldleistungen nach § 2 Satz 1 Nr. 4b BFDG für Verpflegungsmehraufwendungen und die Entgeltersatzleistungen dienen jedoch nicht anderen Zwecken, die über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen. Die Verpflegungsmehraufwendungen und die Entgeltersatzleistungen fallen vielmehr in den Bereich der Ernährung und Kleidung, wie sie vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II erfasst sind, bzw. in den Bereich der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Für die Berücksichtigung der Geldleistungen für Verpflegungsmehraufwendungen und Entgeltersatzleistungen als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht zudem, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich Einnahmen in Geldeswert als Einkommen deklariert, die im Rahmen (u. a.) eines BUFDI zufließen. Wenn der Geldwert tatsächlich erbrachter Sachleistungen, wie beispielsweise freie Verpflegung und Unterkunft im Rahmen eines BUFDI, Einkommen ist, dann gleichsam die stattdessen erbrachten pauschalen Geldleistungen.
Im Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von dem Einkommen aus BUFDI in Anwendung von § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II monatlich gleichbleibend einen Betrag von 250 Euro einkommensbereinigend in Abzug gebracht hat.
Sofern der Kläger darauf verweist, dass ihm im Zusammenhang mit der Ableistung des BUFDI Kosten für die Fahrten zu den Dienststellen in H oder R sowie Aufwendungen für die Kfz-Versicherung entstanden sind, die ihm nicht erstattet wurden und deshalb vom Einkommen aus BUFDI in Abzug gebracht werden müssten, kann dem nicht gefolgt werden. Ein über den nach § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II vorgesehenen Betrag von 250 Euro hinausgehender Absetzungsbetrag ist für den Fall der Ableistung eines BUFDI durch einen über 25-jährigen Leistungsberechtigten gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Ausgangspunkt bestimmt § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II für jede Art von Einkommen, dass von diesem bestimmte Abgaben und Aufwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe abzusetzen sind. Dazu gehören nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, welche auch Fahrtkosten und Aufwendungen für eine Kfz-Versicherung einschließen.
Abweichend von § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen ist. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich festgeschriebenen Erwerbstätigengrundfreibetrag, der „anstelle“ der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II abzusetzen ist. Das bedeutete, die Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II gehen in dem Grundfreibetrag von 100 Euro auf und können nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2022 – B 7/14 AS 59/21 R, vgl. Luik/Harich/Schmidt/Lange, SGB II § 11b Rn. 33). Übersteigen die Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II zusammen den Grundfreibetrag von 100 Euro, erlaubt § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II die Absetzung eines höheren Betrages, wenn das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro beträgt und der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100 Euro übersteigt. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II gilt dann ausdrücklich nicht.
Für Absetzbeträge vom Einkommen aus einem BUFDI hat der Gesetzgeber in § 11b Abs. 2b SGB II eine nach Altersstufen differenzierende Sonderregelung getroffen. § 11b Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 SGB II modifiziert § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz nachgehen insoweit, dass anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II der Betrag nach § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen ist. Für Leistungsberechtigte, die - wie der Kläger - das 25. Lebensjahr vollendet haben und die einem Freiwilligendienst nach dem BFDG nachgehen bestimmt § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II, dass an die Stelle des Betrages nach § 8 Abs. 1a des SGB IV der Betrag von 250 Euro monatlich tritt. Für über 25-jährige Leistungsberechtigte tritt demnach an die Stelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein vom Gesetzgeber festgelegter erhöhter Grundfreibetrag von 250 Euro. In dem erhöhten Grundfreibetrag gehen die Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II auf und können nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet die Regelung des § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II demnach, dass mit Absetzung des erhöhten Grundfreibetrages von 250 Euro vom Einkommen aus dem BUFDI die tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle sowie die Kfz-Versicherung bis zur Höhe von 250 Euro bereits abgegolten sind.
Den Grundfreibetrag von monatlich 250 Euro übersteigende Aufwendungen für Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht explizit nachgewiesen. Übersteigende Aufwendungen für Fahrtkosten und Kfz-Versicherung sind unter Einschluss der Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld Verordnung – Bürgergeld-V) zwar in den Monaten November 2023 bis Januar 2024 denkbar, wenn man die Fahrtkosten aufgrund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V pauschaliert mit 0,20 Euro pro einfachen Entfernungskilometer zugrunde legen würden. Ob § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V auf Fahrten zur Ausübung eines BUFDI überhaupt Anwendung findet, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Absetzung von Aufwendungen, die den erhöhten Grundfreibetrag von 250 Euro übersteigen, sieht das Gesetz nicht vor.
§ 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II bestimmt mit 250 Euro einen feststehenden erhöhten Grundfreibetrag. Eine Regelung, welche die Möglichkeit eröffnet, den Grundfreibetrag übersteigende tatsächliche Aufwendungen für Beträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II auf Nachweis vom Einkommen aus BUFDI in Abzug zu bringen, findet sich nicht (in diesem Sinne Luik/Harich/Schmidt/Lange, SGB II, § 11b Rn. 38). Eine dem § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II vergleichbare Regelung wurde nicht in § 11b Abs. 2b SGB II aufgenommen. Anders als § 11b Abs. 2b Satz 4 SGB II, der für Personen, die des Weiteren Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, einen Absetzbetrag von „mindestens“ 100 Euro vorsieht, deutetet bei den Regelungen des § 11b Abs. 2b Satz 1 und 3 SGB II nichts auf weitergehende Absetzungsmöglichkeiten vom Einkommen aus BUFDI hin (vgl. auch Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11b 1. Überarbeitung Rn. 79).
Die Anwendung von § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II scheidet aus. Die Vorschrift bezieht sich bereits ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und beschränkt seinen Anwendungsbereich auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Im BUFDI engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 1 BFDG). Beim BUFDI handelt es sich demnach nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II, sondern eine einem Ehrenamt ähnliche Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 54/15 R). Die Ausübung eines BUFDI begründet kein Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis. Der Dienst wird freiwillig ohne Erwerbsabsicht geleistet (§ 2 Satz 1 Nr. 2 BFDG).
Aus dem Umstand, dass es sich beim BUFDI nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt folgt zudem, dass die Absetzung von Freibeträgen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II ausgeschlossen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 54/15 R).
Sofern § 11b Abs. 2b Satz 2 SGB II bestimmt, dass das Taschengeld nach § 2 Satz 1 Nr. 4 BFDG als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt, bedeutet dies nicht, dass Einkommen aus dem BUFDI generell dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird. § 11b Abs. 2b Satz 2 SGB II beinhaltet eine gesetzliche Fiktion, nach der Taschengelder nach § 2 Satz 1 Nr. 4 BFDG als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gelten, beschränkt diese jedoch bereits dem Wortlaut nach zweifelsfrei auf die Anwendung des § 11b Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die Regelung hatte sich notwendig gemacht, damit die Eingangs des § 11b Abs. 2b Satz 1 SGB II für die verschiedenen Fallgestaltungen der Nr. 1 bis 4 geregelte Absetzung „von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ auch bei Personen gelingen kann, die einen Freiwilligendienst leisten und mit Einkünften nach § 2 Satz 1 Nr. 4 BFDG gerade kein Erwerbseinkommen erzielen (vgl. BeckOK SozR/J. Neumann SGB II, § 11b, Rn. 30). Die Nichtanwendbarkeit sonstiger Vorschriften zu Absetzbeträgen für Erwerbseinkommen auf Einkommen aus BUFDI, wie § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II oder § 11b Abs. 3 SGB II, wird von § 11b Abs. 2b Satz 2 SGB II nicht tangiert.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers in Bezug auf die nach Altersstufen differenzierende Freibetragsregelung des § 11b Abs. 2b SGB II u. a. für Leistungsberechtigte, die einen Freiwilligendienst leisten, teilt das Gericht nicht. Die mit der Einführung des § 11b Abs. 2b SGB II zum 1. Juli 2023 verbundene Anhebung des monatlichen Absetzbetrages (dynamisch) auf den Betrages nach § 8 Abs. 1a SGB IV für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgte mit dem Ziel der Angleichung an die Regelung aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Beseitigung eines systemischen Unterschieds und damit einer Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten unter 25 Jahren (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/3873, 77). Für Leistungsberechtigte über 25 Jahre, die einen Freiwilligendienst nach BFDG absolvieren, stellt sich die Frage nach einer Harmonisierung der Absetzbeträge zur Beseitigung von systematischen Unterschieden nicht in gleicher Weise. Dem Grundgedanken einer Würdigung des besonderen sozialen Engagements, welches durch die Teilnahme an einem Freiwilligendienst gezeigt wird, hat der Gesetzgeber insoweit Rechnung getragen, als er auch den über 25-jährigen Leistungsberechtigten, mit einem Betrag von 250 Euro pro Monat einen, im Vergleich zu § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II, deutlich erhöhten Grundfreibetrag einräumt (vgl. BT-Drs. 20/6442, 15). Die unterschiedliche Regelung der Absetzbeträge vom Einkommen aus BUFDI in § 11b Abs. 2b Satz 1 und 3 SGB II für Leistungsberechtigte unter bzw. über 25 Jahren beruht somit auf einem sachlichen Grund. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.
Im Ergebnis hat der Beklagte von dem monatlichen Einkommen des Klägers aus dem BUFDI in Höhe von 420 Euro in der Zeit von Dezember 2023 bis Februar 2024 bzw. 392,91 Euro im März 2024 zutreffend nur den in § 11b Abs. 2b Satz 3 SGB II vorgesehenen erhöhten Grundfreibetrag von 250 Euro in Abzug gebracht. Die mit dem klagegegenständlichen Bescheid vorgenommene Absenkungen der zunächst mit Bescheid vom 11. Mai 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. August 2023 bewilligten Leistungen um 170 Euro für die Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 und (zuletzt) 142,91 Euro im März 2024 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demzufolge hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer Leistungen für diesen Zeitraum.
2.
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2024 (W12/24) getroffene teilweise Aufhebungsentscheidung für die Monate Oktober 2023 und November 2023 ist ebenfalls § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der Kläger hat in den Monaten Oktober 2023 und November 2023 jeweils Einkommen aus BUFDI in Höhe von 420 Euro erzielt, von dem - wie bereits dargestellt - nach Abzug des Freibetrages von 250 Euro ein Betrag von 170 Euro bedarfsmindernd auf den vom Beklagten unstreitig zutreffend ermittelten Bedarf von 1.060,01 Euro (502 Euro Regelbedarf, 50,20 Euro Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, 507,81 Euro Unterkunftskosten) in Abzug zu bringen war. Die mit Bescheid vom 11. Mai 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. August 2023 ursprünglich getroffene Leistungsbewilligung ohne Einkommen hat der Beklagte zutreffend teilweise aufgehoben.
Nach § 50 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da die Leistungen für die Monate Oktober 2023 und November 2023 bereits vollständig an den Kläger ausgezahlt wurden, hat der Beklagte den überzahlten Gesamtbetrag von 340 Euro rechtmäßig zur Erstattung festgesetzt.
Die Klage war im Ergebnis nach Annahme des vom Beklagten am 10. März 2025 abgegebenen Teilanerkenntnisses abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass das teilweise Obsiegen des Klägers in Bezug auf die Leistungen des Monats März 2024 sowie die ursprünglich auch streitigen Monate April 2024 und Mai 2024 auf erstmals im Verfahren vorgelegte Nachweise zur erkrankungsbedingten Minderung bzw. Wegfall des Einkommens aus BUFDI beruht. Eine Kostenentscheidung in Bezug auf das Widerspruchsverfahren W 15/24 (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung bei unzulässigem Widerspruch gegen einen in ein anderes Verfahren einbezogenen Bescheid vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R) war aufgrund der zwischen den Beteiligten insofern getroffenen unstreitigen Vereinbarung nicht erforderlich.