EU-Ausländern, die vom Leistungsusschluss nach dem SGB II und dem SGB XII wegen eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitssuche betroffen sind, können - nach Beiladung des Sozialhilfeträgers - lediglich Überbrückungsleistungen, Härtefallleistungen bzw. Leistungen für die Rückreise nach dem SGB XII zustehen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für EU-Ausländer - Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für EU-Ausländer - Leistungsausschluss wegen Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitssuche - Überbrückungsleistungen - Härtefallleistungen - Leistungen für die Rückreise
- Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.04.2025 abgeändert und der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, eingeschränkte Hilfen zu gewähren, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen).
- Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.04.2025 zurückgewiesen.
- Der Beigeladene hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Zehntel zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
- Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab 08.05.2025 (Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) bewilligt und Rechtsanwalt B.... beigeordnet.
- Eine (weitere) Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), hilfsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1972 geborene, nach eigenen Angaben geschiedene (laut Melderegister ledige), erwerbsfähige, derzeit beschäftigungslose Antragsteller ist einkommens- und vermögenslos, rumänischer Staatsangehöriger und wohnt derzeit in einer Notübernachtungsstelle in A..... Er reiste im Jahr 2017 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein, wohnte vom 01.12.2017 bis 18.07.2019 in zwei verschiedenen Wohnungen in Y.... und war in diesem Zeitraum bei zwei verschiedenen Firmen als Pflegehilfskraft in Y.... und X.... versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Ablauf des 18.07.2019 meldete er sich nach "UNBEKANNT Rumänien" ab oder wurde von Amts wegen nach "UNBEKANNT Rumänien" abgemeldet. Wo sich der Antragsteller im Zeitraum vom 19.07.2019 bis 01.12.2024 tatsächlich aufhielt und was er in diesem Zeitraum machte, ist nicht bekannt und wird vom Antragsteller auch nicht mitgeteilt.
Er beantragte am 02.12.2024 beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und meldete sich am 03.12.2024 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos.
Mit Bescheid vom 09.12.2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller sei von Leistungen ausgeschlossen, weil er ein Aufenthaltsrecht in der BRD allein zum Zwecke der Arbeitsuche habe.
Gegen den Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 31.01.2025 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor: Die Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungsbescheid sei inhaltlich hinsichtlich des elektronischen Weges falsch, als dass sie eine qualifizierte elektronische Signatur für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments über das EGVP oder das beA fordere, da nach der Rechtsänderung des § 36a SGB I eine einfache elektronische Signatur ausreiche. Den Leistungsantrag des Antragstellers hätte der Antragsgegner zudem an das Sozialamt weiterleiten müssen. Der Antragsteller kenne sich im Behördenwirrwarr nicht aus.
Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2025 als unbegründet zurück. Ob hiergegen Klage bereits erhoben wurde, ist nicht bekannt und wird vom Antragsteller auch nicht mitgeteilt.
Bereits am 02.04.2025 beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Chemnitz. Zur Begründung trug er vor: Da eine Feststellung über den Verlust des Aufenthaltsrechts des Antragstellers nach § 6 Freizügigkeitsgesetz/EU durch die Ausländerbehörde nicht vorliege, sei er aufgrund seines Voraufenthalts seit 2017 (mindestens fünf Jahre) im Bundesgebiet nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Im Übrigen sei der vorliegende Eilantrag als Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII auszulegen.
Das Sozialgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 03.04.2025 den Träger der örtlichen Sozialhilfe beigeladen und mit Beschluss vom 24.04.2025 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II habe der Antragsteller infolge Leistungsausschlusses nicht, weil er lediglich über ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche verfüge. Ein anderes Aufenthaltsrecht besitze der Antragsteller nicht. Einen fünfjährigen Aufenthalt habe der Antragsteller nicht belegt, da er am 18.07.2019 nach "UNBEKANNT Rumänien" abgemeldet worden sei. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII habe der Antragsteller gleichfalls nicht, weil der Leistungsausschluss inzwischen identisch wie im SGB II geregelt sei. Anspruch auf Überbrückungsleistungen bzw. Rückreisekosten habe der Antragsteller ebenfalls nicht, da er solche Leistungen nicht beantragt habe.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.04.2025 hat der Antragsteller am 27.04.2025 Beschwerde beim Sozialgericht Chemnitz erhoben, die dem Sächsischen Landessozialgericht am 28.04.2025 vorgelegt wurde. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes beantragt. Zur Begründung führt er aus: Er erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Zwar bestünden melderechtlich dokumentierte Lücken, diese seien jedoch für die Beurteilung des tatsächlichen Aufenthalts nicht allein maßgeblich. Er habe in der Vergangenheit in Deutschland gearbeitet, lebe weiterhin in Deutschland, sei obdachlos, habe keinen Bezug zum Herkunftsstaat mehr und sei als hilfebedürftiger Mensch objektiv auf existenzsichernde Leistungen angewiesen. Ein verfestigter Aufenthalt liege damit evident vor. Die Verweigerung von Leistungen widerspreche auch der verfassungsrechtlich gebotenen Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Hinzu trete, dass keine Verlustfeststellung im Sinne des § 6 FreizügG/EU erfolgt sei. Ferner habe der Antragsgegner seine Pflicht zur Auslegung und Weiterleitung des Antrags gemäß §§ 20 SGB X, 16 SGB I verletzt. Ein Antrag auf existenzsichernde Leistungen sei, sofern er nicht beim zuständigen Leistungsträger gestellt wurde, von Amts wegen weiterzuleiten. Darüber hinaus sei das Jobcenter gemäß § 43 SGB I im Rahmen der Vorleistungspflicht verpflichtet, bis zur Klärung der Zuständigkeit Leistungen zu gewähren. Schließlich sei auf die objektiv unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungsbescheid vom 09.12.2024 hinzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund seien damit erfüllt. Der Antragsteller sei existenziell bedroht, ohne Leistungen, ohne Krankenversicherung, ohne Wohnung. Die Ablehnung des Eilantrags durch das Sozialgericht verkenne diese existenzielle Notlage und lasse grundlegende sozialrechtliche und verfassungsrechtliche Wertungen unberücksichtigt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.04.2025 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise nach dem SGB XII, zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und teilte mit, dass bei ihm in Bezug auf den Antragsteller keine einschlägigen Aktenvorgänge vorliegen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene verweisen auf die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat den Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 30.04.2025 wie folgt zur Mitwirkung aufgefordert:
"Zudem wird zur weiteren Sachverhaltsaufklärung im Wege richterlicher Anordnung zur Beweiserhebung sowie unter Hinweis auf die dem Antragsteller nach §§ 153 Abs. 1, 103 Satz 1 Halbsatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) obliegenden Mitwirkungspflichten um Übersendung folgender Erklärungen und Unterlagen, letztere jeweils in vollständigen (inklusive sämtlicher Vorder- und Rückseiten) und leserlichen Kopien, gleichfalls spätestens bis zum 09.05.2025, gebeten:
- eindeutige schriftliche Erklärung + eindeutige schriftliche Nachweise über die jeweiligen lückenlosen Wohnorte / Aufenthaltsorte des Antragstellers im Zeitraum vom 18.07.2019 bis 02.12.2024,
- eindeutige schriftliche Erklärung + eindeutige schriftliche Nachweise über die jeweiligen Tätigkeiten / Beschäftigungen / Nichttätigkeiten / Nichtbeschäftigungen des Antragstellers im Zeitraum vom 18.07.2019 bis 02.12.2024,
- vollständige, lückenlose, ungeschwärzte Kontoauszüge von sämtlichen Giro- und Sparkonten des Antragstellers seit 01.12.2024 (bis aktuell),
- eindeutige schriftliche Erklärung, ob der Antragsteller vom Sozialhilfeträger Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 bis 6 SGB XII bzw. Rückreisekosten nach § 23 Abs. 3a SGB XII begehrt oder nicht begehrt sowie ob er inzwischen einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder nicht,
- eindeutige schriftliche Erklärung, ob der Widerspruch vom 31.01.2025 gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.12.2024 inzwischen mittels Widerspruchsbescheid vom Antragsgegner beschieden wurde; ggf. Vorlage des Widerspruchsbescheides,
- eindeutige schriftliche Erklärung, ob gegen einen ggf. inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheid des Antragsgegners Klage erhoben wurde; ggf. Vorlage des Klageschriftsatzes und Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die angeforderten Erklärungen und Unterlagen zur vollständigen Beurteilung des Sachverhaltes notwendig und daher vom Antragsteller – wie angefordert – einzureichen sind. Wenn der Antragsteller die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen nicht übersendet, wird eine weitere sachgerechte Bearbeitung hier nicht erfolgen können; dadurch eintretende Nachteile sind allein vom Antragsteller zu tragen. Der Antragsteller muss dann damit rechnen, dass wegen Nichtnachweislichkeit einzelner relevanter Aspekte der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann und die dadurch eintretende Beweislosigkeit zu seinen Lasten geht. Verspätet eingereichte Unterlagen können zurückgewiesen werden, wenn die Erledigung des Rechtsstreits dadurch verzögert werden würde und die Verspätung durch den Antragsteller nicht genügend entschuldigt wird."
Unterlagen oder Erklärungen auf diese Mitwirkungsaufforderung gingen seitens des Antragstellers weder fristgerecht, noch überhaupt beim Senat ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet durch Beschluss (§ 176 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG).
1.
Die, wegen Überschreitens des Beschwerdewertes (vgl. §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerechte (§ 173 SGG), Beschwerde des Antragstellers ist lediglich teilweise begründet. Deshalb ist der, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 02.04.2025 zurückweisende Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.04.2025 abzuändern und der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, eingeschränkte Hilfen zu gewähren, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, sodass sie insoweit zurückzuweisen ist.
Für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind ein materiell-rechtlicher Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes [GG]) die Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist glaubhaft gemacht, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGG). Hiervon kann bei Unzumutbarkeit des Verweises auf die Entscheidung in der Hauptsache in der Regel ausgegangen werden.
a)
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder nach dem SGB XII, nicht glaubhaft gemacht.
Dabei kann vorliegend in verfahrensrechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob einem Anordnungsanspruch für einstweilige Leistungen nach dem SGB II bereits eine möglicherweise eingetretene Bestandskraft (§ 77 SGG) des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners vom 09.12.2024 entgegensteht, weil der am 31.01.2025 erhobene Widerspruch verspätet eingelegt worden sein könnte und der Widerspruch daher lediglich als Überprüfungsantrag interpretiert werden könnte, sodass die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nur in Betracht käme, wenn der zu überprüfende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig wäre (vgl. dazu beispielsweise ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.11.2024 - L 7 AS 379/24 B ER - juris, RdNr. 28; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.12.2023 - L 8 AY 15/23 B ER - juris, RdNr. 30; Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.03.2018 - L 7 AS 1252/17 B ER - juris, RdNr. 17; zu den strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei Bestandskraft des Verwaltungsakts vgl. zudem: BVerfG, Nichtannahmebeschuss vom 01.10.2020 - 1 BvR 1106/20 - juris, RdNr. 20 und Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b RdNr. 396 ff., 415 [Stand: 25.03.2025]). Dies hängt lediglich von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob die mit dem Ablehnungsbescheid vom 09.12.2024 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend oder unrichtig, mit der Folge des Laufs der (eingehaltenen) Widerspruchsfrist von einem Jahr (§ 66 SGG), erteilt wurde. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat für das vorliegende Verfahren jedoch keine Auswirkungen, weil der Antragsteller auch unter Geltung der weniger strengen Glaubhaftmachungsvoraussetzungen (also bei nicht eingetretener Bestandskraft der Ablehnungsbescheids vom 09.12.2024 und damit fristgerechter Einlegung des Widerspruchs vom 31.01.2025) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Im Übrigen hat sich der Antragsgegner inzwischen, mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2025, sachlich (also inhaltlich) auf die Sache eingelassen und den Widerspruch des Antragstellers vom 31.01.2025 als zulässig behandelt.
Einem Anordnungsanspruch (gerichtet auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bzw. auf Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII) steht der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB II sowie § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entgegen, weil der Antragsteller als EU-Ausländer lediglich über ein (materielles) Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche verfügt, welches gerade keine Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII verschafft.
Entgegen der Behauptungen des Antragsteller-Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ausnahmsweise nicht vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII betroffen wäre, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II bzw. des § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 1 SGB XII, wonach abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bzw. von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII Ausländer Leistungen nach dem SGB II bzw. nach dem SGB XII erhalten, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, vorliegen würden. Denn § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 1 SGB XII setzt einen "ununterbrochenen" gewöhnlichen Aufenthalt von fünf Jahren ab erstmaliger behördlicher Meldung im Bundesgebiet voraus (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 11.09.2024 - B 4 AS 12/23 R - juris, RdNr. 22), bei dem lediglich "unwesentliche Unterbrechungen" (§ 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 1 SGB XII: "ohne wesentliche Unterbrechungen") des Aufenthalts – zum Beispiels ein "kurzer" Heimatbesuch – unschädlich sind; ansonsten beginnt die Frist wieder neu zu laufen (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 11.09.2024 - B 4 AS 12/23 R - juris, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 20.09.2023 - B 4 AS 8/22 R - juris, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R - juris, RdNr. 26). Einen "ununterbrochenen" gewöhnlichen Aufenthalt von fünf Jahren ab erstmaliger behördlicher Meldung im Bundesgebiet (am 01.12.2017) hat der Antragsteller im konkreten Fall allerdings nicht glaubhaft gemacht, weil der amtlichen Meldebescheinigung eindeutig zu entnehmen ist, dass er sich mit Ablauf des 18.07.2019 nach "UNBEKANNT Rumänien" abgemeldet hat oder von Amts wegen mit Ablauf des 18.07.2019 nach "UNBEKANNT Rumänien" abgemeldet wurde. In Anbetracht dieser Umstände wurde der Antragsteller vom Senat konkret aufgefordert, seine lückenlosen Wohnorte bzw. Aufenthaltsorte sowie seine Tätigkeiten bzw. Nichttätigkeiten im Zeitraum vom 18.07.2019 bis 02.12.2024 zu benennen und mit Unterlagen zu belegen. Auf diese Aufforderung reagierte er nicht, sodass ein "ununterbrochener" gewöhnlicher Aufenthalt von fünf Jahren ab erstmaliger behördlicher Meldung im Bundesgebiet weder dargelegt, noch belegt ist. Aus diesem Grund kommt es auf die vom Antragsteller-Prozessbevollmächtigten wiederholt hervorgehobene, nicht vorliegende Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung nicht an, weil es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II bzw. bei § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII, wonach die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II bzw. des § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 1 SGB XII nicht gilt, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde, lediglich um eine Rückausnahmevorschrift handelt, die erst dann Bedeutung erlangt, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift vollständig vorliegen.
Lediglich ergänzend soll noch darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller auch über kein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Insbesondere kommt – infolge seiner mehr als einjährigen Arbeitnehmereigenschaft im Inland im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 18.07.2019 – keine fortwirkende Freizügigkeitsberechtigung auf Grund von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU in Betracht, weil der Antragsteller zum einen eine durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte, unfreiwillige Arbeitslosigkeit nicht belegt hat und zum anderen weder dargelegt, noch belegt hat, dass er im regelmäßig unbegrenzten Fortwirkungszeitraum (vgl. dazu ausführlich beispielsweise: Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.07.2021 - L 7 AS 651/21 B ER - juris, RdNr. 36) – vorliegend also im Zeitraum vom 18.07.2019 bis 02.12.2024 – dem deutschen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stand.
Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zudem auch nicht aus dem Gleichbehandlungsanspruch des Art. 1 Europäisches Fürsorgeabkommen ableiten, denn Rumänien ist kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 12.05.2021 - B 4 AS 34/20 R - juris, RdNr. 29).
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB II ist – entgegen der Ausführungen des Antragsteller-Prozessbevollmächtigten – auch mit den grundrechtlichen Positionen des Antragstellers, insbesondere mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Personen, denen die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich und zumutbar ist, von existenzsichernden Leistungen auszuschließen (BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R - juris, RdNr. 34 ff.; anschließend ebenso etwa: LSG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2022 - L 18 AS 312/22 B ER - juris, RdNr .12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2022 - L 21 AS 178/22 B ER - juris, RdNr. 34). Auch das BVerfG hat hervorgehoben, dass der Gesetzgeber den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen kann, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - juris, RdNr. 75). Eine solche Möglichkeit zur inländischen Bedürftigkeitsvermeidung liegt grundsätzlich in der Rückkehr in das Heimatland (BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R - juris, RdNr. 38 ff.). Ebenso hat das BSG bereits wiederholt entschieden, dass der Ausschluss von existenzsichernden Leistungen mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, wenn den betroffenen Personen die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich und zumutbar ist (BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R - juris, RdNr. 45 f.). Insbesondere folgen aus der Europäischen Grundrechtecharta keine weitergehenden Ansprüche als aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R - juris, RdNr. 46).
b)
Der Antragsteller hat lediglich einen Anordnungsanspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII (gerichtet gegen den Beigeladenen) glaubhaft gemacht. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII sind indes nicht glaubhaft gemacht. Soweit ein Anordnungsanspruch vorliegt, wurde auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
aa)
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gegen den Beigeladenen auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII glaubhaft gemacht.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII werden hilfebedürftigen Ausländern, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von Leistungen nach § 23 Abs. 1 sowie nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Die Überbrückungsleistungen sind in § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 bis 4 SGB XII näher bezeichnet. Voraussetzung für die Gewährung der Überbrückungsleistungen ist die Hilfebedürftigkeit.
Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat aufgrund der von ihm gemachten Angaben, insbesondere in den jeweils vorgelegten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht. Zu beachten ist zudem, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen weder ein Ausreisewille noch eine Ausreisebereitschaft erforderlich sind (BSG, Urteil vom 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R - juris, RdNr. 27; vgl. des Weiteren beispielsweise: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 4 AS 106/20 - juris, RdNr. 80). Ferner wurden ihm in den letzten zwei Jahren noch keine Überbrückungsleistungen gewährt. Nach summarischer Prüfung steht dem Antragsteller damit bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Monat, dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beigeladenen auf Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zu.
Der (einstweiligen) Verpflichtung des Beigeladenen zur vorläufigen Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den auf einen Monat und höhenmäßig beschränkten Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII im Verhältnis zu den mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen den Antragsgegner geltend gemachten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (oder hilfsweise nach dem SGB XII) nicht um inhaltlich völlig identische Leistungen handelt (vgl. hierzu beispielsweise: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 4 AS 106/20 - juris, RdNr. 82 m.w.N.). Denn nach § 75 Abs. 5 SGG kann unter anderem ein Sozialhilfeträger nach der Beiladung verurteilt werden. Dies setzt nur voraus, dass der Beigeladene den gegen ihn geltend gemachten Anspruch noch nicht bestandskräftig abgelehnt hat und dass der gegen den Beigeladenen geltend gemachte Anspruch an die Stelle des ursprünglich gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs tritt. Inhaltlich identisch müssen die Ansprüche aber nicht sein (vgl. auch dazu: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 4 AS 106/20 - juris, RdNr. 82). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der beigeladene Sozialhilfeträger hat die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nicht bestandskräftig abgelehnt; es erfolgte von diesem weder ein entsprechender Vortrag, noch existieren bei ihm entsprechende Verwaltungsvorgänge, wie er selbst mitteilte. Das erforderliche Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (oder hilfsweise nach dem SGB XII) und den Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist ebenfalls gegeben, soweit sich die Leistungszeiträume decken (vgl. dazu ebenfalls: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 4 AS 106/20 - juris, RdNr. 82).
Eines weitergehenden ausdrücklichen Antrages des Antragstellers, wie das Sozialgericht Chemnitz meinte, bedarf es hingegen nicht, zumal der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von Beginn an explizit jeweils hilfsweise Leistungen nach dem SGB XII begehrte und der Beigeladene mit Zustellung des Beiladungsbeschlusses vom 03.04.2025 Kenntnis (von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers) erlangte. Nachdem ein Antragserfordernis nach § 23 Abs. 3a SGB XII ausdrücklich nur für die Rückreisekosten normiert ist, sind Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bei Kenntnis vom Bedarf (§ 18 SGB XII) ohne Antrag zu gewähren (BSG, Urteil vom 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R - juris, RdNr. 31; Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 23, RdNr. 136). Den für die Rückreisekosten nach § 23 Abs. 3a SGB XII erforderlichen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller – trotz Aufforderung durch den Senat sich zu äußern – allerdings nicht gestellt, sodass derartige Leistungen (derzeit) nicht in Betracht kommen.
bb)
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII für die sog. Härtefallleistungen sind indes nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII werden Leistungsberechtigten nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB XII gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der "besonderen Umstände" und der" besonderen Härte" zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht für alle oder die überwiegende Mehrzahl der vom Leistungsausschluss betroffenen Personen typisch sind, also über die hiermit typischerweise verbundenen Härten individuelle Besonderheiten hinzutreten (LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 4 AS 106/20 - juris RdNr. 86; LSG Hamburg, Urteil vom 15.12.2022 - L 4 AS 350/21 - juris, RdNr. 32; Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 23, RdNr. 141). Eine zeitlich befristete Bedarfslage zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um einen voraussichtlich vorübergehenden und nicht um einen dauerhaften Zustand handelt. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Willen des Gesetzgebers bestätigt, wonach die Härtefallregelung insbesondere in Fällen, in denen im Einzelfall eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder nicht zumutbar sei, eingreifen solle, wonach es sich um eine Regelung handele, die für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten vermeiden solle, wonach durch die Regelung kein dauerhafter Leistungsbezug ermöglicht werde und wonach von einer Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere im Falle einer amtsärztlich festgestellten Reiseunfähigkeit auszugehen sei (LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 4 AS 106/20 - juris, RdNr. 86 unter Verweis auf BT-Drucks. 18/10211, S. 16f.). Ausgehend von einer am Wortlaut, an der Entstehungsgeschichte und am Sinn und Zweck der Härtefallregelung orientierten Auslegung sind damit insbesondere Fälle als Härtefall denkbar, in denen eine Ausreise innerhalb eines Monats für einen voraussichtlich vorübergehenden Zeitraum nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil gesundheitliche, familiäre oder andere Gründe von erheblichem Gewicht eine Ausreise nicht zulassen (LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - L 4 AS 106/20 - juris, RdNr. 86; Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 23, RdNr. 142 ff.).
Hieran gemessen fehlt es an der Glaubhaftmachung besonderer Umstände sowie einer besonderen Härte. Der Antragsteller hat keinerlei Gründe vorgetragen, die es aus besonderen gesundheitlichen oder sonstige individuellen, in seiner Person begründeten Umständen erforderlich machen Härtefallleistungen zu gewähren. Aus den vorliegenden Akten ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich.
cc)
Soweit ein Anordnungsanspruch gegen den Beigeladenen glaubhaft gemacht worden ist, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat durch Vorlage des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners vom 09.12.2024, durch Einreichung seiner Erklärung vom 14.02.2025, in der er ausführt, über kein Einkommen zu verfügen, durch den Nachweis der Unterbringung in der Notfallübernachtungsstelle in A.... vom 14.02.2025 sowie durch seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.02.2025 glaubhaft gemacht, seit (mindestens) 02.12.2024 mittellos zu sein, sodass die Eilbedürftigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung vorliegt.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG (in entsprechender Anwendung) und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Antragstellers (in Bezug auf den Beigeladenen) sowie Anlass, Verlauf und Ergebnis des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
3.
Den Anträgen des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt B.... ist stattzugeben, weil der Antragsteller mittels seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung (zumindest hinsichtlich der Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und diese nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
4.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).