S 31 BA 110/23 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
31
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 31 BA 110/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 5/25 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Bild entfernt.

 

Sozialgericht Düsseldorf

 

Az.: S 31 BA 110/23 ER

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss

 

In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

 

 


Antragstellerin

Proz.-Bev.:
 

gegen


Antragsgegnerin

 

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 22.12.2024 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht ……, beschlossen:

 

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 09.10.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.09.2023 wird abgelehnt.
 

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 1.212.433,86 EUR festgesetzt.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen einen Betriebsprüfungsbescheid gerichteten Widerspruchs, mit dem die Antragsgegnerin sie auf Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen hat

 

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer …… eine Unternehmung zur Konzeption, Organisation und Durchführung von Verkaufsförderungsaktionen im Auftrag und Namen anderer Unternehmen mit dem Ziel, den Absatz von deren Produkten zu unterstützen. Weiterer Unternehmensgegenstand ist die Konzeption, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie die Veranstaltung von Reisen aller Art, soweit diese Tätigkeiten keiner Erlaubnis bedürfen.

                                                              

Die Antragstellerin erbringt u. a. zugunsten der …… in den Filialen der …… Dienstleistungen zur Akquise von Telekommunikationsdienstleistungen an Verbraucher und setzte hierfür sog. Dienstevermittler und Promotoren ein. In dem mit der …… geschlossenen Vertrag heißt es auszugsweise:

 

„Der Auftragnehmer bietet an, an ausgesuchten Standorten von Märkten selbstständig und eigenverantwortlich die Förderung der Vermarktung von Produkten aus dem Produktportfolio des Konzerns …… an Endkunden der ……, die fachgerechte Beratung von Interessenten sowie die Durchführung von Produkt- und Service-Promotions für vom Auftraggeber im Rahmen von Einzelaufträgen spezifizierte Aktionen zu übernehmen“.

„Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers bei der Durchführung des Einzelauftrags anderer Agenturen und Dienstleister als Unterauftragnehmer zu bedienen; entsprechende Unteraufträge werden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des Auftragnehmers durchgeführt. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber für die termin-, qualitäts- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Fremdleistungen genauso verantwortlich wie für erbrachte Eigenleistungen.“

„Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Produktportfolio des Auftraggebers in den vom Auftraggeber ausgewählten Märkten entsprechend den in vorliegendem Vertrag und im Einzelauftrag getroffenen Vereinbarungen aktiv zu vermarkten. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Auftragnehmer zu diesem Zweck sicherzustellen hat, dass er im Regelfall in vorgenannten Märkten je Einsatztag mindestens acht (8) Stunden pro Tag vertreten ist mit engagierten, entsprechend qualifizierten, mit dem Produktportfolio des Auftraggebers sowie den diesbezüglichen technischen und kommerziellen Fragen vertrauten Kräften, die in abschlussorientierten Verkaufsgesprächen Endkunden für Leistungen des Auftraggebers akquirieren und die eine kompetente und qualitativ hochwertige Beratung von Interessenten gewährleisten.“

„Als Ergebnis seiner Vermarktungsaktivitäten wird der Auftragnehmer für den jeweiligen Markt an den Auftraggeber Verträge mit Endkunden über Produkte aus dem Produktportfolio des Konzerns …… vermitteln, (…).“

 

„Die Verträge werden unter den in diesem Vertrag beschriebenen Voraussetzungen unmittelbar zwischen der …… und dem Endkunden geschlossen.“

 

„Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass es sich bei den von ihm vermittelten Vertragsverhältnissen in den Märkten um in der Regel langfristige Telekommunikationsverträge handelt, und dass der Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Vertragsbearbeitung in besonderem Maße auf richtige und vollständige Kundendaten angewiesen ist. Er wird daher die Vertragsformulare mit größter Sorgfalt ausfüllen und diesbezügliche Weisungen des Auftraggebers strikt beachten.“ „Der Auftragnehmer verpflichtet sich, darauf zu achten, dass dem Auftraggeber durch die jeweiligen Märkte nur solche Vertragsangebote von Kunden weitergeleitet werden, die den vereinbarten Anforderungen entsprechen und die der Auftraggeber allein durch seine Zustimmung („Ja") annehmen kann.“

 

„Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vertragsabschlüsse von Kunden unverzüglich auf dem vom Auftraggeber vorgegebenen Weg und in der vom Auftraggeber vorgesehenen Form über das entsprechende online Portal und im Störungsfall per Fax an entsprechende Hotlines weiterzuleiten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle in diesem Zusammenhang anfallenden Originalunterlagen (insbesondere unterzeichnete Vertragsformulare, Kopien von Personalausweisen oder sonstigen Ausweispapieren, etc.) ordnungsgemäß aufbewahrt werden, damit sie von den jeweiligen Märkten vereinbarungsgemäß an den Auftraggeber gesendet werden können.“

 

Zwischen der Klägerin und der …… sind Rahmenverträge abgeschlossen worden, die auszugsweise folgenden Inhalt hatten:

 

„Aufgabe des Auftragnehmers ist die Vermittlung von Verträgen zwischen Endkunden und Anbietern. Dabei handelt es sich um die Vermittlung von Verträgen verschiedener Anbieter. Zu diesem Zweck übernimmt der Auftragnehmer für den jeweiligen Einsatzmarkt an dessen Standort selbständig und eigenverantwortlich die fachgerechte Beratung von Interessenten sowie die Durchführung von Sales Activation Events für vom Auftraggeber bzw. dem Einsatzmarkt spezifizierte Aktionen.“

 

„Die vom Auftragnehmer zu erbringende Hauptleistungspflicht liegt in der Vermittlung von Verträgen der zu bewerbenden Anbieter für den jeweiligen Einsatzmarkt an Endkunden. Dabei sind die von den jeweils zu bewerbenden Anbietern vorgegebenen aktuellen Vertragsmuster, sowie Preislisten zu verwenden. Die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einschließlich Preislisten) sind wirksam in die Verträge einzubeziehen. Die Verträge müssen korrekt ausgefüllt und unterzeichnet sein.“

 

„Es besteht Einigkeit darüber, dass der Auftragnehmer zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten sicherzustellen hat, dass diese durch eine engagierte, entsprechend qualifizierte, mit dem Produktportfolio, sowie den diesbezüglichen technischen und kommerziellen Fragen vertraute Person (im Folgenden: ,,Dienstevermittler") erbracht wird, die in abschlussorientierten Gesprächen Endkunden für Leistungen akquiriert und die eine kompetente und qualitativ hochwertige Beratung von Interessenten gewährleistet.“

 

„Der Auftragnehmer wird die Dienstevermittler vertraglich dazu verpflichten, ein Namensschild mit dem ……Logo mehrerer Anbieter und dem Hinweis auf ihre freie Dienstvermittlertätigkeit zu tragen, um zu gewährleisten, dass deren Tätigkeit als externe Vermittler für die Endkunden und Mitarbeiter des Einsatzmarktes klar erkennbar ist und sie sich somit klar von den Mitarbeitern des Einsatzmarktes unterscheiden. Die Parteien sind sich einig, dass die freien Dienstevermittler als Externe keine Mitarbeiterbekleidung oder Namensschilder des Einsatzmarktes tragen dürfen. Der Inhalt des Namensschilds ist vom Auftraggeber freizugeben.“

 

„Der Auftragnehmer hat die Dienstevermittler durch entsprechende Vertragsgestaltung darauf hinzuweisen, dass sich die Dienstevermittler vor der Aufnahme der Tätigkeit im jeweiligen Einsatzmarkt an jedem Einsatztag in die Besuchsliste des Einsatzmarktes eintragen.“

 

„Die Dienstevermittler unterliegen nicht den Disziplinarmaßnahmen oder dem Weisungsrecht des Auftragnehmers, des Einsatzmarktes oder des Auftraggebers, die diesen gegenüber ihren Arbeitnehmern zustehen.“

 

„Der Auftraggeber und die Einsatzmärkte stellen dem Auftragnehmer und den Dienstevermittlern keinerlei Arbeitsmittel zur Verfügung. Der Auftragnehmer und die Dienstevermittler dürfen jedoch einen vorhandenen Internetzugang des Einsatzmarktes ausschließlich für die Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen verwenden.“

 

Mit den jeweils eingesetzten Auftragnehmern vereinbarte die Antragstellerin auf Grundlage von zuvor geschlossenen Rahmenverträgen weitere Projektverträge. Hinsichtlich des den einzelnen Vertragsverhältnissen zugrunde gelegten Mustervertrag für Dienstevermittler wird auf Blatt 179 – 205 der Verwaltungsakte verwiesen. Zugunsten der – von den Vereinbarungen gegenüber der    ……    und …… nicht umfasste – Tätigkeit der Promotoren wurden Projektverträge geschlossen, auf deren konkreten Inhalt exemplarisch auf Blatt 207 – 209 der Verwaltungsakte verwiesen wird.

 

Die Antragsgegnerin führte am Ort der Abrechnungsstelle der Antragstellerin eine Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021 durch. Mit ihrem Betriebsprüfungsbescheid vom 22.09.2023 forderte sie nach Anhörung der Antragstellerin Beiträge zur Sozialversicherungen sowie Umlagezahlungen sowie Säumniszuschläge in Gesamthöhe von 4.849.735,42 Euro nach. Die Überprüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sowie die Auswertung von Fragebögen der für diese tätigen Personen habe eine unzutreffende Beurteilung als selbstständig Tätige ergeben. In 309 Fällen seien die Tätigkeiten sog. Dienstevermittler als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen. In 23 weiteren Fällen sei aufgrund einer ausgeübten Tätigkeit als Promoter ebenfalls vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Die als Dienstevermittler ausgeübten Tätigkeiten entsprächen den wesentlichen Merkmalen eines Promoters, indem diese an für sie eingerichteten Verkaufsständen in den Märkten der …… Kundenakquise mit dem Ziel des Abschlusses eines (primär) Telekommunikationsvertrages zugunsten der …… betrieben. Diese seien daher nicht mit Handelsvertretern gleichzusetzen. Diese würden von der Antragstellerin vielmehr dazu eingesetzt, die eigenen vertraglichen Pflichten gegenüber der …… in den Märkten der …… zu erfüllen. Die Dienstevermittler (DVM) würden die von der Antragstellerin bereitgestellte EDV-Hard- und Software zur Arbeitszeiterfassung und Berichtsabgabe verwenden. Alles Weitere zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Equipment werde an dem fest vorgesehenen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Es sei überdies von der Erteilung von Schichtplänen durch die Antragstellerin auszugehen, um die eigene Vertragserfüllung gegenüber der …… zu gewährleisten. Die DVM unterlagen während der Einsatztage dem Weisungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich der Zeit, der Dauer und dem Ort der Arbeitsleitung sowie hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeitsverrichtung. Eine freie Gestaltung der Arbeitszeit sei nicht möglich, da die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit faktisch durch die Öffnungszeiten der Märkte begrenzt war. Diese sei überdies durch das Ein- und Auschecken im System der Antragstellerin überprüft worden. Hinzu kämen die verpflichtende Berichtsabgabe und Leistungsnachweisen. Es habe überdies ein Namensschild mit dem Aufdruck der …… getragen werden müssen. Das Tragen eines ……Hemdes sei mit einer Prämie versehen worden. All dies spreche für die Annahme einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sei ferner die fehlende Möglichkeit der DVM zur Einflussnahme auf die erhaltene Provision sowie das fehlende unternehmerische Risiko zu werten. Die provisionsunabhängige Aufwandsentschädigung und ein Qualitätsbonus seien fest vorgegeben gewesen. Eine eigenständige Betriebsstätte bestünde ebenso wenig wie eigens eingebrachte Betriebsmittel. Unter Gesamtwürdigung der Indizien sei vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung durch die DVM auszugehen. Die zugunsten der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sprechenden Aspekte, namentlich die Möglichkeit zur Auftragsablehnung, der Stellung einer Ersatzkraft sowie den Erhalt von Provisionen träten hierhinter zurück. Auch die Tätigkeiten der Promoter sei als Beschäftigungsverhältnis zu werten, da ein unternehmerisches Risiko nicht gegeben sei und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation erfolgt sei.

 

Nachdem die Antragstellerin gegen den Betriebsprüfungsbescheid am 09.10.2023 Widerspruch erhob, hat sie am 26.10.2023 beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und dessen Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die DVM, die nicht mit klassischen Promotoren gleichzusetzten seien, erbrächten ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Ihre Aufgabe sei es, als freie Mitarbeiter Aufträge zur Vermittlung von Kabel-/DSL-Verträgen zu akquirieren und abzuschließen, die wiederum von Kunden der Antragstellerin angeboten würden. Hierbei sei zwischen sog. Single ISP-Vermarktung und Multi-ISP-Vermarktung zu differenzieren. In beiden Fällen sei zu keinem Zeitpunkt ein Vertrag zugunsten des DVM oder zu Gunsten der Antragstellerin, sondern ausschließlich zwischen Verbraucher und dem jeweiligen Telekommunikationsunternehmen geschlossen worden. Zwischen ihr und dem DRV werde ein Rahmen- und Projektvertrag geschlossen. Nach Abschluss erhalte der DVM Zugang zur Datenbank der Antragstellerin, womit Aufträge ausgewählt werden können. Auch habe sie über die Datenbank die Möglichkeit, einzelne DVM direkt anzufragen, wobei diese über das System die Anfragen entsprechend ablehnen könnten. Die Provision hänge mit Ausnahme einer geringen Aufwandspauschale vom Vermittlungserfolg ab und sei besonderes Merkmal zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit. Eine persönliche Abhängigkeit der DVM zu ihr bestünde nicht. Auch läge keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation bzw. kein Weisungsrecht eines Arbeitgebers bzgl. Inhalt, Durchführung, zeitlicher Lage und Ort der Tätigkeit vor. So seien die DVM in der Lage, ihre Arbeitszeit innerhalb der Öffnungszeiten des Marktes frei auszuwählen. Auch seien diese in der Lage, sich die Anzahl an Aufträgen frei auswählen zu können, ohne zur Annahme von solchen verpflichtet zu sein. In seiner Tätigkeit könne der DVM frei entscheiden, auf welche Weise die verschiedenen Aufträge an die Verbraucher vermittelt werden würden. Vorgaben hierzu seien nicht erfolgt. Ihre Aufgabe sei allein die Akquise und Vermittlung der Verträge, ohne anderweitige Tätigkeiten zugunsten der ……-Märkte zu erfüllen. Gegen die persönliche Abhängigkeit der DVM spräche außerdem, dass sie Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen können. Gerade bei den DVM, die als juristische Personen eingetragen seien, zeige sich das Fehlen einer höchstpersönlichen Leistungspflicht. Auch können die DVM uneingeschränkt anderweitige Tätigkeiten zugunsten anderer Auftraggeber verrichten. Der angefochtene Bescheid sei daher offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe die Feststellungen bereits auf unzureichende Amtsvermittlungen gestützt, indem sie lediglich die Fragebögen von 72 von 309 DVM ausgewertet habe bzw. auswerten konnte. Die erhaltenen Antworten seien überdies unvollständig, missverständlich und widersprüchlich und seien auch auf sprachliche Verständnisprobleme zurückzuführen. Letztlich begründe die Einziehung der Forderung ihr gegenüber eine unbillige Härte, da hiermit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit wegen des Einsatzes sämtlich verfügbarer Liquidität weitestgehend aufgehoben sei. Überdies führe die vollständige Einziehung der Forderung an den Rand der Existenzgefährdung und bedrohe eine Vielzahl von Arbeitsplätzen. Dies sei auch im Hinblick auf eine von der Antragsgegnerin unzutreffende Forderungshöhe der Fall, da diese nicht ohne weiteres davon ausgehen könne, die von ihr an die DVM geleisteten Zahlungen auch im Falle eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gezahlt zu haben.

 

Die Antragstellerin beantragt schriftlich,

 

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Oktober 2023 gegen den Bescheid vom 22. September 2023 über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV, Betriebsnummer 94904088, anzuordnen.

 

 

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

            den Antrag zurückzuweisen.

 

Sie meint, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Betriebsprüfungsbescheides seien nicht gegeben. Das Vorbringen im Antragsverfahren sei bereits im Rahmen des Widerspruchsbescheides hinreichend gewürdigt worden. Überdies sei eine unbillige Härte nicht gegeben. Ein besonderes öffentliches Interesse der Versichertengemeinschaft an der sofortigen Einziehung der festgestellten Nachforderung sei dann anzunehmen, wenn seitens des Beitragsschuldners auf eine Zahlungsunfähigkeit hingewiesen werde. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten seien. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beiträge sei auf das Entstehungsprinzip abzustellen und demnach die tatsächlich angefallenen Zahlungen zu berücksichtigen.

 

Den Widerspruch der Antragstellerin vom 09.10.2023 hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2024 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 19.04.2024 Klage erhoben, welche beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Az. S 31 BA 41/24 geführt wird.

 

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs mittels sog. „Hängebeschluss“ vorläufig bis zum 15.05.2024 angeordnet und diese nach stattgefundenen Erörterungstermin mit weiterem Beschluss vom 03.05.2024 bis 30.06.2024 verlängert. Im Anschluss hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.07.2024 mitgeteilt, dass bis auf weiteres von einer Einziehung der streitgegenständlichen Forderung abgesehen werde.

 

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten des wechselseitigen Beteiligtenvortrages sowie des umfangreichen Ergebnisses der Amtsermittlungen der Antragsgegnerin wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte einschließlich Nebenakten verwiesen.

 

 

II.

 

Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.10.2023 gegen den Bescheid vom 22.09.2023 bzw. nunmehr der Anfechtungsklage vom 19.04.2024 gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2024 war durch das Gericht nicht anzuordnen.

 

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 18.08.2017 - L 8 R 143/16 B ER - m.w.N.). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

 

Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen (Widerspruchs-)Bescheids spricht (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 18.08.2017 - L 8 R 143/16 B ER - juris Rn. 2, 3 m.w.N.).

 

Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.10.2023 bzw. nach Erlass des Widerspruchsbescheides der Anfechtungsklage vom 19.04.2023, nicht anzuordnen, da dessen Erfolg nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid vom 22.09.2023 als rechtswidrig erweisen wird. Zu Recht hat die Antragsgegnerin aufgrund der Tätigkeit der Dienstevermittler (hierzu 1) sowie der Tätigkeit der Promoter (hierzu 2) Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen infolge des Vorliegens von Beschäftigungsverhältnissen angenommen. Die Einwände gegen die Höhe der festgestellten Beitragsforderungen begründen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit (hierzu 3). Auch eine unbillige Härte der sofortigen Vollziehung ist nicht in der zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebotenen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (hierzu 4).  Dem vorstehenden Ergebnis steht nicht entgegen, dass infolge des weiteren Hauptsacheverfahrens noch weitere Amtsermittlungen geboten sein werden (hierzu 5).

 

1.

 

Die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeträgen sowie Umlagen für die 309 zugunsten der Antragstellerin tätigen Dienstevermittler begründet keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Betriebsprüfungsbescheides vom 22.09.2023.

 

Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung einschließlich der Säumniszuschläge ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - juris Rn. 12).

 

Gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für diese zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d S. 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

 

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - insbesondere bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).

 

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Bescheide nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang gegeben. Zu Recht durfte die Antragsgegnerin von der Verrichtung der Tätigkeit der Dienstevermittler im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgehen. Insoweit konnte das Gericht sich wie auch die Antragsgegnerin auf das Ergebnis der bisher stattgefundenen Amtsermittlungen nach § 20 SGB X berufen. Insbesondere die Auswertung der zugrundeliegenden Musterverträge in Verbindung mit den Ergebnissen der Anhörungen einzelner Dienstevermittler erlaubt eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Vornahme der gebotenen summarischen Überprüfung.

 

Die Tätigkeit der Dienstevermittler erfolgte im Rahmen einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin. Diese hat sich gegenüber der …… zur Förderung der Vermarktung von Produkten aus dem Produktportfolio des Konzerns …… an Endkunden verpflichtet und ist insoweit ihr gegenüber u.a. die Verpflichtung zur aktiven Vermarktung in den Märkten der …… für die Dauer von acht Stunden je Einsatztag eingegangen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bediente sie sich den sog. Dienstevermittler, die als Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Antragstellerin tätig wurden. Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, ist typischerweise in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert (vgl. Urteil des LSG NRW. v. 22.06.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 52; Urteil des LSG NRW. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 87 m.w.N.; Urteil des LSG NRW. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 99; vgl. auch BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33). Ebenso kann eine im Rahmen der Entsendung weisungsgebundene organisatorische Eingliederung bei dem Kunden der Rechtsmacht des Auftraggebers zurechenbar sein (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R - juris Rn. 15; Urt. v. 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 34; BSG Urt. v. 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - juris Rn. 19). Weisungen und Vorgaben des Endkunden wirken dann gegenüber dem Erwerbstätigen so, als ob sein Auftraggeber sie geäußert hätte; von diesen Kunden zur Verfügung gestellten Arbeits- und Betriebsmittel kommt die gleiche Bedeutung zu wie den unmittelbar vom Auftraggeber überlassenen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 23.06.2022 - L 4 BA 52/18 - juris Rn. 122 m.w.N.; vgl. auch BSG Urt. v. 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - juris Rn. 18, 22). Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Hauptverbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 23.06.2022 - L 4 BA 52/18 - juris Rn. 122 m.w.N.; BGH Urt. v. 25.01.2017 - VIII ZR 249/15 - juris Rn. 43 m.w.N.; Ulber in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 278 Rn. 18 m.w.N.; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 278 Rn. 19 m.w.N.). Die Hilfsperson übernimmt entsprechend eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (vgl. BGH Urt. v. 25.01.2017 - VIII ZR 249/15 - juris Rn. 43 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall, indem die Dienstevermittler die Vermarktung von Angeboten der …… in den Märkten der …… auf Grundlage der vertraglichen Verpflichtungen mit der Antragstellerin übernahmen. Gegenstand dessen war die Vermarktung und Akquirierung neuer Kunden im Rahmen des Mobilfunkangebotes der ……, welche umfassend zu beraten waren. Zum Vertragsabschluss waren die Kundendaten sorgfältig zu erheben, um der …… eine langfristige Vertragsbindung mit dem jeweiligen Endkunden zu ermöglichen. Zugunsten einer Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin spricht im Übrigen die Verpflichtung der Dienstevermittler, jedenfalls in Teilen des IT-System der Antragstellerin zum Zwecke der Zeiterfassung und Berichterstattung. So hat (exemplarisch für eine Vielzahl vom Gericht ausgewerteter Fragebögen) der Dienstevermittler …… angegeben, zur Erfassung der Arbeitszeit sowie zur Berichterstattung zur Nutzung der von der Antragstellerin bereitgestellten Software verpflichtet gewesen zu sein. Auch konnte den Fragebögen wiederholend die Verpflichtung zur „An- und Abmeldung“ der Arbeitszeit unter Nutzung der Software der Antragstellerin entnommen werden. Eine bestehende bei Verstößen sanktionierte Berichtsverpflichtung spricht ebenfalls zugunsten der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses.

 

Das Vorliegen eines die Annahme einer Selbstständigkeit begründendes unternehmerisches Risiko vermochte das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung ebenfalls nicht festzustellen. Maßgebend für ein unternehmerisches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 33). Zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit ist etwa zu werten, wenn das Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG Urt. v. 20.03.2013 – B 12 R 13/10 R).  Zwar spricht hierfür die Möglichkeit der einzelnen Dienstevermittler, durch unternehmerisches Geschick in der Beratung eine Vielzahl an Vertragsabschlüssen zu generieren und auf diese Weise die primär auf Provisionsbasis erfolgende Vergütung steigernd zu beeinflussen. Einschränkend kommt jedoch die von der Antragstellerin gewährte erfolgsunabhängige Aufwandsentschädigung über 40,00 EUR sowie ggf. ein Qualitätsbonus über 20,00 EUR je Einsatztag hinzu, der auch an vermittlungsarmen Tagen den Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gänzlich mit Verlusten der Dienstevermittler verbindet. Überdies vermochte das Gericht eine für eine Selbstständigkeit typische Möglichkeit zur Aushandlung der geleisteten Vergütung nicht festzustellen. Vielmehr war aus Anlage 1 des Musterprojektvertrages eine einseitige Vorgabe in Form von Produktlisten gegeben. Letztlich spricht auf die Vergütung auf Grundlage von Provisionszahlungen nicht ohne weiteres zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit, da diese – etwa bei der Akkordarbeit – auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen vorgesehen sein kann (s. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 – L 7 R 718/14 –, Rn. 22, juris). Eigene Betriebsmittel musste der Dienstevermittler nicht aufwenden, da alle Werbeprodukte und Informationsbroschüren gestellt wurden; anderweitige Betriebsmittel mussten tätigkeitstypisch nicht aufgewendet werden. Ebenso musste Personal nicht vorgehalten werden. Über eine eigene Betriebsstätte musste seitens der Dienstevermittler nicht verfügt werden, da die Ableistung der Tätigkeit stets in den jeweiligen Märkten erfolgte. Aufwendungen, etwa in Form von Mietzahlung zur Durchführung der Kundenberatung, mussten nicht erbracht werden.

 

Die Dienstevermittler unterlagen auch soweit den Weisungen der Antragstellerin, als dass diese die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nach summarischer Prüfung rechtfertigen würde. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Dienstevermittler die Art und Weise der Kundenakquise eigenständig nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen ausrichten durften, wenngleich vorangegangene Schulungen der Antragstellerin hierzu jedenfalls einen Teil Einfluss gegeben haben. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18 m.w.N., Rn. 20; LSG NRW Urt. v. 24.04.2024 – L 8 BA 109/19 – juris Rn. 83; Urt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 59; Urt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 89). Dies war hier wie gezeigt jedoch nicht der Fall. Soweit überdies das Tragen eines ……hemdes eine entsprechende Modalität der Auftragsausführung darstellen konnte, vermag das Gericht ohne weitere Amtsermittlung eine konkrete Weisungsausübung an die Dienstevermittler noch nicht festzustellen, ist jedoch vor dem Hintergrund der übrigen Feststellungen auch (noch) nicht erforderlich. Ebenso wenig kann gegenwärtig abschließend beurteilt werden, inwieweit Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Arbeitszeit getroffen wurden. Die Auswertung der zurückgesandten Fragebögen vermag war den Anschein einer einseitigen Vorgabe der Arbeitszeiten erwecken, genügt jedoch noch nicht für eine umfassende Beurteilung. Hierauf kommt es vor dem Hintergrund, dass zeitlichen Freiheiten ohnehin nur eine schwache Indizwirkung zur Annahme Selbstständigkeit zukommt, auch nicht weiter an (vgl. LSG NRW Urt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 75). Selbiges ist auch hinsichtlich des der Tätigkeit typischen Arbeitsort in den Märkten der …… anzuführen. Hierbei ist indes zu beachten, dass eine zeitliche Dispositionsfreiheit der Dienstevermittler nach Annahme eines Auftrages gerade nicht gegeben war. Da dies infolge der eigenen vertraglichen Verpflichtung der Antragstellerin typischerweise jedoch auch ihr keiner weiteren Dispositionsbefugnis unterlag, kann dieses Merkmal allenfalls eine schwache Indizwirkung zur statusrechtlichen Beurteilung darstellen.

 

Auch die weiteren durch die Antragstellerin angeführten Punkte vermögen eine selbstständige Tätigkeit nicht zu begründen. Dass die jeweiligen Dienstevermittler neben ihrer Tätigkeit zugunsten der Antragstellerin weitere Tätigkeiten verrichten konnte, ist kein zwingendes Indiz zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit (s. etwa Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Januar 2016 – L 8 R 278/14 –, Rn. 139ff, juris). Dass die Antragstellerin und die Dienstevermittler die Realisierung der geschlossenen Rahmen- und Projektverträge ausschließlich im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit umzusetzen begehrten, ist aufgrund des besonderen Schutzzwecks der Sozialversicherung nicht ausschlaggebend (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R).

 

Letztlich begründet auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.2015, Az. B 12 KR 17/13 R, keinen Anspruch auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Anders als in der dort zugrundeliegenden Tätigkeit des „Rackjobbings“ mussten etwa die einzelnen Werbeflächen nicht durch die Dienstevermittler angemietet werden, sondern wurden von der Antragstellerin bzw. deren Vertragspartner (……, ……) gestellt.

 

Die von der Antragstellerin eingesetzten Dienstevermittler waren auch nicht als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 22.09.2023 verwiesen.

 

Ein Beschäftigungsverhältnis wurde auch ausschließlich gegenüber der Antragstellerin begründet. Wie dargestellt erfolgt eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Antragstellerin dann, wenn die Tätigkeit der Dienstevermittler als Erfüllungsgehilfen angenommen wird (LSG NRW a.a.O). Dies ist wie vorstehend gezeigt der Fall. Dass die Dienstevermittler etwa zum Tragen eines ……hemdes verpflichtet waren / dies durch Zusatzzahlugen prämiert wurde, begründet kein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis, sondern ist vielmehr Ausdruck der Vertragserfüllung der Antragstellerin gegenüber der …….

 

Sofern die Antragsgegnerin letztlich die von der Antragsgegnerin getroffene Tatsachengrundlage zur Vornahme der statusrechtlichen Beurteilung angreift, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung hat das Gericht wie auch die Antragsgegnerin die Fragebögen der einzelnen Dienstevermittler zusätzlich zu den übrigen Beweismitteln, insbesondere auch zu den vorliegenden Musterverträgen, herangezogen. Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung folgte mithin nicht lediglich auf Grundlage der rückgesandten Fragebögen. Dass diese durch die Dienstevermittler infolge sprachlicher Verständnisprobleme nur unzutreffend ausgefüllt wurden vermag nicht zu überzeugen. Mit der Antragstellerin ist auch das Gericht der Auffassung, die Durchführung umfangreicher Beratungsverpflichtungen nebst Abschluss der – nicht geringer über laienhaft nur schwer verständlichen rechtlichen Regelungen verfügenden – Telekommunikationsverträge bedarf derartig hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, als dass mit ebenjenen ohne weiteres auch die Beantwortung der Fragen in den angegebenen Fragebögen erfolgen könne.

 

2.

 

Die fehlerhafte Feststellung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung infolge des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf die Tätigkeit von 23 weiteren Promotern ist weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht. Es sind im Rahmen der summarischen Prüfung auch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Feststellung der Tätigkeit der Promoter als selbstständig Tätige ersichtlich. Die Beauftragung von Promotern, die gegen ein fest vereinbartes Tageshonorar im Rahmen konkreter Veranstaltungen durchführen, erfolgt regelmäßig im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Dezember 2016 – L 2 R 326/15 – zur etwas abweichenden Tätigkeit von Promotern bei Verkostungen in Supermärkten). Die von den Promotern im jeweiligen Projektvertrag näher vorgegebenen Aufgaben erfolgten im Rahmen einer erfolgsunabhängigen pauschalen Vergütung. Aufwandsentschädigungen wurden übernommen. Anhaltspunkte für ein besonderes unternehmerisches Risiko oder weiteren zugunsten einer selbständigen Tätigkeit führenden Anhaltspunkte lassen sich der Auswertung der vorliegenden Musterverträge sowie den vereinzelten Rückmeldungen der Promoter nicht entnehmen.

 

3.

 

Die Höhe der festgestellten Beitragsforderungen unterliegt keinen die Glaubhaftmachung überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Rechtswidrigkeit begründbaren Bedenken. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Nachentrichtung der Beiträge anhand des auf Grundlage des § 14 SGB IV ermittelten Arbeitsentgeltes vorgenommen. Zu Recht hat sie hierbei auf das Entstehungsprinzip abgestellt und die vertraglich vereinbarten Zahlungen in Verbindung mit den erzielten Provisionen als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Dass ein von der Antragstellerin und insbesondere den Dienstevermittlern anderweitiger Wille zur Regelung der Höhe der Vergütung bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich bestand ist nicht hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht worden. Dies würde überdies auch kein anderes Ergebnis begründen. Haben die Dienstevermittler die vereinbarten Zahlungen tatsächlich erzielt und erhalten, kommt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.02.2002, B 12 KR 13/01 R, SozR 3-2400 § 14 Nr 24, Rn 22; BSG 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R, BSGE 93, 119) wegen § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt bestand. Insoweit löst der Zufluss des Arbeitsentgelts den Beitragsanspruch aus, es sei denn, es handele sich um eine lediglich irrtümliche Zahlung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 – L 11 BA 543/20 –, Rn. 52, juris). Hierfür ist indes nichts ersichtlich.

 

Im Übrigen ist auch die Erhebung von Säumniszuschlägen, welche von der Antragstellerin auch nicht explizit angegriffen wurden, auf Grundlage des § 24 Abs. 1 SGB IV nicht zu beanstanden. So ist insbesondere eine unverschuldete fehlende Kenntnis der Antragstellerin und ihrer Organe im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV nicht behauptet oder glaubhaft gemacht worden.

 

4.

 

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides liegt nicht vor.

 

Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 21 m.w.N.).

 

Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen und glaubhaft zu machen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 27 m.w.N.). Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 22 m.w.N.).

 

Vorliegend hat die Antragstellerin eine konkrete Gefährdung der Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine derart hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gänzlichen Zahlungsunfähigkeit lässt sich den eingereichten Unterlagen, insbesondere den Jahresabschlüssen, nicht hinreichend feststellen. So führt die Antragstellerin bereits selber aus, zur Bedienung der Beitragsforderung auf verfügbaren liquiden Mittel zusätzliche Liquidität aus Reserven und gegebenenfalls Leistungen der Gesellschafter zurückgreifen zu können. Wenngleich nicht abgesprochen werden kann, dass infolge der Beitragseinziehung auf vorhandene Liquiditätsreserven zurückgegriffen muss und diese nicht dem weiteren Wachstum des Unternehmens der Antragstellerin zugeführt werden können, ist dieses unter Würdigung der gesetzlichen Wertungen des grundsätzlichen Vorrangs der sofortigen Vollziehung in Kauf zu nehmen. Überdies ist nicht im hinreichenden Maße dargelegt, inwieweit die Beitragsforderung durch weitere Fremdleistungen oder einer Vereinbarung von Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen bedient bzw. ausgesetzt werden können.

 

5.

 

Dem getroffenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass im weiteren Hauptsacheverfahren noch umfangreiche Amtsermittlungen geboten sein dürften. Die konkrete Ausgestaltung der insgesamt 332 betroffenen Auftragsverhältnisse, insbesondere die dazu jeweils konkret getroffenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Ausgestaltung in den jeweiligen Märkten sind bislang nicht in ausreichender Weise bekannt. Diesbezügliche Ermittlungen bleiben dem Hauptsacheverfahren überlassen. Es reicht zum Erfolg des Eilverfahrens jedoch nicht aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER). Dies war wie vorstehend gezeigt der Fall.

 

6.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 153 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (vgl. nur LSG NRW, Beschl. v. 30.04.2018 - L 8 R 1024/17 B ER; Beschl. v. 8.10.2010 - L 8 R 368/10 B ER). Ausgehend von diesem Grundsatz hat die Kammer bei der Streitwertfestsetzung ein Viertel der auf Grundlage des Bescheides vom 22.09.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2024 geregelten Beitragsforderung einschließlich der darin enthaltenen Säumniszuschläge (4.849.735,42 EUR) zugrunde gelegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved