S 38 P 379/24

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
38.
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 P 379/24
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Der Streitwert wird endgültig auf 5000 € festgesetzt.

 

  1. Tatbestand

 

Die Parteien streiten um die Zurückweisung des Klägers als Verfahrensbevollmächtigter Herrn H. im Widerspruchsverfahren.

 

Gegen den am 02.06.2023/09.06.2023 durch die Beklagte erlassenen Bescheide legte der Kläger im Auftrag von Herrn H. Widerspruch mit dem Ziel ein, das einen höheren Pflegegrad zu erhalten.

 

Hintergrund ist, dass der Kläger Herrn R. in pflegeversicherungsrechtlichen Angelegenheit vertreten wollte:

 

Der Kläger selbst hat am 16.11.2022 telefonisch einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Beklagten gestellt. Daraufhin beauftragte die Beklagte den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) mit der Begutachtung beauftragt. Der MD begutachtete den Kläger am 30.05.2023 in häuslicher Umgebung. Durch Bescheid vom 02.06.2023 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 1. Später erließ die Beklagter den gleichen Bescheid am 09.06.2023, jedoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Mit Schreiben vom 05.08.2023 legitimierte sich der Kläger als Vertreter für Herrn H. im Widerspruchsverfahren und nahm Bezug auf einen Bescheid vom 02.06.2023.

 

Gegen den Bescheid vom 02.06.2023 bzw. 09.06.2023 (mit Rechtsbehelfsbelehrung) erhob der Kläger im Namen von Herrn H. Widerspruch ohne Begründung.

 

Mit Schreiben vom 31.08.2023 bat die Beklagte den Kläger um nähere Angaben zu seinem Pflegebedarf. Ein entsprechender Fragebogen des Klägers ging der Beklagten erst am 27.11.2023 zu. Daraufhin beauftragte die Beklagte den MD am 18.12.2023 mit der Begutachtung des Klägers. Dieser stellte bei einer erneuten Begutachtung fest, dass der Kläger ab 01.11.2023 wiederum nur die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllt.

 

Mit Schreiben vom 07.02.2024 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren des Herrn H. an.

 

Mit Bescheid vom 06.03.2024 wies die Beklagter den Kläger als Bevollmächtigten gemäß § 13 Abs. 5 SGB X im Widerspruchsverfahren des Herrn H. gegen den Bescheid vom 09.06.2023 zurück. Herr H. ist auch darüber informiert worden.

 

Gegen seine Zurückweisung erhob der Kläger am 31.03.2024 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er zur Vertretung auch in pflegeversicherungsrechtlichen Angelegenheiten befugt sei.

 

Durch Widerspruchsbescheid vom 18.07.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen seine Zurückweisung zurück.

 

Am   25.07.2024 erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage

 

 

Der Kläger beantragt,

 

den Bescheid vom 06.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2024 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

 

Die Beteiligten sind zum Erlass eines Gerichtsbescheides am 03.11.2024 angehört worden.

 

Im Übrigen wird auf den Sachverhalt und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

 

  1. Entscheidungsgründe

 

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides am 07.11. 2024 hierzu angehört worden

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid vom 06.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2024 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter gemäß § 13 Abs. 5 SGB X im Pflegeversicherungsrecht ist im vorliegenden Fall rechtmäßig.

 

Der Kläger ist mangels entsprechender Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister zur außergerichtlichen Vertretung in Angelegenheiten des Pflegeversicherungsrecht ohne Bezug zur gesetzlichen Rente nicht befugt. Ein solcher Bezug liegt hier nicht vor, sodass auch eine Berechtigung zur Vertretung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht besteht. Der Kläger wurde daher zu Recht als Bevollmächtigter von Herrn H. von der Beklagten zurückgewiesen.

 

Vertretungsbefugt in der seit 01. Juli 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2840) sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). In wesentlicher Übereinstimmung mit dem bis zum 30.06.2008 geltenden Recht (vgl. BT-Drucksache 16/3655, S. 64), wonach bei dem Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt der Beratung die zu erwartende Rente war, hat der Gesetzgeber auch ab 01.07.2008 den Gegenstand der registrierungspflichtigen Rentenberatung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dahingehend präzisiert, dass es dabei um Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung geht. Bei einer Beratung über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus ist mithin stets ein konkreter Bezug zu der gesetzlichen Rente erforderlich (BT-Drucksache a.a.O.).

 

Damit ist nunmehr der konkrete und untrennbare Zusammenhang zwischen der Rentenberatung und dem zu prüfenden Annexverfahren aus einem anderen Gebiet des Sozialrechts zur gesetzlichen Voraussetzung erhoben („mit Bezug“; so auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2008 - L 5 SB 25/03 - in juris). Eine Annexkompetenz ist gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 3, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; Urteil vom 05. November 1998 - B 11 AL 31/98 R - in BSGE 83, 100ff.).

 

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2012 – L 4 P 3405/11 –, Rn. 9 - 10, juris)

 

Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten (www.rechtsleistungsregister.de) ist der Kläger beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Az. 3712 EI- nur für den Bereich der Rentenberatung registriert.

 

Nach § 13 Abs. 5 SGB X sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Rechtsdienstleistungen erbringen. Über eine sogenannte alte Erlaubnis verfügt der Kläger nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus seiner Befugnis zur Rentenberatung auch keine Annexkompetenz bezüglich des Pflegeversicherung. Das LSG Baden-Württemberg (L 4 P 3405/11) hat entschieden, dass sich keine Annexkompetenz eines zugelassenen Rentenberaters bezüglich des Pflegeversicherungsrecht ergibt, wenn nicht um Rentenversicherungsbeiträge für Pflegeperson streitgegenständlich sind. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach dem hier einschlägigen § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG dürfen Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung erbringen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

 

Der Kläger ist aufgrund seiner Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister als "registrierte Person" in diesem Sinne anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG beschränkt sich seine unmittelbar aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz folgende Berechtigung aber auf Tätigkeiten im Bereich des Rentenversicherungsrechts und nicht auf den Bereich der Pflegeversicherung  bzw. höhere Pflegegrade mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Im vorliegenden Widerspruchsverfahren für den Mandanten R. um die Voraussetzung eines Pflegegrades, nicht um Fragen der Rente oder ihrem Zusammenhang.

 

Die Befugnis zur Vertretung ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 RDG. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die allgemein rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch (allgemein-) rechtliche Leistung handelt. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine Dienstleistung als überwiegend rechtlich oder als wirtschaftlich geprägt anzusehen ist (vgl. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014 § 5 RDG Randnr. 6). § 5 RDG findet damit stets nur Anwendung, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der eigentlichen Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss daher stets auf nichtrechtlichem Gebiet liegen (vgl. Gaier/Wolf/Göcken aaO).

 

Im vorliegenden Fall kann es sich daher nicht um eine Nebenleistung handeln, da die Tätigkeit des Klägers gerade auf rechtlichem Gebiet liegt und im Verhältnis zu seinem Mandanten keine Neben-, sondern die Hauptleistung darstellt. Insbesondere dem in der Pflegeversicherung rechtlichen Angelegenheit des Herrn H. eingeleiteten Widerspruchsverfahren kommt hier ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für den Kläger nicht den Charakter einer Nebenleistung hat.

 

Der Streit geht allein um einen höheren Pflegegrad des Klägers. Dieser Streitgegenstand ist von der Rentenberatung durch einen Rentenberater nicht umfasst. Es handelt sich weder direkt um eine Frage der Rente des Klägers noch besteht mit Blick auf den höheren Pflegegrad konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente des Klägers. Leistungen der Pflegeversicherung haben aber niemals eine Versicherungspflicht des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge. Etwas Anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil sich die Zahlung eines höheren Pflegegelds auf die Versicherungspflicht der den Kläger pflegenden Ehefrau gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auswirken könnte. Denn wenn dem so wäre, beträfe dies einen anderen Rechtsstreit, nämlich einen Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers und nicht des Klägers selbst. Anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger Klägers im Umfang der ihm vor dem 01. Juli 2008 erteilten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBG registrierter Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 RDGEG ist. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG dürfen registrierter Erlaubnisinhaber unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.

 

Auch nach dem bis 30. 06.2008 geltenden Recht war ein Rentenberater nicht für alle Sozialleistungen vertretungsbefugt. Vielmehr ging die Rechtsprechung zu dem bis 30. 06.2008 geltenden Recht davon aus, der Begriff des Rentenberaters spreche schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen müsse (BSG, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - a.a.O.). Demgemäß war auch nach dem bis 30.06.2008 geltenden Recht bereits erforderlich, dass das jeweilige Rechtsgebiet eine Rentenleistung zum Gegenstand hatte. Deshalb war ein Rentenberater schon damals auf dem Gebiet der Arbeitsförderung nur ausnahmsweise vertretungsbefugt, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren waren (vgl. z.B. das den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffende Urteil des LSG vom 14. August 2007 - L 13 AL 3429/05 -).

 

Diese strenge Auslegung des RDG führt nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers. Dem Gesetzgeber steht die Befugnis zu, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Berufsbilder zu fixieren und sie von anderen Berufsbildern abzugrenzen. Dies hat der Gesetzgeber für den Beruf des Rentenberaters in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG getan. Soweit diese Regelung die Ausübung dieses Berufs beschränkt, liegen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere der Schutz des Rechtsuchenden, zu Grunde. Umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts sind für die Tätigkeit des Rentenberaters weder erforderlich noch werden solche von den Prüfungsanforderungen für die Sachkundeprüfung der Rentenberater beinhaltet (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 22. 12.2001 - 1 BvR 717/97 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 6 zum Recht der Arbeitsförderung). Nach Sinn und Zweck des RBG sollte ein Rechtsuchender vor Schäden bewahrt werden, die sich daraus ergeben können, dass er die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen überlässt, die nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten (so BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.). Dies ist auf das RDG zu übertragen. Im Hinblick auf die spezielle, umfassende und anspruchsvolle Materie, die das SGB XI zum Gegenstand hat, muss unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes eine Ausweitung des Umfangs der Erlaubnis der Betätigung eines Rentenberaters restriktiv gehandhabt werden. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 06. März 1997, a.a.O.). Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass der Rechtsuchende bei einer Vertretung durch einen Rentenberater in Angelegenheiten der Pflegeversicherung nicht hinreichend qualifizierte Unterstützung und Beratung erhalten könnte, obwohl er auf die möglicherweise aus seiner Sicht vermutete Sachkompetenz des Rentenberaters vertraut. Etwas Anderes ergibt sich insoweit - anders als im Urteil des Senats vom Urteil vom 25. Juli 2003 (a.a.O.) ausgeführt - auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber vor Erlass des SGB XI mit Wirkung zum 01. Januar 1995 für einen eng gefassten Kreis der Schwerpflegebedürftigen ab 1991 in die Krankenversicherung eine Sachleistung und alternativ eine Geldleistung aufgenommen hatte (§§ 53 ff. SGB V a.F.). Allein durch die Regelung im SGB V sind umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts durch einen Rentenberater nicht belegt und auch die Annexkompetenz. Eine Beschränkung wirkt sich im Übrigen nur in Randbereichen aus, die das Berufsbild des Rentenberaters im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz nicht beeinträchtigen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.). (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2012 – L 4 P 3405/11 –, Rn. 12 - 14, juris).

 

Nach alldem ist der Kläger nicht zur Vertretung im Bereich der Pflegeversicherungsrecht befugt, wenn es sich nicht um die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson handelt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 VwGO.

 

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern. Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses von der Vertretung seines Mandanten zwar in einem konkreten Widerspruchsverfahren, allerdings ist er damit von der Vertretung aller seiner Mandanten im Pflegeversicherungsrecht ausgeschlossen. Beim wirtschaftliche Interesse an seiner Berufsausübung ist insofern enorm wichtig. Insofern hat sich die Kammer am Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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