1. Die Frage, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist in erster Linie an Hand der allgemeinen Gesamtschutzquote für das Herkunftsland des betroffenen Antragstellers zu beantworten. Sofern danach keine positive Bleibeperspektive angenommen werden kann, sind ergänzend die besonderen Umstände des Einzelfalles heranzuziehen.
2. Eine Aufenthaltsgestattung vermittelt noch keine positive Bleibeperspektive.
3. Eine Duldung zwecks Durchführung einer Berufsausbildung vermittelt keine positive Bleibeperspektive.
4. Wegen der zahlreichen Bedingungen, die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG a. F. waren, und deren Eintritt zwar möglich, aber nicht notwendig zu erwarten war, bestand kein Automatismus zwischen einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a. F. und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG a. F..
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 26. September 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil, mit dem das Sozialgericht seine Klage, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 13. August 2018 bis zum 31. Oktober 2018, abgelehnt hat.
Der 1993 (Berufsausbildungsvertrag vom 5. Juli 2018; Lebenslauf vom 12. Juli 2018) oder 1997 (Aufenthaltsgestattung der Landeshauptstadt A.... vom 12. Januar 2018) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach den Angaben im Lebenslauf im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurde am 12. Januar 2018 eine bis zum 7. August 2018 gültige Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt. Aus dem Dokument ergibt sich, dass der Kläger am 17. September 2015 einen Asylantrag stellte. Sein Asylantrag blieb erfolglos.
Am 9. Juli 2018 stellte der Kläger einen "Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bei Ausbildung". Nach dem Berufsausbildungsvertrag mit der Y.... West GmbH vom 5. Juli 2018 erfolgte die Ausbildung zum Elektroniker in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik in der Zeit vom 13. August 2018 bis zum 12. Februar 2022. Diese Ausbildung schloss er erfolgreich ab.
Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2018 ab, weil er die Voraussetzungen für Berufsausbildungsbeihilfe für Ausländer nicht erfülle.
Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 13. August 2018 Widerspruch ein. Er befinde sich seit dem 17. September 2015, also seit inzwischen über 34 Monaten, rechtmäßig und gestattet in Deutschland. Es sei zu erwarten, dass er auch bei einer Ablehnung seines Asylantrags auf Grund einer Ausbildungsduldung weiter in Deutschland bleiben werde und im Anschluss an die Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre gemäß § 18a Abs. 1a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) [in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung] erhalte. Nach diesen zwei Jahren sei eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ohne weitere Zustimmung der Arbeitsagentur möglich. Da im Bereich des Handwerks ein erheblicher Fachkräftemangel bestehe, sei damit ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten und seine Bleibeperspektive als gut anzusehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2018 zurück. Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt des Klägers sei nicht zu erwarten, weil sein Herkunftsland, Afghanistan, im Jahr 2018 eine Schutzquote von weniger als 50 % habe.
Der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger hat am 10. September 2018 Klage erhoben.
Dem Kläger ist am 26. Oktober 2018 eine bis zum 4. Februar 2019 gültige Duldung (Aussetzung der Abschiebung) erteilt worden. In den Nebenbestimmungen ist geregelt, dass die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht gestattet ist. Weiter ist unter anderem die Ausbildung zum Elektroniker angegeben. Die Duldung ist später bis zum 5. November 2019 verlängert worden.
Der Kläger hat sich am selben Tag per E-Mail an die Beklagte gewandt und am 13. November 2018 einen neuen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe gestellt.
Mit Bescheid vom 9. November 2018 hat die Beklagte den Kläger für ausbildungsbegleitende Hilfen bei der Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) als Teilnehmer gemeldet.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 7. Januar 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. März 2019, 29. März 2019 und 17. Oktober 2019 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2020 bewilligt.
Am 5. November 2019 ist dem Kläger eine Duldung, nunmehr gültig bis zum 4. Mai 2020, erteilt worden.
Der Kläger hat im Klageverfahren unter anderem vorgetragen, dass die Frage, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei, bislang nicht geklärt sei. Die Rechtslage sei widersprüchlich. Die einschränkende Auslegung durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. Mai 2017, Az.: L 14 AL 52/17 B ER) sei vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28. September 2017, Az.: 1 BvR 1510/17) aufgehoben worden. Ferner hat er auf den Beschluss des Sozialgerichtes Lübeck vom 9. Oktober 2018 (Az.: S 36 AL 172/18 B ER) verwiesen. Im Übrigen hat er die Argumentation aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. September 2019 abgewiesen. Der Kläger gehöre weder zu dem förderfähigen Personenkreis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) oder § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) noch zu dem nach § 59 Abs. 3 SGB III. Eine Zuordnung zum förderfähigen Personenkreis könne auch nicht über § 59 Abs. 2 SGB III erfolgen. Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus den Sonderregelungen in § 132 SGB III für bis zum 31. Dezember 2018 beginnende Maßnahmen für die Ausbildungsförderung von Ausländern, weil ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten sei. Die Kammer hat es in Ansehung der Gesetzesbegründung und der sonstigen ausländerrechtlichen Verwendung einer solchen Aufenthaltserwartung für sachgerecht gehalten, die Beurteilung in erster Linie auf die sogenannte Gesamtschutzquote zu stützen. Auch wenn daneben auf weitere Umstände des Einzelfalles abzustellen sei, könne allein eine begründete Erwartung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung erteilt werde, einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht begründen. Andere Umstände als die Anerkennungsperspektive seien der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Demgegenüber erlaube die ausdrückliche Bezugnahme auf die herkunftslandbezogene Anerkennungsquote oder auf die Erfolgsquote des Asylantrages in den gesetzgeberischen Erwägungen zu § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG den Schluss, dass der Gesetzgeber für die Aufenthaltsprognose in erster Linie auf die statistischen Erfolgsaussichten des Asylantrages (sogenannte Gesamtschutzquote) habe abstellen wollen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten, die hierfür die BAMF-Jahresstatistik für 2018 zugrunde gelegt habe, sei nicht zu beanstanden. Es könne offen bleiben, ob im Einzelfall auch unabhängig von der Gesamtschutzquote eine hinreichende Bleibeperspektive bestehen könne, weil Indizien für eine solche belastbare Prognose eines für den Kläger unbeschadet der Gesamtschutzquote für Afghanistan erfolgreichen Ausgangs seines Asylverfahrens weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dass eine Prognose eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes in Deutschland auch nicht aus der Möglichkeit folge, dass der Aufenthalt des Klägers nach gegebenenfalls erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens nach Maßgabe der §§ 60a und 18a AufenthG geduldet werde. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Der Kläger hat am 25. Oktober 2019 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht folge einer Mindermeinung. So hätten das Sozialgericht Leipzig (Beschluss vom 6. Dezember 2018, Az.: S 1 AL 232/18 ER) und das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: L 3 AL 193/18 N ER) in Eilverfahren mit vergleichbaren Sachverhalten den jeweiligen Antragstellern einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe zuerkannt.
Der Kläger beantragt,
dem Kläger unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichtes Dresden vom 26. September 2019 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 17. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2018 Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe für die Ausbildung zum Elektroniker bei der Firma Y.... West GmbH für die Zeit vom 13. August 2018 bis zum 31. Oktober 2018 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen des Sozialgerichtes im angefochtenen Urteil
die Berufung zurückzuweisen.
Auf den richterlichen Hinweis auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. Juni 2020 (Az.: L 7 AL 60/19) hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, dass eine Ausbildungsduldung eine gute Bleibeperspektive vermittele. Der Zeitablauf zeige, dass dies stimme. Selbst wenn die Ausbildung im Einzelfall am Ende doch nicht bestanden werde, seien die Ausländer durch den vierjährigen Besuch der Berufsschule "zu faktischen Deutschen umgeschliffen worden". Es sei zwar richtig, dass eine Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermittele, sie vermittle jedoch eine Anwartschaft hierauf. Wer diesen Weg einschlage, habe einen gebundenen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Ziel erreiche (§ 18a Abs. 1a AufenthG). Der Gesetzgeber habe nunmehr die Aufenthaltsduldung in einen Aufenthaltstitel nach § 16g AufenthG umgewandelt. Die Ausbildungsduldung ermögliche nur dem redlichen Ausländer einen Spurwechsel. Für die anderen habe § 59 Abs. 2 SGB III eine Förderung gegeben. Diese Regelung habe explizit auf die normale Duldung nach § 60a AufenthG Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, dass nach seiner Auffassung die Aufnahme der Ausbildung oder genauer gesagt die Bereitschaft eines Ausbildungsbetriebes, einen Ausländer zur Ausbildung aufzunehmen, die maßgebende Zäsur sei, weil hierüber jeweils der zuständige Meister in dem Betrieb zu entscheiden habe. Dieser werde nur jemanden als Auszubildenden akzeptieren, der nach seiner Einschätzung fachlich geeignet sein könnte und auf Grund seiner Sprachkenntnisse die Berufsschule mit Erfolg werde absolvieren können. Er hat weiter ausgeführt, dass nicht auf die sogenannte Gesamtschutzquote abgestellt werden könne. Diese werde vom Auswärtigen Amt in den Lageberichten wiedergegeben. Diese Berichte seien jedoch nach aller Erfahrung entsprechend der politischen Intention geprägt. Die Berichte seien für Afghanistan bis zum Sturz der dortigen Regierung durch die Taliban ausgesprochen optimistisch formuliert gewesen. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass in den allermeisten Fällen in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Asylbewerber einen Schutzstatus erhalten hätten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2019 Berufsausbildungsbeihilfe für die Monate November 2018 bis März 2019 in Höhe von monatlich 173,00 EUR. Bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum vom 13. August 2018 bis zum 31. Oktober 2018 würde sich, selbst wenn für August 2018 der volle monatliche Leistungsbetrag angesetzt würde, ein geltend gemachter Gesamtanspruch in Höhe von 519,00 EUR errechnen. Dieser überschreitet nicht den Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für eine zulassungsfreie Berufung. Das Sozialgericht hat allerdings die Berufung zugelassen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG).
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2018 rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 13. August 2018 bis zum 31. Oktober 2018, weil er in dieser Zeit nicht zum förderfähigen Personenkreis gehörte.
1. Nach § 56 Abs. 1 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) hatten Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
1. die Berufsausbildung förderungsfähig war,
2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt waren und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung standen.
Der Kreis der förderfähigen Personen war bis zum 31. Juli 2019 in § 59 SGB III (im Folgenden: a. F.) geregelt. Sonderregelungen für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern waren darüber hinaus bis zum 31. Juli 2019 in § 132 SGB III (in der hier maßgebenden, ab 1. August 2018 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 [BGBl. I S. 1147]) enthalten.
2. Der Kläger gehörte nicht dem in § 59 SGB III a. F. festgelegten Personenkreis an.
Er war weder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F.) noch Unionsbürger im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB III a. F., Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III a. F., ausländischer Flüchtling im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB III oder heimatloser Ausländer im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB III a. F..
Auch die Sonderregelungen in § 8 Abs. 2, 4 und 5 BAföG (in der hier maßgebenden, vom 1. August 2018 bis zum 23. November 2020 geltenden Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 [BGBl. I S. 1147]), auf die in § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F. verwiesen wurde, greifen im Falle des Klägers nicht. Er war kein Ausländer mit einem Aufenthaltstitel oder einem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet im Sinne von § 8 Abs. 2 BAföG a. F. und kein förderungsberechtigter, vom Ehegatten oder Lebenspartner getrennter Ausländer im Sinne von § 8 Abs. 4 BAföG a. F.. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten war (vgl. § 8 Abs. 5 BAföG a. F.), lagen in seinem Fall nicht vor.
Der Kläger erfüllte weiter nicht die Voraussetzungen aus § 59 Abs. 2 SGB III a. F.. Danach wurden geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatten, während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten. Dem Kläger wurde erst am 26. Oktober 2018 eine Duldung zur Absolvierung der Berufsausbildung erteilt, woraufhin die Beklagte ihm mit Bescheid vom 7. Januar 2019 rückwirkend Berufsausbildungsbeihilfe bewilligte. Zuvor war sein Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens geduldet. Aus welchem Grund die zuständige Ausländerbehörde dem Kläger, der am 13. August 2018 seine Berufsausbildung aufgenommen hatte, erst Ende Oktober 2008 eine Duldung ausstellte, kann dahingestellt bleiben. Denn § 59 Abs. 2 SGB III a. F. stellt auf die ausländerbehördliche Entscheidung und nicht auf einen materiellen Anspruch auf Duldung ab.
Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen der Auffangregelung in § 59 Abs. 3 SGB III a. F. vor. Weder hatte sich der Kläger selbst vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten und war rechtmäßig erwerbstätig gewesen (vgl. § 59 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F.) noch hatte sich ein Elternteil des Klägers nach Maßgabe von § 59 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F. im Inland aufgehalten.
3. Ein Anspruch auf die begehrte Berufsausbildungsbeihilfe ergibt sich auch nicht aus den Sonderregelungen für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern in § 132 SGB III a. F..
Diese Vorschrift galt gemäß § 132 Abs. 4 SGB III a. F. für
1. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hatten, und
2. Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn diese oder dieses vor dem 31. Dezember 2019 beantragt worden und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
Der Kläger hatte zwar die Berufsausbildung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen und den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bis zu diesem Zeitpunkt gestellt, erfüllte aber nicht die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den hier streitbefangenen Zeitraum.
a) Nach § 132 Abs. 3 SGB III a. F. gehörten Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen) oder als Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug), den §§ 32 bis 34 AufenthG (Kindernachzug, Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht der Kinder) oder nach § 36a AufenthG (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) besaßen, zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III a. F. für Leistungen unter anderem nach § 56 SGB III a. F., wenn sie sich seit mindestens drei Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten.
Der Kläger besaß im maßgebenden Zeitraum weder eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Sinn noch war er ein Angehöriger im Sinne dieser Regelung.
b) Nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. gehörten geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG [vorübergehende Aussetzung der Abschiebung]) zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III a. F. für Leistungen
1. nach § 75 SGB III a. F. (ausbildungsbegleitende Hilfen) und § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. (assistierte Ausbildung), wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten; dies galt auch für außerhalb einer betrieblichen Berufsausbildung liegende, in § 75 Abs. 2 SGB III a. F. (ausbildungsbegleitende Hilfen) genannte Phasen, und
2. nach § 51 SGB III a. F. (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), § 56 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) und § 122 SGB III (Ausbildungsgeld), wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten und kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG bestand.
Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht im Besitz einer Duldung im Sinne von § 60a AufenthG.
c) Auch die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB III a. F. sind nicht erfüllt. Die Regelung in § 132 Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F. betreffend eine Förderung mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist vorliegend nicht einschlägig.
(1) Nach § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. gehörten Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten war, nach Maßgabe der folgenden Sätze, das heißt § 132 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB III a. F., zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III für Leistungen
1. nach den §§ 51, 75 und 130 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet war, und
2. nach den §§ 56 und 122 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet war.
Bei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber, die oder der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes (AsylG) stammte, wurde vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten war (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F.). Nach § 132 Abs. 1 Satz 3 SGB III a. F. wurde die oder der Auszubildende bei einer Berufsausbildung ergänzend zu § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (Wohnen außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils) nur mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert, wenn sie oder er nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnte.
Die Vorschriften der § 59 SGB III a. F. und § 132 SGB III a. F. wurden zwar durch Artikel 1 Nr. 11 und 20 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1. August 2019 aufgehoben (vgl. Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 [a. a. O.]). Für Fälle des § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind allerdings gemäß dem zum 1. August 2019 in Kraft getretenen § 448 Satz 1 SGB III (vgl. Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 [a. a. O.]) abweichend von § 60 Abs. 3 SGB III und abweichend von § 132 Abs. 4 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 SGB III in Verbindung mit § 59 SGB III in der jeweils bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem 31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung begonnen und der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wurde und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Nach § 448 Satz 2 SGB III ist für die Voraussetzung, dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen.
(2) Der Kläger erfüllte zwar einen Teil der geforderten Anspruchsvoraussetzungen. So war sein Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a. F.). Denn nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AsylG gestattet (Aufenthaltsgestattung). Die Gestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG wirkt kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 2/17 – BVerwGE 158, 249 ff. = juris Rdnr. 41). Der Kläger hatte am 17. September 2015 einen Asylantrag gestellt. Seitdem war sein Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet. Aus der in der Verwaltungsakte befindlichen, am 12. Januar 2018 ausgestellten Gestattung folgt nichts Gegenteiliges. Denn die Befristung einer behördlich ausgestellten Aufenthaltsgestattung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG dient lediglich Kontrollzwecken und lässt die gesetzlich angeordnete Wirkung aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht entfallen. Der Kläger wohnte im streitbefangenen Zeitraum auch nicht in einer Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 3 SGB III a. F.). Er stammt auch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG; Afghanistan war – und ist– nicht in der Anlage II zu § 29a AsylG aufgeführt.
(3) Beim Kläger war jedoch kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. zu erwarten.
(3.1) Der Begriff "rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt" wurde und wird in verschiedenen Regelungen des SGB III verwendet (vgl. z. B. § 131 Satz 1 und 2 SGB III [in Kraft vom 24. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2019], § 132 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III [in Kraft vom 6. August 2016 bis zum 31. Juli 2019], § 39a Satz 1 und 2 SGB III, § 421 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB III, § 428 Satz 2 SGB III), ohne dass er jedoch vom Gesetzgeber definiert worden wäre. Der Begriff wird lediglich negativ dahingehend beschrieben, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammt (vgl. z. B. § 131 Satz 2 SGB III a. F., § 132 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F., § 39a Satz 2 SGB III, § 421 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
Der Begriff "rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt" fand sich auch in § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in den vom 24. Oktober 2015 bis zum 30. Dezember 2022 geltenden verschiedenen Fassungen (vgl. Artikel 3 Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 [BGBl. I S. 1722], zuletzt geändert durch Artikel 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 [BGBl. I S. 1044]). Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer, der einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG findet diese Regelung entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf die in dieser Regelung beschriebenen Gruppen von Ausländern. Im Zeitraum vom 24. Oktober 2015 bis zum 30. Dezember 2022 waren dies neben Ausländern, die eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besaßen (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG a. F.), auch Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besaßen und bei denen "ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt" zu erwarten war (vgl. bis zum 31. Juli 2019: § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG a. F.; ab dem 1. August 2019: § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG a. F.). Nach der Gesetzesbegründung sollten die in § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a. F. genannten Voraussetzungen den Kreis auf diejenigen eingrenzen, die eine gute Bleibeperspektive hatten. Von § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG a. F. sollten Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kamen oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag bestand, erfasst werden (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 48). Entsprechend allgemein liest sich auch die Gesetzesbegründung zu § 132 Abs. 1 SGB III a. F.. Danach sollte der Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung für Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive, für Geduldete sowie für Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel befristet und in Abhängigkeit von Status und Aufenthaltsdauer deutlich erleichtert werden (vgl. BR-Drs. 266/16 S. 29).
Konkreter hat sich die Bundesregierung erst im Rahmen von Fragen im parlamentarischen Rahmen positioniert. Auf eine schriftliche Frage hat der zuständige parlamentarische Staatssekretär Mitte Oktober 2015 geantwortet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt grundsätzlich zu erwarten sei, wenn ein Asylbewerber aus einem Herkunftsland stamme, das eine Schutzquote von über 50 % aufweise (vgl. BT-Drs. 18/6403 S. 31 [Nr. 40]). In der Antwort vom August 2017 auf die Kleine Anfrage "Zahlen und Informationen zum Arbeitsmarktzugang und zur Ausbildungsduldung für Geflüchtete" hat die Bundesregierung erklärt, dass bei der lediglich abstrakten Prognoseentscheidung, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt "einzelfallunabhängig" zu erwarten sei, maßgebend sei, dass die Gesamtschutzquote über 50 % liege und ihr eine hinreichende Aussagekraft zukomme, was eine relevante Anzahl von Antragsstellern voraussetze (vgl. BT-Drs. 18/13329 S. 18 [zu Frage 29]).
Dass der Gesetzgeber eine abstrakte Schutzquote als geeignetes Entscheidungskriterium angesehen hat, hat er in anderem Zusammenhang bereits mehr als ein Jahrzehnt zuvor zu Protokoll gegeben. Im Zusammenhang mit der Einführung von Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) hat er im Januar 1993 in der Gesetzesbegründung erklärt, dass zur Bestimmung verfolgungsfreier Herkunftsländer neben den in Artikel 16a Abs. 3 GG genannten der wichtigsten Kriterien auch weitere herangezogen werden können wie zum Beispiel "die Quote der Anerkennung im Verwaltungsverfahren in einem überschaubaren Zeitraum" (vgl. BT-Drs. 12/4152 S. 4).
(3.2) Für die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber kommt, abgestellt, solange die Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch nicht ergangen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 19 CE 16.2204 – InfAuslR 2018, 31 ff. = juris Rdnr. 20 ff. [betr. eine Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan]; zuletzt Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 19 C 19.683 – juris Rdnr. 6 [betr. einen somalischen Staatsangehörigen]). Im Beschluss vom 21. Februar 2017 hat er die Auffassung des BAMF wiedergegeben, wonach bei einer Gesamtschutzquote von mehr als 50 % die in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG a. F. genannte Erwartung begründet sei, diese Quote jedoch eine gewisse Stabilität aufweisen müsse (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, a. a. O., Rdnr. 26), und erklärt, dass das Stabilitätskriterium des Beurteilungsmaßstabes nicht zu beanstanden sei (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, a. a. O., Rdnr. 27). In einem orbiter dictum hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof allerdings Zweifel angemeldet, ob vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele die Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG a. F. bereits bei einer Gesamtschutzquote von 50 % anwendbar sei. Auf der Basis der Annahme einer Gleichgewichtigkeit des Integrationsziels und des Rückführungsziels dürfte es zu einer signifikant positiven Gemeinwohlbilanz nur kommen, wenn die in der Bestimmung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG a. F. geforderte Erwartung erst bei einer Gesamtschutzquote von 70 % oder 80 % als begründet angesehen werde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, a. a. O., Rdnr. 28 ff.).
Unter Rückgriff auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2017 hat der 14. Senat des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 3. Mai 2017 entschieden, dass ein Antragsteller, der nicht aus einem Land mit einer Gesamtschutzquote von 50 % stammte (dort: Kamerun), keine Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts im Sinne von § 132 SGB III a. F. habe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2017 – L 14 AL 52/17 B ER – juris Rdnr. 39).
Dieser Entscheidung haben sich dann der 18. Senat des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2017 – L 18 AL 78/17 B ER – juris Rdnr. 5) sowie das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 19. April 2018 – L 9 AL 227/17 – juris Rdnr. 11 [dort: Mali], Beschluss vom 6. August 2018 – L 20 AL 74/18 B ER – juris Rdnr. 40 f. [dort: Guinea]), das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 27. August 2018 – L 2 AL 29/18 B ER – juris Rdnr. 31 [dort: Afghanistan]), das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 16. November 2018 – L 11 AL 140/18 B ER – juris Rdnr. 25 f. [dort: Afghanistan]) und das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 8. April 2019 – L 10 AL 23/19 B ER – juris Rdnr. 20 [dort: Äthiopien]) angeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 28. September 2017 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2017 unter anderem ausgeführt, dass das Landessozialgericht bei seiner erneuten Entscheidung, wenn es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az.: 19 CE 16.2204) zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen stützen wolle, zu prüfen haben werde, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar sei (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2017 – 1 BvR 1510/17 – NJW 2018, 40 f. = juris Rdnr. 22). Daraufhin hat der 18. Senat des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg die Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Grund einer Folgenabwägung zur einstweiligen Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe verpflichtet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 – L 18 AL 182/17 B ER ZVW – juris Rdnr. 3; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2019 – L 18 AL 45/19 B ER – juris). Auch der 14. Senat des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 24. Januar 2018 an seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 3. Mai 2017 nicht mehr festgehalten und ebenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bejaht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2018 – L 14 AL 5/18 B ER – juris Rdnr. 2)
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. September 2017 mag der – unausgesprochene – Grund dafür gewesen sein, dass einige der Landessozialgerichte, die die Bleibeperspektive anhand der Gesamtschutzquote geprüft haben, zusätzlich auch die individuellen Umstände des jeweiligen Antragstellers in den Blick genommen haben (vgl. z. B. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. August 2018, a. a. O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. November 2018, a. a. O., Rdnr. 27; Bay. LSG, Beschluss vom 8. April 2019, a. a. O., Rdnr. 22 ff.).
Wie die zwei erwähnten Senate des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg hat auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Beschluss vom 19. Dezember 2018 im Rahmen einer Folgenabwägung einen Anordnungsanspruch anerkannt. Es hat in einer umfassenden Begründung ausgeführt, dass aus der systematischen und teleologischen Auslegung von § 132 Abs. 1 SGB III, § 132 Abs. 2 SGB III und § 59 Abs. 3 SGB III und § 60a AufenthG sowie der Gesetzgebungsmaterialen zu § 44 AufenthG ein Anspruch des Antragsstellers auf Berufsausbildungsbeihilfe nicht offensichtlich ausgeschlossen sei (vgl. Schlesw-Holst. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – L 3 AL 193/18 B ER – juris Rdnr. 23 ff.). Bei der Auslegung von § 132 Abs. 1 SGB III sei im Sinne einer Sicherung des Normzwecks nicht allein abstrahierend mit Blick auf die Gesamtschutzquote vorzugehen. Auch vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots sei eine differenzierende Handhabung gefordert (vgl. Schlesw-Holst. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2018, a. a. O., Rdnr. 44 [mit Hinweisen auf Schrifttum]). Eine gute Bleibeperspektive bestehe, wenn ex ante eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht darauf besteht, dass die jeweilige Person den Status als Flüchtling (§§ 3 ff. AsylG) oder einen subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG erlangen werde. Die Prognose eines erfolgreichen Asylantrags im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB III sei nicht ausschließlich auf die Anerkennung einer Asylberechtigung im Sinne des Artikel 16a des Grundgesetztes (GG) zu beziehen. Vielmehr ergehe ein positiver Bescheid nach dem Verständnis des BAMF auch bei der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG, der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Allen vier Konstellationen sei gemeinsam, dass von einem längerfristigen Aufenthalt in Deutschland für den jeweiligen Adressaten auszugehen sei (vgl. Schlesw-Holst. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2018, a. a. O., Rdnr. 45, m. w. N.). In systematischer und teleologischer Auslegung sei § 132 Abs. 2 SGB III im Hinblick auf § 59 Abs. 2 SGB III einschränkend auszulegen. Daraus ergebe sich für die Auslegung der Begriffe rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im § 132 Abs. 1 SGB III, dass auch Gestattete mit den entsprechenden Voraussetzungen für eine Duldung eine Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen könnten (vgl. Schlesw-Holst. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2018, a. a. O., Rdnr. 47, m. w. N.). Schließlich gebe die unterschiedliche Regelung zwischen geduldeten und gestatteten Ausländern in Bezug auf die Aufenthaltsperspektive keine belastbare Differenzierung aus dem Gesetzestext wieder. Es sei nicht Aufgabe der Exekutive, die nicht ganz konsistente Abstimmung der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Administrativauslegung zu schließen, sondern sei Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. Schlesw-Holst. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2018, a. a. O., Rdnr. 61 f.). Dieser Entscheidung hat sich das Sozialgericht Kassel im Urteil vom 3. Juni 2019 Az.: S 3 AL 164/18, juris Rdnr. 20 ff.) angeschlossen.
(3.3) Nach Auffassung des erkennenden Senates ist die Frage, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, in erster Linie an Hand der allgemeinen Gesamtschutzquote (3.3.1) für das Herkunftsland des betroffenen Antragstellers (3.3.2) zu beantworten. Sofern danach keine positive Bleibeperspektive angenommen werden kann, sind ergänzend die besonderen Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (3.3.3). Nach keiner dieser beiden Ansatzpunkte hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Berufsausbildungsbeihilfe. Ein solcher Anspruch ergibt sich für ihn auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (3.3.4).
(3.3.1) Die vom Einzelfall losgelöste, abstrakte Schutzquote ist ein geeignetes Kriterium, um schnell, unkompliziert und ohne asyl- oder ausländerrechtliche Prüfung die Bleibeperspektive von Ausländern, deren Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist und bei denen dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, nach einem Regel-Ausnahme-Prinzip einschätzen zu können.
Bei einer über einem bestimmten Wert liegenden Schutzquote kann ohne Weiteres von einer guten Bleibeperspektive ausgegangen werden, es sei denn, dass ausnahmsweise in der Person des Antragstellers liegende Gründe hiergegen sprechen würden. Demgegenüber kann bei einem darunterliegenden Wert eine positive Bleibeperspektive verneint werden, es sei denn, dass ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalles eine gegenteilige Einschätzung gebieten.
Für die Beurteilung der Bleibeperspektive kann einerseits auf die allgemeine Gesamtschutzquote und andererseits auf die bereinigte Gesamtschutzquote zurückgegriffen werden. Die Gesamtschutzquote ist der Anteil der positiven Asylentscheidungen, das heißt Gewährung einer der Schutzformen Asylanerkennung, Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz und Abschiebeverbot, an der Gesamtzahl der in einem bestimmten Zeitraum getroffenen Asylentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/glossar-migration-integration/270630/schutzquote/, vgl. auch statista, Gesamtschutzquote bei Asylanträgen in Deutschland nach den wichtigsten Herkunftsländern im Jahr 2024). Wenn aus der Gesamtzahl der im Betrachtungszeitraum gestellten Asylanträge die sogenannten "formellen Entscheidungen" heraus gerechnet werden, ergibt sich die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, a. a. O.; BT-Drs. 20/14272 S. 1). Bei formellen Entscheidungen handelt es sich um Asylanträge, bei denen das BAMF das Schutzgesuch nicht inhaltlich bewertet, weil zum Beispiel ein Asylantrag zurückgenommen worden ist oder ein anderer EU-Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die bereinigte Gesamtschutzquote fällt höher aus als die Gesamtschutzquote.
Vorzugswürdig ist es, auf die allgemeine Gesamtschutzquote abzustellen, weil in ihr eine Aussage in Bezug auf die Erfolgsaussichten sämtlicher Schutzbegehren getroffen wird. Zwar spiegelt die bereinigte Gesamtschutzquote wieder, in welchem Umfang nach einer inhaltlichen Prüfung ein Schutzanspruch anerkannt worden ist. Sie gibt jedoch keine Auskunft darüber, aus welchen Gründen in den Verfahren, die wegen einer fehlenden Sachentscheidung nicht berücksichtigt worden sind, eine inhaltliche Prüfung nicht erfolgt ist und wie diese gegebenenfalls ausgefallen wäre. Die in der bereinigten Gesamtschutzquote nicht berücksichtigten sonstigen Verfahrenserledigungen stellen auf Grund ihrer Anzahl auch keine bloße Marginalie dar. So wurden nach dem Asylgeschäftsbericht des BAMF für den Monat Dezember 2018 und das Berichtsjahr 2018 (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsbericht/201812-statistik-anlage-asyl-geschaeftsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5) von den 18.627 Entscheidungen über Asylanträge von afghanischen Staatsangehörigen (davon 6.406 Ablehnungen) 5.240 unter sonstige Verfahrenserledigungen verbucht (S. 2 des Berichtes). Dies entspricht immerhin einer Quote von 28,13 %. Eine Rechtfertigung, einen so hohen Entscheidungsanteil bei einer Prognoseentscheidung bezüglich einer Bleibeperspektive unberücksichtigt zu lassen, gibt es nicht. Aus diesem Grund erscheint die bereinigte Gesamtschutzquote im Vergleich zur allgemeinen Gesamtschutzquote nicht als die bessere oder geeignetere Variante.
Soweit der Klägerbevollmächtigte gegen die Anwendung der Gesamtschutzquote einwendet, dass diese vom Auswärtigen Amt in den Lageberichten wiedergegeben werden, und dass diese Berichte nach aller Erfahrung entsprechend der politischen Intention geprägt seien, lässt sich der Vorwurf von interessengeleiteten Äußerungen und Stellungnahmen in dieser allgemeinen Form ebenso gegen jede andere staatliche oder sonstige öffentliche Stelle, Nichtregierungsorganisation oder private Organisation vorbringen.
Für eine abstrakte Betrachtungsweise spricht im Übrigen die Regelung in § 132 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F., wonach bei Asylbewerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, vermutet wird, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 8. April 2019, a. a. O.). Sichere Herkunftsstaaten sind gemäß § 29a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten. In der Zeit vom 24. Oktober 2015 bis zum 22. Dezember 2023 waren in der Anlage II neben Ghana und Senegal die sogenannten Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro und Serbien gelistet. Die Ermächtigung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch den Gesetzgeber ist in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 GG enthalten. Maßgebend ist danach, bei welchen Staaten auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Nach der Gesetzesbegründung sind dies die wichtigsten Kriterien, neben denen aber noch andere herangezogen werden können, wie zum Beispiel "die Quote der Anerkennung im Verwaltungsverfahren in einem überschaubaren Zeitraum" (vgl. BT-Drs. 12/4152 S. 4).
(3.3.2) Bezüglich einer positiven Bleibeperspektive ist eine Prognose zu treffen ("bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist"). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Richtigkeit einer Prognoseentscheidung der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, das heißt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, maßgebend (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 13. August 2015 – L 3 AS 708/15 – juris Rdnr. 77, m. w. N.). Dies ist im Falle des Klägers der 16. August 2018, als der Widerspruchsbescheid erlassen wurde. Unter Geltung von § 448 SGB III wäre für die Voraussetzung, dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen. Dies wäre vorliegend der 9. Juli 2018. Dieser zeitlich unterschiedliche Bezugspunkt wirkt sich im Falle des Klägers allerdings nicht entscheidungserheblich aus.
Die Gesamtschutzquote für afghanische Staatsangehörige betrug im Juli 2018, als der Kläger seinen Antrag bei der Beklagten stellte und diese den ablehnenden Bescheid erließ, 35,6 % (vgl. S. 2 der Asylgeschäftsstatistik des BAMF für den Monat Juli 2018, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsbericht/201807-statistik-anlage-asyl-geschaeftsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5) und im August 2018, als die Beklagte den Widerspruchsbescheid erließ, 35,8 % (vgl. S. 2 der Asylgeschäftsstatistik des BAMF für den Monat August 2018, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsbericht/201808-statistik-anlage-asyl-geschaeftsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Ähnlich stellt sich die Situation dar, wenn man – entsprechend der Forderung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nach einer gewissen Stabilität der Datengrundlage (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, a. a. O., Rdnr. 26) oder der Gesetzesbegründung zur Einführung von Artikel 16a GG – weitere statistische Daten für das Jahr 2018 in den Blick nimmt. So lag nach dem Asylgeschäftsbericht des BAMF für den Monat Dezember 2018 und das Berichtsjahr 2018 die Gesamtschutzquote für Afghanistan im Berichtsjahr 2018 bei 37,5 % (S. 2 des Berichtes). Kein anderes Bild ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage "Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal des Jahres 2018". Danach belief sich die Gesamtschutzquote im 1. Quartal 2018 auf 37,7 % und im 2. Quartal 2018 auf 37,7 %; die bereinigte Gesamtschutzquote wurde für die beiden Zeiträume mit 49,1 % und 48,0 % angegeben. (vgl. BT-Drs. 19/4961 S. 3 und 5).
Auf Grund dieser Gesamtschutzquote für afghanische Staatsangehörige verneinte die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend eine positive Bleibeperspektive für den Kläger.
(3.3.3) Individuelle Gründe, die im Falle des Klägers trotz der nicht ausreichenden Gesamtschutzquote eine positive Bleibeperspektive begründen könnten, liegen nicht vor.
Die dem Kläger erteilte Aufenthaltsgestattung vermittelte ihm noch keine positive Bleibeperspektive (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. November 2018 – L 11 AL 140/18 B ER – juris Rdnr. 28, m. w. N.). Denn nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 Asyl gestattet. Bereits aus dieser Legaldefinition ergibt sich, dass eine Aufenthaltsgestattung zweckgebunden ("zur Durchführung des Asylverfahrens") und damit zeitlich begrenzt ist. Dies wird zudem durch die Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestätigt. Danach erlischt die Aufenthaltsgestattung in den dort genannten Fällen (z. B. nach einer Zurückweisung oder Zurückschiebung nach § 18 Abs. 2 und 3 AsylG, der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des BAMF oder einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 60 Abs. 9 AsylG oder Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG), höchstens jedoch mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des BAMF (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG).
Auch die dem Kläger erteilte Duldung zwecks Durchführung einer Ausbildung zum Elektroniker in einem konkret bezeichneten Ausbildungsbetrieb führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Duldung ihm ohnehin erst zum Ende des hier streitbefangenen Zeitraumes erteilt wurde. Denn die Duldung verschaffte dem Kläger kein Aufenthaltsrecht. Sie ist lediglich eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung (vgl. Bienert, info also 2018, 104 [105]), bei der inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 – NVwZ-RR 2022, 835 ff. = juris Rdnr. 19). Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind nicht bei dem im Asylverfahren in der Zuständigkeit des BAMF liegenden Erlass der Abschiebungsandrohung und damit nicht beim Erlass der Rückkehrentscheidung, sondern bei der von der Ausländerbehörde von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zu beachten (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022, a. a. O.). Eine Duldung nach § 60a AufenthG setzt mithin lediglich den Vollzug der Abschiebung aus, beseitigt aber weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit und führt auch nicht zur Erledigung der Abschiebungsandrohung (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2018, a. a. O., Rdnr. 46).
Hinzu kommt, dass nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der vom 6. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (vgl. Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 [BGBl. I S. 1939]; im Folgenden: a. F.) eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG a. F. zu erteilen war, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnahm oder aufgenommen hatte, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG a. F. nicht vorlagen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstanden. Nach § 60a Abs. 2 Satz 5 AufenthG a. F. wurde in diesen Fällen die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Wie bei der Aufenthaltsgestattung ergibt sich auch bei der Duldung zum Zwecke einer Berufsausbildung bereits aus dem Gesetzeswortlaut eine Zweckbindung und eine zeitliche Begrenzung der Duldung und in Folge dessen noch keine Bleibeperspektive (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. November 2018, a. a. O.).
Zudem ist die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 368 Abs. 1 Satz 1 SGB III der für die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III zuständige Verwaltungsträger. Auf Grund dessen kann – und muss – die Beklagte feststellen, ob ein Antragsteller eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstrebt (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2018 – L 9 AL 227/17 – juris Rdnr. 16). Dafür, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet sein sollte, bei einer Entscheidung über einen Anspruch eines Ausländers auf Berufsausbildungsbeihilfe inzident und vertieft ausländer- und aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen zu prüfen, obwohl sie sachlich für Fragen des Aufenthaltsrechts nicht zuständig ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2018, a. a. O., Rdnr. 40), ergeben sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien irgendwelche Anhaltspunkte.
Eine positive Bleibeperspektive ergab sich entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht aus § 18a Abs. 1a AufenthG in der vom 6. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (vgl. Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 [BGBl. I S. 1939]; im Folgenden: a. F.), der für Personen galt, denen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a. F. erteilt worden war. Zwar stand die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anders als in den von § 18a Abs. 1 AufenthG erfassten Fällen nicht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde, sondern es bestand ein Anspruch des Ausländers ("ist […] zu erteilen"), nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Allerdings knüpfte der Gesetzgeber den Anspruch nicht nur an einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung, für die die Ausbildungsduldung erteilt worden war, sondern an weitere Bedingungen. So mussten zum einen die Voraussetzungen von § 18a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AufenthG (z. B. ausreichender Wohnraum, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat) vorliegen und es musste zum anderen die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe von § 39 AufenthG ihre Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen. Wegen der zahlreichen Bedingungen, die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG a. F. waren, und deren Eintritt zwar möglich, aber nicht notwendig zu erwarten war (vgl. Bienert, info also 2018, 104 [108]), bestand kein Automatismus zwischen einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a. F. und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG a. F.. Auch war die Aufenthaltserlaubnis von § 18a Abs. 1a AufenthG ebenfalls befristet, nämlich für die Dauer von zwei Jahren.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, dass die Ausländer durch den vierjährigen Besuch der Berufsschule "zu faktischen Deutschen umgeschliffen worden" seien, ist nicht erkennbar, in Bezug auf welche Regelung oder welches Tatbestandsmerkmal dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein könnte. Letztlich wird damit lediglich darauf abgestellt, dass in Folge eines mehrjährigen Besuchs einer Berufsschule ein gewisses Maß an Integration des Ausländers erreicht worden ist oder erreicht worden sein kann. Dieses Faktum allein begründet aber noch nicht die hier maßgebende rechtliche Prognose einer positiven Bleibeperspektive.
Gänzlich ungeeignet ist im vorliegenden Zusammenhang der Ansatz des Klägerbevollmächtigten, auf die Bereitschaft eines Ausbildungsbetriebes, einen Ausländer zur Ausbildung aufzunehmen, abzustellen, weil der zuständige Meister in dem Betrieb einschätzen könne, ob ein Ausländer fachlich geeignet sein könnte und auf Grund seiner Sprachkenntnisse die Berufsschule mit Erfolg werde absolvieren können. Denn damit bringt der Klägerbevollmächtigte selbst zum Ausdruck, dass der Ausbildungsbetrieb oder der zuständige Mitarbeiter lediglich die Ausbildungseignung eines ausländischen Interessenten beurteilen kann. Irgendwelche Schlüsse auf die für die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe erforderliche positive Bleibeperspektive können daraus nicht gezogen werden.
Der vom Kläger im Widerspruchsverfahren angesprochene Aspekt des Fachkräftemangels im Bereich des Handwerks betrifft die Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Gesetzgeber hier handeln möchte, ist ihm überlassen. Der Gesichtspunkt eines Fachkräftemangels hat für sich keine Bedeutung für die Frage, ob eine positive Bleibeperspektive im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. besteht, weil diese – wie dargestellt – von einer Reihe anderer rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen anhängt.
(3.3.4) Schließlich hat der Kläger auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf die begehrte Berufsausbildungsbeihilfe.
Soweit das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. September 2017 dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg für den Fall, dass es sich bei seiner erneuten Entscheidung auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az.: 19 CE 16.2204) zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen stützen wolle, aufgegeben hat zu prüfen, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar sei (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2017 – 1 BvR 1510/17 – NJW 2018, 40 f. = juris Rdnr. 22), hat bereits das Sozialgericht Karlsruhe im Urteil vom 24. Januar 2018 ausgeführt, dass eine Gefährdung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht angenommen werden könne. Zwar war der Kläger für die Dauer seiner Ausbildung von Leistungen nach dem SGB II, dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgeschlossen (vgl. hierzu: SG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2018 – S 2 AL 3795/17 – info also 2018, 114 ff. = juris Rdnr. 63). Der Kläger konnte aber jederzeit die Ausbildung beenden und dann wieder die gesetzlich vorgesehenen Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, wodurch sein Existenzminimum ausreichend gesichert gewesen wäre (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2018, a. a. O., Rdnr. 64; ebenso: Bienert, info also 2018, 104 [109]). Dass eine hilfebedürftige Person darauf verwiesen werden kann, eine Ausbildung aufzugeben, um danach existenzsichernde Leistungen zu erhalten, hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2014 entschieden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2014 – 1 BvR 886/11 – juris Rdnr. 13 f.; ebenso: Bienert, a. a. O.).
Soweit zum Teil moniert wird, dass in den Regelungen bezüglich eines Anspruchs von Ausländern auf Berufsausbildungsbeihilfe zwischen solchen mit einer Aufenthaltsgestattung und solchen mit einer Duldung unterschieden wird, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips aus Artikel 20 GG und der Ausgestaltung von Sozialleistungen ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. die Nachweise bei Sächs. LSG, Urteil vom 23. Juni 2022 – L 3 BK 10/21 – Breithaupt 2023, 56 f. = juris Rdnr. 58). Aus § 59 SGB III a. F. wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung des förderfähigen Personenkreises zwischen privilegierten Personengruppen und nicht privilegierten Personengruppen unterschieden hat (vgl. hierzu: Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2. Aufl., 2019], § 59 SGB III Rdnr. 25 f.). Zu den ersten Gruppen zählten neben Deutschen im Sinne des Grundgesetzes (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F.) grundsätzlich nur Ausländer mit einem besonderen Rechtsstatus (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 SGB III a. F.); sie gehörten per se zum förderungsfähigen Personenkreis. Andere Ausländer sollten nur förderfähig sein, wenn bestimmte, zum Teil detaillierte Voraussetzungen erfüllt waren. Grund hierfür war die ausländerpolitische Funktion eines für nicht privilegierte Ausländer erschwerten Zugangs zur Förderung der Berufsausbildung (vgl. Herbst, a. a. O., Rdnr. 25). Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis darf bei der Auslegung der einschlägigen Regelungen zum Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nicht in sein Gegenteil verkehrt werden.
Soweit gerügt wird, dass Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe in Bezug auf verschiedene Fallgruppen von Ausländern mit einer Gestattung oder einer Duldung nicht konsistent seien, wird schon außer Acht gelassen, dass die asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung ein – wenn auch ausschließlich auf den Zweck der Prüfung des Asylgesuchs funktionell begrenztes – Aufenthaltsrecht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 1/97 – BVerwGE 105, 28 ff. = NVwZ 1998, 187 ff. = juris Rdnr. 25). Demgegenüber ist eine Duldung die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Voraussetzung für eine Abschiebung ist unter anderem, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Eine Ausreisepflicht wiederum besteht, wenn ein Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht (vgl. § 58 Abs. 1 AufenthG). Wegen der Unterschiede in Bezug auf ein Aufenthaltsrecht sind eine Aufenthaltsgestattung und eine Duldung nicht gemessen an Artikel 3 Abs. 1 GG vergleichbar. Hinzu kommt ein zeitlicher Aspekt. Die Aufenthaltsgestattung steht am Anfang eines Asylverfahrens, die Duldung nach dem Ende des Asylverfahrens.
In Bezug auf die nicht immer ganz stimmig erscheinenden Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe für verschiedene Gruppen von Ausländern ist der Einwand des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes im Beschluss vom 19. Dezember 2018 zutreffend, dass solche Widersprüche oder Unstimmigkeiten nicht durch die Exekutive geschlossen werden dürfen (vgl. Schlesw-Holst. LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – L 3 AL 193/18 B ER – juris Rdnr. 62). Entsprechendes gilt aber auch für die Gerichte. Denn diese sind gemäß Artikel 20 Abs. 3 Halbsatz 2 GG ebenso wie die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Unstimmigkeiten in den gesetzlichen Regelungen, für deren Beseitigung verschiedene Alternativen zur Verfügung stehen, sind grundsätzlich durch den Gesetzgeber aufzulösen. Gerichte sind in einem solchen Fall nicht befugt, ihre Auffassung über eine bessere oder geeignetere Variante als verbindlich vorzugeben.
Zudem hat ein Ausländer keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Förderung seiner Berufsausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2014 bezüglich der Ausbildungsförderung für ein Studium ausgeführt, dass der faktische Zwang, ein Studium abbrechen zu müssen, weil keine Sozialleistungen zur Verfügung stehen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Artikel 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Artikel 20 Abs. 1 GG berühre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Oktober 2014, a. a. O., Rdnr. 14). Jedoch ist Artikel 12 Abs. 1 GG bereits deshalb nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht berührt, weil dieses Grundrecht nur für Deutsche gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – BVerfGE 78, 179 ff. = NJW 1988, 2290 ff. = juris Rdnr. 49). Bezüglich Ausländern ist stattdessen die Anwendbarkeit des subsidiären allgemeinen Freiheitsrechtes des Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG in Betracht zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, a. a. O., Rdnr. 50). Soweit in diesem Zusammenhang allerdings – wie vorliegend – die finanzielle Förderung der Ausbildung durch den Staat ins Spiel kommt, ist der bereits angesprochene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zu berücksichtigen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193, 183 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.