Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren sein Ziel einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für einen Internetanschluss und notwendiges Equipment (Notebook/Laptop, WLan-Router, Scanner/Drucker/Fax) auf Grundlage des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder anderer Gesetze weiter.
Der im Jahr 1958 geborene Kläger lebt in G. in einer Mietwohnung, für die seit April 2022 und aktuell monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 280 €, Nebenkosten von 65 € zzgl. Heizkosten aufzuwenden sind, zusammen 445 €. Er bezog eine Rente wegen dauerhafter Erwerbsminderung in Höhe von 1.037,26 € (Stand Juli 2022) und bezieht mittlerweile eine Altersrente in Höhe von aktuell 1.123,28 € (Juli 2024). Einen Antrag des Klägers auf Gewährung (aufstockender) Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2021 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Einen im März 2022 gestellten erneuten Leistungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2022 aus demselben Grund erneut ab. Den darauf im Mai 2022 gestellten erneuten Leistungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2022 ab, weil sich weiterhin kein Hilfebedarf errechnete. Einen im August 2022 gestellten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 2022 ab. Der Einkommensüberhang betrug nach damaliger Berechnung monatlich 126,73 €. Diesmal legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2023 zurückwies. Mit Bescheiden vom 16. März 2023 und 18. März 2024 bewilligte der Beklagte dem Kläger aber einen Mietzuschuss (Wohngeld) ab Januar 2023 bis einschließlich Januar 2026 in Höhe von anfangs 152 €, seit April 2024 in Höhe von 132 € monatlich.
Mit Schreiben vom 8. März 2022, beim Beklagten am 10. März 2022 eingegangen, beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für einen Festnetz-Internetanschluss und die Anschaffung eines Laptops, Notebooks oder Tablet-PCs (Hard- und Software). Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 29. März 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2022 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Der Kläger sei nicht leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, und selbst wenn wären die Kosten einer Flatrate für Festnetzanschlüsse für Internet nicht gesondert übernahmefähig, denn die Verbrauchsausgaben für Kommunikationsdienstleistungen seien im Regelsatz enthalten. Auch eine Übernahme auf Grundlage des § 31 SGB XII scheide aus, weil es sich bei einem Computer nicht um einen wohnraumbezogenen Gegenstand und auch kein Haushaltsgerät handele. Im Falle eines Umzugs könnten die Kosten für die Bereitstellung eines Internetanschlusses berücksichtigungsfähige Aufwendungen darstellen. Ein Umzug liege jedoch nicht vor. Auch ein Darlehen gemäß § 37 SGB XII komme nicht in Betracht, weil keine Leistungsberechtigung nach dem SGB XII bestehe. Am 16. Mai 2022 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück Klage erhoben. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. November 2023 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Der Kläger habe mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Das bereinigte Renteneinkommen übersteige deutlich den Bedarf. Die Frage der Hilfebedürftigkeit bemesse sich nicht nach der im familienrechtlichen Unterhaltsrecht zur Bemessung von Kindesunterhalt herangezogenen Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich seien ausschließlich die spezielleren Regelungen des SGB XII. Darüber hinaus habe der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass die Verbrauchsausgaben in Form einer Flatrate für Telefon und Internet bereits regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden seien, so dass eine gesonderte Übernahme nicht in Betracht komme. Am 21. November 2023 hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er trägt zur Begründung vor, geltend gemacht würden Software- und Hardwarekosten. Er benötige Internet sowohl als späterer Rechtsanwalt, aber auch für Arbeitsplatz-Recherche, Wohnungsmarkt und soziale Kontakte. Ohne Internet gehe fast nichts mehr. Er sei sehr wohl hilfebedürftig und arm. Ihn interessiere nur die Armutsgrenze, die nach den Medien bei 1.410 € liege. Es seien weitere Prozesse anhängig bezüglich eines Therapiefahrrads, der Kosten für Sprachkurse sowie Kfz-Hilfe-Zahlungen von der DRV Bund. Er verfüge über ein Klapphandy, zwei Smartphones und ein Laptop von 2002, aber keinen Festnetzanschluss. Neue Geräte habe er noch nicht angeschafft.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 6. November 2023 sowie des Bescheids vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2022 zu verpflichten, antragsgemäß die Kosten eines Festnetz-Internet-Anschlusses sowie für die Anschaffung eines Laptops oder Notebooks oder Tablet-PCs zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des SG an und verweist im Übrigen auf seine Ausführungen im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 29. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2022. Wegen der Ablehnung eines im Februar 2024 gestellten erneuten Leistungsantrags sei ein Klageverfahren unter dem Az. S 5 SO 70/24 anhängig, wobei dortiges Ziel zunächst unklar gewesen sei, weil der Kläger zugleich vor dem Verwaltungsgericht eine Klage auf eine weitere Sozialleistung anhängig gemacht habe. Zwar ergebe die Berechnung einen ungedeckten Bedarf in Höhe von 46,92 €. Durch die Bewilligung des Wohngeldes von 132 € monatlich könne der Kläger seinen notwendigen Lebensbedarf aber sicherstellen.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2024 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beklagten, der auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27. August 2024 war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 150 Abs. 1 SGG eingelegte Berufung hat keinen Erfolg.
Gegenstand des Verfahren ist neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 6. November 2023 der Ablehnungsbescheid vom 29. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2022. In der Sache geht es um einen geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten und laufenden Kosten eines Internetzugangs (Router) und eines internetfähigen Computers mit Scanner/Drucker/Fax (Hardware und Software). Der Kläger hat sein Begehren nicht beziffert. Aufgrund der vom Kläger formulierten Anforderungen an die begehrte Ausstattung geht der Senat davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € übersteigt und die Berufung deshalb ohne gesonderte Zulassung zulässig ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG statthaft.
Die angefochtene Entscheidung des SG ist indessen rechtlich nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht nicht. Der Kläger war aufgrund seines vorhandenen Renteneinkommens zum Antragszeitpunkt im März 2022 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 19 Abs. 2 SGB XII und daher nicht leistungsberechtigt. Sein gesetzlicher Mindestbedarf, bestehend aus dem Regelbedarf der Stufe 1 und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§§ 42, 42a i. V. m. § 35 SGB XII) war gedeckt. Denn der Bedarf belief sich im Jahr 2022 auf den Regelbedarf in Höhe von 449 € und die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft von 345 € und 100 € Heizkosten, zusammen 895 €, bei einem Einkommen von damals 1.037 €. Die Kosten für Strom sind dabei im Regelbedarf enthalten (vgl. nur Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 5 RBEG, Rn. 21). Auch der Senat verweist hinsichtlich der Berechnungen im Übrigen auf die Bescheide des Beklagten vom 17. Juni 2021 und 31. März 2022, mit denen dieser Leistungsanträge des Klägers wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nicht bereits als hilfebedürftig im Sinne des SGB XII, wer über weniger als 1.410 € monatlich verfügt. Der notwendige Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundsicherung richtet sich nicht nach familien- und unterhaltsrechtlichen Vorgaben wie z. B. der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, sondern ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben in §§ 27a ff. SGB XII zum Regelbedarf, der gesondert auf Grundlage von Einkommens- und Verbrauchsstichproben ermittelt wird (vgl. § 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 - Regelbedarfsermittlungsgesetz [RBEG]; siehe dazu z. B. auch die ausführliche Darstellung des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – L 7 SO 1474/15 – juris Rn. 28). Soweit der Kläger das Ziel verfolgt, Grundsicherungsleistungen parallel zu dem ihm seit Januar 2023 fortlaufend gewährten Wohngeld (Mietzuschuss) gemäß § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) zu erhalten, steht diesem Begehren bereits entgegen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen sind. Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld (Mietzuschuss) und Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist demgemäß gesetzlich ausgeschlossen.
Nur ergänzend wird festgestellt, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht ergäbe, wenn der Kläger leistungsberechtigt im Sinne des § 41 SGB XII wäre. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (siehe BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - juris). Bei der Ermittlung der Regelbedarf gemäß § 27a ff. SGB XII sind in Abteilung 8 deshalb auch richtigerweise Ausgaben für den Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantwortern, Post- und Kurierdienstleistungen, private Brief- und Paketzustelldienste, Versandkosten, Kommunikationsdienstleistungen - Internet/Onlinedienste - und Kommunikationsdienstleistungen - Telefon, Fax, Telegramme - als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben enthalten (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O. – juris Rn. 28 m. w. N.). Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt aber nicht, dass der Staat jedem Leistungsbezieher über die im Regelbedarf enthaltenen Anteile hinaus gesonderte Mittel zur Verfügung stellen muss, um einen privaten Zugang zum Internet und die dafür erforderlichen technischen Geräte zu schaffen bzw. anzuschaffen. Lediglich im Zusammenhang mit Umzügen als besonderer Bedarfslage ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei den Kosten für die Umstellung eines Telefon- und Internetanschlusses (und eines Nachsendeauftrags) um unvermeidbare und gesondert zu übernehmende Kosten handeln kann, weil diese als notwendig angesehen werden, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw. aufrechtzuerhalten (so BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 58/15 R – juris Rn. 19). Ein solcher Fall liegt beim Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG waren nicht gegeben.