Der Sicherstellungsauftrag des § 95 SGB IX beinhaltet zwar eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Leistungsträgers. Er löst aber keinen subjektiven klagbaren Anspruch des Einzelnen aus.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts
Freiburg vom 25. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem 2. Teil des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) im Wege der einstweiligen Anordnung.
Bei dem 2001 geborenen Antragsteller wurden ein Prader-Willi-Syndrom (mUPD) mit autistoiden Symptomen (ICD10: Q87.1), eine organische psychische Störung (ICD10: F06.8) und eine dissoziierte Intelligenz mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD10: F74.1), diagnostiziert. Es sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B und H sowie Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3 anerkannt.
Im Juli 2020 schloss der Antragsteller die Schule, unterstützt durch intensive Schulassistenz, mit dem Hauptschulabschluss ab. Ab September 2020 bewilligte die Agentur für Arbeit F1 eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Berufsbildungswerk R1. Diese Maßnahme musste nach ca. vier Wochen abgebrochen werden.
Am 22.04.2022 (Bl. 3047 VerwA) stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß (§ 108 Abs. 1 SGB IX) und beantragte einen Platz in einer geeigneten Wohnform nebst sämtlicher bedarfsdeckender Leistungen. Über den Antrag auf Zurverfügungstellung eines solchen Wohnplatzes wurdet bislang nicht entschieden.
Seitdem sind die Eltern des Antragstellers sowie der Antragsgegner auf der Suche nach einem Platz in einer für den Antragsteller geeigneten Wohnform mit Tagesstruktur, was bislang einschließlich mehrerer vorzeitig abgebrochener Hospitanzen erfolglos war. So stellte sich der Antragsteller z.B. im August 2022 in einer von der A1 Stiftung für Integration von Menschen mit Behinderung betriebenen Einrichtung in S1, Schweiz vor. Diese Hospitation wurde, nachdem der Antragsteller gegenüber dem Bereichsleiter der Einrichtung massiv gewalttätig geworden war, abgebrochen. Dieser führte am 23.08.2022 in einer Stellungnahme gegenüber dem Antragsgegner aus (Bl. 1839 VerwA), dass eine Betreuung aufgrund des wohl für den Antragsteller notwendigen Ausmaßes an Betreuung in seiner Einrichtung nicht möglich sei, da eine Aufnahme in einer Wohngruppe derzeit nicht tragbar sei und wohl eine sehr intensive 1:1-Betreuung vorhanden sein müsse. Er habe bislang während seines Berufslebens keinen Patienten gesehen, der eine Betreuung in dem Umfang, wie sie der Antragsteller benötige, gebraucht habe.
Der Antragsteller lebt daher weiterhin im Haus seiner Eltern und wird von diesen versorgt. Der Antragsteller kann aufgrund seiner Behinderungen nicht allein gelassen werden, so dass 24 Stunden pro Tag eine Person in seiner Nähe sein muss.
Vom 27.10.2022 bis 17.01.2023 war der Antragsteller stationär in der L1-Klinik, Stationäre Psychiatrie, in M1 untergebracht (Entlassungsbericht vom 31.01.2023, Bl. 1863 VerwA).
Mit Bescheid vom 23.07.2024 (Bl. 2753 VerwA) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis auf weiteres Eingliederungshilfe (Leistungen zur Sozialen Teilhabe) in Form eines persönlichen Budgets (pB) in Höhe von 2.064,47 Euro monatlich für eine durch den Antragsteller akquirierte Fachkraft (an neun Stunden pro Woche, je drei Stunden an jeweils drei Tagen). Diese Assistenzleistung erbringt B1, der nach Angaben der Eltern des Antragstellers inzwischen ein gutes Vertrauensverhältnis zum Antragsteller aufbauen und erste Erfolge erzielen konnte.
Bereits mit Schreiben vom 08.07.2024 beantragte der Antragsteller ein pB über 24 Stunden täglich in Höhe von 14.341,10 Euro, um die Assistenzleistungen seiner Eltern vergüten zu können. Mit Bescheid vom 01.08.2024 (Bl. 2767 VerwA) lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Über den dagegen mit Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 01.09.2024 erhobenen Widerspruch entschied der Antragsgegner noch nicht.
Am 29.09.2024 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Freiburg vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und wörtlich folgende Anträge gestellt:
„1. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller ab sofort eine für seinen spezifischen Bedarf geeignete Wohnform einschließlich der erforderlichen Assistenz als Sachleistung zur Verfügung zu stellen und zu bewilligen, soweit er die Leistung nicht durch eigenes Personal selbst erbringt,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller ab sofort und übergangsweise, bis er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben wird, um dem Antrag zu 1.) entsprechend zu leisten, anleitende Assistenz nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX für 9 Std./Tag durch eigenes Personal zur Verfügung zu stellen, hilfsweise durch einen geeigneten Assistenzdienst als Sachleistung zu erbringen und zu bewilligen,
3. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller ab sofort und übergangsweise, bis er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben wird, um dem Antrag zu 1.) bzw. zu 2.) entsprechend zu leisten, zur Deckung des 24-Std.-Bedarfs an Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege (§ 103 Abs. 2 SGB IX) ein trägerübergreifendes persönliches Budget i.H.v. 14.341,10 Euro/Monat zu bewilligen.“
Das SG hat mit Beschluss vom 25.10.2024 diesen Antrag abgelehnt. Während das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zumindest möglich sei, habe der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für die mit den Anträgen Ziff. 1 und Ziff. 2 begehrten Leistungen ergebe sich dies daraus, dass der Antragsteller diese selbst durch die von ihm gewählte Gestaltung der Anträge gleichsam zeitlich aufschiebe, indem er nicht etwa hilfsweise, sondern unbedingt die übergangsweise Verpflichtung zu Leistungen nach Maßgabe des Antrags Ziff. 3. begehre, „bis der Antragsgegner die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben wird, um dem Antrag zu 1. bzw. zu 2. entsprechend zu leisten“. Nach der Vorstellung des Antragsstellers solle also der Antragsgegner zuerst ein pB zum Zweck der Bedarfsdeckung durch die Eltern bewilligen, bis zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner zu Leistungen nach Antrag Ziff. 2 (ambulante Sachleistungen für Assistenz) in der Lage sei, und diese wiederum ebenfalls lediglich übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt, in dem Leistungen nach Antrag Ziff. 1 möglich seien (Wohnform mit Assistenz). Abgesehen davon, dass bei antragsgemäßer Verpflichtung des Antragsgegners die Ziff. 1 und 2 aufgrund des unbestimmten Einsetzens der Leistungen nicht vollstreckbar wären, stelle sich die weitere Frage, warum insoweit - wenn doch übergangsweise auf unbestimmte Zeit ohnehin mit dem pB Vorlieb genommen würde - das Herbeiführen und Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sein sollte. Dass der hierdurch dem Antragsteller drohende Nachteil - die mögliche weitere Unterdeckung seines Eingliederungshilfebedarfs durch Nichterfüllung der mit Ziff. 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche - erheblich wäre, verkenne das Gericht nicht. Dieser Nachteil würde aber gerade auch durch eine antragsgemäße Verpflichtung des Antragsgegners nicht abgewendet werden. Auch für Antrag Ziff. 3 fehle es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Das damit begehrte pB solle erklärtermaßen dazu dienen, die Eltern des Klägers als Assistenzkräfte anzustellen. Tatsächlich wohne der Antragsteller aber bereits seit Jahren bei seinen Eltern und werde dort von diesen und nunmehr einer Assistenzkraft im Umfang von neun Stunden wöchentlich betreut. Dass dieser Zustand bedroht sei, wenn nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig ein pB in der beantragten Höhe bewilligt würde, sei nicht dargelegt worden. Das Gericht verkenne die mit dieser Situation einhergehenden erheblichen Belastungen der Eltern keineswegs. Diese Belastungen würden aber erstens durch das begehrte pB nicht entfallen, sondern lediglich besser als bisher bezahlt. Der durch eine einstweilige Anordnung gemäß Antrag Ziff. 3 zu beseitigende Nachteil bestehe also lediglich darin, dass die Eltern das Entgelt erst nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache erhalten würden. Dabei handele es sich aber nicht um einen dem Antragsteller drohenden Nachteil, wie er für den Anordnungsgrund erforderlich wäre. Zweitens würde - so das SG - dem Antragsteller eine Rückzahlungsverpflichtung in erheblicher Höhe drohen, wenn der Antragsgegner gemäß Ziff. 3 vorläufig verpflichtet würde, später aber in der Hauptsache obsiegen würde. Allein das Interesse der Eltern des Antragstellers an einer zeitnahen Vergütung rechtfertige es auch im Rahmen einer Folgenabwägung nicht, dem Antragsteller dieses Risiko aufzubürden.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 28.10.2024 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26.11.2024 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Man habe sich nach Erhalt des Beschlusses des SG außergerichtlich an den Antragsgegner gewandt und mitgeteilt, dass der Antrag auf einen Platz in einer geeigneten Wohnform nebst Assistenzleistungen als Sachleistung aufrechterhalten werde. Dieser Antrag werde zudem hilfsweise auf eine bedarfsdeckende Geldleistung oder Dienstleistung erweitert (vgl. 105 Abs. 1 SGB IX). Sollte diese alternative Bedarfsdeckung nicht erfolgen, werde der Antrag vom 22.04.2022 hilfsweise auf eine bedarfsdeckende Sachleistung durch einen Assistenzdienst (24-Std.-Assistenz) ausgeweitet. Gegenüber dem Antragsgegner habe man zudem mitgeteilt, dass an dem Antrag auf ein pB im Arbeitgebermodell in Höhe von 14.341,10 Euro/Monat nur äußerst hilfsweise festgehalten werde, sofern keine der aufgeführten vorrangig beantragten Bedarfsdeckungsmodelle bewilligt würden. Mit Schriftsatz vom 08.11.2024 habe dann der Antragsgegner außergerichtlich mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach subjektive Unmöglichkeit in dem Sinne vorliege, dass der Antragsteller „aufgrund des Ausmaßes seines fremdgefährdenden Verhaltens wohl jedenfalls derzeit der sozialen Teilhabe insoweit nicht fähig ist, als er den Kontakt zu außenstehenden Dritten im Gruppensetting herstellen müsste.“ Der Antragsgegner habe angeboten, die bestehenden (neun Stunden/Woche) Assistenzleistungen in Form des pB auszuweiten, sofern ein bis zwei weitere geeignete Assistenzkräfte gefunden würden. Nach Auffassung des Antragsgegners reiche bei persönlicher Eignung eine kompensatorische Assistenz aus (§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX), also Assistenz durch Laienkräfte. Konkret biete der Antragsgegner ein pB im Umfang von neun Stunden/Tag zu einem Arbeitgeberbrutto von 32,00 Euro/Std. an, also i.H.v. ca. 8.784,00 Euro/Monat. Die restlichen 15 Stunden/Tag wären weiterhin durch die Eltern des Antragstellers sicherzustellen, da es sich hier, nach Auffassung des Antragsgegners, um Pflege und Nachtbereitschaft handele. Da dies aus Sicht des Antragstellers nicht ausreichend sei, sei die Beschwerde zu erheben.
Im Beschwerdeverfahren beantragt der anwaltlich vertretene Antragsteller (wörtlich),
„1. den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25.10.2024, Az.: S 9 SO 2594/24 ER, aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab sofort eine seinen individuellen Bedarf deckende Leistung nachzuweisen und vorläufig zu bewilligen, und zwar
a. (Hauptantrag) umfassende Assistenzleistungen im Rahmen einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe als Sachleistung und eine geeignete tagesstrukturierende (teilstationäre) Leistung, die individuelle Assistenz für den Antragsteller in bedarfsdeckendem Umfang umfasst (§§ 81, 113, 219 Abs. 3 SGB IX), einschließlich des erforderlichen Fahrdienstes als Sachleistung.
b. Hilfsweise (für den Fall, dass der Antragsgegner eine geeignete Sachleistung - für die eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 123 SGB IX geschlossen ist - nicht nachweisen kann) wird beantragt: Der Antragsgegner wird verpflichtet, die unter 1.) a.) genannten Leistungen als Geldleistung vorläufig zu bewilligen (§§ 8 Abs. 2, 105 SGB IX) und geeignete Leistungserbringer nachzuweisen.
2. Darüber hinaus wird beantragt, den Antragsgegner für den Zeitraum, den er benötigen mag, die Voraussetzungen für die unter 1.) genannten Leistungen zu schaffen (§ 95 SGB IX), auf dem Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
a. dem Antragsteller ab sofort Assistenzleistungen im Umfang von 24 Stunden pro Tag als Sachleistung vorläufig zu bewilligen.
b. Hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, die unter 2.) a.) genannte Leistung als Geldleistung vorläufig zu bewilligen und einen geeigneten Leistungserbringer nachzuweisen.
c. Hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, die unter 2.) a.) genannte Leistung als Dienstleistung (§ 105 SGB IX) durch eigenes Personal vorläufig zu erbringen.“
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist zunächst zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Weiter hat er ausgeführt, dass vorliegend nicht (nur) die fehlende Bereitstellung von geeigneten Leistungserbringern ursächlich für einen ausbleibenden Erfolg der Suche nach einer passenden Einrichtung sei, sondern das spezifische Verhalten des Antragstellers. Man gehe vorliegend nach den bisherigen Ermittlungen davon aus, dass der Antragsteller der sozialen Teilhabe nicht fähig sei (subjektive Unmöglichkeit), da zu befürchten sei, dass der Antragsteller aufgrund seiner spezifischen Verhaltensweise derart fremdgefährdend in Bezug auf das Fachpersonal und/oder Betreute der begehrten Einrichtung agieren könne, dass auch einer auf die Behinderung des Leistungsberechtigten spezialisierten Einrichtung die Gefährdung an Leib und Leben des Fachpersonals und/oder der Betreuten der Einrichtung im konkreten Einzelfall nicht zugemutet werden könne.
Mit Schreiben vom 20.01.2025 hat der Antragsgegner eine Gesamtübersicht sämtlicher angefragter Einrichtungen für den Antragsteller vorgelegt (Bl. 84 ff. LSG-Akte), in dem auch der jeweilige Ablehnungsgrund ausgewiesen worden ist. Er hat erneut darauf verwiesen, dass entgegen den Ausführungen der Antragstellerbevollmächtigten es nicht nur mangels Kapazitäten zu Ablehnungen gekommen sei, sondern die Einrichtungen hätten zum Teil auch die Aufnahme abgelehnt, weil ihnen das Aggressionspotential des Antragstellers zu hoch sei. Der Antragsgegner habe zudem zunächst weitergehende Ermittlungen in Erwägung gezogen, um die Teilhabefähigkeit des Antragstellers klären zu können. Der Vater des Antragstellers habe bereits mit E-Mail vom 24.01.2024 dem Antragsgegner aber sämtliche Einwilligungserklärungen widerrufen, die „nicht unmittelbar mit [dem] Auftrag der Eingliederungshilfe zu tun haben, insbesondere die Einwilligung zur Kontaktaufnahme mit dem ZfP“ (Bl. 2411 VerwA). Man lege dies so aus, dass dem Antragsgegner damit jegliche weiteren medizinischen Ermittlungen verwehrt seien.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 hat die Antragstellerbevollmächtigte einen ärztlichen Befundbericht des E1, Medizinischen Hochschule H1, Zentrum für Seelische Gesundheit, vom 17.02.2025 vorgelegt.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 24.02.2025 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt.
Mit Schreiben vom 26.02.2025 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass er sein im außergerichtlichen Schriftsatz vom 08.11.2024 gemachtes und im Erörterungstermin wiederholtes Angebot, dem Antragsteller Assistenzkräfte als persönliches Budget im Umfang von neun Stunden täglich zu bewilligen, sobald geeignete Assistenzkräfte gefunden würden, bestätige und erneuere. Man werde hierzu zum einen mit dem bisherigen Assistenten B1 besprechen, inwieweit sich dieser eine erweiterte Tätigkeit vorstellen könne. Der Antragsgegner beabsichtige zudem, dem Antragsteller zur Unterstützung bei der Suche nach eben diesen Assistenzkräften eine eigene Budgetassistenz zu bewilligen, die - abweichend vom Regelfall - zunächst ausschließlich für die Vermittlung einer geeigneten Assistenzkraft bewilligt werde, um dann später, sobald eben solche gefunden worden seien, die reguläre Verwaltungstätigkeit einer Budgetassistenz aufzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die am 26.11.2024 beim SG Freiburg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 25.10.2024, dem Antragstellervertreter zugestellt am 28.10.2024, ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Das SG hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02- NJW, 2003, 1236; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zum Teil andere bzw. weitergehende Anträge (dazu vor allem unter 3.) gestellt hat, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Denn grundsätzlich ist ein Beschwerdeverfahren beim LSG auf die Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des erstinstanzlichen Verfahrens beim SG auf seine Richtigkeit und daher grundsätzlich auf den Umfang des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt (Littmann in Berchtold, SGG, § 143, Rn. 17, beck-online; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2016 - OVG 10 S 19.16 -, juris, Rn. 26). Eine Beschwerde, die einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand hat, ist (mangels Beschwer) grundsätzlich unzulässig (Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., SGG [Stand: 05.06.2022] § 143 SGG, Rn. 15 zum begrenzten Streitgegenstand im Berufungsverfahren).
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
1.
Hinsichtlich des unter Ziff. 1a im Beschwerdeverfahren gestellten (Haupt-)Antrages, dem Antragsteller umfassende Assistenzleistungen im Rahmen einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe als Sachleistung und eine geeignete tagesstrukturierende (teilstationäre) Leistung, die individuelle Assistenz für den Antragsteller in bedarfsdeckendem Umfang umfasst (§§ 81, 113, 219 Abs. 3 SGB IX), einschließlich des erforderlichen Fahrdienstes als Sachleistung, zu gewährleisten, ist die Beschwerde zumindest unbegründet.
Anders als das SG ausgeführt hat, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. Der Anordnungsanspruch setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung überwiegend wahrscheinlich sind.
Der Antragsteller ist zunächst zwar dem Grunde nach anspruchsberechtigt für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90, 99 SGB IX, denn er ist im Sinne der § 2 und § 3 der zu § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfeverordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung, welche gemäß § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX weiterhin anwendbar ist, maßgeblich aufgrund des bei ihm bestehenden Prader-Willi-Syndroms (mUPD) mit autistoiden Symptomen, der organischen psychische Störung und der dissoziierten Intelligenz mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert wesentlich geistig und seelisch behindert, da er durch diese Behinderungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX einzustufenden Beeinträchtigungen wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist. Der Antragsteller hat insoweit - was zwischen den Beteiligten letztlich dem Grunde nach auch unstreitig ist - Anspruch auf Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen.
Der Antragsgegner ist für diese Leistungen örtlich (§ 98 Abs. 1 SGB IX) und sachlich (§ 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch [AGSGB IX BW]) zuständig. Auch dies ist unstreitig. Der Antragsgegner erbrachte in der Vergangenheit und erbringt auch derzeit Leistungen der Eingliederungshilfe an den Antragsteller.
Einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der geltend gemachten Eingliederungsleistungen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren dennoch nicht glaubhaft gemacht.
Es spricht vorliegend zwar vieles dafür, dass der Antragsteller zumindest grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Assistenzleistungen im Rahmen einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe als Sachleistung und eine geeignete tagesstrukturierende (teilstationäre) Leistung, die individuelle Assistenz für den Antragsteller in bedarfsdeckendem Umfang umfasst (§§ 81, 113, 219 Abs. 3 SGB IX), hat. Auch dies ist letztlich zumindest im Grundsatz zwischen den Beteiligten nicht streitig (gewesen) und zeigt sich daran, dass der Antragsgegner seit der Antragstellung im Jahr 2022 intensiv und weit über die Angebote im näheren Umfeld hinaus, eine passende Einrichtung für den Antragsteller sucht (vgl. umfassende Liste des Antragsgegners über die angefragten Einrichtungen, Bl. 84 LSG-Akte). Die Suche wurde zwischenzeitlich sogar nicht nur auf Einrichtungen in Deutschland, sondern sogar auf Einrichtungen in der benachbarten Schweiz ausgedehnt.
Der Senat folgt an dieser Stelle nach derzeitigem Sachstand nicht der zuletzt vom Antragsgegner vertretenen Auffassung, es liege vorliegend eine sogenannte „subjektive Unmöglichkeit“ vor und der Antragsteller sei aufgrund der bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen (zumindest derzeit) nicht teilhabefähig. Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller nach den vorliegenden Unterlagen unter einer schweren Ausprägung des Prader-Willi-Syndroms leidet und es auch in der Vergangenheit bereits, z.B. bei der Hospitation in der Schweiz, zu erheblichen Gewaltausbrüchen kam. Nichtsdestotrotz bewies der Antragsteller in der Vergangenheit, dass er in einem entsprechenden Setting durchaus in der Lage sein kann, an einem Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. So schaffte er es, wenn auch mit erheblicher Unterstützung durch Assistenzkräfte, eine Schule zu besuchen und schloss diese erfolgreich ab. Derzeit gelingt es ihm, immerhin zu seinem Assistenten, B1, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und, wenn auch in kleinen Schritten, mit diesem Fortschritte zu erzielen. Nicht zuletzt geht der behandelnde E1 in der vorgelegten Stellungnahme vom 17.03.2025 nicht von einer grundsätzlichen Unfähigkeit der Teilhabe aus. Er hält die Teilhabe für die weitere Entwicklung des Antragstellers vielmehr sogar für wichtig. Auf der anderen Seite zeigen die Vorfälle und die Einschätzungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten auch, dass für den Antragsteller möglicherweise zumindest zeitweise besondere Voraussetzungen (engmaschige, personenintensive, möglicherweise 1:1- Betreuung in einem angepassten Setting, z.B. Einzelwohnung usw.) notwendig sein könnten, um seine erfolgreiche Teilhabe zu gewährleisten. Die Einzelheiten des konkreten Betreuungsbedarfs einschließlich des Betreuungsumfangs in einer Einrichtung sowie der für den Antragsteller notwendigen Rahmenbedingungen der Ausgestaltung eines Einrichtungsplatzes sind stehen aber nach Überzeugung des Senats aber bislang nicht fest. Dies zu ermitteln, ist letztlich Aufgabe des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren oder dann eines Gerichts in einem sich anschließenden Hauptsachverfahren. Weitere Ermittlungen setzen umgekehrt aber auch voraus, dass der Antragsteller bzw. seine (gesetzlichen) Vertreter hieran konstruktiv mitarbeiten und Versuche des Antragsgegners dahingehend nicht aus Misstrauen vollumfänglich ablehnen bzw. erschweren.
Damit ist aber derzeit auch offen, welche konkrete Einrichtung in Frage kommen würde, den Antragsteller aufzunehmen. Eine solche Einrichtung konnte bislang auch weder vom Antragsgegner noch vom Antragsteller selbst gefunden werden. Einen Platz in einer konkreten Einrichtung oder einen Leistungserbringer, der konkret bereit wäre, einen solchen Einrichtungsplatz zu schaffen, gibt es - zumindest - derzeit nicht. Dies wird letztlich vom Antragsteller nicht bestritten.
Der Antragsteller begehrt hier also gerade nicht die Gewährung eines bestimmten Teilhabeangebots oder die Übernahme der Kosten hierfür, sondern letztlich die Schaffung eines solchen Teilhabeangebots durch den Antragsgegner. Ein hierauf gerichteter Anspruch kann aber nach Überzeugung des Senats zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgreich verfolgt werden, schon gar nicht, wenn wie hier die genauen Anforderungen, die eine solche Einrichtung vorhalten müsste, nicht abschließend geklärt sind.
Denn anders als die Antragstellerbevollmächtigte (und wohl auch das SG) meint, ergibt sich aus § 95 SGB IX (auch mittelbar) kein (im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) einklagbares subjektives Recht des Antragstellers auf Gewährung der Eingliederungshilfeleistung durch Schaffung eines Einrichtungsplatzes.
Zunächst ist anerkannt, dass ein Träger der Eingliederungshilfe in der Regel keine eigenen Angebote zur Erfüllung seiner Aufgaben bereithalten darf. Seine Möglichkeiten, eigene Angebote neu zu schaffen, werden durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 124 Abs. 1 S. 1 SGB IX beschränkt. Danach soll der Träger der Eingliederungshilfe keine eigenen Angebote zur Erfüllung seiner Aufgaben schaffen, sofern geeignete Leistungserbringer vorhanden sind (Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne/Jabben/Winkler, SGB IX, 15. Aufl. 2024, § 124 Rn. 2). Damit ist dem Träger der Eingliederungshilfe die Entwicklung eigener Angebote zwar gleichwohl nicht vollständig versagt und daher ausnahmsweise eingeräumt, wenn geeignete Leistungserbringer fehlen. Aufgrund seines Sicherstellungsauftrages muss der Eingliederungshilfeträger in dieser Ausnahmesituation sogar tätig werden und eigene Angebote schaffen (BeckOK SozR/Kellner, 75. Ed. 1.12.2024, SGB IX § 95 Rn. 11, 12, beck-online; jurisPK-SGB IX/Busse § 124 Rn. 15). Der Sicherstellungsauftrag beinhaltet also eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Leistungsträgers. Er löst aber keinen subjektiven klagbaren Anspruch des Einzelnen aus (vgl. Frerichs in Hauck/Noftz, SGB IX, 4. EL 2024, § 95 SGB IX, Rn. 8; Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne/Jabben/Winkler, 15. Aufl. 2024, SGB IX, § 95 Rn. 4, beck-online). Es handelt sich vielmehr um eine objektiv-rechtliche Pflicht der Leistungsträger im Sinne einer Zielvorgabe. Kommt der Leistungsträger dem Sicherstellungsauftrag nicht hinreichend nach, ist es Aufgabe der Rechtsaufsicht, ihn zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht anzuhalten (BT-Drucks. 18/9522, S. 273 f. BeckOK SozR/Kellner, 75. Ed. 01.12.2024, SGB IX § 95 Rn. 8, beck-online; Frerichs a.a.O. Rn. 8). Ihn trifft also z.B. die Pflicht, den Leistungsanspruch der Berechtigten insbesondere auch durch Abschluss entsprechender vertraglicher Vergütungsvereinbarungen sicherzustellen (BSG, Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R - juris, Rn. 22).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsgegner daher zurecht zunächst umfassend nach einem Leistungsangebot für den Antragsteller gesucht hat. Er könnte (dann möglicherweise auch vom Antragsteller einklagbar) in diesem Zusammenhang aufgrund der Regelung nach § 95 SGB IX bei Vorliegen eines konkreten Leistungsangebots wohl auch dazu veranlasst werden, den Anspruch auf eine geeignete Leistung zu erfüllen, auch wenn dies bedeutet, dass er Vereinbarungen mit anderen Trägern oder Einrichtungen treffen muss, um die Leistung sicherzustellen, auch wenn dies ggf. mit höheren Kosten verbunden ist, wenn dies die einzige mögliche Form der Leistungserbringung wäre. Möglich wäre auch ggf. die Gewährung einer Geldleistung, eines pB oder eine Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Leistung. All dies setzt aber nach Überzeugung des Senats das Vorhandensein einer konkreten Einrichtung/Maßnahme bzw. zumindest eines potentiellen Leistungserbringers voraus, dessen konkretes Leistungsangebot dann in einem gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Geeignetheit und Angemessenheit möglicher Kosten geprüft werden könnte. Daran fehlt es aber hier - was auch vom Antragsteller nicht bestritten wird - derzeit für den Antragsteller und kann auch - unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zu einer solchen unbestimmten Leistung überhaupt vollstreckbar wäre - nicht über § 95 SGB IX gerichtlich durchgesetzt werden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf die Schaffung einer konkreten Eingliederungshilfeleistung, hier eines Platzes in einer besonderen Wohnform, ergibt sich auch nicht aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Denn auch diese schafft keine unmittelbaren subjektiven Rechte auf bestimmte Eingliederungshilfeleistungen. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zwar zu Maßnahmen, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, überlässt jedoch die konkrete Umsetzung den Staaten. Dies schließt die Schaffung subjektiver Rechte nicht aus, setzt aber eine entsprechende innerstaatliche Regelung voraus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2024 - L 12 SO 87/22 -, juris, Rn. 44).
Ein Anordnungsanspruch auf die Schaffung eines Einrichtungsplatzes besteht daher nicht. Auch ist aktuell in Ermangelung eines konkreten Platzes in einer solchen Einrichtung kein Anordnungsanspruch auf Gewährung einer solchen Leistung glaubhaft gemacht worden.
Zudem hat der Senat - wie auch schon das SG - Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da auch der Antragsteller selbst davon ausgeht, dass für die Dauer, die für die Schaffung einer solchen Einrichtung benötigt würde, eine weitere Betreuung des Antragstellers bei den Eltern (unter Einbezug von Assistenzen, s.u.) möglich ist.
2.
Auch der vom Antragsteller unter Ziff. 1b gestellte Hilfsantrag bleibt aus den soeben dargelegten Grundsätzen ohne Erfolg.
Es ist zudem zwar zunächst richtig, dass grundsätzlich in den Fällen, in denen keine Sachleistung erbracht werden kann, nach § 105 SGB IX auch eine Geldleistung gewährt werden kann. Vorliegend scheitert aber der auf diese Leistung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits daran, dass nicht konkret dargelegt worden ist, welche einzelnen Leistungen diese Geldleistung umfassen soll und wie hoch und in welchem Umfang diese gewährt werden sollte. Nicht zuletzt betonen die Eltern des Antragstellers zudem auch immer wieder, dass ihr vorrangiges Ziel nicht die Vergütung, sondern das Finden einer Entlastung/einer Betreuung für den Antragsteller sei und begehren daher auch mit ihrem Hilfsantrag zusätzlich den Nachweis eines geeigneten Leistungserbringers. Wie bereits oben dargelegt, enthält § 95 SGB IX kein subjektiv einklagbares Recht, hier gerichtet auf die Zurverfügungstellung eines geeigneten Leistungserbringers. Die Überprüfung dieses Sicherstellungauftrages kann, wie bereits dargelegt, auch in diesem Bereich nur mit Mitteln der Rechtsaufsicht durchgesetzt werden.
3.
Soweit der Antragsteller unter Ziff. 2 weitere (Hilfs-) Anträge gestellt hat, bleibt die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Hier begehrt der Antragsteller die vorläufige Gewährung von Assistenzleistungen im Umfang von 24 Stunden pro Tag als Sachleistung, hilfsweise als Geld- bzw. Dienstleistung durch eigenes Personal (des Antragsgegners).
Diese (Hilfs-) Anträge sind zunächst bereits teilweise unzulässig. Ein solcher Antrag ist im Verfahren beim SG nämlich gerade nicht gestellt worden. Hier hat der Antragsteller nämlich nur eine anleitende Assistenz nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX in einem Umfang von neun Stunden pro Tag begehrt. Über den darüber hinausgehenden Antrag hat das SG gerade nicht entschieden (s.o.). Nicht mehr beantragt hat der anwaltlich vertretene Antragsteller die übergangsweise Gewährung eines trägerübergreifenden pB zur Deckung des 24-Std.-Bedarfs an Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege (§ 103 Abs. 2 SGB IX) in Höhe von 14.341,10 Euro/Monat zu bewilligen, so dass der Senat hierüber nicht mehr entscheiden kann.
Aber auch die Beschwerde über den im unter Ziff. 2 gestellten Antrag mit enthaltenen Antrag auf Gewährung von Assistenzleistungen im Umfang von neun Stunden, die auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt waren, bleibt nach Überzeugung des Senats ohne Erfolg.
Unabhängig davon, ob hier für die sowohl als Sachleistung als auch als Geld- oder Dienstleistung begehrten Assistenzleistungen überhaupt ein Anordnungsanspruch besteht, ist nach Überzeugung des Senats zumindest kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
Denn der Antragsgegner hat im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes nochmals angeboten und dies mit Schreiben vom 26.02.2025 erneut bekräftigt, dass man bereits sei, dem Antragsteller weitere Assistenzkräfte als pB im Umfang von neun Stunden täglich zu bewilligen, sobald geeignete Assistenzkräfte gefunden würden. Man werde hierzu zum einen mit dem bisherigen Assistenten B1 besprechen, inwieweit sich dieser eine erweiterte Tätigkeit vorstellen könne. Der Antragsgegner beabsichtige zudem, dem Antragsteller zur Unterstützung bei der Suche nach eben diesen Assistenzkräften eine eigene Budgetassistenz zu bewilligen, die - abweichend vom Regelfall - zunächst ausschließlich für die Vermittlung einer geeigneten Assistenzkraft bewilligt werde, um dann später, sobald eben solche gefunden worden seien, die reguläre Verwaltungstätigkeit einer Budgetassistenz aufzunehmen.
Einstweiliger Rechtsschutz ist aber nur zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen des Antragstellers sowie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris Rn. 7 m.w.N; Binder in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 86b SGG, Rn. 28). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.
Genau dieses Abwarten hält der Senat vorliegend für aufgrund des nun vorliegenden Angebots des Antragsgegners zumutbar. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht die enorme Belastung der Eltern über die vergangenen Jahre und die von ihnen über diese Zeit in erheblichen Umfang geleistete Betreuung für den Antragsteller. Dennoch ermöglicht der nun bewilligte Umfang, immerhin sieben Mal so groß wie die bisherige Leistung, eine erhebliche Entlastung für die Eltern tagsüber. Der weitere Einwand der Eltern, dass die Gewährung eines pB ggf. nicht zur selben Entlastung wie die Gewährung der Assistenz als Sachleistung führen könne, ist nachvollziehbar, führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat der Antragsgegner bereits für die Suche der Assistenzkräfte eine Budgetassistenz und dann auch bei erfolgreicher Suche bei der Verwaltung der Assistenz in Aussicht gestellt und im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes bekräftigt, den Antragsteller bei Suche nach geeigneten Kräften zu unterstützen. Darüber hinaus könnte der Einsatz eines pB im vorliegenden Fall aufgrund des komplexen Störungsbildes beim Antragsteller und erhöhten erkrankungsbedingten Anforderungen des Antragstellers an Assistenzkräfte zumindest für einen schnelleren Erfolg bei der Suche der Assistenzkräfte geeigneter sein, da so z.B. auch Leistungserbringer in Anspruch genommen werden können, mit denen bislang keine Vergütungsvereinbarungen bestehen oder auch individuellere Lösungen für den Antragsteller genutzt werden können. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Schilderungen der Eltern, dass die bisherigen Assistenzen (z.B. durch den derzeitigen Assistenten Herrn B1 oder auch die Assistenz in der Schule) immer dann besonders erfolgreich waren, wenn Personen gefunden werden konnten, die nicht nur besonders fachlich qualifiziert waren, sondern diese sich auch an die besonderen Anforderungen des Antragstellers anpassen konnten und aufgrund ihrer Persönlichkeit „zum Antragsteller passten“. Soweit die Antragstellerbevollmächtigte Bedenken wegen der angebotenen Vergütung für die Assistenzkräfte geäußert hat, ist zu berücksichtigen, dass im erneuten Angebot des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren kein Stundensatz genannt worden ist, so dass bei einem konkreten Angebot einer Assistenzkraft die Angemessenheit der Vergütung (hier unter Berücksichtigung des erheblichen Beschwerdebildes beim Antragsteller, der bislang offensichtlich sehr schweren Suche nach geeigneten Kräften und der erheblichen Belastung der Eltern durch die intensive Betreuung des Antragstellers) vom Antragsgegner noch zu prüfen wäre. Nicht zuletzt wäre bei einem Streit über diese Vergütung diese dann auch (gerichtlich) überprüfbar.
Darüber hinaus bietet diese Form der stundenweisen Assistenz des Antragstellers im derzeitigen Wohnumfeld neben der deutlich umfangreicheren Entlastung der Eltern als bisher und einer weiteren Teilhabemöglichkeit für den Antragsteller die Möglichkeit, ihn an eine Unterbringung in einer besonderen Wohnform vorzubereiten und weiter zu ermitteln, welche konkreten Voraussetzungen in einer solchen Einrichtung vorgehalten werden müssten, um einen erfolgreichen Wechsel des Antragstellers zu erreichen, so dass nach alledem der Ausgang des Hauptsachverfahrens nicht unzumutbar erscheint.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).