Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch zwischen kommunalen Trägern nach § 36a SGB II für Leistungen für Bedarfe der Bildung und Teilhabe (BuT) besteht, für die eine mittelbare Refinanzierung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern durch eine Erhöhung der länderspezifischen Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 SGB II erfolgt.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. August 2022 insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht den Beklagten zur Zahlung von 740,00 € an den Kläger verurteilt hat und die Klage insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten – soweit das Sozialgericht den Beklagten darüber hinaus zur Zahlung von 62.393,34 € verurteilt hat – zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 63.133,34 € fest-
gesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Leistungen der psychosozialen Betreuung und zur Bildung und Teilhabe (BuT) streitig, die der Kläger während des Aufenthalts einer Mutter und ihrer minderjährigen Kinder in einem in seinem Landkreis gelegenen Frauenhaus für die Zeit vom 01.01.2017 bis 23.04.2018 erbracht hat.
Die im Jahr 1990 geborene, serbische Staatsangehörige F1 (im Folgenden: Z.F.), die im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis und im streitigen Zeitraum erwerbsfähig war, sowie ihre beiden – nicht erwerbsfähigen – Söhne J1 F2 (geb. 2011) und J2 F2 (geb. 2013) lebten zunächst mit dem Kindsvater S1 F2 in einer gemeinsamen Wohnung in B1. Nachdem er gewalttätig wurde, trennte sich Z.F. Ende des Jahres 2015 von ihm und verzog mit ihren Kindern – nach einem kurzen Zwischenaufenthalt bei den Eltern von Z.F. – in eine von ihr angemietete Wohnung nach O1, einer Gemeinde im R1 Kreis, dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Von diesem bezogen Z.F. und ihre Kinder ab Februar 2016 bis zur Aufnahme in das, im Gebiet des klagenden Landkreises gelegene, vom „F3 e. V.“ (im Folgenden: Frauenhausträger) getragene Frauenhaus in L1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 26.05.2016 wurde der Ex-Lebensgefährte von Z.F. inhaftiert und im Juni 2016 in den offenen Vollzug umverlegt. In dieser Zeit wurde er erneut gegenüber Z.F. gewalttätig, weshalb er wieder in den geschlossenen Vollzug verbracht wurde. Dort verblieb er bis zu seiner Haftentlassung am 24.05.2017. Aufgrund der erneuten Gewalttätigkeiten im Juni 2016 gegenüber Z.F. flüchtete diese zusammen mit ihren Kindern aus ihrer Wohnung in O1 zunächst in ein Frauenhaus der kreisfreien Stadt L2 und von dort am 20.07.2016 – wegen einer fortbestehenden Bedrohungslage durch den Ex-Lebensgefährten und dessen Familie – in das Frauenhaus in L1. Dort hielten sich Z.F. und ihre Kinder bis 23.04.2018 auf.
Am 20.07.2016 beantragte Z.F. beim Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und gab dabei an, sie habe bis Dezember 2015 mit ihrem Ex-Lebensgefährten zusammengelebt und sich getrennt. Von dort sei sie zu ihren Eltern gezogen und habe dann eine eigene Wohnung in O1 bezogen. Sie sei von ihrem Ex-Lebensgefährten und dessen Familie ständig verfolgt worden. Am 26.05.2016 sei es zur Eskalation gekommen. Ihr Ex-Lebensgefährte habe sie vor den Kindern geschlagen und Morddrohungen ausgesprochen. Er sei dann inhaftiert worden und befinde sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA). Danach habe es Telefonterror mit Drohungen durch die ganze Familie ihres Ex-Lebensgefährten und Besuch von dessen Mutter bei ihr gegeben. Sie sei dann ins Frauenhaus nach L2 geflüchtet und – da dort um das Frauenhaus herum „Angehörige“ des Clans ihres Ex-Lebensgefährten gewohnt hätten – in das beim Kläger gelegene Frauenhaus geflüchtet. Ebenfalls am 20.07.2016 bescheinigte der Frauenhausträger dem Kläger den dortigen Aufenthalt von Z.F. und ihren Kindern und teilte ihm den im Jahr 2016 pro Person anfallenden Tagessatz für die psychosoziale Beratung und für die Unterkunft und Heizung mit. Am 04.08.2016 und 21.09.2016 teilte Z.F. der Vermittlungsfachkraft des Klägers – ausweislich deren entsprechender Dokumentation – u.a. ihre schulische und berufliche Vorbildung mit und, dass die Kinderbetreuung bislang nicht gesichert sei und sie mit Hilfe der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses intensiv auf der Suche nach Betreuungsplätzen für ihre Kinder sei. Sie habe erfahren, dass die ehemals mit ihrem Ex-Lebensgefährten gemeinsam bewohnte Wohnung zwangsgeräumt worden sei und sie nicht wisse, wo all ihre persönlichen Sachen (Unterlagen, z.B. Zeugnisse) geblieben seien. Sie habe seit ihrer ersten Schwangerschaft aufgrund eines von ihrem Ex-Lebensgefährten ausgesprochenen Verbotes nicht arbeiten dürfen. Daher stelle der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben eine große Hürde für sie dar. Es seien außerdem keine Kindergartenplätze für ihre Kinder in Sicht. Sie sei gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses dabei, sich um Betreuungsplätze zu kümmern. Sie sei grundsätzlich bereit, jede Art von Arbeit zu verrichten, soweit sich diese mit der Betreuung ihrer Kinder vereinbaren lasse. Der Kläger und Z.F. schlossen am 04.08.2016 und am 19.01.2017 eine Eingliederungsvereinbarung ab (zu deren Inhalt vgl. Bl. 94 ff., 101 ff. Senatsakte). Ziel war die Stabilisierung der persönlichen Situation und die Heranführung an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch im weiteren Verlauf wurde Z.F. regelmäßig bei der Vermittlungsfachkraft und der Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung der Klägerin vorstellig. Ihre beiden Söhne besuchten ab 12/2016 eine Kindertageseinrichtung, der Sohn J1 ab 09/2017 die Schule.
Mit an Z.F. adressierten schriftlichen Bewilligungsbescheiden bewilligte der Kläger ihr und ihren Kindern – auch auf deren Weiterbewilligungsanträge – unter Anrechnung des für die Kinder bezogenen Unterhaltsvorschusses und Kindergeldes ab 20.07.2016 bis 30.04.2018 jeweils abschnittsweise für drei Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Regelbedarfs, eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung und der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe des vom Frauenhausträger angegebenen und in Rechnung gestellten KdU-Tagessatzes.
Unter anderem im Erstbewilligungsbescheid vom 25.07.2016, den Abschnitt 20.07.2016 bis 31.10.2016 regelt, führte der Kläger aus: „Für den Monat Juli 2016 können nur die Kosten der Unterkunft und die psychosozialen Betreuungskosten im Frauenhaus L1 übernommen werden, da (…). Die Betreuungskosten im Frauenhaus von täglich (…) pro Person werden direkt an das Frauenhaus überwiesen. Aus programmtechnischen Gründen können diese Kosten nicht in der beiliegenden Berechnung, die Bestandteil dieses Bescheides ist, aufgeführt werden.“ Auch in den für den Streitzeitraum ab 01.01.2017 maßgeblichen Bewilligungsbescheiden führte der Kläger jeweils aus: „Die Betreuungskosten im Frauenhaus von täglich 43,51 EUR pro Person werden direkt an das Frauenhaus überwiesen. Aus programmtechnischen Gründen können diese Kosten nicht in der beiliegenden Berechnung, die Bestandteil dieses Bescheides ist, aufgeführt werden.“ (vgl. Änderungsbescheid vom 01.02.2017 bzgl. des Monats 01/2017, Bescheid vom 25.01.2017 betreffend den Bewilligungsabschnitt 02/2017 bis 04/2017, Bescheid vom 26.04.2017 betreffend den Bewilligungsabschnitt 05/2017 bis 07/2017, Bescheid vom 28.07.2017 betreffend den Bewilligungsabschnitt 08/2017 bis 10/2017, Bescheid vom 12.06.2018 betreffend Zeitraum 11/2017 bis 04/2018).
Der Frauenhausträger rechnete mit dem Kläger vom 01.01.2017 bis 23.04.2018 einen Tagessatz pro Person i.H.v. 43,51 € für die Kosten der psychosozialen Betreuung und i.H.v. 9,05 € für die KdU (zusammen 52,56 € pro Person pro Tag) ab.
Grundlage für die Abrechnungen und Zahlungen des Klägers an den Frauenhausträger ab 01.01.2017 war die zwischen dem Kläger und dem Frauenhausträger geschlossene Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II vom 24.11.2016 „über die Finanzierung der Aufenthaltskosten gewaltbedrohter Frauen und Kinder im Frauenhaus (…) (Kosten der Unterkunft, Kosten der psychosozialen Vereinbarung) durch (den Kläger) im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II“. In dieser Vereinbarung wurde (u.a.) Folgendes vereinbart:
„Vorwort
(…) Die Leistungen nach dem SGB II umfassen aus diesem Grund neben der Grundsicherung des Lebensunterhalts auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16 ff SGB II. Alle Eingliederungsleistungen, so auch die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, stehen unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit für die Eingliederung der Betroffenen in Arbeit. (…)
§ 1 Ziel der Vereinbarung
Die an der Vereinbarung Beteiligten verfolgen das gemeinsame Ziel, klare und verbindliche Regelungen über die Zusammenarbeit sowie eine klare Aufgabenabgrenzung zu treffen, um eine zielgerichtete Leistungserbringung sicherzustellen. Die Vereinbarung soll so optimale Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen schaffen, allen Beteiligten eine verlässliche Planung ermöglichen und einen reibungslosen und zügigen Ablauf bei der Prüfung und Auszahlung der Leistungen gewährleisten. Damit wird sichergestellt, dass die besondere Lebenssituation der betroffenen Frauen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II angemessen berücksichtigt wird.
§ 2 Personenkreis
Das Angebot des Frauenhauses richtet sich an Frauen und Kinder, die von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt im häuslichen Bereich betroffen oder bedroht sind.
§ 3 Aufgabenübertragung ans Frauenhaus
Für die Betreuung gewaltbetroffener Personen sind spezifische Fachkenntnisse erforderlich. Das Frauenhaus ist hinsichtlich der Betreuung des betroffenen Personenkreises eine etablierte und bewährte Einrichtung. Die Mitarbeiterinnen verfügen in der Regel bereits über langjährige und umfangreiche Erfahrungen. Das Jobcenter erbringt den Anspruch auf psychosoziale Betreuung darum als Sachleistung und beauftragt das Frauenhaus mit der Durchführung der psychosozialen Betreuungsleistungen nach § 16a Nr. 3 SGB II gegenüber den im Frauenhaus (…) schutzsuchenden und nach dem SGB II leistungsberechtigten Frauen und Kindern im Rahmen der Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen. Durch die Aufgabenübertragung kann die Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt bestmöglich unterstützt und begleitet werden. Die Stabilisierung der persönlichen Situation der Betroffenen bildet die Grundlage für eine am Ende des Prozesses stehende nachhaltige Integration in Arbeit. In der langfristigen Eingliederung in das Erwerbsleben liegt für gewaltbetroffene Frauen eine Chance, die Gewaltsituation zu beenden und sich eine selbständige und wirtschaftlich unabhängige Existenz aufzubauen.
§ 4 Leistungen des Frauenhauses
Das Frauenhaus (…) stellt gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern eine geschützte Unterkunft zur Verfügung und unterstützt im Rahmen der psychosozialen Betreuung und Beratung deren psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung als unabdingbare Voraussetzung für deren Eingliederung in das Erwerbsleben. Nähere Ausführungen zu den Leistungen des Frauenhauses sind der als Anlage 1 angefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
§ 5 Leistungen des Jobcenters/ Gesetzliche Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme der im Zusammenhang mit dem Frauenhausaufenthalt anfallenden Kosten durch das Jobcenter ist die Leistungsberechtigung der betroffenen Frauen und ihrer Kinder nach § 7 SGB II (insbesondere Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit). Alleiniger Schutz- und Beratungsbedarf eröffnet keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Zusätzliche Voraussetzung für die Erbringung von Ermessensleistungen nach § 16a Nr. 3 SGB II in Form der Übernahme psychosozialer Betreuungskosten ist die Erforderlichkeit der Leistungen für die Eingliederung der Hilfesuchenden in das Erwerbsleben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Eingliederung in Arbeit an Schwierigkeiten zu scheitern droht, die ihren Grund in der allgemeinen Lebensführung haben. Die Partner dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, dass Ermessensleistungen in Form der psychosozialen Betreuung für den betroffenen Personenkreis durch das Jobcenter grundsätzlich zu erbringen sind, wenn kein vorrangiger Leistungsanspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB V besteht und eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II gegeben ist. Das Jobcenter ist für den insoweit berechtigten Personenkreis zuständiger örtlicher Leistungsträger nach dem SGB II und trägt – neben den Regelbedarfen und Mehrbedarfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die direkt an die Betroffenen ausgezahlt werden – die im Frauenhaus anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (…) und die Kosten der psychosozialen Betreuung als kommunale Eingliederungsleistung nach § 16a Nr. 3 SGB II. Für die Kinder der leistungsberechtigten Frauen werden bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen sowohl die im Frauenhaus anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung als auch die für die Eingliederung der Mutter notwendigen Betreuungsleistungen übernommen. (…)
§ 6 Vergütung und Kostenabrechnung
Bei Leistungsberechtigung der schutzsuchenden Frauen und Kinder nach dem SGB II werden durch das Jobcenter Benutzungsgebühren (Kosten der Unterkunft und Heizung) und Kosten der psychosozialen Betreuung in der laut Anlage 2 vereinbarten Höhe getragen und direkt an das Frauenhaus überwiesen. (…) Die Gebühren und Kosten werden pro tatsächlichem Anwesenheitstag berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag werden jeweils als komplette Tage abgerechnet. Die Rechnungslegung erfolgt durch das Frauenhaus getrennt nach Kosten der Unterkunft und psychosozialen Betreuungsleistungen. Die Zahlung erfolgt durch das Jobcenter frühestens im Folgemonat nach erfolgter Rechnungsstellung.
§ 7 Festlegung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten/ Zusammenarbeit
(…) 7.2. Aufnahme/ Aufenthalt/ Auszug: Die Entscheidung über die Aufnahme gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder obliegt allein dem Frauenhaus. Die hilfesuchenden Frauen sind bei der Aufnahme ins Frauenhaus über die bestehenden Auskunftspflichten nach § 61 SGB II aufzuklären. Der Aufenthalt im Frauenhaus ist nur vorübergehender Natur. Die Verweildauer im Frauenhaus, die sich am jeweiligen Einzelfall orientiert, ist möglichst kurz zu halten. Das Frauenhaus wirkt unter Einschätzung der aktuellen Gefährdungslage im jeweiligen Einzelfall daraufhin, dass die Frauen eine eigene Unterkunft finden und eine Vermittlung in Arbeit erfolgen kann. Zeichnet sich ab, dass der Aufenthalt länger als drei Monate andauern wird, erstellt das Frauenhaus mit den Betroffenen sowie in Abstimmung mit der zuständigen Vermittlungsfachkraft des Jobcenters einen Maßnahmeplan, der konkrete Ziele und Schritte hinsichtlich der Eingliederung in das Erwerbsleben beschreibt und eine zeitliche Prognose zur Dauer des weiter erforderlichen Aufenthalts im Frauenhaus triff. Nach Ablauf von drei Monaten weiterhin andauernde Aufenthalte sind durch das Frauenhaus mit dem Formular „Begründung für die Notwendigkeit des weiteren Aufenthaltes im Frauenhaus länger als drei Monate" gegenüber dem Jobcenter zu begründen (Anlage 4). Der Maßnahmeplan ist beizufügen. (…)
7.4 Leistungsgewährung: Die Hilfeleistung setzt nach Überprüfung der grundsätzlichen Leistungsberechtigung mit dem nachgewiesenen Einzugstag im Frauenhaus laut Aufnahmeanzeige ein. (…)
7.5. Integration in den Arbeitsmarkt /Heranführung an den Arbeitsmarkt: Mit den hilfesuchenden Frauen ist grundsätzlich eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Sie ist Ausgangspunkt für die Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt. Den im Frauenhaus aufgenommenen Frauen ist eine Arbeit grundsätzlich zumutbar. Ob und ggf. in welchem Umfang den Frauen eine Arbeitsaufnahme im jeweiligen Einzelfall zumutbar ist, ist nach den Grundsätzen des § 10 SGB II durch die zuständige Vermittlungsfachkraft – bei Bedarf in Abstimmung mit dem Frauenhaus – zu beurteilen. Hierbei ist die besondere Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation der Frauen zu berücksichtigen. Das Ergebnis ist in der Eingliederungsvereinbarung festzuhalten. Eine ggf. vorübergehende vorliegende körperliche, seelische oder geistige Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme ist ärztlich zu bescheinigen. Die psychosoziale Betreuung durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses flankiert die Arbeit des Vermittlers, der den Prozess der Eingliederung in Arbeit im jeweiligen Einzelfall steuert. Das Frauenhaus informiert darum die zuständige Vermittlungsfachkraft über wichtige Teilschritte und Zwischenergebnisse damit diese die übergeordnete Fallsteuerung und die adäquate Weiterentwicklung des Hilfeplans und der Eingliederungsvereinbarung sicherstellen kann. Die Einzelfallverantwortung verbleibt in vollem Umfang beim Vermittler. (…)
§ 8 Qualitätsvereinbarung
Zur Weiterentwicklung und Fortschreibung der Vereinbarung findet einmal jährlich unter Leitung des Fachbereichs (…) - Jobcenter - ein fachlicher Informations- und Erfahrungsaustausch unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses und den spezialisierten Fachkräften des Jobcenters aus den Bereichen Leistung und Vermittlung sowie den zuständigen Geschäftsteilleitungen/ Fachaufsichten statt. Das Frauenhaus legt zu diesem Termin seinen Jahresbericht und die Ergebnisstatistik vor und informiert das Jobcenter über seine Arbeit. Es gibt den Teilnehmern in diesem Zusammenhang eine zusammenfassende Information über die Beratungsfälle, über Erkenntnisse zur Verweildauer im Frauenhaus, der Wiederholung von Aufenthalten, der regionalen Herkunft der Frauen sowie die Anzahl und das Alter der sie begleitenden Kinder.
§ 9 Prüfungsrecht
Das Jobcenter hat das Recht, die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungserbringung durch das Frauenhaus zu prüfen und bei Bedarf Einsicht in die Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu nehmen. (…)
§ 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Die Vereinbarung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (…)
Leistungsbeschreibung - Anlage 1:
1. Allgemeine Beschreibung: Die Arbeit von Frauenhäusern ist auf Beratung, Schutz und vorübergehende Unterbringung von Frauen mit und ohne Kinder bei häuslicher Gewalt ausgerichtet. (…)
2. Rechtsgrundlage: § 16a Nr. 3 SGB II
3. Zielgruppen (…)
4. Ziele (…): Erarbeitung einer Zukunftsperspektive zum Aufbau einer eigenständigen Existenzsicherung (…)
5. Inhalt und Umfang der Leistung
- Psychosoziale Beratung und Begleitung für Frauen im Frauenhaus: Einzelberatung zur Bearbeitung von Problemen, Konflikten und Krisen im Zusammenhang mit erlebter Gewalt im häuslichen Bereich; Einzelberatung zum Aufbau einer eigenständigen Lebensperspektive und Existenzsicherung; Einzelberatung und bei Bedarf Begleitung zu den notwendigen Aktivitäten zur sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Absicherung; Beratung bei der Erziehung und Betreuung der Kinder einschließlich der Unterstützung in Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes; bei Bedarf Vermittlung an andere Hilfeeinrichtungen, Gestaltung des Zusammenlebens im Frauenhaus, Freizeit- und Bildungsangebote.
- Pädagogische Arbeit für Mädchen und Jungen im Frauenhaus: Krisenintervention, Einzelfallhilfe, Beratung und Begleitung; Unterstützung bei der Bewältigung von Gewalt- und Trennungserfahrungen, freizeitpädagogische Angebote, Unterstützung beim Auszug und bei der Orientierung im neuen Lebensumfeld, bei Bedarf Vermittlung an andere Hilfeeinrichtungen. (…)
6. Qualität der Leistung: Der Verein (…) stellt in (…) 15 Frauenhausplätze an zwei Standorten zur Verfügung. In der Einrichtung arbeiten drei Sozialpädagoginnen (insgesamt 190 %). Der Träger gewährleistet Strukturqualität, qualifiziertes Fachpersonal, Fortbildung und Supervision, Bereitstellen geeigneter Räumlichkeiten im Frauenhaus (Funktionsfähigkeit des Hauses/Schutzfunktion), Bereitstellen von sachgerechter Ausstattung (arbeitsfeldübergreifende Kooperation mit Fachstellen auf kommunaler sowie auf Landesund Bundesebene im Interesse der Frauen und Kinder), Erreichbarkeit der Einrichtung, Prozessqualität (Niederschwelligkeit, zeitnahe und unverzügliche Beratung der Hilfesuchenden, parteiliche und ressourcenorientierte Angebote [Hilfe zur Selbsthilfe], kostenlose Hilfe, auf Wunsch auch anonym (nur extern); Ergebnisqualität (Statistik/Dokumentation, regelmäßige Team- und Fallbesprechungen und Supervisionen).
Anlage 2 - Tagesfinanzierung:
Für die Erbringung sämtlicher in der Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II genannten Leistungen wird eine Vergütung in Form von Tagessätzen vereinbart. Ab dem 01.01.2017 gelten folgende Tagessätze: 1. psychosoziale Betreuung 43,51 € pro Person; 2. Benutzungsgebühren (Kosten der Unterkunft und Heizung) 9,05 € pro Person. (…).“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Vereinbarung nimmt der Senat ausdrücklich auf die Vereinbarung vom 24.11.2016 auf Bl. 51 ff. der Senats-Akte Bezug.
Auf entsprechende Anträge der Z.F. gewährte der Kläger ihren Kindern außerdem BuT-Leistungen in Form eines Zuschusses zu den Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in einer Kindertageseinrichtung i.H.v. je 40,00 € monatlich für den Zeitraum 12/2016 bis 01/2017 (Bewilligungsbescheide vom 20.01.2017), für den Zeitraum 02/2017 bis 04/2017 (Bescheide vom 25.01.2017), für den Zeitraum 05/2017 bis 07/2017 (Bescheide vom 26.04.2017) sowie für den Sohn J2 i.H.v. 40,00 € zusätzlich für den Zeitraum 09/2017 bis 10/2017 (Bescheid vom 28.07.2017). Den entsprechenden Antrag auch für den Sohn J1 betreffend die Zeit ab 09/2017 lehnte der Kläger ab, da der Sohn ab 09/2017 die Schule besuche (Bescheid vom 28.07.2017). Dem Sohn J1 gewährte der Kläger BuT-Leistungen in Form der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf i.H.v. 70,00 € für 08/2017 und i.H.v. 30,00 € für 02/2018 (Bescheid vom 12.06.2018).
Mit Schreiben vom 13.10.2016 nahm der Frauenhausträger gegenüber dem Kläger zum Aufenthalt von Z.F. und deren Kindern im Frauenhaus Stellung. Danach habe Z.F. berichtet, von ihrem Ex-Lebensgefährten ständig bedroht und mehrmals körperlich verletzt worden zu sein. Aufgrund der massiven Drohungen habe sie sich in L2 nicht ausreichend sicher und geschützt gefühlt und deshalb für sich und ihre Kinder Schutz im hiesigen Frauenhaus gesucht. Die Familienangehörigen ihres Ex-Lebensgefährten hätten ihren aktuellen Aufenthaltsort herausfinden wollen, um die Kinder in den großen Familienkreis zurückzuführen. Es würden zurzeit auch Gerichtsverhandlungen laufen und das Jugendamt habe Z.F. zum Schutz der Kinder die Auflage erteilt, an einem sicheren Ort zu bleiben. In der Folgezeit übersandte der Frauenhausträger dem Kläger alle drei Monate eine Begründung zur Notwendigkeit des weiteren Aufenthalts im Frauenhaus nebst Entwicklungsbericht und Maßnahmeplan. Am 27.10.2016 teilte Z.F. dem Kläger mit, dass ihr Ex-Lebensgefährte weiterhin in Haft sei und in der nächsten Woche Gerichtsverhandlungen bzgl. Sorge- und Umgangsrecht stattfänden. Sie müsse dort nicht persönlich erscheinen, sondern werde von ihrem Rechtsanwalt vertreten. Ende Dezember 2016 teilte der Frauenhausträger dem Kläger mit, dass Z.F. beabsichtige, zusammen mit ihren Kindern zum 01.02.2017 in eine Wohnung in W1 (Landkreis S2) umzuziehen. Mit Schreiben vom 24. und 25.01.2017 teilte der Frauenhausträger mit, dass aufgrund einer bevorstehenden Haftentlassung des Ex-Lebensgefährten von Z.F. und der dadurch für Z.F. und ihre Kinder anhaltenden Bedrohungssituation weiterhin der geschützte Aufenthalt im Frauenhaus erforderlich sei. Es sei weitere Beratung und Betreuung durch das Personal des Frauenhauses notwendig. Z.F. sei aktiv und gehe gut mit ihren Söhnen um. Allerdings belaste sie die Situation, dass ihr Ex-Lebensgefährte aus der Haft entlassen werde. Sie habe große Angst, was nun auf sie zukommen werde und wie sich ihr Ex-Lebensgefährte verhalte. Daher finde ein Umzug in eine neue Wohnung derzeit nicht statt. Der (weitere) Verbleib im Frauenhaus solle Z.F. in Bezug auf Begegnungen oder Kontakte mit ihrem Lebensgefährten stärken, so dass sich ihre Angst legen könne. Sobald keine Bedrohung mehr für sie und ihre Kinder bestehe und sie sich alle stabilisiert hätten, werde die Wohnungssuche in Angriff genommen. Mit Schreiben vom 11.04.2017 teilte der Frauenhausträger dem Kläger mit, dass weiterhin eine Beratung und Betreuung durch das Personal des Frauenhauses im Frauenhaus notwendig und daher der weitere Aufenthalt von Z.F. und ihrer Kinder notwendig sei. Die Bedrohungssituation halte weiter an, da sowohl der Ex-Lebensgefährte von Z.F. als auch dessen Mutter zurzeit wieder verstärkt Druck ausüben würden, den Aufenthaltsort der Kinder und von Z.F. in Erfahrung zu bringen. Z.F. sei gerade dabei, Perspektiven für sich und Ihre Kinder zu entwickeln. Aktuell befinde sie sich in der Maßnahme „Job und Kids“ vom Jobcenter. Dieses Jahr wolle sie noch eine Ausbildung beginnen. Z.F. gehe weiterhin gut mit Ihren Kindern um und versuche, ihnen die Situation weitestgehend zu erleichtern. Allerdings würden der Ex-Lebensgefährte und dessen Mutter beim zuständigen Jugendamt immer wieder Druck ausüben. Das verunsichere Z.F. sehr. Sie und die Kinder seien weiter akut bedroht und könnten daher noch nicht in eine eigene Wohnung ziehen. Der (weitere) Verbleib im Frauenhaus solle Z.F. weiterhin in Bezug auf Kontakte mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten stärken. Es solle sichergestellt werden, dass sie sich hier in der Region mit ihren beiden Söhnen ein gewaltfreies Leben aufbauen könne. Der Frauenhausträger unterstütze Z.F. hierbei und berate sie bezüglich ihrer Perspektiven. Sobald sich die Situation stabiler darstelle, werde die Wohnungssuche priorisiert. Mit Schreiben vom 18.07.2017 teilte der Frauenhausträger mit, dass weiterhin Beratungs- und Betreuungsbedarfs durch das Personal des Frauenhauses bestehe und daher der Aufenthalt von Z.F. und ihren Kindern im Frauenhaus weiterhin notwendig sei. Z.F. werde nach wie vor von der Familie des Ex-Lebensgefährten bedroht. Momentan habe sich die Lage eher noch verschärft, da dieser nun aus der Haft entlassen worden sei und Umgang mit den Söhnen beantragt habe. Auch die Großmutter väterlicherseits habe Umgang mit den Enkeln beantragt. Z.F. beginne ab dem 01.09.2017 eine dreijährige Ausbildung als Hauswirtschafterin bei der K1 L1. Die Kinder besuchten den Kindergarten. Die Kinder würden zunehmend Selbstsicherheit entwickeln, je länger die traumatischen Erfahrungen zurücklägen. Trotzdem müssten sie auf Grund der verschiedenen gerichtlichen Verfahren immer wieder vor Gericht aussagen. Obwohl das Gericht aus Sicherheitsgründen getrennte Vernehmungen (ohne Anwesenheit des Kindsvaters) anordne, müssten und sollten die Kinder vorbereitet und begleitet werden. Das Gericht schätze auch die Bedrohung von Z.F. durch die Familie des Ex-Lebensgefährten so hoch ein, dass auch Z.F. generell an separaten Terminen angehört werde. Des Weiteren sei der Umgang wiederum aus Schutzgründen ausgesetzt worden. Solange noch gerichtliche Auseinandersetzungen anstünden, seien Z.F. und ihre Söhne nach wie vor akut bedroht. Das entspreche auch der Einschätzung des zuständigen Jugendamtes, des Verfahrensbeistandes und des Familiengerichts. Ab 01.09.2017 begann Z.F. eine Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin, woraufhin der Kläger die Grundsicherungsleistungen unter Anrechnung auch der Ausbildungsvergütung gewährte. Mit Schreiben vom 25.10.2017 teilte der Frauenhausträger mit, dass der Aufenthalt von Z.F. und ihren Kindern im Frauenhaus aufgrund des fortbestehenden Beratungs- und Betreuungsbedarfs durch das Personal des Frauenhauses weiterhin notwendig sei. Die Bedrohungssituation von Z.F. halte unverändert an, der Ex-Lebensgefährte und dessen Mutter würden sich weiterhin bemühen, den Aufenthaltsort von Z.F. und ihren Söhnen zu erfahren. Der Ex-Lebensgefährte versuche, Z.F. zu kontaktieren; er habe den Umgang mit den Kindern beantragt. Aus den genannten Gründen sei es wichtig, dass Z.F. und ihre Söhne im Frauenhaus gewaltfrei und sicher leben könnten. Sie gehe gut mit ihren zwei Söhnen um. Der älteste Sohn gehe in die erste Klasse. Der Jüngste besuche weiterhin den Kindergarten. Ihren Alltag meisterten sie selbstständig. Der Ex-Lebensgefährte und dessen Mutter würden ständigen Druck beim zuständigen Jugendamt ausüben. Sie hätten erneut den Antrag auf Umgang gestellt, was Z.F. sehr verunsichere, so dass sie und ihre Kinder weiter akut bedroht seien und daher derzeit nicht in eine eigene Wohnung ziehen könnten. Sowohl Z.F. als auch ihre Söhne nähmen die Angebote des Beratungszentrums wahr. Der weitere Aufenthalt im Frauenhaus solle Z.F. weiterhin stärken und sie vor ihrem Ex-Lebensgefährten schützen. Sobald keine Bedrohungssituation mehr für Z.F. und ihre Kinder bestehe und die Familie sich stabilisiert habe, werde die Wohnungssuche priorisiert. In allen Begründungen zur Notwendigkeit des weiteren Frauenhausaufenthalts führte der Frauenhausträger ausdrücklich aus, dass der weitere Aufenthalt nicht im Zusammenhang mit der Wohnungssituation stehe. Am 23.04.2018 zog Z.F. mit ihren Kindern aus dem Frauenhaus aus. Der Frauenhausträger übersandte dem Kläger eine entsprechende Auszugsmitteilung und teilte mit, dass die Sicherheit von Z.F. weiterhin gefährdet sei, weshalb um besonderen Schutz der Daten gebeten wurde.
Bereits mit Schreiben vom 25.07.016 forderte der Kläger den Beklagten auf, dieser möge seine Kostenerstattungspflicht nach § 36a SGB II ab 20.07.2016 wegen der an Z.F. und ihren Söhnen vom Kläger ab diesem Zeitpunkt erbrachten kommunalen Aufwendungen (z.B. KdU, Kosten der psychosozialen Betreuung) anerkennen. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 27.07.2016 seine Erstattungspflicht hinsichtlich der „übernahmefähigen“ Kosten. Mit Schreiben vom 11.10.2017 erkannte der Beklagte die Kostenerstattungspflicht nach § 36a SGB II „unter Vorbehalt“ dem Grunde nach an. Er forderte den Kläger auf, die Leistungen des Frauenhauses nach Beendigung des Aufenthaltes zu beziffern und den Tagessatz in Bedarfe für die KdU und die Kosten der psychosozialen Betreuung aufzuteilen. Darüber hinaus bat er mit der Bezifferung um Übersendung bestimmter Unterlagen.
Mit Schreiben vom 12.06.2020 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 89.549,41 € für die in der Zeit vom 20.07.2016 bis 23.04.2018 erbrachten Leistungen der KdU (2016: 7,70 € pro Person, ab 01/2017 9,05 € pro Person), der psychosozialen Betreuung (2016: 30,50 € pro Person, ab 01/2017 43,15 € pro Person) und der BuT geltend. Der Kläger listete auf, in welcher Höhe ihm KdU jeweils für Z.F. (5.535,52 €) und die Kinder (J1: 2.844,30 €; J2: 2.858,75 €), Kosten der psychosozialen Betreuung jeweils für Z.F. und ihre Kinder (pro Person: 25.830,28 €) und Kosten der BuT an die Kinder (820,00 €, errechnet aus Schulpauschale J1 08/17 i.H.v. 70,00 €, Schulpauschale J1 02/18 i.H.v. 30,00 €, Mittagessen J1 und J2 12/16 bis 07/17 640,00 € [mtl. 80,00 EUR], Mittagessen J2 F2 09/17 bis 10/17 80,00 €) entstanden seien. Dem Schreiben fügte er außerdem die vom Beklagten angeforderten Unterlagen bei (Horizontalberechnung, Stellungnahmen des Frauenhausträgers, Auszugsmitteilung, Rechnungen des Frauenhausträgers, erster Bewilligungsbescheides, Vereinbarung mit dem Frauenhausträger).
Mit Schreiben vom 10.07.2020 bat der Beklagte um Mitteilung, wie die Kosten für die psychosoziale Betreuung der Kinder im Frauenhaus zustande kommen seien. Die Kinder von Z.F. seien bei Einzug in das Frauenhaus drei und fünf Jahre alt gewesen. Dass für jedes Kind eine psychosoziale Betreuung in Höhe eines eigenen Tagessatzes geleistet werde, sei fragwürdig, zumal die Kinder auch anderweitig betreut worden seien (Kindertagesstätte, Jugendamt etc.). Zudem handele es sich bei den Kosten für die psychosoziale Betreuung um eine kommunale Eingliederungsleistung der Mutter. Dass für jedes Kind eigene Kosten geltend gemacht werden, benötige weiterer Erklärung. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass die Kosten für BuT nicht erstattet würden, da diese bereits durch den Bund erstatten würden. Mit Schreiben vom 20.08.2020 teilte der Beklagte mit, dass er die geltend gemachten KdU erstatten werde. Ferner sei beabsichtigt, die Kosten für die psychosoziale Betreuung nicht in der bezifferten Höhe zu übernehmen, da Zweifel an der Höhe der Summe bestünden. Am 24.08.2020 gingen beim Kläger die für den Zeitraum vom 20.07.2016 bis 23.04.2018 geltend gemachten und vom Beklagten in vollem Umfang erstatteten KdU ein.
Mit Schreiben vom 07.04.2021 (vgl. hierzu im Einzelnen VerwA Bd. IV, unnummeriert) legte der Kläger dar, dass und warum die für Z.F. und deren Kinder erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen erforderlich gewesen seien. Sie hätten hierauf einen Anspruch gem. § 16a Nr. 3 SGB II gehabt. Mit Schreiben vom 07.06.2021 und 21.07.2021 forderte der Kläger den Beklagten zur abschließende Stellungnahme zum Kostenerstattungsbegehren auf.
Mit Schreiben vom 12.08.2021 lehnte der Beklagte die Erstattung der Kosten für die psychosoziale Betreuung für Z.F. und ihre Kinder ab. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, dass die Leistungen nach 16a SGB II nach entsprechender Prüfung und Ermessensausübung bewilligt worden seien, wie dies normalerweise bei Erstellung entsprechender schriftlicher Bescheide der Fall sei. Das Handeln des Klägers sei somit nicht nachvollziehbar. Ferner sei aufgrund der fehlenden Ermessensausübung auch nicht erkennbar, dass die Leistungen tatsächlich durch den Kläger als zuständige Behörde erbracht worden seien. Vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass über die Notwendigkeit der psychosozialen Betreuung der Schutzsuchenden sowie deren Kinder durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses entschieden worden sei. Auch dass lediglich die Rechnungen des Frauenhauses beglichen worden seien, ersetze nicht die Prüfungsverpflichtung des Klägers, inwieweit die Kosten für die psychosoziale Betreuung erforderlich seien. Da die Kosten nach § 36a SGB II nur nach rechtmäßiger Erbringung von Leistungen nach dem SGB II erstattet werden könnten und die rechtmäßige Erbringung nicht erkennbar sei, erstatte der Beklagte die Kosten für die psychosoziale Betreuung nicht.
Nachdem auf eine nochmalige Überprüfungsaufforderung des Klägers an den Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2021 keine Rückmeldung kam, hat der Kläger mit Schreiben vom 26.11.2021, eingegangen am 03.12.2021, Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben, mit der er (nur noch) die in der Zeit vom 01.01.2017 bis 23.04.2018 geleisteten Aufwendungen für die psychosoziale Betreuung von Z.F. und deren Kinder sowie die vom 01.01.2017 bis 23.04.2018 für deren Kinder erbrachten Leistungen für BuT i.H.v. insgesamt 63.133,34 € geltend gemacht hat (errechnet aus Kosten für psychosoziale Betreuung der Z.F. und ihrer Kinder in der Zeit vom 01.01.2017 bis 23.04.2018 i.H.v. zusammen 62.393,34 € [pro Person 20.797,78 €/ je Monat mit 30 Tagen pro Person 1.305,30 €, je Monat mit 31 Tagen 1.305,30 €, für Februar 2017 und Februar 2018 anteilig auf 28 Tage gerechnet, für April 2018 anteilig bis zum Auszug gerechnet] zzgl. BuT-Kosten i.H.v. 740,00 € [Schulpauschale J1 08/17 70,00 € und 02/18 30,00 €; Mittagsverpflegung J1 und J2 01/17 bis 07/17 mtl. 80,00 €; Mittagsverpflegung J2 09/17 bis 10/17 mtl. 40,00 €).
Der Kläger hat erneut dargelegt, dass und warum die psychosoziale Betreuung der Z.F. und ihrer Kinder erforderlich gewesen sei und vorgetragen, dass das Leben der Z.F. und ihrer Kinder, als sie am 23.04.2018 das Frauenhaus verlassen haben, weitestgehend geordnet gewesen sei. Z.F. habe sich in einer Ausbildung zur Hauswirtschafterin befunden und mit ihren Kindern eine eigene Wohnung beziehen können. Die psychische Belastungssituation der Betroffenen könne zwar nur anhand eines persönlichen Eindrucks zum maßgeblichen Zeitpunkt beurteilt werden, und allein die im Frauenhaus tätigen Mitarbeiterinnen seien in der Lage, die Situation korrekt zu beurteilen und einen entsprechenden Situationsbericht zu übermitteln, der dem zuständigen Kläger als Entscheidungsgrundlage diene. Die letztendliche Entscheidung über die Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen sei aber durch den Kläger im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens getroffen worden. Z.F. sei in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden über die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und gleichzeitig über die monatliche Direktüberweisung der psychosozialen Betreuungskosten unterrichtet worden. Er sei – nach getroffener Ermessensentscheidung und Leistungsbewilligung im vorliegenden Einzelfall – auf Grundlage der mit dem Frauenhausträger getroffenen Vereinbarung zur Vergütung der durch den Frauenhausaufenthalt angefallenen Kosten verpflichtet gewesen. Diese Vereinbarung sei in einem anderen Verfahren des Klägers durch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 04.11.2020 - L 2 AS 3911/18 -, juris) nicht beanstandet worden. Die Entscheidung über die Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen sei vorliegend keinesfalls dem Frauenhaus überlassen worden. Zur Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit einer Leistungsgewährung im vorliegenden Einzelfall und als Grundlage für die von der zuständigen Sachbearbeiterin zu treffenden Ermessenentscheidungen seien während der gesamten Dauer des Aufenthalts von Z.F. und deren Kindern regelmäßig „Entwicklungsberichte“ des Frauenhauses angefordert worden. Erst nach deren Eingang sei durch den Kläger über eine weitere Leistungsbewilligung entschieden worden.
Im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 36a SGB II seien in sachlicher Hinsicht die Leistungen, die der kommunale Träger zu erbringen habe und damit auch die BuT-Leistungen zu ersetzen. Die Beteiligung des Bundes bleibe hierbei unberücksichtigt. Entgegen der Vermutung des Beklagten würden BuT-Aufwendungen nicht zu 100% vom Bund erstattet. Träger der BuT-Leistungen seien u.a. die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im vorliegenden Fall komme eine Kostenerstattung für die Kosten der psychosozialen Betreuung nicht in Betracht. Eine Vereinbarung mit einem Frauenhausträger dahingehend, dass für jede im Frauenhaus untergebrachte – auch nicht erwerbsfähige Person – Leistungen nach § 16a SGB II gesondert gewährt bzw. der gleich hohe Tagessatz berechnet werde, sei nicht akzeptabel. Die Beträge ließen sich nicht abbilden. Die Frauenhäuser würden meist von Vereinen oder karitativen Einrichtungen betrieben. Sie dürften keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Wie es rechnerisch möglich sei, dass so horrende Kosten alleine für die psychosoziale Betreuung geltend gemacht würden, sei vollkommen unklar. Die tatsächlich anfallenden Kosten dürften weit überdeckt sein. Wie die Kosten berechnet worden seien, wie die Tagessätze also zustande gekommen seien, sei dem Beklagten bislang nicht klar. Beim Beklagten beliefen sich diese Kosten auf täglich 26,07 € pro Frau/Familie. Des Weiteren sei die Erforderlichkeit solch „eklatanter“ Kosten für die Betreuung der Kinder fraglich, zumal diese einen Kindergarten und eine Schule besucht hätten. Eine Maßnahme i.S.v. § 16a SGB II liege im Übrigen nur dann vor, wenn und soweit sie für die Eingliederung der Frau in das Erwerbsleben erforderlich sei. Dies müsse hinsichtlich der im Frauenhaus angebotenen Betreuungsleistungen im Einzelfall festgestellt werden. Eine Ermessensentscheidung des Klägers anhand des Einzelfalles habe vorliegend nicht stattgefunden, weshalb die Kosten insgesamt nicht zu erstatten seien. Ausweislich des § 5 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung zwischen Kläger und Frauenhausträger würden ausnahmslos in jedem Fall psychosoziale Betreuungskosten für Personen, die Zuflucht im Frauenhaus suchen, erbracht werden. Mit einer Einzelfallprüfung sei eine solche Regelung nicht in Einklang zu bringen. Eine Einzelfallentscheidung, insbesondere eine Ermessenausübung hinsichtlich des „ob“, ergebe sich aus den an Z.F. adressierten Bewilligungsbescheiden nicht. Dass nun erstmalig in der Klageschrift hierzu Ausführungen gemacht würden, könne den Mangel an der Einzelfallentscheidung seinerzeit nicht heilen, weil eine entsprechende Verwaltungsentscheidung nicht gegenüber dem Beklagten, sondern Z.F. hätte ergehen müssen.
Die aufgewendeten BuT-Leistungen seien nicht zu erstatten, weil die diesbezüglichen Aufwendungen des kommunalen Trägers vom Bund im Rahmen der Bundesbeteiligung an den KdU gem. § 46 Abs. 5 i.V.m. § 46 Abs. 8 Satz 2 SGB II refinanziert würden. Für eine Kostenerstattung nach § 36a SGB II müsse nachgewiesen werden, dass die für die Kinder von Z.F. aufgewandten BuT-Kosten nicht bereits durch die bereitgestellten Bundesmittel ausgeglichen worden seien. Ansonsten sei eine Erstattung aus Bundesmitteln bereits zu 100 % erfolgt. Anders als bei den KdU verbleibe keine finanzielle Belastung bei den Kommunen. Die BuT-Leistungen würden in vollem Umfang vom Bund im Folgejahr rückwirkend ausgeglichen werden, auch wenn die Berechnungsmethode kompliziert sei. Der Beklagte selbst verlange aus diesem Grund gewährte BuT-Leistungen jedenfalls nie nach § 36a SGB II zur Erstattung von anderen kommunalen Trägern. So werde es z.B. auch vom Jobcenter C1 gesehen (unter Vorlage entsprechender fachlicher Hinweise, vgl. Bl. 157 ff. SG-Akte).
Mit Urteil vom 11.08.2022 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin 63.133,34 € zu zahlen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Kosten nach § 36a SGB II in vollem Umfang. Die Kostenerstattungspflicht umfasse auch Leistungen der psychosozialen Betreuung nach § 16a Nr. 3 SGB II. Die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Träger des Frauenhauses sei wirksam, weshalb der Kläger zur Leistung verpflichtet gewesen sei und einen entsprechenden Erstattungsanspruch hinsichtlich der rechtmäßig erbrachten Leistungen habe. Hier liege eine den Vorgaben des § 17 Abs. 2 SGB II entsprechende Vereinbarung vor (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2020, a.a.O. Rn. 50 ff.). Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit dieser Vereinbarung liege kein Ermessensfehler durch den Kläger vor. Die Formulierung in § 5 der Vereinbarung lasse – wenn auch nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles – die Möglichkeit offen, dass diese Leistungen nicht erbracht würden, was unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung rechtmäßig sei (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 52). Im hier zu entscheidenden Fall seien keine Umstände erkennbar, die für einen Ausnahmefall sprächen, in welchem nach der mit dem Frauenhaus geschlossenen Vereinbarung keine Leistungen zur psychosozialen Betreuung indiziert gewesen wären. Unter Berücksichtigung der mit dem Träger des Frauenhauses getroffenen Regelung und der Ausführungen von Z.F. zu ihrer Situation seien keine Ermessensfehler erkennbar. Der Kläger habe Leistungen zur psychosozialen Betreuung dem Grunde nach rechtmäßig erbracht, weshalb ein entsprechender Erstattungsanspruch bestehe. Von diesem Anspruch seien auch die Leistungen für die Betreuung der Kinder von Z.F. umfasst (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 46 f.). Die Leistungen seien im vorliegenden Einzelfall auch geboten gewesen. Es bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes für die Kosten pro Person (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 46).
Darüber hinaus habe der Beklagte auch die Kosten der gewährten BuT-Leistungen zu übernehmen, denn auch Leistungen nach § 28 SGB II seien gemäß § 36a SGB II erstattungsfähig. Schließlich handele es sich auch insoweit um vom kommunalen Träger verauslagte Kosten. Da der Bund nach § 46 Abs. 8 und Abs. 11 SGB II keine unmittelbare konkrete Kostenübernahme gegenüber dem Kläger für die im jeweiligen Einzelfall angefallenen Kosten veranlasst habe, gehe die entsprechende Argumentation des Beklagten ins Leere.
Der Beklagte hat hiergegen am 05.09.2022 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines Vorbringens in erster Instanz vorgetragen, dass die psychosozialen Betreuungskosten mangels einer durch den Leistungserbringer vor Ort vorgenommenen Einzelfallentscheidung und Ermessensprüfung und entsprechenden Bescheid-erteilung, aus dem sich diese Prüfung ergebe, nicht erstattet werden könnten (unter Verweis auf SG Köln, Urteil vom 07.02.2019 - S 35 AS 300/17 - und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2017 - L 7 AS 2262/14 -, nicht veröffentlicht [n.v.]). Durch die Formulierung in § 5 der Vereinbarung, „dass Ermessensleistungen in Form der psychosozialen Betreuung für den betroffenen Personenkreis durch das Jobcenter grundsätzlich zu erbringen sind, wenn kein vorrangiger Leistungsanspruch nach § 27 I S. 2 Nr. 1 SGB V besteht und eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II gegeben ist“, würden aus einer normalen Ermessensentscheidung, wie sie das Gesetz in § 16a SGB II vorsehe, vorliegend eine gebundene Ermessensentscheidung konstruiert. Zudem überlasse der Kläger die Entscheidung dem Frauenhausträger. Dies sei nicht rechtmäßig, da § 16a SGB II hinsichtlich des „Ob“ der Leistungserbringung eine Verwaltungsentscheidung des jeweiligen Jobcenters voraussetze. Eine solche Entscheidung des Klägers ergebe sich weder aus den an Z.F. übersandten Bescheiden noch der übrigen Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Frauenhausträger oder der Z.F. Darüber hinaus könnten Leistungen nach § 16a Nr. 3 SGB II nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte beanspruchen (unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 24.11.2016 - L 6 AS 1315/15 -), nicht hingegen minderjährige Kinder. Auch sei nach wie vor die Ermittlung der Höhe der Tagessätze nicht nachvollziehbar. Es werde daher die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung angezweifelt. Die Vergütung der von dem Frauenhaus erbrachten Leistungen dürfe in dem Vertrag/in der Vereinbarung nicht nur rudimentär geregelt sein. Die Erstattung der BuT-Kosten komme aus den bereits genannten Gründen der Bundesbeteiligung nicht in Betracht.
Der Berufungskläger und Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. August 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf die angefochtene Entscheidung verwiesen, im Wesentlichen seine Argumente aus dem Klageverfahren wiederholt und im Übrigen vorgetragen, dass die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II zwar als Ermessensleistungen konzipiert seien. Da das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit aber erfüllt gewesen sei, habe hinsichtlich der Erbringung der Leistungen eine Ermessensreduzierung vorgelegen. Im vorliegenden Fall habe sich der Kläger regelmäßig Stellungnahmen und Berichte des Frauenhauses vorlegen lassen, um auf deren Grundlage jeweils erneut über eine Weitergewährung der Leistungen an Z.F. und deren Kinder zu entscheiden (Stellungnahme vom 24.01.2017; Berichte vom 25.01.2017, 11.04.2017, 18.07.2017 und 25.10.2017). Damit sei die Entscheidung über die Erbringung der Leistungen an Z.F. und deren Kinder gerade nicht dem Frauenhausträger überlassen worden. Die Entscheidung über die Bewilligung der psychosozialen Betreuungsleistungen sei Z.F. im jeweiligen Leistungsbescheid mitgeteilt worden.
Das in § 46 SGB II geregelte Beteiligungsverfahren des Bundes habe keinerlei Einfluss auf die bestehende Kostenerstattungspflicht bezüglich der erbrachten BuT-Leistungen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers würden die BuT-Kosten nicht eins zu eins vom Bund erstattet. Der Prozentanteil, welcher für die Netto-KdU-Aufwendungen erstattet werde, enthalte einen Quotenanteil für die Ausgaben an BuT, wobei dieser Quotenanteil der Revision des Bundes unterliege, was bedeute, dass dieser Anteil rückwirkend noch nach oben oder unten angepasst werden könne. Grundlage seien dabei die tatsächliche BuT-Aufwendungen, die Baden-Württemberg-weit im Verhältnis zum Bundesschnitt anfielen. Nach Ermittlung des Quotenanteils durch die Revision des Bundes erfolge dann ein Ausgleich auf Landesebene unter Berücksichtigung des festgelegten Quotenanteils. Dies könne dazu führen, dass die kommunalen Träger nicht den vollen Ausgleich für die BuT-Leistungen erhielten. Vor diesem Hintergrund sei hier die analoge Anwendung der am 08.10.2009 vereinbarten Bruttomethode geboten. Hinsichtlich der Erstattung für KdU und Heizkosten sei bereits am 08.10.2009 zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Bund-Länder-Aufsichtskonferenz vereinbart worden (vgl. im Einzelnen dazu, Bl. 70/74 Senatsakte), dass im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung in Fällen der Kostenerstattung nach § 36a SGB II im Verhältnis der Träger untereinander die so genannte Bruttomethode anzuwenden sei. Die Standortkommune solle damit die von ihr getragenen KdU und Heizkosten in voller Höhe und damit ohne vorherigen Abzug der für sie maßgeblichen Bundesbeteiligung von der Herkunftskommune als Kostenersatz im Sinne von § 36a SGB II erstattet erhalten. Dieses Verfahren sei auf die BuT-Aufwendungen analog anzuwenden. Bei Anwendung der Nettomethode, d.h. der kommunale Träger am Standort des Frauenhauses melde den Aufwand zur Bundesbeteiligung an und könne dann lediglich den Nettobetrag von der Herkunftskommune erstattet bekommen, käme es im Hinblick darauf, dass die Ermittlung des endgültigen Erstattungsbetrages aufgrund der Revision des Bundes erst im Folgejahr erfolge, in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. Die Bezifferung der BuT-Leistungen wäre erst möglich, wenn die abschließende Verteilung erfolgt sei. Hinzu komme, dass es aufgrund der indirekten Beteiligung in der Praxis nur sehr schwer bis nahezu unmöglich sei, den tatsächlichen Entlastungsbetrag des jeweiligen Falls zu ermitteln. Auch bestünde hier ebenfalls die Gefahr einer „Doppelabrechnung“, wenn beide Träger die Leistungen für BuT bei der Bundesbeteiligung anmelden würden.
Auf Anfrage der Berichterstatterin, ob der Kläger die an die Kinder der Z.F. geleiteten BuT-Leistungen gegenüber dem Land Baden-Württemberg tatsächlich gemeldet habe, hat der Kläger mitgeteilt, dass er für die BuT-Aufwendungen keine separate Erstattung vom Bund erhalte und er (der Kläger) lediglich seine Gesamtaufwendungen quartalsweise melden müsse, da diese Zahlen relevant für die Revisionsregelungen bei der KdU-Bundesbeteiligungsquote seien.
Auf Anfrage der Berichterstatterin hat der Frauenhausträger mit Schreiben vom 03.01.2025 (Bl. 126 ff. Senatsakte) u.a. mitgeteilt, dass jede Familie individuell betreut werde und sich die Angebote nach den spezifischen Bedürfnissen der Betroffenen richteten. Die Z.F. und ihre Kinder betreffenden Aktenvorgänge seien nicht mehr vorhanden, auch seien die sie damals betreuenden Mitarbeiter nicht mehr in der Einrichtung tätig. Die psychosoziale Betreuung in einem Frauenhaus unterstütze Frauen individuell und alltagsnah, auch wenn sie an beruflichen Maßnahmen des Jobcenters teilnehmen. Regelmäßige Gespräche böten emotionale Unterstützung und würden bei der Bewältigung von Herausforderungen helfen. Frauen würden gestärkt und in ihrer Resilienz und Motivation gefördert, um berufliche Ziele sicher zu verfolgen. Unterstützung bei bürokratischen Anforderungen und die Vermittlung von passenden Angebote gehörten ebenfalls dazu. Fortschritte würden regelmäßig überprüft, und bei Belastungen werde kurzfristige Hilfe angeboten. Ziel sei es, die Frauen emotional zu stabilisieren und ihnen den Weg zu beruflicher Selbstständigkeit zu erleichtern. Wesentliche Leistungen der psychosozialen Betreuung für Frauen im Frauenhaus seien: „Wöchentliche Einzelgespräche mit einer Sozialarbeiterin zur Verarbeitung der Gewalterfahrungen, Aufbau von Selbstbewusstsein und Entwicklung von Bewältigungsstrategien. Unterstützung bei der Verarbeitung von Traumata und Gewalt. Begleitung bei der Erarbeitung persönlicher Ziele und der Erstellung eines individuellen Hilfeplans. Beratung zur Wiederherstellung des Selbstwertgefühls und Stärkung der Entscheidungsfähigkeit. Unterstützung bei Anträgen für Sozialleistungen, Kindergeld, etc.; Begleitung bei juristischen Verfahren, Kontakt zu Anwälten, Unterstützung bei der Beantragung von Schutzanordnungen, Klärung von Aufenthaltsrechten und der Sicherstellung finanzieller Ansprüche (z. B. Unterhaltsforderungen, Sozialleistungen), Begleitung zu Gerichtsterminen und Behörden, Unterstützung bei der Strukturierung des täglichen Lebens, Unterstützung bei Konflikten innerhalb der Wohngemeinschaft im Frauenhaus, Organisation von Terminen (z. B. Ärzte, Ämter), intensive Hilfestellung bei der Suche nach sicherem Wohnraum, Arbeitssuchende- und / oder Integrationsmaßnahmen inklusive Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Integrationskursen. Die Betreuung durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses flankiert die Arbeit der Vermittlungsfachkraft, die den Prozess der Eingliederung in Arbeit im jeweiligen Einzelfall steuert. Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses informiert die zuständige Vermittlungsfachkraft über wichtige Teilschritte und Zwischenergebnisse. Aufbau eines sozialen Netzwerks durch die Vermittlung zu Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, etc.“. Die psychosoziale Betreuung von Kindern im Frauenhaus sei ein wesentlicher Bestandteil des Unterstützungsangebots und ergänze die Leistungen externer Institutionen wie Kindertageseinrichtungen. Kinder im Frauenhaus erhielten individuelle, auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Unterstützung. Die wesentlichen Leistungen der psychosozialen Betreuung für Kinder seien: „Regelmäßige Gespräche mit einer Sozialpädagogin, um die Erlebnisse in einem geschützten Rahmen zu reflektieren. Sozialpädagogische Angebote zur Bewältigung von Traumata und zur Unterstützung der emotionalen Entwicklung. Unterstützung und Begleitung bei der Eingewöhnung in neue schulische oder vorschulische Einrichtungen. Zusammenarbeit mit Lehrkräften, um schulische Herausforderungen der Kinder aufzuarbeiten und ihre schulische Leistungsfähigkeit zu verbessern. Förderung von Sozialverhalten und Konfliktbewältigung. Sozialpädagogische Angebote oder Vermittlung an spezialisierte Fachstellen Arbeit mit der Mutter, Unterstützung bei der Schaffung einer stabilen und liebe- und vertrauensvollen Beziehung. Vermittlung von Strategien zur Stärkung der Bindung zwischen Mutter und Kindern. Organisation von Gruppenaktivitäten wie Bastelstunden, Sportprogrammen und Ausflügen, die Freude und Normalität vermitteln und sozialer Kompetenzen und Abbau von Angstzuständen fördern.“ Insgesamt zielten die erbrachten Leistungen darauf ab, Frauen und ihre Kinder zu stabilisieren, ihnen Sicherheit zu geben und sie in die Lage zu versetzen, ein unabhängiges und gewaltfreies Leben zu führen. Insbesondere stünden die emotionalen, sozialen und rechtlichen Herausforderungen im Fokus, die durch die erfahrene Gewalt und den Wechsel in eine schutzgebende Einrichtung entstanden seien. Der Frauenhausträger hat in seinem Schreiben die Kalkulation des Tagessatzes für die psychosoziale Betreuung dargelegt.
Auch der Kläger hat mit Schreiben vom 18.02.2025 diese Kalkulation dargelegt. Danach werden folgende Kosten berücksichtigt: Personalkosten (Sozialpädagoginnen für Frauen/Kinder in SuE 12 mit 1,4 VK; pädagogische Leitung in SuE 15 mit 0,5 VK; Hausmeisterin in EG 5 mit 0,4 VK; Kosten der Geschäftsstelle (anteilig); 2 Praktikantinnenstellen, Beiträge Berufsgenossenschaft; Supervision/Fortbildungskosten. Für die Berechnung des Tagessatzes der psychosozialen Betreuung wurde eine Auslastung von 75% zugrunde gelegt. Aus der Kalkulation selbst ergibt sich, dass die Personalkosten im Vergleich zu 2016 aufgrund von Tariferhöhungen gestiegen sind. Wegen der Einzelheiten der Kostenkalkulation nimmt der Senat ausdrücklich auf Bl. 172 der Senatsakte Bezug.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und auf die vom Kläger beigezogenen Verwaltungsakten der Z.F. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Der Kläger und der Beklagte sind auch aktiv- und passiv prozessführungsbefugt (vgl. dazu ausführlich, BSG, Urteile vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R -, juris Rn. 13 f. und - B 14 AS 156/11 R -, juris Rn. 12 f.).
Die Berufung ist nur teilweise begründet, soweit das SG den Beklagten mit Urteil vom 11.08.2022 zur Erstattung der BuT-Kosten i.H.v. 740,00 € verurteilt hat (dazu unter III. Ziff. 2b). Die Berufung ist im Übrigen, soweit das SG den Beklagten zur Erstattung der Kosten der psychosozialen Betreuung i.H.v. 62.393,34 € verurteilt hat, unbegründet (dazu unter III. Ziff. 2a).
I. Streitgegenstand ist die Erstattung der für Z.F. und ihre beiden Kinder vom Kläger aufgewendeten Kosten der psychosozialen Betreuung und der BuT während ihres Aufenthalts im Frauenhaus L1 für die Zeit vom 01.01.2017 bis 23.04.2018, nachdem der Kläger seine Klage ausdrücklich auf diesen Zeitraum beschränkt hat. Die entsprechenden Kosten für den Zeitraum zuvor (20.07.2016 bis 31.12.2016) hat der Kläger nicht mit der Klage geltend gemacht.
II. Zutreffend hat das SG (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R -, juris Rn. 12) dargelegt, dass die Klage als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und – aufgrund des zwischen den Sozialleistungsträgern im Rahmen eines Erstattungsstreits bestehenden Gleichordnungsverhältnisses und einer fehlenden Verwaltungsaktbefugnis – die Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 78 ff. SGG) und die Einhaltung einer Klagefrist (§ 87 SGG) entbehrlich ist. Die Leistungsberechtigte und ihre Kinder waren nicht notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2023 - B 7 AS 7/22 R -, juris Rn. 10).
III. Die zulässige Klage ist nur bezüglich der Erstattung der Kosten der psychosozialen Betreuung begründet, bezüglich der Kosten der BuT aber unbegründet.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 36a SGB II als gegenüber §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) spezialgesetzliche Kostenerstattungsregelung (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2023, a.a.O., juris Rn. 11, Urteile vom 23.05.2012, a.a.O., Rn. 16 und Rn. 15). Danach gilt: Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten.
1. Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau und ggf. ihrer Kinder vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses ("Herkunftskommune"). Erstattungsberechtigt ist die Kommune bzw. der kommunale Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, in deren/dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich i.S. des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist, in das die Frau Zuflucht nimmt ("aufnehmende Kommune", vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2023, a.a.O., Rn. 12, Urteile vom 23.05.2012, a.a.O., Rn. 17 und Rn. 16).
Diese Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. Der Kläger ist durch die Flucht der leistungsberechtigten Z.F. und ihrer Kinder in das Frauenhaus L1 örtlich zuständig geworden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Frauenhauses war O1, einer Gemeinde im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten, von der die leistungsberechtigte Z.F. und ihre Kinder vor der Zufluchtnahme in L1 auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hatte. Denn in O1 hatte Z.F. sich zuletzt mit ihren Kindern „gewöhnlich“ aufgehalten (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Da sie dort eine Wohnung angemietet und diese auch bewohnt hatte, ließ sie erkennen, dass sie an diesem Ort – also in dieser Gemeinde – nicht nur vorübergehend verweilen will (vgl. zur Definition des Ortes i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I: BSG, Urteil vom 08.03.2023, a.a.O., Rn. 17). Deshalb ist der Beklagte erstattungspflichtiger Träger. Erstattungsberechtigt ist der Kläger, weil Z.F. und ihre Kinder im Frauenhaus in L1, und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB II) Zuflucht genommen haben. Die Erstattungsberechtigung nach § 36a SGB II ergibt sich unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Gesetzeshistorie unabhängig davon, ob die Zuflucht suchende Frau (und ihre Kinder) im Frauenhaus einen tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen (vgl. Uyanik in Info also 2023, 150 ff.; BT-Drs. 16/1410, S. 27).
Der Erstattungspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass Z.F. mit ihren Kindern vor ihrer Zufluchtnahme in L1 von ihrer Wohnung in O1 ins Frauenhaus in L2 (das sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde L2 befindet) geflüchtet war. Denn wegen des Sinns und Zwecks der Norm – der Schutz von Kommunen, die Frauenhäuser unterhalten und unterstützen, vor einseitigen Kostenbelastungen (Schutz des Einrichtungsortes; vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2023, a.a.O. BT-Drs. 15/5607, S. 6) – verbleibt es bei Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern bei der Zuständigkeit der ursprünglichen Herkunftskommune (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R -, juris Rn. 19 - 22; sog. Fluchtkette).
2. Von der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II erfasst sind dem Grunde nach alle Leistungen, die vom kommunalen Träger gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus erbracht wurden (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 27). Angesichts des zuvor genannten Gesetzeszwecks des § 36a SGB II beschränkt sich die Erstattung nur auf die Kosten, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände zu tragen haben. Grundsätzlich erfasst von der Erstattungspflicht sind damit u.a. (dazu unter a) die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R -, juris Rn. 23 ff., Uyanik, a.a.O., 150, 153) sowie (dazu unter b) die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II (Uyanik, a.a.O., 150, 153: LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2020 - L 6 AS 769/16 -, juris Rn. 67, 89; Böttiger in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 36a Rn. 55; Hlava in beck-online.Großkommentar-Rolfs/Knickrehm/Deinert, SGB II, Stand 01.08.2023, § 36a Rn. 13, Söhngen in Hauck/Noftz SGB II, 1. EL 2025, § 36a Rn. 24).
Der Kostenerstattungsanspruch setzt zudem voraus, dass die Leistungen an die leistungsberechtigte(n) Person(en) rechtmäßig erbracht wurden (BSG, Urteil vom 08.03.2023, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R -, juris Rn. 23; Söhngen in Hauck/Noftz, a.a.O.). Wurden Leistungen zu Unrecht erbracht, d.h. ohne dass hierfür ein Rechtsgrund nach dem SGB II bestand, sind die hierdurch verursachten Kosten nicht vom früher zuständigen kommunalen Träger zu erstatten. Bei einer rechtswidrigen Leistungsgewährung bestand dann nämlich keine Leistungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des Frauenhauses. Dann kann aber eine Erstattungspflicht des bisher zuständigen kommunalen Trägers auch nicht entstehen (vgl. bereits Senatsurteil vom 04.11.2020 - L 2 AS 3911/18 -juris Rn. 45 m.w.N.).
a) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten und an Z.F. und ihre Kinder, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II lebte, erbrachten Leistungen der psychosozialen Betreuung i.H.v. insgesamt 62.393,94 € (20.797,78 € pro Person).
Rechtsgrundlage für die Leistungen der psychosozialen Betreuung im hier streitgegenständlichen Zeitraum war § 16a Nr. 3 SGB II (in der vom 01.04.2011 bis 31.12.2021 geltenden Fassung vom 13.05.2011). Danach galt: Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der (…) erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: (…) 3. die psychosoziale Betreuung (…).
aa) Vorliegend gewährte der Kläger und erbrachte der Frauenhausträger (als Leistungserbringer) gegenüber der hier unstreitig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten der Z.F.– in Abgrenzung zu den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII, vgl. zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 12 AS 190/11 R -, juris Rn. 26, 29) – und ihren Kindern psychosoziale Betreuungsleistungen i.S.d. § 16a Nr. 3 SGB II, also Leistungen der ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit.
Durch § 16a SGB II in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) sind die zuvor noch möglichen Leistungen zur Eingliederung deutlich eingeschränkt worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16a Rn. 1). Aber auch die seitdem abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Begriffs der psychosozialen Betreuung nicht geboten. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen als Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3169/10 -, juris Rn. 23).
Ausweislich des Schreibens des Frauenhausträgers vom 03.01.2025 umfassten die erbrachten Betreuungsleistungen für die Frau u.a. folgende Unterstützung: Wöchentliche Einzelgespräche mit einer Sozialarbeiterin zur Verarbeitung der Gewalterfahrungen, Aufbau von Selbstbewusstsein und Entwicklung von Bewältigungsstrategien; Unterstützung bei der Verarbeitung von Traumata und Gewalt; Begleitung bei der Erarbeitung persönlicher Ziele und der Erstellung eines individuellen Hilfeplans; Beratung zur Wiederherstellung des Selbstwertgefühls und Stärkung der Entscheidungsfähigkeit; Unterstützung bei Anträgen für Sozialleistungen, Kindergeld etc.; Begleitung bei juristischen Verfahren, Kontakt zu Anwälten; Unterstützung bei der Beantragung von Schutzanordnungen, Klärung von Aufenthaltsrechten und der Sicherstellung finanzieller Ansprüche (z.B. Unterhaltsforderungen, Sozialleistungen); Begleitung zu Gerichtsterminen und Behörden; Unterstützung bei der Strukturierung des täglichen Lebens; Organisation von Terminen (z.B. Ärzten, Ämter); Arbeitssuchende- und/oder Integrationsmaßnahmen inklusive Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Integrationskursen; Aufbau eines sozialen Netzwerks durch die Vermittlung zu Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, etc. Zudem umfassten die erbrachten Betreuungsleistungen für die Kinder u.a. folgende Unterstützung: Regelmäßige Gespräche mit einer Sozialpädagogin, um die Erlebnisse in einem geschützten Rahmen zu reflektieren; sozialpädagogische Angebote zur Bewältigung von Traumata und zur Unterstützung der emotionalen Entwicklung; Unterstützung und Begleitung bei der Eingewöhnung in neue schulische oder vorschulische Einrichtungen; Zusammenarbeit mit Lehrkräften, um schulische Herausforderungen der Kinder aufzuarbeiten und ihre schulische Leistungsfähigkeit zu verbessern; Förderung von Sozialverhalten und Konfliktbewältigung; sozialpädagogische Angebote oder Vermittlung an spezialisierte Fachstellen; Arbeit mit der Mutter, Unterstützung bei der Schaffung einer stabilen und liebe- und vertrauensvollen Beziehung; Vermittlung von Strategien zur Stärkung der Bindung zwischen Mutter und Kindern; Organisation von Gruppenaktivitäten wie Bastelstunden, Sportprogrammen und Ausflügen, die Freude und Normalität vermitteln und sozialer Kompetenzen und Abbau von Angstzuständen fördern.
Damit handelte es sich bei den sowohl gegenüber Z.F. als auch gegenüber ihren Kindern erbrachten Leistungen um psychosoziale Betreuungsleistungen.
bb) Diese erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen waren auch für die Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Z.F. in das Erwerbsleben erforderlich.
Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16a Nr. 3 SGB II beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II (in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 22.12.2016; vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R -, juris Rn. 26 [zu § 16 Abs. 2 SGB a.F., der im Kern § 16a SGB n.F. entspricht], m.w.N.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Insoweit ist eine Prognose über die möglichen Konsequenzen und Erfolge der Eingliederungsleistung erforderlich, wobei eine Leistungsgewährung nicht nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistungsgewährung die einzige Möglichkeit zur Eingliederung des Leistungsberechtigten ist (BSG, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O., Voelzke in Hauck/Noftz SGB II, 1. EL 2025, § 16a Rn. 12a).
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist zwischen den Zielperspektiven einzelner Eingliederungsleistungen zu differenzieren (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2021 - B 14 AS 18/20 R -, juris Rn.13 zur Schuldnerberatung nach § 16a Nr. 2b SGB II). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, aber auch der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 14 ff SGB II. Neben Leistungen, die auf die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Eingliederung in Arbeit gerichtet sind (vgl. z.B. § 16 SGB II), sollen andere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereiten oder flankierend unterstützen (so auch die Gesetzesbegründung zu § 16 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl. I 2917; BT-Drucks. 16/10810 S. 46 zu § 16 Abs. 1: "je nach Bedarf sollen passgenaue Unterstützungsangebote unterbreitet werden, die der Aktivierung, der Erzielung von Integrationsfortschritten oder unmittelbaren Eingliederung in Arbeit dienen können"). Daher ist eine Eingliederungsleistung nach § 16a SGB II nicht nur dann erforderlich, wenn ihr prognostisch unmittelbar eine Arbeitsaufnahme folgt oder sie die einzige Möglichkeit zur Zielerreichung (berufliche Eingliederung) ist, sondern bereits dann, wenn sie zumindest mittelbar der Eingliederung in Arbeit dient (BSG, Urteil vom 21.07.2021, a.a.O.). Zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Leistung nach diesen Maßstäben ist eine Prognose notwendig, ob das mit der Leistung verfolgte Eingliederungsziel erreicht werden kann und dafür erforderlich ist (BSG, Urteil vom 21.07.2021, a.a.O., Rn. 15). Für die Prognoseentscheidung sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Unter Berücksichtigung der Drei-Monats-Berichte und der Dokumentation der Vorsprachen der Z.F. bei der Vermittlungsfachkraft des Klägers waren die gegenüber Z.F. und ihren Kindern erbrachten psychosozialen Leistungen prognostisch – jeweils für drei Monate vorausschauend – für die Eingliederung der Z.F. in das Erwerbsleben erforderlich. Wie sich aus den Drei-Monats-Berichten des Frauenhauses ergibt, war Z.F. vor ihrer Flucht in das Frauenhaus in L2 von ihrem Ex-Lebensgefährten mehrfach bedroht und auch körperlich verletzt worden. Diese Gewalterfahrungen und der Umstand, dass die Familie des Ex-Lebensgefährten auch während dessen Haft Druck auf Z.F. und ihre Kinder ausübten, führten zunächst zu deren Aufenthalt im Frauenhaus in L2 und – da sie sodann ihren Aufenthaltsort herausfinden wollte, um die Kinder in den Familienkreis des Ex-Lebensgefährten zu verbringen – zu einer Flucht von dort in das Frauenhaus in L1. Die von Z.F. und ihren Kindern erlebte Gewalt- und Bedrohungserfahrung sowie der Umstand, dass die Familie des Ex-Lebensgefährten den Aufenthalt der Kinder ausfindig zu machen versuchte, führte für Z.F. zu einer permanenten Angst um sich und ihre Kinder, weshalb sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand und aufgrund der sie – eben gerade auch – psychosozialer Betreuung durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses bedurfte. Diese psychische Ausnahmesituation bestand im Übrigen auch für die beiden Kinder und überdies während des Aufenthaltes im L1 Frauenhaus in der Zeit ab Januar 2017 fort, da eine Entlassung des Ex-Lebensgefährten im Raum stand, sodann auch erfolgte und ungewiss war, wie sich dieser verhalten würde, wodurch sich Z.F. weiterhin einer Bedrohung ausgesetzt sah (vgl. Frauenhausbericht vom Januar 2017). Der Ex-Lebensgefährte und dessen Familie (Mutter) versuchten im weiteren Verlauf nachhaltig über das Jugendamt, den Aufenthalt von Z.F. und ihrer Kinder herauszufinden, was Z.F. weiterhin verunsicherte (vgl. Frauenhausbericht vom April 2017). Entsprechend verschärfte sich die von Z.F. empfundene Bedrohungssituation, nachdem der Ex-Partner tatsächlich aus der Haft entlassen wurde und sowohl er als auch dessen Mutter beim Jugendamt ein Umgangsrecht mit den Söhnen/Enkeln beantragt hatten und dies gerichtlich durchzusetzen versuchten (vgl. Frauenhausbericht vom Juli 2017). Auch diese Gerichtsverfahren belasteten Z.F. angesichts ihrer Anhörungen und der Anhörungen der Kinder und führten nach Einschätzung des Jugendamtes, des Verfahrensbeistandes der Kinder und des Familiengerichts zu einer akuten Bedrohungssituation der Z.F. und ihrer Kinder (vgl. Frauenhausbericht vom Juli 2017), weshalb Z.F. der Beratung und Unterstützung im Rahmen des Sorge- und Umgangsrechts sowie der Deeskalation der Familiensituation bedurfte. Überdies mussten die Kinder auf ihre Vernehmungen vorbereitet werden. Auch im weiteren zeitlichen Verlauf stellten der Ex-Lebensgefährte und dessen Mutter beim Jugendamt erneut Anträge auf Umgangsrecht und übten insoweit Druck auf das Jugendamt aus, was zu starken Unsicherheiten von Z.F. führte (vgl. Frauenhausbericht vom Oktober 2017).
Damit benötigte Z.F. – ebenso wie ihre Kinder – eine psychische und soziale Beratung und Betreuung zur Stabilisierung auch mit Blick auf die Integration der Z.F. ins Erwerbsleben, die entsprechende Fachkräfte/Mitarbeiterinnen des L1 Frauenhauses in Form der ganzzeitlichen und umfassenden psychosozialen Betreuung leisteten und die unabdingbare Voraussetzung dafür war, dass an eine Eingliederung der Z.F. in das Erwerbsleben überhaupt erst gedacht werden konnte. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Dokumentation der Vermittlungsfachkraft über den regelmäßigen Kontakt mit Z.F. während des gesamten Verlaufs, den Drei-Monats-Berichten des Frauenhausträgers und ergänzend hierzu der Auskunft des Frauenhausträgers vom 03.01.2025. Die psychosoziale Betreuung im Frauenhaus unterstützte Z.F. individuell und alltagsnah sowie bei der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen des Klägers. Die Betreuung durch die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses flankierte insoweit die Arbeit der Vermittlungsfachkraft, die den Prozess der Eingliederung in Arbeit im jeweiligen Einzelfall steuerte. Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses informierten die zuständige Vermittlungsfachkraft über wichtige Teilschritte und Zwischenergebnisse. Regelmäßige Gespräche der Fachkräfte des Frauenhauses boten emotionale Unterstützung und halfen bei der Bewältigung von Herausforderungen. Z.F. wurde gestärkt und in ihrer Resilienz und Motivation gefördert, um berufliche Ziele sicher zu verfolgen. Fortschritte wurden regelmäßig überprüft, und bei Belastungen kurzfristige Hilfe angeboten. Ziel war es, sie emotional zu stabilisieren und ihr den Weg zu beruflicher Selbstständigkeit zu erleichtern. Mithin waren die psychosozialen Leistungen der eigentlichen, d.h. unmittelbaren Eingliederung in Arbeit vorgelagert und damit mittelbar zur Eingliederung in Arbeit erforderlich. Wie sich aus den Frauenhausberichten und den Dokumentationen der Vermittlungsfachkraft ergibt, konnte Z.F. unter der erfolgten psychosozialen Betreuung sogar zunächst ein Praktikum absolvieren und sodann eine Ausbildung beginnen, weshalb sie im Verlauf auch tatsächlich erfolgreich ins Erwerbsleben eingegliedert werden konnte.
Auch die gegenüber beiden Kindern (als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und damit nach § 15 Abs. 4 SGB II) erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen waren für die Eingliederung der Z.F. ins Erwerbsleben erforderlich. Denn die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder ist regelmäßig nicht möglich. Diese psychosoziale Betreuung benötigten die Kinder der Z.F. aufgrund der erlebten Gewalt- und Fluchtsituation und der Konfrontation mit dem Begehren des Vaters auf Umgangsrecht mit ihnen im Zusammenhang mit der Vernehmung der Kinder durch das Familiengericht. Durch die psychosoziale Betreuung beider Kinder der Z.F. wurden daher (auch) Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – Z.F. selbst – beseitigt, jedenfalls aber vermindert (vgl. dazu auch Voelzke in Hauck/Noftz SGB II, 1. EL 2025, § 16a Rn. 9 f.).
Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass angesichts des Aufenthalts der Kinder in Kindertagesstätte und Schule nicht nachvollziehbar sei, warum für diese – über den Aufenthalt in diesen Einrichtungen hinaus – psychosoziale Betreuungsleistungen erforderlich seien, stellt der Senat auf der Grundlage der Auskunft des Frauenhausträgers vom 03.01.2025 fest, dass die psychosoziale Betreuung von Kindern im Frauenhaus die Leistungen externer Institutionen wie Kindertageseinrichtungen und Schule ergänzt durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeiterinnen der Frauenhausträger mit den Kindertageseinrichtungen und Schulen, um eine konsistente Unterstützung und gezielte Förderung des Kindes zu gewährleisten. Dies gestaltet sich in Form der Begleitung des Übergangs und der Eingewöhnung in die Kindertageseinrichtung, der Abstimmung mit Betreuungskräften und Lehrern über die besonderen Bedürfnisse des Kindes, des regelmäßigen Austauschs mit den Einrichtungen. Es werden spezifische Förderbedarfe, die sich aus der traumatischen Lebenssituation ergeben, gemeinsam mit Kindertageseinrichtung und Schule besprochen, um eine möglichst ganzheitliche Betreuung sicherzustellen. Darüber hinaus wird eine psychosoziale Betreuungsleistung über den Besuch der Einrichtung hinaus notwendig, um Kinder, die Gewalt erlebt haben, zu unterstützen und diese Erlebnisse zu verarbeiten. Im Frauenhaus bieten Sozialpädagoginnen den Kindern ein sicheres Umfeld mit stabilen Bezugspersonen, was für ihre emotionale Entwicklung essenziell ist. Anders als die Kindertagesstätte und Schule kann das Frauenhaus schnell und flexibel auf akute emotionale oder psychische Krisen reagieren.
Soweit der Beklagte eingewandt hat, dass die Aufenthaltsdauer der Z.F. und ihrer Kinder im Frauenhaus von mehr als eineinhalb Jahren (ab Aufnahme 20.07.2016 bis 23.04.2018) nicht nachvollziehbar sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch wenn der Aufenthalt im Frauenhaus in der Regel vorübergehender Art ist, sieht die Kostenerstattung nach § 36a SGB II eine zeitliche Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs – anders als die frühere Regelung in § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG; zwei Jahre) – nicht vor. Die Kostenerstattung ist grundsätzlich nicht von vornherein auf eine bestimmte Dauer begrenzt (vgl. dazu bereits das Senatsurteil vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). Die aufnehmende Kommune wird von sämtlichen – rechtmäßig erbrachten – Kosten freigestellt, für die die Herkunftskommune zuständig gewesen wäre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt dort nicht durch die Flucht ins Frauenhaus geendet hätte. Damit ist die Erstattungspflicht lediglich durch die Dauer des Aufenthalts begrenzt, sie endet mit der Beendigung des Aufenthalts im Frauenhaus. Eine weitere zeitliche Begrenzung sieht das Gesetz nicht vor (Senatsurteil vom 04.11.2020, a.a.O.; Böttiger in Luik/Harich, a.a.O., § 36a Rn. 33 m.w.N.). Voraussetzung ist ausschließlich die Erforderlichkeit der psychosozialen Betreuung durch das Frauenhaus für die Dauer des Aufenthalts, die – wie zuvor dargelegt – gegeben war.
cc) Die Kostenerstattung scheitert auch nicht an einer fehlenden Leistungsbewilligung des Beklagten gegenüber der Z.F. und ihren Kindern.
Da die Regelung des § 36a SGB II keine umfassende Regelung zur Finanzierung von Frauenhäusern enthält (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R -, juris Rn. 30), sind erstattungsfähig nur Aufwendungen, die einzelnen Personen zugeordnet werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2017 - L 7 AS 2262/14 -, n.v.). Mithin muss seitens der aufnehmenden Kommune mit Bezug auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ggf. seine Kinder eine individuelle Prüfung der Erforderlichkeit der Leistung mit nachfolgender Bewilligungsentscheidung (Verwaltungsakt, § 31 SGB X) erfolgt sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2017, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.05.2024 - L 13 AS 312/21 -, juris Rn. 24 - Revision anhängig B 7 AS 21/24 R).
Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat Z.F. und ihren Kindern im streitigen Zeitraum vom 01.01.2017 bis 23.04.2018 mit Bescheiden vom 01.02.2017, 25.01.2017, 26.07.2017, 28.07.2017, 12.06.2018 psychosoziale Betreuungsleistungen in Höhe des mit dem Frauenhausträger vereinbarten Tagessatzes pro Person – für alle drei Personen – bewilligt. Diese – hier schriftliche – Bewilligung findet sich im Zusatz zu den genannten Bescheiden, wonach die Betreuungskosten im Frauenhaus in Höhe des Tagessatzes pro Person direkt an das Frauenhaus überwiesen werden und diese Kosten (lediglich) aus programmtechnischen Gründen nicht in den Berechnungsbögen, die Bestandteil der jeweiligen Bescheide sind, aufgeführt werden konnten. Hieraus ergab sich unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) – und damit auch für Z.F. – klar und unmissverständlich, dass der Kläger Z.F. und ihren Kindern – die Bescheide erfassten gerade auch die übrigen Leistungen des Regelbedarfs und der Kosten der Unterkunft sowohl für Z.F. als auch für ihre Kinder – die Leistungen der psychosozialen Betreuung im Frauenhaus bewilligt. Der Zusatz beschränkt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont gerade nicht lediglich auf die Mitteilung der Direktzahlung an das Frauenhaus.
Dass der Kläger die Erforderlichkeit der psychosozialen Betreuungsleistungen für Z.F. und ihre Kinder prognostisch jeweils vor Bewilligung durch Bescheid geprüft hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Denn hieran kann nachvollzogen werden, dass der Kläger sich alle drei Monate vom Frauenhaus den Entwicklungs- und Begründungsbericht bzgl. der Notwendigkeit des weiteren Aufenthalts mit weiterer psychosozialer Betreuung der Z.F. und ihrer Kinder hat übersenden lassen und erst nach dessen Eingang unter Berücksichtigung dessen Inhalts über die (weitere dreimonatige) Bewilligung von psychosozialen Betreuungsleistungen (und im Übrigen auch der hier nicht streitigen, weil vom Beklagten vorgerichtlich vollumfänglich und für die gesamte Aufenthaltsdauer erstatteten KdU) entschieden hat.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von jenen in den Urteilen des LSG Baden-Württemberg vom 24.05.2017 (a.a.O.) und des LSG Niedersachen-Bremen vom 22.05.2024 (a.a.O.), in denen es bereits an einer Einzelfallentscheidung des Leistungsträgers gegenüber den leistungsberechtigten Frauen fehlte.
dd) Die Bewilligungsentscheidung des Klägers bzgl. der psychosozialen Eingliederungsleistungen ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
Denn obwohl die in § 16a SGB II genannten Leistungen als Ermessensleistungen konzipiert sind, besteht hinsichtlich des Entschließungsermessens im Ergebnis infolge einer Ermessensreduzierung in der Regel keine Handhabe für eine ablehnende Entscheidung, wenn die Hilfen notwendige Voraussetzung („erforderlich“) sind (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.2021, a.a.O., Rn. 16; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., § 16a Rn. 14).
So liegt der Fall hier. Da die Leistungen der psychosozialen Betreuung gegenüber Z.F. und deren Kindern zur Eingliederung der Z.F. ins Erwerbsleben – wie zuvor dargelegt – erforderlich waren, verblieb für den Kläger kein Spielraum, die Kostenübernahme dieser Leistungen abzulehnen.
Dem steht § 5 der zwischen dem Kläger und dem Frauenhausträger mit Wirkung ab 01.01.2017 geschlossenen Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II nicht entgegen, soweit dort geregelt wurde, dass sich die Vertragsparteien „darüber einig (sind), dass Ermessensleistungen in Form der psychosozialen Betreuung für den betroffenen Personenkreis durch (den Kläger) grundsätzlich zu erbringen sind, wenn kein vorrangiger Leistungsanspruch nach § 27 Abs.1 S. 2 Nr. 1 SGB V besteht und eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II gegeben ist“ (vgl. hierzu bereits das Senatsurteil vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 52). Denn in Zusammenschau mit der ebenfalls in § 5 der Vereinbarung formulierten Regelung, dass „zusätzliche Voraussetzung für die Erbringung von Ermessensleistungen nach § 16a Nr.3 SGB II in Form der Übernahme psychosozialer Betreuungskosten (…) die Erforderlichkeit der Leistungen für die Eingliederung der Hilfesuchenden in das Erwerbsleben ist“ und dies „regelmäßig der Fall (ist), wenn die Eingliederung in Arbeit an Schwierigkeiten zu scheitern droht, die ihren Grund in der allgemeinen Lebensführung haben“ wird hinreichend klar, dass sich der Kläger unter Berücksichtigung besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorbehält, die Leistungen der psychosozialen Betreuung nicht zu bewilligen. Eine gebundene Entscheidung i.S. einer Bewilligungspflicht des Klägers, die keine Ausnahmen zuließe oder gar eine Übertragung der Entscheidung über die Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen auf den Frauenhausträger, ist mit dieser Vereinbarung – entgegen dem Vorbringen des Beklagten – nicht geregelt. Dies betonen bereits die verwendeten Formulierungen „regelmäßig“ und „grundsätzlich“, aus denen sich ergibt, dass es auch Ausnahmen gibt. Überdies ergibt sich aus der in § 7.2. der Vereinbarung getroffenen Regelung über die Berichtspflicht des Frauenhausträgers zur Notwendigkeit des (weiteren) Frauenhausaufenthalts alle drei Monate, dass der Kläger alle drei Monate eine Prüfung der Erforderlichkeit der Erbringung psychosozialer Betreuungsleistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben vornimmt. Dass der Kläger dies im vorliegenden Einzelfall auch tatsächlich getan hat, ergibt sich aus dem bereits zuvor (lit. bb) Dargelegten. Eine Aufgabenübertragung auf den Frauenhausträger erfolgte ausweislich des § 3 der Vereinbarung ausschließlich in Bezug auf die „Erbringung“ der psychosozialen Betreuung als solche und gerade nicht bzgl. der Entscheidung über die Leistungen selbst („Ob“).
Eine im Bewilligungsbescheid gegenüber den Leistungsberechtigten schriftlich fixierte Begründung der Ermessensentscheidung bzw. der Ermessensreduktion auf Null (vgl. 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) hält der Senat jedenfalls in Erstattungsfällen nach § 36a SGB II für eine Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung nicht für erforderlich. Denn in Fällen, in denen der Leistungsträger unter Berücksichtigung seines Entschließungsermessens Leistungen bewilligt, ohne die Ermessensausübung zu begründen, ist der Leistungsberechtigte nicht beschwert, so dass der Leistungsberechtigte die Leistungsbewilligung allein mit der Begründung, der Leistungsträger habe seine Ermessensausübung nicht begründet, nicht anfechten kann (anders bei einer Leistungsablehnung). Angesichts des (oben dargelegten) Schutzzwecks des Einrichtungsortes kann dann aber in Fällen nach § 36a SGB II auch und erst recht nicht die Herkunftskommune dem erstattungsberechtigten Leistungsträger der aufnehmenden Kommune entgegenhalten, die Bewilligung sei mangels Begründung der Ermessensausübung rechtswidrig, solange nicht tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Leistungsträger der aufnehmenden Kommune das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen verkannt hat und die Leistung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hätte bewilligen dürfen. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen hier unter Berücksichtigung des zuvor Dargelegten nicht. Im konkreten Einzelfall waren für den Kläger angesichts der Drei-Monats-Berichte des Frauenhausträgers keine Tatsachen erkennbar, die eine Ablehnung der Leistungen der psychosozialen Betreuung gerechtfertigt hätten.
ee) Der Kläger zahlte dem Frauenhausträger die Kosten der durch ihn erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen auch auf Grundlage einer wirksamen (Vergütungs-)Vereinbarung, weshalb für den Kläger gegenüber dem Frauenträger auch eine Vergütungspflicht bestand und auch insoweit die Kostenübernahme nicht rechtswidrig war.
Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II gilt: Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Leistungsträger nach dem SGB II zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über (1.) Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, (2.) die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und (3.) die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht. Dabei müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Hierbei ist – wie der Senat bereits mit Urteil vom 04.11.2020 (a.a.O., Rn. 51 ff. m.w.N.) dargelegt hat – zu beachten, dass an eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. auch Uyanik, a.a.O., 150, 154), da nach § 17 Abs. 1 SGB II keine neuen Einrichtungen geschaffen werden sollen, soweit geeignete Einrichtungen vorhanden sind (Satz 1), die Träger der freien Wohlfahrtspflege angemessen unterstützt werden sollen (Satz 2) und dieser Zielsetzung zu strenge Anforderungen an den Inhalt der (teilweise bereits bestehenden) Vereinbarungen zuwiderlaufen würden (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2020, a.a.O., LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2015 - L 12 AS 1955/14 -, juris Rn. 74 ff.).
Die gesetzesgebundene Verwaltung darf nur solche Vereinbarungen abschließen, in denen sämtliche in § 17 Abs. 2 SGB II normierten Bestandteile vollständig und hinreichend aussagekräftig geregelt sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2015, a.a.O., Rn. 70 ff.; Luthe in Hauck/Noftz SGB II, 1. EL 2025, § 17 Rn. 110 ff.).
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 04.11.2020 (a.a.O.) entschieden hat, entspricht die mit Wirkung zum 01.01.2017 getroffene Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem L1 Frauenhausträger den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 SGB II. Die streitige Vereinbarung enthält Regelungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (vgl. §§ 2, 4, 7 der Vereinbarung i.V.m. der in der Anlage 1 aufgeführte Leistungsbeschreibung), zur Vergütung (vgl. § 6 i.V.m. mit der in der Anlage 2 dargestellten Tagessätze für die Leistungen der psychosozialen Betreuung einerseits und die Kosten der Unterkunft andererseits) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität (§§ 8, 9) und entspricht damit den gesetzlich vorgegebenen Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. bereits Senatsurteil vom 04.11.2020, a.a.O.). Darüber hinaus entspricht die Vereinbarung auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass der Vereinbarung nicht zu entnehmen sei, wie der Tagessatz ermittelt worden und die Vereinbarung deshalb rechtswidrig sei, greift dieser Einwand vor dem Hintergrund des zuvor Dargestellten nicht durch. Denn ein dahingehendes gesetzliches Erfordernis ist in § 17 Abs. 2 SGB II nicht normiert.
Soweit der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe des zwischen dem Kläger und dem Frauenhausträger vereinbarten Tagessatzes erhoben und ausgeführt hat, dass sich der Tagessatz für die psychosoziale Betreuung bei ihm im Jahr 2022 (nur) auf 26,07 € pro Frau belaufen habe, weist der Senat darauf hin, dass der Kläger für den Senat nachvollziehbar die Kostenkalkulation des ab 01.01.2017 vereinbarten Tagessatzes für die psychosoziale Betreuung i.H.v. 45,31 € dargelegt hat. Danach wurden bei der Kalkulation des Tagessatzes i.H.v. 43,51 € für die psychosoziale Betreuung ab 01.01.2017 Personalkosten (VK 1,4 für Sozialpädagoginnen für Frauen und Kinder in SuE 12 - VK 0,5 für die pädagogische Leitung in SuE 15 - VK 0,4 für Hausmeisterin in EG 5 sowie anteilige Kosten der Geschäftsstelle) und Beiträge zur Berufsgenossenschaft berücksichtigt und von einer Auslastung von 75 % unter Berücksichtigung von 15 Plätzen im Frauenhaus ausgegangen (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18.02.2025 nebst übersandter Übersicht, Bl. 169, 172 Senatsakte). Da der Frauenhausträger von Land, Landkreis und einigen Kreiskommunen für verschiedene andere Zwecke Fördermittel erhält und Landesförderung v.a. für Investitionen und für Maßnahmen erhält, die nicht entgeltfinanziert sind oder wenn eine im Frauenhaus betreute Frau nicht leistungsberechtigt nach SGB II oder SGB XII ist und der Frauenhausträger bei Abschluss der Vereinbarung vom Regierungspräsidium einen Personalkosten-Zuschuss für einen Stellenanteil von 0,2 VK erhielt, wurde dieser Stellenanteil bei der Kalkulation ausgenommen (vgl. Bl. 169 Senatsakte). Die Erhöhung des bis 31.12.2016 vereinbarten Tagessatzes resultierte nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers (Bl. 169 Senatsakte) und des Frauenhausträgers (Schreiben vom 03.01.2015, Bl. 130 Senatsakte) insbesondere aus gestiegenen Personalkosten in Anlehnung an die Tariferhöhungen. Hieran hat der Senat keine begründeten Zweifel. Die Einwendungen des Beklagten vermochten diese Kalkulation nicht zu erschüttern.
ff) Der Kläger hat die Erstattung gegenüber dem Beklagten auch innerhalb der Ausschlussfrist (§ 111 SGB X) und innerhalb der Verjährungsfrist (§ 113 SGB X) geltend gemacht.
gg) Nach alledem erbrachte der Kläger die psychosozialen Betreuungsleistungen gegenüber Z.F. und deren beiden Kindern im Streitzeitraum vom 01.01.2017 bis 23.04.2018 i.H.v. 43,51 € pro Person pro Tag rechtmäßig, weshalb der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die für den Streitzeitraum dafür angefallenen Kosten i.H.v. insgesamt 62.393,34 € (pro Person 20.797,78 €) zu erstatten.
b) Der Kläger hat indes gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch bzgl. der von ihm aufgewandten BuT-Kosten i.H.v. 740,00 €.
aa) Zwar hat der Kläger gegenüber den minderjährigen Kindern der Z.F. im streitigen Zeitraum die BuT-Leistungen i.H.v. 740,00 € rechtmäßig erbracht. Rechtsgrundlage hierfür war § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II (in der vom 01.01.2017 bis 31.07.2019 geltenden Fassung), wonach Bedarfe für BuT am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülern u.a. 70,00 € zum 1. August und 30,00 € zum 1. Februar eines jeden Jahres sowie bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen für Schüler und Kinder berücksichtigt werden, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
bb) Indes hat der Beklagte dem Kläger die von ihm aufgewandten BuT-Kosten nicht zu erstatten, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, in welcher Höhe sich hieran bereits der Bund beteiligte und in welcher Höhe somit die BuT-Kosten noch ungedeckt waren.
Denn von der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II nicht erfasst sind Kosten der kommunalen Träger, soweit sie aus Bundesmitteln refinanziert, also den kommunalen Trägern nach § 46 Abs. 5 bis 11 SGB II erstattet wurden (vgl. Uyanik, a.a.O., 150, 153). In diesem Fall scheidet (insoweit) eine Kostenerstattungsforderung nach § 36a SGB II gegen die Herkunftskommune aus.
Zwar liegt die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die zu erbringenden BuT-Leistungen nach § 28 SGB II grundsätzlich bei den kommunalen Trägern (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Indes „refinanziert“ der Bund die kommunalen BuT-Leistungen, indem er indirekt (mittelbar) für eine finanzielle Entlastung der kommunalen Träger an deren Kosten für die BuT-Leistungen über eine erhöhte – variable – Beteiligungsquote des Bundes an den KdU und Heizkosten sorgt (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB II, 1. EL 2025, § 46 Rn. 60, 76 ff.; Harich in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 46 Rn. 20; Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 28 [Stand: 27.01.2025] Rn. 41).
Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 SGB II. Nach § 46 Abs. 5 SGB II (in der hier maßgeblichen, vom 07.12.2016 bis 20.12.2018 geltenden Fassung) beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, höchstens mit 49 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für diese Leistungen (Satz 1, 2). Dabei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt (Satz 3). § 46 Abs. 6 SGB II regelt die Bundesbeteiligung an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II in Prozent je Bundesland ab dem Jahr 2016 und für Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent. Nach § 46 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II erhöht sich dieser Prozentsatz in den Jahren 2016 und 2017 jeweils um 3,7 Prozentpunkte und im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte. Darüber hinaus erhöhen sich die in Absatz 6 genannten Prozentsätze um Jahr 2017 jeweils um weitere 3,7 Prozentpunkte (§ 46 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Nach § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II erhöhen sich diese Prozentsätze jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100 (§ 46 Abs. 8 Satz 2 SGB II). Nach § 46 Abs. 9 Satz 1 und 2 SGB II erhöhen sich die in Abs. 6 genannten Prozentsätze in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten, der in den Jahren 2016 und 2017 5,0 Prozentpunkte für Baden-Württemberg beträgt. Nach § 46 Abs. 10 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die landesspezifischen Werte und Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr und auch rückwirkend anzupassen (wobei Abs. 10 nähere Ausführungen zur Berechnung der Anpassung enthält). Nach § 46 Abs. 11 SGB II werden die Anteile des Bundes an den in Abs. 5 Satz 1 genannten Leistungen den Ländern erstattet (Satz 1), wobei der Abruf der Erstattungen zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig ist (Satz 2). Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Abs. 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen (§ 46 Abs. 11 Satz 4 SGB II). Nach § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II sind die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (§ 46 Abs. 11 Satz 6 SGB II).
Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des§ 46 Abs. 7 SGB II a.F., der dem im hiesigen Streitzeitraum anzuwendenden § 46 Abs. 10 SGB II entspricht, wurde die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung (BBFestV) 2016 (BR-Drs. 268/16) erlassen, mit der die erhöhte Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II a.F. (entspricht § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung) auf Basis der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für BuT nach § 28 SGB II und § 6b des BKGG des Vorjahres für das Jahr 2017 auf vorläufig bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte festgelegt wurde (§ 1 der BBFestV 2016). Von diesem Wert wurden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2015 für das Jahr 2017 länderspezifische Werte abgeleitet, und zwar 4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg (§ 1 der BBFestV 2016). Nach § 1 der BBFestV 2017 (BR-Drs. 402/17) wurde der landesspezifische Wert nach § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 angepasst und für das Jahr 2018 festgelegt und betrug 4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg. Nach § 1 der BBFestV 2018 (BR-Drs. 344/18) wurde der landesspezifische Wert nach § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II für das Jahr 2018 rückwirkend angepasst und betrug 4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg.
Aus § 46 Abs. 8 Satz 2 SGB II ergibt sich, dass die landesspezifischen Prozentpunkte vom Bund auf der Grundlage der Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 SGB II (sowie nach § 6b des BKKG) des abgeschlossenen Vorjahres ermittelt werden und sich die Beteiligungsquote sodann anhand der Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen der KdU und Heizkosten (nach § 22 Abs. 1 SGB II) des abgeschlossenen Vorjahres ermittelt wird.
Damit findet auf der Ebene Bund-Land zwar keine echte „Spitzabrechnung“ der BuT statt, indes aber eine dieser nahekommende mittelbare Finanzierung: Der gewünschte Finanztransfer an das Land wird in Bundesanteile an den allgemeinen, für Leistungen an alle Leistungsberechtigten aufgewendeten KdU umgerechnet. Für die jährliche Anpassung des Bundesanteils nach § 46 Abs. 8 SGB II (BuT) werden je Land jeweils die im Vorjahr getätigten Gesamtausgaben für BuT ins Verhältnis gesetzt zu den Gesamtausgaben für KdU; hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Bundesanteile an KdU nach § 46 Abs. 8 SGB II den Gesamtausgaben für BuT entsprechen (vgl. dazu Leopold/Buchwald, a.a.O.; vgl. auch Plenarprotokoll 17/94 vom 25.02.2011, Protokollerklärung S. 80, wonach das [neu verabschiedete] Bildungspaket auf Basis der Ist-Kosten des Vorjahres abgerechnet und die Kostenerstattung jährlich angepasst wird).
Angesichts der erfolgten Bundesbeteiligung an den BuT-Kosten besteht insoweit keine Erstattungspflicht des Beklagten nach § 36a SGB II, denn andernfalls käme es insoweit zu einer doppelten Kostenerstattung gegenüber dem Kläger.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Berechnung der variablen Beteiligungsquote des Bundes nach § 46 Abs. 8 SGB II dazu führen könne, dass die kommunalen Träger nicht den vollen Ausgleich für die BuT-Leistungen erhielten, wäre es Sache des Klägers, nachzuweisen, dass die im konkreten Einzelfall – hier für die Kinder von Z.F. – aufgewandten BuT-Kosten nicht bereits durch die bereitgestellten Bundesmittel ausgeglichen wurden bzw. diese nicht in den zu erstattenden Betrag vom Bund eingeflossen sind. Er selbst hat vorgetragen, dass die Bezifferung der BuT-Leistungen erst möglich sei, wenn die abschließende Verteilung erfolgt ist. Eine solche abschließende Verteilung für die hier geltend gemachten BuT-Kosten aus den Jahren 2017 und 2018 ist zwischenzeitlich erfolgt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass es aufgrund der indirekten Beteiligung in der Praxis nur sehr schwer, bis nahezu unmöglich sei, den tatsächlichen Entlastungsbetrag des jeweiligen Falls zu ermitteln, gehen die damit verbundenen Schwierigkeiten nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen zu seinen Lasten. Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger nicht geführt.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Ländern auf der Bund-Länder-Aufsichtskonferenz vom 08.10.2009 getroffene Vereinbarung i.V.m. dem Rundschreiben des Landkreistages Baden-Württemberg vom 04.01.2010 (Rundschreiben Nr. 1135/2009, Bl. 73 ff. Senatsakte) und des BMAS vom 09.11.2009 (Bl. 70 ff. Senatsakte) hinsichtlich der Erstattung der KdU und Heizkosten in Fällen des § 36a SGB II im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung des § 46 SGB II auch entsprechend für die Erstattung der BuT-Kosten anzuwenden sei, mit der Folge, dass nicht die aufnehmende Kommune, sondern die Herkunftskommune dem eigenen Land und dieses dem Bund die Gesamtausgaben für die BuT-Leistungen im Rahmen von § 46 Abs. 8 Satz 2, Abs. 11 Satz 5 SGB II zu melden habe, folgt dem der Senat nicht.
Zum einen geht der Senat davon aus, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bund und Ländern auch bzgl. der Kostenerstattung von BuT-Leistungen im Rahmen von § 36a SGB II erfolgt wäre, wenn hierfür ein entsprechender Regelungsbedarf gesehen worden wäre. Zum anderen erfolgt gem. § 46 Abs. 11 Satz 1 und 2 SGB II der Abruf der Bundesbeteiligung vom Land zwei Mal pro Monat. Zudem haben die Länder dem Bund gem. § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II jährlich bis 31.03. die im Vorjahr (nach dem sog. Kassenwirksamkeitsprinzip) angefallenen Ausgaben für BuT – dementsprechend auch die kommunalen Träger diese Ausgaben bis (spätestens) zu diesem Stichtag ihrem jeweiligen Land – zu melden. Zwar sind auch Nachmeldungen innerhalb einer vom BMAS bestimmten Nachfrist möglich. Ausgaben und Korrekturbedarfe für BuT aus Vorjahren, die erst nach Ablauf des Meldetermins und der vom BMAS zu bestimmenden Nachfrist bekannt werden, sind allerdings nur unter Beachtung einer vierjährigen Verjährungsfrist (§ 113 SGB X) im jeweils laufenden Jahr zu erfassen und zu melden. Angesichts von Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen zunächst im Rahmen von gerichtlichen Erstattungsstreitigkeiten geklärt werden muss, ob und in welcher Höhe Erstattungsansprüche der aufnehmenden Kommune gegen die Herkunftskommune nach § 36a SGB II bestehen, erscheint eine (erst nach Abschluss eines solchen Erstattungsstreits ggf. notwendige) Meldung der (ggf. zur Erstattung von Kosten für BuT-Leistungen verpflichteten) Herkunftskommune nicht sachgerecht.
c) Nach alledem hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.08.2022 Erfolg, soweit er zur Zahlung von 740,00 € an den Kläger verurteilt worden ist. Im Übrigen (Verurteilung zur Zahlung von [weiteren] 62.393,34 €) bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Kostenquote hält der Senat angesichts des äußert geringfügig obsiegenden Teils des Beklagten im Verhältnis zum gesamten Berufungsstreitwert für nicht sachgerecht.
III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch zwischen kommunalen Trägern nach § 36a SGB II für Leistungen für Bedarfe der Bildung und Teilhabe (BuT) besteht, für die eine mittelbare Refinanzierung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern durch eine Erhöhung der länderspezifischen Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 SGB II erfolgt, ist über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und höchstrichterlich nicht geklärt.