L 1 BA 34/23

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 BA 23/21
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 BA 34/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil


Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen. 

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) um die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als Beifahrer im Fahrzeug des Rallye-Fahrers D. bei Rallye-Rennen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018.

Die Klägerin ist Importeurin von Fahrzeugen der Marke S. Ihr alleiniger Geschäftszweck ist der Vertrieb von solchen Fahrzeugen auf dem deutschen Markt. Zur Steigerung der Markenbekanntheit und der Formung eines verkaufsfördernden Images nehmen die Unternehmensgruppe bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen nach eigenen Angaben seit über 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teil. Unter anderem organisierte sie die Teilnahme von S.-Fahrzeugen an diversen Rallyesport-Rennen. In diesem Zusammenhang war der Beigeladene zu 1) in den hier streitgegenständlichen Jahren 2017 und 2018 als Rennsportbeifahrer für die Klägerin in dem von D. gefahrenen Rallye-Fahrzeug tätig. Der Beigeladene zu 1) hatte von 2010 bis 2019 ein Gewerbe in der Rechtsform eines Einzelunternehmens mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Veranstaltungsservice“ angemeldet und firmierte als „FC M.“.

Bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) jeweils für die Kalenderjahre 2017 und 2018 Beifahrerverträge.

Der Vertrag für das Jahr 2017, abgeschlossen am 09.05.2017, hat auszugsweise folgenden Inhalt, wobei „SAD“ (S. Auto Deutschland) für die Klägerin steht:

Präambel
Der Beifahrer hat mit seinem Fahrer D. für SAD 2016 die Deutsche Rallyemeisterschaft gewonnen. Im Auftrag von SAD soll der Fahrer den Titel 2017 verteidigen. Sein Fahrer ist - wie 2016 - D. Darüber hinaus wird der Beifahrer SAD bei repräsentativen Anlässen als Markenbotschafter mit dem Ziel zur Verfügung stehen, das Image der Marke S. auf dem deutschen Markt ebenso wie mit seinen Rallye-Einsätzen weiter zu stärken. Die Leistungen sind in Anlage A zu diesem Vertrag, die gleichsam Vertragsbestandteil ist, definiert.

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Beifahrer startet in der Saison 2017 bei allen Läufen zur Deutschen Rallyemeisterschaft mit dem Ziel, den Titel des Deutschen Rallyemeisters 2016 für SAD zu verteidigen. Einsatzfahrzeug ist ein S. G. Als Fahrer steht dem Beifahrer während der gesamten Saison - wie schon 2016 - D. zur Seite. Zur Deutschen Rallyemeisterschaft 2017 zählen folgende Veranstaltungen, an denen der Fahrer für SAD teilnehmen wird: [Aufzählung]

(2) Außerdem steht der Beifahrer SAD während der Vertragslaufzeit bei relevanten Anlässen als Markenbotschafter zur Verfügung. Bereits vereinbarte Termine sind: [Aufzählung]

(3) Für weitere nationale und internationale Rallyeeinsätze, Produktvorstellungen und Messen sowie Veranstaltungen steht der Beifahrer SAD nach rechtzeitiger vorheriger Absprache (mindestens vier Wochen vor dem Einsatztermin) zur Verfügung. 

§ 2 Exklusivität
Der Beifahrer versichert, dass er während der Vertragslaufzeit für keinen anderen Automobilhersteller oder ein anderes Motorsport-Team direkt oder indirekt tätig sein wird.

§ 3 Rechte und Pflichten
Der Beifahrer ist verpflichtet, die von ihm entsprechend § 1 übernommenen Leistungen eigenverantwortlich und mit der erforderlichen Sorgfalt zu erfüllen.
1. Als Experte unterstützt er SAD bestmöglich mit seiner Fachkenntnis.
2. Er ist verpflichtet, als Repräsentant der Marke S. entsprechende Teamkleidung, die von SAD festgelegt wird, unter Verwendung von Logos der Marke S. zu tragen.
3. Er verpflichtet sich, negative Äußerungen über S. und die weiteren Marken des Volkswagen Konzerns und deren Aktivitäten zu unterlassen. Diese Verpflichtung gilt unverändert auch nach Beendigung dieses Vertrages. 

§ 4 Haftung
Der Beifahrer haftet gesamtschuldnerisch in vollem Umfang für materielle ebenso wie für immaterielle Schaden, die im Rahmen der Vertragstätigkeit als Beifahrer und Markenbotschafter von SAD vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht werden.

§ 5 Vergütung
1. Der Beifahrer erhält für seine vertraglichen Leistungen gemäß § 1 dieses Vertrages eine jährliche Vergütung in Höhe von pauschal € 35.000,-- (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) ggf. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Dieses Honorar umfasst die vereinbarten Termine/Veranstaltungstage gemäß § 1.
Der Beifahrer ist verpflichtet, jeweils eine ordnungsgemäße Rechnung an SAD zu stellen. Die jährliche Vergütung wird in vier Raten anteilig zum 15. des ersten Monats des jeweiligen Quartals (15.1. / 15.4. / 15.7. / 15.10.) fällig, die Prämien nach den jeweiligen Rallyes bzw. nach Titelgewinn. Die Zahlung erfolgt spätestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung bei SAD.
Der Beifahrer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Versteuerung der Vergütung sowie ggf. das Abführen von Sozialabgaben selbst Sorge zu tragen. Der Beifahrer wird sich eigenverantwortlich um die Einhaltung seiner sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden steuerlichen Obliegenheiten und/oder Verpflichtungen kommen.

2. Zusätzlich zu diesem Honorar erhält der Beifahrer für die Teilnahme an Rallyeveranstaltungen eine erfolgsbezogene Prämie wie folgt:
[Tabelle]

3. Zur Erfüllung des vorliegenden Vertrages übernimmt SAD in der Regel die Reiseplanungen und -kosten. Für Reisen innerhalb Europas bucht SAD Economy Flüge mit schnellster Route. Fahrer, Beifahrer und das SAD-Team wohnen in denselben Hotels. Falls SAD die Reiseplanungen/-kosten nicht übernimmt, erstattet SAD die Reisekosten. Der Beifahrer muss eventuelle Reisekosten bei SAD mit allen Belegen bis spätestens 30 Tage nach Reisedatum einreichen. Die Abrechnung erfolgt gegen Vorlage einer Rechnungsunterlage unter Beifügung von Kopien der Reisebelege. SAD erstattet die Reisekosten nach der gültigen Reisekostenregelung.
4. Soweit Preisgelder oder Honorierungen (egal ob finanzieller Art oder als Sachleistungen) durch einen Veranstalter ausgezahlt werden, sind diese innerhalb von vier Wochen an SAD zu überweisen.

§ 6 Geheimhaltung / Datenschutz […]

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
1. Der vorliegende Vertrag tritt am 01.01.2017 in Kraft und ist bis zum 31.12.2017 befristet. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. […]

§ 8 Compliance […]

§ 9 Schlussbestimmungen
[…]
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrages weder ein Arbeitsverhältnis noch ein sonstiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. […]

Die Anlage A zum Beifahrervertrag 2017 enthält auszugweise folgende Bestimmungen:
1. Grundsätzliches
Während der Laufzeit dieses Vertrages verpflichtet sich der Beifahrer exklusiv für das Team von SAD zur Verfügung zu stehen. SAD und der Beifahrer nehmen mit einem S. G. (hier: das Fahrzeug) an ausgewählten deutschen und internationalen Rallye-Meisterschaftsläufen (hier: Veranstaltungen) gemäß Bestimmungen des vorliegenden Vertrags teil.

SAD teilt dem Beifahrer die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung bis spätestens drei Wochen vor dem Start der entsprechenden Veranstaltung mit. Die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen kann zwischen den Parteien zusätzlich vereinbart werden und bedarf der Schriftform.

SAD sorgt dafür oder vermittelt, dass die für die Teilnahme des Beifahrers an jeder Veranstaltung (gegebenenfalls einschließlich der entsprechenden Tests vor der Veranstaltung) die erforderlichen Services von angegliederten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

2. Verpflichtungen des Beifahrers
[…] Für die Dauer des vorliegenden Vertrages verpflichtet sich der Beifahrer, an gefährlichen Sportarten wie Motorradfahren, Skifahren, Drachenfliegen usw., nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis durch SAD teilzunehmen. Kartfahren, Mountainbiking sowie Rennradfahren sind nur zu Trainingszwecken gestattet.

Zum Zweck der Vertragserfüllung verpflichten sich die Vertragspartner zu einer kontinuierlichen, engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. In Ausübung seiner Aktivitäten muss der Beifahrer allen besonderen internen Interessen oder Belangen von SAD Beachtung schenken.
Sollte es dem Beifahrer nicht möglich sein, aus gutem Grund (z.B. Krankheit, Verletzung, usw.) an einer Veranstaltung oder einem vereinbarten Termin teilzunehmen, so muss SAD so schnell wie möglich schriftlich informiert werden.
Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, die nicht Bestandteil des vorliegenden Vertrages sind, sowie der Abschluss weiterer Sponsorenvereinbarungen, unterliegen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch SAD.

3. Branding und Werbung
[…] Die Anbringung weiterer Marken und persönlicher Sponsoren unterliegt der schriftlichen Genehmigung durch SAD. Eventuelle Einnahmen aus diesen Vereinbarungen werden zu 100% für die Rallyeaktivitäten eingesetzt und stehen nicht dem Beifahrer persönlich zur Verfügung. […]

Der Beifahrer trägt ebenfalls einen SAD Overall, Die Ausführung des Brandings des Servicebereichs, der Overalls, Helme, Fahrzeuge und andere Kennzeichnungen des Teams liegen im alleinigen Ermessen von SAD.

Der Beifahrer stimmt zu, dass SAD die Teilnahme des Beifahrers für Marketing- und Werbezwecke nutzt. Der Beifahrer gibt zu diesem Zweck jeweils die Erklärung gemäß Anhang B zur Nutzung ihres jeweiligen ideellen Eigentums ab. […]

4. Beifahrertraining, Gesundheit und Fitness
[…] Zu diesem Zweck muss sich der Beifahrer regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen und physiotherapeutischen Maßnahmen unterziehen und an entsprechenden Fitness-Trainings mit anerkannten Trainern teilnehmen, die in Zusammenarbeit mit SAD anerkannt oder von SAD vorgeschlagen sind. Der Beifahrer verpflichtet sich, an allen Fitness-Programmen teilzunehmen, die durch SAD für das Team organisiert und durchgeführt werden.
SAD hat das Recht, die Fitness des Beifahrers durch medizinische Kontrolluntersuchungen, die durch von SAD entsprechend beauftragten Einrichtungen durchgeführt werden, überprüfen zu lassen und gegebenenfalls solche medizinischen Kontrolluntersuchungen auch mehrmals jährlich durchführen zu lassen, damit ein beständiger Leistungsstandard sichergestellt ist. […]

5. Trophäen, Bonuszahlungen und Preisgeld
Alle Pokale, Trophäen und andere Preise, die der Beifahrer in Ausübung seiner Verpflichtungen gemäß vorliegendem Vertrag gewinnt, bleiben im Besitz von SAD.

6. Freiberufliche Tätigkeiten
Beide Parteien stimmen darin überein, dass dieser Vertrag keinen Anstellungsvertrag zwischen SAD und dem Beifahrer darstellt. Durch vorliegenden Vertrag wird kein Angestelltenverhältnis gegründet, das der Sozialversicherungspflicht unterliegt. […]

Die Anlage B des Vertrages enthält eine Abtretungserklärung des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich seiner Rechte an ideellem Eigentum, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rally-Veranstaltungen entstehen.

Der Vertrag für das Kalenderjahr 2018 nebst Anlagen (abgeschlossen am 03.04.2018) ist im Wesentlichen wortgleich; die Anlagen A und B sind wortgleich. 

Die Klägerin selbst unterhält bzw. unterhielt ein Rennsportteam. Dieses bzw. ein externer Anbieter, das Unternehmen E. Rallye & Racing GmbH (E.), kümmerte sich im Vorfeld der Wettbewerbe um die Organisation für die Austragungsorte, zum Teil auch um die Buchung der Übernachtungsstätten für den Beigeladenen zu 1), ohne diese vorher mit ihm abzustimmen, war aber nicht in den Rennablauf vor Ort eingebunden. Je nach Rallye meldete sich der Fahrer D. oder aber die Klägerin mit dem S.-Fahrzeug für das Rennen an. Sämtliche Reisekosten übernahm die Klägerin. 

Der Beigeladene zu 1) und der Fahrer reisten zu den Austragungsorten der Wettbewerbe jeweils an einem Donnerstag, gegen Mittag, an. Dann fanden Einstellfahrten mit dem Rallye-Fahrzeug statt. Freitags, tagsüber, fanden Streckenbesichtigungen statt. Der Beigeladene zu 1) analysierte dabei die Strecken-Charakteristika in Absprache mit dem Fahrer D. im Hinblick auf die Rennstrategie. Entweder freitagsabends oder am Samstag fand das eigentliche Rennen statt. Am Samstag fand auch die Preisverleihung statt. Sonntags reisten der Beigeladene zu 1) und das Rennteam ab. Am Montag oder Dienstag erfolgte zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Fahrer eine Nachbesprechung.

Am Austragungsort der Wettbewerbe waren neben dem Beigeladenen zu 1) und dem Fahrer verschiedene Personen tätig. Es gab jeweils einen zentralen Servicepoint für das S.-Team. Der durch die Klägerin beauftragte externe Anbieter E. stellte dort ein technisches Team, bestehend aus Mechanikern und Ingenieuren, die Einstellungen am Fahrzeug, Reparaturen und weitere technische Arbeiten vornahmen. Dieses Team war bei der Planung der Strategie für ein Rennen eingebunden und legte hierbei organisatorische Abläufe mit fest. Grundlage hierfür bildeten gemeinsame Vorbesichtigungen der Strecke. Das technische Team nahm auch technische Einstellungen am Fahrzeug, bezogen auf die jeweilige Strecke, vor. Außerdem fanden durch den Teamkoordinator von E. laufend Abstimmungen mit dem Fahrer und dem Beigeladenen zu 1) statt. Er kümmerte sich darum, welche Termine und Maßnahmen der Fahrer und ggf. der Beigeladene zu 1) wahrzunehmen hatten. Im Auftrag der Klägerin wurden durch weitere externe Anbieter Catering und andere Aufgaben der Daseinsvorsorge bereitgestellt.

Vor Ort war jeweils ein Marketingmitarbeiter der Klägerin, der insbesondere den Kontakt zu Presse- und Medienvertretern, geladenen Gästen, Vertragshändlern etc. herstellte. In der Regel fanden an den Renntagen Pressetermine statt, an denen auch der Beigeladene zu 1) typischerweise, aber nicht immer, teilnahm.

Die Rennen selbst erfolgten – wie im Rallye-Sport üblich – dergestalt, dass der Beigeladene zu 1) aus dem gemeinsam mit dem Fahrer erstellten Aufschrieb, genannt „Pace-Notes“ oder „Gebetsbuch“, präzise und sekundengenaue Anweisungen zur Steuerung des Fahrzeugs gab und der Fahrer D. diese auf der Rennstrecke exakt nachvollzog.

Die Vergütung des Beigeladenen zu 1.) durch die Klägerin erfolgte durch die Klägerin nach entsprechender Rechnungsstellung. Der Beigeladene zu 1) erhielt - wie in den Verträgen vorgesehen - im einzelnen folgende Vergütungen: Im Jahr 2017 erhielt der Beigeladene zu 1) von der Klägerin eine Grundvergütung in Höhe von 35.000 € und Prämienzuwendungen in Höhe von 21.000 €. Im Jahr 2018 erhielt der Beigeladene zu 1) von der Klägerin ein Grundentgelt in Höhe von 30.000 € und weitere Prämienzuwendungen in Höhe von 12.500 €.

Der Beigeladene zu 1) war im streitigen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 2) als Selbstständiger freiwillig krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 3) pflegeversichert. 
Mit Schreiben vom 08.06.2020 und 07.08.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Statusfeststellung für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) und übersandte den entsprechenden ausgefüllten Formularbogen der Beklagten sowie weitere Unterlagen.

Nach weiterem Informationsaustausch zwischen Beklagter und Klägerin sowie einer Anhörung zur bevorstehenden Entscheidung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2021 fest, dass in dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen zu 1) als Rallye-Beifahrer bei der Klägerin vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. 

Hiergegen hat die Klägerin am 12.04.2021 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Stützung ihres Klagebegehrens hat sie sinngemäß ausgeführt, dass die Durchführung der jeweiligen Rennen Gegenstand der Vereinbarung gewesen sei, jedoch keine Organisation durch sie, die Klägerin, erfolgt sei. Sie habe auch keine Vorgaben hinsichtlich des Rennablaufes oder Einsatzpläne gemacht. Dies alles sei unverrückbar vom jeweiligen Veranstalter vorgegeben gewesen. Sie, die Klägerin, sei dort Bewerberin und Besitzerin des Fahrzeuges aufgetreten und habe deshalb bei einem Teil der Rennen die Anmeldung selbst vornehmen müssen, aber auch dies nicht bei allen. Jedenfalls trete sie nicht als Fahrer bzw. Beifahrer auf. Es hätte durch sie keine Vorgabe hinsichtlich des Rennablaufs oder Einsatzplanes gegeben. Technische Einstellungen seien direkt zwischen dem Fahrer und Beigeladenen zu 1) sowie dem externen Rennteam, ohne Einbeziehung der Klägerin, abgesprochen worden. Die Vorgaben habe im Grunde der Beigeladene zu 1) gemeinsam mit dem Fahrer gemacht. Er habe die jeweiligen Rennen auch eigenständig und selbstorganisiert vorbereitet. Die Entscheidung über „Ob“ und „Wann“ einer Vorbereitung habe ihm oblegen. Lediglich habe er Einvernehmen mit seinem jeweiligen Fahrer sowie dem Rennteam E. herstellen müssen. Auch während des Rennablaufs seien keine Vorgaben erfolgt. Nur mit dem Fahrer hätte sich der Beigeladene zu 1) abstimmen müssen. Außerhalb der Rennen, am Rande der Rennveranstaltung, habe sich der Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) lediglich auf etwaige Presseaktivitäten beschränkt. Der Beigeladene zu 1) hätte auch keinerlei Dokumentationspflichten unterlegen. Die Bereitstellung des Fahrzeuges, der Rennsportbekleidung mit S.-Emblemen und anderer Ausstattung durch die Klägerin sei der Tatsache geschuldet gewesen, dass der Kläger sich bei der Ausübung seines Sports eines Fahrzeuges der Marke S. und eben keiner anderen Marke bedient habe. Zusätzlich habe er die Möglichkeit gehabt, andere Sponsoren mit auf der Kleidung aufzunehmen. Er habe dabei ein Mitspracherecht gehabt. Der Beigeladene zu 1) habe auch eigene Ausrüstung besessen, nämlich eine z.B. eigene GoPro Kamera, einen Laptop und ein Mobiltelefon. Die Klägerin habe naturgemäß mit dem Beigeladenen zu 1) geworben. Er habe aber nur in sehr geringem Umfang Promotionsleistungen erbracht. Es habe sich hier um einvernehmliche Einzelfallentscheidungen gehandelt. Der Beigeladene zu 1) habe selbstständig entschieden, was er im Rahmen dieser Pressekonferenzen bzw. Meetings sagte und wie er sich dort als Fahrer positionierte. 

Der Beigeladene zu 1) habe in keiner persönlichen Abhängigkeit zur Klägerin gestanden, insbesondere nicht ihren Weisungen unterlegen. Insbesondere, dass ein Rallye-Beifahrer sich nicht eigenständig die Rennorte und Rennzeiten der Rennläufe aussuchen könne, liege in der Natur der Sache. Es habe auch keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin vorgelegen. So sei der Beigeladene zu 1) weder in den Geschäftsräumen der Klägerin tätig gewesen noch habe er mit ihren Mitarbeitern zusammengearbeitet. Er habe auch nicht die gleiche Tätigkeit wie Mitarbeiter der Klägerin ausgeübt und sei nicht als ihr Mitarbeiter aufgetreten. Die Tätigkeit, die er ausgeübt habe, betreffe einen Sonderbereich der Klägerin, die mit ihrer Betriebsorganisation nicht zusammenhänge. Der Beigeladene zu 1) habe allerdings ein unternehmerisches Risiko getragen. So habe er das finanzielle Risiko einer unterbleibenden weiteren Beauftragung getragen. Er habe Rechnungen gestellt und ein Teil des Honorars sei erfolgsabhängig bemessen gewesen. Außerdem sei der Beigeladene zu 1) ausweislich der Beifahrerverträge einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt gewesen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2021 den Rallye-Beifahrer C. notwendig zum Verfahren beigeladen (§§ 75 Abs. 2 Alt. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2023 den Beigeladenen zu 1) ergänzend angehört; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. 

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10.07.2023 den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2021 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 nicht bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Zur Begründung hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, versicherungspflichtig seien in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV sei die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie sei abzugrenzen von einer selbstständigen Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Eingliederung in den Betrieb werde deutlich an der Unterordnung unter ein vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers, das dieser auch an andere Personen weitergeben könne. Es müsse eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung eines Betriebes aufgehen. Sei ein Weisungsrecht nicht vorhanden, könne der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder füge er sich nur in die von ihm selbst vorgegebene Ordnung des Betriebes ein, liege keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die zudem regelmäßig durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet sei. Ein Unternehmerrisiko, das abzugrenzen sei von einem bloßen Einkommensrisiko, kennzeichne sich durch weitere Aufwendungen, die der Gefahr unterlägen, frustrierte Investitionen zu werden, sofern sich eine unternehmerische Hoffnung nicht realisiere. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn eigene Betriebsmittel beschafft oder eigene Angestellte fest eingestellt würden (vgl. dazu Bay. LSG, Urteil vom 18.5.2004, L 5 KR 167/01, zitiert nach juris Rn. 19, 22). Einem Unternehmerrisiko stehe stets eine Unternehmerchance gegenüber. Unter einer Unternehmerchance sei die unmittelbare Teilhabe am Unternehmenserfolg vor allem durch Beteiligung am Gewinn zu verstehen. Indizien für eine weisungsfreie und deshalb unternehmerische Tätigkeit seien ferner das Fehlen eines schriftlichen Anstellungsvertrages sowie abweichende Tätigkeitsregelungen im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern (Reiserer, BB 1999, 2026, 2028). Die Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit seien gegeneinander abzuwägen. Jedes Kriterium habe indizielle Wirkung. Entscheidend sei, welche Merkmale überwögen (vgl. zur Definition der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung BSG, Urteil vom 28.11.1990, Az.: 5 RJ 87/89; vgl. auch Müller in Causa Sport 2007, 12 ff.). Maßgeblich sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Dabei komme es für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, vorrangig auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an, die vertraglich vereinbarte Rechtslage sei demgegenüber nachrangig, wenn auch Ausgangspunkt der Beurteilung und unter dem Aspekt der Privatautonomie zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 28.11.1990, 5 RJ 87/89; Urteil vom 08.08.1990, Az.: 11 Rar 77/89 und Urteil vom 30.01.1990, 11 Rar 47/88; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.10.2005, L 5 KR 86/04; SG Speyer, Urteil vom 13.12.2006, S 7 RI 462/06; die Definition stimme - zumindest in Grenzbereichen - nicht völlig überein mit dem Arbeitnehmerbegriff des BAG, vgl. Kasseler Kommentar/Seewald, § 7 SGB IV Rn. 9 und Rn. 126 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Nachdem die vorstehenden Grundsätze sodann auch hier zu beachten seien, sei zusammengefasst ausschlaggebend somit nicht in erster Linie der Wille der Vertragsparteien, eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu begründen, sondern die Gestaltung aller für das Vertragsverhältnis maßgebenden Umstände.
Bei Anwendung dieser Grundsätze habe der Beigeladene zu 1) bei Durchführung seiner vertraglichen Tätigkeiten nach dem maßgeblichen Beifahrervertrag im Verhältnis zu der Klägerin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme überwögen nach der Überzeugung der Kammer die Indizien, welche für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprächen. Das Gericht könne in einem deutlich geringeren Ausmaß Merkmale erkennen, die auf eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin hindeuten könnten. Vielmehr sei das Gericht von der Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) überzeugt aufgrund der wiederum überwiegenden Merkmale, welche für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sprächen. Ausgangspunkt der Betrachtung der Kammer sei der Beifahrervertrag. Dieser weise keine prägenden Merkmale arbeitsvertraglicher Regelungen auf. Weder seien als zentrale arbeitsrechtliche Regelungen die Vereinbarung von Urlaubansprüchen des Beigeladenen zu 1) und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall enthalten. Dieser Eindruck werde auch durch die in der Literatur teilweise vertretene Typisierung von Sportarten hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Sportlerinnen und Sportler gestützt (vgl. etwa Müller, causa sport 2007, 12, 13). Dabei werde insbesondere eine Unterscheidung zwischen Mannschaftssportlern, die tendenziell abhängig beschäftigt seien, und Individualsportlern, die regelmäßig selbstständig seien, vorgenommen (so auch Rolfs, Sport und Sozialversicherung, 2001, S. 19; Gitter, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., 2000, § 202 Rn. 5). Diese Differenzierung finde sich insbesondere auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wieder (Müller, causa sport 2007, 12, 13 mit zahlreichen Nachweisen). Die Typisierung basiere insbesondere auf der Zuordnung des Einnahmerisikos durch Teilnahmeprämien oder Preisgelder einerseits und des Risikos frustrierender Auslagen für Anreise und Aufenthalt am Wettkampfort andererseits. Wesentlich für das Verständnis des Verhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu1) sei im Übrigen, dass es für den Fahrer und Beifahrer eines Rallye-Fahrzeugs bei der Teilnahme nicht nur um den Sieg in einem Rennen oder in einer bestimmten Meisterschaft gehe, sondern - aus Sicht der Sportler durchaus vordergründig - auch um die eigene Präsentation und damit auch um das eigene Fortkommen im Motorrennsport. 
Im vorliegenden Fall folge die Annahme der Kammer, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege, dagegen vor allem aus dem Umstand, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über kein Weisungsrecht in Bezug auf die Durchführung der Rallye-Renneinsätze verfüge, der Beigeladene zu 1) hierdurch frei über seine Arbeitszeit verfügen könne, keine erkennbare Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in eine fremde Arbeitsorganisation vorliege, der Beigeladene zu 1) ein hohes Maß an Verfügungsmöglichkeit über seine Arbeitskraft während der Vertragsdurchführung besessen haben und dem Merkmal der Unternehmenschance eine wichtige Bedeutung zugeschrieben werden könne. 

Die Beklagte hat gegen das ihr am 31.07.2023 zugestellte Urteil am 16.08.2023 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. 

Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass bereits in den Beifahrerverträgen die Weisungsbefugnis der Klägerin und die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin deutlich werde. Insbesondere habe sich der Beigeladene zu 1) die Teilnahme an einzelnen Rennen nicht frei aussuchen können. Der Klägerin habe zudem vertraglich die Rechtsmacht zugestanden, verpflichtende weitere Termine einseitig durch Weisung zu bestimmen. Einzelne Promotionstermine seien bereits verpflichtend terminiert gewesen. Auch hier könne nicht von einem Mitspracherecht des Beigeladenen zu 1) ausgegangen werden. Termine wie beispielsweise die Eröffnung der S. Ausstellung im DRIVE D-Stadt am 03.04.2017 oder die World Dealer Conference im November 2017 in Myanmar seien vom Organisationsgrad so umfangreich, dass auf Belange des Beigeladenen zu 1) keine Rücksicht habe genommen werden können. Auch die exklusive Verknüpfung des Beigeladenen zu 1) mit der Marke S. für den Zeitraum der Vertragslaufzeit zeige, dass der Rolle als Markenbotschafter keine nur untergeordnete Rolle zukomme. Diese Funktion habe primär der weiteren Etablierung der Marke S. und damit vornehmlich den Interessen der Klägerin gedient. Etwaige damit einhergehende persönliche Vorteile des Beigeladenen erschienen lediglich als Annex. Für die Einordnung als abhängige Beschäftigung sprächen unter anderem die weitreichende Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten durch den Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin. Mit der Möglichkeit, dem Beigeladenen zu 1) die erforderliche Zustimmung zur Teilnahme an gefährlichen Sportarten zu verweigern, konnte sie hier sogar in die persönliche Freizeitgestaltung des Beigeladenen zu 1) eingreifen. Auch hätte sich der Beigeladene zu 1) regelmäßigen ärztlichen Untersuchung und physiotherapeutischen Maßnahmen unterziehen und an bestimmten Fitnesstrainingsmaßnahmen teilnehmen müssen. Schließlich betont die Beklagte die rechtliche Bedeutung der Rechtsmacht, die der Klägerin vorliegend zukomme. Außerdem vermenge die Klägerin den Begriff des Beschäftigten mit dem des Arbeitnehmers.

Die Beklagte beantragt, 

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10.07.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und betont insbesondere, dass zentraler Leistungsgegenstand des Beifahrervertrages die Tätigkeit als Beifahrer bei Rallye-Rennveranstaltungen gewesen sei. Die begleitende Tätigkeit als Markenbotschafter sei dem untergeordnet. Die seitens der Beklagten vorgetragenen Verpflichtungen seien kein Ausdruck von Weisungsgebundenheit, sondern Konkretisierung des Vertragsgegenstandes. Die Vorgaben von Zeit und Ort ergäben sich aus der Wettkampfteilnahme, die vertraglich zugesagt sei. Die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit zwischen Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) sei ein für beide Seiten vorteilhafte Verknüpfung zweier vermarktungsfähiger Konstrukte, der „Automobilmarke“ S. sowie dem Beigeladenen zu 1) als Sportler und „Persönlichkeitsmarke“. Hier habe sich der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Erfolge 2016 und 2017 sodann sogar in einer überlegenen Position befunden. Dass die Klägerin die Vermarktung im Einverständnis mit dem Beigeladenen zu 1) übernommen habe, sei Ausdruck seiner unternehmerischen Freiheit. Auch die Einschränkungen zur Ausübung gefährlicher Sportarten und die Verpflichtung sich regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, seien Ausdruck der unternehmerischen Freiheit, weil sie weit über das in einem Arbeitsvertrag zulässige Maß hinausgingen. Dass der Beigeladene zu 1) nicht frei über Trainingstermine habe entscheiden können, liege im ausgeübten Sport, in dem es zumindest eines Renn- und eines Beifahrers bedarf, auf der Hand. Dass bei Marketingterminen ein Mitarbeiter der Klägerin anwesend gewesen sei und Kontakte zu Gästen und Sponsoren hergestellt habe, sei lediglich als untergeordnete Hilfestellung einzuordnen. Ebenso sei die von der Klägerin durchgeführte Reiseplanung eine untergeordnete Hilfestellung, mit der zudem Kostenvorteile realisiert hätten werden können. 

Die Bereitstellung des Fahrzeugs sei die wesentliche Aufgabe der Klägerin und für sie von zentraler Bedeutung gewesen. Der Umstand, dass Fahrer wie auch Beifahrer zur Nutzung eines Fabrikates der Klägerin verpflichtet gewesen seien, sei für das Engagement der Klägerin unerlässlich gewesen. Die Sichtbarkeit ihres Fabrikates und daher die Nutzung durch den erfolgreichen Beigeladenen zu 1) sei der dem Engagement zugrundeliegende Beweggrund, ohne den das gesamte Engagement sinnentleert gewesen wäre. Losgelöst davon könne eine Bereitstellung durch den Beigeladenen zu 1) auch aufgrund des erheblichen Investitionsbedarfes, der mit Anschaffung, Unterhalt sowie Einsatz des Fahrzeuges verbunden sei, nicht gefordert werden. Das Tragen von Teamkleidung sei im Rennsport üblich und erlaube hier aufgrund des umfangreichen Einsatzes externer Dienstleister keinen Rückschluss auf das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Der Beigeladene zu 1) habe hohem unternehmerischen Risiko unterlegen. Trotz einwandfreier und herausragender Leistungen hätte, z.B. aufgrund einer unzureichenden Leistungsfähigkeit des durch die Klägerin gestellten Fahrzeuges, das Risiko bestanden, keine guten Platzierungen zu erreichen und als Beifahrer und Werbepartner in der Zukunft unberücksichtigt zu bleiben. Berücksichtige man die immensen Investitionen und den Aufwand, den ein Sportler wie der Beigeladene zu 1) auf sich nehmen müsse, um im Motorsport erfolgreich zu sein und in hohen Klassen zu bestehen, so stehe dies in keinem Verhältnis zu der Vergütung, die der Beigeladene zu 1) in einer Saison von der Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Vertragswerkes habe erhalten können. Er habe auch laufend unternehmerische Eigenkosten gehabt, zum Beispiel für ein Pressetraining, für Gesundheitsuntersuchungen und für den Erwerb einer Fahrerlizenz. Auch sei ein erheblicher Teil der Vergütung erfolgsabhängig gewesen. 

Abschließend weist die Klägerin darauf hin, dass es de facto kein „S. Rallye Team“ gebe. Hinter diesem Kunstbegriff würden sich verschiedene selbstständige Unternehmer verbergen, die sich zur Verfolgung ihrer jeweiligen Betriebszwecke temporär zusammengeschlossen hätten. Dass diese Partnerschaft unter der Marke „S.“ gelaufen sei, sei ausschließlich dem von der Klägerin nicht beeinflussbaren Reglement der Rallye-Veranstalter geschuldet gewesen, nicht aber einer irgendwie gearteten organisatorischen Leitungsmacht der Klägerin. Sie sei lediglich der Sponsor gewesen. Ihre Rolle habe sich im Wesentlichen auf die Zurverfügungstellung des Rallye-Fahrzeuges sowie die finanzielle Ausstattung in einer Art und Weise, die den anderen Beteiligten eine Eigenvermarktung erlaube, beschränkt. Auch wenn der Beigeladene zu 1) keine eigene Homepage wie der Fahrer D. betreibe, werde er aber auf dessen Homepage unter dem Reiter „Team“ entsprechend als „Marke“ beworben. Die steuerliche Beurteilung der Ausgaben der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) als Werbungskosten sei als weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit heranzuziehen. 

Die Berichterstatterin des Senats hat mit den Beteiligten, gemeinsam mit einem anderen Berichterstatter des Senats, zuständig für die Verfahren L 1 BA 37/23 und L 1 BA 38/23 (Beigeladener: Fahrer D.), am 05.09.2024 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und dabei den Beigeladenen zu 1) ergänzend befragt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Befragung wird auf das Protokoll verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 17.02.2025 die IKK Classic sowie die IKK classic - Pflegeversicherung notwendig zum Verfahren beigeladen (§§ 106 Abs. 3 Nr. 6, 75 Abs. 2, 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Bundesagentur für Arbeit hat auf gerichtliche Anfrage vom 28.10.2024 die Beiladung nicht beantragt. Ergänzend hat der Senat eine Gewerbeauskunft der Stadt Oberhausen beigezogen. 

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten zu den Verfahren L 1 BA 37/23 und L 1 BA 38/23, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz Nichterscheinens der Beigeladenen entscheiden, da diese ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 28.03.2025 bzw. der Empfangsbekenntnisse vom 27.03.2025 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind. Die Ladung enthielt jeweils den Hinweis gemäß § 110 SGG, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung ist zulässig und begründet. 

Das Sozialgerichts Darmstadt hat mit Urteil vom 10.07.2023 den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2021 zu Unrecht aufgehoben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 

Der Beigeladene zu 1) war im streitigen Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 bei der Klägerin abhängig beschäftigtet und unterlag daher der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der Sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der von der Rechtsprechung angewandten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts verwiesen. Der Senat gelangt nach noch weitergehender Aufklärung des Sachverhalts allerdings zur Überzeugung, dass der vorliegende Sachverhalt die durch die Beklagte vorgenommene Bewertung trägt.

Ausgangspunkt der hier zu treffenden Statusbeurteilung ist regelmäßig der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. BSG Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R, der sich der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zuletzt Urteil vom 24.04.2025, L 1 BA 18/23).

Ausgehend von den nahezu inhaltgleichen Beifahrerverträgen für die Jahre 2017 und 2018 hatten die Parteien ausdrücklich die Absicht, eine freiberufliche Tätigkeit und keine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) zu vereinbaren. Dies ergibt sich aus der Regelung von § 9 des Vertrages sowie aus Ziff. 6 der Anlage A. Die einzelnen vertraglichen Vereinbarungen tragen dieser Motivlage aber nicht Rechnung. Das vertragliche Verhältnis ist nämlich durch eine strukturelle Unterlegenheit mit einem prägnanten Autonomiedefizit des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin geprägt: Der Beigeladene zu 1) sollte exklusiv für die Klägerin tätig sein; Tätigkeiten für andere Auftraggeber hingen von schriftlicher Genehmigung durch die Klägerin ab (§ 2). Diese Exklusivität beschränkt sich nicht nur auf die reine Tätigkeitsausübung, sondern auch auf die Möglichkeit des Beigeladenen, Einnahmen durch Werbemaßnahmen beziehungsweise Sponsoring zu erzielen. Die Nutzung der Sportkleidung der Klägerin während der Veranstaltungen war vorgeschrieben und die Anbringung anderer Werbeträger hing von der schriftlichen Genehmigung durch die Klägerin ab (Vertrag 2017: Ziff. 2 Abs. 6 der Anlage A des Vertrages; Vertrag 2018: § 3 Abs. 2, 3 und 5). Die vereinbarten Einschränkungen des Beigeladenen zu 1) gingen dabei über die berufliche Tätigkeitsausübung hinaus. So verpflichtete sich der Beigeladene zu 1), bestimmte gefährliche Sportarten nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis durch die Klägerin auszuüben (Vertrag 2017 und 2018: Anlage A des Vertrages, Ziff. 2 Abs. 3). Er unterwarf sich der Durchführung bestimmter leistungserhaltender oder -steigernder Maßnahmen, medizinscher Untersuchungen und deren Teiloffenlegung gegenüber der Klägerin (Vertrag 2017 und 2018: Anlage A des Vertrages, Ziff. 4 Abs. 2 und 3). Er hatte in Ausübung seiner Aktivitäten allen besonderen internen Interessen oder Belange der Klägerin Beachtung zu schenken (Vertrag 2017 und 2018: Anlage A des Vertrages, Ziff. 2 Abs. 4). Letztlich übertrug der Beigeladene seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Anlage B der Verträge 2017 und 2018) auf die Klägerin. Die Verlängerungsoption hinsichtlich des Vertrages stand nach § 7 Ziff. 5 des Vertrages von 2018 einseitig der Klägerin zu.

Die Beifahrerverträge sehen eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin vor. Die Verträge definieren in Anlage A des Vertrages Ziff. 2 Abs. 2 ausdrücklich „Bestimmungen und Anweisungen von SAD“ an die sich der Beigeladene zu 1) während der Testfahrten und der Motorsportveranstaltungen zu halten habe. Ziff. 5 der Anlage A der Verträge legt fest, dass er „mit Ausnahme der in Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für SAD stehenden erforderlichen Koordination“ nicht an Anweisungen gebunden sei, dies also regelhaft ist. 

Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass die zwischen den Beteiligten gelebten Verhältnisse kein abweichendes Gepräge aufweisen. Die Organisation der jeweiligen Rennwochenenden war nicht nur durch eine einrahmende Gesamtverantwortung des S.-Teams, sondern durch eine in alle Abläufe hineinragende Entscheidungskompetenz geprägt. Auch wenn aus dem Unternehmensbereich der Klägerin im Regelfall lediglich eine einzige Person, zuständig für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, an den Rennorten zugegen war, traf die Klägerin doch alle organisatorischen Entscheidungen, angefangen mit der Auswahl der Übernachtungsstätten, des Catering und der technischen Unterstützung durch E. Der Beigeladene zu 1) musste sich mit der Klägerin selbst zur Frage abstimmen, in welchem Umfang er das Fahrzeug gemeinsam mit dem Fahrer D. zu Übungsfahrten vor Ort nutzen durfte. Dass es dabei, soweit ersichtlich, keine detaillierten Einzelanweisungen gab, ist unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (statt vieler: BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R) genügt bei Diensten höherer Art eine Verfeinerung zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" zur Annahme einer Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1) übte mit der der Durchführung der Rallye-Rennen als Beifahrer eine höherwertige Tätigkeit aus. Ausgehend von den oben dargestellten vertraglichen Bestimmungen und den tatsächlichen Gegebenheiten, war der Beigeladene zu 1) in vielfältiger Hinsicht einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess unterworfen. Ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise erfolgten die Abläufe entsprechend den Planungen der Klägerin, ohne dass dem Beigeladenen zu 1) eine erkennbare Entscheidungsfreiheit, bezogen auf die Durchführung der Rennveranstaltung, verblieb.

Schon aus den voranstehend geschilderten Abläufen folgt auch die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Besonders deutlich wird diese aber in der Renndurchführung selbst. Der Beigeladene zu 1) hat im Erörterungstermin eindrucksvoll dargestellt, dass die Bewältigung eines solchen Rennens aus Gründen der Sicherheit für Leib und Leben sowie zur Erreichung einer erfolgreichen Platzierung nur im Wege präziser und sekundengenauer Anweisungen durch ihn, den Beifahrer und der entsprechenden zögerungsfreien Umsetzung durch den Fahrer D., der ebenfalls bei der Klägerin abhängig beschäftigt war (vgl. Urteile des Senats vom 24.04.2025, L 1 BA 37/23 und L 1 BA 38/23) gelingen kann. Fahrer und Beifahrer waren bei den Testfahrten und beim jeweiligen Rennen eine untrennbare Einheit, sodass die Tätigkeit des einen ohne die Tätigkeit des anderen undenkbar erscheint. Der Satz des Beigeladenen zu 1) „Einer denkt, einer lenkt.“ bringt diese gegenseitige Abhängigkeit prägnant zum Ausdruck.

Dieses arbeitsteilige Zusammenwirken der beiden jeweils vertraglich mit der Klägerin verbundenen Personen stellt eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin dar. Die Argumentation der Klägerin, dass der Beigeladene zu 1) zu keinem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten der Klägerin tätig gewesen sei, trifft gerade nicht zu. Er war als Rallye-Beifahrer nämlich zwingend im Innenraum des Rallye-Wagens der Klägerin tätig.

Der Beigeladene zu 1) trug auch kein unternehmerisches Risiko. Er hatte keine relevanten Betriebsmittel investiert. Die wesentlichen Betriebsmittel im Zusammenhang mit der Tätigkeit, nämlich das Rennauto, die Fahrerausstattung, insbesondere die konkreten Sicherheitsanforderungen genügende und deshalb hochpreisige Bekleidung, der Helm und auch technisches Gerät, z.B. Werkzeuge, die an den Rennwochenenden genutzt wurden, standen entweder im Eigentum der Klägerin oder wurden von E. zur Verfügung gestellt oder eingesetzt. Die seitens der Klägerin aufgeführten Gegenstände des Beigeladenen zu 1), wie ein Mobiltelefon, ein Laptop und eine Kamera, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Das Argument des Sozialgerichts, dass die zur Durchführung solcher Rennen notwendigen Betriebsmittel in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten Gewinnen stünden, spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), weil dies belegt, dass eine solche unternehmerische Betätigung für eine natürliche Einzelperson aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus kaum zu realisieren ist. Der Beigeladene zu 1) trug auch kein sonstiges unternehmerisches Risiko. Im Übrigen stellt das Risiko einer unterbleibenden künftigen Beauftragung kein vornehmlich unternehmerisches dar. Denn auch ein befristetet abhängig Beschäftigter trägt das Risiko, keine Anschlussbeschäftigung zu finden. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile wie vorliegend die Prämienzahlungen bei entsprechender Platzierung sind, insbesondere bei höherwertigen Tätigkeiten, auch im Beschäftigtenverhältnis nicht unüblich. 

Der Senat lässt bei seiner Beurteilung nicht außer Acht, dass im Mittelpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts das Argument steht, das der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin im Wesentlichen durchgeführt habe, um seine eigene Karriere im Motorsport zu befördern. Lediglich aus der hohen Motivation für eine berufliche Tätigkeit erwächst aber noch keine unternehmerische. Eine Vielzahl abhängiger Beschäftigter strebt ein berufliches Fortkommen, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt unter anderen Rahmenbedingungen und möglicherweise sodann in freiberuflicher Tätigkeit, an. Dieses Fernziel führt aber nicht zur Bewertung der jeweiligen aktuellen Tätigkeit als unternehmerische. Im Übrigen darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass die Etablierung der Marke S., so wie es die Beklagte vorträgt, weit mehr im Vordergrund der durchgeführten Rennen stand als die des für weite Teile der Gesellschaft gewiss unbekannten Beigeladenen zu 1). Dies zeigt sich auch daran, dass Pokale, Trophäen und andere Errungenschaften nach § 5 Ziff. 4 der Verträge und Ziff. 5 der Anlage A der Verträge bei der Klägerin verblieben und auch das Urheberrecht an die Klägerin übertragen wurde, sie und nicht der Beigeladene zu 1) also die Veranstaltungen vermarktete. Treffend erscheint in diesem Zusammen der Vortrag der Beklagten, auf Belange des Beigeladenen zu 1) hätte seitens der Klägerin keine Rücksicht genommen werden können.

Die sonstigen vom Sozialgericht benannten Aspekte, wie beispielsweise das Fehlen zentraler arbeitsrechtlicher Regelungen im Vertrag, Urlaubsansprüche, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, fallen angesichts dieser Gesamtbetrachtung nicht weiter ins Gewicht. Eingangs wurde bereits ausgeführt, dass Ziel die Schaffung einer freiberuflichen Tätigkeit war. Dass der Beigeladene zu 1) außerhalb der jeweiligen Rennwochenenden in seiner zeitlichen Verwendung beinahe frei war, ändert zur Überzeugung des Senats auch nichts, denn diese Zeiträume unterliegen nicht der Bewertung, weil sie nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin sind. Die Pflicht zur Rechnungsstellung durch den Beigeladenen zu 1) spricht zwar für Selbstständigkeit, aus Sicht des Senats jedoch nicht gewichtig. 

Vorliegend ergibt sich auch keine abweichende Bewertung, weil es sich um (Motor-)Sport handelt. Die sportliche Betätigung, die um ihrer selbst willen – „zum Spaß“ – ausgeübt wird, ist nicht als abhängige Beschäftigung einzuordnen (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV (Stand: 06.09.2021), Rn. 45 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, weil die Betätigung der Befriedigung des Erwerbszwecks der Klägerin diente. Sie beauftragte den Rallye-Sport nach eigenen Angaben zur Steigerung der Markenbekanntheit und der Formung eines verkaufsfördernden Images und damit zu ihrem Geschäftszweck. Der Beigeladene zu 1) wurde entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. 

In Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gelangt damit der Senat zu der Überzeugung, dass vorliegend die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Rallye-Beifahrer im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wurde. Aus dieser folgt die zutreffende Feststellung der Versicherungspflicht in den im angefochtenen Bescheid genannten Zweigen der Sozialversicherung. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird verwiesen. 

Der Berufung der Beklagten war stattzugeben. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden, wenn in einem Verfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten kostenrechtlich privilegierten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert auf 5.000,00 € festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).
 

Rechtskraft
Aus
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