Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist der der Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der im Oktober 2000 geborene, ledige Antragsteller ist nach eigenen Angaben algerischer Staatsbürger. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, nachdem er zuvor die Außengrenze der Europäischen Union in S übertreten hatte. Die spanischen Behörden erklärten auf ein Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 6. November 2020 ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag des Antragstellers mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 16. November 2020 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebeverbote nicht vorliegen. Eine Abschiebung nach Spanien wurde angeordnet. Bis zum Ablauf der Überstellungsfrist am 6. Mai 2021 wurde eine Überstellung jedoch nicht durchgeführt. Unter dem 26. Mai 2021 wurde der Antragsteller zur Vorsprache beim Landesamt für Einwanderung (LAE) am 14. Juni 2021 aufgefordert und gebeten, u.a. seinen Pass und seine Geburtsurkunde mitzubringen. Am 14. Juni 2021 wurde dem Antragsteller vom LAE eine bis zum 13. Juni 2022 gültige Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 stellte das BAMF das Asylverfahren ein und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Sollte dies nicht geschehen, werde er abgeschoben. Auch dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Unter dem 17. September 2021 wurde der Antragsteller von der Ausländerbehörde aufgefordert, am 1. November 2021 vorzusprechen und wiederum gebeten, u.a. seinen Pass, ein Passbild und ein Flugticket mitzubringen. Am 1. November 2021 erhielt der Antragsteller offenbar anlässlich seiner Vorsprache eine bis zum 30. April 2022 gültige Duldung nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dabei bestätigte der Antragsteller, die Infoblätter „ausweisrechtliche Pflichten, § 48 Abs. 1, 3 AufenthG“ und „besondere Passbeschaffungspflicht“ erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 1. November 2021 wurde der Antragsteller aufgefordert, am 2. Mai 2022 in seiner ausländerrechtlichen Angelegenheit erneut vorzusprechen und gebeten, dabei u.a. einen Pass oder einen Nachweis über die Beantragung eines rückreisefähigen Dokuments vorzulegen. Am 2. Mai 2022 wurde seine Duldung bis zum 1. November 2023 verlängert und vermerkt, dass keine Passbemühungen erkennbar gewesen seien. Unter dem 30. November 2023 wurde dem Antragsteller eine Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG, gültig bis zum 29. November 2025, ausgestellt und vermerkt, dass er seine Passbeschaffungsbemühungen nicht habe glaubhaft darlegen können, er habe sich nicht gekümmert. Unter dem 17. Dezember 2024 bat der Antragsteller beim LAE um einen „Notfalltermin für eine freiwillige Rückkehr“ in sein Land. Daraufhin wurde er gebeten, am 21. Januar 2025 beim LAE unter Vorlage eines Passes und eines Flugtickets vorzusprechen. Eine Passbeschaffung wurde seitens des LAE („versehentlich“ [44 GA]) nicht eingeleitet.
Von dem Antragsgegner erhält der Antragsteller seit dem 1. Mai 2022 laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), bis zum 31. Mai 2024 nach § 2 AsylbLG. Mit Schreiben vom 25. April 2024 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf dessen Ausreisepflicht hin und führte aus, es sei eine Duldung wegen ungeklärter Identität erteilt worden. Sofern der Antragsteller nicht bei der Klärung seiner Identität mitwirke bzw. seiner aus § 82 AufenthG iVm § 48 Abs. 3 AufenthG folgenden Pflicht nachkomme, sei beabsichtigt, Leistungen gem.
§ 1a Nr. 2 AsylbLG einzuschränken. Es werde Gelegenheit gegeben, den ausländerrechtlichen Pflichten nachzukommen und einen Pass bzw. Reisedokumente zu beantragen. Sollte dem Antragsgegner oder der Ausländerbehörde bis zum 24. Mai 2024 nicht nachgewiesen werden, dass den Mitwirkungspflichten nachgekommen worden sei, so würden ab dem 1. Juni 2024 Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG gewährt. In der Folge ging ein Nachweis weder bei dem Antragsgegner noch beim LAE ein, Bemühungen zur Passbeschaffung bzw. zum Identitätsnachweis entfaltete der Antragsteller nicht. Unter dem 8. Januar 2025 prüfte der Antragsgegner die (weitere) Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG und berücksichtigte dabei die Lebensumstände des Antragstellers (Unterbringung, Krankenversicherung, Lebensalter, gesundheitlicher Status etc., vgl. Blatt 26 f. der Verwaltungsakten des Antragsgegners). Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG weiterhin angemessen und verhältnismäßig sei. Zu beachten sei, dass der Antragsteller durch eine Mitwirkung an der Identitätsklärung jederzeit eine „Rückkehr“ zu vollen Leistungen bewirken könne. Die Entscheidung sei regelmäßig zu überprüfen und zeitlich zu befristen.
Mit (Änderungs-)Bescheid vom 9. Januar 2025 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach § 1a AsylbLG ab dem 1. Januar 2025 „bis auf weiteres“ in Höhe von monatlich 196,00 EUR. Mit einem Schreiben vom 9. Januar 2025 forderte der Antragsgegner den Antragsteller (erneut) auf, seinen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG nachzukommen. Weiter führte der Antragsgegner aus: „Sollten Sie mir und der Ausländerbehörde bis zum 14.02.2025 nicht nachgewiesen haben, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind, so werde ich weiterhin nur Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG gewähren“.
Am 20. Januar 2025 erhob der Antragsteller „gegen den Bescheid (oder die Bescheide) für Leistungen vom 01.06.2024 bis 31.12.2024“ Widerspruch und wandte sich gegen eine Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG. Die Anwendung des § 1a AsylbLG sei rechtswidrig. Ebenfalls am 20. Januar 2025 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 9. Januar 2025 Widerspruch und machte geltend, dass die Anwendung des § 1a AsylbLG offensichtlich rechtswidrig sei. Bedarfe des menschenwürdigen Existenzminimums blieben ungedeckt. Es fehle bereits an der Befristung der Leistungskürzung nach § 14 AsylbLG.
Am 31. Januar 2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig ab dem 31. Januar 2025 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Er hat geltend gemacht, er beziehe laufend Leistungen nach dem AsylbLG. Die Anwendung des § 1a AsylbLG sei ohne Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage, ohne Begründung und ohne Befristung rechtswidrig. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der drastischen Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums, welches sich nicht in einen „Kernbereich“ der physischen und einen Randbereich der sozialen Existenz aufspalten“ lasse.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes lägen nicht vor, da dem Antragssteller Leistungen nach § 1a AsylbLG einschließlich der Kosten der Unterkunft in einem Wohnheim bewilligt worden seien. Der Differenzbetrag zu den Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG begründe kein existenzbedrohendes Eilbedürfnis, dem Antragsteller sei ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar. Der Antragsgegner hat eine Stellungnahme zur Prüfung der Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG vom 3. Februar 2025 zur Gerichtsakte gereicht.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2025 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Anspruchseinschränkung ergäbe sich aus § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG. Bei dem Antragsteller könnten aus von ihm selbst zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Diese Voraussetzungen lägen auch dann vor, wenn die Mitwirkungspflichten aus § 60b Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt würden. Nach den Feststellungen des LAE habe der Antragsteller Bemühungen zur Passbeschaffung nicht glaubhaft gemacht und sich nicht gekümmert. Auch habe der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert, den Mitwirkungspflichten zur Identitätsfeststellung nachzukommen. Bemühungen seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner als Rechtsgrund der Einschränkung § 1a Nr. 2 AsylbLG benenne, sei dies unschädlich, da sich der Antragsgegner dabei offensichtlich auf die bis zum 23. Oktober 2015 geltende Fassung des § 1a Nr. 2 AsylbLG, der Vorgängerregelung zur aktuellen Regelung, beziehe. Die Verwechselung der Rechtsgrundlagen führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zutreffend sei zwar, dass Leistungseinschränkungen nach § 14 AsylbLG zu befristen seien. Bei fortbestehender Pflichtverletzung könnten die Leistungseinschränkungen jedoch verlängert werden. Eine regelmäßige Überprüfung sei erforderlich, was vorliegend der Antragsgegner auch in Aussicht gestellt habe.
Gegen den am 17. Februar 2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Februar 2025 eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Die eingeschränkte Leistungsgewährung sei offensichtlich rechtswidrig. Weder das Sozialamt noch das Sozialgericht seien an die Feststellungen der Ausländerbehörde gebunden, eigene Ermittlungen seien erforderlich. Der Antragsteller sei auch nicht konkret zur Mitwirkung aufgefordert worden. Auf die fehlende Identitätsklärung werde „blind“ aus dem Zusatz nach § 60b AufenthG geschlossen. Ob die Identität des Antragstellers „ungeklärt“ sei, sei offen. Der pauschale Bezug auf ausländerrechtliche Vorschriften zur Mitwirkung sei zu unbestimmt. Es sei vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob und wie der Antragsteller aufenthaltsrechtlich mitgewirkt habe, ob er überhaupt zu einer Mitwirkung verpflichtet sei. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt wissen können, was von ihm konkret verlangt werde. Konkrete, einzelfallbezogene Mitwirkungsaufforderungen seien schon zur Prüfung erforderlich, ob die geforderten Mitwirkung geeignet und zumutbar sei. Das Nichtmitwirken an einer freiwilligen Ausreise könne kein sanktionswürdiger Pflichtverstoß sein. Selbst wenn der „Kürzungstatbestand“ erfüllt sei, erscheine es widersprüchlich, die Geldmittel vorzuenthalten, die notwendig seien, um Passbeschaffungsmaßnahmen einzuleiten. Unklar sei zudem, ob und auf welche Weise die vermeintliche Pflichtverletzung die Aufenthaltsdauer verlängert habe. Jedenfalls entfalle die Vorwerfbarkeit von kostenauslösenden Mitwirkungsaufforderungen, wenn mit der Aufforderung nicht gleichzeitig eine Kostenübernahme erklärt werde. Die Benennung einer falschen Rechtsgrundlage sei auch nicht unschädlich, denn es bestehe ein deutlicher Unterschied zur geltenden Regelung. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei restriktiv anzuwenden. Mangels Befristung sei die Leistungsgewährung rechtswidrig, das Sozialgericht erkläre § 14 AsylbLG sinngemäß für abdingbar. Vorliegend sei die Befristung bereits 2021/2022 abgelaufen und bedürfe einer Ermessensentscheidung, woran es vorliegend mangele. Zudem sei die Rechtsfolge des § 1a AsylbLG offensichtlich verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe es verabsäumt, einen konkreten Geldbetrag festzulegen. Die Norm sei nicht hinreichend bestimmt. Der vorliegend bestimmte Bedarfssatz sei zu gering. Zudem fehle es an einer Belehrung dahin, welche weiteren Bedarfe nach § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG geltend gemacht werden könnten. Kein Bedarf des Regelsatzes sei frei verfügbar und müsse zu jeder Zeit gedeckt werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2025 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, laufende Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Antragsgegner hat unter dem 3. Februar 2025 den Leistungsfall überprüft, diesbezüglich wird auf den Vermerk Blatt 53 ff. der Verwaltungsakten verwiesen. Mit Bescheid vom 12. März 2025 (58 VA) hat der Antragsgegner unter Aufhebung aller vorherigen Bescheide dem Antragsteller Leistungen nach § 1a AsylbLG für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 in Höhe von monatlich 195,00 EUR gewährt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Das geltend gemachte einstweilige Rechtsschutzbegehren richtet sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da – anders als der Antragsteller anmerkt – in der Hauptsache keine (isolierte) Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zu erheben ist. Der Antragsteller begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG als von dem Antragsgegner aktuell bewilligt. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch von dem Antragsteller vorgetragen, dass der Antragsgegner mit den Entscheidungen vom 9. Januar 2025 und 12. März 2025 eine bereits laufend bewilligte Leistung abgeändert oder aufgehoben hat. Vielmehr hat der Antragsgegner nach dem vorliegenden Akteninhalt mit dem in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) noch gegenständlichen Bescheid vom 12. März 2025 die Leistungen des Antragstellers ab Januar 2025 erstmals geregelt und laufend bis zum 30. Juni 2025 monatliche Leistungen nach dem AsylbLG gewährt.
Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
Für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG, denn er erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG.
Die von dem Antragsgegner verfügte, eingeschränkte Leistungsgewährung ist nicht schon formal rechtswidrig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt, denn der dem Antragsteller monatlich bewilligte Betrag ist konkretisiert. Dass der Antragsgegner mit dem Leistungsbescheid nicht den „Absenkungstatbestand“ des § 1a AsylbLG benennt, ist unschädlich, denn aus dem Bescheid wird hinreichend deutlich, dass dem Antragsteller abgesenkte Leistungen nach §§ 1, 1a AsylbLG gewährt werden. Somit wird hinreichend deutlich, auf welche Regelung zur Leistungseinschränkung im Rahmen des AsylbLG der Antragsgegner seine Entscheidung stützt. Vor der verfügten (eingeschränkten) Leistungsgewährung ist der Antragsteller auch ordnungsgemäß mit den Schreiben vom 25. April 2024 und vom 9. Januar 2025 angehört worden. Ihm wurde unmissverständlich von dem Antragsgegner mitgeteilt, dass für den Fall einer Verletzung von Mitwirkungspflichten eine Einschränkung der Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG erfolgen werde. Damit wurde dem Antragsteller hinreichend verdeutlicht, dass zukünftig in Abhängigkeit seines weiteren Verhaltens eine für ihn nachteilige Verwaltungsentscheidung ergehen könnte. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, zu diesen Umständen vor der Entscheidung des Antragsgegners Stellung zu nehmen. Er konnte sich auf drohende Einschränkungen in der Leistungshöhe einstellen (vergl. zu Anhörung nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X] im Verwaltungsverfahren Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 24 Rn. 2).
Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Leistungen nach dem AsylbLG liegen vor.
Der Antragsteller ist Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, denn er ist vollziehbar ausreisepflichtig (bestandskräftige Entscheidungen des BAMF vom 16. November 2020 und 22. Juni 2021). Er verfügt über eine ihm erteilte Duldung nach §§ 60a, 60b AufenthG, die nichts an der bestehenden Ausreisepflicht ändert (§ 60a Abs. 3 AufenthG; Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, Std. 01/2025, § 1a AsylbLG Rn. 76). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Antragsgegner nicht ohne eigene Prüfung an die erteilte Duldung leistungsrechtlich anknüpfen kann, dürfte dies auch nach seiner Auffassung wohl nicht bezüglich der allgemeinen Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG gelten.
Nach § § 1a Abs. 3 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht vollzogen werden können, (nur) Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage des Inhalts der Verwaltungsakten des Antragsgegners und des LAE sowie des Vortrages der Beteiligten vor, so dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrten ungekürzten Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG hat.
Bei dem Antragsteller können aufenthaltsbeendende Maßnahmen (hier die Abschiebung in ein anderes Land, in das Herkunftsland) nicht vollzogen werden, weil der Antragsteller bei der zuständigen Behörde keine gültigen Reisepapiere vorgelegt hat, sich keinen Pass beschafft. Fehlende Bemühungen bei der Beschaffung eines Passes ist nach Auffassung des Gesetzgebers ein „Regelbeispiel für den Anwendungsfall des § 1a Abs. 3 AsylbLG (vgl. BT-Drs. 13/10155, S. 5 zu § 1a Nr. AsylbLG a.F.). Der Antragsteller hat keinen Pass oder ein anderes gültiges Reisedokument vorgelegt, weshalb sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch staatliche Maßnahmen beendet werden kann. Dass der Antragsteller kein Reisedokument bei der Ausländerbehörde oder dem Antragsgegner vorgelegt hat, wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Dass er hierzu verpflichtet ist, ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat die Frage des Senats, ob er über einen Pass verfügt und aus welchen Gründen er sich nicht bei erklärter freiwilliger Ausreise um deren Durchführung bemüht, nicht beantwortet. Es mag sein, dass die Nichtbefolgung einer freiwilligen Ausreise nicht den Tatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG erfüllt (Oppermann, a.a.O., Rn. 81). Verfügt der Antragsteller jedoch nicht über gültige Reisedokumente und bemüht er sich offensichtlich nicht um deren Erhalt, so kann sein Aufenthalt auch im Wege der weiter möglichen Abschiebung im Sinne des § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht vollzogen werden. Die Frage des Senats, wann der Antragsteller den Aufforderungen zur Klärung seiner Identität nachgekommen ist, ist unbeantwortet geblieben. Soweit der Antragsteller meint, dies sei nicht entscheidungserheblich (Schriftsatz vom 7. April 2024), so verkennt er den Tatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keinerlei Bemühungen des Antragstellers.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich um gültige Reisedokument zu bemühen, etwaige Bemühungen ihm nicht zuzumuten sind. Dies macht der Antragsteller auch nicht geltend. Da die Abschiebung des Antragstellers ohne Ausweispapiere nicht vollzogen werden kann, hat der Antragsteller den Nichtvollzug der aufenthaltsbeenden Maßnahmen auch zu vertreten. Andere Gründe für einen Nichtvollzug der aufenthaltsbeenden Maßnahmen sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Aus dem Umstand, dass vorliegend die Ausländerbehörde selbst eine Passbeschaffung bisher nicht eingeleitet hat, folgt nicht die Annahme, dass keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen mehr beabsichtigt sind.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er auch ausreichend auf seine Pflicht zur Beschaffung von Ausweispapieren durch den Antragsgegner mit den Schreiben vom 25. April 2024 und 9. Januar 2025 hingewiesen worden. Unmissverständlich ist den Schreiben zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgefordert ist, seine Identität nachzuweisen. Dass dies durch Vorlage von Ausweispapieren, einer Geburtsurkunde (vgl. Aufforderung des LAE vom 14. Juni 2021) möglich ist, ist selbstverständlich. Welche weiteren, konkreten Beschreibungen der von ihm geforderten Mitwirkung der Antragsteller benötigt, erschließt sich dem Senat nicht. Dies gilt auch, soweit er mit den Schreiben des Antragsgegners unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 AufenthG aufgefordert worden ist, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Dass dem Antragsteller durch die Aufforderung des Antragsgegners nicht hinreichend deutlich geworden ist, was von ihm verlangt wird (Beschaffung von Ausweispapieren, naheliegend über eine Beantragung bei der Vertretung seines Heimatlandes), ist nicht ersichtlich. Nach den detaillierten Aufforderungen des LAE ist davon auszugehen, dass bei dem Kläger eine wiederholte „einfache“ Aufforderung ausreicht, um ihm seine konkreten Pflichten zu verdeutlichen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch zu keinem Zeitpunkt verlautbart, dass ihm durch die erteilten Hinweise nicht hinreichend deutlich geworden ist, welche Bemühungen von ihm verlangt werden. Sollte der Antragsteller nicht wissen, bei welchen Stellen er Dokumente zum Nachweis seiner Identität beschaffen könnte, wäre er im Übrigen gehalten, hierzu konkret nachzufragen. Auch dies könnte eine von dem Antragsteller geforderte „Bemühung“ zu Passbeschaffung darstellen. Macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner sei gehalten, bei kostenauslösenden Mitwirkungsforderungen mit dem „Bescheid“ gleichzeitig eine entsprechende Kostenübernahme zu erklären, so verkennt er, dass vorliegend nicht ansatzweise erkennbar ist, dass die von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen bereits Kosten verursachen (insoweit anders als in dem vom Antragsteller angeführten, vom LSG Bayern entschiedenen Verfahren: LSG Bayern, Beschluss vom 4. Mai 2022 – L 8 AY 35/22 B ER).
Die von dem Antragsgegner (und vom LAE) dem Antragsteller aufgegebenen Mitwirkungsverpflichtungen sind auch verhältnismäßig. Sie sind geeignet, um die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzusetzen, mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist es objektiv möglich, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, die Handlungen sind ihm auch subjektiv zumutbar. Die Aufforderungen und die Rechtsfolge der eingeschränkten Leistungsgewährung bei unterlassener Mitwirkung stellt sich nicht als reine Repressionen dar (vgl. hierzu Oppermann, a.a.O., Rn. 178). Der Antragsteller ist in der Lage, jederzeit durch eigene, zumutbare Handlungen die Einschränkungen zu beseitigen.
Der Antragsgegner hat die Leistungseinschränkung, deren Eintritt nicht in seinem Ermessen steht, zeitlich zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet (Bescheid vom 12. März 2025) und keine dauerhafte Anspruchseinschränkung verfügt. Soweit vorliegend die verfügte Leistungseinschränkung im Anschluss an die Gewährung eingeschränkter Leistungen nach § 1a AsylbLG erfolgt, ist dies nicht zu beanstanden. Nach § 14 Abs. 2 AsylbLG ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Da der Antragsteller weiterhin seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, war die Anspruchseinschränkung fortzusetzen. Dabei hat der Antragsgegner wiederum geprüft, ob die geforderte Mitwirkungshandlung geeignet ist und dies zutreffend bejaht.
Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der vom Gesetzgeber in § 1a Abs. 3, § 1a Abs. 1 AsylbLG geregelten Einschränkung des Leistungsanspruchs mit dem Grundgesetz. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums beinhaltet auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 7. Juli 2010 – BvR 2556/09 – juris). Die von dem Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen müssen die im Einzelfall notwendigen existenzsichernden Bedarfe decken. Die Verfassung gibt jedoch kein pauschal berechnetes Budget vor, der Gesetzgeber kann einen Festbetrag vorsehen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 – juris). Wie das BVerfG bereits zu § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. entschieden hat, begegnet eine gesetzliche Verpflichtung, das „unabweisbare Gebotene“ ohne Festschreibung eines Geldbetrages zu leisten, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, ebd.). Die Leistungen müssen im Einzelfall den existenzsichernden Bedarf decken. Dass mit den von dem Beklagten gewährten Leistungen nicht der Bedarf an Ernährung und für Körper- und Gesundheitspflege des in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden Antragstellers gedeckt ist, ist nicht ersichtlich. Die Höhe der gewährten Leistungen umfassen den Bedarf nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG (Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025 vom 23. Oktober 2024 BGBl. I 2024, Nr. 325). Daneben erhält er Sachleistungen in der Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Hygieneverbrauchsmaterial). Der Antragsteller hat konkrete Unterdeckungen weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht noch bei dem Antragsgegner angezeigt. Soweit er mit einer Aufstellung einen existenzsichernden Betrag iSv § 1a Abs. 1 AsylbLG von 267,00 EUR errechnet, ist die Berechnung nicht nachvollziehbar, weil sie schon nicht auf die Bedürfnisse des Antragstellers im Einzelfall abstellt (z.B. Einbeziehung von Friseurdienstleistungen für Damen). Mit der Aufstellung unter Einbeziehung der Ausgaben „Abteilung 6“ findet zudem nicht Beachtung, dass die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG Ansprüche nach § 4 AsylbLG nicht ausschließt. Insgesamt findet nicht Beachtung, das der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass trotz Einschränkung der Leistungen auf die in § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG genannten Bedarfe, im Einzelfall besondere Bedarfe zu einer weiteren Leistungsgewährung führen können (§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Auch können nach § 6 AsylbLG sonstige Leistungen im Einzelfall zusätzlich gewährt werden. Die Nichtberücksichtigung von Ausgaben für Bedarfe für Freizeit, Kultur, zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (Bedarfe des soziokulturellen Existenzminimums) in § 1a Abs. 1 AsylbLG begegnet grundsätzlich dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn im Einzelfall notwendige Bedarfe gedeckt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – juris, nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 – juris, Rn. 24). Dies ist nach der Konzeption der Leistungen nach dem AsylbLG auch im Rahmen der abgesenkten Leistungen nach § 1a AsylbLG – wie bereits dargelegt – möglich. Der Antragsteller macht konkrete, unabweisbare Bedarfe jedoch nicht geltend gemacht. Eines ausdrücklichen (zusätzlichen) Hinweises auf § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG bzw. § 6 AsylbLG bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – mit dem Bescheid bereits ausgeführt wird, dass „Leistungen gewährt werden, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist“. Der Antragsteller wäre also gehalten, etwaige weitere, unabweisbare und ungedeckte Bedarf dem Antragsgegner zur Kenntnis zu bringen.
Ein Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG ist nach allem nicht glaubhaft gemacht.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller, der die Gewährung ungekürzter Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG begehrt, hat nicht dargelegt, welche besonderen Nachteile ihm bei einem Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache drohen. Wie bereits dargelegt, hat der Antragsteller, dessen Unterkunft über Leistungen des Antragsgegners gesichert ist, keine weiteren, ungedeckten Bedarfe dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht und somit bereits nicht den Antragsgegner in die Lage versetzt, weitere, bedarfsdeckende Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG im Rahmen der Gewährung eingeschränkter Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Ob ein besonderes Eilbedürfnis auch deshalb zu verneinen ist, weil der Antragsteller durch den Nachweis von Bemühungen zur Beschaffung eines Passes die begehrte höhere Leistungsgewährung bewirken kann, kann dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Müller Dr. Dewitz Haack