Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.12.2024 bis 31.01.2025 in Höhe von monatlich 130,00 €.
Mit Bescheid vom 30.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2024 hob die Beklagte für die Zeit vom 01.12.2024 bis 31.01.2025 dem Kläger zuvor (mit Bescheid vom 17.09.2024 für die Zeit vom 01.07.2024 bis 31.01.2025 nach §§ 42a Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]) gewährte Grundsicherungsleistungen für Unterkunft in Höhe von monatlich 130,00 € auf und bewilligte nur noch um diesen Betrag verringerte Grundsicherungsleistungen. Hintergrund war die Anfrage des Klägers per E-Mail vom 11.09.2024, ob eine Mietminderung in Höhe von 130,00 € „zu den Kosten der Unterkunft gehört“ und der Kläger auf entsprechende Mitteilung und Anfrage der Beklagten, dass die Mietminderung zu einem entsprechend geringeren Unterkunftsbedarf führe und ob er die Miete gemindert habe, ausführte, die Beklagte gehe eine Mietminderung nichts an, sie müsse den Unterkunftsbedarf in voller Höhe (610,00 €) berücksichtigen, er verwende den mietgeminderten Betrag für Reparaturen seiner „Schrottwohnung“.
Die – sinngemäß und sachdienlich – auf Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2024 und damit sinngemäße Gewährung von weiteren 130,00 € monatlich für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 gerichtete Klage hat das SG aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.02.2025 durch Urteil abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
Der Kläger hat am 23.03.2025 gegen das ihm 26.02.2025 gegen Postzustellungsurkunde sowohl Nichtzulassungsbeschwerde (Az. L 2 SO 975/25 NZB) als auch die vorliegende Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich ausgelegt),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß und sachdienlich),
die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Mit Schreiben vom 02.04.2025 hat die Berichterstatterin den Kläger darauf hingewiesen, dass Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen und der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss als unzulässig nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
Mit Schreiben vom 08.04.2025 hat der Kläger gegen die Berichterstatterin in beiden Verfahren Befangenheitsanträge gestellt, die mit Beschlüssen des Senats vom 29.04.2025 (L 2 SO 1210/25 AB und L 2 SO 1211/25 AB) als unzulässig verworfen worden sind.
Mit Beschluss vom 06.05.2025 (L 2 SO 975/25 NZB) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Die Verfahrensweise steht im Ermessen des Gerichts (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B, juris Rn. 2). Der Senat übt das eingeräumte Ermessen vorliegend dahingehend aus, dass er über den Streitfall durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Der Kläger ist mit Schreiben des Senats vom 02.04.2025 hierzu angehört worden. Dabei ist er darauf hingewiesen worden, dass die Berufung – vgl. bereits die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil – unzulässig ist und dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der er Gebrauch gemacht hat. Rechtliches Gehör ist damit gewährt worden (§ 62 SGG; vgl. zu den Anforderungen: BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B14 AS 56/19 R -, juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 158 Rn. 8 m.w.N.).
Einer Entscheidung durch Beschluss steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem SG teilgenommen hat. Denn eine solche wurde durchgeführt, zu ihr wurde er mit der nachweislich zugestellten Terminbestimmung (Ladung vom 14.01.2025, Zustellung per Postzustellungsurkunde an Kläger am 15.01.2025) geladen und zugleich darauf hingewiesen, dass auch in seiner Abwesenheit entschieden werden kann. Damit ist das durch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte prozessuale Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewahrt, weil er die Möglichkeit hatte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dass der Kläger von dieser Möglichkeit tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, liegt allein in seinem Verantwortungsbereich und führt dazu, dass er sich auf eine Verletzung seines Rechtes auf rechtliches Gehör nicht berufen kann. Daher sind seine prozessualen Rechte auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verletzt, wenn das Rechtsmittelgericht nach entsprechender Anhörung die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss verwirft.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 24.02.2025 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Denn die Berufung hätte der Zulassung bedurft, ist aber weder vom SG in der angefochtenen Entscheidung noch vom LSG durch entsprechenden Beschluss zugelassen worden.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, der eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§144 Abs.1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert ist vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Die Klage und Berufung des Klägers richtet sich – sinngemäß – auf die Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2024/Widerspruchsbescheides vom 06.11.2024 (mit der Folge, dass die vorherige Bewilligung vom 17.09.2024 wieder vollumfänglich Bestand hat) und damit – sinngemäß – auf die Gewährung weiterer 130,00 € monatlich für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 und somit insgesamt 260,00 € für zwei Monate. Die Beschwerdesumme ist somit nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr streitig.
Auf den Beschluss des Senats vom 06.05.2025 im Verfahren L 2 SO 975/25 NZB wird im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 2992/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 974/25
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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