L 2 SO 545/25

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 791/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 545/25
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die ursprüngliche Klägerin, F1 (F.), verstarb 2019. Gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts M1 vom 2. März 2023 wurde sie beerbt zu jeweils ½ von dem Kläger, R1 F1, und W1 F1. Die 2021 verstorbene W1 F1 wurde gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts M1 vom 2. März 2023 vom Kläger allein beerbt.

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 14. August 2017 F., die in Pflegestufe 2 und ab 1. Januar 2017 in Pflegegrad 4 eingestuft war, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bezüglich der nicht gedeckten Pflegeheimkosten ab 1. November 2016 nebst einem Barbetrag. Die Leistungsgewährung erfolgte gemäß § 91 SGB XII als Darlehen. F. besitze einen Miteigentumsanteil von 9/12 an dem Grundstück Flurstück Nummer 51xxx mit Dreifamilienhaus in M1, Stadtteil S1, B1 Straße. Es handele sich dabei um verwertbares Vermögen. Auf den Darlehensbescheid vom 14. August 2017 wurde verwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 14. August 2017 gewährte die Beklagte F. Sozialhilfe gemäß der Nr. 1 des Bescheides ab dem 1. November 2016 als Darlehen. F. verfüge über einen Miteigentumsanteil von 9/12 an dem Hausgrundstück in M1-S1, B1 Straße. Die Hilfe werde bis zur Höhe von 362.000,00 € als Darlehen gewährt. Das vorbezeichnete Vermögen sei nicht geschützt. In der Verwertung dieses Vermögens liege für F. auch keine Härte. Nach Nr. 2 des Bescheides wurde das Darlehen nach den Bestimmungen des SGB XII zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt. Die Höhe ergebe sich aus den jeweiligen Bewilligungsbescheiden. Die Auszahlung erfolge gemäß den Angaben über den jeweiligen Bewilligungsbescheid und sei ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden und werde von der Beklagten direkt an das Pflegeheim bezahlt. Nach Nr. 3 des Bescheides wurde der gesamte Betrag zur Rückzahlung fällig. Nach Nr. 5 des Bescheides war F. dazu verpflichtet, künftige Forderungen bis zur Höhe der Aufwendungen der Beklagten zur Sicherung deren Ansprüche an diese abzutreten. Nach Nr. 6 des Bescheides erging das Darlehen unverzinslich. Nach Nr. 7 verpflichtete sich die Beklagte nach Beseitigung der Notlage und Einstellung der Sozialhilfe dem Darlehensnehmer die Höhe der insgesamt gezahlten Sozialhilfe mitzuteilen und eine Löschungsbewilligung für die eingetragene Grundschuld zu erteilen, soweit das Darlehen zurückgezahlt sei. Nach Nr. 9 des Bescheides erhalte die Beklagte vom Eintrag der Grundschuld in das Grundbuch beim Grundbuchamt der Beklagten Kenntnis. Nach Nr. 10 bewilligte und beantragte die Darlehensnehmerin die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch zu Gunsten der Beklagten zu Lasten des im Grundbuch von M1 Nr. 54xxx eingetragen Miteigentumsanteil des Darlehensnehmers an der Gebäude- und Freifläche M1S1, B1 Straße , Flurstück Nr. 51xxx.

Dem von F. am 30. August 2017 gegen den Bescheid vom 14. August 2017 über die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2018 insofern ab, als sie den Darlehensbescheid vom 14. August 2017 hinsichtlich Nr. 5 des Bescheides aufhob. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die sofortige Verwertung des Grundvermögens sei nicht möglich, da F. und die übrigen Miterben am Grundstück keine Verwertung des Grundstücks wollten. Angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der F., der Höhe von bereits erbrachten laufenden Leistungen und des Umstandes, dass der Grundbesitz der Hauptbestandteil des Vermögens der F. darstelle, sei die dingliche Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zweckmäßig und ermessensfehlerfrei. Da der Grundbesitz in jedem Fall zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen sei, sei die Bestellung einer Grundschuld zugleich das mildere Mittel im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüber der zwangsweisen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Der Sozialhilfeträger könne sowohl in Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages als auch in der Form des Verwaltungsakts handeln.

Gegen den mit Postzustellungsurkunde am 13.  November 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid hat F. am 13. Dezember 2018 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben (ursprüngliches Aktenzeichen: S 8 SO 3742/18). F. hat ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die grundsätzliche Bewilligung der Leistungen in Form des Darlehens werde nicht angegriffen und es sei grundsätzlich richtig, dass die darlehensweise Bewilligung grundbuchrechtlich abgesichert werden könne. Die formulierten Bedingungen betreffend der darlehensweisen Bewilligung der Leistung seien jedoch rechtlich unzutreffend und falsch. Die Beklagte hätte nicht die Form des Verwaltungsakts, sondern die Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wählen müssen. Hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides vom 14. August 2017 sei der Eigentumsanteil von F. in Höhe von 9/12 falsch angegeben, da die Klägerin einen Miteigentumsanteil von ½ habe und die weitere Hälfte in Gesamthandsgemeinschaft der Erbengemeinschaft stehe. Bei Nr. 10 des Bescheides sei nicht differenziert worden, auf welchen Eigentumsanteil die Eintragung erfolgen solle und falls die weitere Miteigentumshälfte des Grundstücks gemeint gewesen sein solle, sei dies rechtlich unzulässig, da es sich hier um Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft handele. Auch fehle eine konkrete Bezifferung der Höhe der Grundschuld.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ergänzend vorgetragen, dass das erhebliche Grundvermögen, sei es als originärer Eigentumsanteil zu ½ oder der Anteil von 3/12 an der Gesamthandsgemeinschaft zur Behebung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen sei. Die Beklagte hat den Gesamtaufwand der F. von November 2016 bis November 2019 erbrachten Sozialhilfe in Höhe von 32.846,54 € festgestellt.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2020 hat das SG das Verfahren ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 19. April 2023 hat die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Sie hat die beiden Erbscheine des Amtsgerichts M1 vom 2. März 2023 vorgelegt. Das SG hat das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 SO 791/23 fortgeführt.

Mit einer Eingabe - beim SG eingegangen am 5.  November 2024 - über eine Zusammenstellung der F. von November 2016 bis November 2019 geleisteten Sozialhilfe hat der Kläger als Rechtsnachfolger von F. sinngemäß erklärt, dass er das Verfahren aufnehme und fortführe.

Mit Urteil vom 5. November 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Nach § 19 Abs. 1 SGB XII sei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten könnten. Nach § 19 Abs. 2 SGB XII sei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht hätten oder das 18. Lebensjahr vollendet hätten und dauerhaft voll erwerbsgemindert seien, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten könnten. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII würden Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet seien, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten sei. Für den Einsatz des Vermögens seien die §§ 90 ff. SGB XII zu beachten. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmen hiervon würden gemäß § 90 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII gelten. Soweit nach § 90 SGB XII für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen sei, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich sei oder für die, die es einzusetzen hätten, eine Härte bedeuten würde, solle die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden (§ 91 Satz 1 SGB XII). Die Leistungserbringung könne davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert werde (§ 91 Satz 2 SGB XII).
Ausweislich der beiden Erbscheine des Amtsgerichts M1 vom 2. März 2023 sei der Kläger alleiniger Erbe von F. und damit auch Rechtsnachfolger. Zur Überzeugung des Gerichts sei die darlehensweise Leistungsgewährung rechtmäßig, zumal nachdem die Beklagte die nach dem Versterben der F. nicht mehr erforderlichen Nrn. 9 und 10 des Bescheides vom 14. August 2017 und damit die Verpflichtung zur Bestellung einer Grundschuld aufgehoben habe, klägerischerseits die grundsätzliche Bewilligung der Leistung in Form des Darlehens nicht angegriffen werde und sich die Beklagte vorliegend ermessensfehlerfrei der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient habe. Abgesehen davon, dass es sich bei der streitgegenständlichen Immobilie mit einem Wert ausgehend von der Kaufpreiszusammenstellung des Gutachterausschusses der Stadt M1 von über 400.000,00 € bereits bzgl. des hälftigen Miteigentumsanteil der F. nicht um Schonvermögen handele, ergebe sich in dieser Situation im Rahmen eines intendierten Ermessens nach § 91 SGB XII, dass Sozialhilfe nur als Darlehen erbracht werden solle. Es seien besondere atypische Gründe, die es geboten hätten, hiervon abzusehen, nicht ersichtlich belegt. Unabhängig davon, ob der Miteigentumsanteil zu ½ oder der Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft betroffen sei, sei das Immobilienvermögen zur Behebung der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich einzusetzen. Die Nennung einer Quote unter Nr. 1 von 9/12 führe nicht dazu, dass die darlehensweise Bewilligung der Leistung rechtswidrig sei. Außerdem sei der in Nr. 1 genannte Betrag von bis zu 362.000,00 € als Höchstgrenze anzusehen und die Beklagte beanspruche sie letztlich nur in Höhe der für den Zeitraum von November 2016 bis zum Versterben der F. gewährten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 32.846,54 €. Im Übrigen ergebe es sich aus dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, dass sich die Rückzahlungspflicht nur auf den bei einem Verkauf der Immobilie erzielten Nettoveräußerungserlös, soweit er tatsächlich zufließe, beziehe, und die Beklagte habe auch zum Ausdruck gebracht, dass die mit dem Unterhalt der Immobilie verbundenen unabweisbaren Aufwendungen berücksichtigt werden könnten. Die weiteren Regelungen des angefochtenen Bescheids begegneten zur Überzeugung des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken.

Gegen das dem Kläger am 7. Februar 2025 an seinem Wohnsitz in den USA zugestellte Urteil hat er mit Schreiben vom 7. Februar 2025 - beim SG eingegangen am 18. Februar 2025 - Berufung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, F. habe bei ihrem Einzug in das Pflegeheim über 50.000,00 € Barvermögen und einen Bausparvertrag in Höhe von 70.000,00 € verfügt. Diese Mittel seien innerhalb eines Jahres für die Heimkosten verwendet worden. F. hätte jedoch für ihre Unterbringung im Pflegeheim zusätzlich ca. 12.000,00 € jährlich gebraucht. Sie sei nur ca. 49 Monate im Pflegeheim gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2024 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2027 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2018 insoweit abzuändern, dass die gewährte Sozialhilfe nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.


Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 12. März 2025 darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit besteht, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweist, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.


II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.


Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs.  2 SGG beschwert, weil diese rechtmäßig sind. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen von Sozialhilfe in Form eines Zuschusses statt des F. im streitigen Zeitraum bewilligten Darlehens.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 14. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2018 (§ 95 SGG). Da sich der Kläger gegen die Bescheide mit dem Ziel wendet, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten, ohne die Beträge zu beziffern, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG), gerichtet auf ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG analog), statthaft. Da die Beklagte bereits geleistet und der Kläger als Rechtsnachfolger der F. noch nicht zurückgezahlt hat, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) geändert werden (Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 - und vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R -).

Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Hilfe zur Pflege als Darlehen ist § 91 Abs.1 SGB XII. Soweit nach § 90 SGB XII für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll nach dieser Vorschrift die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden.
F., die dem Grunde nach gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61, 61a, 65 XII hinsichtlich der Hilfe zur Pflege in Form der stationären Pflege leistungsberechtigt war - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist -, verfügte im streitigen Zeitraum über verwertbares und einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII jedenfalls in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück Flurstück Nr. 51xxx in M1-S1, B1 Straße, bebaut mit einem Drei-Familienhaus. Sie war auch Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft, die die andere Hälfte Eigentumsanteil hielt. An dem Eigentumsanteil der Erbengemeinschaft hatte F. einen Anteil von 3/12. Auch hierbei handelte es sich um einzusetzendes Vermögen. Eine „überschlägige“ Wertermittlung aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses der Stadt M1 hat einen Verkehrswert von rund 484.000,00 € für die gesamte Immobilie, somit bezogen auf einen 9/12-Miteigentumsanteil der F. von rund 362.000,00 € ergeben. Die Erbengemeinschaft verweigerte während des streitgegenständlichen Zeitraums der Betreuerin der F. mit Schreiben vom 19. Mai 2017 die Mitwirkung an der Veräußerung deren Anteils, sodass eine kurzfristige Verwertung des vorhandenen Vermögens nicht möglich war. Der Wert dieses Vermögens lag über der Vermögensfreigrenze von damals 5.000,00 €. Das Vermögen gehörte weder zum Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) noch stand der Verwertung eine Härte im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII entgegen. Zum gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzenden Vermögen gehören auch ein schuldrechtlicher Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§§ 2042, 2046 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) und der hiermit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB. Auch diesen Anspruch hat ein Leistungsberechtigter grundsätzlich zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit als Vermögensgegenstand einzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R -; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 2019 - L 19 AS 1096/17 -).

Ob das vorhandene Vermögen der F. bezüglich ihres gesamthandsgebundenen Miteigentumsanteil von 3/12 bezüglich der bestehenden Erbengemeinschaft als hälftige „Eigentümerin“ des Hausgrundstücks Flurstück Nr. 51xxx in M1-S1 verwertbar war angesichts der Weigerung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Mitwirkung an der Veräußerung dieses Miteigentumsanteils der F., kann dahinstehen, denn sie war jedenfalls bezüglich ihres hälftigen Miteigentumsanteils am genannten Hausgrundstück ohne rechtliche Beschränkung verfügungsberechtigt. Auch zu einem tatsächlichen Verwertungshindernis bezüglich des hälftigen Miteigentumsanteil der F. am genannten Hausgrundstück ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Schon der hälftige Miteigentumsanteil von F. stellt als Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII dar. Der allein auf den hälftigen Miteigentumsanteil von F. entfallende Wert des Hausgrundstücks in Höhe von ca. 240.000,00 € übersteigt den im streitigen Zeitraum noch geltenden Freibetrag von 5.000,00 € deutlich.

Festzuhalten ist auch, dass F. selbst bzw. die sie im Widerspruchs-und Klageverfahren vertretende Betreuerin zu keinem Zeitpunkt gegen die darlehensweise Gewährung der Hilfe zur Pflege an sich vorgegangen sind. Soweit die „Bestandteile“ des Bescheids vom 14. August 2017 in seinen Nrn. 5, 9 und 10 Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens gewesen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Nr. 5 des angefochtenen Bescheids schon mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2018 und die Nrn. 9 und 10 in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2024 seitens der Beklagten aufgehoben worden sind.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 91 Satz 1 SGB XII waren unstreitig erfüllt. Die sofortige Verwertung des Grundvermögens war nicht möglich, da die F. selbst und auch die übrigen Miterben (Schreiben vom 19. Mai 2017) keine Verwertung des Grundvermögens wollten. Die Verwertung hätte daher erst am Ende eines zivilrechtlichen und betreuungsrechtlichen Verfahrens erfolgen können. Für die Dauer dieses Verfahrens musste jedoch der Pflegeheimplatz der F. gesichert bleiben.

Dass nach dem Vorbringen des Klägers, welches erstmals im Berufungsverfahren erfolgte, F. selbst über genügend „Barmittel“ verfügt habe, um den stationären Aufenthalt im Pflegeheim über dem streitgegenständlichen Zeitraum zu sichern und es einer Verwertung des Grundvermögens diesbezüglich nicht bedurft hätte, findet in den im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie Berufungsverfahren angefallenen Unterlagen keinerlei Stütze.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 22 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.   


 

Rechtskraft
Aus
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