L 2 AS 1018/25

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3133/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1018/25
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.


Der Kläger begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 und für den Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024.

Der Kläger meldete im Jahr 2008 die Ausübung eines Gewerbes an. Er stand in den hier streitigen Zeiträumen im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Für seine Mietwohnung entstanden ihm für die Zeit von Oktober 2021 bis Januar 2022 monatliche Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten in Höhe einer Grundmiete von 400,00 €, Nebenkosten in Höhe von 250,00 € und Stellplatzkosten in Höhe von 20,00 €. In der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 beliefen sich die Unterkunftskosten auf eine Grundmiete von 470,00 € und Stellplatzkosten in Höhe von 20,00 € sowie bis zum 30. November 2023 auf Nebenkosten in Höhe von 215,00 € und ab dem 1. Dezember 2023 auf Nebenkosten in Höhe von 210,00 €.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Wegen fehlender Mitwirkung versagte dieser mit Bescheid vom 10. Februar 2022 die Leistungsgewährung ab Oktober 2021.

Am 14. Februar 2022 erhob der Kläger die unter dem Aktenzeichen S 3 AS 497/22 vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe anhängige Klage, mit welcher er sich gegen den Versagungsbescheid vom 10. Februar 2022 wendete und die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1.Oktober 2021 begehrte.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2022 bewilligte ihm der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Januar 2023 und setzte dabei den Leistungsanspruch für Oktober 2021 auf 0,00 €, für November 2021 auf 945,46 €, für Dezember 2021 auf 1.096,00 € und für Januar 2022 auf 1.099,00 € fest.

Im Rahmen des Klageverfahrens S 3 AS 497/22 erhob der Kläger mit am 3. März 2022 beim SG eingegangenem Schreiben verschiedene Einwendungen gegen die Höhe der mit Bescheid vom 22. Februar 2022 bewilligten Leistungen und reichte den Bescheid zur Akte. Mit Schreiben vom 4. März 2022 wies der Beklagte darauf hin, dass in Bezug auf den Bescheid vom 22. Februar 2022 zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei.
Während des Klageverfahrens S 3 AS 497/22 stand der Kläger in der Zeit vom 1. Juni bis zum 12. Oktober 2023 als Promoter in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R1 GmbH.

Am 6. Oktober 2023 beantragte der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten Grundsicherungsleistungen. Wegen fehlender Mitwirkung versagte der Beklagte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 7. November 2023. Mit den sodann vorgelegten Antragsunterlagen reichte der Kläger u.a. das Schreiben seines Vermieters vom 31.Juli 2023 zur Akte, wonach dieser ihm mitteilte, den Nebenkostenvorschuss ab 1. September 2023 auf 215,00 € monatlich zu erhöhen, weshalb die Gesamtmiete ab diesem Zeitpunkt 705,00 € (Grundmiete in Höhe von 470,00 €, Stellplatzmiete in Höhe von 20,00 € und Nebenkostenvorschuss in Höhe von 215,00 €) betrage.

Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge ging auf dem Konto des Klägers am 17. November 2023 eine Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2021 in Höhe von 4.081,21 € sowie am 29. November 2023 eine Gehaltsnachzahlung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis mit der Firma R1 GmbH in Höhe von 101,27 € ein. Zudem erhielt er für Oktober 2021 ausweislich der diesen Monat betreffenden Gehaltsabrechnung einen Nettoverdienst in Höhe von 654,00 €.

Mit Bescheid vom 22. November 2023 bewilligte ihm die Wohngeldstelle Wohngeld für Oktober 2023 in Höhe von 468,00 €.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2022 zurück.

Am 16. Dezember 2023 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 erhoben. Zudem hat er mit Schreiben vom 17. Dezember 2023 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, er weise diesen „Bescheid“ als falsch zurück.

Am 20. Dezember 2023 hat der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024 bewilligt
- in Höhe von 367,26 € für den Monat Oktober 2023 (Gesamtbedarf in Höhe von 1.187,00 € [Regelbedarf in Höhe von 502,00 € + Grundmiete in Höhe von 170,00 € + Nebenkosten in Höhe von 215,00 €] abzüglich um Freibetrag verringertes Erwerbseinkommen in Höhe von 151,74 € und Wohngeld in Höhe von 468,00 €),
- in Höhe von 0,00 € für den Monat November 2023 (Gesamtbedarf in Höhe von 1.187,00 €   [Regelbedarf in Höhe von 502,00 € + Grundmiete in Höhe von 170,00 € + Nebenkosten in Höhe von 215,00 €] abzüglich um Freibetrag verringertes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1,02 € und der Einkommenssteuererstattung in Höhe von 4.081,21 und der Umsatzsteuererstattung in Höhe von 255,43 €),
- in Höhe von 1.187,00 € für den Monat Dezember 2023 (Gesamtbedarf in Höhe von 1.187,00 € [Regelbedarf in Höhe von 502,00 € + Grundmiete in Höhe von 470,00 € + Nebenkosten in Höhe von 215,00 €]),
- in Höhe von 1.248,00 € für die Monate Januar bis März 2024 (Gesamtbedarf in Höhe von 1.248,00 € [Regelbedarf in Höhe von 563,00 € + Grundmiete in Höhe von 470,00 € + Nebenkosten in Höhe von 215,00 €]).
Zur Begründung des Vorläufigkeitsvorbehalts hat der Beklagte auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers verwiesen.

Mit Mitwirkungsaufforderung vom selben Tag hat der Beklagte den Kläger zur Vorlage der Lohnabrechnung der Firma R1 GmbH für November 2023, der vorläufigen EKS für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 und der Kopie des Bescheides über die Umsatzsteuererstattung über 255,43 € aufgefordert.

Mit auf den 16. Dezember 2023 datiertem, am 28. Dezember 2023 beim SG zu dem vorliegenden Rechtsstreit eingegangenem Schreiben hat der Kläger vorgetragen, er wende sich gegen die unterlassene Auszahlung des Bürgergeldes seit Dezember 2023. Er habe alle Unterlagen vorgelegt, weshalb der Beklagte zur Auszahlung verpflichtet sei. Er habe keine Tätigkeit ausgeübt.

Am 29. Dezember 2023 hat der Kläger Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2023 erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe im November 2023 keine Einnahmen gehabt. Die Steuerrückzahlungen bezögen sich auf 2021. Auch habe er im gesamten Zeitraum Ansprüche auf Mehrbedarfe, weil er Unterhaltszahlungen an sein Kind leiste, der Gehaltsverlust ausgeglichen werden müsse und er Zahlungen aus laufenden Verträgen leisten müsse. Zudem hat er darauf hingewiesen, er habe im Dezember 2023 eine Gehaltsnachzahlung für Oktober 2023 in Höhe von 423,83 € erhalten. Der dem Schreiben beigelegte Kontoauszug weist am 27. Dezember 2023 einen Zahlungseingang der Firma R1 GmbH in Höhe von 423,83 € aus.
Aktenkundig geworden bei dem Beklagten sind in der Folge die vorläufige EKS, in welcher der Kläger angegeben hat, aus seiner selbstständigen Tätigkeit „Coaching Training“ in der Zeit von Oktober bis Dezember 2023 und auch in der Zeit von Januar bis März 2024 keine Einnahmen erzielt zu haben, sowie die Gehaltsmitteilung der Firma R1 GmbH für Dezember 2023, aus der sich eine Nachberechnung für Oktober 2023 und eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 123,38 € ergeben hat.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 als unzulässig verworfen.

Nachdem die Wohngeldstelle im Hinblick auf die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab Oktober 2023 mit Bescheid vom 23. Januar 2024 die Wohngeldbewilligung für Oktober aufgehoben und von dem Beklagten die Erstattung des bewilligten Wohngeldes für Oktober 2023 verlangt hatte, hat der Beklagte den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2023 mit Bescheid vom 26. Januar 2024 abgeändert und für Oktober 2023 Grundsicherungsleistungen in Höhe von  nunmehr 835,26 € (Gesamtbedarf in Höhe von 1.187,00 € [Regelbedarf in Höhe von 502,00 €  + Grundmiete in Höhe von 470,00 € + Nebenkosten  in Höhe von 215,00 €] abzüglich um Freibetrag verringertes Erwerbseinkommen in  Höhe von 351,74 €) bewilligt und das Erstattungsbegehren der Wohngeldstelle erfüllt.

Mit am 29. Januar 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger ausgeführt, er habe vom 1. Juni bis 12. Oktober 2023 bei der Firma R1 GmbH gearbeitet. Es gehe in der Sache um rechtsgrundlose Kürzungen der Grundsicherungsleistung. Er reiche auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 ein. Mit weiterem Schreiben vom 21. Februar 2024 hat er die auch bei dem Beklagten aktenkundigen Kontoauszüge vorgelegt, ausweislich derer ihm am 19. Januar 2024 eine Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2022 in Höhe von 300,50 € zugeflossen ist. Mit am 2. April 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte wäre im Oktober 2023 bzw. November 2023 Anfang Dezember 2023 leistungspflichtig gewesen, stattdessen habe er erst am 21. Dezember 2023 über den Zeitraum entschieden. Der Beklagte wende das aus dem Finanzrecht stammende Zuflussprinzip an, das im Sozialrecht keine Anwendung finde. Mit Schreiben vom 21. März 2024 und vom 22. März 2025 hat er zudem vorgetragen, aufgrund der Speicherung seiner Bewerberdaten liege ein Datenschutzverstoß und eine unerlaubte Handlung vor, weshalb er um Abhilfe bitte.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 29.  November 2024 endgültig über den Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 entschieden und den Anspruch in folgender Höhe festgesetzt:
- in Höhe von 835,26 € für den Monat Oktober 2023 (Gesamtbedarf in Höhe von 1.187,00 € [Regelbedarf in Höhe von 502,00 € + Grundmiete in Höhe von 470,00 € + Nebenkosten in Höhe von 215,00 €] abzüglich um den Freibetrag verringertes Erwerbseinkommen in Höhe von 351,74 €),
- in Höhe von 0,00 € für den Monat November 2023
- in Höhe von 965,90 € für den Monat Dezember 2023 (Gesamtbedarf in Höhe von 1.187,00 € [Regelbedarf in Höhe von 502,00 € + Grundmiete in Höhe von 470,00 € + Nebenkosten in Höhe von 215,00 €] abzüglich um den Freibetrag bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 221,10 €),
- in Höhe von 955,70 € für den Monat Januar 2024 (Gesamtbedarf in Höhe von 1.248,00 € [Regelbedarf in Höhe von 563,00 € + Grundmiete in Höhe von 470,00 € + Nebenkosten in Höhe von 215,00 €] abzüglich von um Absetzbetrag bereinigtes Einkommen aus Steuererstattung in Höhe von 292,30 €),
- in Höhe von 1.248,00 € für die Monate Februar und März 2024 (Gesamtbetrag in Höhe von 1.248,00 € [Regelbedarf in Höhe von 563,00 € + Grundmiete in Höhe von 470,00 € + Nebenkosten in Höhe von 215,00 €]).
Nach Anrechnung des Einkommenszuflusses der Firma R1 GmbH im Dezember 2023 und der Anrechnung der Steuerrückerstattung für das Jahr 2022 ergebe sich eine Überzahlung.

Mit Erstattungsbescheid vom 29. November 2024 hat der Beklagte die Erstattung von Grundsicherungsleistungen in Höhe von 513,40 € gefordert. Diese Forderung hat der Kläger „unter Vorbehalt“ ausweislich der Kassenmitteilung des Inkasso-Services der Arbeitsagentur vom 28. Januar 2025 beglichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2024 hat der Beklagte den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024 betreffenden Widerspruch vom 29. Dezember 2023 zurückgewiesen. Die hiergegen beim SG am 30. Dezember 2024 eingegangenen Klagen sind unter den Aktenzeichen S 4 AS 3497/23 und S 4 AS 5/25 anhängig gewesen. In dem Verfahren S 4 AS 5/25 hat der Kläger ausgeführt, ihm stünden für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 monatlich mindestens 1.265,00 € zu.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2024 hat der Beklagte dem Kläger für den Monat November 2021 Grundsicherungsleistungen in Höhe von weiteren 595,44 € bewilligt und hiermit eine in diesem Monat fällig werdende Nebenkostenabrechnung übernommen.

Den gegen den Erstattungsbescheid vom 29.  November 2024 am 17. Dezember 2024 erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.  Januar 2025 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 4 AS 290/25  anhängig und mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Februar 2025 abgewiesen worden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2025 hat der Kläger die Klagen Aktenzeichen S 4 AS 3479/24 und S 4 AS 5/25 zurückgenommen.

Mit Urteil vom 21. Februar 2025 hat das SG den Beklagten verpflichtet, den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 29. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2024 abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 80,00 € zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Streitgegenstand sei der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2024, mit welchem der Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 endgültig bewilligt habe. Dieser Bescheid sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Er habe den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 20. Dezember 2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. Januar 2024 vollständig ersetzt und damit im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Zwar habe der Kläger bei Klageerhebung seine Klage zunächst gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 gerichtet, der den Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Januar 2022 betreffe. Bereits mit dem am 28. Dezember 2023 beim SG eingegangenen Schreiben habe er sein Klagebegehren aber auch auf die seiner Meinung nach fehlende Auszahlung der Grundsicherungsleistungen seit November 2022 gerichtet. Dies habe er im Schriftsatz vom 21. Februar 2024 bestätigt, indem er wörtlich die Leistungsgewährung im November 2023 „ohne Wenn und Aber“ verlange und sich auch direkt auf den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2023 bezogen habe, der die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 betreffe, den er allerdings fälschlicherweise als Bescheid vom 21. Dezember 2023 bezeichnet habe. Prozessual handele es sich um eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG, die zulässig sei, wenn die übrigen Beteiligten einwilligten oder das Gericht die Änderung für sachdienlich halte. Nach § 99 Abs. 2 SGG sei die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen habe. Einer Einlassung zur Hauptsache, d.h. eines Gegenvorbringens zur geänderten Klage, bedürfe es hierfür nicht. Es reiche aus, wenn sich der Beklagte ohne Widerspruch gegen die Klageänderung zur geänderten Klage - und sei es allein bezüglich der Zulässigkeit - sachlich geäußert habe. Vorliegend habe sich der Beklagte in diesem Sinne rügelos auf die geänderte Klage eingelassen, indem er mit Schriftsatz vom 28. Februar 2024 zu erkennen gegeben habe, dass er das zum damaligen Zeitpunkt bei ihm anhängige Widerspruchsverfahren gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2023 i.d.F. des vorläufigen Änderungsbescheides vom 26. Januar 2024 für gegenüber dem Klageverfahren vorrangig halte. Denn inhaltlich habe er sich hiermit zur Zulässigkeit der geänderten Klage geäußert.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei der Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2023, der den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Januar 2022 betreffe. Dieser Bescheid sei vielmehr Gegenstand des unter dem Aktenzeichen S 3 AS 497/22 geführten Rechtsstreits, weshalb einer erneuten, diesen Bescheid betreffenden Klage dessen anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegenstehe. Mit der unter dem Aktenzeichen S 3 AS 497/22 geführten Klage habe sich der Kläger zwar zunächst nur gegen den Bescheid vom 10. Februar 2022 gewendet, mit welchem der Beklagte die Leistungsgewährung ab dem 1. Oktober 2022 versagt habe. Der nach erfolgter Mitwirkung ergangene Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 2022 sei auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 3 AS 497/22 geworden. Der Bescheid vom 22. Februar 2022 sei aber im Wege der Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in das Klageverfahren S 3 AS 497/22 einbezogen worden. Bereits mit Schreiben vom 1. März 2022 habe sich der Kläger nämlich gegen den Bescheid vom 22. Februar 2022 gewendet und die hiernach bewilligte Leistungshöhe angegriffen. Auf diese Klageerweiterung habe sich der Beklagte rügelos eingelassen, indem er mit Schriftsatz vom 4. März 2022 auf die fehlende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hingewiesen und sich mithin zur Zulässigkeit der geänderten Klage eingelassen habe. Der während des im Entscheidungszeitpunkt noch anhängigen Klageverfahrens S 3 AS 497/22 ergangene Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 sei gemäß § 95 SGG in das Verfahren S 3 AS 497/22 einbezogen, der Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2024, mit welchem der Beklagte die Leistungsbewilligung für November 2021 abgeändert habe, sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 3 AS 497/22 geworden.
Darüber hinaus sei Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits der Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024, mit welchem der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 als unzulässig verworfen habe. Dieser sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des unter dem Aktenzeichen S 3 AS 497/22 anhängigen Verfahrens geworden. Denn mit dieser allein verfahrensrechtlichen Entscheidung habe der Beklagte den Bescheid vom 22. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2023 weder abgeändert noch ersetzt.
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2024 und 22. März 2024 einen nicht näher konkretisierten Datenschutzverstoß des Beklagten mitgeteilt habe und um Abhilfe gebeten habe, sei nicht ersichtlich, dass er hiermit eine neue Klage habe erheben wollen, zumal er sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG hierzu nicht mehr geäußert und auch keinen entsprechenden Klageantrag gestellt habe.
Soweit sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 richte, sei die Klage als isolierte Anfechtungsklagegemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe den Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2023 zu Recht als unzulässig verworfen, weil ein Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid nicht statthaft sei.
Soweit der Kläger höhere Leistungen in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024 als bewilligt begehre, sei die Klage als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolge er die begehrte höhere Leistungsbewilligung, mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die weitere Leistungsauszahlung. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig, insbesondere stehe der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerweiterung noch kein Widerspruchsverfahren gegen den angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2023 durchgeführt gehabt habe. Denn diese bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der zweiten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung sei in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen, nachdem der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides, ersetzt durch den abschließenden Bewilligungsbescheid vom 29. November 2024, durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2024 zurückgewiesen habe.
Die Klage sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2025 sei insoweit rechtswidrig, als er dem Kläger für den Monat Oktober 2023 20,00 € und in den Monaten Dezember 2023 bis März 2024 um je 15,00 € zu geringe Grundsicherungsleistungen bewilligt und ausgezahlt habe. Im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der abschließenden Bewilligung sei § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Hiernach entschieden die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspräche oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantrage. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 die Leistungen zunächst im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers vorläufig bewilligt. Auch entspräche der abschließend festzustellende Leistungsanspruch nicht dem endgültigen Leistungsanspruch. Dass der Kläger vorliegend als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Märtz 2024 erfülle, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch lägen keine Anspruchsausschlüsse vor. In Bezug auf die Bedarfshöhe habe der Beklagte in dem hier streitigen Zeitraum die für den alleinstehenden Kläger maßgeblichen zutreffenden Regelbedarfssätze zugrunde gelegt. Diese hätten für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2023 monatlich 502,00 € und ab dem 1. Januar 2024 monatlich 563,00 € betragen. In den Unterkunftsbedarf seien neben der berücksichtigten Grundmiete und den Nebenkosten auch die monatlichen Stellplatzkosten einzubeziehen. Die monatlichen Unterkunftskosten, die der Kläger in  der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. November 2023 zu zahlen gehabt habe, beliefen sich auf 705,00 € (bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 470,00 €, Nebenkosten in Höhe von 215,00 € und Kosten für einen Stellplatz in Höhe von 20,00 €). Dies sei dem aktenkundigen Mietvertrag vom 14. Februar 2015 zu entnehmen sowie dem Schreiben des Vermieters vom 31. Juli 2023, in welchem dieser ab September 2023 monatliche Nebenkostenabschläge in Höhe von 215,00 € gefordert habe. Ab dem 1. Dezember 2023 beliefen sich die Nebenkostenabschläge auf monatlich 210,00 €, nachdem der Vermieter in Abänderung des Schreibens vom 31. Juli 2023 mit Schreiben vom 11. November 2023 nur noch eine um 5,00 € geminderte Gesamtmiete in Höhe von 700,00 € gefordert habe. Hiervon habe der Beklagte mit dem Bescheid vom 29. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2025 für den gesamten Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 einen monatlichen Bedarf in Höhe von 685,00 €, bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 470,00 € und Nebenkosten in Höhe von 215,00 € berücksichtigt.  Die Reduzierung der Nebenkosten ab 1. Dezember 2023 und 5,00 € habe er mithin nicht nachvollzogen, ebenso wenig habe er die Stellplatzkosten berücksichtigt. Diese Stellplatzkosten seien als weiterer Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Diese umfassten alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergäben, wobei auf dasjenige abzustellen sei, was zu Wohnzwecken angemietet werde oder untrennbar Gegenstand der Mietvereinbarung sei. Im Hinblick auf Aufwendungen für einen Stellplatz gelte danach, dass sie über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar im Grundsatz nicht zu übernehmen seien, weil sie für ein Ausstattungsmerkmal bezahlt würden, das nicht mehr der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Wohnzwecken diene. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei hiervon aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar sei und der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ in der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte. Entscheidend für die fehlende „Abtrennbarkeit“ sei im Sinne eines „Alles-oder-nichts“, ob es dem Leistungsberechtigten möglich sei, seinen Wohnraumbedarf mietvertraglich zu decken, ohne zugleich zur Zahlung der Miete für einen Stellplatz verpflichtet zu sein. Es fehle an einer „Abtrennbarkeit“, wenn die Wohnung ohne Stellplatz nicht anmietbar sei und der Stellplatz auch nicht separat gekündigt werden könne, mithin Wohnung und Stellplatz Bestandteil eines einheitlichen Mietvertrages seien. In Anwendung dieser Maßstäbe seien vorliegend die Stellplatzkosten in Höhe von monatlich 20,00 € als Unterkunftsbedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen, da es an einer Abtrennbarkeit fehle. Ausweislich des vorliegenden Mietvertrages vom 14. Februar 2025 sei dieser einheitlich über Wohnraum und Stellplatz geschlossen worden. So werde in der in § 1 des Mietvertrages enthaltenen Beschreibung des vermieteten Objekts gleichrangig neben den Wohnräumen der Stellplatz genannt. Die nach § 3 des Mietvertrages monatlich zu zahlende Gesamtmiete weise den Stellplatz als integralen Bestandteil dieser Miete aus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung der Möglichkeit einer Teilkündigung bestünden nicht, nachdem weder unter dem die Kündigungsfristen betreffenden § 2 Nr. 2 noch unter § 18 des Mietvertrags, der besondere Kündigungsgründe beträfe und auch nicht unter § 23 des Mietvertrages, der weitere Vereinbarungen beträfe, eine Teilkündigung in Bezug auf den Stellplatz vorgesehen sei. Auch halte sich der Gesamtmietpreis in dem hier maßgeblichen Zeitraum einschließlich der Stellplatzkosten innerhalb des Rahmens der Angemessenheit. Denn nach § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II würden die Bedarfe für Unterkunft innerhalb der Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen würden, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Zudem bestimme § 65 Abs. 3 SGB II, dass Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31.  Dezember 2022 bei den Karenzzeiten nach § 12 Abs.3 Satz 1 und § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II unberücksichtigt blieben. Nachdem der Kläger im Jahre 2023 erst ab Oktober im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden habe, habe der gesamte hier maßgebliche Zeitraum in dem Karenzzeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gelegen.
Weitere Bedarfe bestünden nicht. Insbesondere habe der Beklagte zutreffend keine Mehrbedarfe in dem hier maßgeblichen Zeitraum berücksichtigt. Soweit der Kläger im Rahmen seines Widerspruchs gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2023 ausgeführt habe, ihm stünde ein Mehrbedarf als „Zuschlag, da der Gehaltsverlust ausgeglichen“ werden müsse, zu, existiere hierfür keine Anspruchsgrundlage, insbesondere handele es sich nicht um einen unabweisbaren, besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Gleiches gelte, soweit er einen Mehrbedarf wegen „fortlaufender Zahlungen aus Verträgen“ begehre. Ebenso wenig sehe das SGB II einen Mehrbedarf für Unterhaltszahlungen für ein Kind vor.
Insgesamt habe beim Kläger damit in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. November 2023 ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.207,00 € (502,00 € + 705,00 €), für Dezember 2023 in Höhe von 1.202,00 € (502,00 € + 700,00 €) und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2024 in Höhe von 1.263,00 € (563,00 € + 700,00 €) bestanden.
Der Beklagte habe das dem Kläger in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum zugeflossene Einkommen zutreffend bedarfsmindernd berücksichtigt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien als Einkommen zu berücksichtigen die Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen seien. Nach § 11 Abs. 2 SGB II seien die Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zuflössen. Im Oktober 2023 habe der Kläger für die bis 12. Oktober 2023 ausgeübte Erwerbstätigkeit Einkommen in Höhe von 654,00 € erhalten. Dieses habe der Beklagte um den auf das Erwerbseinkommen entfallenden Absetzbetrag nach § 11b SGB II reduziert und ein Erwerbseinkommen in Höhe von 351,74 € berücksichtigt. Weitere Absetzungen seien nicht vorzunehmen gewesen. Insbesondere hätten die Voraussetzungen des § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II nicht vorgelegen. Ein Unterhaltstitel sei nicht aktenkundig und werde vom Kläger auch nicht behauptet. Ebenso wenig seien Absetzungen für etwaige Ausgaben aus seiner selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen, da diese nur vom Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit abzusetzen wären, was der Kläger im vorliegenden Zeitraum aber nicht erwirtschaftet habe. Ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 1.207,00 € habe sich der Grundsicherungsleistungsanspruch des Klägers damit auf 855,26 € belaufen.
Im November 2023 habe der Kläger neben einer Gehaltsnachzahlung eine Einkommenssteuererstattung in Höhe von 4.081,21 € und eine Umsatzsteuererstattung in Höhe von 255,43 € erhalten. Entgegen seiner Auffassung seien die Steuererstattungen als Einkommen zu berücksichtigen gewesen, das im Zuflussmonat zu berücksichtigen gewesen sei. Soweit der Kläger vorgetragen habe, noch Schulden gegenüber der Steuerbehörde zu haben, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Denn im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Bereits die Einkommenssteuerrückzahlung in Höhe von 4.081,21 € habe den Bedarf für den Monat November 2023 in Höhe von 1.207,00 € bei Weitem überstiegen, weshalb die Beklagte den Leistungsanspruch für diesen Monat zu Recht auf 0,00 €festgesetzt habe.
Im Dezember 2023 habe der Kläger eine Urlaubsabgeltung für seine bis Anfang Oktober ausgeübte Erwerbstätigkeit in Höhe von netto 423,83 € erhalten. Diese Zahlung habe der Beklagte zutreffend als Einkommen im Zuflussmonat berücksichtigt und es um den hierauf entfallenden Freibetrag für Erwerbseinkommen in Höhe von 202,73 € bereinigt. Ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 1.202,00 € habe sich der Grundsicherungsleistungsanspruch des Klägers damit auf 980,90 € belaufen.
Im Monat Januar 2024 sei dem Kläger eine weitere Steuererstattung in Höhe von 300,50 € zugeflossen. Ebenso wie in Bezug auf die im November 2023 zugeflossenen Steuererstattungen bestünden auch hinsichtlich der Berücksichtigung dieser Steuererstattung als Einkommen abzüglich der von dem Beklagten vorgenommenen Absetzung in Höhe von 8,20 € keine Bedenken. Ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 1.263,00 € und berücksichtigungsfähigem Einkommen in Höhe von 292,30 € habe sich der Leistungsanspruch im Januar 2024 auf 970,70 € belaufen.
Durch die Monate Februar und März 2024 habe sich der Leistungsanspruch auf je 1.263,00 € belaufen, nachdem der Kläger - wovon auch der Beklagte ausgegangen sei - in diesen Monaten kein Einkommen zugeflossen sei. Jenseits der fehlenden Berücksichtigung des Bedarfs für die Kosten des Stellplatzes bestünden keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Entscheidungen. Soweit der Kläger sinngemäß vorgetragen habe, der Beklagte habe die Leistungen zu spät bewilligt, nachdem er bereits im Oktober 2023 hilfebedürftig gewesen sei und die Leistungsbewilligung erst im Dezember erfolgt sei, folge hieraus keine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides. Zudem beruhe der Umstand, dass der Beklagte nicht bereits im Oktober 2023 die Leistung bewilligt habe, auf der fehlenden Mitwirkung des Klägers, der selbst das Antragsformular erst Ende November 2023 beim Beklagten eingereicht habe.
Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe der endgültig zu gering bewilligten Leistungen in Höhe von 80,00 €. Nachdem er die Erstattungsforderung des Beklagten bereits voll umfänglich in Höhe von 513,40 € beglichen habe, sei sein Zahlungsanspruch nicht durch die ursprüngliche vorläufige, den Leistungsanspruch übersteigende Leistungsgewährung erloschen.

Gegen das dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 1. März 2025 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 26. März 2025 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren in dem Umfang, in dem seine Klage abgewiesen worden ist, weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2025 bezüglich der Abweisung seiner Klage aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 29. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2024 abzuändern und ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 1.265,00 € zu bewilligen sowie für diesen Zeitraum weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1.823,74 € zu zahlen und den Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 14. April 2025 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hi9ngewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das angefochtene Urteil des SG Karlsruhe vom 21. Februar 2025 und der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2924 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2024 sind in dem Umfange rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, in dem das SG die Klage abgewiesen hat. Auch bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2024 ist das SG zutreffend zu der Rechtsauffassung gelangt, dass dieser Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Das SG hat zutreffend unter Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Normen den Anspruch des Klägers auf höhere Grundsicherungsleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 312. März 2024 übe die dem Kläger mit diesem Urteil zugesprochenen 80,00 € hinaus wie auch einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2024 verneint. Diesbezüglich nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung im Urteil des SG vom 21. Februar 2025 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs.2 SGG).

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.  


 

Rechtskraft
Aus
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