L 5 U 148/25 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 49 U 137/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 U 148/25 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.03.2025 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.03.2025, mit dem es gegenüber dem Sachverständigen ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EUR festgesetzt hat, war aufzuheben.

Ist eine schriftliche Begutachtung angeordnet und versäumt der Sachverständige eine ihm gesetzte Frist, soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 411 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn dieses vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht worden ist. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden (§ 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 EUR nicht übersteigen (§ 411 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Sachverständige bei Säumnis setzt ein Verschulden des Sachverständigen voraus (vgl. nur Scheuch, in: BeckOK ZPO, § 411 Rn. 6).

 

Der Senat musste den angefochtenen Beschluss aufheben, weil sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, dass das Sozialgericht dem Sachverständigen vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses eine hinreichend bemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

Zwar hat das Sozialgericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom 30.01.2025 eine dem Grunde nach ausreichende Nachfrist bis zum 28.02.2025 gesetzt. Der Beschluss wurde jedoch (am 04.02.2025) nicht unmittelbar dem Sachverständigen, sondern einer im P. Universitätsklinikum beschäftigten Mitarbeiterin ausgehändigt. Damit wurde keine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorgenommen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es sich bei dem P. Universitätsklinikum nicht um die Wohnung oder die Geschäftsräume des Sachverständigen handelt, und auch nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung, in der der Sachverständige lebt. Vielmehr ist der Sachverständige unter der vom Sozialgericht verwendeten Anschrift selber als Direktor der Klinik „Zitat wurde entfernt“ sowie Leiter des „Zitat wurde entfernt“ beschäftigt. Angesichts dessen wäre eine Ersatzzustellung an den Sachverständigen in dem P. Universitätsklinikum gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO von vornherein nicht möglich gewesen (zur Ersatzzustellung vgl. z.B. Senat, Beschluss v. 13.06.2022 - L 5 KR 318/22 B, juris Rn. 4 ff.; Beschluss v. 19.12.2022 - L 5 U 216/22 B; Beschluss v. 18.04.2024 - L 5 SB 74/24 B, juris Rn. 9). Eine erweiternde Auslegung der Zustellungsvorschriften auf ggf. vergleichbare Sachverhalte kommt aufgrund ihres formalen Charakters nicht in Betracht (vgl BGH, Beschluss v. 14.05.2019 - X ZR 94/18, juris Rn. 10).

 

Es lässt sich auch nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO eingetreten ist. § 189 ZPO lautet: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

 

Auf Nachfrage des Senats hat der Sachverständige u.a. vorgetragen, dass „die Mitteilung des Sozialgerichts Duisburg zur Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 28.02.2025“ nicht mit einem Eingangsstempel versehen sei. Insofern könne er - der Sachverständige - „das Datum des Eingangs nicht sicher angeben“. Sicher sei, „dass erst die dritte Einladung der Patientin hier am 05.03.2025 funktioniert“ habe.

 

Angesichts dieses nicht zu widerlegenden Vortrags dürfte zwar feststehen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein tatsächlicher Zugang nebst Kenntnisnahme der mit Beschluss vom 30.01.2025 gesetzten Nachfrist durch den Sachverständigen erfolgt sein mag. Gleichzeitig besteht allerdings die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass dem Sachverständigen der Beschluss vom 30.01.2025 erst kurz oder sogar erst nach Fristablauf tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist. Da sich nach alledem nicht feststellen lässt, wann der Beschluss vom 30.01.2025 dem Sachverständigen tatsächlich zugegangen ist, konnte eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 11.07.2018 - XII ZB 138/18, juris Rn. 7 a.E.) nicht eintreten.

 

Auf die Frage, ob der Sachverständige schuldhaft gehandelt hat, kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass sich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 3000 EUR bei einer erstmaligen Säumnis als erheblich zu hoch gegriffen darstellt.

 

Abschließend weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass etwaige Hinderungs- und Verzögerungsgründe - wie z.B. Arbeitsüberlastung oder Schwierigkeiten bei der Einbestellung der zu begutachtenden Personen - dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Zum einen kann auch die verspätete Mitteilung von Hinderungsgründen zu einem Verschulden des Sachverständigen an Versäumung der Nachfrist führen. Zum anderen hat das Gericht häufig bessere Möglichkeiten, den Sachverständigen zu unterstützen (z.B. durch Aufenthaltsermittlungen).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

 

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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