L 6 AS 111/23

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 452/20
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 111/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze


Die Inanspruchnahme von Elternzeit als solche ist nicht sozialwidrig, auch wenn sie Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II auslöst. 

Die gezielte, nach außen erkennbare Verwendung der Elternzeit zu dieser Elternzeit fremden Zwecken in einem zeitlichen Umfang, der einen zeitlich überwiegenden Anteil an Kinderbetreuungszeit zwingend ausschließt, dürfte, wenn sie zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt, sozialwidrig sein.
 


I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines sozialwidrigen Verhaltens des Klägers wegen der Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). 

Der 1975 geborene Kläger lebte mit seiner 1983 geborenen Ehefrau B. A. sowie dem 2008 geborenen Sohn C. A., der 2012 geborenen Tochter D. A. und der 2020 geborenen Tochter E. A. zusammen. Er erzielte Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei der G. GmbH, bei der er seit 19. November 2007 beschäftigt war. Im Monat März 2020 betrug das Nettoentgelt 1.538,73 Euro (elektronische Verwaltungsakte [eVA] Bl. 63/603). Daneben bezogen die Ehefrau des Klägers Kindergeld für die drei Kinder (eVA Bl. 46/603) und der Kläger Wohngeld von der Stadt Kassel (Bescheid vom 2. Januar 2020, eVA Bl. 77/603). Auf einen Antrag der Ehefrau des Klägers vom 17. März 2020 wurde dieser mit Bescheid vom 5. Mai 2020 von der Familienkasse außerdem Kinderzuschlag für die drei Kinder C. A., D. A. und E. A. für den Zeitraum von April 2020 bis einschließlich September 2020 in Höhe von monatlich 517,00 Euro bewilligt (eVA Bl. 132/603).

Am 18. März 2020 beantragte der Kläger Elternzeit für die zuletzt geborene Tochter E. Ihm wurde mit Bescheid vom 30. April 2020 durch die Elterngeldstelle des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Höhe von 942,89 Euro monatlich bewilligt für den Zeitraum 9. April 2020 bis 8. April 2021 (eVA Bl. 138/603).

Am 2. April 2020 beantragte die Ehefrau des Klägers für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten (eVA Bl. 1/603). Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 (eVA Bl. 153/603) bewilligte der Beklagte dem Kläger und den vier mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen für die Zeit vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag und Elterngeld. Der Erstattungsanspruch der Stadt Kassel wegen überzahlten Wohngeldes für April und Mai 2020 nach § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wurde laut Schreiben des Beklagten vom 6. November 2020 befriedigt. Ein Antrag der Ehefrau des Klägers auf Kinderzuschlag vom 14. September 2020 wurde mit Bescheid der Familienkasse Hessen vom 6. Oktober 2020 (eVA Bl. 222/603) abgelehnt. Auf den Folgeantrag des Klägers aus dem September 2020 bei dem Beklagten wurden mit Bescheid vom 2. November 2020 ab 1. Oktober 2020 wiederum Leistungen nach dem SGB II bewilligt, nun noch unter Anrechnung von Kindergeld und Elterngeld (eVA Bl. 230/603). 

Am 7. Mai 2020 stellte der Kläger bei dem Beklagten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Berufskraftfahrerausbildung (LKW-Führerschein). Sein Arbeitgeber hatte ihm in Aussicht gestellt, dass er 4,- Euro mehr pro Stunde werde verdienen können, wenn er den LKW-Führerschein mache, wofür der Kläger meinte, sechs bis zwölf Monate Zeit zu benötigen (so die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2020 ab. Den Widerspruch des Klägers vom 29. Juni 2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2020 zurück. Die Leistung der beruflichen Weiterbildung sei zur Eingliederung des Klägers zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erforderlich. Der Kläger sei vor seiner Elternzeit einer Vollzeittätigkeit bei der G. GmbH nachgegangen. Dieser Vollzeittätigkeit liege ein unbefristeter und ungekündigter Arbeitsvertrag zugrunde. Da er nach Ende der Elternzeit wieder seiner Beschäftigung in Vollzeit nachgehen werde, wodurch die Hilfebedürftigkeit beendet werde, bestehe keine Notwendigkeit für die Förderung einer Berufskraftfahrerausbildung. Selbst wenn keine Fortführung dieser Tätigkeit beim Arbeitgeber G. GmbH erfolge, wäre die Vermittlung des Klägers vorrangig gegenüber anderen Maßnahmen (eGA S 6 AS 625/20, Bl. 12). Die hiergegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Kassel nahm der Kläger anwaltlich vertreten am 21. September 2023 zurück (eGA S 6 AS 625/20, Bl. 363). 

Bereits mit Schreiben vom 23. April 2020 (eVA Bl. 108/603) hörte der Beklagte den Kläger zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten an. Der Kläger habe die Hilfebedürftigkeit der Personen seiner Bedarfsgemeinschaft möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig sowie ohne wichtigen Grund herbeigeführt. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er sein Einkommen vermindert. Er habe Elterngeld für sein Kind E. beantragt, obwohl seine Ehefrau keiner Tätigkeit nachgehe. Dadurch verringere sich sein Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma G. und der Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld entfalle vollständig. Soweit der Kläger die Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, ohne dass er für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe, sei er zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen nach dem SGB II verpflichtet (§ 34 Abs. 1 SGB II). Dies schließe geleistete Beiträge zur Sozialversicherung ein. Eine Ersatzpflicht trete nicht ein, sofern der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe. 

Mit Schreiben vom 2. Mai 2020 (eVA Bl. 114, 115/603) antwortete der Kläger dem Beklagten, dass er während der Elternzeit einen Lkw-Führerschein machen und seine Bachelor- und Masterzeugnisse anerkennen lassen wolle, sodass er danach ein höheres Einkommen erzielen könne. Er begehre hierfür die Kostenübernahme des Beklagten.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 (eVA Bl. 149/603) stellte der Beklagte ein sozialwidriges Verhalten seitens des Klägers fest. Seine Ehefrau hätte das Basiselterngeld erhalten können (300,00 Euro monatlich) und der Kläger hätte weiterhin bei der Firma G. Vollzeit arbeiten gehen können. Das Einkommen hätte sich dann sogar erhöht und nicht wie bei der vom Kläger gewählten Variante verringert. Ob und in welcher Höhe er aufgrund seines Verhaltens zum Ersatz erbrachter Geld- und Sachleistungen verpflichtet sei, werde ihm in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt.

Am 26. Mai 2020 legte der Kläger anwaltlich vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Mai 2020 ein. Ein Verhalten, das Hilfebedürftigkeit herbeiführe, erhöhe oder aufrechterhalte, sei dann nicht sozialwidrig sei, wenn es durch das Gesetz gebilligt oder gefordert werde. So liege es auch bei der Inanspruchnahme von Elternzeit/Elterngeld. Man könne frei wählen, wer in Elternzeit gehe beziehungsweise Elterngeld beantrage. Dies sei insbesondere für Erwerbstätige und auch Väter gedacht. Im Übrigen behalte der Kläger seine Arbeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2020 (eVA Bl. 169/603) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11. Mai 2020 zurück. Ein sozialwidriges Verhalten sei ein Tun oder Unterlassen, das zwar nicht rechtswidrig sein müsse, aber aus Sicht der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu missbilligen sei. Da die Ehefrau keiner Tätigkeit nachgehe, sei die Betreuung der Kinder gesichert. Das Elterngeld solle die individuelle Situation stabilisieren und die wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen sichern. Die Beantragung des Elterngeldes habe das Ziel gehabt, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, um Leistungen und Förderungen zu erhalten, und sei somit nach den Wertungen des SGB II sozialwidrig. Keine aktive Vaterrolle, sondern der Erwerb eines aus Steuergeldern finanzierten LKW-Führerscheins und Anerkennung der Zeugnisse sei Ziel der der Beantragung des Elterngeldes gewesen. Damit sei auch in subjektiver Hinsicht ein sozialwidriges Verhalten gegeben.

Am 7. August 2020 haben der Kläger, seine Ehefrau und die drei Kinder anwaltlich vertreten Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2020 beim Sozialgericht Kassel erhoben.

Im Frühjahr 2021 hat der Kläger seine durch die Elternzeit unterbrochene Tätigkeit wiederaufgenommen.

Die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens haben das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit/Elterngeld ein normales, kein verwerfliches Verhalten sei. Es gehe nicht darum, die Betreuung/Erziehung der Kinder sicherzustellen, sondern sich daran beteiligen zu können. In Alleinverdienerehen sollten dies beide Eltern können. Träten als Motive zur Betreuung und Erziehung der Kinder weitere hinzu, ändere dies nichts an dem gesetzgeberischen Willen, dass Elternzeit/Elterngeld die Betreuung/Erziehung der Kinder fördern sollten. Die weiteren Motive des Klägers zeugten im Übrigen von seinem Willen, den Lebensstandard ohne staatliche Leistungen sicherstellen zu wollen. Sozialwidrig sei ein nach objektivem Maßstab aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligendes Verhalten. Dies sei nach den Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit [zu § 34 SGB II] dann nicht der Fall, wenn es durch andere Gesetze gebilligt oder gefördert werde (Rz. 34.5 [aktuelle Fassung: Fachliche Weisungen der BA zu § 34 SGB II, Rz. 34.9 Absatz 18]). Als Beispiel werde hier die Inanspruchnahme von Elternzeit genannt. Der Beklagte könne auch nicht vorschreiben, welcher Elternteil Erziehungszeit in Anspruch nehmen solle. Dies stelle einen Eingriff in Art. 6 Grundgesetz (GG) dar, der nicht verhältnismäßig wäre. Die Entscheidung, welcher Elternteil in welchem Umfang sich der Erziehung des Kindes widme, sei eine ureigene Entscheidung der Eltern, nicht des Beklagten. 

Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2020 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung verwiesen. Es ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Ergänzend hat er vorgetragen, dass das sozialwidrige Verhalten nicht in dem Antrag auf Elternzeit/Elterngeld liege, sondern in der Einstellung der Vollzeiterwerbstätigkeit, obwohl die Ehefrau keiner Tätigkeit nachgehe, woraufhin Leistungen nach dem SGB II erforderlich geworden seien. Die Zumutbarkeit gemäß § 10 SGB II habe nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Januar 2023 (eGA Bl. 105/491) in vollem Umfang stattgegeben und den an den Kläger gerichteten Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2020 aufgehoben. 

Die Klage sei als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage sei auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2020 sei rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.

Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass die Jobcenter bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II mittels gestufter Verwaltungsentscheidungen durch einen Grundlagen- und darauf aufbauende Leistungsbescheide vorgehen könnten (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 34 (Stand: 18.01.2022) Rn. 82 m.w.N.).

Der Kläger [zu 1] komme als Volljähriger als Ersatzpflichtiger in Betracht. Bei ihm und seiner Bedarfsgemeinschaft lägen die Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vor.

Der Kläger [zu 1] habe zwar die Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II kausal herbeigeführt.

Liege eine entsprechende Hilfebedürftigkeit im konkreten Fall vor, könne sie eine Erstattungspflicht nur auslösen, wenn ihre Voraussetzung, nämlich das Nichtvorhandensein des zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens oder Vermögens, von dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten „herbeigeführt“ worden sei. Das sei anzunehmen, wenn sein Verhalten für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit ursächlich gewesen sei. In Betracht komme sowohl ein aktives Tun als auch ein Unterlassen, das unmittelbar dazu geführt habe, dass ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder Vermögen für ihn beziehungsweise die Angehörigen seiner Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verfügung stehe und deshalb Hilfebedürftigkeit eintrete (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 34 (Stand: 18.01.2022) Rn. 23 m.w.N.).

Der Antrag auf Elternzeit/Elterngeld des Klägers [zu 1] sei für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft durch Entfall des Einkommens seiner Vollzeiterwerbstätigkeit ursächlich gewesen.

Für dieses etwaig sozialwidrige Verhalten des Klägers [zu 1] habe aber jedenfalls ein wichtiger Grund vorgelegen und treffe den Kläger [zu 1] insbesondere auch kein Verschulden.

Das konkret vorgeworfene Verhalten müsse nach den Wertungen des SGB II sozialwidrig sein, was nach den Umstanden des Einzelfalls zu beurteilen sei.

Zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg müsse ein spezifischer Bezug bestehen, um das Verhalten selbst als „sozialwidrig“ bewerten zu können. Erfasst werde danach ein Verhalten, das in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichtet sei beziehungsweise hiermit in „innerem Zusammenhang“ stehe oder einen spezifischen Bezug zu nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen habe. Das Verhalten müsse im Hinblick auf den im SGB II verankerten Grundsatz der Eigenverantwortung in zu missbilligender Weise den Betreffenden oder seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in die Lage gebracht haben, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen, wobei Anhaltspunkt für die Einordnung die Tatbestände sein könnten, die nach § 31 SGB II zur Absenkung des Arbeitslosengeld-Il-Anspruchs führen könnten. Dabei genüge allerdings eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II allein nicht, wenn es sich nicht zugleich um ein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entschuldbares Verhalten handelt (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 34 (Stand: 18.01.2022) Rn. 32 m.w.N.).

Ein wichtiger Grund sei nach allgemeiner Auffassung anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls Umstände vorlägen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers – den Interessen des Individuums der Vorrang einzuräumen sei. Dabei müsse der wichtige Grund objektiv vorliegen. Unerheblich sei demgegenüber, ob der Verursacher glaube, einen wichtigen Grund zu haben (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 34 (Stand: 18.01.2022) Rn. 33 m.w.N.). 

Eine Ersatzpflicht lasse sich aus der Herbeiführung der Voraussetzungen der Leistungsgewährung nur herleiten, wenn den Verursacher ein Verschulden treffe. Dabei setze schuldhaftes Handeln im Sinne des § 34 SGB II Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Vorsatz sei das Wissen und Wollen eines bestimmten Erfolgs (unbedingter Vorsatz). Für die Bejahung von Vorsatz genüge es aber auch, dass der Handelnde den Eintritt eines bestimmten Erfolgs zumindest für möglich halte und billigend in Kauf nehme (bedingter Vorsatz). Grob fahrlässig handele nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletze. Das werde regelmäßig anzunehmen sein, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und das nicht beachtet werde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Es müsse also vorhersehbar gewesen sein, dass das Verhalten Hilfebedürftigkeit herbeiführe. Darüber hinaus müsse der Verursacher der Hilfebedürftigkeit auch das Fehlen eines wichtigen Grundes gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt haben.

Zwar müssten nach § 2 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Sie und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen hätten in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssten ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Indem der Kläger [zu 1] einen Antrag auf Elternzeit/Elterngeld gestellt habe, sei das Einkommen aus seiner Vollzeiterwerbstätigkeit entfallen, obwohl seine Ehefrau keiner Tätigkeit nachgegangen sei. Die Betreuung der Kinder sei gesichert gewesen. Hätte der Kläger das Einkommen aus seiner Vollzeiterwerbstätigkeit weiter und seine Ehefrau ein Einkommen aus Elterngeld bezogen, wäre das gesamte Einkommen der Familie sogar noch höher und nicht niedriger gewesen. Auch hätten der Lebensunterhalt, der Lkw-Führerschein und die Zeugnisanerkennung durch Steuergelder finanziert werden sollen.

Nach der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II (WDB-Beitrags-Nr. 100006) – wonach die Tatbestände nach § 31 SGB II, so auch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 10 SGB II (Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen), Anhaltspunkte für ein sozialwidriges Verhalten bieten könnten – seien die Eltern frei darin zu bestimmen, wer die Elternzeit nehme.

Auch der Alleinverdiener könne nicht auf die Fortführung seiner Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Sollten durch die Inanspruchnahme der Elternzeit beide Partner „arbeitslos“ werden, müsse ein Partner bestimmt werden, der die Kinderbetreuung übernehme. Der andere Partner müsse sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Kläger hätten vorgetragen, dass sich der Kläger [zu 1] der Kinderbetreuung habe widmen und seine Ehefrau (die Klägerin zu 2) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen sollen.

Weiterhin liege nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 34 SGB II ein wichtiger Grund regelmäßig vor, wenn das Verhalten durch andere gesetzliche Vorschriften gebilligt oder gefordert werde. Ausdrücklich benannt werde die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Außerdem habe das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 3. September 2020 – В 14 AS 43/19 R –, juris, Rn. 17 ff.) erneut herausgestellt, dass es geboten sei, § 34 SGB II als einen eng zu fassenden Ausnahmetatbestand zu verstehen. Vor diesem Hintergrund verhalte sich vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne eines Wissenselementes nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst sei. Hinzukommen müsse bei einem grob fahrlässigen Herbeiführen auf der Wertungsebene, dass das zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen führende Verhalten in vergleichbarer Weise zu missbilligen sei wie ein Verhalten, das ausdrücklich auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen angelegt sei, und ihm damit wertungsmäßig gleichstehe (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 34 (Stand: 18.01.2022) Rn. 52 ff. m.w.N.).

Der Kläger [zu 1] habe in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass er sich einer etwaigen Sozialwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen sei. Der Beklagte habe letztlich ein sozialwidriges Verhalten des Klägers [zu 1] nicht feststellen können. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2020 sei rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt.

Gegen das ihm am 27. Februar 2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. März 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt und wie folgt begründet: 

Streitgegenständlich sei der Bescheid vom 11. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2020, mit dem ein sozialwidriges Verhalten gegenüber dem Kläger zu festgestellt werde. Der Bescheid richte sich ausdrücklich nur an diesen und betreffe ausschließlich ihn. Die Kläger zu 2 bis 5 seien hingegen weder Adressaten des Bescheides noch durch diesen beschwert. De Klage sei hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 unzulässig und hätte dementsprechend als unzulässig verworfen werden müssen.

Auf diesen Vortrag ist die Klage der in erster Instanz als Kläger zu 2 bis 5 geführten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit Schreiben vom 31. August 2023 zurückgenommen worden (eGA Bl. 203).  

Der Beklagte hat weiter vorgetragen, das erstinstanzliche Gericht sei hinsichtlich des Klägers der Ansicht, dass dieser sich nicht einer etwaigen Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei. Diese Auffassung vermöge nicht zu überzeugen.

Der Kläger habe seit Dezember 2020 ein weiteres Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel (AZ. S 6 AS 625/20) geführt, das die Ablehnung eines Antrags auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung (Förderung einer Berufskraftfahrerausbildung) zum Gegenstand habe. Ein entsprechender Antrag vom Mai 2020 sei mit Bescheid vom 2. Juni 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 abgelehnt worden. Jener Antrag stehe zeitnah in Verbindung mit dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom April 2020. Aus dem Gesamtzusammenhang dränge sich der Eindruck auf, dass es dem Kläger zu 1 nicht allein um die Wahrnehmung der Elternzeit gegangen sei, sondern vorrangig um den Erwerb eines aus Steuergeldern durch die Allgemeinheit finanzierten LKW-Führerscheins und eine entsprechende Ausbildung. Auf die entsprechenden Darlegungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2020 werde Bezug genommen. Im Falle eines Erfolges seines Antrages auf berufliche Weiterbildung (Förderung einer Berufskraftfahrerausbildung) wäre der Kläger – wie von ihm angestrebt – in einer entsprechenden Weiterbildung bzw. Berufskraftfahrerausbildung eingebunden gewesen und hätte in diesem Umfang für eine Kinderbetreuung nicht mehr bereitgestanden.

Insoweit liege auf der Wertungsebene ein zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen führendes Verhalten vor, welches in vergleichbarer Weise zu missbilligen sei wie ein Verhalten, das ausdrücklich auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen angelegt sei und ihm damit wertungsmäßig gleichstehe. Dem Kläger hätte auch bewusst sein müssen, dass er bei Einstellung seiner vorherigen Beschäftigung und einer beabsichtigten Weiterbildung, finanziert und gefördert durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II, auch auf dessen Grundsicherungsleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes würde angewiesen sein.

Mit der Beantragung von Elterngeld durch den Kläger und der damit zusammenhängenden zeitweiligen Beschäftigungsaufgabe sei per se noch kein sozialwidriges Verhalten gegeben. Mit der Beantragung gehe jedoch einher, dass sich der das Elterngeld beanspruchende Elternteil dann zweckentsprechend zuvörderst um die Betreuung und Fürsorge des Kindes kümmere.

Wie bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen, sei der Zweck des Elterngeldes die Sicherung der wirtschaftlichen Situation und Lebensgrundlage von Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Kindes vorrangig dessen Betreuung widmeten, d.h. es solle die Teilhabe an Beruf und Familie von Müttern und Vätern fördern und die wirtschaftliche Existenz unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen sichern (vgl. Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Drucksache 16/1889).

Dieser Zweck werde indes unterlaufen, wenn aktive Beschäftigungsverhältnisse (zeitweilig) aufgegeben würden, um Elterngeld zu beanspruchen, obwohl der andere Elternteil ohne bestehendes Beschäftigungsverhältnis das Elterngeld ebenso hätte beantragen können, mit der Folge, dass ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden müssten, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Kurzum: Sinn des Elterngeldes sei es sicherlich nicht, gerade die Bedürftigkeit im Sinne des SGB II herbeizuführen.

Die Ehefrau des Klägers habe für eine Vermittlung in Arbeit gerade nicht zur Verfügung gestanden, denn sie habe gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, dass sie Elternzeit in Anspruch nehme (s. die entsprechenden elektronischen Vermerke („VerBIS Vermerke“) aus dem Zeitraum 6. Juli 2020 bis 1. März 2022: eGA Bl. 260-265). Aus diesen gehe hervor, dass sich die Ehefrau in Elternzeit befinde (nach eigenen Angaben für drei Jahre, Vermerk vom 21. Januar 2022) und aus diesem Grund auch der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht erforderlich sei. Dementsprechend seien von Seiten des Beklagten keine Vermittlungsaktivitäten erfolgt und im Übrigen auch nicht von Seiten der Ehefrau des Klägers ersichtlich.

Insofern bleibe festzustellen, dass der streitgegenständliche Ersatzanspruch sich nicht maßgeblich auf die Inanspruchnahme von Elterngeld durch den Kläger und die zeitweise Aussetzung der Erwerbstätigkeit gründe – dies sei, wie auch der Kläger vorbringe, sein gutes Recht. Vielmehr ergebe sich aus einer Gesamtschau der Umstände, dass aufgrund einer Einstellung der Erwerbstätigkeit des Klägers zum Zwecke des Elterngeldbezuges, obgleich die Ehepartnerin des Klägers keine Erwerbsbeschäftigung ausgeübt habe und eine solche auch während des Elterngeldbezuges des Klägers offensichtlich nicht angestrebt habe, Leistungen nach dem SGB II hätten in Anspruch genommen werden müssen. Das sodann geführte weitere Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel lege nahe, dass es dem Kläger entgegen der Zweckrichtung des Elterngeldes nicht ausschließlich um eine Teilhabe an Beruf und Familie und eine gestärkte Möglichkeit, aktiver Vater zu sein, gegangen sei, sondern darum, sich während der Elternzeit und des Leistungsbezugs nach dem SGB II einen LKW-Führerschein finanzieren zu lassen. Letztlich habe die zeitweilige Aussetzung der Erwerbstätigkeit – auch nach Wiederaufnahme der Beschäftigung im April 2021 – zu einem Bezug von steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II bis 28. Februar 2022 geführt. Mithin sei auf der Wertungsebene von einem auf Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen führenden Verhalten auszugehen, welches in vergleichbarer Weise aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen sei wie ein Verhalten, das ausdrücklich auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen angelegt sei und ihm damit wertungsmäßig gleichstehe. Wegen der Bezifferung des Ersatzanspruchs in Höhe von 21.400,- Euro sei bei dem Beklagten gegenwärtig ein Widerspruchsverfahren anhängig, das im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhe.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. Januar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, seine „Motivlage“ sei überhaupt nicht zu prüfen. Er und seine Familie hätten sich dafür entschieden, dass er Elterngeld beantrage. Dies sei eine vom Staat ausdrücklich vorgesehene Leistung, die an kein Motiv der Eltern geknüpft sei. Sie diene der Förderung der Eltern. Diese seien in ihrer Entscheidung darin frei, wer das Elterngeld beziehe. Elternzeit zu nehmen, sei vom Staat gewollt. Die Inanspruchnahme von Elterngeld sei das genaue Gegenteil von „sozialrechtswidrig“.

Der Beklagte wolle mit seiner Auffassung Eltern vorschreiben, wer das Elterngeld beantrage. Immer dann, wenn das Einkommen des Erwerbstätigen so gestaltet sei, dass durch die Inanspruchnahme ein ergänzender SGB II-Anspruch bestehe, würden die Antragsteller mit einem Ersatzanspruch konfrontiert. Dabei sehe das Gesetz bei der Berechnung des Freibetrages gerade eine Differenzierung vor. Werde Elterngeld aufgrund vorheriger Arbeit berechnet, würden Freibeträge anerkannt. Wer nur das Basiselterngeld ohne Erwerbsarbeit beziehe, müsse dieses vollständig für den Bedarf verwenden. Die Argumentation des Beklagten führe zu willkürlichen bis hin zu existenzgefährdenden Ergebnissen.

Im Übrigen habe die Ehefrau für die Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestanden.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere des Inhalts des weiteren Vortrags der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte (Leistungsakte) des Beklagten verwiesen. Die Gerichtsakte des Verfahrens S 6 AS 625/20 betreffend die Finanzierung eines LKW-Führerscheins für den Kläger wurde beigezogen.   


Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Sie hat nur mehr das erstinstanzliche Urteil zum Gegenstand, soweit es den Kläger [zu 1] betrifft; die ursprünglichen Kläger zu 2 bis 5 haben die Klage zurückgenommen: In diesem Umfang ist das Urteil wirkungslos geworden (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung), so dass der Senat insoweit eine Entscheidung nicht mehr zu treffen hat.

Streitgegenständlich ist der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2020.

Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat diesen daher zu Recht auf die Anfechtungsklage des Klägers hin aufgehoben.

Das Sozialgericht hat schon eine Sozialwidrigkeit des Verhaltens des Klägers verneint und jedenfalls auf der subjektiven Ebene des Vorwurfs, der Kläger sei sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst gewesen, einen Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich bezüglich des dort als Kläger zu 1 geführten Klägers zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Argumente des Beklagten in der Berufung aufnehmend wird wie folgt ergänzend ausgeführt: 

Der über 18-jährige Kläger kommt grundsätzlich als erstattungsverpflichtete Person nach § 34 SGB II in Betracht. Sein Verhalten (Ruhenlassen des Arbeitsverhältnisses auf den Antrag auf Elternzeit) war kausal für ein verringertes Familieneinkommen, das zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führte. 

Ziel des Elterngeldes ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BT-Drs. 16/1889 vom 20. Juni 2006, S. 2). Es ist bezogen auf die Freistellung eines Arbeitnehmers während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nach §§ 15 ff., die – wie die Bezeichnung Elternzeit verdeutlicht – die Betreuung und Erziehung des bzw. der Kinder erleichtern soll; sie wird ergänzt durch die auf die Dauer von zwölf bzw. 14 Monaten begrenzte Zahlung von Elterngeld nach §§ 1 ff. BEEG. Durch Elterngeld und Elternzeit sollen außerdem die Chancengleichheit von Mann und Frau gefördert werden (vgl. dazu auch Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 1. Auflage, vor §§ 15-21 BErzGG Rn. 1).

Der Zweck des Elterngeldes, die wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern, konnte vorliegend bei Beantragung von Elternzeit durch den Kläger von vornherein nicht erreicht werden. Denn die Familie des Klägers war vor Beantragung von Elternzeit und auch danach vom ergänzenden Bezug staatlicher, steuerfinanzierter, einkommensabhängiger Sozialleistungen abhängig. Mit dem Antrag des Klägers als Vater des zuletzt geborenen Kindes sank gegenüber dem zuvor bezogenen Erwerbseinkommen sein Einkommen, da das Elterngeld dieses nicht vollständig ersetzte. Im Fall des Klägers hat dies dazu geführt, dass die Familie aus dem (ergänzenden) Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld herausgefallen ist und stattdessen (wiederum ergänzend) dem Leistungssystem des SGB II unterfiel. Die hiermit eingetretene Verschiebung der Familie des Klägers von einem System steuerfinanzierter, einkommensabhängiger ergänzender Leistungen in ein anderes System steuerfinanzierter, einkommensabhängiger ergänzender Leistungen, einem System der Fürsorgeleistungen im engeren Sinne (SGB II), liegt in der – sich mit wechselnden Leistungshöhen immer wieder verschiebenden – Abgrenzung dieser Leistungssysteme begründet. Der Zweck des Elterngeldes, die wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen (im weiteren Sinne) zu sichern, kann überhaupt nur erreicht werden, wenn das Nettoeinkommen des in Elternzeit gehenden Elternteiles so hoch war, dass – bei im Übrigen unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen – auch unter 70 Prozent dieses Einkommens noch ein Familieneinkommen sichern, das die Familie von steuerfinanzierten, einkommensabhängigen ergänzenden staatlichen Sozialleistungen unabhängig macht. 

Ungeachtet der auch zuvor schon bestehenden Abhängigkeit von bedarfsabhängigen Sozialleistungen ist allerdings der Regelungsbereich des § 34 SGB II im Ausgangspunkt jedenfalls betroffen: Die aus Sicht des Beklagten neu eingetretene Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II stellt sich in der Sache als eine etwas vergrößerte Hilfebedürftigkeit gegenüber der zuvor gegebenen Situation einer Anspruchsberechtigung nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) und dem Wohngeldgesetz dar. Da aber bereits die Erhöhung der Hilfebedürftigkeit nach Satz 2 der Bestimmung den Tatbestand des § 34 SGB II erfüllt, kommt es letztlich nicht darauf an, ob man das Verhalten des Klägers als Herbeiführung der Leistungsberechtigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II allein im System des SGB II oder als Erhöhung der Hilfebedürftigkeit systemübergreifend betrachtet. 

Entscheidend dafür, dass die objektive Herbeiführung der Leistungsberechtigung nach dem SGB II nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. deren Erhöhung nach dessen Satz 2 nicht den Erstattungstatbestand auslöst, ist vielmehr, dass dem Kläger für sein Verhalten, also dem Ruhenlassen der Erwerbstätigkeit und die Inanspruchnahme des niedrigeren Anspruchs auf Elternzeit/Elterngeld nach dem BEEG ein wichtiger, ein gesetzlich anerkannter wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Seite steht. 

Insoweit zeigen gerade die Ansprüche aus dem BEEG, dass der Gesetzgeber ein Verhalten wie das des Klägers grundsätzlich fördern will und es daher nicht als sozialwidrig im Sinne von § 34 SGB II qualifiziert werden kann. Dabei hatte der Senat auch nicht im Einzelnen zu erforschen, in welchem Umfang der Kläger sich im Einzelnen um die Kinder gekümmert hat und ob dies das einzige oder jedenfalls primäre Motiv für sein Verhalten war: Das BEEG erlaubt zwar eine Missbrauchskontrolle in dem Sinne, dass die Leistungshöhe des Elterngeldes durch Maßnahmen vor der Geburt des Kindes nicht beliebig optimiert werden kann (vgl. z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. November 2019 – L 9 EG 32/18 –, juris; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2016 – B 10 EG 5/15 R –, juris). Es findet aber im Elternzeitrecht keine Kontrolle statt, ob der Elterngeld beziehende Elternteil sich tatsächlich und in welchem Umfang um das Kind, das den Anspruch auslöst, kümmert. Dass das SGB II dem Kläger mit oder ohne Elternzeit ohnehin eine gewisse Rolle in der Betreuung der Kinder zuweist, zeigt sich schon daran, dass der Ehefrau in der Bedarfsgemeinschaft kein Alleinerziehendenzuschlag zusteht, gleich ob der Ehemann Elternzeit in Anspruch nimmt oder nicht. Inwieweit sich die Rollenverteilung der Ehegatten während der Elternzeit des Klägers geändert hat, wird im Elterngeld-/Elternzeitrecht nicht überprüft und ist für den Leistungsanspruch nach dem BEEG wie auch für den Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber nach § 15 BEEG grundsätzlich irrelevant. 

Vorliegend hat der Beklagte vorgetragen, die Ehefrau des Klägers habe sich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Auch hat er Vermerke vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ehefrau des Klägers für die ersten Lebensjahre des dritten Kindes vom Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung entbunden wurde. Der Beklagte ging ersichtlich davon aus, dass der Ehefrau des Klägers eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar war, (auch) ohne dass sie einen Antrag auf Elternzeit gestellt hatte. Vorliegend ist aber nicht in Streit, ob mit der Elternzeit des Ehemanns (des Klägers) dieses Zumutbarkeitshindernis für die Ehefrau entfallen ist. Zwar spricht viel dafür, dass während der Elternzeit des Klägers und der Betreuung des jüngsten Kindes durch ihn, ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar war. Dies ist aber vorliegend nicht streitgegenständlich. Es geht nicht um die Sanktionierung der Ehefrau, sondern um eine Erstattungspflicht des Klägers.

Der Beklagte macht mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend, der Kläger habe sich erstattungspflichtig gemacht. Das SGB II erlaubt es aber nicht, das Recht des allein erwerbstätigen Vaters nach dem BEEG zu beschneiden, Elternzeit zu nehmen und also sein Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen. Dass das Zusammenspiel von BEEG und SGB II vorliegend dazu führt, die Bedürftigkeit im Sinne des SGB II herbeizuführen, ist zwar nicht – insoweit hat der Beklagte recht – Sinn des Elterngeldes, wohl aber eine gegebenenfalls hinzunehmende Folge.

Wie sich die Eltern die Betreuungszeit mit dem Kind tatsächlich aufteilen, liegt beim Bezug von Elterngeld außerhalb des Bereichs, der von Staats wegen zu kontrollieren ist. Auch wenn das BEEG keine Kontrolle der Betreuungsleistung gegenüber dem Kind und damit der zweckentsprechenden Verwendung der durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses gewonnenen Zeit vorsieht, könnte es allerdings im Rahmen des § 34 SGB II eine Rolle spielen, ob die gewonnene Zeit nachweislich und gezielt und nach außen erkennbar zu Elterngeld fremden Zwecken, also nicht zur Betreuung des Kindes, verwendet wird. In letzterem Fall dürfte ein wichtiger Grund im Sinne des § 34 SGB II zu verneinen sein, weil die Elternzeit von außen (also ohne Einblick in die familieninterne Rollenverteilung) erkennbar zweckwidrig verwendet wird.

Ob der vorliegende Fall für die Frage eines Erstattungsanspruchs nach § 34 SGB II anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger in dem Zeitraum, in dem er Elterngeld bezog, statt in Vollzeit zu arbeiten in Vollzeit oder zu wesentlichen Teilen des Tages eine Ausbildung zum LKW-Fahrer gemacht hätte, kann indessen dahinstehen. Denn es handelt sich insoweit um einen hypothetischen Fall. 

Da die LKW-Führerscheinausbildung seitens des Beklagten nicht finanziert wurde, konnte der Kläger diese nicht durchführen. Es gibt damit keinen äußeren Anhalt, dass die Elternzeit zu anderen Zwecken als der Betreuung des Kindes verwendet wurde. Ob die geplante LKW-Führerscheinausbildung das eigentliche Motiv des Elterngeldantrags des Klägers war, kann damit dahinstehen. Denn der Vorsatz bzw. die grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des § 34 SGB II beziehen sich auf das Kennen/Nichtkennen der Soziallwidrigkeit des Verhaltens, nicht auf eine Motivlage: Das Verschuldenserfordernis bezieht sich auf die Sozialwidrigkeit des in Rede stehenden Verhaltens; schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich danach – im Sinne eines Wissenselements – nur, wer sich auch der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst (oder grob fahrlässig nicht bewusst) ist. Hinzutreten muss außerdem – weil der Vorwurf des sozialwidrigen Verhaltens jedenfalls nicht primär aus dem Maß der Sorgfaltswidrigkeit Dritten gegenüber abzuleiten, sondern vorrangig aus Sicht der in Anspruch genommenen Allgemeinheit zu treffen ist – auf der Wertungsebene, dass das zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen führende Verhalten in vergleichbarer Weise zu missbilligen ist wie ein solches, das auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen ausdrücklich angelegt ist, das grob fahrlässige Verhalten der vorsätzlichen Herbeiführung also wertungsmäßig gleichsteht (BeckOGK/Stotz SGB II § 34 Rn. 34). 

Die Inanspruchnahme von Elternzeit als solche – insoweit sieht es der Beklagte nicht anders – ist aber gerade nicht sozialwidrig. Die gezielte, nach außen erkennbare Verwendung der Elternzeit zu dieser Elternzeit fremden Zwecken (z.B. LKW-Fahrerausbildung in einem zeitlichen Umfang, der einen zeitlich überwiegenden Anteil an Kinderbetreuungszeit zwingend ausschließt) dürfte zwar, wenn sie zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt, sozialwidrig sein. Zu einem solchen Verhalten ist es aber nicht gekommen. Damit fehlt es an einem Bezugspunkt für eine Verschuldensprüfung. Das bloße Motiv zur Inanspruchnahme von Elternzeit ohne korrespondierendes, nach außen tretendes sozialwidriges Verhalten erlaubt keinen Verschuldensvorwurf. 

Für die Frage einer Sanktionierung hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (L 19 AS 1769/13 B –, juris Rn. 25) festgestellt, dass mit der Inanspruchnahme einer Elternzeit der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II (a.F.) in Betracht kommen kann. Wegen des damit verbundenen Fortfalls des Arbeitsentgelts vergrößere sich die Hilfebedürftigkeit des Grundsicherungsempfängers. Die Annahme einer absichtlichen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit i. S. von § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II (a.F.) setze zumindest voraus, dass die Fortführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II im Einzelfall ab der Einschulung des Kindes zumutbar gewesen sei. Es hat weiter – unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 2. November 2012 – B 4 AS 39/12 R Rn. 19 ff. – ausgeführt, dass diese Erwägungen auch bei Prüfung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II zu berücksichtigen seien. Ein solcher setze voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig gewesen sei. Die quasi-deliktische Ersatzpflicht des § 34 SGB II diene der Durchsetzung des für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltenden Nachranggrundsatzes des § 2 SGB II. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von § 34 SGB II, der von dem Grundsatz abweiche, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten seien, sei eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Es müsse ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg bestehen, um das Verhalten nach den Wertungen des SGB II als „sozialwidrig“ bewerten zu können. Entscheidend sei, ob ein Verhalten auf die im SGB II verankerten Wertungsmaßstäbe als missbilligenswert erscheine. Maßgebliche Grundlage habe nicht ein generelles Urteil über ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen zu sein. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls von ausschlaggebender Bedeutung.

Hiermit im Einklang kann der Senat nach den Umständen des Einzelfalls im vorliegenden Fall kein sozialwidriges Verhalten des Klägers erkennen. Das bloße Faktum der Inanspruchnahme von Elternzeit und damit von Steuergeld in Form von Elterngeld plus Leistungen nach dem SGB II ist nicht sozialwidrig. 

Dies wird auch aus einem anderen Blickwinkel deutlich. Ein sehr gut verdienender Elternteil konnte im Jahr 2020 den Höchstbetrag des Elterngeldes in Höhe von 1.800,- Euro nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. in Anspruch nehmen. Der Beklagte macht gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 21.400,- Euro geltend, pro Monat somit einen Betrag von 1.783,33 Euro, wobei dieser Betrag allerdings auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezogen ist. Elterngeld wurde zunächst in Höhe von 942,89 Euro bewilligt (und für das Jahr 2021 angepasst). Dass der Kläger damit den Steuerzahler pro Monat stärker belastet hat als ein sehr gut verdienender Elterngeldbezieher (wobei hier noch der Wegfall von Kinderzuschlag und Wohngeld in die Abwägung einzustellen ist), ist eine unmittelbare rechnerische Folge der gesetzgeberischen Konzeption des Elterngeldes und des Arbeitslosengeldes II sowie seines geringen Erwerbseinkommens, nicht eines vorwerfbaren Fehlverhaltens.

Schließlich geht es vorliegend um Elternzeit für das erste Lebensjahr des jüngsten Kindes des Klägers, für dessen Betreuung Elternzeit beantragt wurde. Der Fall liegt damit grundlegend anders als in dem vom SG Augsburg (Urteil vom 12. August 2015 – S 14 AS 992/14 –, juris) entschiedene Fall, in dem ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis auch nach dem Ende des dritten Lebensjahres eines Kindes nicht wieder aufgenommen wurde, obwohl kein Kind bezogener Grund bestanden habe, der eine ganztägige Betreuung des Kindes durch die Eltern erforderlich gemacht hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. 
 

Rechtskraft
Aus
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