L 17 U 79/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 U 97/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 79/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Die Rücknahme eines früheren Antrags auf Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse nach § 109 Abs. 1 SGG steht einem erneuten Antrag - in den Grenzen der Verwirkung - nicht entgegen, solang nicht rechtskräftig über die endgültige Kostentragung entschieden wurde.

 

Der Antrag des Klägers, die Kosten für das auf Antrag nach § 109 SGG eingeholte Gutachten der U vom 20.12.2021 auf die Staatskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.


G r ü n d e :

I.

Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) begehrt die Übernahme der Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.

Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger von der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide (Bescheid vom 04.10.2017; Widerspruchsbescheid vom 09.05.2018) die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen (postkontusionelles Syndrom mit Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Depression und Gedächtnisproblemen) als Unfallfolgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 09.05.2018 begehrt.

Im Klageverfahren hat das SG von Amts wegen (§ 106 SGG) ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M vom 11.12.2018 eingeholt. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger im Untersuchungszeitpunkt keine neurologischen oder psychiatrischen Unfallfolgen mehr vorliegen. Es ließen sich für die Zeit nach dem Unfall keine neurologisch-organischen Störungen feststellen. Bezüglich einer bestehenden psychischen Symptomatik mit Depression und Somatisierungsstörung bestehe möglicherweise ein zeitliches Zusammentreffen mit dem Arbeitsunfall, dies könne aber nicht kausal verknüpft werden. Der Kläger habe in seinem Leben mehrere schwierige Situationen bei der Tätigkeit als Waldarbeiter erlebt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Metallfuß einer sich herabsenkenden Schranke zu einer solchen psychischen Destabilisierung führen könne. In den ergänzenden Stellungnahmen vom 07.07.2019, 07.08.2019 und 28.03.2020 ist die Sachverständige bei ihrer Auffassung verblieben.    

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG der Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2021 nur teilweise stattgegeben und festgestellt, dass eine Commotio Cerebri bis zum 18.05.2017 vorgelegen habe. Dagegen hat der Kläger am 13.03.2021 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt.

Im Berufungsverfahren hat der Senat auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers bei der Fachärztin für Neurologie U vom 20.12.2021 eingeholt. In dem 14-seitigen Gutachten kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 03.05.2017 und den durch den Kläger in der Folgezeit vorgebrachten Beschwerden bestehe. Sie stimme mit dem Vorgutachten von M überein, die ebenfalls keine Kausalität sehe. Die hierfür vorgebrachten Gründe stimmten ebenfalls überein.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2022 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.

Bereits mit Schriftsatz vom 14.10.2021 hat der Kläger - vor Erstattung des Gutachtens - beantragt, die Kosten für das Gutachten der U auf die Staatskasse zu übernehmen. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.03.2022 zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2022 hat der Kläger erneut beantragt, die Kosten für das Gutachten der U auf die Staatskasse zu übernehmen. Zur Begründung hat er mit Schriftsätzen vom 31.10.2022 und 12.12.2022 ausgeführt, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheide. Eine Kostenübernahme komme in Betracht, wenn das Gutachten Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens genommen habe. Nicht erforderlich sei, dass die Angelegenheit aufgrund des Gutachtens im Sinne des Klägers entschieden werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


II.

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Kosten für das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten der U vom 20.12.2021 sind nicht gemäß § 109 Abs. 1 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen.

Zuständig für die Entscheidung ist der bestellte Berichterstatter des 17. Senats (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG; dazu, dass die Entscheidung über die endgültige Tragung der Kosten nach § 109 Abs. 1 SGG unter § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGG fällt, vgl. z.B. Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 155 Rn. 14 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 155 Rn. 9e m.w.N.).

2. Der Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 14.10.2021 bereits zuvor einen Antrag auf Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse gemäß § 109 Abs. 1 SGG gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 08.03.2022 wieder zurückgenommen hatte.

a) Die Rücknahme eines früheren Antrages auf Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse nach § 109 Abs. 1 SGG steht einem erneuten Antrag - in den Grenzen der Verwirkung - nicht entgegen, solang nicht rechtskräftig über die endgültige Kostentragung entschieden wurde.

Ein Kläger, auf dessen Antrag ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt wurde, hat grundsätzlich ein prozessuales Recht, eine Entscheidung über die endgültige Kostentragung zu verlangen. Dementsprechend kann er jederzeit eine Entscheidung des Gerichts - die auch von Amts wegen ergehen kann - beantragen (vgl. Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2024, § 109 Rn. 47; Pitz in jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 05.07.2022, § 109 Rn. 36; Roller in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 109 Rn. 29). Im Einzelfall kann jedoch diesem Recht die Verwirkung (vgl. Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2024, § 109 Rn. 47; Roller in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 109 Rn. 29; Müller in BeckOGK, Stand 01.02.2025, § 109 SGG Rn. 29) oder die Rechtskraft einer Entscheidung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2009 - L 3 B 10/09 R - juris Rn. 9; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 142 Rn. 3b) entgegenstehen.

Dass ein entsprechendes Antragsrecht zugestanden wird - obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt wurde - ist auch folgerichtig. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen dem Kläger, auf dessen Antrag ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt wurde - nach dem Ermessen des Gerichts - in bestimmten Fällen die Kosten erstattet werden. Dieses Recht würde aber entwertet, wenn der Kläger nicht zugleich eine Entscheidung über die endgültige Kostentragung verlangen könnte.

Im SGG ist nicht ausdrücklich geregelt, welche Wirkung die Rücknahme eines Antrages auf Übernahme der Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse hat; insbesondere der Wortlaut des § 109 Abs. 1 SGG ist diesbezüglich unergiebig.

Eine Rücknahme (hier eines prozessualen Antrages) hat regelmäßig den Bedeutungsgehalt, dass das betreffende rechtliche Begehren zurückgezogen wird, ohne jedoch zugleich zu erklären, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe (vgl. zur Klagerücknahme Saenger, Zivilprozessordnung - ZPO -, 10. Aufl. 2023, § 306 Rn. 1; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 01.03.2025, § 269 Rn. 2). Sie ist abzugrenzen vom Verzicht; einer Prozesshandlung, mit der der Kläger zum Ausdruck bringt, den (prozessualen) Anspruch endgültig nicht mehr geltend machen zu wollen (vgl. Pukall, Der Zivilprozess in der Praxis, Teil 1 Rn. 453; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 569 Rn. 23; Hamdorf in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 569 Rn. 23; Wulf in BeckOK ZPO, Stand 01.12.2024, § 567 Rn. 7; zur Antragsrücknahme im Bereich des Sozialrechts in Abgrenzung zum Verzicht siehe z.B. BSG, Urteil vom 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R - juris Rn. 15 ff.; Mrozynski, SGB I, 7. Aufl. 2024, § 46 Rn. 2; Gutzler in BeckOK SozR, Stand 01.12.2024, § 46 SGB I Rn. 11).
Eine gewöhnliche Antragsrücknahme - die nicht zugleich einen Verzicht darstellt - steht demnach einer erneuten Antragstellung auf Übernahme der Kosten des Gutachtens nach § 109 Abs. 1 SGG auf die Staatskasse grundsätzlich nicht entgegen. Für die Möglichkeit einen solchen Antrag auf Kostenübernahme erneut zu stellen, spricht auch der Umstand, dass der Antrag auf Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG nach dessen Rücknahme - in den Grenzen des § 109 Abs. 2 SGG - ebenfalls grundsätzlich wiederholt werden kann (zu Letzterem siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 109 Rn. 10).

Anders als bei der Klagerücknahme nach § 102 SGG gebietet auch der Schutz des Beklagten vor einer erneuten Klage bei unveränderter Sachlage nicht, dem Kläger einen erneuten Antrag auf Kostenentscheidung nach § 109 Abs. 1 SGG zu verwehren (insoweit hat der Beklagte anders als im Zivilprozess - siehe § 269 Abs. 1 ZPO - im Sozialgerichtsprozess keine Möglichkeit, eine Klagerücknahme zu verhindern und so eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen, vgl. nur BSG, Beschluss vom 27.09.1983 - 8 BK 16/82 - juris Rn. 3; kritisch dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 102 Rn. 11; Hauck in Zeihe, Stand Juni 2024, § 102 Rn. 5d). Denn ein Beklagter hat kein schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung eines erneuten Antrages auf Kostenübernahme nach § 109 Abs. 1 SGG. Insbesondere hat er grundsätzlich - unabhängig vom Ausgang - keine diesbezüglichen Kosten zu tragen. Auch die Staatskasse ist insoweit nicht schutzbedürftig. Sie hat zwar die Kosten für das Gutachten nach § 109 SGG bei einer positiven Entscheidung des Gerichts zu tragen, aus dem Regelungszusammenhang wird jedoch deutlich, dass ihr keine eigenen Rechte bei der Entscheidung über die Kostentragung nach § 109 Abs. 1 SGG zukommen sollen. Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass sie nicht beschwerdeberechtigt sein kann (allgemeine Auffassung; vgl. z.B. Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2024, § 109 Rn. 80 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 109 Rn. 22 m.w.N.).

b) Hier kann die mit Schriftsatz vom 08.03.2022 erfolgte Rücknahme des Antrages - mangels ausdrücklicher Erklärung und dahingehender sonstiger Anhaltspunkte - nicht (zugleich) als Verzicht ausgelegt werden. Zumal bei einem Verzicht - im Hinblick auf die weitgehenden Folgen - regelmäßig eine eindeutige und ausdrückliche Erklärung zu erwarten sein wird (zum Rechtsmittelverzicht siehe BSG, Beschluss vom 30.03.2020 - B 9 SB 59/19 B - juris Rn. 8).

c) Eine Verwirkung liegt nicht vor. Auch wenn die Klagerücknahme in Abhängigkeit vom Einzelfall ggf. als "Umstandsmoment" (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 4/11 R - juris Rn. 64) angesehen werden kann, fehlt es hier jedoch an dem erforderlichen "Zeitmoment" (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - juris Rn. 44), was voraussetzt, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat. Ein Zeitraum von vier Monaten und sechs Tagen ist keine längere Zeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass ein Recht nicht mehr geltend gemacht wird.

3. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten der U vom 20.12.2021 auf die Staatskasse gemäß § 109 Abs. 1 SGG ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat ein Kläger, auf dessen Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren ein von ihm benannter Arzt als Gutachter seines Vertrauens gehört wird, auf Verlangen des Gerichts die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Über die endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (vgl. u.a. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 109 Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2006 - L 6 B 24/06 SB - juris Rn. 3). Zuständig für die Entscheidung ist der Spruchkörper, der das Gutachten angefordert hat (Keller a.a.O. Rn. 18 m.w.N.), d.h. hier der 17. Senat des Bayerischen LSG.

Im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht ist vor allem zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 16a). Es ist zu prüfen, ob das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte aufgezeigt hat. Dabei kann aber nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts gesehen werden. Es muss sich vielmehr bei objektiver Wertung um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben, und zwar orientiert am Prozessziel des Klägers (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.2023 - L 17 U 92/23 B - juris Rn. 12 m.w.N.). Die Wesentlichkeit des Beitrags kann sich daraus ergeben, dass das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung erlangt hat oder deswegen ein Vergleich geschlossen oder ein Anerkenntnis abgegeben worden ist (siehe dazu Keller, a.a.O., Rn. 16a). Das Gutachten hat die Sachaufklärung auch dann wesentlich gefördert, wenn dadurch weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich werden (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.2023, a.a.O.). Bestätigt jedoch ein weiteres von Amts wegen eingeholtes Gutachten lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens nach § 109 SGG, ohne wesentliche zusätzliche Erkenntnisse hervorzubringen, ist die Übernahme der Gutachtenskosten gleichwohl nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 16a m.w.N.; Beschluss des Senats vom 03.08.2023, a.a.O.). Wird anstelle einer notwendigen Sachaufklärung von Amts wegen ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, sind dessen Kosten stets auf die Staatskasse zu übernehmen. Eine Kostenübernahme kann ferner ausnahmsweise angezeigt sein, wenn im Zusammenhang mit der Beweiserhebung eine objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorgelegen hat; z.B., weil das Gericht nicht erkannt hat, dass es auf das Beweisthema nicht ankam (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 03.08.2023, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

Für die Ermessensausübung ist es nicht relevant, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Kläger günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt zugunsten des Klägers ist es aber auch, wenn er nach Bestätigung des bisherigen Beweisergebnisses durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn die Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. die Ablehnung der Kostenübernahme dient nicht der Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.2023, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

b) Nach Maßgabe dessen sind die Kosten für das Gutachten der U nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Insbesondere hat das Gutachten - orientiert am Prozessziel des Klägers - die Sachaufklärung nicht wesentlich gefördert. Das Gutachten enthält keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte, die sich nicht bereits aus dem Gutachten der M vom 11.12.2018 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 07.07.2019, 07.08.2019 und 28.03.2020) ergeben. Auch sonst hat U keine neuen oder für das Verfahren förderlichen Gesichtspunkte aufgezeigt. Das Gutachten hat das Gericht auch nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlasst oder veranlassen müssen. Das Gutachten erschöpft sich im Wesentlichen in einer Bestätigung der Einschätzung der U auf Basis der bereits bekannten bzw. nochmals bestätigten Befunde. Dass dies den Kläger letztlich veranlasst hat, die Klage zurückzunehmen, ist - wie ausgeführt - kein für die Kostenübernahme sprechender maßgeblicher Gesichtspunkt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten für das Gutachten nach § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen.

4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. z.B. LSG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2017 - L 3 VE 1/14 - juris Rn. 11).
 
5. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

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