S 27 KR 694/17

Sozialgericht
SG Münster (NRW)
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Sozialgericht Münster

 

 

Az.: S 27 KR 694/17

 

 

 

Verkündet am: 19.01.2024

 

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

                                    Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten

des Klägers zur Hälfte.

 

 

 

 

 

T a t b e s t a n d:

 

 

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, durch Bescheid über seinen Antrag auf Beitragsrückerstattung vom 05.08.2016 zu entscheiden.

 

Am 05.08.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten sowie zwei weiteren gesetzlichen Krankenkassen einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar vom 02.04.2012 bis zum 30.06.2016. Für das Jahr 2015 gab der Kläger an, ein Arbeitsentgelt von 0 € erhalten und gleichzeitig Beiträge als Arbeitnehmer in Höhe von 283,04 € geleistet zu haben, wobei er selbst angab, lediglich einen Arbeitnehmeranteil an diesen Beiträgen in Höhe von 254,01 € geschuldet zu haben.

 

Der Kläger hat am 24.07.2017 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er eine Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag vom 05.08.2016 begehrt.

 

Die Beklagte hatte zunächst darauf hingewiesen, dass für den Kläger für das Jahr 2015 keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien. Angesichts bereits getroffener Entscheidungen über eine Beitragserstattung aus bezogenem Krankengeld erschließe sich nicht, worüber sie noch entscheiden solle, da nicht gezahlte Beiträge nicht erstattet werden könnten und es hierüber keiner Entscheidung bedürfe.

 

Nach gerichtlichem Hinweis hat die Beklagte sodann durch Bescheid vom 15.11.2023 entschieden, dass dem Kläger für das Jahr 2015 keine Beiträge zu erstatten seien. Sie hat sodann mit an das Gericht übermitteltem Schreiben vom gleichen Tag erklärt, den Klageanspruch anzuerkennen.

 

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 24.11.2023 Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung über diesen ist bisher nicht erfolgt. Eine prozessbeendende Erklärung hat der Kläger trotz Nachfrage des Gerichts nicht abgegeben.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß,

 

die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen vom 05.08.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

 

Er beantragt zudem,

 

die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Nach Entscheidung über den Antrag des Klägers liege eine Untätigkeit nicht mehr vor.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

Die ursprünglich nach § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist mit Erlass des Bescheides vom 15.11.2023 durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden und war daher abzuweisen.

 

Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht ein Bescheid, der dem Antrag stattgibt, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG., § 88 Rn 21; vgl. zur Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Erlass des begehrten Bescheides: BSG Urteil vom 18.05.2011, B 3 P 5/10 R und Beschluss vom 04.11.2009, B 8 SO 38/09 B).

 

Gibt der Kläger eine solche Erledigungserklärung nicht ab (und nimmt auch seine Untätigkeitsklage nicht zurück), ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Änderung der Sachlage während des gerichtlichen Verfahrens entfallen ist (BSG Urteil vom 08.12.1993, 14a RKa 1/93). Denn Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags bzw. eines Widerspruchs und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung. Verurteilt werden kann daher nur zur Bescheidung, nicht aber zur Gewährung der beantragten Leistung oder des sonstigen materiellen Gegenstands des Antrags bzw. auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt (BSG Beschluss vom 16.10.2014, B 13 R 282/14 B).

 

Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben werden und ergeht – wie im vorliegenden Fall - ein ungünstiger Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache ebenfalls vom Kläger für erledigt zu erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. Der Kläger kann aber auch innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage übergehen (BSG Urteil vom 18.05.2011, a.a.O.).

 

Macht ein Kläger, wie vorliegend, davon keinen Gebrauch, wird also die Untätigkeitsklage weiterverfolgt, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig abzuweisen. Denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten (Wolff-Dellen, a.a.O. § 88 Rn 22).

 

Aus diesem Grund war vorliegend auch kein Raum für eine Entscheidung durch Anerkenntnisurteil gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307 Zivilprozessordnung (ZPO), denn ein solches setzt das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen voraus (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, 44. Auflage, § 307 Rn. 10).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage im Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig und begründet war, weshalb eine hälftige Kostentragung durch die Beklagte sachgerecht erscheint.

 

Die nicht bereits nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässige Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist weder dargelegt worden noch aus den Umständen erkennbar.

Rechtskraft
Aus
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